Anlage III. Anweisung für die Annahme und praktische Ausbildung der Regierungs- bauführer des Maschinenbaufaches. Allgemeine Bestimmungen. 81. (1) Die Ernennung der Regierungsbauführer des Maschinenbaufaches darf, sofern die Bewerber im höheren Staatseisenbahndienste angestellt zu werden wünschen, nur erfolgen, wenn diese Bewerber den Nachweis der für den Staatseisenbahndienst erforderlichen körperlichen Tauglichkeit erbringen. Dazu gehört insbesondere die Fähigkeit, die Farben richtig zu unterscheiden, und eine Sehschärfe auf den einzelnen Augen von mindestens ½⅜8 und ½ der von Snellen angenommenen Einheit, und zwar mindestens beim Gebrauch der gewohnheitsmäßig getragenen Brille. Daß diese Voraussetzungen vorhanden sind, muß durch einen Bahnarzt oder durch einen Staatsmedizinalbeamten in der hierfür von der Verwaltung vorgeschriebenen Form (Anlage IV) bescheinigt werden. Bewerber, welche diesen Anforderungen nicht genügen oder an sonstigen, ihre Verwendbarkeit im Eisenbahn— dienste ausschließenden körperlichen Mängeln, insbesondere an Schwerhörigkeit oder Sprachfehlern leiden, die eine sachgemäße Verständigung erschweren, sind von der Er— nennung zum Regierungsbauführer und von der Annahme zur praktischen Ausbildung auszuschließen. « (2) Ebenso sind von der praktischen Ausbildung die Regierungsbauführer auszu— schließen, bei denen körperliche Mängel der vorbezeichneten Art erst nach der Ernennung zum Regierungsbauführer hervortreten (§ 14 Absatz 2 der Prüfungsvorschriften). §*2. Die praktische Tätigkeit, welche im § 8 der Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Baufache vom 25. Februar 1904 für die Bauführer des Maschinenbaufaches vorgeschrieben ist, zerfällt in: 1. eine sechsmonatige Beschäftigung im Werkstättenaufsichtsdienste und beim Werk- stättenrechnungswesen, 2. eine neunmonatige Beschäftigung bei dem Entwerfen und der Ausführung von Maschinen und Maschinenanlagen sowie bei der Abnahme von Materialien, 3. eine dreimonatige Beschäftigung im Betriebsmaschinendienste sowie im Heizhaus- dienste und eine einmonatige Beschäftigung im Stationsdienste,