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        <title>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904.</title>
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            <idno>gvbl_sachsen_1904</idno>
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        Gesetzund



Verordnungoblatt

für  das
Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1904.

1.  bis  27.  Stück.

Dresden,
Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhyne.
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        Inhaltsverzeichnis
des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen
vom  Jahre  1904.

I.  In  chronologischer  Ordnung.

 

 

 

 

 

Tag  i

der  Inhalt.  Smck.  Nr.  Seite.
Ausstellung.  Ausgabe.  «
1903.
29.  Dez.  28.  Jan.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  von  den  Standesbeamten

  für  Zwecke  der  Bevölkerungsstatistik  zu
liefernden  Nachweise  über  Legitimationen  unehelicher
  Kinder  durch  nachfolgende  Ehe,  sowie  über  Scheidungen
  und  Nichtigkeitserklärungen  von  Ehen  betr.
30.  Dez.  28.  Jan.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen
„  Unterrichts,  die  Rangstellung  der  Oberstudienräte  E
undderStudienräteinderHofrangordnungbetr...11341fg.
31.  Dez.  28.  Jan.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  eine  Abänderung  der
Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  9.  Juni

2  40  fg.

5—

 

 

 

 

1904.  1897  ber.  1  4  42  f.
5.  Jun.  28.  Jan.  Bekanntmachung  des  Kriegsministeriums,  die  Festsetzung  des  Betrags  Ki
der  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  im
Jahre  1904  zu  gewährenden  Vergütung  betr.  ..  1  5  43
8.  Jan.  28.  Jan.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts,  die  Lehr=  und  rüfungsordnung  für  die
Realschulen  bettr.  1  1  1  fg.
11.  Jan.  28.  Jan.  Bekanntmachung  des  HKriegsministeriums,  Erge  änzung  und  Ab-  hth
änderungen  der  Hofrangordnung  betr.  1  6  44
13.  Jan.  28.  Jan.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Verkehr  mit
Geheimmitteln  und  ähnlichen  Arzneimitteln  btr.  1  7  44
26.  Jan.  24.  Febr.  Bekanntmachung  des  Kriegsministeriums,  Anderung  der  Gliederung
  des  Kriegsministeriums  betr.  ..  268  45
1.  Febr.  24.  Febr.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Vorbereitung  für  den
höheren  Iustizdienst  betr.  2  9  46fg.
1.  Febr.  24.  Febr.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  Maßregeln  gegen  die
Geflügelcholera  und  Hühnerpest  betr.  2  11  57  fg.
5.  Febr.  24.  Febr.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  Unter-  Kh
richts,  die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  katholischen
Pfarreien  in  den  Erblanden  betr.  .  ..  2  10  50  fg.
25.  Febr.  11.  März  6  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Vorschriften  über  die  4
Ausbildung  und  Prüfung  für  d  den  höheren  Staatsdienst
  im  Baufache  betr.  .  ..  3  4  73  fg.
Anl.)
        <pb n="4" />
        IV

 

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück.  Nr.  Seite.
Ausstellung.  Ausgabe.
.
25.  Febr.  11.  März  Gesetz,  eine  Abänderung  der  Bestimmung  in  Absatz  2  von
§  84  der  Revidierten  Städteordnung  betr.  3  13  108
26.  Febr.  11.  März  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  juristis  chen  Vor-6
  bereitungsdienst  im  Geschäftsbereiche  der  inneren
Verwaltung  und  die  Prüfung  für  den  höheren  Ver-  ·
waltungsdienftdeejemGefchaftsbererchebetr.  «314108fg.
11.  März  30.  März  Bekanntmachung  des  Evangelisch-lutherischen  Landeskonsistoriums,
die  Umbezirkung  der  Kirchengemeinde  Hilbersdorf
aus  der  Ephorie  Chemnitz  II  in  die  Ephorie  Chemnitz  l  bettr.  4  15  111  fg.
21.  März  30.  März  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Inwegfall-  »
stellung  der  auf  die  Entdeckung  von  Lotto-Kollekteuren-ausgesetzten
  Belohnungen  betr.  4  18  116  fg.
23.  März  30.  März  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Postordnung  vom  z
-  20.  März  1900  betr.  ...  ......I416112fg.
(mit
Anl.
25.  März  30.  März  Gesetz,  die  Beteiligung  an  außersächsischen  Lotterien  betr.  4  1%  115|.
25.  März  20.  April  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Genossen-  «"
schaft  für  Berichtigung  des  Wasserlaufs  der  Mandau.
in  den  Fluren  Pethau  und  Hörnitz  beorr.  5  20  119
26.  März  30.  März  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  die  Besteuerung  des  I  s  «
—  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  betr.  vom  1.  Juli  1878  4  19  117#g.
26.  März  20.  April  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Ausdehnung  des
#  Geltungsbereichs  der  drtstaxe  auf  Nachbarpost-  1
orte  betr.  5  21  120  fg.
s  ssgskkw
8.  April  20.  April  Gesetz,  das  Aufrücken  der  Richter  in  höhere  Gehalte  betr.  5  22  126  fg.
9.  April  20.  April  Verordnung  des  Justizministeriums,  das  dienstalter  der
1  Richter  betr.  5  23  127  fg.
22.  April  16.  Mai  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  W  erkstätten  J
der  Kleider=  und  Wäschekonfektion  betr.  .  624129fg.
23.  April  16.  Mai  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  mit
Unterrichts,  das  Domstiftliche  Konfistorium  zur  St.  Petri  ·
in  Bautzen  betr.  6  25  132  fg.
25.  April  16.  Mai  Gesetz  über  die  Landestrauer  6  26  133f  g.
26.  April  16.  Mai  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  den  Diensttitel  der
Maschinen-,  Telegraphen=  und  Betriebsinspektoren  I
.  der  Staatseisenbahnverwaltung  betr.  6  27  134
3.  Mai  16.  Mai  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  weitere  Aus-  L
führung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  14.  Juni
1900  betr.  6  28  135
9.  Mai  31.  Mai  Verordnung  des  Ministeriums  der  Justiz,  die  Zuständigkeit  der
Amtsgerichte  für  die  Entgegennahme  gewisser
Erklärungen  über  Namensäuderungen  betr.  .  7  29  137  g.
10.  Mai  31.  Mai  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Enteignung  von
Grundeigentum  zur  Erbauung  einer  normal-Z
  spurigen  Nebenbahn  von  Siebenbrunn  nach  Markneukirchen
  betr.  V30  138
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        Tag
der  In  alt.  Stück.  Nr.  Seite.
Ausstellung.  Ausgabe.  «
f
13.  Mai  31.  Mai  Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Kriegs,  die  "
praktische  Beschäftigung  der  Regierungsbauführer
bei  Garnisonbaubeamten  betr.  34  1560  fg.
13.  Mai  31.  Mai  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  weiteren  Bestim-  E
mungen  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über
die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten
betr.  7  35  161  fg.
14.  Muaui  31.  Mai  Verordnung  sämtlicher  Ministerien  und  der  Generaldirektion  der
Königlichen  Sammlungen,  die  Besetzung  der  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  )
im  Königlich  Sächsischen  Staatsdienste  betr.  7  31  139fg.
16.  Mai  8.  Juni  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegs,  die  Fest-  1  4.
setzung  der  Hauptmarktorte  für  die  Lieferungsverbände,
  die  Veröffentlichung  der  ermittelten
Durchschnittspreise  für  Pferdefutter  und  das  Liquidationsverfahren
  über  Vergütung  des  letzteren  betr.  9  38  177  fg.
18.  Mai  31.  Mai  Finanzgesetz  auf  die  Jahre  1904  und  1905  ..  7  33  159fg.
19.  Mai  31.  Mai  Landtagsabschied  für  die  Ständeversammlung  der  Jahre  1903  1
und  1904  7  32  155  fg.
20.  Mai  4.  Juni  Gesetz,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  im  X  Abschnitt
  des  Allgemeinen  Baugesetzes  für  das  22
Sachsen  vom  1.  Juli  1900  betr.  8  36  163  fg.
20.  Mai  4.  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  weitere#  Ausführung
  des  Allgemeinen  Baugesetzes  für  das  Königreich
  Sachsen  betr.  8  37  165  fg.
21.  Mai  8.  Juni  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  weitere  Aus-  At
führung  des  Reichs-  Schlachtvieh-  und  Fleisch-  «
beschaugesetzes  betr.  9  39  180  fg.
24.  Mai  8.  Juni  Gesetz,  die  Erstreckung  des  Allgemeinen  Verggesetzes  #an,
auf  den  Erzbergbau  in  der  Oberlausitz  betr.  9  40  182  fg.
(mit
Anl.
26.  Mai  8.  Juni  Gesetz,  die  Aufhebung  einer  Bergbegnadigung  betr.  9  417  188  fg.
31.  Mai  20.  Juni  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die  Abänderung
  der  Generalverordnung  über  den  Vertrieb
von  Losen  der  Königlich  Sächsischen  Landeslotterie
durch  hierzu  nicht  befugte  Personen  vom  2.  April
1859  betr.  .  1144  196
1.  Juni  20.  Juni  Gesetz,  eine  Abänderung  von  8  137  des  Gesetzes  über  die  Landes-Brandversicherungsanstalt
  vom  25.  August  1876  in  der
Fassung  vom  5.  Mai  1892  betr.  11  47  198f.g.
3.  Juni  15.  Juni  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz,  die  Voll—  -
streckung  von  Gefängnisstrafen  an  Personen  männ—
lichen  Geschlechts  betr.  10  42  191  fg.
3.  Juni  15.  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Errichtung  einer
I  Korrektionsanstalt  für  Männer  zu  Sachsenburg
berr.  ..  ..  .  10  192  fg.
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        Tag
der  Inhalt.  Stück.  Nr.  Seite.
Ausstellung.  Ausgabe.  ·
3.  Juni  20.  Juni  Gesetz,  eine  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Aufnahme  einer  i
j  dreiprozentigen  Rentenanleihe  vom  4.  Juli  1902  betr.  l  11  45  196
3.  Juni  27.  Juni  Gesetz,  die  Einrichtung  der  Altersrentenbank  betr.  13  50  209fg.
4.  Juni  27.  Juni  Verordnung  des  Finanzministeriums  zur  Ausführung  des  1
Gesetzes,  die  Einrichtung  der  Altersrentenbank  betr.  13  51  221  fg.
7.  Juni  20.  Juni  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen  und  der  4uit
Justiz  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1904,  die
Erstreckung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  auf
den  Erzbergbau  in  der  Oberlausitz  betr.  11  46  196fPJ.6
10.  Juni  23.  Juni  Gesetz,  die  israelitischen  Religionsgemeinden  betr.  12  49  206  fg.
16.  Juni  23.  Juni  Verordnung  des  Finanzministeriums  zur  Ausführung  des  Gesetzes
  vom  26.  Mai  1904,  die  Aufhebung  einer  Bergbegnadigung
  betr.  .  1248  201fg.
22.  Juni  9.  Juli  Gesetz,  einen  Nachtrag  zu  dem  Zinanzgesese  auf  die  Jahre
1902  und  1903  betr.  .  14  52  243
25.  Juni  9.  Juli  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Anz  eigepflicht
der  Arzte  beim  Vorkommen  ansteckender  Krankheiten
  betr.  14  53  244
25.  Juni  9.  Juli  Verordnung  des  Ministeriuns  des  Innern,  die  Einführung  einer
Gewerbeaufsicht  durch  weibliche  Aufsichtsbeamte
betr.  14  57  276
27.  Juni  9.  Juli  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  die  Telegraphen=1
  ordnung  für  das  Deutsche  Reich  betr.  .  14  54  244  fg.
28.  Juni  9.  Juli  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Postordnung  vom  4½%
20.  März  1900  betr.  14  55  272f.
29.  Juni  9.  Juli  Verordnung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  Unter-  ut,
F  richts  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  israelitischen
E  Religionsgemeinden  betr.  14  56  274  fg.
30.  Juni  26.  Juli  Gesetz,  die  Oberrechnungskammer  betr.  15  58  277f  çg.
1.  Juli  26.  Juli  Gesetz,  den  Staatshaushalt  betr.  15  59  286  fg.
5.  Juli  26.  Juli  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts,  eine  Anderung  der  Prüfungsordnung  für
Kandidaten  des  höheren  Lehramts  der  mathematisch-physikalischen
  und  chemischen  Nichtung  an
.  der  Technischen  Hochschule  zu  Dresden  betr.  .  15  60  298  fg
5.  Juli  26.  Juli  Gesetz,  das  ältere  Landesstrafrecht  betr.  15  63  305fg
6.  Juli  26.  Juli  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Kultus  und  öfeentlichen
Z  Unterrichts  und  der  Finanzen,  die  in  älteren  Ver—
ordnungen  angedrohten  Strafen  betr.  15  64  306  fg
8.  Juli  26.  Juli  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Enteignung  von
Grundeigentum  zur  Erbauung  einer  normalspurigen
Nebenbahn  von  Weißenberg  nach  Radibor  betr.  15  65  308
11.  Juli  26.  Juli  Verordnung  des  Kriegsministeriums,  Anderungen  und  Ergänzungen
  der  Pferde-  üusbebungsverschrift“  vom
22.  Juni  1902  betr.  .  .  .j15361«k299fg
        <pb n="7" />
        VII

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stick  Nr.  Seiite.
Ausstellung.  Ausgabe.  .
I
12.  Juli  26.  Juli  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Gebühren  für  die  Er-#
  hebung  der  Einkommensteuer  und  der  Ergänzungs-6
  steuer  und  für  die  Besorgung  der  übrigen  den  Gemeindebehörden
  bei  diesen  Steuern  obliegenden  Geschäfte  in  den
Jahren  1904  und  1905  betr.  .  15  62  303  fg.
12.  Juli  26.  Juli  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  -
und  der  Finanzen,  den  zwischen  Sachsen  und  Osterreich—
Ungarn  wegen  Ubernahme  der  Linie  der  Zittau-Reichenberger
  Eisenbahngesellschaft  in  das  Eigentum
  des  sächsischen  Staates  unter  dem  26.  April  1904
abgeschlossenen  Staatsvertrag  betr.  15  66  308  fg.
18.  Juli  26.  Juli  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Rangstellung  der
Obersteuerräte  in  der  Hofrangordnung  betr.  15  67  314
18.  Juli  18.  Aug.  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Prüfungsordnung  für  1
das  bei  der  Vortragskanzlei  und  den  übrigen
Dependenzen  des  Finanzministeriums  angestellte
Bureaupersonal  betr.  16  68  315  fg.
30.  Juli  18.  Aug.  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kultus  und  öffentlichen
  Unterrichts,  die  Prüfung  der  Apotheker  betr.  16  69  318  f.
1.  Aug.  18.  Aug.  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die  4ii
Beförderung  von  lebenden  Tieren  auf  den  Eisen
bahner  betr.  .....  .  H1670338fg.
9.  Aug.  18.  Aug.  Gesetz,  eine  Abänderung  der  Landtagsordnung  vom  l.
12.  Oktober  1874  betr.  .  ......1671343fg.
15.  Aug.  12.  Sept.  Arzteordnung  17  72  347  fg.
15.  Aug.  12.  Sept.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zur  Ausführung  der  .
Arzteordnung  vom  15.  August  1904  17  73  353fg.
15.  Aug.  12.  Sept.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Wahl  von  außer-  I  DIE
ordentlichen  ärztlichen  Mitgliedern  des  Landesmedizinalkollegiums
  betr.  17  74  378  fg.
15.  Aug.  12.  Sept.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  pharm  azeutischen
Kreisvereine  und  die  Wahl  von  außerordentlichen
pharmazeutischen  Mitgliedern  des  Landesmedizinalkollegiums
  betr.  17  75  3080  fg.
24.  Aug.  16.  Sept.  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  zur  Ausführung
  des  Gewerbegerichtsgesetzes  in  der  Fassung
der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  29.  September
1901  sowie  des  Gesetzes,  betreffend  Kaufmannsgerichte,
vom  6.  Juli  1904  .  1876387fg—
1.  Sept.  16.  Sept.  Bekanntmachung  des  Kriegsministeriums  die  Abänderung  des
§  126  Ziffer  23  der  Deutschen  Wehrordnung  betr.  18  77  389
2.  Sept.  16.  Sept.  Verordnung  des  Kriegsministeriums,  die  Vertretung  des  Reichs-(Militär-)
  Fiskus  vor  Gericht  betr.  18  78  390
10.  Sept.  30.  Sept.  Verordnung  des  Gesamtministeriums,  die  Verleihn  ng  des  E  nt
eignungsrechts  für  den  Bau  einer  neuen  öffentlichen
  Straße  von  Aue  nach  Zschorlau  betr.  19  79  391
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        —  vm  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück.  Nr.  Seite.
Ausstellung.  Ausgabe.  »
15.  Sept.  30.  Sept.  Bekanntmachung  des  Kriegsministeriums,  betreffend  Berichtigung
zu  der  mit  Bekanntmachung  vom  15.  September  1900  veröffentlichten
  Nachweisung  der  Regelung  der  Gerichtsbarkeit
  über  die  Stäbe  der  Kommandobehörden,
die  Truppenteile  und  Militärbehörden  der  Armee  19  80  392
16.  Sept.  30.  Sept.  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die
Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Beförderung
von  Vieh,  einschließlich  von  lebendem  Geflügel
auf  Eisenbahnen  betr.  19  81  392  fg.
1.  Okt.  5.  Okt.  «  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Biehzablung  vom  u  T
1.  Dezember  1904  betr.  20  82  405  fg.
1.  Okt.  15.  Okt.  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen  und  der
6  Justiz,  die  Messungen  bei  Grundstücksteilungen  betr.  21  83  409  fg.
1.  Okt.  15.  Okt.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Ausdehnung  des
;  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpost-U
  orte  betr.  21  84  411f  fg.
1.  Okt.  15.  Okt.  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die  Arh
1  Einfuhr  von  Tieren  des  Pferdegeschlechts  aus
Osterreich-Ungarn  nach  Sachsen  betr.  .  21  85  414  fg.
7.  Okt.  15.  Okt.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  weitere  Ausführung
  des  Reichsstempelgesetzes  vom  14.  Juni
·  1900  betr.  .  21  86  419
7.  Okt.  15.  Okt.  Verordnung  des  Ministeriums  desJ  Innern,  die  Enteignung  von
Grundeigentum  zur  Erbauung  einer  normal-  "
spurigen  Nebenbahn  von  Weißenberg  nach  Radibor
betr.  21  87  419
15.  Okt.  20.  Okt.  Allerhöchste  Bekanntmachung,  das  Ableben  weiland
Sr.  Majestät  Georg,  Königs  von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
betr.  22  88  421  fg.4
15.  Okt.  20.  Okt.  Verordnung  der  Ministerien  des  J  Innern  und  des  Kultus  und  öfent-,
  lichen  Unterrichts,  die  Landestrauer  für  Seine  Majestät
E  weiland  König  Georg  betr.  22  90  424  fg.
15.  Okt.  20.  Okt.  Verordnung  sämtlicher  Ministerien,  den  Gebrauch  des  Trauer=  J
papieres  und  schwarzer  Siegel  betr.  22  91  426
17.  Okt.  20.  Okt.  Bekanntmachung  des  Gesamtministeriums,  die  über  das  Al  lerhöchste
  Versprechen  wegen  Aufrechterhaltung  der
Verfassung  ausgefertigte  Urkunde  betr.  22  389  423fg.
22.  Okt.  25.  Okt.  Allerhöchste  Verordnung,  eine  Amnestie  wegen  T  #1
strafbarer  Handlungen  betr.  23  92  427  fg.
22.  Okt.  25.  Okt.  Allerhöchste  Verordnung,  eine  e  iu  die  senfüse  »
Armee  betr.  23  93  429fg.
24.  Okt.  15.  Nov.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  eine  anderweite
#  Anderung  von  §  6  der  Ausführungsverordnung  ;
zur  Gewerbeordnung  vom  28.  März  1892  betr.  24  94  431  fg.
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        Tag
der  Inhalt.  *  Nr.  Seite.
Ausstellung.  Ausgabe.  s
1.  Nov.  15.  Nov  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Enteignung  von
1  Grundeigentum  zur  Erbauung  einernormalspurigen  s
Güterbahn  von  Copitz  nach  der  Herrenleithe  betr.  24  95  432
1.  Nov.  15.  Nov.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Enteignung  von
Grundeigentum  zur  Erbauung  einer  Eisenbahn
von  Bühlau  über  Weißig  nach  Dürrröhrsdorf  betr.  24  96  433
10.  Nov.  15.  Nov.  Bekanntmachung  des  Gesamtministeriums,  die  Versammlung  der  6
Stände  des  Königreichs  Sachsen  zu  einem  außerordentlichen
  Landtage  betr.  24  97  433fg.
15.  Nov.  26.  Nov.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  polizeiliche  Vor-  6
schriften  über  Waffen  und  Schießbedarf  betr.  25  98  435  fg.
17.  Nov.  26.  Nov.  Allerhohste  Verordnung,  Ernennungen  für  die  erste  3
Kammer  der  Ständeversammlung  betr.  25  99  437
1.  Dez.  14.  Dez.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  «
Unterrichts,  die  Prüfungsordnung  für  Fachlehrer  und
Fachlehrerinnen  im  Zeichnen  betr.  26  100  439fg.
(mit
6.  Dez.  24.  Dez.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Gemeinde-  147
verfassung  der  Stadt  Mylau  betr.  .  27  102  453
7.  Dez.  14.  Dez.  Landtagsabschied  für  die  außerordentliche  Ständever-3
  sammlung  des  Jahres  19004  26  101  451
14.  Dez.  24.  Dez.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Auflösung  des  E
.  Technischen  Prüfungsamtes  betr.  .  27  105  472
15.  Dez.  24.  Dez.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Dienstanweis  ung
1  für  die  Leichenfrauen  betr.  ..  .  .  227  103  454  fg.
mit
15.  Dez.  24.  Dez.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  Maßregeln  zur  Ab-  Anl)
wehr  und  Unterdrückung  der  Influenza  der  Pferde  sowie
der  Gehirn-  Ruckenmarksentzündung  und  der  Gehirnentzündung
  der  Pferde  betr.  27  104  467  g.
15.  Dez.  24.  Dez.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Statistit  der  ·
E  Todesursachen  betr.  27  106  472  fg.
.  40r
110
162
«-  314
Berichtigungen  346
452
492
        <pb n="10" />
        Inhaltsverzeichnis
des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen
vom  Jahre  1904.

II.  In  alphabetischer  Ordnung.

A.

Abgaben.  Erhebung  der  Steuern  und  Abgaben  in  den

Jahren  1904  und  1905  (Ges.  v.  18.  Mai)  159.

Aufhebung  und  Abänderung  der  Vorschriften  in  8  3
des  Gesetzes  vom  6.  Dezember  1834,  verschiedene  Bestimmungen
  wegen  der  Befreiungen  von  indirekten  Abgaben
  betr.  (Ges.  v.  26.  Mai)  188.

Abkürzungen  für  Vermerke  auf  Telegrammen  CTelegr.=Ord.
  v.  16.  Juni  §  31V)  249  fg.

Abseben  Sr.  Majestät  des  Königs  Georg  (Bek.  v.  15.  Okt.)
421fg.

Abschriften.  Ermächtigung  der  im  Vorbereitungsdienste
stehenden  Referendare  zur  Beglaubigung  von  solchen
(V.  v.  1.  Febr.  §  9)  48.

Abtretung  von  Grundeigentum  zur  Herstellung  von  Eisenbahnen
  usw.  s.  Eisenbahnen.

Adorf,  kathol.  Pfarrei.  Veränderte  Bezirksabgrenzung
(Anl.  □  z.  V.  v.  5.  Febr.  Ziff.  1)  51.  —  Berichtigung

„hierzu  S.  110.

Arzte.  Anmzeigepflicht  derselben  beim  Vorkommen  ansteckender
  Krankheiten,  Ausdehnung  derselben  auf  Croup
und  Verdacht  des  Typhus  (V.  v.  25.  Juni)  244.

»  .s.a.Ärzteordnung.

Arzteordnung  (v.  15.  Aug.)  347  fg.  —  Zeitpunkt  des
Inkrafttretens  ders.  (das.  8  24)  352.  —  Ausführungsbestimmungen
  hierzu  (V.  v.  15.  Aug.)  353  fg.  —  Anlagen
  und  Muster  hierzu:  Arztliche  Standesordnung
(Anl.  1)  355  fg.  —  Wahlordnung  für  die  ärztlichen
Ehrengerichte  (Anl.  II)  358  fg.  —  Stimmzettel  zur
Ehrenratswahl  (Muster  A)  361.  —  Stimmzettel  zur
Wahl  des  Ehrengerichtshofs  (Muster  B)  362.  —  Arztliche
  Ehrengerichtsordnung  (Anl.  III)  363  fg.

Arztliche  Bezirksvereine.  Aufhebung  des  Gesetzes
hierüber  und  Ersetzung  desselben  durch  die  Arzteordnung

„(Arzteord.  v.  15.  Aug.)  347.

Arztliche  Ehrengerichtsordnung  (Anl.  III  z.  V.  v.
15.  Aug.)  363  fg.  —  Bildung  und  Zusammensetzung
der  Ehrengerichte  (das.  88  1  bis  12)  363  fg.  —  Zuständigkeit
  der  Ehrengerichte,  Erhebung  der  Anklage
(das.  §§  13  bis  17)  365  fg.  —  Eröffnung  des  ehrengerichtlichen
  Verfahrens  (das.  §§  18  bis  27)  366  fg.  —
Voruntersuchung  (das.  8§  28  bis  30)  368fg.  —  Ladung
zur  Verhandlung  vor  dem  Ehrenrate  (das.  88  31  bis  35)
369  g.  —  Verhandlung  vor  dem  Ehrenrate  (das.  88  36
bis  44)  370  fg.  —  Schlußberatung  und  Entscheidung
(das.  §§  45  bis  55)  372  fg.  —  Eröffnung  der  Entscheidung,
  Berufung  und  Beschwerde  (das.  §§  56  bis  67)
374  fg.  —  Anfechtungsklage,  Vollstreckung,  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens,  Vertretung  der  Parteien  (das.
§§  68  bis  72)  376.  —  Zustellungen,  Aktenhaltung

„(aas.  88  73  bis  78)  377.

Arztliche  Kreisvereine.  Bildung  von  solchen,  Aufgaben
derselben,  Besorgung  der  Angelegenheiten  usw.  (Arzteord.
  v.  15.  Aug.  §  6)  348  fg.  —  Aufsichtsbehörde  (das.
§  7)  349.  —  Aufhhebung  früherer  Verordnungen  usw.

„hierüber  (V.  v.  15.  Aug.  §  12)  354  fg.

Arztliche  Standesordnung  (Anl.  I  z.  V.  v.  15.  Aug.)
355  fg.

Allgemeines  Baugesetz.  Abänderung  einiger  Bestimmungen
  desselben  (Ges.  v.  20.  Mai)  163  g.  —  Abänderung
  der  Ausführungsverordnung  hierzu  vom
1.  Juli  1900  (V.  v.  20.  Mai)  165  fg.  —  Anlagen
hierzu  (Tab.  A  bis  F)  167  fg.

Allgemeines  Berggesetz.  Erstreckung  desselben  auf  den
Erzbergbau  in  der  Oberlausitz  (Ges.  v.  24.  Mai)  182  fg.
        <pb n="11" />
        Allgemeines  Berggesetz  (Fortsetzung).

—  Verzeichnis  der  Rittergüter  (Beilage  hierzu)  184  fg.
—  Ausführungsbestimmungen  hierzu  (V.  v.  7.  Juni)
196  fg.

Altersrentenbank.  Einrichtung  derselben  (Ges.  v.  3.  Juni)
209  g.  —  Aufhebung  früherer  gesetzlicher  Bestimmungen
hierüber  (das.  §  26)  219.—  Sterblichkeitstafel  (Ank.  O)
220.  —  Ausführungsbestimmungen  hierzu  (V.  v.  4.  Juni)
221fg.  —  Tarife  A  bis  E  (Anl.  G))  227  fg.  —  Berichtigung
  hierzu  S.  314.

Amnestie  wegen  gewisser  strafbarer  Handlungen  (Allerh.
V.  v.  22.  Okt.)  427  g.  —  Desgl.  für  die  sächs.  Armee
(Allerh.  V.  v.  22.  Okt.)  429  fg.

Amtsgerichte.  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  für  die
Entgegennahme  gewisser  Erklärungen  über  Namensänderungen
  (V.  v.  9.  Mai)  137  f  g.

Amtsgerichtsräte  s.  Richter.

Amtsname  der  zum  Vorbereitungsdienste  zugelassenen
Juristen  (V.  v.  1.  Febr.  8  3)  46.

Amtrichter  s.  Richter.

Anfechtungsklage.  Zulässigkeit  derselben  bei  Streitigkeiten
  über  die  Besteuerung  der  Wanderlager  (Ges.  v.
26.  März  Art.  l  letzter  Abs.)  118.

Anlagen  und  Gebühren  der  israelitischen  Religionsgemeinden.
  Beitragspflicht  der  Mitglieder,  Beschwerden
wegen  Heranziehung  zu  denselben,  Beitreibungsverfahren
  (Ges.  v.  10.  Juni  §  3)  206  fg.

Anleihe.  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Aufnahme
einer  dreiprozentigen  Rentenanleihe  vom  4.  Juli  1902
(Ges.  v.  3.  Juni)  196.

Annaberg.  Veränderte  Abgrenzung  des  Bezirks  der
dortigen  kathol.  Pfarrei  (Anl.  □O  z.  V.  v.  5.  Febr.
Ziff.  2)  51.  —  Berichtigung  hierzu  S.  110.

Ansteckungsstoffe.  Bestimmungen  über  die  Beseitigung
von  solchen  bei  der  Beförderung  von  Vieh,  einschließlich
von  schendem  Geflügel,  auf  Eisenbahnen  (V.  v.  16.  Sept.)
292  fg.

Anstellungsbehörde  für  das  ständische  Beamten-,  Kanzlei-
  und  Dienerpersonal.  Bezeichnung  derselben  (Ges.
v.  9.  Aug.  Abschn.  III  §  37  Abs.  3)  345.

Anzeigepflicht  beim  Ausbruche  von  Viehseuchen.  Erstreckung
  derselben  auf  die  Geflügelcholera  und  die
Hühnerpest  (V.  v.  1.  Febr.)  57.  —  Desgl.  auf  Influenza
  sowie  Gehirn  -Rückenmarksentzündung  und  Gehirnentzündung
  der  Pferde  (V.  v.  15.  Dez.  §  1)  467.

Anzeigepflicht  der  Arzte  beim  Vorkommen  ansteckender
  Krankheiten.  Erstreckung  derselben  auf  Croup
und  Verdacht  des  Typhus  (V.  v.  25.  Juni)  244.

Anzeigepflicht  der  Leichenfrauen.  Vorschriften
hierüber  (Dienstanw.  v.  15.  Dez.  §§  29  bis  32)  464  fg.

XI  —

Apotheker.  Vorschriften  über  deren  Prüfung  (V.  v.
30.  Juli  nebst  Anl.  )  318  fg.  —  Zentralbehörden,
welche  Approbationen  erteilen  (Prüfungsord.  §  1)  320.
—  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung  als
Apotheker  (das.  §§  2  bis  35)  320  fg.  —  Pharmazeutische
  Vorprüfung  (das.  8§  3  bis  15)  320  fg.  —
Pharmazeutische  Prüfung  (das.  §§  16  bis  19)  324  fg.
—  Schriftliche  Prüfung  (das.  §  20)  326.  —  Praktische
Prüfung  (das.  88  21  u.  22)  326  fg.  —  Mündliche
Prüfung  (das.  §8  23  bis  34)  327  g.  —  Praktische
Tätigkeit  nach  der  Prüfung  (das.  §  35)  330.  —  Erteilung
  der  Approbation  (das.  §§  36  u.  37)  331.—
Ausnahmen  (das.  §  38)  331.  —  Schluß=  und  Übergangsbestimmungen
  (das.  §§  39  bis  41)  331  g.  —
Zeugnisformulare  (Muster  1  bis  5)  333  bis  337.  —
Berichtigung  hierzu  S.  452.

Approbation  als  Apotheker.  Zentralbehörden,  welche
Approbationen  erteilen  (Prüfungsord  §  1)  320.  —
Erteilung  der  Approbation  (das.  §§  36  u.  37)  331.—
Formular  hierzu  (Muster  5)  337.

Arbeiter,  jugendliche.  Bestimmungen  über  deren  Beschäftigung
  in  den  Werkstätten  der  Kleider=  und  Wäschekonfektion
  (Anl.  □  z.  Bek.  v.  22.  April  Abschn.  II)
130  fg.

Arbeiterinnen.  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung
von  solchen  in  Werkstätten  der  Kleider=  und  Wäschekonfektion
  (Anl.  □  z.  Bek.  v.  22.  April  Pkt.  III  bis  V)
131  g.

Archiv,  ständisches.  Benutzung  desselben  (Ges.  v.  9.  Aug.
Rkt.  III  8  36)  344.

Armee-Verwaltungsabteilung  des  Kriegsministeriums.
Übertragung  der  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der
Ortspolizei-,  Polizei=  und  unteren  Verwaltungsbehörde
für  die  Betriebe  der  Remontedepots  Kalkreuth  und  Skassa
(V.  v.  24.  Okt.)  431  fg.

Artilleriedepots.  Bezeichnung  der  Ortspolizei-,  Polizeiund
  unteren  Verwaltungsbehörde  für  die  Betriebe  derselben
  (V.  v.  24.  Okt.)  431  fg.

Artilleriewerkstatt.  Bezeichnung  der  Ortspolizei-,
Polizei=  und  unteren  Verwaltungsbehörde  für  die  Betriebe
  derselben  (V.  v.  24.  Okt.)  431  fg.

Arzneimittel.  Strafbestimmung  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  der  Verordnung  über  den
Verkehr  mit  Geheimmitteln  und  ähnlichen  Arzneimitteln
(V.  v.  13.  Jan.)  44.  "

Assistentenprüfungen  im  Geschäftsbereiche  des  Finanzministeriums.
  Vorschriften  hierüber  (V.  v.  18.  Juli)
315  fg.

Atmunasorgane.  Krankkheiten  derselben  (Anl.  z.  V.  v.
15.  Dez.  Abschn.  IV  B  Ziff.  140  bis  168)  481  fg.

Aue--Zschorlauer  Straße.  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  für  den  Bau  derselben  (V.  v.  10.  Sept.)  391.

b*
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        —

Auerhammer,  Gemeinde.  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  für  den  Bau  einer  neuen  öffentlichen  Straße  von
Aue  nach  Zschorlau  (V.  v.  10.  Sept.)  391.

Auflösung  des  Technischen  Prüfungsamtes  s.  Tech—
nisches  Prüfungsamt.

Aufnahmeprüfungen  bei  den  Realschulen  (Lehr-  und
Prüfungsord.  v.  25.  Febr.  Abschn.  B  Pkt.  1)  29  g.
Aufrücken  der  Richter  in  höhere  Gehaltsklassen.  Vorschriften

  hierüber  (Ges.  v.  8.  Aug.)  126  fg.

Aufruf  Sr.  Majestät  des  Königs  Friedrich  August  f.
Friedrich  August.

Aufsichtsbeamte,  weibliche.  Anstellung  von  solchen  im
Gewerbeaussichtsdienste  (V.  v.  25.  Juni)  276.

Augenkrankheiten.  Verzeichnis  derselben  (Anl.  z.  V.  v.
15.  Dez.  Abschn.  IV  J)  488  fg.

Ausbildung  und  Prüfung  für  den  höheren  Staatsdienst
im  Baufache.  Vorschriften  hierüber  (V.  v.  25.  Febr.)
73  fg.  —  Allgemeine  Bestimmungen  (Vorschr.  881  bis  3)
74fg.  —  Besondere  Bestimmungen  (das.  88  4  bis  25)
75  fg.  —  Praktische  Ausbildung  (das.  88  4  bis  15)  75.
—  Zweite  Hauptprüfung  (das.  88  16  bis  25)  80  fg.  —
Schlußbestimmungen  (das.  88  26  bis  29)  86  fg.  —  Anweisung
  für  die  Annahme  und  praktische  Beschäftigung
von  Maschinenbaubeflissenen  in  den  Werkstätten  der
sächsischen  Staatseisenbahnen  (Anl.  I)  88  fg.  —  Geschäftsverzeichnis
  (das.  8  8)  89.  —  Anweisung  für  die
Annahme  und  praktische  Ausbildung  der  Regierungsbauführer
  des  Hoch=  und  Ingenieurbaufaches  (Anl.  II)
90  g.  —  Anweisung  für  die  Annahme  und  praktische
Ausbildung  der  Regierungsbauführer  des  Maschinenbaufaches
  (Anl.  III)  98fg.  —  Muster  zu  Zeugnissen
über  die  ärztliche  Untersuchung  der  Anwärter  für  den
höheren  technischen  Staatseisenbahndienst  (Anl.  IV)
104  g.  —  Geschäftsverzeichnis-Muster  (Anl.  V)  106  fg.

Ausführungsbestimmungen  D  zum  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschaugesetz.  Abänderung  der  Bestimmungen  in
§  10  (Anl.  z.  Bek.  v.  21.  Mai)  181.

Ausführungsverordnung  zum  Allgemeinen  Baugesetz
vom  1.  Juli  1900.  Abänderung  der  hierzu  gehörigen
Tabellen  A  bis  F  (V.  v.  20.  Mai)  165.

Auslandstelegramme  s.  Privattelegramme.

Ausnahmebewilligungen  in  Bauangelegenheiten.  Erweiterung
  der  den  Baupolizeibehörden  erteilten  Befugnis
hierzu  (V.  v.  20.  Mai)  165  fg.  —  Anlagen  hierzu
(Tabellen  A  bis  F)  167  fg.

Aussatz  (Lepra).  Bekämpfung  dieser  gemeingefährlichen
Krankheit  (V.  v.  13.  Mai)  161  fg.

Ausspielung  beweglicher  oder  unbeweglicher  Sachen.
Strafandrohung  wegen  Beteiligung  an  solchen,  außerhalb
  Sachsens  öffentlich  veranstalteten,  nicht  mit  Genehmigung
  des  Ministeriums  des  Innern  in  Sachsen
zugelassenen  Ausspielungen  (Ges.  v.  25.  März)  115  fg.

XII

Ausstellung  von  Leichen  s.  Leichen.

Austritt  aus  der  israelitischen  Religionsgemeinde.  Vorschriften

  hierüber  (Ges.  v.  10.  Juni  §  6)  207.

Außeretatmäßige  Ausgaben  im  Staatshaushalt.  Nachträgliche
  Genehmigung  derselben  seiten  der  Stände  (Ges.
v.  1.  Juli  §  10)  290.

B.

Bauangelegenheiten.  Erweiterung  der  den  Baupolizeibehörden
  erteilten  Befugnis  zu  Ausnahmebewilligungen
(V.  v.  20.  Mai)  165  fg.

Baubeamter.  Erfordernisse  für  die  Anstellung  als  solcher
im  höheren  technischen  Staatsdienste  (Vorschr.  v.  25.  Febr.
§  1)  74.

Baubeflissene.  Abänderung  der  Vorschriften  über  deren
Ausbildung  und  Prüfung  für  den  höheren  Staatsdienst
im  Baufache  (V.  v.  25.  Febr.  nebst  Anlagen)  73  fg.

Baubesichtigungsgebühren.  Abänderung  der  Bestimmungen
  hierüber  im  X.  Abschn.  des  Allgem.  Baugesetzes
vom  1.  Juli  1900  (Ges.  v.  20.  Mai)  163  fg.

Baufach.  Vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Prüfung
für  den  höheren  Staatsdienst  in  diesem  Fache  (V.  v.
25.  Febr.)  73  g.  —  Allgemeine  Bestimmungen  (Vorschr.
§§  1  bis  3)  74  g.  —  Besondere  Bestimmungen  (das.
§§  4  bis  26)  75  fg.  —  Praktische  Ausbildung  (das.  8§  4
bis  15)  75  fig.  —  Zweite  Hauptprüfung  (das.  88  16
bis  25)  80  fg.  —  Schlußbestimmungen  (das.  §§  26
bis  29)  86  fg.  —  Anweisung  für  die  Annahme  und
praktische  Beschäftigung  von  Maschinenbaubeflissenen
  in  den  Werkstätten  der  sächsischen  Staatseisenbahnen
  (Anl.  1)  88  fg.  —  Muster  zum  Geschäftsverzeichnis
  (das.  §  8)  89.  —  Anweisung  für  die  Annahme
  und  praktische  Ausbildung  der  Regierungsbauführer
  des  Hoch=  und  Ingenieurbaufaches
(Anl.  II)  90fg.  —  Anweisung  für  die  Annahme  und
praktische  Ausbildung  der  Regierungsbauführer  des
Maschinenbaufaches  (Anl.  III)  98  fg.  —  Muster
zu  Zeugnissen  über  die  ärztliche  Untersuchung  der  Anwärter
  für  den  höheren  technischen  Staatseisenbahndienst
(Anl.  IV)  104  fg.  —  Muster  zum  Geschäftsverzeichnis
(Anl.  V)  106  fg.

