— 72 — plötzlich sterben. Auch ergreift die Hühnerpest vom Hausgeflügel vorwiegend die Hühner, während von der Geflügelcholera auch anderes Geflügel, namentlich Gänse, Enten und Tauben befallen werden. Die Geflügelcholera ist ferner durch das Auftreten eines Durchfalls während des Verlaufs der Krankheit und durch dunkelrote Färbung des Darmes, besonders des Dünn- darmes (Darmentzündung) nach dem Tode gekennzeichnet. Außer der Darmentzündung kann eine Entzündung der Lungen und des Herzbeutels bestehen. Da die Hühnerpest hinsichtlich der Art ihrer Verschleppung und der Widerstands- fähigkeit ihres Ansteckungsstoffes mit der Geflügelcholera im wesentlichen übereinstimmt, so ist sie in veterinärpolizeilicher Beziehung rücksichtlich der Verhütung der Einschleppung, der Vorbauung und der Verwertung des Fleisches erkrankter Tiere, wie die letztgedachte Seuche zu behandeln. Eine Schutzimpfung gegen die Hühnerpest gibt es zurzeit noch nicht. Anhang II. — Gültigkeit 8 Tage. Arsprungszeugnis. Zum Zwecke der Ausstellung des unten bezeichneten Geflügels in. .. . ... wird Heren . .. m......... hiermit bescheinigt, daß dasselbe nach seiner glaubwürdigen Versicherung aus seinem Gehöft stammt, und letzteres seit sechs Wochen frei von Geflügelcholera und Hühnerpest gewesen ist. Ebenso ist der hiesige Ort (Bezirk") zurzeit frei von Geflügelcholera und Hühnerpest. ......... ,am.........19.. (Stempel.) Die Ortspolizeibehörde. EEEIIIIIEEIIEEEIIIEIIII Bezeichnung des Geflügels nach Stüczahl. Gatung Rasse, Geschlecht und besonderen Kennzeichen. .. . . Unterschrift des Geflügelbesitzers: errsrrsessd *) In größeren Orten, welche in mehrere fest abgegrenzte Polizeibezirke geteilt sind, ist jeder solcher Bezirk als Ort im Sinne des vorstehenden Ursprungszeugnisses anzusehen. Druck und Berlag der Kontgl. po#buchdruckeret von EC. T. Meindhold & Södne, DTrsden.