— 439 — Ges ct- und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen. 26. Stück vom Jahre 1904. Inhalt: Nr. 100. Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für Fachlehrer und Fachlehrerinnen im Zeichnen betr. S. 439. — Nr. 101. Landtagsabschied für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 1904. S. 451. — Berichtigung. S. 452. Nr. 100. Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für Fachlehrer und Fachlehrerinnen im Zeichnen betreffend: vom 1. Dezember 1904. Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern eine neue Prüfungsordnung für Fachlehrer und Fach- lehrerinnen im Zeichnen aufgestellt, welche im nachstehenden hierdurch öffentlich bekannt- gemacht wird: PBPrüfungsorènung für Fachlehrer und Fachlehrerinnen im Zeichnen. § 1. Zweck der Prüfung. Die Befähigung zur Erteilung von Zeichenunterricht als Fachlehrer an Volksschulen, höheren Schulen sowie an gewerblichen Schulen wird durch Ablegung einer Fachlehrer- prüfung im Zeichnen erworben. 82. Ort der Prüfung. Die Prüfung wird für die Bewerber in Dresden (in der Königlichen Zeichenschule d. i. in der Vorschule der Königlichen Kunstgewerbeschule und im Lehrerseminar zu Dresden-Friedrichstadt, beziehentlich im Lehrerinnenseminar) abgehalten. Ausgegeben zu Dresden den 14. Dezember 1904. 72