Bauführer  des  Hoch-,  Ingenieur=  und  Maschinenbaufaches.
  Bestimmungen  über  deren  praktische  Ausbildung
und  Prüfung  (Vorschr.  v.  25.  Febr.)  74  fg.

s.  a.  Baufach.

Baugenehmigungs-  und  Besichtigungsgebühren.  Abänderung
  der  Bestimmungen  hierüber  im  X.  Abschnitte
des  Allgemeinen  Baugesetzes  (Ges.  v.  20.  Mai)  163  fg.

Baugesetz,  allgemeines,  s.  Allgemeines  Baugeseg.
        <pb n="13" />
        Baupolizeibehörden.  Erweiterung  der  denselben  erteilten
Befugnis  zu  Ausnahmebewilligungen  in  Bauangelegen—
heiten  (V.  v.  20.  Mai)  165  fg.

Baustoffe.  Zulässige  Inanspruchnahme  (Tabelle  A  z.  V.
v.  20.  Mai)  167.  —  Eigengewicht  (Tabelle  B)  168.
Bautzen.  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  des
Domstiftlichen  Konsistoriums  zu  St.  Petri  und
den  Geschäftsgang  bei  demselben  (Bek.  v.  23.  April)

132  g.

Bestimmungen  über  die  Einlieferung  von  männlichen
Gefängnissträflingen  in  die  dasige  Landesstrafanstalt
  (V.  v.  3.  Juni)  191.

Beamte.  Unabkömmlichkeitsbescheinigungen  für  Kassenbeamte,
  Geistliche  und  Lehrer  usw.  (Bek.  v.  1.  Sept.)  389.

Anstellung,  Diensteinkommen,  Rechte  und  Pflichten
der  ständischen  Beamten  (Ges.  v.  9.  Aug.  Pkt.  III  8  37)
344

Beamtenstellen  im  Staatsdienste.  Verzeichnis  der  den
Militäranwärtern  im  Königl.  Sächs.  Staatsdienste  vorbehaltenen
  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  (V.  v.
14.  Mai)  139  #  g.

Befähigung  von  Ratsmitgliedern  in  Städten  mit  der
Revidierten  Städteordnung.  Abänderung  der  Bestimmung
  hierüber  in  Absatz  2  von  §  84  der  Revidierten
Städteordnung  (Ges.  v.  25.  Febr.)  108.

Beförderung  von  lebenden  Tieren  auf  den  Eisenbahnen.
Bestimmungen  hierüber  (Anl.  z.  V.  v.  1.  Aug.  Abschn.  II)
341  fg.

Befreiungen  von  indirekten  Abgaben.  Aufhebung  der
Vorschriften  in  §  3  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember  1834
(Ges.  v.  26.  Mai  §  1)  188.

Beglaubigung  von  Abschriften.  Erteilung  der  Befugnis
hierzu  an  die  bei  einer  Staatsanwaltschaft  oder  einer
Verwaltungsbehörde  beschäftigten  Referendare  (V.  v.
1.  Febr.  §  9)  48.

Begnadigung  s.  Amnestie.

Begräbnisplätze  der  israelitischen  Religionsgemeinden
s.  Bethäuser.

Beihilfen  zu  den  Kosten  der  örtlichen  Feuerlöschanstalten.
Bestimmungen  über  die  Gewährung  von  solchen  an  die
Gemeinden  usw.  (Ges.  v.  1.  Juni)  198  fg.

Beitreibung  der  Anlagen  und  Gebühren  der  israelitischen
Religionsgemeinden  durch  die  Aufsichtsbehörde  (Ges.  v.
10.  Juni  §  3  Abs.  3)  207.

Bekanntmachung,  die  Werkstätten  der  Kleider=  und
Wäschekonfektion  betreffend.  Abänderung  derselben  (Bek.
v.  22.  April)  129  g.

Bekleidungsämter.  Bezeichnung  der  Ortspolizei-,  Polizei=

  und  unteren  Verwaltungsbehörde  für  die  Betriebe
derselben  (V.  v.  24.  Okt.)  431.

XIII

Bekundung  der  Legitimation  eines  unehelichen  Kindes
durch  nachfolgende  Ehe  sowie  der  Scheidung  oder  Nichtigkeitserklärung
  einer  Ehe  im  Standesregister  seiten  des
Standesbeamten  (V.  v.  29.  Dez.  1903  88§  3,  4)  41.

Beleidigung.  Amnestie  wegen  wörtlicher  Beleidigung
einer  Behörde,  eines  Beamten,  eines  Religionsdieners
oder  eines  Mitgliedes  der  bewaffneten  Macht  (Allerh.
V.  v.  22.  Okt.)  427,  429.

Belohnungen  für  die  Entdeckung  von  Lotto-Kollekteuren.
Wegfall  derselben  (Bek.  v.  21.  März)  116  fg.

Bergbegnadigung.  Aufhebung  einer  solchen  (Ges.  v.
26.  Mai)  188  fg.  —  Ausführungsbestimmungen  hierzu
(V.  v.  16.  Juni)  201  fg.

Bergbegnadigungsfonds.  Aufhebung  derselben,  Verfall
des  Vermögens  an  den  Staat  usw.  (Ges.  v.  26.  Mai)
188  g.  —  Gewährung  von  Entschädigungen  an  bergbegnadigte
  Ortschaften  (V.  v.  16.  Juni)  201  fg.

Bergbegnadigungsgelder.  Auszahlung  eines  Teils  derselben
  an  vormals  bergbefreite  Ortschaften  zur  freien
Verfügung  (Ges.  v.  26.  Mai  §2)  188  fg.  —  Verzeichnis
der  bergbegnadigten  Ortschaften  (V.  v.  16.  Juni)  201  fg.

Berichtigung  des  Verzeichnisses  der  römisch-katholischen
Pfarreien  der  Königlich  Sächsischen  Erblande  S.  110.

Desgl.  des  Verzeichnisses  A  zur  Verordnung  vom
30.  November  1903,  den  Verkehr  mit  Geheimmitteln
und  ähnlichen  Arzneimitteln  betr.  S.  162.

Desgl.  des  Tarifs  D  zur  Verordnung  vom  4.  Juni
1904,  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Einrichtung
der  Altersrentenbank  betr.,  vom  3.  Juni  1904  S.  314.

Desgl.  eines  Druckfehlers  in  der  Bekanntmachung
vom  5.  Juli  1904,  eine  Anderung  der  Prüfungsordnung
für  Kandidaten  des  höheren  Lehramts  der  mathematischphysikalischen
  und  chemischen  Richtung  an  der  Technischen
Hochschule  zu  Dresden  betr.  S.  346.

Desgl.  der  mit  Bekanntmachung  vom  15.  September
1900  veröffentlichten  Nachweisung  der  Regelung  der
Gerichtsbarkeit  über  die  Stäbe  der  Kommandobehörden,
die  Truppenteile  und  Militärbehörden  der  Armee  (Bek.
v.  15.  Sept.)  392.

Desgl.  der  Verordnung  über  die  Prüfung  der  Apotheker
  S.  452.

Desgl.  eines  Druckfehlers  in  §  4  der  Verordnung
vom  1.  Oktober  1904,  die  Einfuhr  von  Tieren  des
Pferdegeschlechts  aus  Osterreich-Ungarn  nach  Sachsen
betr.  S.  492.

Berichtigung  von  Wasserläufen  s.  Wasserläufe.

Berichtigungstelegramme  (Telegr.-Ord.  v.  16.  Juni
8  25)  270.

Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Beförderung  von
Vieh,  einschließlich  von  lebendem  Geflügel,  auf  Eisenbahnen.
  Bestimmungen  hierüber  (V.  v.  16.  Sept.)  392  fg.
        <pb n="14" />
        Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen.  Ab—
änderung  des  Gesetzes  hierüber  (Ges.  v.  26.  März)
117fg.

s.  a.  Wanderlager.

Beteiligung  an  außersächsischen  Lotterien.  Verbot  derselben,
  Strafbestimmungen  (Ges.  v.  25.  März)  115  fg.

Bethäuser  und  Begräbnisplätze.  Berechtigung  der
israelitischen  Religionsgemeinden  zur  Einrichtung  von
solchen  (Ges.  v.  10.  Juni  §  1  Ziff.  1)  206.

Betriebe  der  Heeresverwaltung.  Bezeichnung  der  Ortspolizei-,
  Polizei=  und  unteren  Verwaltungsbehörde  für
dieselben  (V.  v.  24.  Okt.)  431  fg.

Betriebsinspektoren  der  Staatseisenbahnverwaltung.
Diensttitel  derselben  (Bek.  v.  26.  April)  134.

Betriebsmaschinendienst.  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung
  der  Regierungsbauführer  des  Maschinenbaufaches
  im  Betriebsmaschinen-,  Heizhaus--  und  Stationsdienste
  (Anl.  III  z.  d.  Vorschr.  z.  V.  v.  25.  Febr.  §  9)
101.

Bevölkerungsstatistik.  Lieferung  von  Nachweisen  der
Standesbeamten  über  Legitimationen  unehelicher  Kinder
durch  nachfolgende  Ehe,  sowie  über  Scheidungen  und
Nichtigkeitserklärungen  von  Ehen  für  Zwecke  dieser
Statistik  (V.  v.  29.  Dez.  1903)  40  fg.

Bewegungsorgane.  Krankheiten  derselben  (Anl.  z.  V.
v.  15.  Dez.  Abschn.  IV  6)  487  fg.

Bezirkskommandos  Dresden  I  und  Leipzig.  Bestimmung
als  Vermittelungsbehörden  für  die  Besetzung  von  Beamtenstellen
  mit  Militäranwärtern  (V.  v.  14.  Mai
Abs.  2)  139.

Bibliothek,  ständische.  Ergänzung  derselben,  Verwaltung
durch  einen  ständischen  Beamten  (Ges.  v.  9.  Aug.  Pkt.  III
88  36,  37)  344.

v.  Borberg,  Major  z.  D.,  Rittergutsbesitzer  auf  Großwelka.
  Allerhöchste  Ernennung  zum  Mitgliede  der

1.  Ständekammer  (Allerh.  V.  v.  17.  Nov.)  437.

Brandversicherungsanstalt  s.  Landes-Brandversicherungsanstalt.


Brehmen.  Enteignung  von  Grundeigentum  in  dasiger
Flur  behufs  Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Weißenberg
nach  Radibor  (V.  v.  7.  Okt.)  419.

Brösa.  Enteignung  von  Grundeigentum  in  dasiger  Flur
zur  Erbauung  der  Weißenberg-Radiborer  Eisenbahn
(V.  v.  8.  Juli)  308.

Brohna.  Enteignung  von  Grundeigentum  in  dasiger  Flur
behufs  Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Weißenberg  nach
Radibor  (V.  v.  7.  Okt.)  419.

Buchwalde.  Enteignung  von  Grundeigentum  in  dasiger
Flur  zur  Erbauung  der  Weißenberg-Radiborer  Eisenbahn
  (V.  v.  8.  Juli)  308.

XIV

Bücherabschluß  bei  den  Einzelkassen  (Spezialkassen),
sowie  bei  der  Finanzhauptkasse  als  Zentralkasse.  Bestimmung
  des  Zeitpunktes  hierfür  (Ges.  v.  1.  Juli  §  29)  296.

Bühlau-Dürrröhrsdorfer  Eisenbahn.  Enteignung  von
Grundeigentum  zu  deren  Erbauung  (V.  v.  1.  Nov.)
433.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Ergänzung  der  Verordnung
zur  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  der
zu  dessen  Ein=  und  Ausführung  ergangenen  Gesetze
betreffs  der  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  für  Entgegennahme
  gewisser  Erklärungen  über  Namensänderungen
  (V.  v.  9.  Mai)  137  fg.

Bureaudirektor,  ständischer.  Wahl,  Anstellung  und  Verpflichtung
  desselben,  Festsetzung  des  Diensteinkommens,
Beauftragung  mit  Führung  der  Dienstaufsicht  über  das
gesamte  Beamten-,  Kanzlei=  und  Dienerpersonal  (Ges.
v.  9.  Aug.  Abschn.  III  §  36  Abs.  4  bis  6,  §  37  Abs.  5)
344  fg.

Bureaupersonal  bei  der  Vortragskanzlei  und  den  übrigen
Dependenzen  des  Finanzministeriums.  Aufhebung  der
bisherigen,  Einführung  neuer  Vorschriften  für  dessen
Prüfung,  Anstellung  und  Beförderung  (V.  v.  18.  Juli)
315  fg.

Bestimmungen  über  Anstellung,  Diensteinkommen,
Rechte  und  Pflichten  usw.  des  ständischen  Bureau=  und
Dienerpersonals  (Ges.  v.  9.  Aug.  Abschn.  III  §  37)
344  fg.

C.

Camina.  Enteignung  von  Grundeigentum  in  dasiger
Flur  zum  Zwecke  der  Erbauung  einer  Eisenbahn  von
Weißenberg  nach  Radibor  (V.  v.  7.  Okt.)  419.

Chemnitz.  Veränderte  Abgrenzung  der  Bezirke  der
katholischen  Pfarreien  daselbst  (Anl.  □  z.  V.  v.  5.  Febr.
Ziff.  3  u.  4)  51  fg.  —  Berichtigung  hierzu  S.  110.

Cholera.  Bekämpfung  derselben  (V.  v.  13.  Mai)  161  fg.

Civilliste  s.  Landtagsabschied.

Copitz—Herrenleithe,  Güterbahn.  Enteignung  von
Grundeigentum  zu  deren  Erbauung  (V.  v.  1.  Nov.)  432.

Croup.  Verpflichtung  der  Arzte  zur  Anzeigeerstattung
beim  Vorkommen  dieser  Krankheit  (V.  v.  25.  Juni)  244.

Crosta.  Enteignung  von  Grundeigentum  in  dortiger  Flur
zum  Zwecke  der  Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Weißenberg
  nach  Radibor  (V.  v.  7.  Okt.)  419.

D.

Dachwohnungen.  Mindeststärke  der  äußeren  Umfassungsmauern
  derselben  (V.  v.  20.  Mai  Ziff.  3)  166.

Dekret  zum  Staatshaushalts-Etat.  Gegenzeichnung  durch
sämtliche  Staatsminister  (Ges.  v.  1.  Juli  §  1  Abs.  4)
286.
        <pb n="15" />
        Desinfektion  von  Eisenbahnwagen.  Aufhebung  der  bis—
herigen,  Einführung  neuer  Bestimmungen  über  die  Des—
infektion  der  zu  Viehtransporten  auf  Eisenbahnen  be—
nutzten  Wagen  (V.  v.  16.  Sept.)  392  fg.  —  Zulassung
von  Ausnahmen  von  der  Verpflichtung  zur  Desinfektion
(Bek.  v.  16.  Juli  §§  1  bis  3)  395  fg.  —  Verfahren,  Ort
und  Zeit  der  Desinfektion;  Höhe  der  Gebühren  (das.
§§  4  bis  11)  396  fg.  —  Bestimmungen  über  Reinigung
und  Desinfektion  der  zu  Geflügeltransporten  benutzten
Wagen  usw.  (Bek.  v.  17.  Juli)  401  fg.

Desinfektion  von  Stallungen  und  sonstigen  Räumlichkeiten,
  wo  seuchenkranke  Pferde  gestanden  haben.  Vorschriften
  hierüber  (V.  v.  15.  Dez.  §  7)  469.

s.  a.  Geflügelcholera.

Desinfektionsgebühren.  Festsetzung  derselben  (V.  v.
16.  Sept.  Ziff.  9)  394.

Deuben,  katholische  Pfarrei.  Veränderte  Bezirksabgrenzung
  (Anl.  □  z.  V.  v.  5.  Febr.  Ziff.  5)  52.

Deutscher  Kaiser.  Trauerfeierlichkeiten  beim  Ableben
desselben  (Ges.  v.  25.  April  §  6)  134.

Deutsche  Wehrordnung.  Abänderung  der  Bestimmung
in  §  125  Ziffer  2  a  (Bek.  v.  1.  Sept.)  389.

Dienstalter  der  Richter.  Grundsätze  für  Bestimmung  desselben
  (V.  v.  9.  April)  127  fg.

Dienstanweisung  für  die  Leichenfrauen  (Anl.  C)  z.  V.
v.  15.  Dez.)  455  fg.  —  Verhalten  und  Pflichten  im  allgemeinen
  (das.  §§  1  bis  5)  455  fg.  —  Verhalten  und
Pflichten  im  besonderen  (das.  8§8  6  bis  34)  456  fg.  —
Feststellung  des  erfolgten  Todes  und  Verhalten  in  zweifelhaften
  Fällen  (das.  §§  6  bis  10)  456  fg.  —  Verhalten
bei  Verdacht  auf  gewaltsamen  Tod  (das.  §  11)  458.—
Verhalten  in  Fällen  unzweifelhaften  Todes  (daf.  8§  12
bis  15)  458  fg.  —  Gestattung  des  Begräbnisses  (das.
88  16  u.  17)  460.  —  Verhalten  bei  frühzeitig  eintretender
  Fäulnis  (das.  §  18)  460.  —  bei  zögernder
Fäulnis  (das.  §  19)  461.  —  bei  ansteckenden  Krankheiten
  (das.  §§  20  bis  22)  461  fg.  —  Ausstellung  der
Leichen  (das.  §  23)  462.  —  Stilles  Begräbnis  (das.
824)  462.  —  Ausstellung  der  Leichenbestattungsscheine
(das.  §8  25  bis  28)  462  fg.  —  Anzeigepflicht  der  Leichenfrau
  (das.  §§  29  bis  32)  464  fg.  —  Dienstleistung  bei
Leichenuntersuchungen  (§  33)  465.  —  Verhalten  der
Leichenfrau  zum  Schutze  vor  Erkrankung  (das.  §  34)
465.  —  Kennzeichen  des  Todes  (Anhang  )  466  fg.

Ausführungsbestimmungen  hierzu  (V.  v.  15.  Dez.)
454.  —  Inkrafttreten  der  neuen  Vorschriften  (das.  §  10)
455.

Dienstaufsichtsbehörde  der  weiblichen  Gewerbeausfsichtsbeamten
  (V.  v.  25.  Juni  §  2)  276.  —  für  die  Friedensrichter
  bei  Wahrnehmung  der  in  den  88  76  bis  78  des
Gewerbegerichtsgesetzes  und  §  19  des  Gesetzes,  betreffend

XV

Dienstauffsichtsbehörde  (Fortsetzung).
Kaufmannsgerichte,  aufgeführten  Geschäfte  (V.  v.
24.  Aug.  §  5  Abs.  2)  389.  —  für  das  ständische  Beamten-,
  Kanzlei=  und  Dienerpersonal  (Ges.  v.  9.  Aug.
Abschn.  III  §  37  Abs.  3)  345.

Dienststunden  der  Telegraphenanstalten  (Telegr.-Ord.
v.  16.  Juni  8  5)  253.

Diensttitel  der  Maschinen-,  Telegraphen=  und  Betriebsinspektoren
  der  Staatseisenbahnverwaltung  (Bek.  v.
26.  April)  134.

Diplom-Ingenieure.  Bestimmungen  über  deren  praktische
Ausbildung  im  Staatsbandienste  (Vorschr.  v.  25.  Febr.
§&amp;amp;  4  bis  15)  75  fg.

Direktoren  der  Landgerichte  s.  Richter.

Dissidentenregister.  Eintragung  der  aus  den  israelitischen
Religionsgemeinden  Ausgetretenen  in  dasselbe  (V.  v.
29.  Juni  §  10)  275.

Disziplinarverfahren  gegen  Leichenfrauen.  Zuständigkeit
  der  Amtshauptmannschaften  und  Stadträte  (in
Städten  mit  der  Revidierten  Städteordnung)  zur  Einleitung
  desselben  (V.  v.  15.  Dez.  §  9  Abs.  2)  455.

Domstiftliches  Konsistorium  zu  St.  Petri  in  Bautzen.
Zusammensetzung  und  Geschäftsgang  bei  demselben  (Bek.
v.  23.  April)  132  fg.

Dresden.  Veränderte  Bezirksabgrenzung  der  katholischen
Pfarreien  daselbst  (Anl.  C)  z.  V.  v.  5.  Febr.  Ziff.  6
bis  11)  52  fg.  —  Berichtigung  hierzu  S.  110.

Bestimmung  des  Bezirkskommando  I  als  Vermittelungsbehörde
  bei  Besetzung  von  Subaltern=  und
Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  (V.  v.
14.  Mai)  139.

Anderung  der  Prüfungsordnung  für  Kandidaten  des
höheren  Lehramts  an  der  hiesigen  Technischen  Hochschule
  (Bek.  v.  5.  Juli)  298  fg.

Abhaltung  von  Fachlehrerprüfungen  im  Zeichnen  in
der  Königlichen  Zeichenschule,  der  Vorschule  der
Königlichen  Kunstgewerbeschule,  im  Lehrerseminare
  zu  Dresden-Friedrichstadt  beziehentlich
im  Lehrerinnenseminar  (Bek.  v.  1.  Dez.  8  2)
439.

Auflösung  des  Technischen  Prüfungsamtes
(Bek.  v.  14.  Dez.)  472.

Druckfehlerberichtigungen  s.  Berichtigung.

Dürrröhrsdorf  s.  Bühlau-Dürrröhrsdorfer
Eisenbahn.

Durchfuhr  von  Fleisch.  Die  unmittelbare  Durchfuhr  ist
als  Einfuhr  im  Sinne  des  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetzes
  nicht  zu  betrachten  (Anl.  z.  Bek.  v.
21.  Mai)  181.
        <pb n="16" />
        Durchfuhr  von  Tieren  des  Pferdegeschlechts  durch  Sachsen
nach  österreichischem  Gebiet.  Erleichterungen  hierfür
(V.  v.  1.  Okt.  8  10)  417  fg.

Durchschnittspreise  für  Pferdefutter.  Feststellung  und
Veröffentlichung  derselben  (V.  v.  16.  Mai  Ziff.  2  u.  3)

178  g.
E.

Ehescheidungen.  Lieferung  von  Nachweisen  der  Standesbeamten
  hierüber  usw.  für  Zwecke  der  Bevölkerungsstatistik
  (V.  v.  29.  Dez.  1903)  40  g.

Ehrengerichte,  ärztliche.  Bildung  und  Zusammensetzung
derselben  s.  Arztliche  Ehrengerichtsordnung  (Anl.  III  z.
V.  v.  15.  Aug.)  363  fg.

Ehrengerichtsordnung,  ärztliche  (Ank.  III  z.  V.  v.
15.  Aug.)  363.fg.  —  Bildung  und  Zusammensetzung
der  Ehrengerichte  (das.  §§  1  bis  12)  363  fg.  —  Zuständigkeit
  derselben  (das.  8§  13  bis  15)  365.  —  Erhebung
  der  Anklage  (das.  §§  16  u.  17)  365  fg.  —  Eröffnung
  des  ehrengerichtlichen  Verfahrens  (das.  §§  18
bis  27)  366  fg.  —  Voruntersuchung  (das.  88  28  bis  30)
368  fg.  —  Ladung  zur  Verhandlung  vor  dem  Ehrenrate
(das.  88  31  bis  35)  369  g.  —  Verhandlung  vor  dem
Ehrenrate  (das.  §§  36  bis  44)  370  fg.  —  Schlußberatung
  und  Entscheidung  (das.  88  45  bis  55)  372  fg.
—  Eröffnung  der  Entscheidung  (das.  8§  56  u.  57)  374.
—  Berufung  und  Beschwerde  (das.  8§§  58  bis  67)  374  fg.
—  Anfechtungsklage  (das.  §§  68  u.  69)  376.  —  Vollstreckung
  (das.  §  70)  376.  —  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
  (das.  §  71)  376.  —  Vertretung  der  Parteien
(das.  §  72)  376.  —  Zustellungen  (das.  §  73)  377.  —
Aktenhaltung  (das.  8§  74  bis  78)  377.

Eidesformular  für  den  Zivilkommissar  (beziehentlich
Stellvertreter)  einer  im  Mobilmachungsfalle  zu  bildenden
  Pferde-Aushebungskommission  (Anl.  F1  z.  V.  v.
11.  Juli)  302.

Eigengewicht  von  Baustoffen  (Tab.  B  z.  V.  v.  20.  Mai)
168.  —  Desgl.  von  Decken  und  Dächern  (Tab.  C)  169.

Eilbestellung  von  Postsendungen.  Anderung  von  Bestimmungen
  der  Postordnung  hierüber  (Anl.  z.  Bek.  v.
23.  März  Ziff.  4)  114.

Einfuhr  von  Tieren  des  Pferdegeschlechts  aus  Osterreich-Ungarn
  nach  Sachsen.  Vorschriften  hierüber  (V.  v.
1.  Okt.)  414  g.  —  Berichtigung  hierzu  S.  492.

Einkommensteuer.  Erhebung  derselben  in  den  Jahren
1904  und  1905  (Ges.  v.  18.  Mai  §  2  unter  a)  159.
—  Festsetzung  der  den  Gemeindebehörden  für  die  Erhebung
  dieser  Steuer  usw.  zu  gewährenden  Gebühren
(V.  v.  12.  Juli  Abschn.  A)  303.

Einzelkassen.  Schlußabrechnung  derselben  mit  der
Finanzhauptkasse  (Ges.  v.  1.  Juli  §  30)  297.

XVI

Eisenbahnen.  Neuanlegung,  Erweiterung  bestehender
Anlagen,  Betriebseröffnung  usw.:

1.  Bühlau—Dürrröhrsdorf.  Enteignung  von
Grundeigentum  zu  deren  Erbauung  (V.  v.  1.  Nov.)
433.

2.  Copitz  —  Herrenleithe.  Enteignung  von  Grundeigentum
  zu  deren  Erbauung  (V.  v.  1.  Nov.)  432.

3.  Siebenbrunn—  Marknenukirchen.  Enteignung
von  Grundeigentum  zu  deren  Erbauung  (V.  v.
10.  Mai)  138.

4.  Weißenberg—  Radibor.  Enteignung  von
Grundeigentum  zu  deren  Erbauung  (V.  v.  8.  Juli)
308.  (V.  v.  7.  Okt.)  419.

5.  Zittau—Reichenberg.  Ubernahme  der  Linien
der  Zittau-Reichenberger  Eisenbahngesellschaft  in
das  Eigentum  des  sächsischen  Staates  (Bek.  v.
12.  Juli)  308.  —  Staatsvertrag  hierüber  mit
Osterreich-Ungarn  (Anl.  )  309  fg.

Bestimmungen  über  die  Verladung  und  Beförderung
von  lebenden  Tieren  auf  den  Eisenbahnen  (V.  v.  1.  Aug.
nebst  Anl.)  338  fg.

Bestimmungen  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
  bei  Beförderung  von  Vieh,  einschließlich  von
lebendem  Geflügel,  auf  Eisenbahnen  (V.  v.  16.  Sept.
nebst  Anl.)  392  fg.

Eisenbahngesellschaft,  Zittau-Reichenberger.  Staatsvertrag
  zwischen  Sachsen  und  Osterreich-Ungarn  wegen
Übernahme  der  Linien  dieser  Gesellschaft  in  das  Eigentum
des  sächsischen  Staates  (Bek.  v.  12.  Juli)  308  fg.

Eisenbahnwagen.  Bestimmungen  über  Reinigung  und
Desinfektion  der  zu  Viehtransporten  auf  Eisenbahnen
benutzten  Wagen  (V.  v.  16.  Sept.)  392  fg.  (Bek.  des
Reichskanzlers  v.  16.  u.  17.  Juli)  395  fg.

Enteignungen.  Enteignung  von  Grundeigentum  zur
Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Siebenbrunn  nach
Markneukirchen  (V.  v.  10.  Mai)  138.

Desgl.  in  den  Fluren  Buchwalde,  Gleina,  Brösa,
Salga  und  Klix  behufs  Erbauung  einer  Eisenbahn
von  Weißenberg  nach  Radibor  (V.  v.  8.  Juli)  308.—
Desgl.  in  den  Fluren  Sdier,  Brehmen,  Großdubrau,
  Crosta,  Camina,  Lomske,  Luttowitz,
Radibor,  Brohna  und  Quoos  zum  Zwecke  der  Erbauung
  der  Reststrecke  dieser  Eisenbahn  (V.  v.  7,  Okt.)  419.

Desgl.  in  den  Fluren  Auerhammer,  Neudörfel,
Neustädtel  und  Zschorlau  für  den  Bau  einer  neuen
öffentlichen  Straße  von  Aue  nach  Zschorlau  (V.  v.
10.  Sept.)  391.  «

Desgl.  zur  Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Copitz
nach  der  Herrenleithe  (V.  v.  1.  Nov.)  432.

Desgl.  zur  Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Bühlau
über  Weißig  nach  Dürrröhrsdorf  (V.  v.  1.  Nov.)
433.
        <pb n="17" />
        Enteignungsrecht.  Verleihung  desselben  an  die  Ge—
meinden  Auerhammer,  Neudörfel,  Neustädtel  und
Zschorlau  für  den  Bau  einer  neuen  öffentlichen  Straße
von  Aue  nach  Zschorlau  (V.  v.  10.  Sept.)  391.

s.  a.  Eisenbahnen.

Enteignungsverfahren  s.  Enteignungen.

Entschädigungen  aus  Bergbegnadigungsfonds.  Ge—
währung  von  solchen  an  bergbegnadigte  Ortschaften,
Bezeichnung  der  letzteren  (V.  v.  16.  Juni  8  1)  201fg.

Entwickelungskrankheiten.  Verzeichnis  derselben  (Anl.
z.  V.  v.  15.  Dez.  Abschn.  I)  473.

Ephoriezugehörigkeit  der  Kirchengemeinde  Hilbersdorf
bei  Chemnitz  (Bek.  v.  11.  März)  111  fg.

Erblande.  Neuregelung  der  Bezirksabgrenzung  der
römisch-katholischen  Pfarreien  daselbst  (V.  v.  5.  Febr.)
50.  —  Verzeichnis  der  Pfarreien  (Anl.  □)  51  fg.  —
Berichtigung  hierzu  S.  110.

Erbschaftssteuer.  Erhebung  derselben  in  den  Jahren
1904  und  1905  (Ges.  v.  18.  Mai  §  2  unter  f)  159.
Ergänzungs=  oder  Erweiterungsprüfung.  Festsetzung
der  Gebühren  hierfür  (Bek.  v.  5.  Juli  Ziff.  2)  299.
Ergänzungssteuer.  Erhebung  derselben  in  den  Jahren

1904  und  1905  (Ges.  v.  18.  Mai  §  2  unter  c)  159.  —
Festsetzung  der  Gebühren  für  Erhebung  sowie  für  Besorgung
  der  übrigen  den  Gemeindebehörden  bei  dieser
Steuer  obliegenden  Geschäfte  (V.  v.  12.  Juli  Abschn.  B)

304.

Erzbergbau  in  der  Oberlausitz.  Erstreckung  des  Allgemeinen
  Berggesetzes  hierauf  (Ges.  v.  24.  Mai)  182fg.
—  Verzeichnis  der  Rittergüter  (Anl.  hierzu)  184  fg.  —
Ausführungsbestimmungen  hierzu  (V.  v.  7.  Juni)  196  g.

Erziehung  von  Kindern  aus  israelitischen  Ehen  oder  aus
Ehen  zwischen  Israeliten  und  Andersgläubigen.  Vorschriften
  hierüber  (Ges.  v.  10.  Juni  §  6)  207.

Esel.  Vorschriften  über  die  Einführung  von  solchen  aus
Osterreich=  Ungarn  nach  Sachsen  (V.  v.  1.  Okt.)  414.
—  Berichtigung  hierzu  S.  492.

Etatüberschreitungen  bedürfen  der  nachträglichen  Genehmigung
  der  Stände  (Ges.  v.  1.  Juli  §  10  Abf.  1)
290.

Expropriation  s.  Enteignungen.

F.

Fachlehrerprüfungen  im  Zeichnen.  Vorschriften  hierüber
  (Prüfungsord.  v.  1.  Dez.)  439  fg.  —  Zweck  der
Prüfung  (das.  §  1)  439.  —  Ort  der  Prüfung  (das.  82)
439.  —  Prüfungskommission  (das.  §  3)  440.  —  Anmeldung
  zur  Prüfung  und  Bedingungen  der  Zulassung
(das.  §  4)  440.  —  Zeit  der  Prüfung  (das.  §  5)  441.—
Anforderungen  und  Gang  der  Prüfung  (das.  8  6)  441fg.

XVII

Fachlehrerprüfungen  (Fortsetzung).

—  Verwarnung  (das.  5  7)  442  fg.  —  Zensurerteilung
(das.  §  8)  443.—  Wiederholung  der  Prüfung  (das.  89)
443.  —  Schlußbestimmung,  Prüfungsgebühren  (das.
§  10)  444.  —  Zensurtabelle  (Anl.  O)  445.  —  Fachlehrerzeugnis
  (Anl.  9)  449  fg.

Fachlehrerzeugnis.  Bestimmung  über  dessen  Ausfertigung
  und  Vollziehung  (Prüfungsord.  v.  1.  Dez.  8  8
Ziff.  5)  443.  —  Vordruck  hierzu  (Anl.  D)  449  flg.

Fehlbeträge  (Kassendefekte)  im  Betrage  von  über  1000r
können  nur  mit  Genehmigung  des  Gesamtministeriums
niedergeschlagen  werden  (Ges.  v.  1.  Juli  §  11  Abs.  4)
290.

Feldmesser.  Gleichstellung  der  ungeprüften  mit  den  verpflichteten
  Feldmessern,  Gesuche  um  Gleichstellung  (V.
v.  1.  Okt.  8  4)  410.

Feuerlöschanstalten.  Gewährung  von  Kostenbeihilfen
an  die  Gemeinden  zur  Unterhaltung  der  örtlichen  Anstalten
  (Ges.  v.  1.  Juni)  198  fg.

Finanzgesetz  auf  die  Jahre  1904  und  1905  (Ges.  v.

18.  Mai)  159  g.  —  Nachtrag  zum  Finanzgesetze  auf
die  Jahre  1902  und  1903  (Ges.  v.  22.  Juni)  243.
Finanzhauptkasse.  Schlußabrechnung  der  Einzelkassen

mit  derselben  (Ges.  v.  1.  Juli  §  30)  297.
Finanzministerium.  Aufhebung  der  bisherigen,  Einführung
  einer  neuen  Prüfungsordnung  für  das  Bureaupersonal
  bei  der  Vortragskanzlei  und  den  übrigen  Dependenzen
  desselben  (V.  v.  18.  Juli)  315  fg.
Fiskus  s.  Reichs-(Militär-)  Fiskus.
Fleckfieber  (Flecktyphus).  Bekämpfung  dieser  Krankheit
(V.  v.  13.  Mai)  161  flg.  .
Fleisch.  Die  unmittelbare  Durchfuhr  ist  als  Einfuhr  im
Sinne  des  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetzes  nicht
zu  betrachten  (Anl.  z.  Bek.  v.  21.  Mai)  181.

Fleischbeschau-Zollordnung.  Abänderung  ders.  (Anl.
z.  Bek.  v.  21.  Mai)  181.

Fleischwerk,  vereinsländisches  und  vereinsausländisches.
Erhebung  der  Übergangsabgabe  sowie  der  Verbrauchsabgabe
  hiervon  in  den  Jahren  1904  und  1905  (Ges.  v.
18.  Mai  82  unter  e)  159.

Forst=  und  Feldstrafgesetz.  Amnestie  wegen  Vergehens
gegen  dasselbe  (Allerh.  V.  v.  22.  Okt.)  427,  429.
Fortifikation  auf  der  Festung  Königstein  s.  Königstein.
Frankenberg,  Steueramt.  Beauftragung  mit  dem  Verkaufe
  von  Reichsstempelmarken  (Bek.  v.  3.  Mai)  135.
Freiberg,  katholische  Pfarrei.  Veränderte  Bezirksabgrenzung

  (Anl.  C)  z.  V.  v.  5.  Febr.  Ziff.  12)  53.  —  Berichtigung
  hierzu  S.  110.  »
Freiheitsstrafen.  Höchstmaß  der  wegen  Beteiligung  an
außersächsischen  Lotterien  an  Stelle  nicht  beizutreibender
Geldstrafen  festzusetzenden  Freiheitsstrafen  (Ges.  v.  25.
e
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        Freiheitsstrafen  (Fortsetzung).
März  §  5)  116.  —  Umwandlung  von  Geldstrafen  in
Freiheitsstrafen  (Ges.  v.  5.  Juli  §  3)  305.  (V.  v.  6.  Juli
83)  30  7.  1

Friedrich  August,  König  von  Sachsen.  Übernahme  der
Regierung  (Bek.  v.  15.  Okt.)  421  fg.  —  Aufruf  an  das
Volk  (v.  15.  Okt.)  422.  —  Desgl.  an  die  Armee  (v.
15.  Okt.)  423.  —  Urkunde  über  das  Allerhöchste  Versprechen
  wegen  Aufrechterhaltung  der  Verfassung  (Bek.
v.  17.  Okt.)  423  g.  —  Amnestie-Erlaß  (V.  v.  22.Okt.)

427  fg.,  429  g.
G.

Garnisonbaubeamte.  Abänderung  der  Bestimmungen
über  die  praktische  Beschäftigung  der  Regierungsbauführer
bei  denselben  (V.  v.  13.  Mai)  160  fg.

Garnison-Bauinspektoren.  Hofrang  derselben  (Bek.
v.  11.  Jan.)  44.

Garnisonlazarette.  Bezeichnung  der  Ortspolizei-,
Polizei=  und  unteren  Verwaltungsbehörde  für  die
Betriebe  derselben  (V.  v.  24.  Okt.)  431  fg.

Garnisonverwaltungen.  Bezeichnung  der  Ortspolizeibehörde,
  der  Polizeibehörde  und  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  für  die  Betriebe  derselben  (V.  v.
24.  Okt.)  431  fg.

Gebühren  der  Realschul-Reifeprüfung  (Prüfungsord.
  v.  S.  Jan.  §  69)  40.

Gebühren  für  die  zweite  Hauptprüfung  der  Bauführer
  und  für  die  Wiederholung  dieser  Prüfung  (V.
v.  25.  Febr.  letzter  Abs.)  74.  —  Desgl.  für  die  Ausbildung
  der  Maschinenbau-Beflissenen  in
den  Werkstätten  der  sächsischen  Staatseisenbahnen  (Anl.  1
z.  d.  Vorschr.  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  für
den  höheren  technischen  Staatsdienst  im  Baufache  v.
25.  Febr.)  88.

Gebühren  der  Baupolizeibehörden  (Ges.  v.
20.  Mai)  163  fgg.

Gebühren  der  israelitischen  Religionsgemeinden
  (Ges.  v.  10.  Juni  §  3)  206  fg.

Gebühren  der  Telegraphenanstalten,  Telegrammgebühren
  usw.  (Telegraphenordnung  v.  16.  Juni
§  3  Ziff.  VIII  u.  IX,  §  4  Ziff.  V,  88  7  bis  11,  13,  14
Ziff.  IVu.  V,  §  15  Ziff.  IV,  §  16  Ziff.  V  u.  VI,  §§  17,
18,  21  bis  23)  251  fg.

Gebühren  für  Prüfung  von  Kandidaten  des
höheren  Lehramts  an  der  Technischen  Hochschule
zu  Dresden  (Bek.  v.  5.  Juli)  298  fg.  —  Berichtigung
hierzu  S.  346.

Gebühren  für  die  Erhebung  der  Einkommensteuer
  und  der  Ergänzungssteuer  und  für  die  Besorgung
  der  übrigen,  den  Gemeindebehörden  bei  diesen

XVIII

Gebühren  (Fortsetzung).

Steuern  obliegenden  Geschäfte  in  den  Jahren  1904  und
1905  (V.  v.  12.  Juli)  303  fg.

Gebühren  für  die  Apothekerprüfungen  (V.  v.
30.  Juli  §  4)  319.  (Prüfungsord.  §8  7,  33  u.  34)
322,  330.

