— 161 — Baufache vom 25. Februar 1904“ erwähnten Anlagen an das Kriegsministerium zu richten. 2. Das Kriegsministerium entscheidet auf diese Gesuche selbständig, im Falle der An- nahme unter entsprechender Mitteilung an das Finanzministerium. Nach er- folgter Annahme des Baubeflissenen erfolgt dessen Ernennung zum Regierungs- Bauführer vom Kriegsministerium gemeinsam mit dem Finanzministerium, sowie seine Verpflichtung. 3. Beim Ausscheiden aus der Beschäftigung bei der Militär-Bauverwaltung erfolgt eine gleiche Benachrichtigung, wie zu 2 vorgeschrieben, und zwar unter Über- sendung der in 5§ 10 und 12 der Anlage II vom 25. Februar 1904 bezeich- neten Zeugnisse. 4. Die Ausbildung der Regierungs-Bauführer wird im übrigen im Dienstbereiche der Militär-Bauverwaltung in allen Beziehungen nach denjenigen Bestimmungen geleitet und überwacht werden, welche für den, dem Finanzministerium unter- stellten Bereich der Staats-Hochbauverwaltung maßgebend sind. 5. Für die Dauer der Beschäftigung der Regierungs-Bauführer im Dienstbereiche der Militär-Bauverwaltung tritt in den §§ 6, 10, 12 der „Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Baufache“ an Stelle des Finanzministeriums das Kriegsministerium, während die unter 2 er- wähnte Ernennung zum Regierungs-Bauführer (§ 6) und den etwaigen Aus- schluß desselben von der weiteren Ausbildung (§ 14) beide Ministerien gemein- sam verfügen. Dresden, den 13. Mai 1904. Die Ministerien der Finanzen und des Kriegs. Dr. Rüger. Für den Minister: Bartcky. Naumann. Nr. 35. Verordnung, die weiteren Bestimmungen zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten betreffend; vom 13. Mai 1904. Der Bundesrat hat auf Grund der §§ 22, 24, 27, 39, 40 und 42 des Reichs- gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 1904. 24