— 300 — 3. Im § 15, 3. Absatz ist anzufügen: Sofern dieser Zivilkommissar (beziehentlich Stellvertreter) nicht bereits als mittelbarer oder unmittelbarer Staatsbeamter vereidigt ist, wird er bei seiner aulag — Ernennung nach dem als Anlage FI beigefügten Eidesformular vereidigt. 4. Im § 16, 1. Absatz sind in der 3. Zeile die Worte „die Amtshauptmannschaft" zu streichen und ist dafür zu setzen: den Zivilkommissar (siehe § 15, 3. Absatz) 5. Im § 18,6 ist in der ersten Zeile hinter „Zugang“ das Zeichen „)“ und am Schluß der Seite 211 folgende Fußnote nachzutragen: *) Als Zugang sind auch zu betrachten: die gemäß § 4, c und d nicht vorgeführten Stuten, insofern die ihre damalige Befreiung be- dingenden Verhältnisse nicht mehr vorliegen, sowie die inzwischen 4 Jahre alt gewordenen Pferde. 6. Im § 31 ist hinter „d)“ nachzutragen: d 1) Verzeichnis der seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde (Anlage A mit entsprechender Titeländerung), und hinter dem Absatz „k“ statt des Punktes ein Komma zu setzen und hinzu- zufügen: 1) Liquidationsformulare über abgenommene Pferde und Fahrzeuge. 7. Im § 31 ist in der vorletzten Zeile für „Koppelzeug“ zu setzen: Reserve an Koppelzeug 8. Die Titelseite der Anlage A (S. 219) ist durch den nachstehenden Neudruck zu ersetzen.