— 102 — 5. Beendigung der praktischen Ausbildung. 8 11. (1) Von der im § 8 der Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen Beschäftigung des Bauführers bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen kann die Zeit von einem Monat nach dem Ermessen der Generaldirektion der Staatseisenbahnen entweder zur Verlängerung der vorstehend in den §§ 7 bis 10 bezeichneten Beschäftigung oder zur Abnahme von Betriebsmitteln, Schienen usw., auf den betreffenden Werken verwendet werden, auch kann die durch die Uberweisung des Bauführers aus einem Beschäftigungs- abschnitte in die folgenden etwa verloren gegangene Zeit darauf in Anrechnung kommen. Ein Monat, und zwar in der Regel die letzte Zeit der praktischen Ausbildung, muß jedoch ausschließlich auf die Beschäftigung in maschinentechnischen oder Beschaffungs- angelegenheiten bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen entfallen. (2) Während der letztbezeichneten Beschäftigung des Bauführers soll derselbe einerseits die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Behörden im allgemeinen, anderseits deren Einrichtung und Geschäftsgang im besonderen kennen lernen. Demgemäß hat der- selbe auch einige Zeit in der Kanzlei und Registratur unter Anleitung der betreffenden Beamten zu arbeiten und sich mit den für diese Verwaltungszweige erlassenen Vorschriften und bestehenden Einrichtungen sowie mit der Erledigung der dort vorkommenden Geschäfte vertraut zu machen. (s3) Der Bauführer ist dabei mit der Bearbeitung von Lieferungsbedingungen, mit der Ausschreibung und Abhaltung von öffentlichen Verdingungen und der damit im Zu- sammenhange stehenden Abschließung und Abrechnung der Lieferungsverträge bekannt zu machen. (4) Im übrigen ist der Bauführer im Bureau des betreffenden technischen Direktions- mitgliedes zu den daselbst vorliegenden Arbeiten der Verwaltung und technischen Prüfung heranzuziehen, außerdem hat derselbe den Sitzungen regelmäßig beizuwohnen, auch einige der ihm zur Bearbeitung überwiesenen Sachen in der Sitzung zum Vortrage zu bringen und seine Ansicht in freier Rede zu entwickeln. (5) In dem von dem betreffenden technischen Direktionsmitgliede auszustellenden Zeugnisse ist ein allgemeines Urteil über die Tätigkeit des Bauführers abzugeben und insbesondere zu bezeugen, welchen Grad von Geschicklichkeit sich derselbe auch in der Ab- fassung dienstlicher Schriftstücke erworben hat. 12. Die Ausbildung der Bauführer in einer Privat-Maschinenfabrik (§9 Absatz 1 der Prüfungsvorschriften) kann zugelassen werden, wenn letztere mit Rücksicht auf ihre Be-