— 83 — lichen reichs= und landesgesetzlichen und Verwaltungsvorschriften und die wesentlichsten baupolizeilichen Bestimmungen. Einrichtung der im Bereiche der Hochbauverwaltung vorkommenden Kostenanschläge. Verdingung, Beaufsichtigung, Abnahme und Abrechnung der Arbeiten und Lieferungen, Buchführung und Bauleitung. B. Für das Ingenieurbaufach. 1. Eisenbahnwesen. Einrichtung und Konstruktion aller dahin gehörigen Bau= und Betriebsanlagen, einschließlich der praktischen und theoretischen Ermittelungen, Anordnung größerer Gesamtanlagen, Kenntnis der wichtigsten, den Eisenbahnbetrieb betreffenden allgemeinen Bestimmungen. 2. Eisenbahnhochbau. Die üblichen Grundrißanordnungen, der konstruktive Aufbau und die Einrichtung der im Gebiete des Eisenbahnbaues vorkommenden Hochbauten, einschließlich der Wasser- versorgung und Wasserableitung sowie der Abortanlagen, und die allgemeine Anordnung der Heizung und Lüftung. 3. Straßenbau. Anordnung und Ausführung größerer Straßenanlagen für Stadt und Land, ein- schließlich der Straßeneisenbahnen. Straßenunterhaltung. 4. Wasserbau. Einrichtung und Konstruktion aller dahin gehörigen Bauanlagen, Hilfsmaschinen und Schiffahrtseinrichtungen, einschließlich der praktischen und theoretischen Ermittelungen. Entwerfen und Skizzieren der auf diesen Gebieten vorkommenden Gesamtanlagen, ein- schließlich der dazu gehörigen einfachen Hochbauten. 5. Brückenbau. Anordnung, Konstruktion und Berechnung von festen und beweglichen Brücken jeder Art und deren Ausführung. 6. Maschinenbau, Signaltechnik und elektrische Einrichtungen. Allgemeine Kenntnis der Konstruktion und Leistungsberechnung der Motoren, ins- besondere der Dampfmaschinen und Dampfkessel, der Wasserräder, der Maschinen zur Wasserbeförderung, zum Heben und Befördern von Lasten, der bei dem Straßen= und 12“