— 131 — An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kommunionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden (§ 3 der Verordnung). III. In dergleichen Werkstätten dürfen Arbeiterinnen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr abends bis fünfeinhalb Uhr morgens und am Sonnabende sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr nachmittags beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre darf die Dauer von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von zehn Stunden nicht überschreiten. Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden. Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt (§ 4 der Verordnung). IV. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde unter Angabe der Werkstätte eine schriftliche Anzeige zu machen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den Werkstatträumen, in welchen jugend- liche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter Angabe des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und unter Angabe der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche diesen Auszug aus den Bestim- mungen der Verordnung vom 31. Mai 1897 in der Fassung der Verordnung vom 17. Februar 1904 enthält (§ 5 der Verordnung). V. über die im Abschnitt III Absatz 1 und 2 festgesetzte Zeit dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an sechzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Beschäftigung darf dreizehn Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger als bis zehn Uhr abends dauern. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch nur eine Arbeiterin über die nach Abschnitt III zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist. Gewerbtreibende, welche Arbeiterinnen über sechzehn Jahre auf Grund der vor- stehenden Bestimmungen über die im Abschnitt III Absatz 1 und 2 festgesetzte Zeit hinaus 20“