— 401 — Satze und lediglich für den Wagen festzusetzen. Ausnahmen können mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts, in Bayern mit Zustimmung der Landes-Aussichtsbehörde, zugelassen werden. Schlußbestimmungen. 12. Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die zur Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs erforderlichen Arbeiten unter verantwortlicher Aufsicht ausgeführt werden. 813. Die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden haben im Einvernehmen mit den Veterinär-Polizei- behörden Kontrolleinrichtungen zu treffen, die geeignet sind, die strenge Durchführung des Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschrisften überall sicherzustellen. Berlin, den 16. Juli 1904. Der Reichskanzler. Graf von Bülow. WBekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 2. Februar 1899. Vom 17. Juli 1904. Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1899 (R.-G.-Bl. S. 11) hat der Bundesrat nach- stehende Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen beschlossen: