— 463 — Stelle abzugeben. Die Abgabe muß immer rechtzeitig erfolgen, da die Beerdigung nicht eher zugelassen werden darf, als bis der Leichenbestattungsschein beigebracht worden ist (Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 20. Juni 1850 § 4). Sollte von dem Pfarramt die Annahme des Leichenbestattungsscheines, weil der Verstorbene einer anderen Konfession angehörte, verweigert werden, so ist der Schein an den Bezirksarzt einzusenden (Verordnung vom 12. April 1883). §26. GEleichzeitig mit der Einreichung des Leichenbestattungsscheines beim Pfarr- amt usw. hat die Leichenfrau eine vollständige Abschrift des Scheines (ein Duplikat), wozu ebenfalls das für die Leichenbestattungsscheine vorgeschriebene Formular zu ver- wenden ist, an den betreffenden Standesbeamten abzuliefern. Für ihre Mühewaltung bei der Anfertigung dieser Leichenbestattungsschein -Duplikate und bei deren Ablieferung kommt der Leichenfrau eine Entschädigung von 20 4 für jedes einzelne Duplikat zu, welche ihr von denjenigen zu gewähren ist, die für die Bestattung des Toten, auf welchen der Leichenbestattungsschein lautet, zu sorgen haben (Verordnung vom 24. Februar 1877 — G.= u. V.-Bl. S. 187 —). 627. In allen Fällen, in denen die verstorbene Person bei der dem Tode un- mittelbar vorausgegangenen Krankheit ärztlich behandelt worden ist, hat die Leichenfrau den auszustellenden Leichenbestattungsschein (§ 25), bevor sie ihn an das Pfarramt usw. abgibt, dem betreffenden Arzte zur Ausfüllung der Spalten „Name der letzten Krank- heit“ und „Name des behandelnden Arztes“ vorzulegen. Wenn eine ärztliche Behandlung nicht stattgefunden hat, aber ein Arzt zur Fest- stellung des eingetretenen Todes zugezogen worden ist, so ist diesem der Leichenbestattungs- schein vorzulegen, damit er die Rubriken „Name der letzten Krankheit“ und „Name des zugezogenen Arztes“ ausfüllt. Ist weder zur Behandlung des Verstorbenen vor dessen Tode noch zur Besichtigung der Leiche ein Arzt zugezogen gewesen oder ist die Ausfüllung des Leichenbestattungs- scheines durch den Arzt nicht rechtzeitig zu erlangen, so hat die Leichenfrau nach genauer Erkundigung bei den Angehörigen des Verstorbenen oder sonstigen glaubwürdigen Personen selbst die Todesursache auf dem Leichenbestattungsscheine anzugeben (Ver- ordnung vom 13. Oktober 1871 — G.= u. V.-Bl. S. 240 —). l 28. Anderen Personen, als den nach den vorstehenden Bestimmungen in Frage kommenden Arzten, darf die Leichenfrau keinesfalls die Leichenbestattungsscheine zur Ausfüllung oder unterschriftlichen Mitvollziehung vorlegen (Verordnung vom 13. Dezem- ber 1901). 76“