— 492 — WBerichtigung. In § 4 der Verordnung vom 1. Oktober 1904, die Einfuhr von Tieren des Pferdegeschlechts aus Osterreich= Ungarn nach Sachsen betreffend, hat es in Absatz 2 Zeile 2/3 (S. 415) statt „oder von der Ortsbehörde hierzu besonders ermächtigten Tierarztes“ zu lauten „oder von der Staats- behörde hierzu besonders ermächtigten Tierarztes“. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meindold & Söhne, Dresden.