— 166 — nicht selbst Baupolizeibehörde ist, so fällt die Hälfte der Gebühr dieser Ge— meinde zu. 178. Die Baupolizeibehörde kann die Behandlung einer Bauanzeige oder eines Antrags auf Genehmigung von Bebauungs= oder Umlegungsplänen von der Erlegung eines Kostenvorschusses in Höhe der mutmaßlich entstehenden Ge- bühren und Verläge abhängig machen. Nach Feststellung der Kosten ist der etwa überschießende Teil des Kostenvorschusses zurückzugeben. II. Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf bereits anhängige Bausachen insoweit anzuwenden, als den Beteiligten nicht schon Kostenberechnungen nach den bisherigen Be— stimmungen zugefertigt worden sind. Dresden, den 20. Mai 1904. Georg. Georg von Metzsch. Nr. 37. Anderweite Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen betreffend; vom 20. Mai 1904. Des Ministerium des Innern hat sich auf mehrseitige Anregung veranlaßt gesehen, die der Verordnung zur Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 428) beigefügten Tabellen A bis Feiner wiederholten Nachprüfung und entsprechenden Abänderung zu unterwerfen und bestimmt, daß sie nunmehr in der nachstehenden Fassung gemäß §§ 28 und 29 der Ausführungsverordnung vom 1. Juli 1900 zu gelten haben. Dabei verordnet das Ministerium des Innern noch folgendes: 1. Die in §§ 92 und 93 Absatz 1 den Baupolizeibehörden erteilte Befugnis zu Ausnahmebewilligungen erstreckt sich auch auf die §§ 28 und 29 der Ausführungs- verordnung und die dazu gehörigen Tabellen A bis F. 25“