— 96 — 4. die bei Bauten vorgeschriebene Buchführung und das Rechnungswesen richtig ge— handhabt; 5. inwieweit sich der Bauführer bei der Ausarbeitung von Einzelheiten für wichtige Bauteile bewährt und endlich 6. ob und inwieweit er es verstanden hat, den Unternehmern gegenüber sich in ge- eigneter Weise zu benehmen und eine Einhaltung der Verträge in ausreichendem Maße zu erlangen, auch ob er bei der Abnahme von Bauarbeiten und Materialien die erforderliche Sicherheit in deren Beurteilung bewiesen hat. (2) Dem Wunsche eines Bauführers, den achtzehnmonatigen Dienst bei Bau- ausführungen bei einem nicht unter Staatsverwaltung stehenden Baubeamten oder einem Privattechniker durchzumachen, ist, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, unter der Voraussetzung stattzugeben, daß der Betreffende an sich für eine erfolgreiche Aus- bildung des Bauführers eine genügende Gewähr bietet, außerdem aber geneigt ist, den- selben im Sinne der gegenwärtigen Bestimmungen auszubilden, auch über seine Leistungen ein Zeugnis in der im Absatz 1 vorgeschriebenen Form auszustellen. Breimonatiger Bienst bei einer Hochbau-, Straßenbau- oder Eisenbahn -Hienststelle. 8 13. (1) Zur Einführung in den praktischen Verwaltungsdienst sind die Bauführer nur solchen Dienststellen zu überweisen, welche ihnen durch den Umfang und die Vielseitigkeit der zu erledigenden Geschäfte ausreichende Gelegenheit bieten, um den gedachten Dienst in allen Zweigen genügend kennen zu lernen. (2) Die besondere Leitung der Ausbildung obliegt dem Vorstande der betreffenden Dienststelle. Der Bauführer ist mit der Einrichtung und dem Geschäftsgange der Dienst- stelle, der Einrichtung der Registratur und des Aktenwesens, den für die Handhabung des Dienstes ergangenen allgemeinen Verfügungen und Bestimmungen, der Stellung des Vorstandes der betreffenden Dienststelle im allgemeinen zu der vorgesetzten Behörde sowie zu anderen Behörden und Beamten bekannt zu machen. Außerdem ist er in den bei der betreffenden Dienststelle vorkommenden bau= und betriebstechnischen Geschäften planmäßig in der Weise zu beschäftigen, daß er die vorkommenden Arbeiten und deren formale und sachliche Erledigung möglichst gründlich kennen lernt und im Entwerfen von dienstlichen Schriftstücken, insbesondere auch von Berichten an die vorgesetzte Behörde Übung ge- winnt. Bei derartigen von ihm entworfenen Berichten ist der Bauführer als Referent aufzuführen. Während der Ausbildung ist dem Bauführer zugleich Gelegenheit zu geben, sich von dem Buch-, Kassen= und Rechnungswesen, namentlich soweit es die Ausgaben für