— 342 — nach Bedarf — nach den für jede Fahrplanperiode festzusetzenden Fahrplänen verkehren; sie müssen derart gelegt sein, daß der Aufenthalt für das auf den Anschlußlinien zu= und abgehende Vieh auf das unbedingt nötige Maß beschränkt wird. Bei Aufstellung der Fahrpläne ist für die Tränkstationen (8§ 6) ein zur Tränkung des Viehes ausreichender Aufenthalt vorzusehen. (3) Steht so viel Vieh zur Beförderung, daß zu seiner Verladung mindestens 20 Achsen erforderlich sind, so ist in Ermangelung anderer Beförderungsgelegenheiten ein besonderer Viehzug abzulassen. 86. (1) Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (§ 4 Absatz 2) darf — vor- behaltlich der Befugnis der Landes-Aussichtsbehörde, bei besonderen Verhältnissen eine Abweichung zu gestatten — nicht weniger als 25 Kilometer in der Stunde betragen. Soweit Bestimmungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen oder der Bahn- ordnung für die Nebeneisenbahnen dieser Geschwindigkeit entgegenstehen, ist sie in dem dadurch bedingten Umfange zu ermäßigen. (2) Die für die Tränkstationen vorzusehenden Aufenthalte (§ 4 Absatz 2) bleiben bei Berechnung der durchschnittlichen Geschwindigkeit außer Betracht. (3) Auf die Viehzüge der Militärverwaltung findet die Bestimmung im Absatz 1 über die Geschwindigkeit keine Anwendung. 86. (1) Alle Tiere, deren Beförderung von der Abgangs- bis zur Bestimmungsstation 24 Stunden oder länger in Anspruch nimmt, sollen vor der Verladung vom Absender gefüttert und getränkt werden. Bei den mehr als 36 Stunden dauernden Transporten in Viehzügen hat spätestens nach je 36 Stunden eine Fütterung und Tränkung der Tiere stattzufinden, wobei unverpackte Tiere auszuladen sind. Das Aus= und Wieder- einladen der Tiere obliegt dem Absender; wenn diese Geschäfte auf Antrag des Absenders durch die Eisenbahn besorgt werden oder deren Arbeitskräfte dabei mitwirken, kann hier- für eine im Tarife festzusetzende Gebühr erhoben werden. Der Weitertransport der Tiere darf erst nach Ablauf von mindestens 6 Stunden erfolgen. Für militärische Pferde- transporte in Viehzügen gelten vorstehende Bestimmungen nicht. (2) Für die Fütterung und Tränkung dieser Tiere sind nach Bedarf besondere Stationen mit Einrichtungen zu versehen. Diese Stationen (sogenannte Tränkstationen) werden vom Reichs-Eisenbahnamte nach Anhörung der beteiligten Bundesregierungen bestimmt und sind in den Tarifen bekannt zu machen.