— 179 — Höchster Tagespreis mit Markt- usw. Tag einem Aufschlage von fünf vom Hundert für 100 kg Hafer X. Juni 12.4 30 4, ·-- 12-36- -- 12-40- -- 12 45 2 - 12= 50 * 62A O014: 6 — 12440,24, rund 12.4 40 4 monatlicher Durchschnittspreis. 3. Die öffentliche Bekanntgabe der ermittelten Durchschnittspreise für jeden Lieferungsverband erfolgt monatlich durch die Kreishauptmannschaften so schleunig als möglich in ihren amtlichen Anzeigeblättern. Die in der Zeit der größeren Tuppenübungen maßgebenden Preise teilen die Kreis- hauptmannschaften sogleich nach erfolgter Feststellung, ohne die Bekanntmachung durch das amtliche Anzeigeblatt abzuwarten, den Generalkommandos mit, welche deren schleunige Mitteilung an die Truppen veranlassen. Außerdem übersenden die Kreishauptmannschaften jeden Monat den Korpsintendan- turen die Bekanntmachungen der Pferdefutterpreise in zwei Ausfertigungen. 4. Sofern das verabreichte Pferdefutter von den Truppenteilen nicht bar bezahlt worden ist, werden über die Vergütungen Liquidationen nach dem im Reichsgesetzblatte vom Jahre 189 8 Seite 965 bis 967 befindlichen Muster, und zwar für die Städte mit Revidierter Städteordnung von den Stadträten, für die Städte mit der Städteordnung der mittleren und kleinen Städte von den Bürgermeistern, für die Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke von den Amtshauptmann- schaften aufgestellt. Die Bescheinigung der Liquidationen in bezug auf die in Ansatz gebrachten Durchschnittspreise fällt den Amtshauptmannschaften zu; ausgenommen von der Maß- nahme sind die je einen eigenen Bezirk bildenden Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz, deren Liquidationen durch die zur Besorgung der Militärangelegenheiten bestimmten Kommissare in dieser Hinsicht bescheinigt werden. 28“