— 73 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 3. Stück vom Jahre 1904. Inhalt: Nr. 12. Verordnung, die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Baufache betr. S. 73. — Nr. 13. Gesetz, eine Abänderung der Bestimmung in Absatz 2 von § 84 der Revidierten Städteordnung betr. S. 108. — Nr. 14. Verordnung, den juristischen Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereiche der inneren Verwaltung und die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst in diesem Geschäftsbereiche betr. S. 108. — Berichtigung. S. 110. Nr. 12. Verordnung, die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Baufache betreffend; vom 25. Februar 1904. Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs sind die mittels Ver- ordnung des Finanzministeriums vom 19. März 1897 veröffentlichten Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache (G.= u. V.-Bl. S. 30 flg.) nebst den dazu erlassenen Anweisungen für die praktische Aus- bildung der Regierungsbauführer des Hoch= und des Ingenieurbaufaches (G.= u. V.-Bl. S. 58 flg.) sowie der Eleven und der Regierungsbauführer des Maschinenbaufaches (G.-u. V.-Bl. S. 65 flg.) im Einverständnis mit dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts in der nachstehend ersichtlichen Weise abgeändert worden. Die neuen Bestimmungen treten mit dem 1. März 1904 in Kraft. Bei dem Tech- nischen Prüfungsamte werden im Laufe des Jahres 1904 nur noch Wiederholungen der Vor= und der ersten Hauptprüfung abgehalten. Mit dem 31. Dezember 1904 wird das Technische Prüfungsamt aufgelöst. Vom 1. Januar 1905 an werden die Regierungs- bauführer, soweit sie nicht die erste Hauptprüfung vor dem Technischen Prüfungsamte schon früher abgelegt haben, nur noch aus den Diplom-Ingenieuren entnommen werden. Die nach dem 1. März 1904 geprüften Diplom-Ingenieure sind aber bereits wie die Ausgegeben zu Dresden den 11. März 1904. 11