— 138 — 2. Der § 33 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: Ist der Ehemann ein Sachse und hat er in Sachsen weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der Ehemann seinen letzten Wohnsitz in Sachsen hatte. In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes wird das zuständige Amtsgericht von dem Justiz- ministerium bestimmt. Dresden, den 9. Mai 1904. Ministerium der Juftiz. Dr. Otto. Kurth. Nr. 30. Verordnung, die Enteignung von Grundeigentum zur Erbauung einer normalspurigen Nebenbahn von Siebenbrunn nach Markneukirchen betreffend; vom 10. Mai 1904. Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 11. Mai 1900 erteilten Ermächtigung wird hiermit behufs Erbauung einer normal- spurigen Nebenbahn von Siebenbrunn nach Markneukirchen und zur Ausführung der dabei erforderlichen Anschlußgleise das Enteignungsverfahren angeordnet. Auf dieses Verfahren finden die Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 Anwendung. Dresden, am 10. Mai 1904. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Effler.