— 316 — Gesetz- und Verordnungablatt für das Königreich Sachsen. 16. Stück vom Jahre 1904. Inbalt: Nr. 68. Verordnung, betr. die Prüfungsordnung für das bei der Vortragskanzlei und den übrigen Dependenzen des Finanzministeriums angestellte Bureaupersonal. S. 315. — Nr. 69. Verordnung über die Prüfung der Apotheker. S. 318. — Nr. 70. Verordnung, die Beförderung von lebenden Tieren auf den Eisenbahnen betr. S. 338. — Nr. 71. Gesetz, eine Abänderung der Landtagsordnung vom 12. Oktober 1874 detr. S. 343. — Berichtigung. S. 346. Nr. 68. Verordnung, betreffend die Prüfungsordnung für das bei der Vortragskanzlei und den übrigen Dependenzen des Finanzministeriums angestellte Bureaupersonal; vom 18. Juli 1904. Das Finanzministerium hat beschlossen, die Prüfungsordnung für das bei der Vortrags— kanzlei und den übrigen Dependenzen des Finanzministeriums angestellte Bureaupersonal vom 10. Dezember 1892 (G.= u. V.-Bl. 1893 S. 109) aufzuheben und durch nach- stehende Prüfungsordnung zu ersetzen. S# 1. Als Bureauassistenten werden nur solche Personen angestellt, welche a) das 25. Lebensjahr erfüllt, b) mindestens 3 Jahre als Expedienten oder Bureauassistenten im Dienste einer fis- kalischen Verwaltung oder als Bureauschreiber im Finanzministerium gearbeitet und 0) entweder die erste Prüfung für den Zoll= und Steuerdienst oder die Assistenten- prüfung bei der Verwaltung der direkten Steuern oder die entsprechende Prüfung bei der Eisenbahnverwaltung oder eine andere, diesen Prüfungen gleichstehende Prüfung mit Erfolg bestanden haben. Als eine den vorgenannten Prüfungen gleichstehende Prüfung gilt, insoweit Bureauschreiber im Finanzministerium in Frage kommen, auch die nachstehend geordnete erste (Assistenten-) Prüfung. Ausgegeben zu Dresden den 18. August 1904. 51