— 299 — schrift in 8 28 Ziffer 2 der mit Bekanntmachung vom 20. Oktober 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 451) veröffentlichten Prüfungsordnung für Kandidaten des höheren Lehramtes der mathematisch-physikalischen und chemischen Richtung an der Technischen Hochschule zu Dresden folgendermaßen zu lauten hat: 2. Die Gebühren betragen für eine vollständige Erst- oder Wiederholungsprüfung je 50.4, für eine Ergänzungs= oder Erweiterungsprüfung je 25.4. Dresden, am 5. Juli 1904. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Für den Minister: Dr. Waentig. Kotte. Nr. 61. Verordnung, Anderungen und Ergänzungen der Pferde-Aushebungs-LVorschrift vom 22. Juni 1902 betreffend; vom 11. Juli 1904. Die Pferde-Aushebungs-Vorschrift vom 22. Juni 1902 (abgedruckt im G.= u. V.-Bl. vom Jahre 1902 S. 201 flg.) ist im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern wie folgt zu ändern und zu ergänzen: 1. In der Fußnote „“)“ zu §5 (auf S. 205) ist in der 2. Zeile hinter „Pferde" einzuschalten: — ausgenommen die hochtragenden Stuten (siehe § 4 Absatz 3) — 2. Im § 11, a ist in der 2. Zeile hinter „sämtlichen“ das Zeichen „")“ und am Schluß der Seite 207 folgende Fußnote nachzutragen: *) Fordert der Gestellungsbefehl eine geringere Zahl von Pferden an, so ist nur diese zu stellen; außerdem sind die nach der letzten Vormusterung hinzugetretenen Pferde vor- zuführen.