Gebühren  für  Desinfektion  der  zu  Viehtransporten
  auf  Eisenbahnen  benutzten  Wagen  (V.  v.  16.  Sept.
Ziff.  4  u.  9)  393,  394.

Gebühren  für  die  tierärztliche  Untersuchung
der  nach  Sachsen  einzuführenden  Tiere  des  Pferdegeschlechts
  (V.  v.  1.  Okt.  §  6)  416.  —  Desgl.  der  Amtshauptmannschaften
  für  Erteilung  der  ausnahmsweisen
Genehmigung  zur  Einfuhr  (das.  §  7)  416.

Gebühr  für  Ausstellung  eines  Waffenscheins  usw.
(V.  v.  15.  Nov.  §  2  Abs.  4)  436.

Gebühren  für  die  Prüfung  von  Fachlehrern  und
Fachlehrerinnen  im  Zeichnen  (Prüfungsord.  v.
1.  Dez.  §  10)  444.

Gebührenfreiheit  der  Realschul-Reifeprüfung  für  Schüler
der  Anstalt  (Lehr=  u.  Prüfungsord.  Abschn.  B  §  69)  40.

Gefängnissträflinge,  männliche.  Abänderung  der  Bestimmungen
  über  die  Einlieferung  von  solchen  in  die
Landesstrafanstalten  (V.  v.  3.  Juni)  191  fg.

Gefängnisstrafanstalt  Bautzen  s.  Bautzen.

Gefängnisstrafen.  Abänderung  der  Bestimmungen  über
die  Vollstreckung  von  Gefängnisstrafen  an  Personen
männlichen  Geschlechts  (V.  v.  3.  Juni)  191  fg.

Umwandlung  der  in  älteren  sächsischen  Gesetzen  und
Verordnungen  angedrohten  Gefängnisstrafen  (Ges.  v.
5.  Juli)  305  fg.  (V.  v.  6.  Juli)  306  fg.

Geflügelausstellungen.  Bestimmungen  über  die  veterinärpolizeiliche
  Uberwachung  von  solchen  (V.  v.  1.  Febr.
Abschn.  C)  65  fg.

Geflügelbeförderungen  auf  Eisenbahnen  s.
bahnen.

Geflügelcholera  und  Hühnerpest.  Maßregeln  zur  Abwehr
und  Unterdrückung  dieser  Seuchen  (V.  v.  1.  Febr.)  57  fg.
—  Allgemeine  Maßregeln  zur  Bekämpfung  (das.  §§  1
bis  12)  58  fg.  —  Bestimmungen  über  die  veterinärpolizeiliche
  Uberwachung  des  Geflügelhandels  (das.  88  13
bis  19)  62  fg.  —  Bestimmungen  über  die  veterinärpolizeiliche
  Uberwachung  von  Geflügelausstellungen  (das.
§§  20—25)  65  fg.  —  Schlußbestimmungen  (das.  88§  26
bis  30)  67  g.  —  Gemeinfaßliche  Belehrung  über  die
Geflügelcholera  und  die  Hühnerpest  (Anhang  1)  69  fg.
—  Ursprungszeugnis  (Anhang  II)  72.

Geflügelhandel.  Bestimmungen  über  die  veterinärpolizeiliche
  Uberwachung  desselben  (V.  v.  1.  Febr.  Abschn.  B)

62  g.
Geflügeltyphoid  s.  Geflügelcholera.

Eisen-
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        Gehaltsverhältnisse  der  Richter.  Bestimmungen  über
das  Aufrücken  der  Richter  in  höhere  Gehaltsklassen  (Ges.
v.  8.  April)  126  fg.  —  Aufhebung  des  Gesetzes,  die
Gehaltsverhältnisse  der  Mitglieder  des  Oberlandesgerichts
  betr.  (das.  Abschn.  II)  126.

Geheimmittel.  Ergänzung  der  Verordnung  vom  30.  Nov.
1903,  den  Verkehr  mit  Geheimmitteln  und  ähnlichen
Arzneimitteln  betr.  (V.  v.  13.  Jan.)  44.

Gehirn-Rückenmarksentzündung  der  Pferde,  s.  Influenza.


Geldbeträge.  Postaufträge  zur  Einziehung  von  solchen
(Anl.  z.  Bek.  v.  23.  März  Ziff.  1)  112  fg.

Geldbeutel  mit  Plombenverschluß.  Zulässigkeit  der  Beförderung
  von  solchen  durch  die  Post  (Anl.  z.  Bek.  v.
28.  Juni  Ziff.  2)  273.

Geldleistungen,  in  den  Jahren  1904  und  1905  zu  erhebende
  (Ges.  v.  18.  Mai  §  3)  159.

Geldsendungen.  Besondere  Anforderungen  an  Verpackung
und  Verschluß  der  durch  die  Post  zu  befördernden  Geldsendungen
  (Anl.  z.  Bek.  v.  28.  Juni  Ziff.  2)  273.

Geldstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
  der  Verordnung  vom  30.  November  1903,  den
Verkehr  mit  Geheimmitteln  und  ähnlichen  Arzneimitteln
betr.  (V.  v.  13.  Jan.)  44.

Geldstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Bestimmungen  der  Verordnung,  Maßregeln  gegen  die
Geflügelcholera  und  die  Hühnerpest  betr.  (V.  v.  1.  Febr.
9#29)  68.

Geldstrafen  wegen  Beteiligung  an  auswärtigen,
im  Königreiche  Sachsen  nicht  zugelassenen  Lotterien  oder
am  Lotto  (Ges.  v.  25.  März)  115  fg.

Geldstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gesetz  über  die  Landestrauer  (Ges.  v.  25.  April  §  4)  133.

Geldstrafe  (Ordnungsstrafe)  gegen  Arzte  wegen
unterlassener  Anzeigeerstattung  beim  Ausbruch  ansteckender
  Krankheiten  (V.  v.  25.  Juni)  244.

Geldstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Verordnung  vom  14.  Juli  1849,  das  Tragen  republikanischer
  Abzeichen  betr.  (V.  v.  6.  Juli  §  5)  307.

Geldstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Anordnungen  in  §§  3,  6  und  8  der  Bestimmungen  über
die  Verladung  und  Beförderung  von  lebenden  Tieren  auf
den  Eisenbahnen  (V.  v.  1.  Aug.)  338.

Geldstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  der  Arzte
gegen  die  Meldepflicht  (V.  v.  15.  Aug.  §  2  Abs.  3)  353.

Geldstrafen  wegen  unentschuldigten  oder  nicht  genügend
  entschuldigten  Ausbleibens  von  der  Verhandlung
vor  den  ärztlichen  Ehrengerichten  (Ehrengerichtsord.
§  33  Abs.  2)  370.

Geldstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die
betreffs  der  Einfuhr  von  Tieren  des  Pferdegeschlechts

XIX

—

Geldstrafe  (Fortsetzung).
aus  Osterreich-Ungarn  nach  dem  Königreiche  Sachsen
bestehenden  Bestimmungen  (V.  v.  1.  Okt.  8  11)  418.

Geldstrafe  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  po—
lizeilichen  Vorschriften  über  Waffen  und  Schießbedarf
(V.  v.  15.  Nov.  8  6)  436.

Geldstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  der  Leichen—
frauen  gegen  die  Dienstanweisung  und  sonstige  dienst—
liche  Vorschriften,  sowie  wegen  ungehörigen  Verhaltens
im  Dienste  (V.  v.  15.  Dez.  §  9  Abs.  1)  455.

Geldstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Bestimmungen  der  Verordnung,  Maßregeln  zur  Abwehr
und  Unterdrückung  der  Influenza,  Gehirn-Rückenmarksentzündung
  und  Gehirnentzündung  der  Pferde  betr.  (V.
v.  15.  Dez.  §  16)  471.

s.  a.  Strafbestimmungen.
Gelöbnis  Sr.  Majestät  des  Königs  Friedrich  August
wegen  Aufrechterhaltung  der  Verfassung  (Bek.  v.  17.  Okt.)
423  fg.  —  Gelöbnisurkunde  (v.  17.  Okt.)  424.

Geltungsbereich  der  Ortstaxe.  Veröffentlichung  von
Nachträgen  zum  Verzeichnisse  der  Nachbarpostorte,  auf
welche  der  Geltungsbereich  der  Ortstaxe  ausgedehnt
wird  (Bek.  v.  26.  März)  120  fg.  (Bek.  v.  1.  Okt.)
411  fg.

Geltungsbereich  der  Telegraphen-Ordnung
(Telegr.-Ord.  v.  16.  Juni  §24)  272.

Gemeindebehörden.  Festsetzung  der  denselben  für  Erhebung
  der  Einkommensteuer  und  der  Ergänzungssteuer
nsw.  in  den  Jahren  1904  und  1905  zu  gewährenden
Gebühren  (V.  v.  12.  Juli)  303  fg.

Gemeindeverfassung  der  Stadt  Mylau.  Anderung  derselben
  (Bek.  v.  6.  Dez.)  453.

Gemeinfaßliche  Belehrung  über  die  Geflügelcholera
und  die  Hühnerpest  (Anhang  1  z.  V.  v.  1.  Febr.)  69  flg.

Generalkommandos.  URbertragung  der  Befugnisse  und
Obliegenheiten  der  Ortspolizei-,  Polizei=  und  unteren
Verwaltungsbehörde  für  die  Betriebe  der  Bekleidungsämter
  (V.  v.  24.  Okt.)  431.

Generalverordnung  vom  2.  April  1859,  betreffend  den
Vertrieb  von  Losen  der  Königlich  Sächsischen  Landeslotterie
  durch  hierzu  nicht  befugte  Personen.  Aufhebung
des  §  4  (V.  v.  31.  Mai)  195.

Genossenschaft  für  Berichtigung  des  Wasserlaufs  der
Mandau  in  den  Fluren  Pethau  und  Hörnitz  zwis  chen  der
Hörnitzer  Straßenbrücke  und  dem  Burgmühlenwehre.
Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  und  Verleihung
der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  die  Genossenschaft
Bek.  v.  25.  März)  119.  *-2

Glong,  König  von  Sachsen.  Ableben  Sr.  Majestät  (Bek.
v.  15.  Okt.)  421  fg.  —  Anordnung  der  Landestrauer
für  denselben  (V.  v.  15.  Okt.)  424  fg.

c  *
        <pb n="20" />
        Katholiken.  Pfarreizugehörigkeit  der  in  den  Königl.  Sächs.
Erblanden  wohnhaften  katholischen  Glaubensgenossen
(V.  v.  5.  Febr.)  50.  —  Verzeichnis  der  Pfarreien
(Anl.  ()  51  fg.  —  Berichtigung  hierzu  S.  110.

Katholische  Pfarreien  in  den  Erblanden.  Bezirksabgrenzung
  (V.  v.  5.  Febr.)  50.  —  Verzeichnis  der
römisch-katholischen  Pfarreien  der  Königl.  Sächs.  Erblande
  mit  Angabe  ihrer  auf  Grund  der  evangelischlutherischen
  Parochien  erfolgten  Abgrenzung  (Anl.  O)
51  g.  —  Berichtigung  hierzu  S.  110.

Kaufmannsgerichte.  Vorschriften  zur  Ausführung  des
Gewerbegerichtsgesetzes  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  29.  September  1901
sowie  des  Gesetzes,  betreffend  Kaufmannsgerichte,  vom
6.  Juli  1904  (V.  v.  24.  Aug.)  387  fg.

Kennzeichen  des  Todes  (Anhang  F  zur  Dienstanweisung
für  die  Leichenfrauen  v.  15.  Dez.)  466.

Kinder.  Beschäftigung  von  solchen  in  Werkstätten  der
Kleider=  und  Wäschekonfektion  (Bek.  v.  22.  April)  129  #g.

Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben.  Überwachung
der  Ausführung  des  Gesetzes  hierüber  durch  weibliche
Gewerbeaussichtsbeamte  (V.  v.  25.  Juni  8  3)  276.

Kirchengemeinde  Hilbersdorf  bei  Chemnitz.  Umbezirkung
  ders.  (Bek.  v.  11.  März)  111  fg.

Kleiderkonfektion.  Ausdehnung  der  §§  135  bis  139
und  139b  der  Gewerbeordnung  auf  die  Werkstätten  derselben
  (Bek.  v.  22.  April)  129  fg.

Klir.  Enteignung  von  Grundeigentum  in  dasiger  Flur
zur  Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Weißenberg  nach
Radibor  (V.  v.  8.  Juli)  308.

Komptabilitätsgesetz  s.  Staatshaushalt.

König.  Trauerfeierlichkeiten  beim  Ableben  desselben,  der
Königin  oder  einer  verwitweten  Königin  usw.  (Ges.  v.
25.  April)  133  fg.

König  Friedrich  August  s.  Friedrich  August.

König  Georg  s.  Georg.

Königstein,  Kommandantur  der  Festung.  Übertragung
der  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Ortspolizeibehörde,
  der  Polizei=  und  unteren  Verwaltungsbehörde
für  die  Betriebe  der  Fortifikation  (V.  v.  24.  Okt.)  431.

Koinspektionsverhältnisse  bei  der  Kirchengemeinde
Hilbersdorf.  Anderung  derselben  (Bek.  v.  11.  März)
111.

Kommandantur  der  Festung  Königstein  s.  Königstein.

Kommunalverbände,  weitere.  Bezeichnung  der  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  21.  April  1873  gebildeten
Bezirksverbände  als  solche  (V.  v.  24.  Aug.  §  1)  387.

Korpsintendanturen.  Berufung  zur  Vertretung  des
Reichs-(Militär-)  Fiskus  vor  Gericht  (V.  v.  2.  Sept.)
390.  —  Übertragung,  der  Befugnisse  und  Obliegenheiten

XXII

Korpsintendanturen  (Fortsetzung).
der  Ortspolizei-,  Polizei=  und  unteren  Verwaltungsbehörde
  für  die  Betriebe  der  Proviantämter,  der  Garnisonverwaltungen
  und  der  Garnisonlazarette  (V.  v.
24.  Okt.)  431.

Korrektionsanstalt  für  Männer.  Errichtung  einer  solchen
in  Sachsenburg  (V.  v.  3.  Juni)  192  fg.

Kosten  des  ehrengerichtlichen  Verfahrens.  Höhe  derselben
(Ehrengerichtsord.  §  54)  373.
Kosten  für  Stimmzettelvordrucke  zu  den  Ehrenratswahlen
  usw.  (Wahlord.  §  6  Abs.  2,  §  15  Abs.  2)  359/60.
Krankheiten.  Bestimmungen  zur  weiteren  Ausführung
des  Reichsgesetzes  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
Krankheiten  (V.  v.  13.  Mai)  161  fg.

Verpflichtung  der  Arzte  zur  Anzeigeerstattung  beim
Vorkommen  ansteckender  Krankheiten  und  Ausdehnung
dieser  Anzeigepflicht  auf  Croup  und  Verdacht  des  Typhus
(V.  v.  25.  Juni)  244.

Ausführliches  Verzeichnis  von  Krankheiten  und
Todesursachen  (Anl.  z.  V.  v.  15.  Dez.)  473  fg.

I.  Entwickelungskrankheiten  (das.  Ziff.  1  bis
19)  473  fg.

II.  Infektions=  und  parasidäre  Krankheiten
(das.  Ziff.  20  bis  67)  474  fg.

III.  Sonstige  allgemeine  Krankheiten  (das.
Ziff.  68  bis  100)  477fg.  —  Neubildungen  und  Geschwüre
  (das.  Ziff.  96  bis  100)  479.

IV.  Ortliche  Krankheiten  (das.  Ziff.  101  bis  334)
480  fg.  —  A.  Krankheiten  des  Nervensystems  (das.
Ziff.  101  bis  139)  480  fg.  —  B.  Krankheiten  der
Atmungsorgane  (das.  Ziff.  140  bis  168)  481  fg.  —
C.  Krankheiten  der  Kreislaufsorgane  (das.  Ziff.  169  bis
190)  482  fg.  —  D.  Krankheiten  der  Verdauungsorgane
(das.  Ziff.  191  bis  229)  483  fg.  —  E.  Krankheiten  der
Harn=  und  Geschlechtsorgane  (das.  Ziff.  230  bis  261)
485  fg.  —  F.  Krankheiten  der  äußeren  Bedeckungen
(das.  Ziff.  262  bis  280)  486  fg.  —  G.  Krankheiten  der
Bewegungsorgane  (das.  Ziff.  281  bis  294)  487.  —
H.  Krankheiten  der  Ohren  (das.  Ziff.  295  bis  299)  488.
—  J.  Krankheiten  der  Augen  (das.  Ziff.  300  bis  316)  —
K.  Verletzungen  und  anderweitige  äußere  Einwirkungen
(das.  Ziff.  317  bis  334)  489  fg.

V.  Anderweitige  Krankheiten  und  unbestimmte
  Diagnosen  (das.  Ziff.  335)  490.

Erläuterungen  undallgemeine  Bemerkungen
S.  491.  »

Kreishauptmannschaften.  Zuständigkeit  derselben  zur
Erteilung  von  Waffenscheinen  (V.  v.  15.  Nov.  82)  436.

Kreislaufsorgane.  Krankheiten  derselben  (Anl.  z.  V.  v.
15.  Dez.  Akschn  IV  C0  Ziff.  169  bis  190)  482  fg.

Kreisvereine,  ärztliche,  s.  ärztliche  Kreisvereine.
        <pb n="21" />
        Kriegsarchiv.  Anderung  der  Gliederung  des  Kriegsministeriums
  betreffs  des  Kriegsarchivs  und  der  Zentralabteilung
  des  Generalstabes  (Bek.  v.  26.  Jan.)  45.

Kriegsministerium.  Anderung  der  Gliederung  desselben
betreffs  des  Kriegsarchivs  und  der  Zentralabteilung  des
Generalstabes  (Bek.  v.  26.  Jan.)  45.

Kronprinz.  Trauerfeierlichkeiten  beim  Ableben  desselben
(Ges.  v.  25.  April)  133  fg.

L.

Lagerfrist  bei  Postaufträgen  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen
  und  zur  Einholung  von  Wechselakzepten  (Anl.
z.  Bek.  v.  23.  März  Ziff.  1  àa  u.  c)  113.

Landes-Brandversicherungsanstalt.  Abänderung  von
8  137  des  Gesetzes  über  dieselbe  vom  25.  August  1876
in  der  Fassung  vom  5.  Mai  1892  (Ges.  v.  1.  Juni)
198  fg.

Landes-Zentralbehörde  s.  Zentralbehörde.

Landeslotterie,  Königl.  Sächs.  Abänderung  der  Generalverordnung
  über  den  Vertrieb  von  Losen  derselben  durch
hierzu  nicht  befugte  Personen  (V.  v.  31.  Mai)  195.

Landesmedizinalkollegium.  Wahl  von  außerordentlichen
ärztlichen  Mitgliedern  desselben  (V.  v.  15.  Aug.)  378fg.

Desgl.  von  außerordentlichen  pharmazeutischen  Mitgliedern
  (V.  v.  15.  Aug.)  380  fg.

Landesstrafanstalten.  Abänderung  der  Bestimmungen
über  die  Einlieferung  von  Gefängnissträflingen  in  dieselben
  (V.  v.  3.  Juni)  191  fg.

Landesstrafrecht,  älteres  sächsisches.  Aufhebung,  Abänderung
  und  Ergänzung  von  Vorschriften  desselben
(Ges.  v.  5.  Juli)  305  fg.  (V.  v.  6.  Juli)  306  fg.

Landestrauer.  Vorschriften  hierüber  (Ges.  v.  25.  April)
133  fg.  —  Anordnung  der  Landestrauer  für  Se.  Majestät
  weiland  König  Georg  (V.  v.  15.  Okt.)  424  fg.
—  Gebrauch  des  Trauerpapiers  und  schwarzer  Siegel
(V.  v.  15.  Okt.)  425.

Landgerichtsdirektoren

Landgerichtspräsidenten

Landgerichtsräte

Landrichter  ,

Landtag.  Verabschiedung  des  30.  ordentlichen  Land—
tags  (Landtagsabschied  v.  19.  Mai)  155  fg.

Einberufung  eines  außerordentlichen  Landtags
(Bek.  v.  10.  Nov.)  433  fg.

Ernennungen  für  die  1.  Kammer  (Allerh.  V.  v.
17.  Nov.)  437.

Verabschiedung  des  außerordentlichen  Landtags
(Landtagsabschied  v.  7.  Dez.)  451.

s.  Richter.

XXIII

Landtagsabschied  für  die  Ständeversammlung  der  Jahre
1903  und  1904  (v.  19.  Mai)  155  fg.
Desgl.  für  die  außerordentliche  Ständeversammlung
des  Jahres  1904  (v.  7.  Dez.)  451.

Landtagsaufwand.  Bestreitung  desselben  aus  der
Staatskasse  (Ges.  v.  9.  Aug.  Pft.  III  §  38)  345.

Landtagsordnung  vom  12.  Oktober  1874.  Abänderung
und  Ergänzung  einiger  Bestimmungen  derselben  (Ges.  v.
9.  Aug.)  343  fg.

Legitimationen  unehelicher  Kinder  durch  nachfolgende
Ehe.  Lieferung  von  Nachweisen  der  Standesbeamten
hierüber  für  Zwecke  der  Bevölkerungsstatistik  (V.  v.
29.  Dez.  1903)  40  fg.

Lehramtsprüfungen  an  der  Technischen  Hochschule  zu
Dresden.  Erhöhung  der  Prüfungsgebühren  (Bek.  v.
5.  Juli)  298  fg.

Lehrer.  Unabkömmlichkeitsbescheinigungen  für  solche  (Bek.
v.  1.  Sept.)  389.

Lehrerseminar  zu  Dresden-Friedrichstadt.  Abhaltung
von  Fachlehrerprüfungen  im  Zeichnen  daselbst  (Bek.  v.
1.  Dez.  8  2)  439.

s.  a.  Dresden.

Lehr=  und  Prüfungsordnung  für  die  Realschulen.  Einführung
  einer  neuen,  Aufhebung  der  bisherigen  Lehrund
  Prüfungsordnung  (Bek.  v.  8.  Jan.)  1  fg.  (Neuredaktion)
  2  fg.

A  Lehrordnung.  Unterricht  im  allgemeinen  (Neured.
  §§  1  bis  5)  2  fg.  —  Unterricht  im  besonderen  (das.
886  bis  41)  4  fg.  —  Stundenplan  (das.  §  39)  24  f#g.
—  Verschiedene  Schuleinrichtungen  (das.  88  42  bis  46)
27  fg.

g  üfungsordnung.  Aufnahmeprüfung  (Neured.
88  47  bis  50)  29  fg.  —  Halbjahrs-  und  Jahresprüfungen
  (das.  88  51  bis  56)  30  fg.  —  Reifeprüfung
(das.  8§  57  bis  69)  34  fg.  —  Prüfungszeugnisse  (das.
§  66)  39.  —  Prüfungsgebühren  (das.  §  69)  40.

Leichen.  Bestimmungen  über  die  Ausstellung  von  solchen,
Verbot  der  Ausstellung  außerhalb  des  Sterbehauses
(Dienstanw.  f.  d.  Leichenfrauen  §  23)  462.

s.  a.  Leichenfrauen.

Leichenbestattungen  und  die  Einrichtung  des  Leichendienstes.
  Abänderung  der  bisherigen  Vorschriften  hierüber
  (V.  v.  15.  Dez.)  454.  .

Leichenbestattungsscheine.  Vorschriften  über  die  Ausstellung
  usw.  von  solchen,  Entschädigung  der  Leichenfrauen
  für  die  Anfertigung  von  Duplikaten  (Dienstanw.
§  25  462  fg.  .  .

Leichenfrauen.  Einführung  einer  Dienstanweisung  an
Stelle  der  bisherigen  Instruktion  für  dieselben  (V.  v.
15.  Dez.)  454  fg.  —  Dienstanweisung  (Anl.  O)  455  fg.
        <pb n="22" />
        Leichenfrauen  (Fortsetzung).

—  Verhalten  und  Pflichten  der  Leichenfrauen  im  all—
gemeinen  (das.  88  1  bis  5)  455  fg.  —  Verhalten  und
Pflichten  im  besonderen  (das.  88  6  bis  34)  456  fg.  —
Feststellung  des  erfolgten  Todes  und  Verhalten  in
zweifelhaften  Fällen  (das.  §§  6  bis  10)  456  fg.  —  Verhalten
  bei  Verdacht  auf  gewaltsamen  Tod  (das.  §  11)
458.  —  Verhalten  in  Fällen  unzweifelhaften  Todes
(das.  88  12  bis  15)  458  fg.  —  Gestattung  des  Begräbnisses
  (das.  §8§  16  u.  17)  460.  —  Verhalten  bei  frühzeitig
  eintretender  Fäulnis  (das.  §  18)  460  fg.  —  Verhalten
  bei  zögernder  Fäulnis  (das.  §  19)  461.  —  Verhalten
  bei  ansteckenden  Krankheiten  (das.  88  20  bis  22)
461  fg.  —  Ausstellung  der  Leichen  (das.  §  23)  462.  —
Stilles  Begräbnis  (das.  §  24)  462.  —  Ausstellung  der
Leichenbestattungsscheine  (das.  §§  25  bis  28)  462  fg.  —
Anzeigepflicht  der  Leichenfrau  (das.  8§  29  bis  32)  464  fg.
—  Dienstleistung  bei  Leichenuntersuchungen  (das.  §  33)
465.  —  Verhalten  der  Leichenfrau  zum  Schutze  vor  Erkrankung
  (das.  §  34)  465.  —  Kennzeichen  des  Todes
(Anhang  1)  466  fg.  —  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der
neuen  Bestimmungen  (V.  v.  15.  Dez.  §  10)  455.

Leipzig.  Veränderte  Bezirksabgrenzung  der  kathol.  Pfarreien
  Alt-Leipzig,  Leipzig-Plagwitz  und  Leipzig-Reudnitz
(Anl.  □  z.  V.  v.  5.  Febr.  Ziff.  14,  15  u.  16)  54  fg.
—  Berichtigung  hierzu  S.  110.

Bezeichnung  des  Bezirkskommandos  Leipzig  als  Vermittelungsbehörde
  bei  Besetzung  von  Beamtenstellen  mit
Militäranwärtern  (V.  v.  14.  Mai)  139.

Lepra  s.  Aussatz.

Lieferungsverbände.  Festsetzung  der  Hauptmarktorte  für
dieselben  bezüglich  der  Lieferung  von  Pferdefutter  usw.
(V.  v.  16.  Mai)  177  fg.

Liquidationsverfahren  über  die  für  geliefertes  Pferdefutter
  zu  gewährende  Vergütung  (V.  v.  16.  Mai  Ziff.  4)
179.

Lokomotivfahrdienst.  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung
  der  Regierungsbauführer  des  Maschinenbaufaches
in  diesem  Dienstzweige  (Anl.  III  z.  d.  Vorschr.  über  die
Ausbildung  und  Prüfung  für  den  höheren  Staatsdienst
im  Baufache  §  13)  103.

Lomske.  Enteignung  von  Grundeigentum  in  dasiger  Flur
zum  Zwecke  der  Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Weißenberg
  nach  Radibor  (V.  v.  7.  Okt.)  419.

Lose  der  Königl.  Sächs.  Landeslotterie.  Aufhebung  des
§  4  der  Generalverordnung  vom  2.  April  1859  über
den  Vertrieb  von  solchen  durch  hierzu  nicht  befugte  Personen
  (V.  v.  31.  Mai)  195.

Lotterien.  Verbot  der  Beteiligung  an  außersächsischen
Lotterien  (Ges.  v.  25.  März)  115  fg.

Lotterielisten  s.  Gewinnresultate.

XXIV

Lotterielose  und  Losanteile.  Strafandrohung  wegen
Ankauf  oder  Vertrieb  von  Losen  und  Losanteilen  außersächsischer
  Lotterien,  die  nicht  mit  Genehmigung  der
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  im  Königreiche
Sachsen  zugelassen  sind  (Ges.  v.  25.  März)  115  fg.

Aufhebung  des  §  4  der  Generalverordnung  vom
2.  April  1859,  den  Vertrieb  von  Losen  der  Königl.
Sächs.  Landeslotterie  durch  hierzu  nicht  befugte  Personen
betr.  (V.  v.  31.  Mai)  195.

Lotto  (Zahlenlotteri.).  Verbot  der  Beteiligung  hieran
(Ges.  v.  25.  März)  115  fg.  —  Inwegfallstellung  der  auf
die  Entdeckung  von  Lottokollekteuren  ausgesetzten  Belohnungen
  (Bek.  v.  21.  März)  116.

Lottokollekteure.  Inwegfallstellung  der  auf  die  Entdeckung
  von  solchen  ausgesetzten  Belohnungen  (Bek.  v.
21.  März)  116  fg.

Luttowitz.  Enteignung  von  Grundeigentum  in  dasiger
Flur  zum  Zwecke  der  Erbauung  einer  Eisenbahn  von
Weißenberg  nach  Radibor  (V.  v.  7.  Okt.)  419.

M.

Männer-Korrektionsanstalt  s.  Korrektionsanstalt.

Majestätsbeleidigung.  Anmnestie  deswegen  (V.  v.
22.  Okt.)  427,  429.

Mandat,  die  Landes=  und  Privattrauer  betreffend,  vom
16.  April  1831.  Aufhebung  desselben  (Ges.  v.  25.  April
87)  134.

Mandau.  Berichtigung  des  Wasserlaufs  derselben  in  den
Fluren  Pethau  und  Hörnitz  (Bek.  v.  25.  März)  119.

Marktorte  s.  Hauptmarktorte.

Maschinenbaubeflissene.  Anweisung  für  die  Annahme
und  praktische  Beschäftigung  von  solchen  in  den  Werkstätten
  der  sächsischen  Staatseisenbahnen  (Anl.  1  z.  d.
Vorschr.  v.  25.  Febr.)  88  fg.  —  Geschäftsverzeichnis
(das.  Ziff.  8)  89.

s.  a.  Baufach.

Maschinenbau-Eleven  werden  künftig  nicht  mehr  zur
praktischen  Vorbildung  in  die  Staatseisenbahn-Werkstätten
  eingestellt  (V.  v.  25.  Febr.  Abs.  4)  74.

Maschinenbaufach  s.  Baufach.

Maschineninspektoren  der  Staatseisenbahnverwaltung.
Diensttitel  derselben  (Bek.  v.  26.  April)  134.

Maßregeln  zur  Bekämpfung  der  Geflügelcholera  und  der
Hühnerpest  (V.  v.  1.  Febr.  nebst  Anl.)  57  fg.

Desgl.  zur  Bekämpfung  der  Influenza  der  Pferde  usw.
(V.  v.  15.  Dez.)  467  fg.

Mauerstärken.  Zulässige  Mauerstärken  für  einfache
Wohngebäude  und  Mindeststärke  der  Umfassungsmauern
der  Dachwohnungen  (V.  v.  20.  Mai  Ziff.  2  u.  3)  166.
(Tabelle  F)  176.
        <pb n="23" />
        Maulesel,  Maultiere.  Vorschriften  über  die  Einführung
von  solchen  aus  Osterreich=  Ungarn  nach  Sachsen  (V.  v.
1.  Okt.)  414  fg.  —  Berichtigung  hierzu  S.  492.

Meißen,  katholische  Pfarrei.  Veränderte  Bezirksabgrenzung
  (Anl.  z.  V.  v.  5.  Febr.  Ziff.  17)  55.

Meldestellen  für  die  tierärztliche  Untersuchung  der  aus
Osterreich-Ungarn  nach  Sachsen  einzuführenden  Tiere
des  Pferdegeschlechts  (V.  v.  1.  Okt.  §  3)  414  fg.

Messungen  bei  Grundstücksteilungen.  Vorschriften  hierüber
  (V.  v.  1.  Okt.)  409  fg.

Militäranwärter.  Verzeichnis  der  denselben  im  Königl.
Sächs.  Staatsdienste  vorbehaltenen  Stellen  (V.  v.
14.  Mai)  139  fg.

Militär-Bauverwaltung.  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung
  von  Regierungsbauführern  bei  derselben  (V.
v.  13.  Mai)  160  fg.

Militärdienstzeit.  Anrechnung  von  solcher  auf  den  Vorbereitungsdienst

  der  Referendare  (V.  v.  1.  Febr.  8  6
Abs.  1)  47.  —  Nichtanrechnung  des  Freiwilligenjahres
(das.  Abs.  2)  47.
Nichtanrechnung  der  Zeit  des  einjährig-freiwilligen
Militärdienstes  auf  die  Ausbildungszeit  der  Regierungsbauführer
  (Vorschr.  über  die  Ausbildung  und  Prüfung
für  den  höheren  Staatsdienst  im  Baufache  §  13  Abf.  4)
79.

der  Apotheker  auf  die  Lehrlings-,  Gehilfen=  und  Studienzeit
  derselben  (Prüfungsord.  v.  30.  Juli  §  39)  331.
Militärfiskus  s.  Reichs-(Militär-)  Fiskus.
Militär-Intendanten.  Rangstellung  derselben  in  der
Hofrangordnung  (Bek.  v.  11.  Jan.)  44.
Militärleistungen.  Festsetzung  des  Vergütungsbetrags
für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  im  Jahre  1904
(Bek.  v.  5.  Jan.)  43.
Mündliche  Prüfung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst.
Offentlichkeit  derselben  (V.  v.  26.  Febr.  Abschn.  IV)  109.
Munitionsfabrik.  Bezeichnung  der  Ortspolizei-,  Polizeiund
  unteren  Verwaltungsbehörde  für  die  Betriebe  derselben
  (V.  v.  24.  Okt.)  431  fg.

Mylau,  Stadt.  Anderung  der  Gemeindeverfassung  (Bek.
v.  6.  Dez.)  453.

N.

Nachbarpostorte.  Bekanntmachung  eines  VIII.  Nachtrags
zum  Verzeichnisse  ver  Nachbarpostorte,  auf  welche  der
Geltungsbereich  der  Ortstaxe  ausgedehnt  wird  (Bek.  v.
26.  März)  120  fg.  —  Desgl.  eines  IX.  Nachtrags  (Bek.
v.  1.  Okt.)  411  fg.

Nachtrag  zum  Finanzgesetz  auf  die  Jahre  1902  und  1903
(Ges.  v.  22.  Juni)  243.

XXV

Nachtrag  zum  Verzeichnisse  der  Nachbarpostorte,  auf
welche  der  Geltungsbereich  der  Ortstaxe  ausgedehnt
wird  (Bek.  v.  26.  März)  120  fg.  (Bek.  v.  1.  Okt.)  411  g.

Nachweise  der  Standesbeamten  über  Legitimationen  unehelicher
  Kinder  durch  nachfolgende  Ehe,  sowie  über
Scheidungen  und  Nichtigkeitserklärungen  von  Ehen.
Bestimmungen  über  die  Lieferung  von  solchen  Nachweisen
  für  Zwecke  der  Bevölkerungsstatistik  (V.  v.  29.  Dez.
1903)  40  g.

Nachweisung  der  Regelung  der  Gerichtsbarkeit  über  die
Stäbe  der  Kommandobehörden,  die  Truppenteile  und
Militärbehörden  der  Armee.  Berichtigung  derselben
(Bek.  v.  15.  Sept.)  392.

Namensänderungen.  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  für
die  Entgegennahme  gewisser  Erklärungen  hierüber  (V.
v.  9.  Mai)  137  g.

Natural=  und  Geldleistungen,  in  den  Jahren  1904
und  1905  zu  erhebende  (Ges.  v.  18.  Mai  8  3)  159.
Naturalverpflegung  der  Truppen  im  Jahre  1904.  Festsetzung
  des  Vergütungsbetrags  (Bek.  v.  5.  Jan.)  43.

Neben-Artilleriedepots  s.  Artilleriedepots.

Nebenbahnen  s.  Eisenbahnen.

Nervenkrankheiten  (Anl.  z.  V.  v.  15.  Dez.  Abschn.  IVA
Ziff.  101  bis  139)  480  fg.

Neubildungen  und  Geschwülste.  Verzeichnis  derselben
(Anl.  z.  V.  v.  15.  Dez.  Abschn.  III,  Anhang)  479.

Neudörfel,  Gemeinde.  Verleihung  des  Enteignungsrechts
für  den  Bau  einer  neuen  öffentlichen  Straße  von  Aue
nach  Zschorlau  (V.  v.  10.  Sept.)  391.

Neustädtel,  Gemeinde.  Verleihung  des  Enteignungsrechts
für  den  Bau  einer  neuen  öffentlichen  Straße  von  Aue
nach  Zschorlau  (V.  v.  10.  Sept.)  391.

Nichtigkeitserklärung  von  Ehen.  Lieferung  von  Nachweisen
  der  Standesbeamten  hierüber  für  Zwecke  der  Bevölkerungsstatistik
  (V.  v.  29.  Dez.  1903)  40  fg.

O.

Oberbehörden.  Verpflichtung  derselben  zur  Verwendung
schwarzgeränderten  Trauerpapiers  und  schwarzer  Siegel
während  der  Zeit  des  Trauerläutens  in  allen  Fällen
der  Landestrauer  (V.  v.  15.  Okt.)  425.

Oberlandesgericht.  Aufrücken  der  Senatspräsidenten
und  Räte  desselben  in  höhere  Gehalte  (Ges.  v.  8.  April)
126  g.  —  Bestimmung  des  Dienstalters  (V.  v.  9.  April)
127.  —  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  1.  März  1882,
die  Gehaltsverhältnisse  der  Mitglieder  desselben  betr.
(Ges.  v.  8.  April  Pkt.  II)  126.

Oberlandesgerichtsräte  s.  Richter.
d
        <pb n="24" />
        —  —

Oberlausitz.  Erstreckung  des  Allgemeinen  Berggesetzes
auf  den  Erzbergbau  daselbst  (Ges.  v.  24.  Mai)  182  fg.
—  Verzeichnis  der  Rittergüter  (Beil.)  184  fg.  —  Ausführungsbestimmungen
  hierzu  (V.  v.  7.  Juni)  196.

Ober-Prüfungsamt,  Techmisches.  Beauftragung  mit
der  Erledigung  der  Geschäfte  des  Technischen  Prüfungsamtes
  (Bek.  v.  14.  Dez.)  472.

Oberrechnungskammer.  Gesetz  hierüber  (v.  30.  Juni)
277  g.  —  Inkrafttreten  des  Gesetzes  (das.  §  24)  285.

Obersteuerräte.  Hofrang  derselben  (Bek.  v.  18.  Juli)
314.

Oberstudienräte.  Hofrang  derselben  (Bek.  v.  30.  Dez.

1903)  41  fg.

Olsnitz  im  Erzgebirge.  Veränderte  Abgrenzung  des  Bezirks
  der  dasigen  katholischen  Pfarrei  (Anl.  □  z.  V.

Pv.  5.  Febr.  Ziff.  18)  55.

Ortliche  Krankheiten.  Verzeichnis  derselben  (Anl.z.
V.  v.  15.  Dez.  Abschn.  IV)  480  fg.  —  Krankheiten  des
Nervensystems  (das.  unter  As  480  fg.  —  der  Atmungsorgane
  (das.  unter  B)  481  fg.  —  der  Kreislaufsorgane
(das.  unter  C)  482  fg.  —  der  Verdauungsorgane  (das.
unter  D)  483  fg.  —  der  Harn=  und  Geschlechtsorgane
(das.  unter  E)  485  fg.  —  der  äußeren  Bedeckungen
(das.  unter  F)  486  fg.  —  der  Bewegungsorgane  (das.
unter  G)  487  fg.  —  der  Ohren  (das.  unter  H)  488.—
der  Augen  (das.  unter  J)  488.  —  Verletzungen  und

,  anderweitige  Einwirkungen  (das.  unter  K)  489  fg.

Osterreich-Ungarn.  Staatsvertrag  mit  Sachsen  wegen
Übernahme  der  Linien  der  Zittau-Reichenberger  Eisenbahngesellschaft
  in  das  Eigentum  des  sächsischen  Staates
(v.  26.  April)  309  fg.  —  Bekanntmachung  dazu  (v.
12.  Juli)  308.

Bestimmungen  über  die  Einführung  von  Tieren  des
Pferdegeschlechts  aus  Osterreich-Ungarn  nach  Sachsen
(V.  v.  1.  Okt.)  414  fg.  —  Berichtigung  hierzu  S.  492.

Ohrenkrankheiten.  Verzeichnis  derselben  (Anl.  z.  V.  v.
15.  Dez.  Abschn.  IV  H)  488.

Ordnungsstrafe  s.  Geldstrafe.

