— 133 — Die vorstehendem gemäß vollzogenen und mit dem Siegel- oder Stempelabdruck des Domstiftlichen Konsistoriums beziehentlich des Domstifts St. Petri versehenen Schriften sind den öffentlichen Urkunden gleich zu achten. Dresden, am 23. April 1904. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. v. Seydewitz. Kotte. Nr. 26. Gesetz über die Landestrauer; vom 25. April 1904. Wag, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen ꝛc. ꝛc. 2c r verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: § 1. Beim Ableben des Königs, der Königin, einer verwitweten Königin und des Kronprinzen, wenn er das 2 1. Lebensjahr zurückgelegt hat, findet eine Landestrauer nach den folgenden Bestimmungen statt. #2. Die Glocken der Kirchen werden mittags von 12 bis 1 Uhr beim Ableben des Königs zwei Wochen, sonst eine Woche lang und außerdem, wenn die Beisetzung erst später erfolgt, am Tage der Beisetzung geläutet. Anfang und Ende des Trauerläutens bestimmt das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 3. Offentliche Musik, sowie öffentliche Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen sind sofort nach dem Bekanntwerden des Todes bis zum Ablauf des dritten auf den Sterbetag folgenden Tages und außerdem, wenn die Beisetzung erst später erfolgt, am Tage der Beisetzung einzustellen. # 4. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt wird mit Geldstrafe von 15 bis 150.4 bestraft. & 5. Beim Tode des Königs haben die in Sachsen ausgenommenen christlichen Korfessionen an einem von dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts