— 139 — Nr. 31. Verordnung, die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern im Königlich Sächsischen Staatsdienste betreffend; vom 14. Mai 1904. Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird aus Anlaß vielfach eingetretener Veränderungen in dem mit Verordnung vom 8. Oktober 1895 (G.= u. V.= Bl. S. 109) veröffentlichten Verzeichnisse der den Militäranwärtern im Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen das nachstehende neue Verzeichnis hier- mit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die in der erwähnten Verordnung enthaltenen Bestimmungen verbleiben in Gültig- keit, jedoch mit der Ausnahme, daß an Stelle des als alleinige Vermittelungsbehörde bezeichneten Landwehr-Bezirkskommandos Dresden-Altstadt nach Maßgabe der Ver- ordnung vom 23. Oktober 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 397) für die Anstellungsbehörden in den Bezirken der Kreishauptmannschaften Bautzen und Dresden das Bezirkskommando 1 Dresden und in den Bezirken der Kreishauptmannschaften Chemnitz, Leipzig und Zwickau das Bezirkskommando Leipzig als Vermittelungsbehörden getreten sind. Dresden, den 14. Mai 1904. Die sämtlichen Ministerien und die Generaldirektion der Königlichen Sammlungen. v. Metzsch. v. Seydewitz. Dr. Rüger. Dr. Otto. Für den Minister: Sturm. Meister. 217