Ortspolizeibehörden  im  Sinne  der  Verordnung,  Maß-1

  regeln  gegen  die  Geflügelcholera  und  die  Hühnerpest
betreffend  (V.  v.  1.  Febr.  §  26)  67.

Desgl.  im  Sinne  des  Gewerbegerichtsgesetzes  usw.
(V.  v.  24.  Aug.  8§  4)  388.

Desgl.  für  die  Betriebe  der  Heeresverwaltung.  Bezeichnung
  derselben  (V.  v.  24.  Okt.)  431  fg.

Desgl.  im  Sinne  der  Verordnung,  polizeiliche  Vorschriften
  über  Waffen  und  Schießbedarf  betreffend  (V.
v.  15.  Nov.  §  7)  436.

Ortstare.  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  derselben
auf  weitere  Nachbarpostorte  und  Veröffentlichung  von
Nachträgen  zum  Verzeichnisse  der  letzteren  (Bek.  v.
26.  März)  120  fg.  (Bek.  v.  1.  Okt.)  411  fg.

XXVI

P.

Parasidäre  Krankheiten.  Verzeichnis  derselben  (Anl.
z.  V.  v.  15.  Dez.  Abschn.  II  Ziff.  56  bis  67)  477.
Parochien,  katholische,  s.  Katholische  Pfarrbezirke.
Paß  fur  aus  Osterreich-Ungarn  nach  Sachsen  einzuführende
Tiere  des  Pferdegeschlechts  (Viehpaß,  Ursprungszeugnis).
  Ausstellungsbehörde,  Beschaffenheit,  Gültigkeitsdauer

  (V.  v.  1.  Okt.  §  4)  415.

Perkussionsstöcke.  Aufhebung  des  Verbots  derselben  (V.
v.  15.  Nov.  §  8)  437.

Pethau.  Berichtigung  des  Wasserlaufs  der  Mandau  in
dasiger  Flur  (Bek.  v.  25.  März)  119.

St.  Petri,  domstiftliches  Konsistorium  in  Bautzen.  Zusammensetzung
  desselben  (Bek.  v.  23.  April)  132  fg.
Pfarrbezirke,  katholische,  in  den  Erblanden.  Neuregelung
der  Abgrenzung  (V.  v.  5.  Febr.)  50.  —  Verzeichnis  der
Pfarreien  (Anl.  □)  51  fg.  —  Berichtigungen  hierzu

S.  110.

Pfarreizugehörigkeit  der  in  den  erbländischen  evangelisch
  -lutherischen  Parochien  wohnhaften  katholischen
Glaubensgenossen  (V.  v.  5.  Febr.)  50.  —  Verzeichnis
der  römisch-katholischen  Pfarreien  der  Königl.  Sächs.
Erblande  (Anl.  C))  51  g.  —  Berichtigung  hierzu
S.  110.

Pferde.  Vorschriften  über  die  Einfuhr  von  Pferden,  Eseln,
Maultieren  und  Mauleseln  aus  Osterreich-Ungarn  nach
Sachsen  (V.  v.  1.  Okt.)  414  g.  —  Berichtigung  hierzu
S.  492.  —  Maßregeln  zur  Abwehr  und  Unterdrückung
der  Influenza,  der  Gehirn-Rückenmarksentzündung  und
der  Gehirnentzündung  der  Pferde  (V.  v.  15.  Dez.)
467  fg.

Pferdebesitzer.  Verpflichtung  derselben  zur  Anzeige—
erstattung  beim  Ausbruch  der  Influenza,  Gehirn-Rückenmarksentzündung
  und  Gehirnentzündung  der  Pferde
(V.  v.  15.  Dez.  §  1)  467.  —  Strafbestimmung  wegen
Zuwiderhandlungen  hiergegen  (das.  §  16)  471.

Pferde-Aushebungs-Vorschrift  vom  22.  Juni  1902.
Anderung  und  Ergänzung  derselben  (V.  v.  11.  Juni)
2989  fg.

Pferdefutter.  Festsetzung  der  Hauptmarktorte  für  die
Lieferungsverbände,  Veröffentlichung  der  ermittelten
Durchschnittspreise  für  Pferdefutter  und  Liquidationsverfahren
  über  dessen  Vergütung  (V.  v.  16.  Mai)  177g.

Pharmazeutische  Kreisvereine.  Vorschriften  hierüber
sowie  über  die  Wahl  von  außerordentlichen  pharmazeutischen
  Mitgliedern  des  Landesmedizinalkollegiums
(V.  v.  15.  Aug.)  380  fg.

Pharmazeutische  Prüfung.  Vorschriften  hierüber  (Prüfungsord.
  für  Apotheker  88  16  bis  34)  324  fg.

Pharmazeutische  Vorprüfung.  Vorschriften  hierüber
(Prüfungsord.  für  Apotheker  88  3  bis  15)  320  fg.
        <pb n="25" />
        Pirna.  Veränderte  Abgrenzung  des  kathol.  Pfarrbezirks
daselbst  (Anl.  O  z.  V.  v.  5.  Febr.  Ziff.  19)  55  fg.  —
Berichtigung  hierzu  S.  110.

Plauen  i.  V.  Veränderte  Abgrenzung  des  das.  kathol.
Pfarreibezirks  (Anl.  O  z.  V.  v.  5.  Febr.  Ziff.  20)  56.

Pocken,  gemeingefährliche  Krankheit.  Bekämpfung  derselben
  (V.  v.  13.  Mai)  161  fg.

Polizeibehörden  für  die  Betriebe  der  Heeresverwaltung.
Bezeichnung  derselben  (V.  v.  24.  Okt.)  431  fg.

s.  a.  Ortspolizeibehörden.

Postanweisungen,  telegraphische,  s.  Telegraphenordnung
  §  11.

Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur
Einholung  von  Wechselakzepten.  Anderung  der  postalischen
  Bestimmungen  hierüber  (Anl.  z.  Bek.  v.  23.  März
Ziff  1)  112  fg.

Postnachnahmesendungen.  Anderung  der  postalischen
Bestimmungen  hierüber  (Anl.  z.  Bek.  v.  23.  März  Ziff.  2)
113  fg.

Postordnung  vom  20.  März  1900.  Anderungen  derselben
(Bek.  v.  23.  März)  112  fg.  (Bek.  v.  28.  Juni)  272  fg.

Postsendungen.  Anderung  von  Bestimmungen  der  Postordnung
  über  Postnachnahmesendungen,  telegraphische
Postanweisungen  und  durch  Eilboten  zu  bestellende  Postsendungen
  (Anl.  z.  Bek  v.  23.  März  Ziff.  2,  3,  4)
113  fg.  —  Desgl.  der  Bestimmungen  über  die  zur  Postbeförderung
  bedingt  zugelassenen  Gegenstände  sowie  über
Geldsendungen  (Bek.  v.  28.  Juni  nebst  Anl.)  272  fg.

Präsidenten  der  Landgerichte  Zwickau,  Bautzen,  Plauen
und  Freiberg  s.  Richter.

Preßvergehen.  Amnestie  wegen  solcher  (Allerh.  V.  v.
22  Okt.)  427,  429.

Privatrealschulen.  Anwendung  der  Bestimmungen  der
neuen  Lehr=  und  Prüfungsordnung  für  die  Realschulen
auf  dieselben  (Bek.  v.  8.  Jan.  letzter  Abs)  2.

Privatsynagogen.  Aufrechterhaltung  des  Verbots  derselben,
  Ermachtigung  des  Kultusministeriums  zur  Gestattung
  von  Ansnahmen  hiervon  (Ges.  v.  10.  Juni  87)
207.

Privattelegramme  nach  dem  Auslande.  Bestimmungen
über  die  Beförderung  beziehentlich  Beanstandung  von
Telegrammen  unter  Deckadresse  (Bek.  v.  31.  Dez.  1903)
4  fa.

Protokolle.  Befugniserteilung  zur  Aufnahme  von  solchen
an  die  bei  einer  Staatsanwaltschaft  oder  einer  Verwaltungsbehörde
  beschäftigten  Referendare  auf  die  Dauer
ihrer  Beschäftigung  daselbst  (V.  v.  1.  Febr.  §  9)  48.

Proviantämter.  Bezeichnung  der  Ortspolizei-,  Polizeiund
  unteren  Verwaltungsbehörde  für  die  Betriebe  derselben
  (V.  v.  24.  Okt.)  431  fg.

XXVII

Prüfungen.  Aufnahmeprüfungen  bei  den  Real—
schulen  (Lehr=  und  Prüfungsord.  v.  8.  Jan.  Abschn.  B
Pkt.  1)  29  1gg.  —  Halbjahrs=  und  Jahresprüfungen
  (das.  Pkt.  11I)  30  fg.  —  Reifeprüfungen
(das.  Pkt.  III)  34  fg.  —  Wiederholung  der  Reifeprüfung
  (das.  §  67)  39.

Prüfungen  zur  Erlangung  der  Fähigkeit  zum  Richteramt
  (V.  v.  1.  Febr.  §  1)  46.

Vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  für
den  höheren  Staatsdienst  im  Baufache  (V.  v.
25.  Febr.  nebst  Beilagen)  73  fg.

Anderung  und  Ergänzung  der  Vorschriften  über  den
juristischen  Vorbereitungsdienst  und  die  Prüfung  für
den  höheren  Verwaltungsdienst  im  Geschäftsbereiche
  der  inneren  Verwaltung  (V  v.  26.  Febr.)
108  fg.  —  Offentlichkeit  der  mündlichen  Prüfung  (das.
Pkt.  IV)  109.

Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Prüfung  des
bei  der  Vortragskanzlei  und  den  übrigen  Dependenzen
des  Finanzministeriums  angestellten  Bureaupersonals
  (V.  v.  18.  Juli)  315  fg.

Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Apotheker  (V.  v.
30.  Juli  nebst  Anl.)  318  fg.  —  Pharmazeutische  Vorprüfung
  (Prüfungsord.  8§  3  bis  15)  320  fg.  —  Pharmazeutische
  Prüfung  (das.  88  16  bis  19)  324  fg.  —
Schriftliche  Prüfung  (das.  §  20)  326.  —  Praktische
Prüfung  (das.  §§  21,  22)  326  fg.  Mündliche  Prüfung
  (das.  88  23  bis  34)  327  fg.  —  Berichtigung  hierzu
S.  452.

Prüfung  der  Fachlehrer  und  der  Fachlehrerinnen  im
Zeichnen.  Vorschriften  hierüber  (Bek.  v.  1.  Dez.)  439  fg.

Prüfung  von  Rechnungen  s.  Oberrechnungskammer.


Prüfungsamt,  Technisches.  Auflösung  desselben,  Beauftragung
  des  Technischen  Ober-Prüfungsamts  mit  der
Erledigung  der  Geschäfte  (Bek  v.  14.  Dez.)  472.  .

Prüfungsausschuß  zur  Abnahme  der  Reifeprüfungen  bei
den  Realschulen.  Zusammensetzung  desselben  (Lehr=  und
Prüfungsord.  8  58)  34.

Prüfungsgebühren  s.  Gebühren.

Prüfungsordnung  für  die  Realschulen  (Lehr=  und
Prüfungsordnung  Abschnitt  B)  29  fg.  —  Aufnahmeprüfung
  (das.  §§  47  bis  50)  29  fg.  —  Halbjahrs-  und
Jahresprütungen  (das.  8§  51  bis  56)  30  fg.  —  Reifeprüfung
  (das.  §§  57  bis  69)  34  fg.

Prüfungsordnung  für  Kandidaten  des
höheren  Lehramts  der  mathematisch-physikalischen
und  chemischen  Richtung  an  der  Technischen  Hochschule
zu  Dresden.  Anderung  der  Bestimmungen  in  §  28
Ziffer  2  (Bek.  v.  5.  Juli)  298  fg.

Prüfungsordnung  für  das  bei  der  Vortragskanzlei
und  den  übrigen  Dependenzen  des  Finanzministe-4-
        <pb n="26" />
        Prüfungsordnung  (Fortsetzung).
riums  angestellte  Bureaupersonal.  Aushebung
der  bisherigen,  Einführung  einer  neuen  (V.  v.  18.  Juli)
315  fg.

Prüfungsordnung  für  Apotheker  (Anl.  C)
z.  V.  v.  30.  Juli)  320  fg.  —  A.  Zentralbehörden,  welche
Approbationen  erteilen  (Prüfungsord.  §  1)  320.  —
B.  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung  als
Apotheker  (das.  8§  2  bis  35)  320  fg.  —  C.  Erteilung
der  Approbation  (das.  §88  36  u.  37)  331.  —  D.  Ausnahmen
  (das.  8§  38)  331.—  E.  Schluß=  und  Übergangsbestimmungen
  (das.  §§  39  bis  41)  331  fg.  —  Zeugnis
über  die  Tätigkeit  als  Apothekerlehrling  (Muster  1)  333.
—  Zeugnis  über  die  pharmazeutische  Vorprüfung
(Muster  2)  334.  —  Zeugnis  über  die  pharmazeutische
Prüfung  (Muster  3)  335.  —  Zeugnis  über  die  Tätigkeit
als  Apothekergehilfe  (Muster  4)  336.  —  Approbation
(Muster  5)  337.

Ausführungsbestimmungen  hierzu  (V.  v.  30.  Juli)

18  fg.

Berichtigung  hierzu  S.  452.

Prüfungsordnung  für  Fachlehrer  und  Fachlehrerinnen
  im  Zeichnen.  Einführung  einer  neuen,
Aufhebung  der  bisherigen  Prüfungsordnung  (Bek.  v.
1.  Dez.)  439  fg.  —  Zweck  und  Ort  der  Prüfung  (das.
§§  1  u.  2)  439.  —  Prüfungskommission,  Anmeldung
zur  Prüfung  und  Bedingungen  der  Zulassung  (das.  8§  3
u.  4)  440  fg.  —  Zeit,  Anforderungen  und  Gang  der
Prüfung  (das.  8§  5  u.  6)  441  fg.  —  Verwarnung  (das.
§  7)  442  fg.  —  Zensurerteilung,  Wiederholung  der
Prüfung  (das.  §§  8  u.  9)  443.  —  Schlußbestimmung,
Prüfungsgebühren  (das.  §  10)  444.  —  Zensurtabelle
(Anl.  C))  445  fg.  —  Zeugnisvordruck  (Anl.  D)  449  fg.

Prüfungszeugnis  über  die  Realschul-Reifeprüfung.
Form  desselben  (Prüfungsord.  v.  8.  Jan.  §  66)  39.
s.  a.  Zeugnisse.
Pulverfabrik.  Bezeichnung  der  Ortspolizei-,  Polizeiund
  unteren  Verwaltungsbehörde  für  die  Betriebe  derselben
  (V.  v.  24.  Okt.)  431  fg.

O.

Quoos.  Enteignung  von  Grundeigentum  in  dasiger  Flur
behufs  Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Weißenberg  nach
Radibor  (V.  v.  7.  Okt.)  419.

N.

Radeberg,  kathol.  Pfarrei.  Bezirksabgrenzung  (Anl.  □
z.  V.  v.  5.  Febr.  Ziff.  21)  56.

Radibor.  Enteignung  von  Grundeigentum  in  dasiger  Flur
behufs  Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Weißenberg  nach
Radibor  (V.  v.  7.  Okt.)  419.

XXVII

Rangstellung  der  Oberstudienräte  und  der  Studienräte
  in  der  Hofrangordnung  (Bek.  v.  30.  Dez.
1903)  41  fg.  —  der  Militär-Intendanten  und  der
Garnison-Bauinspektoren  (Bek.  v.  11.  Jan.)  44.
—  der  Obersteuerräte  (Bek.  v.  18.  Juli)  314.

Ratsmitglieder  in  Städten  mit  der  Revidierten  Städteordnung.
  Befähigung  derselben  (Ges.  v.  25.  Febr.)
108.

Realschulen.  Aufhebung  der  bisherigen,  Einführung  einer
neuen  Lehr=  und  Prüfungsordnung  für  diese  Lehranstalten
(Bek.  v.  8.  Jan.)  1  g.  —  Neudruck  S.  2  fg.

Lehrordnung  (Abschn.  A)  2  fg.  —  Unterricht  im
allgemeinen  (das.  88  1  bis  5)  2  fg.  —  Unterricht  im  besonderen
  (das.  §§  6  bis  41)  4fg.  —  Verschiedene  Schuleinrichtungen
  (das.  88  42  bis  46)  27  fg.

Prüfungsordnung  (Abschn.  B)  29  fg.  —  Aufnahmeprüfung
  (das.  §§  47  bis  50)  29  fg.  —  Halbjahrsund
  Jahresprüfungen  (das.  88  51  bis  56)  30  fg.  —
Reifeprüfungen  und  Reifezeugnisse  (das.  8§  57  bis  69)
34  g.  —  Prüfungsgebühren  (das.  8  69)  40.

Rechenschaftsbericht.  Vorlegung  desselben  an  die  Stände
zur  Entlastung  (Ges.  v.  1.  Juli  §  33)  297.

Rechnung  der  Kasse  der  Oberrechnungskammer.  Prüfung
und  Feststellung  derselben  (Ges.  v.  30.  Juni  §  11  Abs.  3)
280.

Rechnungsprüfungswesen  s.
kammer.

Rechte  der  israelitischen  Religionsgemeinden  (Ges.  v.
10.  Juni  8  1  Ziff.  1  bis  4)  206.  ·

Referendare.  Vorschriften  über  deren  Vorbereitung  und
Ausbildung  für  den  höheren  Justizdienst  (V.  v.  1.  Febr.)
46  fg.  —  Zulassung  derselben  zum  Vorbereitungsdienste
bei  den  Verwaltungsbehörden  sowie  zur  Prüfung  für  den
höheren  Verwaltungsdienst  (V.  v.  26.  Febr.)  108  fg.

Regalbergbau.  Aufhebung  der  Vorschriften  in  §  287
des  Gesetzes  hierüber  vom  22.  Mai  1851  (Ges.  v.
26.  Mai  §  1)  188.

Regierungsbauführer.  Anweisung  für  die  Annahme
und  praktische  Ausbildung  der  Regierungsbauführer
  des  Hoch=  und  Ingenieurbaufaches
(Anl.  II  z.  d.  Vorschr.  v.  25.  Febr.)  90  fg.  —  Allgemeine
  Bestimmungen  (das.  8§§  1  bis  6)  90fg.  —  Einjähriger
  Vorbereitungsdienst  zur  Einführung  in  das
praktische  Bauwesen  und  den  Baubetrieb  (das.  8§  7  bis
10)  92  fg.  —  Achtzehnmonatiger  Dienst  bei  der  Leitung
von  Bauausführungen  (das.  §§  11  u.  12)  94  fg.  —
Dreimonatiger  Dienst  bei  einer  Hochbau-,  Straßenbauoder
  Eisenbahn-Dienststelle  (das.  88  13  u.  14)  96  g.  —
Dreimonatiger  Dienst  bei  dem  Hochbautechnischen  Bureau
des  Finanzministeriums,  der  Straßenbaudirektion,  der

Oberrechnungs-
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        Regierungsbauführer  (Fortsetzung).
Wasserbaudirektion  oder  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  (das.  §  15)  97.

Anweisung  für  die  Annahme  und  praktische  Ausbildung
  der  Regierungsbauführer  des  Maschinenbaufaches
  (Anl.  III  z.  d.  Vorschr.  v.  25.  Febr.  88§  1
bis  13)  98fg.  —  Allgemeine  Bestimmungen  (das.  8§  1
bis  6)  98  g.  —  Besondere  Bestimmungen:  1.  Werkstättenaufsichtsdienst
  (das.  §  7)  100.  —  2.  Entwurfsarbeiten
  (das.  8  8)  100.  —  3.  Betriebsmaschinen-,  Heizhaus=
  und  Stationsdienst  (das.  §  9)  101.  —  4.  Elektrotechnischer
  Dienst  (das.  §  10)  101.  —  5.  Beendigung
der  praktischen  Ausbildung  (das.  8§  1  u.  12)  102  fg.  —
6.  Lokomotivfahrdienst  (das.  §  13)  103.  —  Muster  zu
Zeugnissen  über  die  ärztliche  Untersuchung  (Anl.  IV)
104  fg.  —  Geschäftsverzeichnis  (Vorschr.  v.  25.  Febr.
§  12)  79.  —  Muster  hierzu  (Anl.  V)  106  fg.

Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  praktische
Beschäftigung  der  Regierungsbauführer  bei  Garnisonbaubeamten
  (V.  v.  13.  Mai)  160  fg.

Regierungsbaumeister.  Erwerbung  des  Rechts  zur
Führung  dieses  Titels  (Vorschr.  v.  25.  Febr.  8  25)
85  fg.  —  Verlust  dieses  Rechts  (das.  §  29  Absk.  5
bis  8)  87.

Reichenbach  i.  V.,  katholische  Pfarrei.  Veränderte  Bezirksabgrenzung
  (Anl.  C)  z.  V.  v.  5.  Febr.  Ziff.  22)  56.

Reichs-(Militär-)  Fiskus.  Vertretung  desselben  vor
Gericht  (V.  v.  2.  Sept.)  390.

Reichs-Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetz.  Bestimmungen
  zur  weiteren  Ausführung  desselben  (Bek.  v.
21.  Mai)  180  fg.

Reichsstempelgesetz  vom  14.  Juni  1900.  Weitere  Ausführung
  desselben  (Bek.  v.  3.  Mai)  135.  (Bek.  v.
7.  Okt.)  419.

Reichsstempelmarken.  Beauftragung  des  Steueramts
Frankenberg  mit  dem  Verkaufe  von  solchen  (Bek.  v.
3.  Mai)  135.  —  Desgl.  des  Steueramts  Großenhain
(Bek.  v.  7.  Okt.)  419.

Reifeprüfungen  der  Realschulen.  Bestimmungen  hierüber
  (Lehr=  u.  Prüfungsord.  v.  8.  Jan.  8§  57  bis  69)
34  fg.  —  Reifezeugnisse  (das.  §  66)  39.

Reifezeugnisse  der  Realschulen.  Form  derselben  (Lehru.
  Krußemord=  §  66)  39.

Reklamation.  Zulässigkeit  dieses  Rechtsmittels  bei
Streitigkeiten  über  die  Besteuerung  der  Wanderlager
(Ges.  v.  26.  März)  117  fg.

Religionsgemeinden,  israelitische.  Bestimmungen  hierüber
  (Ges.  v.  10.  Juni)  206  fg.  —  Ausführungsbestimmungen
  hierzu  (V.  v.  29.  Juni)  274  fg.

XXII

Religiöse  Erziehung  von  Kindern  aus  israelitischen
Ehen  oder  aus  Ehen  zwischen  Israeliten  und  Andersgläubigen.
  Bestimmungen  hierüber  (Ges.  v.  10.  Juni
§  6)  207.

Religionsübung  der  Juden  usw.  Aufhebung  des  Gesetzes
hierüber  vom  18.  Mai  1837  (Ges.  v.  10.  Juni  §  7
Abs.  2)  207.

Religionsunterricht  der  israelitischen  Religionsgemeinden.
  Berechtigung  der  letzteren  zur  Regelung  desselben
(Ges.  v.  10.  Juni  §  1  Ziff.  1)  206.

Remontedepots  Kalkreuth  und  Skassa.  Bezeichnung  der
Ortspolizei-,  Polizei=  und  unteren  Verwaltungsbehörde
für  die  Betriebe  derselben  (V.  v.  24.  Okt.)  431  fg.

Rentenanleihe.  Abänderung  der  Bestimmung  in  §  8
Abs.  2  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1902,  die  Aufnahme
einer  dreiprozentigen  Anleihe  betreffend  (Ges.  v.  3.  Juni)
196.

Rentenberechnungs-Tarife  (Anl.  C)  z.  V.  v.  4.  Juni)
227  fg.  —  Berichtigung  des  Tarifs  D  S.  314.

Revidierte  Städteordnung.  Abänderung  der  Bestimmung
  in  §  2  von  §8  84  (Ges.  v.  25.  Febr.)  108.  —
Regelung  der  Verfassung  der  Stadt  Mylau  hiernach
(Bek.  v.  6.  Dez.)  453.

Richter.  Bestimmungen  über  das  Aufrücken  derselben  in
höhere  Gehalte,  Aufhebung  bisheriger  Vorschriften  hierüber
  (Ges.  v.  8.  April)  126  fg.  —  Grundsätze  für  Bestimmung
  des  Dienstalters  derselben  (V.  v.  9.  April)
127  fg.

Nichteramt.  Anderung  der  Vorschriften  über  den  Vorbereitungsdienst
  zu  Erlangung  der  Befähigung  für  dieses
Amt  (V.  v.  1.  Febr.)  46  fg.

Befähigung  von  Ratsmitgliedern  in  Städten  mit  der
Revidierten  Städteordnung  hierzu  (Ges.  v.  25.  Febr.)
108.

Römisch-katholische  Pfarrbezirke  s.  Pfarrbezirke.

Rückenmarksentzündung  der  Pferde  s.  Influenza.

S.

Sachsen,  Königreich.  Ableben  Sr.  Majestät  des  Königs
Georg,  Regierungsantritt  Sr.  Majestät  des  Königs
Friedrich  August  (Bek.  v.  15.Okt.)  421  fg.  —  Aufruf
an  das  Volk  (v.  15.  Okt.)  422.  —  Desgl.  an  die  Armee
(v.  15.  Okt.)  423.  —  Urkunde  über  Abgabe  des  Allerhöchsten
  Versprechens  wegen  Aufrechterhaltung  der  Verfassung
  (Bek.  v.  17.  Okt.)  423  fg.  —  Anordnung  der
Landestrauer  für  Se.  Majestät  weiland  König  Georg
(V.  v.  15.  Okt.)  424  fg.

Staatsvertrag  mit  Osterreich-Ungarn  wegen  Üübernahme
  der  Linien  der  Zittau-Reichenberger  Eisenbahngesellschaft
  in  das  Eigentum  des  sächsischen  Staates
        <pb n="28" />
        —  XXXxX

Sachsen  (Fortsetzung).
(v.  26.  April)  309  fg.  —  Bekanntmachung  dazu  (v.
12.  Juli)  308.
Vorschriften  über  Einführung  von  Tieren  des  Pferde—
geschlechts  aus  Osterreich-Ungarn  (V.  v.  1.  Okt.)  414fg.

Sachsenburg.  Verlegung  der  Strafanstalt  für  männliche
jugendliche  Gefängnissträflinge  daselbst  nach  Bautzen
(V.  v.  3  Juni)  191fg.  —  Errichtung  einer  Korrektions—
anstalt  für  Männer  daselbst  (V.  v.  3.  Juni)  192  fg.

Salga.  Enteignung  von  Grundeigentum  in  dasiger  Flur
zur  Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Weißenberg  nach
Radibor  (V.  v.  8.  Juli)  308.

Satzungen  der  ärztlichen  Bezirksvereine.  Genehmigung
derselben  durch  das  Ministerium  des  Innern  (Arzteord.
v.  15.  Aug.  §  5)  348.

s.  a.  Statuten.

Schatzanweisungen.  Umlaufszeit  der  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  4.  Juli  1902  auszugebenden  Anweisungen
(Ges.  v  3.  Juni)  196.

Scheidungen  und  Nichtigkeitserklärungen  von  Ehen.
Nachweise  der  Standesbeamten  hierüber  für  Zwecke  der
Bevölkerungsstatistik  (V.  v.  29.  Dez.  1903)  40  fg.

Schießbedarf.  Polizeiliche  Vorschriften  über  Waffen  und
Schießbedarf  (V.  v.  15.  Nov.)  435  fg.

Schlachtsteuer.  Erhebung  derselben  in  den  Jahren  1904
und  1905  (Ges.  v.  18.  Mai  8  2  unter  e)  159.

Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.  Abänderung  der
Ausführungsbestimmungen  D  zum  Reichsgesetze  hierüber
(Bek.  v.  21.  Mai)  180  fg.

Schlußabrechnung  der  Einzelkassen  mit  der  Finanzhauptkasse.
  Bestimmung  des  Zeitpunktes  hierfür  (Ges.
v.  1.  Juli  §  30)  297.

Schußwaffen  s.  Stoß-,  Hieb=  und  Schußwaffen.

Schutzmaßregeln  zur  Verhütung  der  Influenza,  der  Gehirn-Rückenmarksentzündung
  und  der  Gehirnentzündung
der  Pferde  (V.  v.  15.  Dez.)  467  fg.

Sdier.  Enteignung  von  Grundeigentum  in  dasiger  Flur
zur  Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Weißenberg  nach
Radibor  (V.  v.  7.  Okt.)  419.

Sebnitz,  katholische  Pfarrei.  Bezirksabgrenzung  (Anl.  O
z.  V.  v.  5.  Febr.  Ziff.  23)  56.

Seetelegramme.  Bestimmungen  hierüber  (Telegr.-Ord.
v.  16.  Juni  §8  15)  261  fg.

Sekretärprüfungen  beim  Finanzministerium.  Vorschriften
  hierüber  (V.  v.  18.  Juli)  315  fg.

Senatspräsidenten  des  Oberlandesgerichts  s.  Richter.

Seuchen  der  Pferde  s.  Influenza.

Siebenbrunn-Markneukirchener  Eisenbahn.  Enteignung
  von  Grundeigentum  zu  deren  Erbauung  (V.  v.
10.  Mai)  138.

——

Siegel.  Anordnung  des  Gebrauchs  schwarzer  Siegel
während  derjenigen  Zeit  der  Landestrauer,  während
deren  das  Trauerläuten  stattfindet  (V.  v.  15.  Okt.)  425.

Skassa,  Remontedepot,  s.  Remontedepots.
Spezialkassen  s.  Einzelkassen.
Staatsanwälte  s.  Richter.
Staatsbaudienst  s.  Staatsdienst.

Staatsdienst.  Vorschriften  über  die  Ausbildung  und
Prüfung  für  den  höheren  Staatsdienst  im  Baufache
(V.  v.  25.  Febr.)  73  fg.  —  Anweisung  für  die  Annahme
und  praktische  Beschäftigung  von  Maschinenbaubeflissenen
  in  den  Werkstätten  der  sächsischen  Staatseisenbahnen
  (Anl.  I)  88  fg.  —  Anweisung  für  die  Annahme
  und  praktische  Ausbildung  der  Regierungsbauführer
  des  Hoch=  und  Ingenieurbaufaches  (Anl.  II)
90  fg.  —  Anweisung  für  die  Annahme  und  praktische
Ausbildung  der  Regierungsbauführer  des  Maschinenbaufaches
  (Anl.  III)  98fg.  —  Muster  zu  Zeugnissen
über  die  ärztliche  Untersuchung  der  Anwärter  für  den
höheren  technischen  Staatseisenbahndienst  (Anl.  IV)
104  fg.  —  Geschäftsverzeichnis-Muster  (Anl.  V)  106  fg.

Bekanntmachung  eines  neuen  Verzeichnisses  der  den
Militäranwärtern  im  Königl.  Sächs.  Staatsdienste  vorbehaltenen
  Stellen  (V.  v.  14.  Mai)  139.  —  Stellenverzeichnis
  S.  140  fg.

Staatseisenbahndienst  s.  Staatsdienst.

Staatseisenbahnverwaltung.  Diensttitel  der  Maschinen-,
  Telegraphen=  und  Betriebsinspektoren  dieser  Verwaltung
  (Bek.  v.  26.  April)  134.  ·

Staatshausbalt.  Gesetz  hierüber  (v.  1.  Juli)  286  fg.
—  Zeilpunkt  des  Inkrafttretens  (das.  §  35)  298.

Staatshaushalts-Etat.  Gegenzeichnung  des  Dekrets
hierzu  durch  sämtliche  Staatsminister  (Ges.  v.  1.  Juli
§  1  Abs.  4)  286.

Staatshaushaltsrechnungen.  Einrichtung  und  Einteilung
  derselben  (Ges.  v.  1.  Juli  §  20)  293.

Staatssteuern  s.  Steuern.

Staatsvertrag  mit  Osterreich-Ungarn  wegen  Übernahme
der  Linien  der  Zittau-Reichenberger  Eisenbahngesellschaft
in  das  Eigentum  des  sächsischen  Staates  (v.  26.  April)
309  fg.  —  Bekanntmachung  dazu  (v.  12.  Juli)  308.

Stadtrat  in  Städten  mit  der  Revidierten  Städteordnung
Zusammensetzung  desselben,  Befähigung  der  Ratsmitglieder
  (Ges.  v.  25.  Febr.)  108.

Städteordnung,  Revidierte.  Abänderung  der  Bestimmung
  in  Absatz  2  von  §  84  (Ges.  v.  25.  Febr.)  108.—
Regelung  der  Verfassung  der  Stadt  Mylauz  nach  den
Bestimmungen  derselben  (Bek.  v.  6.  Dez.)  453.

Ständehaus.  Verwaltung  desselben  (Ges.  v.  9.  Aug.
Plt.  #  343.
        <pb n="29" />
        Ständeversammlung.  Landtagsabschied  für  die  ordentliche
  Ständeversammlung  der  Jahre  1903  und
1904  (v.  19.  Mai)  155  fg.  —  Einberufung  derselben
zu  einem  außerordentlichen  Landtage  (Bek.  v.  10.  Nov.)
433.—  Ernennungen  für  die  1.  Kammer  (V.  v.  17.  Nov.)
437.  —  Landtagsabschied  für  die  außerordentliche
Ständeversammlung  des  Jahres  1904  (v.  7.  Dez.)  451.

s.  a.  Landtag.

Ständisches  Archv
Ständische  Beamte
Ständische  Bibliothek
Ständische  Kanzleien

Standesbeamte.  Die  von  denselben  für  Zwecke  der  Bevölkerungsstatistik
  zu  liefernden  Nachweise  über  Legitimationen
  unehelicher  Kinder  durch  nachfolgende  Ehe,
sowie  über  Scheidungen  und  Nichtigkeitserklärungen  von
Ehen  (V.  v.  29.  Dez.  1903)  40  fg.

Standesordnung,  ärztliche,  s.  Arztliche  Standesordnung.


Stationsdienst.  Beschäftigung  der  Regierungsbauführer
des  Maschinenbaufaches  im  Stationsdienste  (Anl.  III  z.
d.  Vorschr.  z.  V.  v.  25.  Febr.  §  9)  101.

Statistik  der  Todesursachen.  Abänderung  der  bisherigen
Vorschriften  hierüber  (V.  v.  15.  Dez.)  472.—  Verzeichnis
  hierzu  nebst  Anhang  S.  473  g.  —  Erläuterungen
und  allgemeine  Bemerkungen  S.  491.

Statuten  der  israelitischen  Religionsgemeinden.  Bestimmungen
  über  die  Errichtung  von  solchen,  Genehmigung
derselben  sowie  von  Statutenänderungen  durch  das  Ministerium
  des  Kultus  usw.  (Ges.  v.  10.  Juni  §  5)  207.

Statuten  über  Errichtung  von  Gewerbe=  oder
Kaufmannsgerichten.  Beschlußfassung  hierüber  (V.  v.
24.  Aug.  §  2)  388.

s.  a.  Satzungen.
Stempelgesetz  s.  Reichsstempelgesetz.
Stempelmarken.  Beauftragungdes  Steueramt=  Frankenberg
  mit  dem  Verkaufe  von  Reichs-Stempelmarken  (Bek.

v.  3.  Mai)  135.  —  Desgl.  des  Steueramts  Großenhain
(Bek.  v.  7.  Okt.)  419.

Sterblichkeitstafel  zur  Berechnung  der  von  der  Altersrentenbank
  zu  gewährenden  Renten  (Anl.  C)  z.  Ges.  v.
3.  Juni)  220.

Steuern.  Erhebung  der  Steuern  und  Abgaben  in  den
Jahren  1904  und  1905  (Ges.  v.  18.  Mai  88  2  u.  3)
159.  —  Erledigung  des  Gesetzes  wegen  deren  vorläufiger
Erhebung  im  Jahre  1904  (das.  8  5)  160.

Stimmzettel  zur  Ehrenratswahl.  Herstellung  der  Vordrucke
  hierzu  auf  Kosten  der  Kreisvereine  (Wahlord.  86
Abs.  2)  359.  —  Muster  hierzu  (Vordruck  A)  361.

s.  Landtagsordnung.

XTII

Stimmzettel  zur  Wahl  des  Ehrengerichtshofes.  Herstellung
  der  Vordrucke  hierzu  auf  Kosten  des  Landesmedizinalkollegiums
  (Wahlord.  §  15  Abs.  2)  360.  —
Muster  hierzu  (Vordruck  B)  362.

Stockflinten.  Aufhebung  der  Verordnung  vom  30.  November
  1835,  das  Verbot  der  sogenannten  Perkussionsstöcke
  oder  Stockflinten  betr.  (V.  v.  15.  Nov.  8  8)  437.

Stoß-,  Hieb=  und  Schußwaffen.  Verbot  des  Führens
von  solchen,  in  Stöcken  oder  Röhren  oder  in  ähnlicher
Weise  verborgener  Waffen  (V.  v.  15.  Nov.  §  1)  435.
—  Strafe  wegen  Zuwiderhandlungen  hiergegen  (das.
9  6)  436.

Straferlaß  s.  Amnestie.

Strafanstalt  für  männliche  jugendliche  Gefängnissträflinge.
  Verlegung  derselben  von  Sachsenburg  nach  Bautzen
(V.  v.  3.  Juni)  191  fg.

Strafbestimmungen  wegen  Täuschung  durch  Benutzung
fremder  Hilfe  oder  unerlaubter  Hilfsmittel  bei  Fertigung
von  Prüfungsarbeiten  (Lehr=  und  Prüfungsord.  für  die
Realschulen  §  61)  35.  (Vorschr.  über  die  Ausbildung
und  Prüfung  für  den  höheren  Staatsdienst  im  Baufache
§  26  Abs.  2)  86.  (Prüfungsord.  für  Apotheker  §  27
Abs.  2)  328.  (Prüfungsord.  für  Fachlehrer  und  Fachlehrerinnen
  im  Zeichnen  v.  1.  Dez.  8§  7)  442.

Desgl.  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Geheimmitteln
  usw,  vom  30.  Nov.  1903  (V.  v.  13.  Jan.)  44.

Desgl.  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen
  der  Verordnung,  betr.  Maßregeln  gegen  die
Geflügelcholera  und  die  Hühnerpest  (V.  v.  1.  Febr.
829)  68.

Desgl.  wegen  Beteiligung  an  außersächsischen  Lotterien
sowie  am  Lotto  usw.  (Ges.  v.  25.  März)  115  fg.

Desgl.  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  über  die  Landestrauer  (Ges.  v.
25.  April  §  4)  133.

Desgl.  wegen  Zuwiderhandlungen  der  Arzte  gegen
die  Anzeigepflicht  beim  Vorkommen  ansteckender  Krankheiten
  (V.  v.  25.  Juni)  244.  —  gegen  die  ärztliche
Standesordnung  (Arzteord.  v.  15.  Aug.  §  15)  351.
(Ehrengerichtsord.  §  48)  372.  —  gegen  die  Meldepflicht
(V.  v.  15.  Aug.  §  2  Abf.  3)  353.

Aupfhebung,  bez.  Abänderung  und  Ergänzung  der  noch
geltenden  strafrechtlichen  Vorschriften  älterer  sächsischer
Gesetze  und  Verordnungen  (Ges.  v.  5.  Juli)  305  fg.
(V.  v.  6.  Juli)  306  fg.

Strafbestimmung  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Verordnung,  das  Tragen  republikanischer  Abzeichen
usw.  betr.  (V.  v.  6.  Juli  §  5)  307.  »

Desgl.  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Anordnungen
  in  §§  3,  6,  8  der  Bestimmungen  über  die  Ver-
        <pb n="30" />
        Strafbestimmungen  (Fortsetzung).
ladung  und  Beförderung  von  lebenden  Tieren  auf  den
Eisenbahnen  (V.  v.  1.  Aug.)  338.

Desgl.  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  über  die
Einfuhr  von  Tieren  des  Pferdegeschlechts  aus  Osterreich-Ungarn
  nach  dem  Königreiche  Sachsen  erlassenen  Bestimmungen
  (V.  v.  1.  Okt.  §  11)  418.

Desgl.  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  polizeilichen
Vorschriften  über  Waffen  und  Schießbedarf  (V.  v.
15.  Nov.  8  6)  436.

Desgl.  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Dienstanweisung
  der  Leichenfrauen  usw.  (V.  v.  15.  Dez.  8§  9)
455.

Desgl.  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  zur  Abwehr
  und  Unterdrückung  der  Influenza  usw.  der  Pferde
erlassene  Vorschriften  (V.  v.  15.  Dez.  §  16)  471.

