— 304 — unter l. . 2,00 Prozent, Ia . 0070 -- Ib 0,55 „ 4. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 10.4 bis 12.450 3 auf den Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze und VU MA unter! 10976 Prozent, -- Ia 0,60 = und I11b . 0,45 - der Ist-Einnahme gewährt werden. Den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 25.4 auf den Kopf der Be- völkerung wird an Stelle der Sätze unter! 1),,25 Prozent, -a 0,40 = unnd = Ib 0,30 - der Ist-Einnahme gewährt. Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1900 maßgebend. Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der in Armen-, Versorgungs-, Heil-, Straf= und Besserungsanstalten untergebrachten, sowie der in Schul= und Bildungsanstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden Personen ist hierbei außer Betracht zu lassen. B. Ergänzungssteuer. Es wird I. die Gebühr für die Erhebung der Ergänzungssteuer auf 1,50 Prozent und II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde- behörden nach Maßgabe des Ergänzungssteuergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Ge- schäfte auf der Ist-Einnahme festgesetzt. Dresden, den 12. Juli 1904. Finanz-Ministerium. Dr. Rüger. 0,50 Prozent Schroth.