— 367 — Die Wiederholung der Zuziehung des Konsiliarius ist nur nach Ubereinkunft mit dem behandelnden Arzte zulässig. Das Gleiche gilt für weitere Krankenbesuche seitens des Konsiliarius. * 10. Ein Arzt darf dem anderen in dringenden Fällen die von ihm erbetene Assistenz nicht verweigern. &11. Es ist unzulässig, einen Standesgenossen durch Anbieten billigerer oder unentgeltlicher Hilfeleistung oder durch sonstige unlautere Mittel aus seiner Stellung zu verdrängen oder solches zu versuchen. Ferner ist es unzulässig, Sprechstunden außerhalb des eigenen Wohnorts in einer Ortschaft abzuhalten, in welcher bereits ein oder mehrere Arzte wohnen und Praxis aus- üben. Desgleichen ist es unzulässig, im eigenen Wohnorte an verschiedenen Stellen Sprechstunde abzuhalten. Wegen etwaiger Ausnahme von letzteren beiden Verboten ist das Gutachten des zuständigen Bezirksvereins beziehungsweise nach Gehör des sonst noch in Betracht kommenden benachbarten Bezirksvereins einzuholen. 12. Es ist unzulässig, die Behandlungsweise eines anderen Arztes Nichtärzten gegenüber in leichtfertiger oder rücksichtsloser Weise abfällig zu beurteilen. *13. Das Anbieten oder Gewähren von Vorteil irgend welcher Art an dritte Personen, um sich dadurch Praxis zu verschaffen, ist unstatthaft. &14. Es steht dem Arzte zwar frei, unbemittelten Kranken das Honorar ganz oder teilweise zu erlassen, dagegen ist es der Stellung des Arztes nicht würdig, zahlungs- fähigen Personen — von Standesgenossen und deren Angehörigen und ihm nahe Befreundeten abgesehen — in der Aussicht oder zu dem Zwecke, sich damit anderweite Vorteile zu verschaffen, das Honorar zu erlassen oder die Honorarforderung unter die Minimalsätze der ärztlichen Gebührentaxe für ärztliche und zahnärztliche Privatpraxis herabzusetzen. 15. Verträge mit öffentlichen oder privaten Korporationen, insbesondere mit Versicherungsgesellschaften und -Anstalten, sowie mit Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- und sonstigen Kassen sind dem Bezirksvereine vor ihrem endgültigen Abschlusse zur gut- achtlichen Aussprache vorzulegen, falls ein Fixum oder ein nach der Mitgliederzahl der Kasse beziehentlich nach der Zahl der vorkommenden Erkrankungsfälle zu bestimmender Honorarsatz vereinbart werden soll, oder wenn bei Honorierung nach Einzelleistungen die zu vereinbarenden Liquidationsbeträge unter die Mindestsätze der ärztlichen Gebührentaxe hinabgehen. 56“