Strafrecht,  älteres  sächsisches.  Aufhebung  der  noch  geltenden
  Vorschriften  desselben  (Ges.  v.  5.  Juli)  305  fg.
(V.  v.  6.  Juli)  306  fg.

Straße  von  Zschorlau  nach  Aue.  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinden  Auerhammer,  Neudörfel,
  Neustädtel  und  Zschorlau  zum  Bau  dieser  Straße
(V.  v.  10.  Sept.)  391.

Streitigkeiten  über  Privatrechtsverhältnisse  der  Verwaltung
  der  Königlich  Sächsischen  Armee.  Vertretung  des
Reichsfiskus  in  solchen  Streitigkeiten  vor  Gericht  (V.  v.
2.  Sept.)  390.

Studienräte.  Hofrang  derselben  (Bek.  v.  30.  Dez.  1903)
41  fg.

Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  im  Königl.  Sächs.
Staatsdienste  s.  Beamtenstellen.

2.
T.

—

Tagebuch  der  Apothekerlehrlinge  (Prüfungsord.  S6  Ziff.  3)
321.

Tarife  zur  Berechnung  der  von  der  Altersrentenbank  zu
gewährenden  Renten  (Anl.  O  z.  V.  v.  4.  Juni)  227  f#g.
—  Berichtigung  des  Tarifs  D  S.  314.

Technische  Hochschule  zu  Dresden.  Anderung  der  Prüfungsordnung
  für  Kandidaten  des  höheren  Lehramts
daselbst  (Bek.  v.  5.  Juli)  298  fg.

Technisches  Prüfungsamt.  Auflösung  desselben  (V.  v.
25.  Febr.  Abs.  2)  73.  —  Aufhebung,  Ubergang  der  Geschäfte
  desselben  auf  das  Technische  Ober-Prüfungsamt
(Bek.  v.  14.  Dez.)  472.

Telegramm-Abschriften  (Telegr.-Ord.  v.  16.  Juni
8  23)  271.

Telegramm-Adresse.  Zulässigkeit  der  Anwendung  einer
abgekürzten  Adresse  usw.  (das.  8  3  Ziff.  VII)  251.

XXTII

Telegramme  unter  Deckadresse.  Bestimmungen  über  deren
Behandlung  (Bek.  v.  31.  Dez.  1903)  42  fg.
s.  a.  Telegraphenordnung.

Telegraphen.  Bestimmungen  über  deren  Benutzung
(Telegr.-Ord.  v.  16.  Juni  §  1)  247.

Telegraphenanstalten.  Dienststunden  derselben  (Telegr.=Ord.
  v.  16.  Juni  §  5)  253.

Telegraphen-Gebühren.  Jahresgebühr  für  die  Hinterlegung
  und  Anwendung  einer  abgekürzten  Adresse  bei
einer  Telegraphenanstalt  (Telegr.-Ord.  v.  16.  Juni  §  3
Ziff.  VIII)  251.  —  Pauschgebühr  und  Einzelgebühr
(das.  Ziff.  IX)  251.  —  Zuschlagsgebühr  für  Mitnahme
von  Telegrammen  durch  die  Telegraphenboten  und  die
Landbriefträger  (das.  §  4V)  253.  —  Gebühren  für  gewöhnliche
  und  dringende  und  Antworts-Telegramme
(das.  §§  7  bis  9)  256  fg.  —  Vergleichungsgebühr,
Empfangsanzeigegebühr  (das.  §§  10  u.  11)  258.  —
Nachsendungsgebühren  (das.  §  13)  259  g.  —  Vervielfältigungsgebühren
  (das.  §  147V,  V)  261.  —  Gebühren
für  Seetelegramme  (das.  §  15IV)  262.  —  Einschreibgebühr
  für  posteingeschriebene,  postlagernde  Telegramme
usw.  (das.  §  16  V)  262  fg.  —  Zustellungs=  und  Eilbestellgebühren
  (das.  VI)  263.  —  Gebührenerhebung
(das.  §8  17)  265.  —  Erstattung  von  Gebühren  für  zurückgezogene
  Telegramme  (das.  §  18)  265.  —  Erstattung
und  Nachzahlung  von  Gebühren  (das.  §  21)  269  fg.  —
Gebühren  für  Berichtigungstelegramme  und  Telegramm-Abschriften
  (das.  §§  22  u.  23)  270  fg.

Telegrapheninspektoren  der  Staatseisenbahnverwaltung.
Diensttitel  derselben  (Bek.  v.  26.  April)  134.

Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  9.  Juni
1897.  Anderung  derselben  (Bek.  v.  31.  Dez.  1903)
42  fg.  —  Veröffentlichung  einer  neuen,  Aufhebung  der
bisherigen  Telegraphenordnung  (Bek.  v.  27.  Juni)  244.

Neue  Telegraphenordnung  (v.  16.  Juni  1904)  245  fg.
—  Inhaltsverzeichnis  dazu  S.  246.

Telegraphische  Postanweisungen.  Anderung  einer
hierauf  bezüglichen  Bestimmung  der  Postordnung  (Anl.
z.  Bek.  v.  23.  März  Ziff.  3)  114.  —  Ermächtigung  der
Telegraphenanstalten  an  Orten  mit  einer  Postanstalt  zur
Entgegennahme  von  Geldbeträgen  auf  Postanweisungen,
die  auf  telegraphischem  Wegeüberwiesen  werden  sollen  usw.
(Telegr.-Ord.  v.  16.  Juni  8§  12)  259.

Tiere,  lebende.  Bestimmungen  über  die  Verladung  und
Beförderung  von  solchen  auf  den  Eisenbahnen  (V.  v.
1.  Aug.  nebst  Anl.)  338  fg.

Bestimmungen  über  die  Einführung  von  Tieren  des
Pferdegeschlechts  aus  Osterreich=  Ungarn  nach  Sachsen
(V.  v.  1.  Okt.)  414  fg.

Titel  der  zum  juristischen  Vorbereitungsdienste  zugelassenen
Rechtskandidaten  (V.  v.  1.  Febr.  8§  3)  46.
        <pb n="31" />
        Titel  der  im  Staatsbaudienste  beschäftigten  Regierungs—
bauführer  (Vorschr.  z.  V.  v.  25.  Febr.  5  25)  85  fg.  —
Verlust  dieses  Titels  (das.  §  29  Abs.  5  bis  8)  87.

Diensttitel  der  Maschinen-,  Telegraphen=  und  Betriebsinspektoren
  der  Staatseisenbahnverwaltung  (Bek.
v.  26.  April)  134.

Tod.  Kennzeichen  desselben  (Anhang  f#z.  d.  Dienstvorschriften
  für  die  Leichenfrauen  v.  15.  Dez.  1904)
466  fg.

Todesursachen.  Statistik  derselben  (V.  v.  15.  Dez.)  472.
—  Ausführliches  Verzeichnis  von  Krankheiten  und
Todesursachen  (Anl.  hierzu)  473  g.  —  Erläuterungen
und  allgemeine  Bemerkungen  hierzu  S.  491.

s.  a.  Krankheiten.

Traindepots.  Bezeichnung  der  Ortspolizei-,  Polizeiund
  unteren  Verwaltungsbehörde  für  die  Betriebe  derselben
  (V.  v.  24.  Okt.)  431  fg.

Trauerfeierlichkeiten  beim  Ableben  des  Königs,  der
Königin,  einer  verwitweten  Königin  und  des  Kronprinzen
sowie  des  Deutschen  Kaisers  (Ges.  v.  25.  April)  133  fg.
—  Ausführungsbestimmungen  hierzu  (V.  v.  15.  Okt.)
424  fg.

Trauergottesdienst  anläßlich  des  Ablebens  weiland  Sr.
Majestät  des  Königs  Georg  (V.  v.  15.  Okt.)  424  fg.

Trauerläuten  beim  Ableben  des  Königs.  Zeitdauer  desselben
  (Ges.  v.  25.  April  §  2)  133.  (V.  v.  15.  Okt.)
424  fg.

Trauer-Mandat  vom  16.  April  1831.  Aufhebung  des—
selben  (Ges.  v.  25.  April  §  7)  134.

Trauerpapier.  Bestimmung  über  den  Gebrauch  schwarzgeränderten
  Trauerpapiers  (V.  v.  15.  Okt.)  425.

Trinitatiskirchengemeinde.  Neue  Bezeichnung  für  die
bisherige  Kirchengemeinde  Hilbersdorf  bei  Chemnitz
(Bek.  v.  11.  März)  111.

u.

Ubergangsabgabe  vom  vereinsländischen  Fleischwerke.
Erhebung  derselben  in  den  Jahren  1904  und  1905

(Ges.  v.  18.  Mai  §  2  unter  e)  159.

Ubertretung.  Amnestie  deswegen  (Allerh.  V.  v.  22.  Okt.
Ziff.  5)  427,  429.

Umbezirkung  der  Kirchengemeinde  Hilbersdorfbei  Chemnitz
(Bek.  v.  11.  März)  111  g.

Umfassungsmauern  der  Dachwohnungen.  Mindeststärke
derselben  (V.  v.  20.  Mai  Ziff.  3)  166.

Umlaufszeit  der  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Juli
1902  ausgegebenen  Schatzanweisungen  (Ges.  v.  3.  Juni)
196.

Unabkömmlichkeitsbescheinigungen  für  Beamte,  Geistliche,
  Lehrer,  Grenzaufsichtsbeamte,  Lotsen  (Bek.  v.
1.  Sept.)  389.

XXXIII

Unentbehrlichkeitszeugnisse  für  einzeln  stehende,  der
Reserve  oder  Landwehr  angehörige  Schullehrer.  Aufhebung
  der  Bekanntmachung  hierüber  vom  7.  Januar
1875  (Bek.  v.  1.  Sept.)  399.

Ungarn  s.  Osterreich-Ungarn.

Unterbeamtenstellen  s.  Beamtenstellen.

Unterricht  an  den  Realschulen.  Vorschriften  hierüber
(Lehrordnung  Abschn.  I  u.  II)  2  fg.  —  Unterricht  im
allgemeinen  (das.  8§  1  bis  5)  2  g.  —  Unterricht  im
besonderen  (das.  §§  6  bis  46)  4  g.  —  Stundenplan
(das.  §  39)  24  g.  —  Verschiedene  Schuleinrichtungen
(das.  88  42  bis  46)  27  fg.

Untersuchung,  tierärztliche,  der  aus  Osterreich-Ungarn
nach  Sachsen  einzuführenden  Tiere  des  Pferdegeschlechts
(V.  v.  1.  Okt.  §  3  u.  5)  414,  415.  —  Gebühren  hierfür
(das.  8§  6)  416.

Urkundenstempel.  Erhebung  desselben  in  den  Jahren
1904  und  1905  (Ges.  v.  18.  Mai  §  2  unter  g)  159.
Ursprungszeugnis  für  eingeführtes  Ausstellungsgeflügel

(V.  v.  1.  Febr.  §8  21)  66.  —  Muster  hierzu  (Anhang  1I)  72.

Ursprungszeugnis  (Viehpaß)  für  die  aus  Osterreich-Ungarn
  nach  Sachsen  einzuführenden  Tiere  des
Pferdegeschlechts.  Ausstellungsbehörde,  Beschaffenheit,
Dauer  der  Gültigkeit  (V.  v.  1.  Okt.  §  4)  415.

V.

Verbot  der  Ausführung  von  für  die  Geflügelcholera  oder
die  Hühnerpest  empfänglichem  lebenden  Geflügel  aus
Seuchenorten,  des  Durchtreibens  von  Gänsen  durch
Seuchenorte  und  der  Ausstellungen  von  Geflügel
(Gänsen,  Enten,  Hühnern  aller  Art  und  Tauben)  im  gefährdeten
  Bezirke  (V.  v.  1.  Febr.  8  9  Ziff.  2,  3,  4)  60.

Verbot  der  sogenannten  Privatsynagogen.  Aufrechterhaltung
  desselben,  Ermächtigung  des  Kultusministeriums
  zur  Gestattung  von  Ausnahmen  hiervon  (Ges.  v.
10.  Juni  §  7)  207.  ·

Verbot  der  Beteiligung  an  außersächsischen  Lotterien
sowie  am  Lotto  (Ges.  v.  25.  März)  115.

Verbot  der  Annahme  von  Geschenken  seiten  der  Telegraphenboten
  (Telegr.-Ord.  v.  16.  Juni  §  19  Ziff.  XI)
268.

Verbot  der  Verwendung  von  leicht  entzündlichen
Brennstoffen  (Petroleum  usw.)  für  die  bei  Viehtransporten
  zur  Nachtzeit  zu  benutzenden  Laternen  (Anl.  z.
Bek.  v.  1.  Aug.  8  8)  343.  «

Verbot  des  Mitsichführens  von  Stoß-,  Hieb=  und
Schußwaffen,  die  in  Stöcken  oder  Röhren  oder  in  ähnlicher
  Weise  verborgen  sind  V.  v.  15.  Nov.  §  1)  435.

Verbrauchsabgabe  vom  vereinsausländischen  Fleischwerke.
  Erhebung  derselben  in  den  Jahren  1904  und
1905  (Ges.  v.  18.  Mai  §  2  unter  e)  159.

e
        <pb n="32" />
        Verdauungsorgane.  Krankheiten  derselben  (Anl.  z.  V.
v.  15.  Dez.  Abschn.  IVD  Ziff.  191  bis  229)  483  fg.

Verfassung.  Allerhöchstes  Versprechen  Sr.  Majestät  des
Königs  Friedrich  August  wegen  Aufrechterhaltung  der
Verfassung  (Bek.  v.  17.  Okt.)  423.  —  Urkunde  hierüber
(v.  17.  Okt.)  424.

Verfassung  der  Stadt  Mylau.  Anderung  derselben
(Bek  v.  6.  Dez.)  453.

Vergehen.  Amnestie  wegen  Preßvergehens  sowie  wegen
Vergehens  gegen  das  Forst=  und  Feldstrafgesetz  (Allerh.
V.  v.  22.  Okt.)  427,  429.

Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  im
Jahre  1904  (Bek.  v.  5.  Jan.)  43.

Verkaufsstellen  für  Reichsstempelmarken  (Bek.  v.  3.  Mai)
115.  (Bek.  v.  7.  Okt.)  419.

Verladung  und  Beförderung  von  lebenden  Tieren  auf
den  Eisenbahnen.  Bestimmungen  hierüber  (V.  v.  1.  Aug.
nebst  Beil.)  338  fg.

Verletzungen  s.  Krankheiten.

Vermerke  auf  Telegrammen.  Zulässige  Abkürzungen
(Telegr.-Ord.  v.  16.  Juni  §  3IV)  249  g.

Vermittelungsbehörden  für  die  Besetzung  von  Beamtenstellen
  mit  Militäranwärtern  (V.  v.  14.  Mai)  139.

Veröffentlichung  von  Gewinnresultaten  außersächsischer
Lotterien  durch  Aushängen,  Auslegen  oder  Abdruck  in
den  in  Sachsen  erscheinenden  Zeitungen.  Verbot  derselben,
  Strafbestimmung  (Ges.  v.  25.  März  §  6)  116.

Verpflegung  der  Truppen  im  Jahre  1904.  Festsetzung
des  Vergütungsbetrags  für  die  Naturalverpflegung
(Bek.  v.  5.  Jan.)  43.

Verpflichtung  des  Zivilkommissars  usw.  einer  im  Mobilmachungsfalle
  zu  bildenden  Pferde-Aushebungskommission
  (V.  v.  1  1.  Juli  Ziff.  3)  300.  —  Eidesformular
hierzu  (das.  Ziff.  11)  302.

Verpflichtung  der  Leichenfrauen.  Vorschriften  hierüber
  (V.  v.  15.  Dez.  8§  6  u.  7)  454.

Verwaltung,  innere.  Abänderung  und  Ergänzung  der
bisherigen  Vorschriften  über  den  juristischen  Vorbereitungsdienst
  und  die  Prüfung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst
  im  Geschäftsbereiche  der  inneren  Verwaltung
  (V.  v.  26.  Febr.)  108  fg.

Verwaltungsbehörde,  untere,  für  die  Betriebe  der  Heeresverwaltung
  (V.  v.  24.  Okt.)  431  fg.

Verwarnung  wegen  Benutzung  fremder  Hilfe  oder  unerlaubter
  Hilfsmittel  bei  Fertigung  von  Prüfungsarbeiten
  (Prüfungsord.  für  die  Realschulen  §  61)  35.
(Vorschr.  z.  V.  v.  25.  Febr.  8  26  Abs.  2)  86.  (Prüfungsord.
  für  Fachlehrer  und  Fachlehrerinnen  im  Zeichnen
  —  Bek.  v.  1.  Dez.  —  §  7)  442.

Viehbeförderung  auf  Eisenbahnen.  Bestimmungen  hierüber
  (V.  v.  1.  Aug.  nebst  Anl.)  338  fg.

XXXIV

Viehseuchen.  Maßregeln  gegen  die  Geflügelcholera  und
die  Hühnerpest  (V.  v.  1.  Febr.  nebst  Anl.)  57  fg.  —
Desgl.  zur  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Influenza,
Gehirn-Rückenmarksentzündung  und  Gehirnentzündung
der  Pferde  (V.  v.  1.  Dez.)  467  fg.

Viebtransporte  auf  Eisenbahnen.  Vorschriften  hierüber
(V.  v.  1.  Aug.  nebst  Anl.)  338  fg.

Viehzählung.  Anordnung  der  Vornahme  einer  solchen
am  1.  Dezember  1904  (V.  v.  1.  Okt.)  405  fg.

Vorbereitung  für  den  höheren  Justizdienst.  Aufhebung
der  bisherigen,  Einführung  neuer  Vorschriften  hierüber
(V.  v.  1.  Febr.)  46  fg.

Vorbereitungsdienst,  juristischer.  Aufhebung  der  bisherigen,
  Einführung  neuer  Vorschriften  hierüber  (V.  v.
1.  Febr.)  46  fg.

Anderung  und  Ergänzung  der  Vorschriften  über  den
juristischen  Vorbereitungsdienst  im  Geschäftsbereiche  der
inneren  Verwaltung  usw.  (V.  v.  26.  Febr.)  108  fg.e

Vorprüfung  und  erste  Hauptprüfung  der  Studierenden
des  Baufaches.  Ersetzung  derselben  durch  das  Bestehen
der  Diplom-Vor=  und  Hauptprüfung  bei  der  Technischen
Hochschule  in  Dresden  (Vorschr.  v.  25.  Febr.  §  2)  75.

Vorschriften  über  die  pharmazeutische  Vorprüfung  der
Apotheker  (Prüfungsord.  C)  8§  3  bis  15)  320  fg.

Vorschule  der  Königlichen  Kunstgewerbeschule.  Abhaltung
von  Fachlehrerprüfungen  im  Zeichnen  daselbst  (Bek.  v.
1.  Deg.  §  2)  439.

Vortragskanzlei  des  Finanzministeriums  s.  Finanzministerium.


W.

Waffen.  Polizeiliche  Vorschriften  über  Waffen  und  Schießbedarf
  (V.  v.  15.  Nov.)  435  fg.

Waffenscheine.  Zuständigkeit  der  Kreishauptmannschaften
zur  Erteilung  von  solchen,  Gültigkeitsdauer,  Gesuche  um
Erteilung,  Gebühren  usw.  (V.  v.  15.  Nov.)  435  f  g.

Wahl  von  Abgeordneten  der  ärztlichen  Bezirksvereine  zu
den  Arztekammern  (Arzteord.  §  6  Abs.  3)  348  fg.  —
Desgl.  des  Vorsitzenden  und  seines  Stellvertreters  (das.
Abs.  5)  349.

Wahlen  für  die  ärztlichen  Ehrengerichte.  Ordnung
ders.  (Anl.  II  z.  V.  v.  15.  Aug.)  358  fg.  —  Stimmzettelvordrucke
  (Muster  A  u.  B)  361,  362.

Wahl  von  außerordentlichen  ärztlichen  Mitgliedern
des  Landes-Medizinalkollegiums  (V.  v.  15.  Aug.)
378  fg.

Desgl.  von  außerordentlichen  pharmazeutischen  Mit—
gliedern  (V.  v.  15.  Aug.)  380  fg.

Wahl  des  ständischen  Bureandirektors  (Ges.  v.  9.  Aug.
Pft.  III  §  36  Abs.  4)  344.
        <pb n="33" />
        Wahlkammern  für  die  Wahl  von  außerordentlichen  Mitgliedern
  des  Landes-Medizinalkollegiums.  Bezeichnung
der  pharmazeutischen  Kreisvereine  als  solche  (V.  v.
15.  Aug.  §  1)  380  fg.

Wahlordnung  für  die  ärztlichen  Ehrengerichte  (Anl.  II
z.  V.  v.  15.  Aug.)  358  fg.  —  Wahlen  zum  Ehrenrate
  (das.  Abschn  I)  358  fg.  —  Wahlen  zum  Ehrengerichtshofe
  (das.  Abschn.  II)  360.  —  Bekanntmachung
der  Wahlen  (das.  Abschn.  III)  360.  —  Stimmzettel  zur
Ehrenratswahl  (Muster  A)  361.  —  Stimmzettel  zur
Wahl  des  Ehrengerichtshofs  (Muster  B)  362.

Wäschekonfektion.  Ausdehnung  der  88§  135  bis  139b
der  Gewerbeordnung  auf  die  Werkstätten  derselben  (Bek.
v.  22.  April)  129  fg.

Wanderlager.  Zulässigkeit  des  Rechtsmittels  der  Reklamation
  und  der  Anfechtungsklage  bei  Streitigkeiten
über  die  Besteuerung  der  Wanderlager  (Ges.  v.  26.  März)
117  f  g.

Wasserlauf  der  Mandau.  Berichtigung  desselben  in  den
Fluren  Pethau  und  Hörnitz  (Bek.  v.  25.  März)  119.
Wechselakzepte.  Postaufträge  zur  Einholung  von  solchen

(Anl.  z.  Bek.  v.  23.  März  Ziff.  1)  112  fg.

Wehrordnung,  Deutsche.  Abänderung  der  Bestimmung
in  §  125  Ziffer  2  a  (Bek.  v.  1.  Sept.)  389.

Weißenberg-Nadiborer  Eisenbahn.  Enteignung  von
Grundeigentum  zu  deren  Erbauung  (V.  v.  8.  Juli)  308.
(V.  v.  7.  Okt.)  419.

Weißig.  Enteignung  von  Grundeigentum  zur  Erbauung
einer  Eisenbahn  von  Bühlau  über  Weißig  nach  Dürrröhrsdorf
  (V.  v.  1.  Nov)  433.

Werdau,  katholische  Pfarrei.  Bezirksabgrenzung  (Anl.  C)
z.  V.  v.  5.  Febr.  Ziff.  24)  56.

Werkstätten  der  Kleider=  und  Wäschekonfektion.  Ausdehnung
  der  Bestimmungen  in  88  135  bis  139  und  des
§  1395  der  Gewerbeordnung  auf  dieselben  (Bek.  v.
22.  April)  129.

Werkstättenaufsichtsdienst.  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung
  und  Ausbildung  der  Regierungsbauführer
des  Maschinenbaufaches  in  diesem  Dienstzweige  (Anl.  III
z.  d.  Vorschr.  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  für  den
höheren  Staatsdienst  im  Baufache  §  7)  100.

Wiederholungsprüfung.  Festsetzung  der  Prüfungsgebühren
  (Bek.  v.  5.  Juli  Ziff.  2)  299.

Wohngebäude,  einfache.  Zulässige  Mauerstärken  für
solche  (V.  v.  20.  Mai  Ziff.  2)  166.  (Tabelle  F)  176.

Wortzählung  der  Telegramme  (Telegr.-Ord.  v.  16.  Juni
l  6)  253.

Vurzen,  katholische  Pfarrei.  Bezirksabgrenzung  (Anl.  C)
3.  V.  v.  5.  Febr.  Ziff.  25)  57.  —  Berichtigung  hierzu
S.  110.

XANV

8.

Zählkarten  für  die  von  den  Staudesbeamten  für  Zwecke
der  Bevölkerungsstatistik  zu  liefernden  Nachweise  über
Legitimationen  unehelicher  Kinder  durch  nachfolgende
Ehe,  sowie  über  Scheidungen  und  Nichtigkeitserklärungen
von  Ehen  (V.  v.  29.  Dez.  1903)  40  fg.

Zahlenlotterie  s.  Lotto.

Zahnärzte,  approbierte.  Zulässigkeit  der  Aufnahme  von
solchen  als  Mitglieder  ärztlicher  Bezirksvereine  (Arzteord.
  v.  15.  Aug.  §  3)  348.

Zeichenlehrerprüfungen.  Bezeichnung  der  Lehranstalten,
an  denen  Fachlehrerprüfungen  im  Zeichnen  abgehalten
werden  (Bek.  v.  1.  Dez.  8§  2)  439.

Zeichenschule  in  Dresden,  Königliche.  Abhaltung  von
Fachlehrerprüfungen  im  Zeichnen  daselbst  (Bek.  v.  1.  Dez.
92)  439.

Zeichenunterricht.  Erwerbung  der  Befähigung  zur  Erteilung
  von  Zeichenunterricht  als  Fachlehrer  an  Volksschulen,
  höheren  Schulen  sowie  an  gewerblichen  Schulen
(Bek.  v.  1.  Dez.  8  1)  439.

Zeichnungen.  Beschaffenheit  der  den  Dismembrationsanbringen
  bei  Grundstücksteilungen  beizufügenden  Zeichnungen
  (V.  v.  1.  Okt.  8§#§  1  u.  2)  409.

Zelluloid  als  Rohstoff  und  Zelluloidwaren.  Bestimmungen
  über  deren  Beförderung  mit  der  Post  (Anl.
z.  Bek.  v.  28.  Juni  Ziff.  1)  273.

Zensuren  über  das  Ergebnis  der  Realschulprüfungen
(Prüfungsord.  Abschn.  11  §§  54  u.  65)  31  fg.,  38.—
der  Bureaubeamten-(Assistenten=  und  Sekretär)  Prüfungen
  (V.  v.  18.  Juli  §  10)  317.  —  der  Apothekerprüfungen
  (Prüfungsord.  §  14  Abs.  2,  8§  26)  323,  328.
—  der  Fachlehrerprüfungen  im  Zeichnen  (Bek.  v.  1.  Dez.
§  8)  443.  ·

Zensurtabelle  für  die  Fachlehrerprüfung  im  Zeichnen.
Vordruck  hierzu  (Anl.  O  z.  Prüfungsord.  v.  1.  Dez.)
445  fg.

Zentralabteilung  des  Generalstabes.  Anderung  der
Gliederung  des  Kriegsministeriums  betreffs  dieser  Abteilung
  (Bek.  v.  26.  Jan.)  45.  #

Zentralbehörden,  welche  zur  Erteilung  der  Approbation
als  Apotheker  befugt  sind  (Prüfungsord.  8§  1)  320.

Zeugmeisterei.  Übertragung  der  Befugnisse  und  Obliegenheiten
  der  Ortspolizei-,  Polizei=  und  unteren  Verwaltungsbehörde
  für  die  Betriebe  der  Artilleriedepots  und
Neben-Artilleriedepots,  der  Traindepots,  der  Munitionsfabrik,
  der  Artilleriewerkstatt,  der  Pulverfabrik  (V.  v.
24.  Okt.)  431  fg.  »

Zeugnisse  über  die  ärztliche  Untersuchung  der  Anwärter
fur  den  höheren  technischen  Staatseisenbahndienst  (Vorschr
  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  für  den  höheren
        <pb n="34" />
        —  XXXVI  —

Zeugnisse  (Fortsetzung).

Staatsdienst  im  Baufache  v.  25.  Febr.  §  5  Ziff.  2)  76.
—  Muster  hierzu  (Anl.  IV)  104  fg.

Zeugnis  über  die  praktische  Ausbildung  der  Regierungsbauführer
  im  Staatsbaudienste  (Vorschr.  z.  V.
v.  25.  Febr.  §  15)  80.  (Anl.  11  hierzu  8  10  Abs.  2)  94.
(das.  §  12)  95.  (das.  §  14)  97.  (Anl.  III  87  Abs.  2
u.  3)  100.  (§  8  Abs.  2)  100.  (69,8  10,  .  11,  s.  12.
13,2)  101  g.

Zeugnis  über  die  Tätigkeit  als  Apothekerlehrling
(Prüfungsord  für  Apotheker  86  Ziff.  2)  321.—  Muster
hierzu  (Anl.  1)  333.

Desgl.  über  die  pharmazeutische  Vorprüfung  (Prüfungsord.
  §  14)  323.  —  Muster  hierzu  (Anl.  2)  334.

Desgl.  über  die  pharmazeutische  Prüfung  (Prüfungsord
  §  30  Abs.  3)  329.  —  Muster  hierzu  (Anl.  3)  335.

Deegl.  über  die  Tätigkeit  als  Apothekergehilfe  (Prüfungsord.
  §  35  Abs.  3)  331.  —  Muster  hierzu  (Anl.  4)
336.

Zeugnis  der  Reife  s.  Reifezeugnisse.

Zittau-Reichenberger  Eisenbahnaesellschaft.  Übernahme

  der  Linien  dieser  Gesellschaft  in  das  Eigentum
des  sächsischen  Staates  (Bek.  v.  12.  Juli)  308.  —
Staatsvertrag  hierüber  (v.  26.  April)  309  fg.

Zivilkommissar  für  die  Pferdeaushebung.  Verpflichtung

desselben  (V.  v.  11.  Juli  Ziff.  3)  300.  —  Eidesformular
  (das.  Ziff.  11)  302.

Zivilliste,  deren  Verabschiedung  (Landtagsabsch.  v.

7.  Dez.)  451.

Zschorlau,  Gemeinde.  Verleihung  des  Enteignungsrechts

für  den  Bau  einer  neuen  öffentlichen  Straße  von  Aue
nach  Zschorlau  (V.  v.  10.  Sept.)  391.

Zuständigkeit  des  Domstiftlichen  Konsistoriums  zu  St.

Petri  in  Bautzen  (Bek.  v.  23.  April  §  4)  132.

Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  für  die  Entgegennahme
  gewisser  Erklärungen  über  Namensänderungen
(V.  v.  9.  Mai)  137  (g.

Zuständigkeit  der  Kreishauptmannschaften  zur  Erteilung
  von  Waffenscheinen  (V.  v.  15.  Nov.  §  2)  435.

Zuständigkeit  der  Amtshauptmannschaften  und  Stadträte
  in  Städten  mit  der  Revidierten  Städteordnung  zur
Einleitung  des  Disziplinorverfahrens  gegen  Leichenfrauen
  (V.  v.  15.  Dez.  §  9  Abs.  2)  455.

Zwickau,  katholische  Pfarrei.  Veränderte  Bezirksabgrenzung

  (Anl.  C)  z.  V.  v.  5.  Febr.  Ziff.  26)  57.  —  Berichtigung
  hierzu  S.  110.
        <pb n="35" />
        —  —  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

1.  Stück  vom  Jahre  1904.

    

 

 

 

 

—  —

 

 

 

Inhalr:  Nr.  1.  Vekann#emachung,  die  Lehr=  und  HPrüfungsordnung  für  die  NReolschulen  beir,  S.  1.  —
Nr.  2.  Verordnung,  die  von  den  Standesbeamten  für  Zwecke  der  Bevölkerungsstatistik  zu  liefernden  Nachweise
  über  Legitimationen  unehelicher  Kinder  durch  nachfolgende  Ehe,  sowie  über  Scheidungen  und  Nichtigkeitserklärungen
  von  Ehen  betr.  S.  40.  —  Nr.  3.  Bekanntmachung,  die  Rangstellung  der  Oberstudienräte
und  der  Studienräte  in  der  Hofrangordnung  betr.  S.  41.  —  Nr.  4.  Bekanntmachung,  eine  Abänderung
der  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  9.  Juni  1897  betr.  S.  42.  —  Nr.  5.  Bekanntmachung,
  die  Festsetzung  des  Betrags  der  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  im  Jahre  1904  zu  gewährenden
  Vergütung  betr.  S.  43.  —  Nr.  6.  Bekanutmachung,  Ergänzung  und  Abänderungen  der
Hofrangordnung  betr.  S.  44.  —  Nr.  7.  Verordnung,  den  Verkehr  mit  Geheimmitteln  und  ähnlichen
Arzneimitteln  betr.  S.  44.

Nr.  1.  Bekanntmachung,

die  Lehr=  und  Prüfungsordnung  für  die  Realschulen  betreffend;
vom  8.  Januar  1904.

W  Allerhöchster  Genehmigung  sind  zu  der  unter  dem  20.  März  1884  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  69  flg.)  veröffentlichten

Lehr=  und  Prüfungsordnung  für  die  Realschulen
mehrfache  Anderungen  beschlossen  worden.

Infolge  dieser  Anderungen  erhält  die  Lehr=  und  Prüfungsordnung  der  genannten
Schulgattung  die  nachstehende  Fassung.

Sie  tritt  mit  dem  Beginne  des  Schuljahres  190  4/05  in  Kraft.  Die  Vorschriften
der  Lehr=  und  Prüfungsordnung  für  die  Realschulen  vom  20.  März  1884,  soweit  sie
nicht  in  die  neue  Fassung  ausgenommen  worden  sind,  werden  für  den  bezeichneten  Zeitpunkt
  aufgehoben.

Ob  und  inwieweit  zum  Behufe  der  Uberleitung  von  der  alten  Lehrordnung  in  die
neue  für  das  Schuljahr  190  4/05  Abweichungen  von  den  Vorschriften  der  letzteren  zuzulassen
  sind,  bestimmt  in  jedem  einzelnen  Falle  die  oberste  Schulbehörde  auf  Antrag
oder  nach  Gehör  der  Schulkommission.

Es  ist  statthaft,  daß  bereits  bei  der  Reifeprüfung  vor  Ostern  laufenden  Jahres  diejenigen
  Bestimmungen  der  neuen  Prüfungsordnung  angewendet  werden,  die  für  die
Prüflinge  günstiger  sind  als  die  der  zur  Zeit  geltenden.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  28.  Januar  1904.  1
        <pb n="36" />
        —  2  —

Vorstehende  Bestimmungen,  sowie  die  der  nachstehenden  Lehr=  und  Prüfungsordnung
gelten  auch  für  die  auf  Grund  von  §  35  des  Gesetzes  vom  22.  August  1876  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  317  flg.)  genehmigten  Privatrealschulen.

Dresden,  am  8.  Januar  1904.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Seydewitz.
Kotte.

Lehr=  und  Prüfungsordnung  für  die  Realschulen.

Vorbemerkung.

Die  Realschulen  sind  Lehranstalten  mit  selbständigen  Bildungszwecken,  bestimmt,  für
den  unmittelbaren  Ubergang  in  das  bürgerliche  Leben  eine  über  das  Ziel  der  Volksschulen,
wie  sie  dermalen  bestehen,  hinausgehende  allgemeine  Bildung  zu  vermitteln.

Ihr  Lehrziel  entspricht  im  wesentlichen  dem  der  Untersekunda  eines  Realgymnasiums.
Sie  erreichen  aber  dieses  Ziel  durch  vorzugsweise  Pflege  des  deutschen  Unterrichts  und
gewähren  ihren  als  reif  entlassenen  Schülern  in  allen  Unterrichtsfächern  der  Schule  einen
für  den  unmittelbaren  Übergang  in  das  bürgerliche  Leben  geeigneten  Abschluß.

Mit  den  drei  untersten  Klassen  der  Realschulen  können  nach  dem  Lehrplane  der  Realgymnasien
  einzurichtende  Progymnasialklassen  verbunden  werden,  welche  ihren  Schülern
nach  erfolgreichem  Besuche  die  Möglichkeit  gewähren,  in  die  entsprechende  Klasse  eines
Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  überzutreten.

Weitergehende  Einrichtungen  bedürfen  der  Genehmigung  der  obersten  Schulbehörde.

A.  Lehrordnung.

I.  Der  Unterricht  im  allgemeinen.

Unterrichts-  #  1.  Der  Unterricht  der  Realschulen  umfaßt:
gegenstände.  a)  von  wissenschaftlichen  Fächern:  Religion,  Deutsch,  Französisch,  Englisch,  Geschichte,
Erdkunde,  Rechnen  und  Mathematik,  Naturbeschreibung,  Naturlehre  (Physik,
Chemie),
b)  von  Künsten  und  Fertigkeiten:  Linear=  und  Freihandzeichnen,  Schreiben,  Gesang,
Turnen.
        <pb n="37" />
        —  3  —

Außerdem  wird  an  allen  Realschulen  Gelegenheit  zur  unentgeltlichen  Erlernung  der
Anfangsgründe  der  Stenographie  geboten.  Auch  soll  für  solche  Schüler,  denen  daran
gelegen  ist,  die  Elemente  der  ebenen  Trigonometrie  zu  erlernen  oder  im  kaufmännischen
Rechnen  über  die  Ziele  der  Anstalt  gefördert  zu  werden,  ein  Ergänzungsunterricht  eingerichtet
  werden,  soweit  ein  ausreichendes  Bedürfnis  dazu  vorhanden  ist.

#&amp;amp;2.  Wahlfreie  Fächer  sind:  die  Stenographie  und  der  §  1  Absatz  2  erwähnte  Teilnahme  am
Ergänzungsunterricht.  Unterrichte.
Die  Teilnehmer  am  Unterrichte  in  wahlfreien  Fächern  sind  aber  gehalten,  diesem
regelmäßig  anzuwohnen;  der  Austritt  ist  nur  mit  dem  Schlusse  eines  Halbjahrs  gestattet.
Die  übrigen  in  §  1  aufgeführten  Fächer  sind  für  alle  Schüler  der  Klassen,  in  denen
sie  betrieben  werden,  Pflichtfächer.
Vom  Turn=  und  Gesangunterrichte  kann  der  Direktor  auf  Grund  ärztlichen  Zeugnisses
  zeitweilig  oder  für  die  Dauer  befreien,  von  letzterem  auch  in  dem  Falle,  wenn  vom
Gesanglehrer  völliger  Mangel  an  Befähigung  zum  Singen  bezeugt  wird.
Schüler,  in  deren  Bekenntnis  an  der  von  ihnen  besuchten  Anstalt  Unterricht  nicht
erteilt  wird,  sind  von  dem  Religionsunterrichte  durch  den  Direktor  zu  entbinden,  sofern
sie  das  14.  Lebensjahr  vollendet  haben  oder  der  Nachweis  von  ihnen  beigebracht  wird,
daß  für  ihren  Religionsunterricht  möglichst  gesorgt  ist  (Ausführungsverordnung  vom
29.  Januar  1877  §  7).
Abgesehen  von  diesen  Fällen  sind  dauernde  Befreiungen  vom  Unterrichte  in  einem
wissenschaftlichen  Pflichtfache  ausgeschlossen.  Zeitweilige  Befreiung  aus  besonderen  Anlässen
  kann  nur  das  Ministerium  verfügen.
Schüler,  die  in  den  Pflichtfächern  erhebliche  Schwächen  zeigen,  können  durch  Beschluß
des  Lehrerkollegiums  von  der  Teilnahme  am  Unterrichte  in  wahlfreien  Fächern  ausgeschlossen,
  auch  beim  Halbjahrsschlusse  zum  Austritte  aus  diesem  veranlaßt  werden.

6#3.  Der  Unterricht  ist  nach  dem  Klassensysteme  zu  erteilen,  so  daß  jeder  Schüler  Klassen  und
in  allen  Fächern  an  dem  Unterrichte  einer  bestimmten  Klasse  teilzunehmen  hat  und  im-  Klassenkursestande
  sein  muß,  diesem  mit  Nutzen  zu  folgen.

Jede  vollständige  Realschule  hat  6  von  VI  bis  I  aufsteigende  Klassen  mit  Jahreskursen,
  die  von  Ostern  zu  Ostern  gehen,  so  daß  zum  vollständigen  Durchlaufen  der  Anstalt
in  der  Regel  ein  Zeitraum  von  6  Jahren  erforderlich  ist.

Ausnahmsweise  können  besonders  begabte  und  fleißige  Schüler  zu  Michaelis  in  die
nächsthöhere  Klasse  befördert  und  bei  andauernd  guter  Bewährung  Ostern  darauf  wiederum
  versetzt  werden.

In  den  Klassen  II  und  1  hat  aber  jeder  Schüler,  der  sich  der  Reifeprüfung  unterziehen
  will,  ein  volles  Jahr  zu  verbleiben.  Wenn  dieser  Vorschrift  nicht  genügt  worden

1  *
        <pb n="38" />
        Trennung  der

Klassen.

