— 303 — Nr. 62. Verordnung, die Gebühren für die Erhebung der Einkommensteuer und der Ergänzungs— steuer und für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden bei diesen Steuern obliegenden Geschäfte in den Jahren 1904 und 1905 betreffend; vom 12. Juli 1904. Auf Grund von § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 und 8 48 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 wird für die Jahre 1904 und 1905 folgendes bestimmt: A. Einkommensteuer. Es wird I. die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer auf 1,50 Prozent und II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde- behörden nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Ge- schäfte a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf 0,50 Prozent und b) für die übrigen Gemeinden auf 0,40 Prozent der Ist-Einnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß 1. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von nicht über 5.4 50 4 auf den Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze unterl 2, 65 Prozent, IIa 1000 = und = Ib. 0,80 -, 2.denGemeindenmiteinerJstsEinnahmevonüber5»«50-k.bis7»-Z50,-tzauf den Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze unterl 2,35 Prozent, Ia 50, 85 = uunnd Hb. 0,656 3. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 7.4 50 K bis 10.4 auf den Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze 48“