— 363 — Anlage III. . KArztliche Ebrengerichtsordnung. I. Bildung und Zusammensetzung der Ehrengerichte. &1. rztliche Ehrengerichte sind 1. die Ehrenräte, 2. der Ehrengerichtshof. #. Die Ehrenräte sind die Ehrengerichte erster Instanz. Für jeden Regierungsbezirk wird am Sitze der Kreishauptmannschaft ein Ehrenrat gebildet, der aus einem ärztlichen Vorsitzenden, drei ärztlichen Beisitzern, welche den Vorsitzenden im Falle seiner Behinderung in der durch die Wahl bestimmten Reihenfolge zu vertreten haben, und einem juriftischen Beisitzer besteht. &# 3. Den Vorsitzenden und die ärztlichen Beisitzer wählen die Mitglieder der im ärztlichen Kreisvereine vereinigten Bezirksvereine aus ihrer Mitte nach einer vom Mini- sterium des Innern zu erlassenden Wahlordnung schriftlich auf die Dauer von drei Kalenderjahren. Ist vor Ablauf dieser Zeit noch keine Neuwahl erfolgt, so haben die Gewählten ihr Amt bis zu deren Vornahme weiterzuführen. Ebenso wählen die Mitglieder der ärztlichen Bezirksvereine mindestens sechs stell- vertretende Beisitzer, die bei Behinderung der Beisitzer in der durch die Wahl bestimmten Reihenfolge eintreten. Doch kann aus dringenden Gründen von der Reihenfolge ab- gewichen werden. Sind von den Beisitzern und deren Stellvertretern in einem Falle gleichzeitig so viele behindert, daß der Ehrenrat nicht vorschriftsmäßig besetzt werden kann, so sind weitere Stellvertreter zu wählen. K 4. Der juristische Beisitzer und dessen Stellvertreter werden von der Arztekammer auf die Dauer von drei Kalenderjahren gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richter- amte oder zum höheren Verwaltungsdienste besitzen. 65. Der Ehrengerichtshof ist das Ehrengericht zweiter Instanz und hat seinen Sitz in Dresden. Er besteht aus einem Vorsitzenden und sechs ärztlichen Beisitzern. 1904. 57