Zahl  und
Verteilung
der
Unterrichtsstunden.


Lehraufgabe.

Verteilung
des  Unterrichtsstoffes.



—  4  —

ist,  kann  die  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  nur  erfolgen  auf  Grund  ausdrücklicher  Dispensation
  durch  das  Ministerium.

Schüler,  welche  die  Lehrziele  einer  Klasse  mit  dem  Ende  des  Schuljahres  nicht  erreicht
  haben,  sind  in  dieser  noch  ein  weiteres  Jahr  lang  zurückzuhalten.  Erreicht  ein
Schüler  auch  nach  zweijährigem  Besuche  einer  Klasse  deren  Lehrziele  nicht,  so  ist  nach
den  Bestimmungen  in  §  55  Absatz  4  zu  verfahren.

#4.  Sämtliche  Klassen  empfangen  in  den  wissenschaftlichen  Fächern,  von  vorübergehenden
  Notfällen  abgesehen,  getrennten  Unterricht.

#5.  Die  Zahl  der  wöchentlichen  Lehrstunden  ist  für  die  einzelnen  Klassen  übersichtlich
  zusammengestellt  in  §  39.

Die  Lehrstunden  sind  in  der  Regel  so  zu  verteilen,  daß  Mittwoch  und  Sonnabend
nur  am  Vormittage,  an  den  übrigen  Wochentagen  vormittags  und  nachmittags  unterrichtet
  wird.

Zu  einer  Abweichung  von  dieser  Regel  ist  besondere  Genehmigung  des  Ministeriums
erforderlich.  Dem  Unterrichte  in  den  schwierigeren  und  wichtigeren  Fächern  sind,
soweit  möglich,  die  Vormittagsstunden,  dem  in  Religion  die  ersten  Morgenstunden
zuzuweisen.

Die  Schulstunden  sind  pünktlich  10  Minuten,  nach  den  größeren  Pausen,  deren  Ansetzung
  den  Direktoren  überlassen  wird,  20  Minuten  nach  dem  Glockenschlage  zu  beginnen
und  mit  diesem  zu  schließen.  Die  erste  Unterrichtsstunde  am  Morgen  jedes  Tages  ist  in
allen  Klassen  mit  Gebet  zu  beginnen.  ·

Über  die  Verteilung  des  Unterrichts  auf  die  einzelnen  Klassen  und  die  Lehrziele  enthält
  das  Nähere  der  nachstehende  Lehrplan.

II.  Der  Unterricht  im  besonderen.

Religion.

§66.  Der  Religionsunterricht  hat  vor  allem  auf  Erweckung  und  Belebung  christlichreligiösen
  Sinnes  und  auf  feste  Begründung  des  evangelischen  Glaubens  hinzuwirken.
Nächstdem  hat  er  den  Schülern  eine  ausreichende  Bekanntschaft  mit  der  Heilsgeschichte
des  alten  und  neuen  Testaments,  der  heiligen  Schrift,  den  Hauptlehren  der  evangelischlutherischen
  Kirche  zu  vermitteln  und  das  Wesentlichste  aus  der  Kirchengeschichte  mitzuteilen.


87.  Klasse  VI,  3  Stunden.

Biblische  Geschichte  des  alten  Testaments.  Vor  den  Hauptfesten  find  die  ein
schlagenden  Geschichten  des  neuen  Testaments  kurz  zu  behandeln.  Erklärung  und  Einprägung
  des  1.  Hauptstücks.
        <pb n="39" />
        —  5  —

Klasse  V,  3  Stunden.

Biblische  Geschichte  des  neuen  Testaments.  Wiederholung  des  1.,  Erklärung  und
Einprägung  des  2.  Hauptstücks.

Klasse  IV,  3  Stunden.

Ergänzung  und  Vertiefung  der  biblischen  Geschichte  des  alten  und  vornehmlich  des
neuen  Testaments  im  Anschlusse  an  das  Lesen  biblischer  Abschnitte.  Das  Allgemeinste
über  die  Bibel.  Erklärung  und  Einprägung  des  3.  bis  5.  Hauptstücks.

Klasse  III,  2  Stunden.

Kurze  Einführung  in  die  neutestamentlichen  Schriften.  Lebensbild  Jesu  auf  Grund
der  Evangelien.  Vertiefende  Wiederholung  und  Ergänzung  des  Katechismusunterrichts
der  vorhergehenden  Klassen.

In  jeder  der  genannten  4  Klassen  ist  nach  einem  vorher  festzustellenden  Plane  eine
bestimmte  Anzahl  von  Bibelsprüchen  und  Kirchenliedern  durchzunehmen  und  einzuprägen,
wobei  die  für  die  Volksschulen  im  Auftrage  des  Ministeriums  herausgegebene  Schrift
„Der  kleine  Katechismus  Dr.  Martin  Luthers  nebst  Bibelsprüchen,  Kirchenliedern  und
Choralmelodien,  Dresden,  A.  Huhle“  zum  Anhalte  zu  dienen  hat.  Ferner  ist  in  diesen
Klassen  gelegentlich  das  Notwendigste  über  das  Kirchenjahr,  das  Landesgesangbuch,  die
Gottesdienstordnung,  die  Geographie  des  heiligen  Landes  und  das  Leben  Luthers  mitzuteilen.


Klasse  II  und  1,  je  2  Stunden.

Fortgesetzte  Schriftlektüre  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Psalmen  und  Propheten,
der  Reden  Jesu,  der  Apostelgeschichte  und  leichterer  Briefe.

Zusammenhängende  Behandlung  des  Wesentlichsten  aus  der  Glaubens=  und  Sittenlehre,
  sowie  aus  der  Kirchengeschichte  bis  zur  neuesten  Zeit  unter  Beschränkung  auf  die
der  Altersstufe  gemäßen  und  für  die  religiöse  Bildung  der  Jugend  fruchtbaren  Stoffe.

&amp;amp;  8.  In  allen  Klassen,  auch  in  den  beiden  obersten,  hat  die  praktisch--erbauliche
Rücksicht  insoweit  zu  walten,  daß  der  Unterricht  nie  den  Charakter  einer  bloß  verstandesmäßigen
  Unterweisung  annehmen  oder  einseitig  auf  die  Einprägung  eines  bestimmten
Wissensstoffes  bedacht  sein  darf.

Die  Glaubens=  und  Sittenlehre  in  Klasse  II  und  !  ist  unter  Fernhaltung  aller  unnötigen
  Systematik  in  möglichst  engem  Anschluß  an  den  früher  genossenen  Katechismusunterricht,
  die  Kirchengeschichte  überwiegend  biographisch  zu  behandeln.  Im  Mittelpunkte
des  gesamten  Religionsunterrichtes  hat  aber  auf  allen  Stufen  die  heilige  Schrift  zu
stehen.  Es  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  dies  auch  in  den  beiden  obersten  Klassen  der  Fall  ist

Bemerkungen.
        <pb n="40" />
        Lehrziel.

Verteilung
des  Unterrichtsstoffes.



—  6  —

und  nicht  etwa  in  diesen  die  Schriftlektüre  zugunsten  einer  übermäßig  eingehenden  Behandlung
  der  sonstigen  Aufgaben  dieser  Stufe  ungebührlich  verkürzt  wird.

Der  Religionsunterricht  in  den  Klassen  III  bis  I  soll  in  der  Regel  nur  Lehrern
übertragen  werden,  die  wenigstens  die  erste  theologische  Prüfung  abgelegt  haben.  Wird
der  Unterricht  an  einer  Anstalt  von  mehreren  Lehrern  erteilt,  so  haben  sich  diese  wegen
der  einzuhaltenden  Lehrgänge  und  der  zu  stellenden  Forderungen  zu  einigen.

Bei  jedem  geeigneten  Anlasse  haben  die  Religionslehrer  den  Schülern  die  Verpflichtung
  zum  regelmäßigen  Besuche  des  Gottesdienstes  nahezuführen.  Die  Texte  der
vorangegangenen  oder  bevorstehenden  Sonn=  und  Festtage  sind  öfters  im  Unterrichte  kurz
zu  besprechen.

Beutsch.

§#9.  Der  Unterricht  im  Deutschen  hat  die  Schüler  dahin  zu  fördern,  daß  sie  beim
Abschlusse  ihrer  Schullaufbahn

a)  in  ihrer  Muttersprache  ihre  Gedanken  mündlich  und  schriftlich  klar,  sprachrichtig
und  ohne  grobe  Verstöße  gegen  den  guten  Geschmack  auszudrücken  vermögen,

b)  durch  die  Vorführung  zahlreicher  auserlesener  Musterstücke  und  die  eingehendere
Durchnahme  einiger  größerer  Dichtungen  einen  nachhaltigen  Eindruck  von  deutschem
  Volkstum,  deutscher  Art  und  Sitte  erhalten  haben,  mit  den  hauptsächlichsten
Kunstformen  der  Poesie  und  Prosa  bekannt  geworden  sind  und  das  Wichtigste
über  den  allgemeinen  Entwicklungsgang  der  deutschen  Sprache  und  Literatur
erfahren  haben.

*  10.  Klasse  VI,  7  Stunden  (einschließlich  1  Stunde  Geschichtserzählungen).

UÜbungen  im  richtigen  und  sinngemäßen  Lesen,  im  Nacherzählen  von  Gehörtem  und
Gelesenem  sowie  im  Vortragen  gelernter  kleiner  Gedichte  und  Prosastücke  aus  dem
Lesebuche.

Durchnahme  und  feste  Einübung  der  Lehre  vom  einfachen  Satze  und  seiner  wesentlichsten
  Erweiterungen.  Das  Wichtigste  über  die  Wortklassen  (unter  Anwendung  der
lateinischen  Bezeichnungen),  ferner  über  die  Abwandlung  der  Haupt-,  Für=  und  Zeitwörter.


Übungen  in  der  Rechtschreibung  und  im  Gebrauche  der  wichtigsten  Satzzeichen.

In  den  für  Geschichtserzählungen  bestimmten  Stunden  sind  Bilder  aus  der  griechischen,
vornehmlich  aber  aus  der  deutschen  Heldensage,  im  Winterhalbjahre  auch  solche  aus  der
Anfangszeit  der  deutschen  Geschichte  vorzuführen,  soweit  angängig  im  Anschluß  an  das
eingeführte  Lesebuch.

Wöchentlich  ein  Aufsatz  (Nacherzählung)  oder  ein  Diktat,  daneben  alle  4  Wochen
eine  Spracharbeit  in  Reinschrift.
        <pb n="41" />
        —  7  —

Klasse  V,  5  Stunden.

Fortsetzung  der  Übungen  im  Lesen,  Nacherzählen  und  Vortragen  auswendig  gelernter
Stücke.

Durchnahme  und  feste  Einprägung  der  verschiedenen  Arten  der  Nebensätze  und  der
diese  einleitenden  Bindewörter.  Ergänzung  des  in  Klasse  VI  über  die  Erweiterungen
des  einfachen  Satzes  Mitgeteilten  unter  besonderer  Rücksichtnahme  auf  den  Gebrauch  der
Vorwörter.  Daneben  Behandlung  ausgewählter  Abschnitte  aus  der  gesamten  Formenlehre
  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses.

Fortgesetzte  Ubungen  in  der  Rechtschreibung  und  Zeichensetzung.

Arbeiten  wie  in  Klasse  VI,  nur  daß  zu  Nacherzählungen  auch  kleine  freie  Erzählungen,
einfache  Beschreibungen  u.  dgl.  treten  können.

Klasse  IV,  5  Stunden.

UÜbungen  im  Anschlusse  an  Musterstücke  des  Lesebuchs  wie  in  den  vorhergehenden
Klassen,  nur  unter  Steigerung  der  Anforderungen.

Behandlung  der  Satzgefüge  in  ihren  einfacheren  Formen,  tunlichst  im  Anschluß  an
inhaltlich  minder  bedeutende  Prosastücke  und  an  Musterbeispiele.  Das  Wichtigste  aus
der  Wortbildungslehre.  Gelegentliche  Hinweisungen  auf  die  Unterschiede  von  Volks=  und
Schriftsprache,  auf  Mundartliches,  Altertümliches,  Bedeutungswechsel  und  dergleichen,  auch
Durchnahme  von  Syntaktischem  aus  Anlaß  wahrgenommener  Unsicherheiten.

Schwierigere  Ubungen  in  der  Rechtschreibung  (selten  Vorkommendes,  Eigennamen,
Titel,  Fremdwörter  usw.)  und  Zeichensetzung.  Alle  3  Wochen  ein  Aufsatz  (Um=  und
Nachbildungen  von  Gelesenem,  Inhaltsangaben  von  Lesestücken,  Beschreibungen,  Briefe
über  Erlebtes),  alle  2  Wochen  ein  Diktat  oder  eine  Spracharbeit.

Klasse  III,  4  Stunden.

Durchnahme  und  Erläuterung  schwierigerer  Lesestücke,  vornehmlich  aus  dem  Gebiete
der  Geschichte,  Erd=  und  Naturkunde.  Behandlung  umfänglicherer  lyrischer  und  kleinerer
epischer  Gedichte  (Balladen);  dabei  kurze  Mitteilungen  über  das  Leben  und  die  Eigenart
der  Dichter.  Ubungen  im  Vortragen  auswendig  gelernter  Gedichte.

Besprechung  und  Einübung  der  schwierigeren  Formen  der  Satzgefüge  (mehrfoch  zusammengesetzte
  Sätze,  Gliedersätze)  unter  Vorführung  und  Anleitung  zur  Nachbildung
von  Musterbeispielen.  Gelegentliche  Ergänzung  des  von  VI  bis  IV  in  der  Grammatik
Behandelten  unter  sprachgeschichtlichen  Gesichtspunkten,  wie  auch  aus  Anlaß  hervorgetretener
  Unsicherheiten  und  gangbarer  Verstöße.

Alle  3  Wochen  ein  Aufsatz  (Beschreibungen,  leichte  Schilderungen,  schwierigere  Erzählungsaufgaben
  u.  dgl.).
        <pb n="42" />
        Sic  8

Klasse  II,  4  Stunden.

Klassenlektüre:  Ausgewählte  Abschnitte  aus  dem  Nibelungenliede  und  der  Gudrun
in  guter  Übertragung;  Wilhelm  Tell,  Herzog  Ernst,  Zriny  und  dergleichen;  Schillers
Glocke.  Schwierigere  Balladen  und  lyrische  Gedichte,  besonders  von  Schiller  und  Goethe.
Das  Bedeutendste  aus  der  patriotischen  Liederdichtung.  Bilder  aus  der  deutschen  Geschichte,
  Lebensbeschreibungen  deutscher  Männer.

Im  Anschlusse  an  die  Lektüre  Mitteilung  des  Wesentlichsten  über  den  allgemeinen
Entwicklungsgang  der  deutschen  Sprache  und  Dichtung  bis  Klopstock  unter  Fernhaltung
aller  für  die  Altersstufe  unfruchtbaren  Stoffe,  vornehmlich  bei  Behandlung  der  älteren
Zeit.  Das  Wichtigste  über  die  Dichtungs=  und  Versarten.

Vortragen  gelernter  Gedichte,  Ubungen  im  freien  Vortrage  (Wiedergabe  von
Gelesenem  oder  Vorgetragenem).

Das  Nötigste  aus  der  Stillehre  (über  den  Schmuck  der  Rede,  die  Stilarten,  Satzstellung,
  Periodenbildung),  vornehmlich  an  Beispielen  einzuüben.  Behandlung  grammatischer
  und  stilistischer  Einzelheiten  im  Anschlusse  an  die  Besprechung  der  Aufsätze  nach
Bedürfnis.

Alle  4  Wochen  ein  Aufsatz  (Schilderungen,  Betrachtungen,  Vergleichungen,  Behandlung
  von  Sprichwörtern,  frei  erfundene  Erzählungen  usw.).

Klasse  I,  4  Stunden.

Klassenlektüre:  Hermann  und  Dorothea;  klassische  Bühnenstücke,  vornehmlich  solche
von  Schiller;  daneben  einzelne  der  größeren  kulturgeschichtlichen  Gedichte  Schillers,  ferner
nach  Inhalt  und  Form  bedeutende  Prosastücke.

Bilder  aus  der  Geschichte  der  deutschen  Dichtung  im  18.  und  19.  Jahrhundert,  zu
gruppieren  um  Klopstock,  Lessing,  Schiller  und  Goethe,  die  eingehender  zu  behandeln  sind.
Zum  Schlusse  auch  Ausblicke  auf  die  Zeit  nach  Goethes  Tod.

Oftere  Übungen  im  freien  Vortrage  (zuletzt  nach  bloßer  Skizze),  dann  und  wann
auch  im  Deklamieren.

Neben  stilistischen  Ubungen  verschiedener  Art  von  Zeit  zu  Zeit  leichte  logische  (Begriffsbestimmungen;
  Unterscheidung  von  Begriffen  nach  Inhalt  und  Umfang,  Verwandtschaft
und  Gegensatz;  Besprechung  sinnverwandter  Ausdrücke;  Warnung  vor  gangbaren  Fehlern
im  Urteilen  und  im  Schließen).  Im  Anschlusse  hieran  Ubungen  im  Disponieren.  Eingehen
  auf  Grammatisches,  Stilistisches  und  Metrisches  nach  Bedürfnis.

Alle  4  Wochen  ein  Aufsatz  (schwierigere  Beschreibungen  und  Schilderungen,  Betrachtungen,
  leichte  Charakteristiken,  auch  Auslassungen  in  abhandelnder  Form  über  Stoffe
aus  dem  Gedankenkreise  der  Schüler).
        <pb n="43" />
        —  9  —

8  11.  1.  An  jeder  Schule  muß  für  den  deutschen  Unterricht  ein  eingehender  Plan  Bemerkungen.
vorhanden  sein,  der  die  Lehraufgaben  der  sämtlichen  Klassen  bis  ins  einzelne  genau  feststellt,
auch  die  Lesestücke  bezeichnet,  die  jedenfalls  auswendig  zu  lernen  oder  wenigstens  zu
behandeln  sind.  Wünschenswert  ist,  daß  er  auch  Winke  gibt  wegen  der  den  Schülern  zu
empfehlenden  häuslichen  Lektüre.

2.  Da  der  grammatische  Unterricht  der  Klassen  VI  bis  IV  die  allgemeine  Grundlage
  auch  für  die  grammatische  Unterweisung  in  den  Fremdsprachen  zu  schaffen  hat,  so
ist  es  unbedingt  erforderlich,  daß  die  Wortklassen,  der  einfache  Satz  und  seine  Erweiterungen
und  die  verschiedenen  Arten  der  Nebensätze  nach  einem  festen  Plane  und  unter  steter
Anwendung  der  vereinbarten  Kunstausdrücke  genau  durchgenommen  und  durch  zahlreiche
Übungen  im  Satzzerlegen  sicher  eingeübt  werden.  Dagegen  ist  die  Unterweisung  in
Formenlehre  und  Syntax  auf  eine  Auswahl  des  praktisch  Wichtigen  oder  sprachgeschichtlich
Bemerkenswerten  zu  beschränken.  Zu  wünschen  ist,  daß  der  grammatische  Unterricht  durch
Unschluß  an  geeignete  Prosastücke,  Vorführung  von  Mustersätzen,  Bildung  von  Beispielen
nach  gegebener  Weisung,  gelegentlich  auch  durch  kleine  Denkübungen  möglichst  belebt  wird.

3.  Der  Lesebuchunterricht  hat  es  als  seine  Hauptaufgabe  anzusehen,  den
Gedankenkreis  der  Schüler  zu  erweitern  und  zu  klären  und  diese  für  das  Große  und
Schöne  in  den  vorzuführenden  Lesestücken  zu  erwärmen,  hat  somit  immer  der  Form  und
dem  Inhalte  gleicherweise  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.  Die  Erklärung  von  Gedichten
hat  darauf  bedacht  zu  sein,  diese  im  wesentlichen  durch  sich  selbst  wirken  zu  lassen,  daher
nur  das  zum  Verständnis  Nötige  in  Kürze  hinzuzubemerken,  keinesfalls  aber  Sprachoder
  Denkübungen  im  Anschluß  an  solche  vorzunehmen.  Von  umfangreicheren  Dichtungen
(Bühnenstücken,  Epen)  sind  in  der  Klasse  nur  ausgewählte  Stellen  zu  lesen;  das  übrige
ist  der  häuslichen  Lektüre  zuzuweisen  und  im  Unterrichte  nachträglich  zu  besprechen.
Soweit  Dichtwerke  dieser  Art  eine  bestimmte  Gliederung  aufweisen,  ist  diese  gebührend
zu  beachten,  wogegen  kleinere  Gedichte  möglichst  als  einheitliche  Ganze  zu  behandeln  sind.

4.  Bei  der  Beurteilung  der  Aufsätze  ist  das  Hauptgewicht  auf  Klarheit  und
Sprachrichtigkeit  zu  legen.  Die  Aufgaben  für  diese  sind  so  zu  stellen,  daß  auch  auf  der
obersten  Stufe  den  Schülern  völlig  freie  Erfindung  nicht  zugemutet  wird.  Soweit  sie
sich  nicht  an  bestimmte  Unterlagen  oder  Vorbilder  anlehnen,  ist  die  Bearbeitung  durch
Besprechen  des  Stoffes  unter  Hinweisung  auf  wesentliche  Gesichtspunkte  vorzubereiten.

5.  In  allen  Klassen  sind  die  Lernenden  planmäßig  im  zusammenhängenden
Sprechen  zu  üben,  wobei  die  Stufenfolge  einzuhalten  ist:  genaue,  dann  freiere  Nacherzählungen,
  Inhaltsangaben,  eingehendere  Berichte  über  Gehörtes  oder  Gelesenes,  kleine
Vorträge  nach  ausführlichen,  dann  kürzeren  Entwürfen.

6.  Gangbare  Fremdwörter  sind  bei  gegebenem  Anlaß  zu  erwähnen  und  zu  erläutern.

Für  ihren  eigenen  Gebrauch  ist  den  Schülern  aber  angelegentlich  zu  empfehlen,  einer
1904.  2
        <pb n="44" />
        —  10  —

möglichst  rein-deutschen  Ausdrucksweise  sich  zu  befleißigen.  Zu  wünschen  ist,  daß  überhaupt
  der  Sinn  für  das  Volkstümliche,  schlicht  Natürliche  bei  ihnen  genährt  und  im
Stil  neben  der  Sprachrichtigkeit  vornehmlich  die  Wahrheit  und  Einfachheit  angestrebt  wird.

Kranzösisch.

Lehrziel.  &amp;amp;12.  Gute  Aussprache  und  fließendes  Lesen;  Geübtheit  im  Auffassen  von  Gesprochenem,
  einige  Fertigkeit  im  selbständigen  mündlichen  Gebrauch  der  Sprache;  Vertrautheit
  mit  den  Hauptregeln  der  Grammatik,  Verständnis  leichterer  französischer
Schriftwerke,  ausreichende  Sicherheit  im  Ubersetzen  deutscher  Texte  von  mäßiger  Schwierigkeit
  in  das  Französische.

Verteilung  13.  Klasse  VI,  5  Stunden.

des  Lehrstoffes.  Einführung  in  die  Aussprache  und  die  Schreibweise  durch  Hör-,  Sprech-,  Lese=  und
Schreibübungen  einfachster  Art  über  Stoffe  aus  dem  nächsten  Anschauungskreise  der
Schüler.  Im  Anschlusse  an  diese  Übungen  ist  das  Notwendigste  aus  der  Formenlehre
des  Nomens,  von  avoir  und  étre  und  dem  regelmäßigen  Verbum  auf  er  kurz  durchzunehmen
  und  einzuüben.
Niederschrift  von  Wörtern  und  Sätzen  ins  Tagebuch.  Von  Pfingsten  bis  Michaelis
alle  14  Tage  eine,  alsdann  alle  3  Wochen  zwei  Reinschriften.

Klasse  V,  6  Stunden.

Erweiterung  der  regelmäßigen  Formenlehre;  das  Verbum  bis  zum  Abschluß  der
aktiven  und  passiven  Indikativformen  der  regelmäßigen  Konjugation.  Elementares  aus
der  Satzlehre.  Sprech-,  Lese=  und  Schreibübungen  wie  in  Klasse  VI.

Alle  4  Wochen  drei  Reinschriften.

Klasse  IV,  6  Stunden.

Abschluß  der  regelmäßigen  Formenlehre.  Verba  der  regelmäßigen  Konjugation  mit
orthographischen  Eigentümlichkeiten.  Anfänge  der  Lehre  vom  unregelmäßigen  Zeitwort.
Aus  der  Satzlehre  das  Wichtigste  über  den  Gebrauch  der  Fürwörter,  des  Konjunktivs
und  der  Partizipien.  Übungen  wie  in  den  Klassen  vorher.

Alle  4  Wochen  drei  Reinschriften.

Klasse  III,  6  Stunden.

Beginn  der  planmäßigen  Klassenlektüre.  Übersetzung  und  Erklärung  ausgewählter
prosaischer  und  poetischer  Stücke  aus  dem  Lesebuche.  Im  Anschlusse  hieran  Sprech=
        <pb n="45" />
        —  11  —

übungen  aller  Art,  auch  Mitteilungen  über  Frankreich,  dessen  Geschichte,  Sitten  und
Einrichtungen.
Die  unregelmäßige  Formenlehre  des  Zeitwortes  und  der  übrigen  Wortarten  unter

Fernhaltung  alles  nur  selten  Vorkommenden.  Das  Wichtigste  aus  der  Syntax  des
Zeitwortes.

Alle  4  Wochen  drei  Reinschriften.

Klasse  II  und  l,  je  4  Stunden.

Klassenlektüre  und  daran  sich  anlehnende  Ubungen  wie  in  Klasse  III,  die  Anforderungen
  an  die  Schüler  find  aber  zu  steigern,  auch  hat  die  Besprechung  der  Lesestücke
nach  der  Seite  des  Inhalts  wie  der  Form  tiefer  einzudringen  und  darauf  bedacht  zu
sein,  das  in  den  früheren  Klassen  über  Frankreich,  französische  Geschichte  und  Verhältnisse
  vereinzelt  Gelernte  ergänzend  zu  wiederholen  und  unter  gewissen  Gesichtspunkten
zusammenzufassen.  Statthaft  ist,  daß  in  diesen  Klassen  an  Stelle  des  Lesebuchs  oder
abwechselnd  mit  diesem  leichtere  Geschichts=  oder  Bühnenwerke  aus  neuerer  Zeit  gelesen
  werden.

Satzlehre:  Syntax  des  Zeitwortes  (Abschluß),  sodann  der  übrigen  Wortarten.
Behandlung  von  Stilistischem  nach  Bedürfnis.  Häufige  Wiederholung  des  bis  dahin  in
der  Grammatik  Behandelten  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  in  den  Arbeiten
hervorgetretenen  Unsicherheiten.

Alle  14  Tage  eine  Reinschrift.

14.  1.  Große  Aufmerksamkeit  ist  von  Anfang  an  auf  die  Erzielung  einer  richtigen,
der  Sprechweise  eines  gebildeten  Franzosen  möglichst  nahekommenden  Aussprache  der
Schüler  zu  verwenden.  Die  Erreichung  dieses  Zieles  ist  von  vornherein  wie  weiterhin
vornehmlich  durch  fleißiges  Vor=  und  Nachsprechen  und  unablässiges  Bekämpfen  unrichtiger
  oder  nachlässiger  Aussprache  anzustreben.

2.  Im  Mittelpunkte  des  Unterrichts  haben  auf  allen  Stufen  die  den  Schülern  nach
sorgfältiger  Auswahl  vorzulegenden  fremdsprachlichen  Texte  zu  stehen.  An  sie  haben
nicht  nur  die  tunlichst  in  jeder  Stunde  vorzunehmenden,  vom  Nahen  zum  Fernerliegenden,
vom  Leichteren  zum  Schwierigeren  allmählich  fortschreitenden  Sprechübungen  sich
vornehmlich  anzulehnen,  sondern  auch  die  überwiegend  induktiv  zu  haltenden  grammatischen
  Unterweisungen  der  unteren  Stufe.

3.  Der  Unterricht  in  Grammatik  hat  selten  Vorkommendes  und  Unwesentliches
  grundsätzlich  fernzuhalten,  die  Hauptregeln  und  wichtigen  Ausnahmen  aber  genau
durchzunehmen,  fest  einzuüben  und  unablässig  im  engsten  Anschluß  an  den  eingeführten
kurzen  Abriß  der  Grammatik  zu  wiederholen.  Seltenere  Formen  und  Gebrauchsweisen
sind,  soweit  nötig,  bei  der  Lektüre  und  Durchnahme  der  Arbeiten  nachzutragen.  Schwer

2*

Bemerkungen.
        <pb n="46" />
        Lehrziel.

Verteilung
des  Unterrichtsstoffes.


—  12  —

anzurechnen  sind  den  Schülern  auch  in  den  obersten  Klassen  nur  die  groben  Verstöße
gegen  die  Haupt=  und  Grundregeln  der  Grammatik  und  die  häufig  durchgenommenen
Stilgesetze.

4.  Bei  der  Durchnahme  der  Lesestücke  ist  immer  auch  dem  Inhalte  und  der  künstlerischen
  Form  gebührende  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.  Bei  deren  Auswahl  und
Besprechung  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Schüler  dann  und  wann  Einblicke
in  die  Entwicklung  des  französischen  Staats=  und  Geisteslebens  erhalten,  auch  einiges
über  besonders  bedeutende  Ortlichkeiten  und  Einrichtungen  Frankreichs  u.  dgl.  erfahren
(siehe  die  Lehraufgabe  von  Klasse  III  bis  l).  Von  einer  zusammenhängenden  Behandlung
von  Literaturgeschichtlichem  ist  abzusehen;  es  genügen  gelegentliche  Mitteilungen  aus
diesem  Gebiete  im  Anschlusse  an  die  Klassenlektüre.

5.  Bezüglich  der  Art  der  schriftlichen  ÜUbungen  (Diktate,  Übersetzungen  aus
der  fremden  Sprache  und  in  diese,  Nacherzählungen,  Umformung  von  Gelesenem,  einfache
Ubungen  freier  Art)  wird  den  Schulen  eine  gewisse  Freiheit  gelassen.  Jedenfalls  aber
hat  in  allen  Klassen  die  Übertragung  deutscher  Vorlagen  ins  Französische,  die  der
Befestigung  in  der  Grammatik  in  besonderem  Maße  dient,  ausreichende  Pflege  zu  finden.

Englisch.
15.  Die  Bestimmungen  in  §  12  für  das  Französische  haben  auch  für  das  Englische
  zu  gelten,  nur  sind  in  allen  Stücken  in  Berücksichtigung  der  dieser  Sprache  verwilligten
  kürzeren  Lernzeit  die  Anforderungen  entsprechend  zu  ermäßigen.

16.  Klasse  III,  4  Stunden.

Einführung  in  die  englische  Aussprache  und  Schreibweise  durch  Hör-,  Sprech-,  Leseund
  Schreibübungen.  Das  Wichtigste  aus  der  Formenlehre,  Anfangsgründe  der
Satzlehre.

Von  Pfingsten  ab  alle  4  Wochen  drei  Reinschriften.

Klasse  II.,  4  Stunden.

Ulhbungen  wie  in  Klasse  III.  Abschluß  der  Formenlehre,  Fortsetzung  der  Satzlehre,
vornehmlich  die  Syntax  des  Verbums.
Alle  4  Wochen  drei  Reinschriften.

Klasse  I,  4  Stunden.

Häufige  Sprechübungen.  Durchnahme  und  Besprechung  gehaltreicher  größerer  Lesestücke
  in  gebundner  und  ungebundner  Rede.
Abschluß  der  Satzlehre;  Wiederholung  und  Ergänzung  des  bis  dahin  durchgenommenen
        <pb n="47" />
        —  13  —

grammatischen  Lernstoffes.  Gelegentlich  auch  einzelnes  Stilistische  und  Anweisungen  über
den  Wortgebrauch.

Alle  3  Wochen  zwei  Reinschriften.

17.  Die  in  §  14  für  den  Unterricht  im  Französischen  gegebenen  Weisungen  leiden
sinngemäße  Anwendung  auch  auf  den  im  Englischen.  Nur  hat  dieser  bei  der  ihm  zugewiesenen
  geringeren  Stundenzahl  die  grammatische  Unterweisung  in  noch  höherem
Maße  durch  Ausscheidung  alles  für  das  nächste  Bedürfnis  entbehrlichen  Lehrstoffes  einzuschränken,
  da  auf  Sicherheit  in  den  Hauptregeln  der  Grammatik  auch  im  Englischen
nicht  verzichtet  werden  kann.  Auch  werden  die  Mitteilungen  über  englische  Ortlichkeiten,
Einrichtungen  und  Zustände  sich  in  engeren  Grenzen  zu  halten  haben,  als  sie  in  §  14
unter  4  für  das  Französische  gezogen  worden  sind.  Literaturgeschichtliches  kann  bei  der
Kürze  der  zugemessenen  Zeit  nur  beiläufig  Berücksichtigung  finden.

Geschichte.

J§18.  Genauere  Bekanntschaft  mit  der  deutschen  Geschichte,  vornehmlich  der  neueren.
Uberblick  über  den  allgemeinen  Gang  der  Weltgeschichte,  Kenntnis  der  hervorragendsten  Begebenheiten
  und  Persönlichkeiten  aus  der  Staaten=  und  Kulturgeschichte.

19.  Klasse  VI  siehe  §  10  Absatz  4.

Klasse  V,  2  Stunden.
Ausgewählte  Bilder  aus  der  deutschen  Geschichte  bis  zum  Ausgang  des  Mittelalters.

Klasse  IV,  2  Stunden.

Ausgewählte  Bilder  aus  der  neueren  und  neuesten  deutschen  Geschichte.

In  beiden  Klassen  ist  auf  die  Geschichte  anderer  Staaten  nur  insoweit  einzugehen,
als  sie  mit  der  deutschen  sich  berührt.  Auf  die  sächsische  Geschichte  ist  an  geeigneter  Stelle
gebührend  Rücksicht  zu  nehmen.

Klasse  III,  2  Stunden.

Geschichte  des  Altertums  und  des  Mittelalters  bis  843.  Aus  der  ersteren  ist  in
Berücksichtigung  der  Eigenart  der  Schulgattung  nur  das  welt=  und  kulturgeschichtlich
Bedeutsamste  und  menschlich  Ansprechendste  durchzunehmen  nach  raschem  Hinweggehen
über  die  dunklen  Anfänge  der  griechischen  und  römischen  Geschichte.

Klasse  II,  2  Stunden.
Geschichte  von  843  bis  1721.

Bemerkungen.

Lehrziel.

Verteilung
des  Unterrichtsstoffes.
        <pb n="48" />
        Bemerkungen.

Lehrziel.

—  14  —

Klasse  I,  2  Stunden.
Geschichte  von  1721  bis  1888.

In  beiden  Klassen  hat  die  vaterländische  Geschichte  im  Mittelpunkte  der  Unterweisung
zu  stehen  und  besonders  eingehende  Behandlung  zu  erfahren.

#20.  1.  Der  Geschichtsunterricht  hat  es  als  seine  Hauptaufgabe  anzusehen,  die
Lernenden  auf  die  idealen  Mächte,  die  in  der  Geschichte  der  Menschheit  wirksam  gewesen
sind,  wie  auf  die  ernsten  Lehren,  die  aus  ihr  zu  ziehen  sind,  eindringlich  hinzuweisen,
nächstdem  sie  zum  Verständnis  der  Gegenwart  aus  der  Vergangenheit  heraus  anzuleiten.
Bei  dem  jugendlichen  Alter  der  Schüler  kann  diese  Aufgabe  nur  gelöst  werden,  wenn  der
Unterricht,  um  vollere  Wirkung  zu  erzielen,  sich  mit  dem  Nachweise  der  Hauptzusammenhänge
  begnügt,  alles  minder  Wesentliche  beiseite  läßt  und  die  großen  Persönlichkeiten  als
Träger  der  Entwicklung  soviel  als  möglich  in  den  Vordergrund  rückt.

2.  Die  Gedächtnisarbeit  ist  auf  das  Unerläßliche  zu  beschränken,  dieses  Wenige
aber  durch  häufige  Wiederholung  so  fest  einzuprägen,  daß  es  ein  dauernder  Besitz  bleibt.
Geboten  ist,  daß  die  Geschichtslehrer  jeder  Schule  im  Einverständnis  mit  dem  Direktor
wegen  des  auf  jeder  Stufe  den  Schülern  einzuprägenden  Gedächtnisstoffes  bindende  Vereinbarungen
  treffen.

3.  Beim  Geschichtsvortrage  ist  die  Erwähnung  unnötiger  Namen  und  Zahlen  zu
vermeiden,  da  das  Erfassen  des  Wesentlichen  dadurch  beeinträchtigt  wird.

4.  In  allen  Klassen  sind  die  Schüler  häufig  zu  zusammenhängendem  Nacherzählen
anzuhalten.  Gute  Anschauungsmittel  sind  bei  geeigneter  Gelegenheit  zu  benutzen,  aber
mit  Vorsicht,  daß  durch  sie  die  Aufmerksamkeit  nicht  auf  Nebensächliches  abgelenkt  wird.

5.  Die  Reifeprüfung  in  Geschichte  hat  sich  in  der  Hauptsache  auf  das  in  der  ersten
Klasse  Behandelte  zu  beschränken.  Soweit  sie  auf  Früheres  zurückgreift,  kann  von  den
Prüflingen  nur  die  sichere  Bekanntschaft  mit  den  Hauptbegebenheiten  und  wichtigsten
Persönlichkeiten  verlangt  werden.

Erdkunde.

&amp;amp;21.  Bekanntschaft  mit  den  Grundlehren  der  mathematischen  und  physischen  Erdkunde,
  Verständnis  für  den  Zusammenhang  der  menschlichen  Kulturverhältnisse  mit  der
Beschaffenheit  der  Erdoberfläche,  Kenntnis  der  für  Handel  und  Industrie  wichtigsten
Städte,  Flüsse,  Gebirge,  Bodenerzeugnisse  usw.  und  der  bedeutendsten  Weltverkehrswege,
sicherer  Uberblick  über  das  Erdganze  und  seine  Gliederung.  Genauere  Kenntnis  von
Mitteleuropa.
        <pb n="49" />
        —  156  —

822.  Klasse  VI,  2  Stunden.  Verteilung

Entwicklung  der  geographischen  Grundbegriffe  in  Anlehnung  an  die  nächste  örtliche  rinsnn

Umgebung.  Eingehende  Behandlung  Sachsens;  das  Deutsche  Reich  in  kurzer,  auf  das
Wesentlichfte  sich  beschränkender  Darstellung.

Klasse  V,  2  Stunden.

Das  übrige  Europa  in  übersichtlicher  Behandlung.  Dabei  weitere  Einführung  in
die  geographischen  Grundbegriffe.

Klasse  IV,  2  Stunden.

Kurze,  wesentlich  topographische  Behandlung  der  übrigen  Erdteile.  Uberblick  über
das  Erdganze  nach  dem  Globus;  dabei  Mitteilung  des  Nötigsten  aus  der  mathematischen
Geographie.

Klasse  III,  2  Stunden.

Europa,  besonders  Mitteleuropa,  vornehmlich  nach  der  physischen  Seite  zu  behandeln,
unter  steter  Rücksichtnahme  auf  Handel  und  Verkehr.

Klasse  II,  2  Stunden.
Die  übrigen  Erdteile,  unter  denselben  Gesichtspunkten  wie  in  Klasse  III  zu  behandeln.

Klasse  I,  2  Stunden.

Ergänzende  und  vertiefende  Wiederholung  des  in  den  vorhergehenden  Klassen  Durchgenommenen,
  bei  gegebener  Gelegenheit  auch  Behandlung  wichtiger  Abschnitte  aus  der
mathematischen  Geographie.

Das  Deutsche  Reich  und  seine  Schutzgebiete  überwiegend  unter  naturwissenschaftlichen
und  volkswirtschaftlichen  Gesichtspunkten.  Die  für  das  Deutsche  Reich  wichtigsten  Handelsund
  Verkehrswege  unter  gelegentlichen  Ausblicken  auf  den  Welthandel.

