— 402 — 81. (1) Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die Eisenbahnwagen nach jeder Benutzung zur Beförderung von unverpacktem lebenden Geflügel derart zu reinigen und zu desinfizieren, daß die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig getilgt werden. (2) In gleicher Weise sind die bei der Verladung und bei der Beförderung von Geflügel zum Füttern und Tränken oder zu sonstigen Zwecken benutzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren. (3) Die beweglichen Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen müssen bei Benutzung zur Geflügelverladung täglich mindestens einmal nach den Vorschriften über die Desinfektion der Wagen gereinigt und desinfiziert werden. Der Landes-Polizei- behörde bleibt vorbehalten, eine häufigere Desinfektion anzuordnen. (4) Die festen Rampen sowie die Geflügel-Ein= und Ausladeplätze und die Geflügel- höfe (Buchten) der Eisenbahnverwaltungen sind stets von Streumaterialien, Dünger und Federn gesäubert zu halten. Rampen mit undurchlässigem Boden und feste hölzerne Rampen sind bei Benutzung zur Geflügelverladung täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen. Eine Desinfektion der vorstehend bezeichneten Anlagen ist allgemein oder für gewisse Gegenden nur anzuordnen, wenn eine bestimmte Gefahr für die Verbreitung der Geflügelcholera oder Hühnerpest vorliegt; das hierauf von den Eisenbahnverwaltungen vorzuschreibende Desinfektionsverfahren ist den Festsetzungen über die Desinfektion der Wagen anzupassen. Im Falle einer wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachts einer solchen sind etwa erforderliche weitere Sicherungsmaßregeln von den zuständigen Polizeibehörden anzuordnen; Rampen mit undurchlässigem Boden und feste hölzerne Rampen müssen alsdann den für solche Fälle getroffenen Festsetzungen über die Desinfektion der Wagen entsprechend desinfiziert werden. (5) Die zur Beförderung von verpacktem lebenden Geflügel benutzten Wagen und die bei der Verladung solcher Sendungen benutzten Rampen sind gleichfalls zu reinigen und zu desinfizieren, wenn eine Verunreinigung durch Streu, Futter oder Auswurfstoffe stattgefunden hat. (6) Streu, Dünger, Federn und sonstige Abgänge sind zu sammeln und so auf- zubewahren, daß Geflügel damit nicht in Berührung kommen kann. Derartige Abgänge von cholera= oder hühnerpestkrankem oder verdächtigem Geflügel müssen entweder durch vollständige Durchmischung mit Kalkmilch oder dreiprozentiger Lösung einer Kresol- schwefelsäuremischung (vergleiche § 3) desinfiziert oder verbrannt oder mindestens ein Meter tief vergraben werden.