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WBerichtigung. 
In § 4 der Verordnung vom 1. Oktober 1904, die Einfuhr von Tieren des Pferdegeschlechts 
aus Osterreich= Ungarn nach Sachsen betreffend, hat es in Absatz 2 Zeile 2/3 (S. 415) statt „oder 
von der Ortsbehörde hierzu besonders ermächtigten Tierarztes“ zu lauten „oder von der Staats- 
behörde hierzu besonders ermächtigten Tierarztes“. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meindold & Söhne, Dresden.