&amp;amp;  23.  1.  Der  geographische  Unterricht  wird  seiner  wichtigen  Aufgabe  im  Lehrplan  Bemerkungen.
der  Realschule  nur  dann  gerecht,  wenn  er  auf  allen  Stufen  die  Lernenden  zum  denkenden
Erfassen  des  Vorgetragenen  nötigt,  auf  den  höheren  auch  zur  wirklichen  Einsicht  in  die
für  die  Altersstufe  erfaßbaren  inneren  Zusammenhänge  fördert.  Da  diese  vornehmlich
physischer  Natur  sind,  ist  es  in  hohem  Grade  wünschenswert,  daß  der  Unterricht  in  Erdkunde
  in  enge  Beziehung  zu  dem  naturkundlichen  gesetzt  wird.
2.  Globus,  Karten  und  gute  Anschauungsmittel  sind  stetig  und  planmäßig  beim
Unterrichte  zu  benutzen,  nicht  nur  zur  festen  Einprägung  des  Topographischen,  sondern
auch  um  der  Anregung  des  geographischen  Beobachtens  und  Denkens  willen.  Empfehlens-
        <pb n="50" />
        Lehrziel.

Verteilung
des  Unterrichtsstoffes.



—  16  —

wert  ist,  daß  die  Schüler  von  Zeit  zu  Zeit  zum  Entwerfen  einfacher  Kartenskizzen  ohne
Wiedergabe  unwesentlicher  Einzelheiten  angehalten  werden.

3.  Der  Gedächtnisstoff  ist  auf  das  Nötigste  zu  beschränken,  dieses  Wenige  aber,
vornehmlich  durch  häufige  Wiederholungen,  fest  einzuprägen.  Die  Zahlen  sind  stark  ab—
zurunden  und  durch  fortgesetztes  Vergleichen  zugleich  zu  erläutern  und  den  Schülern
gegenwärtig  zu  halten.  Der  Lehrvortrag  wird  wohl  tun,  der  Erwähnung  von  Namen
und  Zahlen,  die  nicht  gemerkt  zu  werden  brauchen,  sich  zu  enthalten  (vgl.  die  Bemerkung
zu  8  20  unter  3).

Maturbeschreibung.

#24.  Botanik:  Bekanntschaft  mit  dem  natürlichen  System,  den  wichtigsten
Familien  der  einheimischen  Blütenpflanzen,  einigen  Sporen=  und  den  bedeutendfsten  ausländischen
  Nutzpflanzen,  auch  mit  dem  Notwendigsten  aus  der  Morphologie  und  Physiologie
  der  Pflanzen.

Zoologie:  Uberblick  über  das  System  der  Wirbel=  und  wirbellosen  Tiere.  Bekanntschaft
  mit  der  Lebensweise  und  Verbreitung  der  für  den  Menschen  wichtigsten  Tiere
wie  mit  dem  Baue  des  menschlichen  Körpers.

Mineralogie:  Kenntnis  der  wichtigsten  Mineralien  und  Gesteine.  Einblick  in  die
Entwicklung  der  Erdrinde  und  der  organischen  Welt.

825.  Klasse  VI,  2  Stunden.

Besprechung  vorliegender  einfach  gebauter  Blütenpflanzen,  insbesondere  einiger  ein—
heimischen  Charakterpflanzen.  Dabei  Entwickelung  der  botanischen  Grundbegriffe.  Kurze
Behandlung  der  in  der  Umgegend  vorkommenden  Laubbäume  nach  Blatt  und  Frucht
(Sommer).

Besprechung  warmblütiger  Wirbeltiere  nach  vorgezeigten  Exemplaren  oder  Abbil—
dungen  (Winter).

Klasse  V,  2  Stunden.

Besprechung  vorliegender  Blütenpflanzen  von  schwerer  erkennbarem  Bau.  Entwicke—

lung  der  Begriffe  Art,  Gattung,  Familie  aus  dem  in  VI  und  V  Behandelten  (Sommer).

Mitteilung  des  Wichtigsten  über  die  Wirbeltiere,  besonders  die  wechselwarmen,  und
die  Weichtiere  nach  vorgezeigten  Exemplaren  oder  Abbildungen  (Winter).

Klasse  IV,  2  Stunden.

Einführung  in  das  natürliche  System.  Blütenbiologie.  Besprechung  der  bedeutendsten
  ausländischen  Nutzpflanzen  (Sommer).
Ausgewählte  Vertreter  der  wichtigsten  übrigen  Klassen  der  wirbellosen  Tiere  (Winter).
        <pb n="51" />
        Klasse  III,  2  Stunden.

Besprechung  der  Gräser  und  Nacktsamer.  Ubersichtliche  Behandlung  der  Kryptogamen,
  auch  der  niederen  Pilze.  Das  Nötigste  aus  der  Physiologie  und  Anatomie  der
Pflanzen  (Sommer).

Überblick  über  das  Tierreich.  Bau  und  Lebenstätigkeit  des  menschlichen  Körpers
(Winter).

Klasse  II,  1  Stunde.

Mineralogie.

Klasse  I,  1  Stunde.

Geologie  und  Mineralogie  im  Anschlusse  an  die  Paläontologie.  Wiederholungen
aus  den  Gebieten  der  Botanik  und  Zoologie.  Uberblick  über  den  Zusammenhang  der
verschiedenen  Naturreiche.

Der  naturkundliche  Unterricht  in  Klasse  II  und  I  hat  sich  möglichst  eng  an  den  chemischen

  Unterricht  dieser  Klassen  (88§  27  flg.)  anzuschließen  und  eine  innerliche  Verbindung
mit  diesem  anzustreben.

#26.  1.  Der  naturbeschreibende  Unterricht,  dessen  Hauptaufgabe  es  ist,  die  Lernenden
  zur  scharfen  und  denkenden  Beobachtung  von  Naturerscheinungen  anzuleiten,  hat  nicht
nur  regelmäßig  auf  der  untersten  Stufe,  sondern  auch  weiterhin,  soviel  als  möglich,  von
beobachteten  Einzeldingen  und  Einzelvorgängen  auszugehen  und  von  da  aus  zur  Einordnung
in  größere  Gruppen  und  zur  Erklärung  fortzuschreiten.

2.  Bei  der  Besprechung  naturwissenschaftlicher  Stoffe  ist  stets  auf  Schärfe  und
Bestimmtheit  des  Ausdrucks  zu  halten,  dagegen  sind  wissenschaftliche  Kunstausdrücke  nur
insoweit  einzuführen,  als  es  unbedingt  geboten  erscheint.  Auf  den  Umfang  des  Wissens
ist  in  allen  naturbeschreibenden  Fächern  weniger  Gewicht  zu  legen  als  darauf,  daß  das
Wesentliche  genau  beobachtet  und  scharf  aufgefaßt  worden  ist.  Beim  Abschlusse  des  Unterrichts
  ist  für  jedes  Gebiet  ein  Überblick  über  das  Ganze  und  dessen  Hauptgliederung  zu
geben.

3.  Die  Unterweisung  in  Botanik  und  Zoologie  hat  überwiegend  unter  biologischen
Gesichtspunkten  zu  erfolgen.

4.  Empfohlen  wird  häufige  Ubung  der  Schüler  in  der  Wiedergabe  des  Beobachteten
oder  Besprochenen  durch  einfache  schematische  Zeichnung.

5.  Wünschenswert  ist,  daß  die  Schüler  nicht  nur  die  Sammlungen  der  Schule  allmählich
  genau  kennen  lernen,  sondern  auch  zum  Beobachten  und  Sammeln  in  der  nächsten

Umgebung  angehalten  und  daß  dann  und  wann  naturkundliche  Ausflüge  mit  ihnen  vorgenommen
  werden.
1904.  3

Bemerkungen.
        <pb n="52" />
        Lehrziel.

Verteilung
des  Lehrstoffes.

Bemerkungen.

—  18  —

Naturlehre  (Physik  und  Chemie).

8  27.  Physitk:  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten  Erscheinungen  und  den  Haupt—
gesetzen  aus  den  verschiedenen  Gebieten  der  Physik;  einige  Geübtheit  im  physikalischen
Beobachten.

Chemie:  Kenntnis  der  Grundgesetze,  der  wichtigsten  Elemente  und  ihrer  hauptsächlichsten,
  besonders  anorganischen  Verbindungen.

28.  a)  Physik.

Klasse  II,  3  Stunden.
Allgemeine  Eigenschaften  der  Körper.  Behandlung  der  einfachsten  Erscheinungen
aus  dem  Gebiete  der  Mechanik  fester,  flüssiger  und  gasförmiger  Körper.  Akustik  und  das
Einfachste  aus  der  Optik  (geradlinige  Fortpflanzung,  Reflexion  und  Brechung).

Klasse  l,  3  Stunden.
Fortsetzung  der  Optik  (optische  Instrumente,  Dispersion).  Wärmelehre.  Magnetismus
  und  Elektrizität.  Zum  Schlusse  Rückblicke  auf  das  bis  dahin  Behandelte  unter
Hinweisen  auf  die  Zusammenhänge  in  den  Naturerscheinungen.

b)  Chemie.

Klasse  II,  2  Stunden.

Gründliche  Einführung  in  das  Verständnis  der  chemischen  Prozesse.  Grundzüge  der
Stöchiometrie.  Die  wichtigsten  Elemente,  vornehmlich  die  Nichtmetalle,  und  ihre  einfachsten
  Verbindungen.

Klasse  I,  2  Stunden.

Die  Metalle  und  ihre  für  Mineralogie  und  Technik  vornehmlich  in  Betracht  kommenden
  Verbindungen.  Behandlung  einzelner  für  die  Industrie  (Zucker=  und  Seifenfabrikation,
Gerberei  usw.)  besonders  wichtiger  Abschnitte  der  organischen  Chemie.

§29.  1.  Bei  der  geringen  Altersreife  der  Lernenden  und  der  Kürze  der  Lernzeit
haben  beide  Fächer,  wenn  der  Unterricht  einen  bleibenden  Gewinn  erzielen  will,  sich  nach
wohlerwogenem  Plane  auf  die  Durchnahme  des  Wesentlichsten  zu  beschränken,  damit
dieses  völlig  erfaßt  werden  kann.  Bei  der  Auswahl  des  zu  Behandelnden  ist  im  Hinblick
auf  die  besondere  Aufgabe  der  Schulgattung  praktischen  Erwägungen  neben  den  wissenschaftlichen
  gebührend  Raum  zu  geben.

2.  Die  naturwissenschaftliche  Unterweisung  in  den  beiden  obersten  Klassen,  die  sich
auf  Physik,  Chemie,  Mineralogie  und  Geographie  verteilt,  wird  nur  dann  recht  fruchtbar
        <pb n="53" />
        —  19  —

sein,  wenn  diese  Fächer,  sich  gegenseitig  ergänzend,  nach  einem  festen  Plane  zusammenarbeiten,
  womöglich  auch  einige  von  ihnen  in  derselben  Hand  liegen.  Bezüglich  der
Mineralogie  und  Chemie  wird  auf  die  Bemerkung  §  25  z.  E.  verwiesen.

3.  Sowohl  in  Physik  wie  in  Chemie  ist  das  entscheidende  Gewicht  nicht  auf  die  Einprägung
  eines  abfragbaren  Wissensstoffes,  sondern  darauf  zu  legen,  daß  die  Lernenden
eine  wirkliche  Einsicht  in  die  Naturvorgänge  und  ihre  Zusammenhänge  erhalten.  Dementsprechend
  sind  auch  die  Schüler  zu  beurteilen.  Ausdrücklich  gewarnt  wird  für  die
Chemie  vor  zu  starker  Betonung  des  Gedächtnisstoffes  und  der  stöchiometrischen  Rechnungen.
  Der  Unterricht  in  Physik  hat  tunlichst  von  dem  den  Schülern  geläufigen  Erfahrungsstoffe
  und  der  Beobachtung  von  Einzelvorgängen  auszugehen,  häufig  auch  wohl  vorbereitete
Versuche  mit  möglichst  einfachen  und  übersichtlich  gebauten  Apparaten  zur  Herleitung  der
Naturgesetze  vorzunehmen,  von  mathematischen  Ableitungen  dagegen  abzusehen.

Rechnen  und  KMathematik.

30.  Sicherheit  und  Gewandtheit  im  bürgerlichen  Rechnen,  Bekanntschaft  Leyzziel.
mit  den  wichtigsten  kaufmännischen  Rechnungsarten.

In  der  Arithmetik  haben  die  Schüler  die  Fähigkeit  zu  erweisen,  nicht  zu  schwierige
Ausdrücke  mit  Verständnis  für  die  Gründe  des  einzuschlagenden  Verfahrens  auf  die
einfachsten  Formen  zu  bringen  und,  soweit  sie  aus  bestimmten  Zahlen  aufgebaut  sind,
auszuwerten,  in  der  Algebra  die  Fähigkeit,  Gleichungen  1.  Grades  mit  einer  und  zwei
Unbekannten  und  solche  2.  Grades  mit  einer  Unbekannten  nach  einem  nicht  zu  verwickelten
Texte  anzusetzen  und  aufzulösen.

In  der  Planimetrie  ist  Kenntnis  der  wichtigsten  Eigenschaften  des  Dreiecks,  Vierecks
  und  Kreises  sowie  die  Fähigkeit  zu  erweisen,  einfache  Konstruktions=  und  Berechnungsaufgaben
  aus  dem  bezeichneten  Gebiete  zu  lösen;  in  der  Stereometrie  ist  zu  verlangen,
daß  der  Schüler  die  wichtigsten  Sätze  von  der  gegenseitigen  Lage  von  Geraden  und  Ebenen
im  Raume  klar  aufgefaßt  hat  und  leichte  auf  Prisma,  Pyramide,  Zylinder,  Kegel  und
Kugel  bezügliche  Berechnungsaufgaben  ausführen  kann.

31.  Klasse  VI,  4  Stunden.  Verteilung
Die  vier  Grundrechnungsarten  mit  unbenannten  und  benannten  ganzen  Zahlen.  Lhhrstoffes.
Das  Dezimalsystem  in  Münzen,  Maßen  und  Gewichten.  Teilbarkeit  und  Zerlegung  in
Faktoren.  Häufiges  Kopfrechnen  mit  kleinen  Zahlen.
Alle  4  Wochen  drei  Reinschriften.

Klasse  V,  4  Stunden.

Das  Rechnen  mit  Dezimalen  und  gemeinen  Brüchen.  Kopfrechnen  wie  in  VI.
Alle  2  Wochen  eine  Reinschrift.
37
        <pb n="54" />
        —  20  —

Klasse  IV,  6  Stunden.

Zusammengesetzte  Aufgaben  aus  der  Bruchrechnung.  Verwandlung  gemeiner  Brüche
in  Dezimalbrüche  und  umgekehrt.  Einfache  und  zusammengesetzte  Schlußrechnung.  Ein—
fache  Beispiele  der  Prozent-  und  Zinsenberechnung  (4  Stunden).

Anschauliche  Entwicklung  der  geometrischen  Grundbegriffe.  Die  Lehre  von  den
Geraden,  Winkeln  und  von  den  Dreiecken  bis  zu  den  Kongruenzsätzen.  Unterweisung  im
Gebrauche  der  Zeicheninstrumente,  einfachste  Konstruktionsaufgaben  (2  Stunden).

Reinschriften  wie  in  Klasse  V.

Klasse  III,  6  Stunden.

Prozent=  und  Zinsrechnung.  Abschluß  des  bürgerlichen  Rechnens  (2  Stunden).

Die  vier  Grundrechnungsarten  mit  allgemeinen  Zahlen.  Reine  und  angewandte
Gleichungen  1.  Grades  mit  einer  Unbekannten  (2  Stunden).

Anwendung  der  Kongruenzsätze.  Das  Viereck.  Kreis  und  Winkel  im  Kreise.
Flächenvergleichung  bis  mit  dem  Pythagoreischen  Lehrsatze  (2  Stunden).

Im  Rechnen  alle  3,  in  Mathematik  alle  2  Wochen  eine  Reinschrift.

Klasse  II,  5  Stunden.

Diskontrechnung.  Einfache  Zinseszinsrechnung  unter  Benutzung  von  Potenztabellen
(1  Stunde).

Proportionen.  Potenzen  mit  ganzen  positiven  Exponenten.  Quadratwurzeln.
Fortgesetzte  Ubungen  im  Ansetzen  und  Auflösen  linearer  Gleichungen  mit  einer  Unbekannten
  (2  Stunden).

Flächenausmessung.  Proportionalität  und  Ahnlichkeit.  Anwendung  der  Ahrlichkeitslehre
  auf  das  rechtwinklige  und  schiefwinklige  Dreieck  und  auf  den  Kreis  (2  Stunden).

Alle  4  Wochen  im  Rechnen  eine  Reinschrift,  in  Mathematik  eine  Hausarbeit,  daneben
kürzere  Klassenarbeiten  nach  Bedarf.

Klasse  I,  5  Stunden.

Wechselrechnung,  Kontokorrente  (1  Stunde).

Lineare  Gleichungen  mit  2  Unbekannten.  Wurzelsätze.  Logarithmen  und  ihre
Anwendung  auf  Kubikwurzeln,  Zinseszins=  und  Rentenrechnung.  Quadratische  Gleichungen
mit  einer  Unbekannten  (2  Stunden).

Regelmäßige  Vielecke.  Kreisausmessung.  Wiederholung  der  gesamten  Planimetrie.  —
Stereometrie  (2  Stunden).

Arbeiten  wie  in  Klasse  II.
        <pb n="55" />
        —  21  —

Der  einstündige  wahlfreie  Unterricht  (§  1  Absatz  2)  in  Klasse  II  hat  das  im  kaufmännischen
  Rechnen  bis  dahin  Behandelte  zu  befestigen,  weiter  einzuüben  und  nach  den
besonderen  Bedürfnissen  der  Lernenden  zu  ergänzen;  der  in  Klasse  J  die  Teilnehmer  in
die  Goniometrie  und  die  Anfangsgründe  der  ebenen  Trigonometrie  einzuführen.  Die

Belastung  der  Schüler  mit  schriftlichen  häuslichen  Arbeiten  für  diesen  Nebenunterricht
ist  zu  vermeiden.

832.  1.  Der  gesamte  mathematische  Unterricht  einschließlich  des  Rechenunterrichts
hat  vornehmlich  darauf  bedacht  zu  sein,  den  Schülern  das  Verständnis  für  den  kombi—
natorisch-logischen  Gedankengang  der  Mathematik  und  einen  klaren  Einblick  in  ihre
Methoden  zu  vermitteln.  Diese  heilsame  geistige  Schulung  und  den  idealen  Gewinn,  der
durch  eine  derartige  Unterweisung  erzielt  wird,  hat  der  Unterricht  um  so  fester  im  Auge
zu  behalten,  je  weniger  die  Schulgattung  im  einzelnen  die  Rücksichtnahme  auf  die  prak—
tischen  Bedürfnisse  des  Lebens  abweisen  darf.

2.  Nach  dem  unter  1  Gesagten  darf  der  Rechenunterricht  über  der  höchst  nötigen
unablässigen  Pflege  der  Fertigkeit  im  schriftlichen  und  im  Kopfrechnen  nie  die  Verpflichtung
außer  acht  lassen,  die  für  die  verschiedenen  Rechnungsoperationen  grundlegenden  einfachen
Gesetze  den  Schülern  völlig  klar  und  zum  bleibenden  Eigentum  zu  machen.  Zu  verwerfen
ist  danach  alles  Arbeiten  nach  schematischen  Formeln  und  Musteransätzen.  Bis  einschließlich
  Klasse  III  hat  die  strenge  Logik,  nach  der  die  Rechnung  geschieht,  auch  in  der
äußeren  Form  Ausdruck  zu  finden,  wogegen  im  kaufmännischen  Rechnen  der  beiden
obersten  Klassen,  für  welches  Festigkeit  in  der  Zinsrechnung  die  Grundlage  bildet,  die
freieren  Formen  der  geschäftlichen  Praxis  nicht  abzuweisen  sein  werden.  Der  Anfangsunterricht
  im  Rechnen  hat  die  arithmetischen  Begriffe  mit  wissenschaftlicher  Strenge  zu
bieten  in  möglichst  engem  Anschluß  an  den  nachfolgenden  Unterricht  in  der  allgemeinen
Arithmetik.

3.  Der  Aufbau  des  planimetrischen  Lehrgebäudes  hat  sich  auf  das  Wesentlichste
zu  beschränken.  Auf  allen  Stufen  sind  die  allgemeinen  Lösungsmethoden  für  Konstruktionsaufgaben
  zum  klaren  Verständnis  zu  bringen,  wie  die  Methode  der  geometrischen
Orter,  der  Hilfsfiguren,  der  algebraischen  Analysis.  Zu  behandeln  sind  aber  nur  solche
Konstruktionsaufgaben,  die  besondere  Erfindungsgabe  nicht  verlangen.  Es  genügt,  wenn
die  Schüler  dahin  gefördert  werden,  daß  sie  Aufgaben  der  bezeichneten  Art  innerhalb
gewisser  Gruppen,  für  welche  die  Lösungsmethoden  eingeübt  sind,  ohne  Nachhilfe
lösen  können.  1

4.  Die  Unterweisung  in  Stereometrie  ist  von  besonderer  Bedeutung  für  die  Schulgattung;
  sie  darf  daher  unter  keinen  Umständen  zugunsten  anderer  Aufgaben  des
Faches  ungebührlich  verkürzt  werden.

Bemerkungen.
        <pb n="56" />
        Lehrziel.

Lehraufgabe
und  Unterrichtsgang.


—  22  —

5.  Aller  mathematische  Unterricht  hat  mit  Nachdruck  darauf  zu  halten,  daß  die
Schüler  einer  zugleich  knappen  und  dabei  völlig  klaren  und  erschöpfenden  Ausdrucksweise
sich  befleißigen.

6.  Bei  keinem  Unterrichte  ist  so  sehr  wie  beim  mathematischen  das  Arbeiten  nach
einem  festen  Plane  von  Anfang  an,  das  Ineinandergreifen  der  Lehrgänge  und  Methoden
erforderlich.  Daraus  erwächst  für  die  Vertreter  des  Faches  an  derselben  Schule  die
Verpflichtung,  über  den  einzuhaltenden  Lehrgang  sich  zu  verständigen  und  an  das  dabei
Vereinbarte  sich  gewissenhaft  zu  halten.

Zeichnen.

a)  Linearzeichnen  (darstellende  Geometrie).

#33.  Fertigkeit  im  Gebrauche  der  Zeicheninstrumente.  Einige  Geübtheit  in  räumlicher
Anschauung  und  in  einfachen  Konstruktionen.  Bekanntschaft  mit  der  rechtwinkligen
Projektion.

Klasse  I,  1  Stunde.

Darstellung  des  Grund=  und  Aufrisses  von  Punkten,  Strecken,  begrenzten  Ebenen
und  einfachen  Körpern  in  verschiedenen  Lagen.

Einige  Schrägbilder  einfacher  stereometrischer  Körper.

In  der  Regel  ist  dieser  Unterricht  vom  Lehrer  der  Geometrie  in  Klasse  1  zu  erteilen.
Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  ist  für  möglichst  engen  Anschluß  an  den  Geometrieunterricht
Sorge  zu  tragen.  Im  Gebrauche  des  Reißzeuges,  des  Maßstabes  und  in  planimetrischen
Konstruktionen  sind  die  Schüler  übrigens  bereits  in  den  Klassen  IV  bis  II  bei  der
Behandlung  der  Planimetrie  zu  üben.

Zu  halten  ist  auf  saubere  und  gefällige  Anfertigung  der  Zeichnungen.

b)  Freihandzeichnen.

6#4.  Die  Aufgabe  des  Unterrichts  im  Freihandzeichnen  ist  die  Ausbildung  im  Sehen
von  Formen  und  Farben,  die  Ubung  des  Augenmaßes  und  die  Anleitung  zu  genauer  und
sauberer  Wiedergabe  ebener  und  körperlicher  Gebilde  in  Zeichnung  und  in  Farben.

Klasse  VI,  2  Stunden.
Ubungen  in  der  Wiedergabe  flächenhafter  Natur=  und  Kunstformen  vorwiegend
geradliniger  Art.
Klasse  V,  2  Stunden.
Ubungen  in  der  Wiedergabe  flächenhafter  Natur=  und  Kunstgebilde  von  vorwiegend
krummliniger  Grundform.
        <pb n="57" />
        —  23  —

Klasse  IV,  2  Stunden.

Flächenhaftes  Darstellen  von  Naturformen  (Pflanzen,  Käfer  usw.),  Selbstentwicklung
von  Flachornamenten  aus  Grundformen  der  Natur.

Klasse  III,  2  Stunden.

Perspektivisches  Darstellen  einfacher  Gegenstände,  anfangs  nur  in  Linien,  später
mit  Licht  und  Schatten.

Klasse  II,  2  Stunden.

Darstellen  schwierigerer  Natur=  und  Kunstgegenstände  in  verschiedenen  Stellungen,
einzeln  und  in  Gruppen.

Klasse  I,  1  Stunde.

Wie  in  Klasse  II,  nur  unter  Steigerung  der  Anforderungen  und  mit  größerer  Abwechselung
  bezüglich  der  Technik.

6  35.  1.  Mit  Absicht  sind  die  in  §  34  gegebenen  Weisungen  so  allgemein  gehalten
worden,  daß  dem  Lehrer  bezüglich  der  auf  den  einzelnen  Stufen  zu  behandelnden  Naturund
  Kunstformen,  der  Anwendung  der  Farbe  und  der  technischen  Ausführung  der  Aufgaben
  große  Freiheit  gelassen  wird.

2.  Münschenswert  ist,  daß  der  Zeichenunterricht  immer  seine  ideale  Aufgabe,  die
Beobachtungsgabe,  den  Farben=  und  Formensinn  und  den  Geschmack  zu  bilden  und  die
Lernenden  zur  Selbsttätigkeit  anzuregen,  im  Auge  behält.  Vom  erzieherischen  wie
praktischen  Gesichtspunkte  aus  ist  aber  zu  verlangen,  daß  er  die  Pflege  des  Technischen  nicht
darüber  vernachlässigt  oder  der  vielseitigen  geistigen  Anregung  zuliebe  seine  Anforderungen
an  die  Genauigkeit  und  Sauberkeit  der  Schülerarbeiten  ungebührlich  ermäßigt.

3.  Neben  den  Ubungen  im  Schönzeichnen  sind  von  Zeit  zu  Zeit  auch  solche  im
Skizzieren  aus  dem  Gedächtnis  vorzunehmen.

Schreiben.  Stenographie.

s  36.  Der  Unterricht  im  Schreiben  (Klasse  VI  und  V  je  2,  Klasse  IV  1  Stunde)
ist  nur  Lehrern  zu  übertragen,  die  für  diesen  auch  methodisch  geschult  sind.  Er  ist  als
Klassenunterricht  im  engen  Anschlusse  an  die  Unterrichtsweise  der  Volksschule  zu  erteilen.

Für  Schüler  der  Klassen  IV  bis  I,  die  eine  auffällig  unleserliche  oder  unschöne  Handschrift
  schreiben,  können  von  der  Schule  besondere  Schreibstunden  angesetzt  werden.

Alle  Lehrer,  die  schriftliche  Arbeiten  aufgeben,  haben  streng  auf  Sauberkeit  und
Lesbarkeit  der  Handschrift  in  den  Schülerheften  zu  halten.

Bemerkungen.
        <pb n="58" />
        Stundenplan.

—  24  —

Der  wahlfreie  stenographische  Unterricht  in  den  Klassen  III  und  II  ist  in  zwei  Jahreskursen
  abzuhalten,  von  denen  der  erste  ein=  bis  zwei-,  der  zweite  einstündig  zu  sein  hat.
Zulässig  ist  eine  Fortsetzung  dieses  Unterrichts  mit  1  Stunde  in  Klasse  I.  Bezüglich  des
Lehrganges  wird  den  Unterrichtenden  Freiheit  gelassen;  nur  ist  darauf  zu  halten,  daß
die  Unterweisung  sich  streng  an  die  „Systemurkunde  der  Gabelsbergerschen  Stenographie
vom  September  1902“  anschließt.

Gesang.

637.  Der  Unterricht  (Klasse  VI  bis  IV  je  2  Stunden,  Klasse  III  bis  I  je  1  Stunde)
hat  vom  Notenlesen,  der  Einübung  der  wichtigsten  Intervalle  und  Tonleitern  zum  ein-,
zwei=  und  dreistimmigen  Singen  von  Chorälen  und  leichten  Liedern,  insbesondere  Volksliedern,
  vorzuschreiten.

Die  für  den  Gesang  gut  befähigten  Schüler  der  Klassen  VI  bis  I  aber  werden,  nach
Befinden  unter  Befreiung  von  der  Klassensingstunde,  wöchentlich  in  einer  Stunde  (Chorsingstunde)
  gemeinsam  unterrichtet.  Einzuüben  sind  dabei  zwei=  bis  vierstimmige  Lieder
und  Choräle,  Motetten,  dann  und  wann  auch  größere  Gesangwerke  oder  Teile  aus  solchen.

DTurnen.

38.  In  allen  Klassen  sind  nach  festen,  vom  Leichteren  zum  Schwereren  fortschreitenden
  Lehrgängen  Frei-,  Ordnungs=  und  Gerätübungen  zu  betreiben  (je  2  Stunden).

Die  zweckmäßige  Erteilung  des  Turnunterrichts  wird  von  dem  Direktor  der  Turnlehrer-Bildungsanstalt
  in  Dresden  überwacht.

Die  Pflege  der  Bewegungsspiele  außerhalb  der  Schulzeit,  soweit  sie  sich  in  den
Grenzen  des  Zweckmäßigen  halten,  ist  von  der  Schule  zu  begünstigen,  unter  Umständen
auch  durch  besondere  Einrichtungen  zu  fördern.

Stundenplan.

§39.  Gemäß  den  vorstehenden  Bestimmungen  wird  der  Unterricht  an  den  Realschulen

  in  den  einzelnen  Klassen  und  Fächern  nach  dem  auf  S.  25  folgenden  Gesamtstundenplan
  erteilt.
        <pb n="59" />
        VI  V.  IV  III  II.  J.  Summe.

I

a)  Pflichtstunden
Religion  .  3  3  3  2  2  2  15
Deutsch  .  .  7  5  5  4  4  4  29
Französis  .  ...  5  6  6  6  4  4%  1  31
Englisse  ..—  —  —  4  4s  44  12
Geschichte  (.S  10  2  2  2  29  2  10
Erdkunde  2  2  2  2  2s  2  12
Naturbeschreibung  2  2  2  2  1  1
Naturlehre  ...  ——  —  —  —-  5  5  20
Rechnen  und  Mathematik  4  4  6  6  5  5  8
Zeichen  2  2  2  2  2  2  12
Schreiben  2  2  1  —  —  5

27  28  29  30  31  31  176

Hierüber:  L  I
Turnen  .  2  2  2  12
Singgen  2  2  1  1  1  9
b)  Wahlfreier  Unterricht.
Stenographie  —  —  —  12  1  (1)  2—4
Ergänzungsunterricht:  6  ·  I
imkaufmännischenRechnen..—s—I-—  —11Z——Il
inMathematik......  —  —  —  —  i  —  1  1
i  t

 

 

Die  Klammern  bedeuten,  daß  die  zusammengeschlossenen  Fächer  auf  der  betreffenden  Stufe  unter—
richtlich  tunlichst  zu  verbinden  sind  und  daß  unter  Umständen  eines  der  Fächer  zeitweilig  zugunsten  des
anderen,  beziehentlich  der  anderen  um  1  Stunde  gekürzt  werden  darf.

Für  die  einer  Realschule  angegliederten  Progymnasialklassen  gilt  im  allgemeinen
der  Stundenplan  der  betreffenden  Realgymnasialklassen,  nämlich:

1904.  4
        <pb n="60" />
        Einhaltung
des  Stundenplanes.


 

 

 

 

 

VI.  V.  Iy.

(Sexta.)  (Quinta)  Quarta.)
Religion  3  3  2
Deutsch  4  4  3
Lateinisch  9  ½„.
Französisch  –  —  5
Geschichte  1  1  2
Erdkunde.  2  2  2
Naturbeschreibung.  2  2  2
Rechnen  und  Mathematik  4  4  4
Zeichnen.  —  2  2
Schreiben  2  1  —

27  28  29

Hierüber:  ·

Gesang  2  2  1
Turnen  2  2

 

Statthaft  sind  aber  geringfügige  Abweichungen  von  diesem  Plane  nach  Maßgabe  der
örtlichen  Verhältnisse,  zumal  wenn  die  Zahl  der  Progymnasiasten  in  den  einzelnen  Klassen
eine  geringe  ist.

Zu  verlangen  ist,  daß  die  Progymnasiasten  außer  im  Lateinischen  auch  im  Französischen
  und  wenigstens  in  einem  Teile  der  deutschen  Stunden  von  den  Realschülern
gesondert  unterrichtet  werden,  wünschenswert  ist  dies  auch  für  den  Geschichtsunterricht  in
Klasse  IV.

Der  Lateinunterricht  der  Progymnasialklassen  ist  in  tunlichst  engem  Anschluß  an  die
einschlagenden  Bestimmungen  in  §  13  der  Lehr=  und  Prüfungsordnung  für  die  Realgymnasien
  vom  22.  Dezember  1902  zu  erteilen,  auf  die  hiermit  verwiesen  wird.

#40.  Zu  Abweichungen  von  diesem  Stundenplane  bedarf  es  der  Genehmigung  des
Ministeriums;  diese  wird  aber  nur  erteilt  werden,  wenn  die  Anträge  genügend  begründet
sind,  durch  die  beantragten  Abweichungen  die  sichere  Erreichung  der  Lehrziele  nicht  gefährdet
  und  die  in  §  39  für  die  einzelnen  Klassen  vorgeschriebene  Gesamtzahl  der
wöchentlichen  Unterrichtsstunden  nicht,  oder  höchstens  ganz  unerheblich,  vermehrt  wird.

Vor  Ostern  jedes  Jahres  und,  wenn  erhebliche  Anderungen  vorgenommen  werden
sollen,  auch  vor  Michaelis,  ist  der  ausgeführte  Stundenplan  der  Anstalt  vom  Direktor
an  das  Ministerium  zur  Genehmigung  einzusenden  (Ausführungsverordnung  vom
        <pb n="61" />
        —  27  —

29.  Januar  1877  83).  Diesem  ist  eine  Übersicht  beizufügen,  welche  die  Verteilung
des  Unterrichts  auf  die  Lehrer  und  Klassen  veranschaulicht,  ferner  eine  die  Verteilung
der  Religionsstunden  auf  die  Lehrer  des  Faches  betreffende  besondere  Tabelle.

#  41.  Die  für  die  ganze  Anstalt  gesteckten  Lehrziele  wie  die  für  die  einzelnen
Klassen  vorgeschriebenen  Lehraufgaben  sind  gewissenhaft  einzuhalten.  Dagegen  sind  innerhalb
  der  einzelnen  Jahreskurse,  jedoch  nur  mit  Genehmigung  des  Schulleiters,  bezüglich
der  Reihenfolge  des  Durchzunehmenden  Verschiebungen  zulässig,  wenn  durch  diese  die
sichere  Erreichung  des  Klassenzieles  nicht  gefährdet  wird.

Die  an  einzelnen  Schulen  erfreulicherweise  vorhandenen  ausgeführten  Lehrpläne
für  sämtliche  Fächer  sind  nach  den  Bestimmungen  der  §§  6  bis  38  allmählich  umzuarbeiten.


Zur  Sicherung  der  Stetigkeit  des  Unterrichts  und  der  Einhaltung  der  Lehrgänge
ist  für  jede  Klasse  ein  Lektionsbuch  anzulegen,  in  welches  jeder  in  ihr  beschäftigte  Lehrer,
je  nach  der  an  der  Schule  hierfür  bestehenden  Gepflogenheit  von  Stunde  zu  Stunde  oder
von  Woche  zu  Woche,  das  von  ihm  Durchgenommene  zu  vermerken  hat.

Verschiedene  Schuleinrichtungen.

42.  Keiner  Realschule  darf  es  an  den  erforderlichen  Hilfsmitteln  fehlen.  Dazu
gehören:  eine  Lehrer=  und  Schülerbibliothek,  Karten,  Globen,  mathematische  und  physikalische
  Instrumente,  chemische  Apparate,  Sammlungen  für  den  naturkundlichen  Unterricht,
  Vorlegeblätter  für  den  Schreib-,  Modelle  und  Vorlagen  für  den  Zeichenunterricht,
endlich  eine  Anzahl  von  guten  Abbildungen  und  anderen  Mitteln  der  Veranschaulichung
für  den  geschichtlichen  und  geographischen  Unterricht.

6é  43.  Inr  allen  wissenschaftlichen  Fächern  ist  auf  die  Einführung  kurzgefaßter  Leitfaden
  Bedacht  zu  nehmen,  damit  das  Nachschreiben  der  Schüler  auf  kurze  Aufzeichnungen
in  Ergänzung  des  eingeführten  Lehrbuches  beschränkt  bleiben  kann.  Unstatthaft  ist  bei
allem  Unterrichte  zusammenhängendes  Nachschreiben  der  Schüler  oder  Diktieren  in  größerem
Umfange.  Die  Direktoren  sind  gehalten,  darauf  zu  achten,  daß  dieser  Bestimmung  genau
nachgegangen  wird.

Zur  Einführung  eines  Lehrbuches  ist  die  Genehmigung  des  Ministeriums  erforderlich.
  Die  betreffenden  Anträge  sind  stets  wenigstens  zwei  Monate  vor  dem  in  Aussicht
genommenen  Einführungstermine  zu  stellen;  handelt  es  sich  um  ein  an  sächsischen  Schulen
noch  nicht  eingeführtes  Buch,  so  ist  ein  Exemplar  mit  einzusenden.  Andere  als  die
amtlich  eingeführten  Lehrbücher  dürfen  beim  Unterrichte  nicht  benutzt  werden.

Bei  der  Vorbereitung  der  Anträge  auf  Einführung  neuer  Schulbücher  ist  mit  besonderer
  Umsicht  zu  verfahren,  auch  unter  dem  Gesichtspunkte,  daß  den  Eltern  der
Schüler  unnötige  Kosten  nicht  verursacht  werden.

4*

Einhaltung
der  Lehrziele
und  Lehrgänge.

Lehrmittel.

Lehrbücher.
        <pb n="62" />
        Privatlektüre.

Schriftliche
Hausarbeiten.

Beaussichtigung
  der
Schüler.

—  28  —

Lehr=  und  Ubungsbücher,  die  der  vorstehenden  Lehrordnung  nicht  entsprechen,  sind
baldtunlichst  zu  beseitigen.  Insbesondere  gilt  dies  von  solchen  Büchern,  die  entbehrlichen
Lernstoff  oder  Aufgaben  enthalten,  die  nach  der  Lehrordnung  als  zweckmäßig  nicht  angesehen
  werden  können.

Den  Gebrauch  veralteter,  schlecht  gedruckter  oder  gehaltener  Schulbücher  ist  die
Schule  berechtigt  zu  verbieten.

a44.  Wünschenswert  ist,  daß  der  Unterricht  in  allen  wissenschaftlichen  Fächern
durch  Privatlektüre  der  Schüler  ergänzt  wird.  Bei  Einrichtung  der  Schülerbibliotheken
(§.  42)  ist  daher  auf  Anschaffung  gediegener  Bücher  für  alle  Unterrichtszweige  Bedacht
zu  nehmen.

45.  Im  Irteresse  der  körperlichen  und  geistigen  Gesundheit  der  Jugend  ist  Zahl
und  Umfang  der  häuslichen  Arbeiten  auf  das  geringste  zulässige  Maß  zu  beschränken.

Damit  Häufungen,  insbesondere  der  größeren  Hausarbeiten,  vermieden  werden,  hat
jede  Schule  vor  Beginn  eines  Halbjahres  die  Zahl  der  in  diesem  für  die  einzelnen  Fächer
zu  liefernden  Arbeiten  genau  festzustellen,  desgleichen  die  Abgabetage.  Die  letzteren  sind
für  jede  Klasse  in  einem  Arbeitsplane  zu  vermerken,  der  im  Klassenzimmer  auszuhängen
hat.  Das  Aufgeben  kleinerer  schriftlicher  Arbeiten  neben  den  planmäßig  zu  liefernden
ist  zu  beschränken.  Rein  mechanische  Schreibarbeit  (Paradigmenschreiben,  Liefern  vollständiger
  Emendata  u.  dgl.)  ist  den  Schülern  soviel  als  möglich  zu  ersparen.

