— 407 — forderlich geworden sein, so sind diese möglichst bei der Verteilung der Erhebungsformulare, spätestens aber bei deren Wiedereinsammlung zu bewirken. &9. Die Wiedereinsammlung der ausgefüllten Zählkarten und Hauslisten ist frühestens am 3. Dezember 1904 zu beginnen und spätestens am 7. desselben Monats zu beenden. Hierbei ist darauf zu achten, daß nicht nur die ausgegebenen Zählkarten und Hauslisten vollständig wieder eingehen, sondern daß auch, soweit dies möglich ist, die in den Erhebungsformularen gemachten Angaben geprüft und bei etwa wahrgenommenen Mängeln richtig gestellt und ergänzt werden. Die Nummern der zurückempfangenen Zählpapiere sind in Spalte 1 der Kontroll- liste zu unterstreichen; auch sind etwaige Berichtigungen und Nachträge zu den in der Kontrolliste verzeichneten Namen auszuführen. 8 10. Nachdem das Material vollständig geprüft und, soweit nötig, berichtigt und ergänzt worden ist, sind die Kontrollisten dadurch zu vervollständigen, daß in diese die auf den Zählkarten und Hauslisten verzeichnete Zahl der Tiere neben dem Namen des betreffenden Viehbesitzers oder der betreffenden Anstalt eingetragen wird und dann die Summen gezogen werden. Für den Fall, daß durch Anderungen die Kontrolliste unleserlich geworden, ist eine Reinschrift anzufertigen. Sofern die in den §§ 8, 9 und 10 genannten Obliegenheiten durch Zähler aus- geführt worden sind, haben diese die Kontrolliste nebst den in der Reihenfolge der Einträge in die Kontrolliste zu ordnenden Zählkarten und Hauslisten sowie den unbenutzten Formularen an die Gemeindebehörde sobald als möglich, spätestens aber am 7. Dezember abzuliefern. « & 11. Die Summen aus den berichtigten und vervollständigten Kontrollisten sind in den Gemeindebogen zu übertragen; darauf ist dieser abzuschließen und zu beglaubigen. 12. Uber die bei der Aufnahme etwa gemachten besonderen Wahrnehmungen und Erfahrungen, auch soweit sie Inhalt und Fassung der Zählpapiere betreffen, können die Gemeindebehörden auf einem dem Gemeindebogen beizufügenden besonderen Blatte Mitteilung machen. &13. Sämtliche Zählkarten und Hauslisten der Gemeinde, nach den Eintragungen in den Kontrollisten geordnet, sind sodann nebst den Kontrollisten und dem Gemeinde- bogen seitens der Stadträte der Städte mit der Revidierten Städteordnung bis zum 31. Dezember 1904 an das Statistische Bureau des Ministeriums des Innern, seitens der übrigen Gemeindebehörden bis zum 19. Dezember 1904 an die Amtshauptmann- schaften abzugeben.