— 101 — 3. Betriebsmaschinen-, Heizhaus= und Stationsdienst. 89. (1) Während der dreimonatigen Beschäftigung im Betriebsmaschinendienste sowie bei einer Heizhausverwaltung und einer Eisenbahnstation soll der Bauführer in den prak- tischen Eisenbahndienst Einblick erlangen und demnach vorzugsweise beim Lokomotiv- betriebs= und Wagenrevisionsdienste, bei Stellwerksanlagen, beim Zugbildungs= und Verschiebedienste sowie bei der Zugabfertigung beschäftigt werden. Er ist dabei in den Diensteinteilungen des in Betracht kommenden Personals sowie in der Überwachung der richtigen Verwendung des Feuerungs= und Schmiermateriales zu unterrichten. Weiter ist derselbe bei Uberwachung der Befolgung der Betriebsvorschriften, bei Prü- fung der Fahrberichte, bei Erörterung und Behebung von Betriebsstörungen mit zu verwenden. („2) Soweit irgend angängig, ist der Bauführer zu den praktischen Dienstverrichtungen mit heranzuziehen. (s) In den von den die Ausbildung leitenden Beamten auszustellenden Zeugnissen haben dieselben über die Leistungen des Bauführers sich im allgemeinen auszusprechen und anzugeben, inwieweit dieser sich mit den einzelnen Arbeiten vertraut gemacht hat, sowie ob und inwieweit er für den Dienst der Heizhausverwaltung und der Station Verständnis gezeigt hat. 4. Elektrotechnischer Dienst. 8 10. (1) Während der dreimonatigen Beschäftigung im elektrotechnischen Dienste ist der Bauführer in der Bedienung der elektrischen Signal= und Sicherheitseinrichtungen zu unterweisen, bei der Unterhaltung dieser Einrichtungen, Aufsuchung und Beseitigung von Betriebsstörungen, Unterhaltung der Apparate, Abnahme und Inbetriebsetzung fertig- gestellter Anlagen, ferner mit der Bearbeitung von Entwürfen für Telegraphen-, Signal- und Sicherheitseinrichtungen sowie Starkstromanlagen zu beschäftigen. Auch ist demselben tunlichst Gelegenheit zu geben, bei der Einrichtung und dem Betriebe von Anlagen für elektrische Beleuchtung und Kraftübertragung tätig zu sein. (2) In den von den Baubeamten auszustellenden Zeugnissen haben dieselben über die Leistungen des Bauführers sich im allgemeinen auszusprechen und anzugeben, inwieweit dieser sich mit den einzelnen vorstehend aufgeführten Arbeiten vertraut gemacht hat.