— 103 — triebseinrichtungen und die Persönlichkeit ihres technischen Leiters für die Ausbildung von Bauführern als geeignet zu erachten und der technische Leiter geneigt ist, dem Bau- führer über seine Leistungen ein Zeugnis in der vorgeschriebenen Form auszustellen. 6. Lokomotivfahrdienst. 13. (0 Diejenigen Bauführer, welche im höheren Staatseisenbahndienste angestellt zu werden wünschen, sollen gemäß der Bestimmung im § 8 der Prüfungsvorschriften drei Monate im Lokomotivfahrdienste beschäftigt gewesen sein und darauf die Lokomotivführer-= prüfung abgelegt haben. Diese Tätigkeit soll außerhalb der zweijährigen Ausbildungs- zeit als Bauführer, tunlichst vor Beginn derselben, abgeleistet werden, soweit dazu nicht schon die Zeit der Sommerferien der Studienjahre benutzt worden ist. Während der Ableistung des Lokomotivfahrdienstes hat der Maschinenbaubeflissene nach Anleitung des Lokomotivführers während der Dauer eines Monats alle dem Feuermanne bestimmungs- gemäß obliegenden Arbeiten in Person zu verrichten, wogegen derselbe in den beiden übrigen Monaten noch weiter im Feuermannsdienste, sowie schließlich — selbstverständlich unter Beaussichtigung und Verantwortung des Lehrführers — in der Führung der Maschine zu unterrichten ist. Nach Ablauf der dreimonatigen Fahrzeit hat der Maschinen- baubeflissene die vorgeschriebene Lokomotivführerprüfung abzulegen. Für die Abnahme derselben ist ein besonderer Termin ohne gleichzeitige Vorladung sonstiger Feuermänner anzuberaumen, auch ist von der Prüfung in solchen Gegenständen abzusehen, deren Kenntnis durch die vorangegangenen Prüfungen — Schul-, Diplom-, Vor= und Schluß- prüfung — als bereits nachgewiesen zu erachten ist. (2) Nach bestandener Lokomotivführerprüfung ist dem Maschinenbaubeflissenen ein Zeugnis über seine Befähigung zur selbständigen Führung einer Lokomotive auszustellen und zu übergeben.