— 95 — Zwecke ebenfalls einem mit einer größeren Bauausführung betrauten Beamten für die besondere Leitung einzelner Bauten überwiesen, sofern ihnen nicht auf ihren Antrag ge- stattet wird, nach Maßgabe der Bestimmungen in § 9 der Vorschriften über die Aus- bildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Baufache vom 25. Februar 1904 anderweit als Bauführer tätig zu sein. (2) Bei der Verteilung der Bauführer an die einzelnen Baubeamten sind die Anlagen und die Leistungen der ersteren in Betracht zu ziehen und ist besonders zu erwägen, ob und inwieweit der einzelne nach seiner Veranlagung und seinen früheren Leistungen für den in Frage kommenden Bau geeignet ist. Die tüchtigsten Kräfte sind bei den wichtigeren Bauten oder solchen kleineren, von dem Wohnorte des Baubeamten entfernt liegenden Bauten zu verwenden, welche von den Baubeamten nur selten in Augenschein genommen werden können und daher von dem Bauführer mit größerer Selbständigkeit geleitet werden müssen. (s) Während des achtzehnmonatigen Dienstes bei Bauausführungen sollen die Bau- führer durch unmittelbare Teilnahme an den Anordnungen, welche bei der Einleitung und Ausführung der Bauten zu treffen sind, insbesondere auch durch Anfertigung der vorkommenden schriftlichen Arbeiten nach und nach dahin gebracht werden, den vor- geschriebenen Geschäftsgang selbständig einzuhalten, außerdem aber durch Ausarbeitung der Einzelheiten, durch dauernden Verkehr mit den Unternehmern auf der Baustelle und in der Werkstatt sowie durch Uberwachung sämtlicher Bauarbeiten und Prüfung der an- gelieferten Materialien mit den einzelnen Teilen der Bauwerke und dem Baubetriebe so vertraut werden, daß sie imstande sind, mit Erfolg die Ausführung von Bauten selb- ständig zu leiten, insbesondere auch die Brauchbarkeit und den Wert der Handwerker- leistungen und der Baumaterialien sicher zu beurteilen. 812. (1) In dem von dem Baubeamten auszustellenden Zeugnis hat derselbe sich nicht nur im allgemeinen über die Leistungen des Bauführers auszusprechen und zu bescheinigen, inwieweit letzterer das in § 14 näher bezeichnete Ziel erreicht hat, sondern es muß aus- drücklich hervorgehoben werden, daß der Bauführer zwar nach Anleitung des Baubeamten, aber im übrigen selbständig: 1. mindestens eine größere Verdingung von Arbeiten und Lieferungen bearbeitet, den darauf bezüglichen Termin abgehalten, die zugehörige Verhandlung aufgenommen, auch den betreffenden Vertrag entworfen hat; 2. bei dem auf die Bauausführung bezüglichen Schriftwechsel mitgewirkt; . 3. eine Abrechnung oder mindestens den größeren Teil einer solchen zur Zufriedenheit bearbeitet;