— 99 — 4. eine dreimonatige Beschäftigung im elektrotechnischen Dienste (im telegraphen= und signaltechnischen Dienste und bei der Ausführung oder Unterhaltung elektro- mechanischer Anlagen) und 5. eine zweimonatige Beschäftigung bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen und deren maschinentechnischen Bureaus. § 3. Von den betreffenden technischen Mitgliedern der Generaldirektion der Staatseisen- bahnen ist nicht nur die Tätigkeit der Bauführer während der Beschäftigung bei der Generaldirektion selbst im einzelnen zu leiten, sondern auch während der Beschäftigung in den übrigen Abschnitten des Ausbildungsdienstes derart zu überwachen, daß sie vor- nehmlich von der Art und dem Gange der Ausbildung Kenntnis nehmen, auch, soweit erforderlich, die im Interesse einer zweckentsprechenden Tätigkeit nötig erscheinenden Weisungen erteilen. 84. Bei der Beschäftigung der Bauführer nach Maßgabe der Bestimmungen in § 8 der Prüfungsvorschriften ist stets im Auge zu behalten, daß die praktische Ausbildung den ausschließlichen Zweck der Vorbereitung bildet, demnach jede hierdurch nicht gerechtfertigte, lediglich auf Aushilfe oder Erleichterung der Beamten gerichtete Tätigkeit der Bauführer zu vermeiden ist. § 5. Die von den Bauführern zurückzulegenden Beschäftigungsabschnitte sollen der Regel nach in der in § 2 angegebenen Reihenfolge erledigt werden; wird ausnahmsweise hier- von abgewichen, so ist doch, wenn irgend tunlich, die Beschäftigung bei der General- direktion der Staatseisenbahnen an den Schluß des gesamten Ausbildungsdienstes zu legen. § 6. Von den durch Krankheit, militärische Dienstleistungen oder Beurlaubung hervor- gerufenen Unterbrechungen des Ausbildungsdienstes der Regierungsbauführer (§ 13 der Prüfungsvorschriften) können auf den 1., 4. und 5. Ausbildungsabschnitt nicht mehr als je 2 Wochen, auf den 2. und 3. Ausbildungsabschnitt nicht mehr als je 3 Wochen, insgesamt aber nicht mehr als 8 Wochen, angerechnet werden. Die Zeit militärischer Übungen kann dabei, wenn sie die für den betreffenden Abschnitt anrechnungsfähige Dauer übersteigt, innerhalb der zulässigen Grenzen teilweise auf die folgenden Ausbildungs- abschnitte zur Anrechnung gelangen. 14•