Auf  die  pünktliche,  sorgfältige  und  umsichtige  Korrektur  der  von  den  Schülern  geschriebenen
  Arbeiten  ist  die  größte  Sorgfalt  zu  verwenden.  Den  Direktoren  wird  die  Verpflichtung
  auferlegt,  nach  dieser  Seite  besonders  wachsam  zu  sein,  korrigierte  Schülerarbeiten
  häufig  einzusehen  und  in  jedem  Halbjahre  einmal  eine  auf  alle  Fächer  und
Klassen  sich  erstreckende  Durchsicht  wenn  nicht  aller,  so  doch  ausgewählter  Schülerhefte
vorzunehmen.  Ist  ein  Lehrer  ungeachtet  wiederholter  Vermahnung  unpünktlich  oder  nachlässig
  in  Besorgung  der  Korrekturen,  so  hat  der  Leiter  der  Schule  Anzeige  darüber  zu
erstatten.

46.  Die  Realschüler  sind  der  Beaufsichtigung  durch  die  Schule  auch  außerhalb
der  Anstaltsräume  unterworfen.  Das  Nähere  hierüber  ist  von  jeder  Schule  in  einer  dem
Ministerium  zur  Genehmigung  vorzulegenden  Schulordnung  (Gesetz  vom  22.  August  1876
§  13,  Ausführungsverordnung  vom  29.  Januar  1877  §  9)  zu  bestimmen.
        <pb n="63" />
        —  29  —

B.  Prüfungsordnung.

I.  Aufnahmeprüfung.

#  47.  Die  regelmäßige  Aufnahme  findet  zu  Beginn  des  Schuljahres  in  der  Woche  Zeit  der  Aufnach
  Ostern  statt.  Annahme.
Der  Termin  zur  Anmeldung  für  diese  wird  von  dem  Direktor  jedesmal  öffentlich  9
bekannt  gemacht.
Die  Anmeldung  hat  durch  die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  zu  erfolgen,  womöglich
  unter  gleichzeitiger  Vorstellung  des  anzumeldenden  Schülers.
Beizubringen  ist  bei  derselben:
1.  ein  Tauf=  oder  Geburtszeugnis,
2.  ein  Zeugnis,  daß  den  das  Impfwesen  betreffenden  Vorschriften  genügt  ist,
3.  ein  Zeugnis  über  die  genossene  Vorbildung  und  bisherige  Führung,
4.  bei  Konfirmierten  ein  Konfirmationsschein.

Schüler,  die  bis  zu  ihrer  Anmeldung  eine  andere  öffentliche  Schule  besucht  haben,
find  gehalten,  die  oben  unter  3  gestellte  Forderung  durch  Vorlegung  des  Abgangszeugnisses
  zu  erfüllen.

mlf48.  Zur  Aufnahme  in  die  unterste  Klasse  genügt  das  erfüllte  neunte  Lebensjahr.  Anforderungen
Außerdem  muß  der  Aufzunehmende  die  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  erlangt  haben,  die  #n
durch  einen  mindestens  dreijährigen  Unterricht  in  einer  wohl  eingerichteten  Bürgerschule
von  Schülern  mittlerer  Begabung  erworben  zu  werden  pflegen.

Zur  Aufnahme  in  eine  höhere  Klasse  ist  erforderlich,  daß  der  Angemeldete  seiner
Vorbildung  nach  in  deren  vollen  planmäßigen  Unterricht  einzutreten  vermag.

49.  Soweit  die  Verhältnisse  der  Anstalt  es  gestatten,  können  auch  zu  Michaelis  Aufnahme
Schüler  aufgenommen  werden,  die  sich  als  fähig  erweisen,  in  den  zu  Ostern  begonnenen  Wiues
Unterricht  einer  Klasse  einzutreten.

Inmitten  des  Sommer=  und  Winterhalbjahres  kann  der  Eintritt  in  die  Schule  nur
ausnahmsweise  aus  Anlaß  dringender  Umstände,  insbesondere  des  Zuzugs  der  Eltern
von  einem  anderen  Orte  her,  erfolgen.  Die  Vergünstigung  einer  derartigen  Aufnahme
ist  aber  nur  dann  zu  gewähren,  wenn  keine  Störung  dadurch  herbeigeführt  wird  und  der
Aufzunehmende  sofort  mit  Nutzen  dem  Unterrichte  einer  bestimmten  Klasse  beizuwohnen
vermag.

#50.  Jeder  Schüler  hat  vor  der  Aufnahme  in  die  Anstalt  eine  nicht  öffentliche  Einrichtung

Prüfung  zu  bestehen.  *
        <pb n="64" />
        Zweck  und  Art
der
Prüfungen.

Schriftliche
Prüfungen.

—  30  —

Aufzunehmende,  die  privatim  vorbereitet  worden  sind  oder  bis  dahin  eine  öffentliche
Schule  außerhalb  Sachsens  besucht  haben,  sind  schriftlich  und  mündlich  zu  prüfen.  Bei
Schülern,  die  ein  von  einer  gleichartigen  sächsischen  Anstalt  ausgestelltes,  zu  keinerlei
Bedenken  Anlaß  gebendes  Abgangszeugnis  beibringen,  genügt  eine  kurze  mündliche
Prüfung.

Die  Aufnahmeprüfung  wird  unter  Aufsicht  des  Leiters  der  Schule  durch  die  von  ihm
damit  beauftragten  Lehrer  abgenommen.  Ist  die  Anzahl  der  gleichzeitig  zu  Prüfenden
eine  größere,  so  haben  stets  mehrere  bei  der  Prüfung  nicht  beteiligte  Lehrer  dieser  als
Zeugen  anzuwohnen.  Das  Recht  dazu  steht  jedem  Mitgliede  des  Lehrerkollegiums  zu.
Die  außerordentlichen  Prüfungen  einzelner  im  Verlaufe  des  Schuljahres  sind  von  den
Hauptlehrern  der  Klasse,  für  welche  die  Anmeldung  erfolgt  ist,  unter  Leitung  des  Direktors
abzunehmen.

Auf  Grund  der  beigebrachten  Zeugnisse  und  der  Ergebnisse  der  Aufnahmeprüfung
hat  das  Lehrerkollegium  über  die  Aufnahme  zu  beschließen.  Bei  der  Hauptaufnahme  zu
Ostern  hat  dies  unmittelbar  nach  der  Prüfung  zu  geschehen,  bei  den  vereinzelten  Aufnahmen
  während  des  Schuljahres  in  der  nächsten  ordentlichen  Konferenz.  Bis  die
Beschlußfassung  erfolgt  ist,  kann  den  Geprüften  die  Teilnahme  am  Unterricht  einer
bestimmten  Klasse  vom  Direktor  vorläufig  verstattet  werden.

Die  Eintretenden  sind  mittels  Handschlags  zur  Einhaltung  der  Schulordnung  (§  46)
zu  verpflichten.

II.  Halbjahrs=  und  Jahresprüfungen.

&amp;amp;  51.  Zweimal  im  Jahre,  am  Schlusse  des  Sommer=  und  Winterhalbjahres,  ist
eine  schriftliche  Prüfung  aller  Klassen  abzuhalten  zum  Behufe  der  Erweisung,  was  ein
Schüler  ohne  jede  Beihilfe  innerhalb  einer  bestimmten  Zeit  zu  leisten  vermag.  Vor
Ostern  findet  außer  dieser  schriftlichen  noch  eine  öffentliche  mündliche  Prüfung  (8  53)
statt;  diese  hat  vornehmlich  den  Zweck,  daß  die  Schule  von  ihrer  Arbeit  der  Offentlichkeit
gegenüber  Zeugnis  ablegt.

Die  schriftliche  Osterprüfung  hat  der  mündlichen  voranzugehen.

#52.  Bei  der  schriftlichen  Prüfung  vor  Ostern  haben  zu  liefern:

6  1)  Klasse  I  bis  III
einen  deutschen  Aufsatz,

ein  französisches  Skriptum,

ein  englisches  Skriptum,

eine  Aufgabe  aus  dem  Gebiete  des  kaufmännischen  Rechnens,
eine  algebraische  Arbeit,

eine  geometrische  Arbeit;
        <pb n="65" />
        —  31  —

2)  Klasse  IV  bis  VI
eine  deutsche  Arbeit,
eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen  in  das  Französische,
die  Lösung  einiger  Rechenaufgaben.

Bei  den  Progymnasiasten  kommt  dazu  in  jeder  Klasse  ein  lateinisches  Skriptum.

Alle  Arbeiten  sind  unter  Aufsicht  eines  Lehrers  zu  fertigen.  Jeder  Gebrauch  von
Hilfsmitteln  bei  deren  Anfertigung  wird  untersagt.  Soweit  Beihilfen  nötig  sind,  hat  der
Lehrer  sie  den  Schülern  zu  gewähren.

Für  die  freien  deutschen  Aufsätze  ist  den  Schülern  der  Klassen  I  bis  IV  eine  Arbeitszeit
  von  4,  denen  der  Klassen  V  und  VI  eine  solche  von  3  Stunden  zu  verwilligen,  für
die  übrigen  Arbeiten  eine  solche  von  2  bis  3  Stunden.

Die  Prüfungsaufgaben  sind  dem  Unterrichtsziele  der  Klasse  entsprechend  zu  stellen.
Der  Direktor  ist  berechtigt,  zu  verlangen,  daß  diese  ihm  vor  der  Prüfung  zur  Genehmigung
vorgelegt  werden,  auch  für  einzelne  Klassen  oder  Fächer  diese  selbst  zu  stellen.

Für  die  schriftlichen  Prüfungen  zu  Michaelis  gelten  im  allgemeinen  die  nämlichen
Bestimmungen.  Doch  haben  die  Direktoren  bei  diesen  nach  Vernehmen  mit  den  Klassen-,
nach  Befinden  auch  mit  den  in  Betracht  kommenden  Fachlehrern  durch  den  Hinwegfall
einzelner  Arbeiten  in  den  Klassen  I  bis  III  eine  Vereinfachung  eintreten  zu  lassen,  so  daß
die  Prüfung  für  alle  Klassen  auf  2  bis  3  Tage  beschränkt  bleibt.

Die  Aussetzung  des  Unterrichts  während  der  schriftlichen  Prüfungen  ist  möglichst  zu
beschränken;  insbesondere  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  den  Klassen,  die  an  einem  Tage
keine  Arbeiten  zu  schreiben  haben,  wenigstens  einige  Lehrstunden  erteilt  werden.

#53.  Bei  der  mündlichen  Osterprüfung,  zu  der  die  Vorgesetzten  der  Schule  und
Angehörigen  der  Schüler  einzuladen  sind,  sind  sämtliche  Klassen  in  mindestens  je  einem
Fache  vorzuführen,  wobei  darauf  Bedacht  zu  nehmen  ist,  daß,  soweit  möglich,  alle
Unterrichtsfächer  Berücksichtigung  finden.  Das  Ausfallen  der  mündlichen  Prüfung  für
ein  einzelnes  Jahr  ist  nur  auf  Grund  einer  Genehmigung  des  Ministeriums  zulässig.

Die  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  sind  bei  dem  mündlichen  Examen  korrigiert  und
zensiert  auszulegen;  auch  ist  eine  Auswahl  der  im  letzten  Halbjahr  angefertigten  Schülerzeichnungen
  zur  Besichtigung  ausustellen.

Die  Lehrer  der  Anstalt  sind  gehalten,  der  mündlichen  Prüfung  wenigstens  der
Klassen,  in  denen  sie  beschäftigt  sind,  anzuwohnen,  auch  wird  die  Gegenwart  der  Mitglieder
  der  Realschulkommission  bei  der  Prüfung  erwartet.

54.  Vor  dem  Schlusse  eines  jeden  Halbjahres  wird  den  Schülern  auf  Grund

der  in  diesem  gemachten  Wahrnehmungen  und  der  Ergebnisse  der  Prüfungen  eine  Hauptzensur
  über  Fleiß  und  Betragen  gegeben,  außerdem  Fachzensuren  für:

Mündliche
Prüfungen.

Halbjahrs-=zensuren.
        <pb n="66" />
        Religionskenntnisse,  Rechnen,
Deutsch,  Mathematik,
Französisch,  Linearzeichnen,
Englisch,  Freihandzeichnen,
Geschichte,  Schreiben,
Erdkunde,  Gesang,
Naturbeschreibung,  Turnen,
Naturlehre  (Chemie  und  Physik,  Stenographie,

Ergänzungsunterricht  in  Trigonometrie,
-  im  kaufmännischen  Rechnen,
soweit  diese  Fächer  von  der  betreffenden  Klasse,  beziehentlich  dem  einzelnen  Schüler  be—
trieben  worden  sind.

Bei  den  Progymnasiasten  kommt  dazu  noch  eine  Fachzensur  für  das  Lateinische.

Hierbei  sind  die  nachstehenden  Gradbezeichnungen  anzuwenden:

sehr  gut  (1,  Ib),

gut  (IIa,  II,  IIb),

genügend  (IIIa  III;  kaum  genügend  IIIb),
ungenügend  (IV,  V).

Bei  der  Erteilung  der  beiden  Hauptzensuren  für  Fleiß  und  Betragen,  die  für  alle
Klassen  von  den  in  ihnen  beschäftigten  Lehrern  unter  Vorsitz  des  Direktors  festzustellen
sind,  ist  zu  vermeiden,  daß  unsicheren  Wahrnehmungen  oder  unbestimmten  Eindrücken
ein  Gewicht  beigelegt  wird,  bei  der  Zensierung  in  den  einzelnen  Fächern,  die  durch  die
betreffenden  Fachlehrer  zu  erfolgen  hat,  die  einseitige  Berücksichtigung  gewisser  Leistungen
(insbesondere  der  sogenannten  Extemporalia)  sowie  eine  ungebührliche  Zurückstellung  der
mündlichen  Leistungen  hinter  die  schriftlichen.  Der  Leiter  der  Schule  ist  befugt,  Fachzensuren,
  die  er  nicht  für  zutreffend  erachtet,  zu  beanstanden  und  eine  Uberprüfung  der
Unterlagen  vorzunehmen.

Die  Zensur  im  Zeichnen  ist  in  Berücksichtigung  der  Bedeutung  des  Faches  für  die
Schulgattung  bei  Feststellung  der  Hauptzensuren  gebührend  zu  beachten.

Es  erscheint  zweckmäßig,  auf  den  schriftlichen  Halbjahrszeugnissen,  die  für  die  Eltern
der  Schüler  bestimmt  sind,  den  Hauptzensuren  unter  Umständen  noch  besondere  Bemerkungen,
  z.  B.  über  größere  Schulstrafen,  Schulversäumnisse,  mangelhaften  häuslichen  Fleiß,
Nachlässigkeit  des  Schülers  in  der  Handschrift,  unzureichende  Befähigung,  beizufügen.

Zur  Aufmunterung  des  Fleißes  ist  zu  wünschen,  daß  wenigstens  einmal  im  Schuljahre
  (am  zweckmäßigsten  nach  den  Osterprüfungen)  einige  Bücherprämien  an  Schüler  verteilt
  werden,  die  sich  durch  Wohlverhalten,  Fleiß  und  gute  Leistungen  ausgezeichnet  haben.
        <pb n="67" />
        —  33  —

55.  Auf  Grund  der  Halbjahrszensierungen  (8  54)  erfolgt  die  Versetzung  der  Versegungen.
Schüler  innerhalb  ihrer  Klassen,  zu  Ostern  auch  in  nächsthöhere  Klassen  durch  Beschluß
des  Lehrerkollegiums.  Wegen  des  Zurückbleibens  in  einer  Klasse  sowie  des  ausnahmsweisen
  Aufrückens  in  höhere  Klassen  im  Verlaufe  des  Schuljahrs  siehe  §  3  Absatz  3  flg.

Für  die  Versetzung  in  andere  Klassen  hat  jede  Schule  zur  Vermeidung  von  Ungleichheiten
  des  Verfahrens  gewisse  Grundsätze  aufzustellen,  denen  im  allgemeinen  nachzugehen
ist.  Dadurch  darf  sich  aber  das  Lehrerkollegium  der  Verpflichtung  nicht  überhoben  erachten,
  von  Fall  zu  Fall  fürsorgend  zu  erwägen,  ob  nach  der  Eigenart  des  Schülers  das
Zurückbleiben  oder  Aufrücken  für  ihn  heilsamer  sein  möchte.

Es  ist  statthaft,  daß  mit  Ostern  aufgerückte  Schüler  zu  Pfingsten  oder  Johannis  in
die  frühere  Klasse  zurückversetzt  werden,  wenn  sie  sich  als  unfähig  erweisen,  in  der  höheren
fortzukommen.  Doch  ist  nur  in  besonders  dringenden  Fällen  zu  dieser  Maßnahme  zu
schreiten.

Schüler,  die  nach  zweijährigem  Besuche  einer  Klasse  die  Reife  für  die  nächsthöhere
nicht  erlangt  haben,  sind  von  der  Anstalt  zu  entlassen,  dafern  sie  nicht  durch  unverschuldete
Umstände  längere  Zeit  im  Fortschreiten  gehindert  worden  sind.  Dasselbe  hat  in  der  Regel
auch  dann  zu  geschehen,  wenn  ein  Schüler  zwei  Halbjahre  nacheinander  im  Fleiß,  im
Betragen  oder  in  den  Leistungen  (nach  dem  Durchschnitt  der  Fachzensuren)  die  Zensur
„ungenügend“  erhalten  hat.  Die  Entlassung  darf  aber  in  diesen  Fällen  nur  verfügt
werden,  wenn  zuvor  den  Eltern  unter  Hinweis  auf  die  zu  erwartende  Entlassung  die
freiwillige  Wegnahme  des  Schülers  angeraten  worden,  dieser  Rat  jedoch  ohne  Erfolg  geblieben
  ist.

56.  Der  Leiter  jeder  Realschule  hat  am  Schlusse  des  Schuljahres  einen  Jahres-  Sculbericht
  zu  veröffentlichen,  der  Mitteilungen  über  die  in  dessen  Verlaufe  an  der  Schule  nachrichten.
eingetretenen  Veränderungen,  besondere  Vorkommnisse,  eingegangene  wichtigere  Verordnungen,
  ferner  eine  Ubersicht  über  den  erteilten  Unterricht  und  den  dabei  eingehaltenen  Gang,
sodann  genaue  Angaben  über  die  Ergebnisse  der  im  Schuljahre  abgehaltenen  Reifeprüfungen,
  über  Aufnahmen  und  Abgänge,  die  Klassenstärken,  Ab=  oder  Zunahme  der  Gesamtschülerzahl,
  endlich  ein  Verzeichnis  der  Lehrer  und  Schüler  zu  enthalten  hat.  Die  Beifügung
  einer  wissenschaftlichen,  von  einem  Lehrer  der  Anstalt  verfaßten  Abhandlung  ist
nicht  erforderlich,  es  ist  aber  zu  wünschen,  daß  eine  solche  von  Zeit  zu  Zeit  beigegeben
wird.  Jedenfalls  ist  sie  dem  Leiter  der  Schule  vor  dem  Abdrucke  vorzulegen.

Von  jedem  Schulprogramme  ist  die  vorgeschriebene  Anzahl  von  Druckexemplaren
an  die  vorgesetzten  Behörden  und  an  die  buchhändlerische  Zentralstelle  für  den  Programmaustausch
  einzusenden.

1004.  5
        <pb n="68" />
        —  34  —

III.  Reifeprüfung.

Allgemeine  857.  Die  Reifeprüfung,  die  den  Zweck  hat,  zu  ermitteln,  ob  ein  Schüler  die  Lehr—

e  ziele  der  obersten  Klasse  einer  Realschule  in  den  wissenschaftlichen  Fächern  erreicht  hat,
kann  mit  rechtlicher  Wirkung  nur  an  einer  mit  der  Berechtigung  zur  Abnahme  dieser
Prüfung  versehenen  Realschule  abgelegt  werden.

Zur  Abnahme  der  Reifeprüfungen  besteht  an  jeder  Realschule  ein  mit  diesem  Geschäfte

  besonders  betrauter  Prüfungsausschuß.
Prüfungs=  58.  Der  Prüfungsausschuß  setzt  sich  zusammen  aus:
ausschuß.  1.  dem  vom  Ministerium  abgeordneten  Vertreter  der  Regierung  (Königlichen  Kommissar),
2.  dem  Leiter  der  Schule  und  den  mit  wissenschaftlichem  Unterricht  in  der  obersten
Klasse  beschäftigten  oder  stellvertretungsweise  zur  Prüfung  zugezogenen  Mitgliedern
  des  Lehrerkollegiums.

Ausnahmsweise  kann  auch  der  Direktor  der  Schule  zum  Königlichen  Kommissar  ernannt
  werden.  In  diesem  Falle  hat  er  diesen  besonderen  Auftrag  bei  seiner  Unterschrift
durch  den  Zusatz  „zugleich  Königlicher  Prüfungskommissar“  bemerklich  zu  machen.

Der  Königliche  Kommissar  hat  in  die  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  Einsicht  zu
nehmen,  die  Ordnung  des  mündlichen  Examens  festzustellen,  dieses  sowie  die  sich  daran
anschließenden  Beratungen  als  Vorsitzender  zu  leiten,  im  Falle  der  plötzlichen  Behinderung
eines  Examinators  einen  Stellvertreter  für  diesen  zu  ernennen,  das  Prüfungsprotokoll
sowie  die  Prüfungszeugnisse  an  erster  Stelle  zu  unterzeichnen  und  nach  Beendigung  der
Prüfung  über  die  von  ihm  gemachten  Wahrnehmungen  an  das  Ministerium  zu  berichten.
Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Kommissars.  Hegt  dieser
gegen  einen  Beschluß  des  Ausschusses  erhebliche  Bedenken,  so  ist  er  berechtigt,  die  Entscheidung
  auszusetzen  und  an  das  Ministerium  zu  berichten,  das  dann  endgültig  in  der
Sache  beschließt.

Bezüglich  sämtlicher  Verhandlungen  der  Prüfungskommission  besteht  für  deren  Mitglieder
  die  Pflicht  der  Amtsverschwiegenheit.

Bedingungen  &amp;amp;  59.  Zur  Reifeprüfung  sind  nur  Schüler  zuzulassen,  die  ihren  Kursus  an  der
der  Zulassung.  Anstalt  (s.  8  3,  Absatz  2  bis  4)  beendigt  und  zur  Zeit  der  Anmeldung  für  die  Prüfung
(§  60  Absatz  3)  wenigstens  dreiviertel  Jahr  in  der  ersten  Klasse  gesessen  haben.

Schülern,  die  nach  strafweiser  Entfernung  aus  der  II.  oder  I.  Klasse  einer  anderen
Anstalt  ausgenommen  worden  sind,  ist  in  der  Regel  das  Halbjahr,  in  dem  die  Entlassung
erfolgt  ist,  auf  die  zweijährige  Lehrzeit  der  beiden  obersten  Klassen  (§  3  Absatz  4)  nicht
anzurechnen.  In  zweifelhaften  Fällen  ist  die  Entscheidung  des  Ministeriums  einzuholen.

Zeit  der  60.  Die  Reifeprüfung  findet  regelmäßig  einmal  im  Jahre  in  den  letzten  Wochen

gens  vor  Ostern  statt.  Außerdem  kann  zu  Michaelis  eine  außerordentliche  Reifeprüfung  mit
        <pb n="69" />
        —  35  —

solchen  Schülern  abgehalten  werden,  die  Ostern  vorher  wegen  ungenügender  Leistungen
in  einzelnen  Fächern  bei  ausreichender  Gesamtreife  nicht  bestanden  haben  oder  durch
besondere  Verordnung  des  Ministeriums  der  Anstalt  für  diesen  Termin  zur  Prüfung
zugewiesen  worden  sind.

Um  Zulassung  zur  Reifeprüfung  haben  die  Schüler  jedesmal  vor  dem  8.  Januar,
im  Sommerhalbjahre  vor  dem  8.  Juli  bei  dem  Direktor  schriftlich  nachzusuchen.

Längstens  bis  zum  15.  Januar,  beziehentlich  15.  Juli  hat  der  Direktor  die  Schüler,
die  um  Zulassung  nachgesucht  haben,  in  vorgeschriebener  Weise  bei  dem  Ministerium
anzumelden.  Vor  Feststellung  der  Anmeldeliste  hat  eine  Besprechung  des  Prüfungsausschusses
  über  die  wissenschaftliche  und  sittliche  Reife  der  betreffenden  Schüler  und  eine
vorläufige  Zensierung  derselben  stattzufinden.

Auf  Grund  der  letzteren  hat  der  Ausschuß  darüber  Beschluß  zu  fassen,  ob  einzelnen
der  Rücktritt  von  der  Prüfung  angeraten  oder  ein  Antrag  auf  deren  Zurückweisung  bei
dem  Ministerium  gestellt  werden  soll.  In  die  Anmeldeliste  sind  alle  Schüler  aufzunehmen,
die  bis  zu  deren  Abschluß  ihr  Gesuch  um  Zulassung  aufrecht  erhalten  haben.  In  dem
begleitenden  Berichte  aber  sind  die  von  der  Prüfungskommission  bezüglich  der  Anzumeldenden
  gefaßten  Beschlüsse  mitzuteilen,  auch  nach  Befinden  Vorschläge  wegen  der  Prüfungstage
  zu  machen.  Anträge  auf  Zurückweisung  eines  der  Angemeldeten  von  der  Prüfung
können  nur  dann  Beachtung  finden,  wenn  sie  von  dem  Ausschusse  einstimmig  beschlossen,
eingehend  begründet  sind  und  die  Bedenken  der  Kommission  nicht  nur  Schwächen  in  einzelnen
  Fächern,  sondern  zugleich  die  allgemeine  geistige  Reife  des  Angemeldeten  betreffen.

Daß  die  in  §  59  gestellten  Bedingungen  von  allen  Angemeldeten  erfüllt  sind,  ist  jedesmal
ausdrücklich  zu  bezeugen.

#61.  Jede  Täuschung  durch  Benutzung  fremder  Hilfe  oder  unerlaubter  Hilfsmittel
bei  Fertigung  der  Prüfungsarbeiten  ist  mit  der  sofortigen  Zurückweisung  von  der  ferneren
Teilnahme  an  der  Prüfung,  dafern  aber  die  Täuschung  erst  nach  deren  Beendigung
entdeckt  wird,  mit  der  Verweigerung  oder  nachträglichen  Ungültigerklärung  des  Reifezeugnisses
  zu  bestrafen.  Auch  kann  im  Falle  eines  bloßen  Versuchs  des  Gebrauchs  fremder
Hilfe  oder  unerlaubter  Hilfsmittel  die  Zurückweisung  von  der  ferneren  Teilnahme  an  der
Prüfung,  beziehentlich  die  Verweigerung  des  Zeugnisses  verfügt  werden.

Ein  so  Bestrafter  kann,  wenn  er  nicht  wegen  bloßen  Versuchs  bestraft  wurde,  nur
noch  einmal  und  in  der  Regel  nur  nach  Jahresfrist  zu  einer  anderen  Reifeprüfung  zugelassen
  werden.

Über  die  hier  bestimmten  Strafen  beschließt  der  Prüfungsausschuß.  Auf  diese
Strasen  hat  der  Direktor  vor  Beginn  jeder  Reifeprüfung  die  Angemeldeten  unter  ernster
Vermahnung  hinzuweisen.

5#

Verwarnung
vor  der

Prüfung.
        <pb n="70" />
        Schriftliche
Prüfung.

—  36  —

.  62.  In  der  schriftlichen  Prüfung,  die  der  mündlichen  voranzugehen  hat,  sind  zu
liefern
.  ein  deutscher  Aufsatz,
ddie  Übersetzung  eines  deutschen  Textes  ins  Französische,

-  -  —  2Englische,

Lösung  einer  Aufgabe  aus  dem  Gebiete  des  kaufmännischen  Rechnens,
algebraischen  Aufgabe,
—  -geometrischen  Aufgabe.

Eine  Ermäßigung  dieser  Forderungen  in  Berückfichtigung  des  Gesundheitszustandes
eines  Prüflings  ist  nur  zulässig  auf  Grund  ausdrücklicher  Genehmigung  des  Ministeriums.

Die  Aufgaben  zu  diesen  Arbeiten,  soweit  sie  nicht  vom  Direktor  selbst  gestellt  werden,
sind  diesem  vorher  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Keine  von  ihnen  darf  von  einem  der
Prüflinge  schon  bearbeitet  worden  sein.  Die  mathematischen  Aufgaben  sind  so  zu  stellen,
daß  sie  von  jedem  Schüler,  der  dem  Unterrichte  gewissenhaft  gefolgt  ist,  ohne  besonderes
Erfindungstalent  gelöst  werden  können.

Alle  Arbeiten  sind  unter  beständiger  Aufsicht  oder,  bei  der  Prüfung  von  einzelnen,
unter  Verschluß  zu  fertigen.  Zur  Vermeidung  von  Täuschungen  sind  die  erforderlichen
Vorsichtsmaßregeln  zu  treffen,  insbesondere  ist  das  Austreten  von  Schülern  während  der
Arbeitszeit  genau  zu  überwachen.

Zum  deutschen  Aufsatze  sind  den  Schülern  4  bis  5  Stunden,  zu  den  übrigen  Arbeiten
2  bis  3  Stunden  zu  gewähren,  wobei  die  Zeit  nicht  mit  einzurechnen  ist,  die  durch  Stellung
der  Aufgaben  verloren  geht.  Auch  kann  bei  den  Aufsätzen  für  die  Reinschrift  noch  eine
mäßige  Nachfrist  verwilligt  werden.

Bei  Fertigung  der  schriftlichen  Arbeiten  sind  Hilfsmittel  jeder  Art  durchaus  verboten;
für  die  fremdsprachlichen  hat  der  Lehrer  die  erforderlichen  Beihilfen  (Angabe  selten  vorkommender
  Wörter,  Winke  bezüglich  schwer  zu  übertragender  Wendungen)  zu  gewähren.

Auf  jeder  Arbeit  ist  die  Zeit  zu  vermerken,  innerhalb  deren  siesgefertigt  ist.  Das
Konzept  ist  bei  der  Abgabe  der  Reinschrift  beizufügen.

In  dem  über  die  schriftliche  Prüfung  zu  führenden  Protokoll  sind  die  gestellten
Aufgaben  nebst  den  vom  Lehrer  dazu  gewährten  Beihilfen  zu  vermerken.  Mit  besonderer
Sorgfalt  sind  alle  Vorkommnisse  und  Wahrnehmungen  zu  verzeichnen,  die  für  die  spätere
Beurteilung  der  Arbeiten  von  Belang  sein  können.

Nach  erfolgter  Korrektur  und  vorläufiger  Zensierung  sind  die  Arbeiten  von  dem
Vertreter  des  Faches  an  den  Direktor  abzugeben,  der  sie  unter  den  Mitgliedern  des
Ausschusses  in  Umlauf  zu  setzen  hat.

rosPerz

u  u  Uu  u
        <pb n="71" />
        —  37  —

63.  Nach  beendigtem  Umlaufe  hat  der  Prüfungsausschuß  vorbehältlich  der  nach=  Feststellung
träglichen  Genehmigung  des  Königlichen  Kommissars  die  Zensuren  der  schriftlichen  der  Ergebriffe.
Arbeiten  festzustellen.  Entstehen  Zweifel  wegen  der  Selbständigkeit  einer  Leistung,  ohne
daß  eine  Täuschung  sich  nachweisen  läßt,  so  kann  der  Ausschuß  eine  weitere  Prüfungsarbeit
  des  Schülers  in  dem  betreffenden  Fache  fordern.  Das  nämliche  kann  in  dem  Falle
geschehen,  daß  einem  Prüflinge  wegen  erwiesenen  Unwohlseins  eine  Arbeit  mißlungen  ist.

Sind  zum  mindesten  zwei  Prüfungsarbeiten,  wobei  auf  die  Arbeiten  unter  5  und  6
eine  Durchschnittszensur  zu  erteilen  ist,  ungenügend  (IV)  befunden  worden,  und  nach
dem  Urteile  wenigstens  der  Mehrheit  des  Ausschusses  keine  Aussichten  vorhanden,  daß
selbst  bei  Anwendung  der  Bestimmung  in  §  65  Absatz  4  ein  Ausgleich  durch  die  mündlichen
  Leistungen  erfolgen  könne,  so  kann  der  Ausschuß  die  Zurückweisung  von  der
mündlichen  Prüfung  beschließen.  Der  betreffende  Beschluß  bedarf  aber  der  Genehmigung
durch  den  Königlichen  Prüfungskommissar.

64.  Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  Religion,  Französisch,  Englisch,  Mundliche
Geschichte,  Erdkunde,  Mathematik  und  ein  vom  Prüfungskommissar  zu  bestimmendes  Prüfung.
naturwissenschaftliches  Fach.  Der  Kommissar  ist  aber  befugt,  wenn  er  es  für  angezeigt
erachtet,  für  einzelne  Schüler  außerdem  noch  eine  Prüfung  im  Deutschen,  im  Rechnen
oder  in  einem  weiteren  naturwissenschaftlichen  Fache  anzuordnen.

Die  Prüfung  hat  die  Dauer  von  7  Stunden  nicht  zu  überschreiten;  dabei  ist  für
die  erforderlichen  Erholungspausen  Sorge  zu  tragen.  Beträgt  die  Zahl  der  Prüflinge
mehr  als  16,  so  sind  sie  in  der  Regel  in  mehrere  gesondert  zu  prüfende  Gruppen  zu  teilen.

Abgesehen  von  besonderen  Behinderungsfällen  haben  sämtliche  Mitglieder  des  Ausschusses
  der  mündlichen  Prüfung  in  ihrem  ganzen  Verlaufe  anzuwohnen.  Für  Doppelanstalten
  ist  jedoch,  wenn  die  Prüfung  mehrere  Tage  andauert,  eine  Einrichtung  zulässig,
nach  welcher  an  jedem  Tage  nur  die  Hälfte  des  Ausschusses  dem  Examen  beizuwohnen
verpflichtet  ist.

Dem  Königlichen  Kommissar  steht  es  zu,  wegen  der  vorzulegenden  Schriftwerke  und
durchzunehmenden  Stoffe  Anordnungen  zu  treffen,  auch  die  Prüfung  in  einzelnen  Fächern
selbst  zu  übernehmen.

Die  Befreiung  eines  Schülers  von  der  ganzen  mündlichen  Prüfung  kann  nur  durch
einen  Beschluß  des  Ministeriums  erfolgen.  Dahin  gehende  Anträge  eines  Prüfungsausschusses
  werden  aber  nur  dann  Berücksichtigung  finden,  wenn  dringende  Umstände,
insbesondere  Gesundheitsrücksichten,  für  die  Gewährung  sprechen  und  dem  Prüflinge  die
unzweifelhafte  Reife  für  alle  Fächer  bezeugt  werden  kann.

Dagegen  ist  es  zulässig,  daß  Schüler  für  einzelne  Fächer,  in  denen  sie  während  des
letzten  Halbjahrs,  beziehentlich  auch  in  der  schriftlichen  Prüfung  mindestens  Gutes
        <pb n="72" />
        Zensurerteilung.



—  38  —

geleistet  haben,  durch  den  Königlichen  Kommissar  von  der  Teilnahme  an  der  mündlichen
Prüfung  befreit  werden,  dafern  dies  von  ihm  im  Interesse  des  Prüfungsgeschäfts  für
angemessen  erachtet  wird.  Diese  Bestimmung  gilt  aber  nur  für  öffentliche  Schulen.

Der  Königliche  Kommissar  ist  befugt,  im  Falle  vorübergehender  Behinderung  sich
für  einzelne  Teile  der  Prüfung  vom  Leiter  der  Anstalt  vertreten  zu  lassen.

65.  Auf  Grund  der  im  letzten  Halbjahre  bis  zur  Reifeprüfung  sowie  der  bei
dieser  gemachten  Wahrnehmungen  hat  unmittelbar  nach  deren  Beendigung  der  Prüfungsausschuß
  zunächst  die  Fach=  und  sodann  die  Hauptzensuren  über  Leistungen  und  Betragen
für  sämtliche  Geprüfte  festzustellen.

Die  Hauptzensuren  für  das  Betragen  und  die  Leistungen  sind  nach  den  drei
Graden:  sehr  gut  (I),  gut  (Il),  und  genügend  (III)  mit  den  Zwischenstufen  Ib,  IIa,
IIb  und  IIIa  zu  erteilen.  Dasselbe  gilt  von  den  Fachzensuren,  doch  ist  bei  einer  derselben
  auch  ein  „kaum  genügend“  (IIIb)  zulässig.

Bei  allen  Prüflingen  sind  zu  zensieren:  Religion,  Deutsch,  Französisch,  Englisch,
Geschichte,  Erdkunde,  Chemie  nebst  Naturbeschreibung  (als  ein  Fach  zu  behandeln),
Physik,  Rechnen,  Mathematik  nebst  Linearzeichnen,  also  10  Fächer.

Ungenügende  Leistungen  (IV)  in  einem  einzelnen  Fache  können  durch  besonders
tüchtige  (I,  lb,  Ila)  in  einer  der  Sprachen  oder  in  der  Mathematik  als  ergänzt  erachtet
werden,  vorausgesetzt,  daß  es  sich  nicht  um  Lücken  von  solcher  Erheblichkeit  handelt,  daß
völlige  Unreife  ausgesprochen  werden  muß.  Unzulässig  ist  ein  solcher  Ausgleich,  wenn  es
sich  um  die  Gesamtzensur  IV  im  Deutschen  handelt,  vielmehr  ist  in  diesem  Falle  das
Reifezeugnis  zu  verweigern.

Bei  Erteilung  der  wissenschaftlichen  Hauptzensur  ist  auf  die  Fächer  besonders  Gewicht
zu  legen,  welche  in  der  obersten  Klasse  mit  einer  größeren  Stundenzahl  bedacht  sind.
Schülern,  die  bis  zuletzt  am  wahlfreien  Unterricht  in  den  §  1  Absatz  2  aufgeführten
Fächern  teilgenommen  haben,  sind  Zensuren  auch  für  diese  Fächer  zu  erteilen,  die  in  das
Zeugnis  aufzunehmen  sind,  bei  Feststellung  der  wissenschaftlichen  Hauptzensur  aber  außer
Betracht  zu  bleiben  haben.

Bei  Feststellung  des  Schlußurteils  über  das  Betragen  sind  sämtliche  Sittenzensuren,
die  der  Prüfling  während  seines  Aufenthaltes  in  den  beiden  obersten  Klassen  an  derselben
Schule  oder  an  verschiedenen  erhalten  hat,  zu  berücksichtigen,  aber  nicht  in  der  Weise,
daß  aus  diesen  in  äußerlicher  Weise  ein  Durchschnitt  gezogen  werden  müßte.

Nach  Beendigung  der  Zensierung  ist  das  über  den  Verlauf  der  ganzen  Prüfung  und
alle  auf  sie  bezüglichen  Verhandlungen  geführte  Protokoll  nach  erfolgter  Verlesung  und
Genehmigung  vom  Königlichen  Kommissar  und  den  übrigen  Mitgliedern  des  Ausschusfses
        <pb n="73" />
        —  39  —

zu  vollziehen.  Hierauf  ist  dasselbe  nebst  einer  Übersicht  über  die  erteilten  Haupt-  und
Fachzensuren  an  das  Ministerium  einzusenden.

866.  Die  Reifezeugnisse  sind  auf  einem  Bogen  gewöhnlichen  Aktenformats  auszustellen.


Die  erste  Seite  hat  die  Aufschrift  zu  enthalten:
Reifezeugnis
der  Realschule  d

Die  übliche  Benennung  der  Anstalt  ist  vor  oder  hinter  dem  Worte  „Realschule“
in  Klammern  einzuschalten.

Die  auf  der  zweiten  Seite  folgende  Personalbezeichnung  hat  den  Familiennamen  mit
sämtlichen  Vornamen,  Ort,  Tag  und  Jahr  der  Geburt,  Stand  und  Wohnort  des  Vaters
(bei  unehelich  Geborenen  fällt  diese  Angabe  aus)  sowie  die  Religion  oder  das  Bekenntnis
des  Empfängers  anzugeben,  ferner  wann  dieser  in  die  Anstalt  eingetreten  ist,  wie  lange
er  den  beiden  obersten  Klassen  angehört  hat,  endlich  welchem  Lebensberufe  er  sich  zuzuwenden
  gedenkt.

Hierauf  ist  zu  bekunden,  daß  der  Betreffende  die  Reifeprüfung  bestanden  hat,  unter
Angabe  der  ihm  erteilten  Haupt=  und  Fachzensuren.

Sämtliche  Zensuren  sind  nach  den  Vorschriften  in  §  65  in  Worten  zu  erteilen  ohne
jeden  verstärkenden  oder  abschwächenden  Zusatz,  dazu  aber  in  Klammern  die  Zensurziffern
  mit  den  zulässigen  Zwischenstufen  anzugeben.  Befreiungen  von  der  Reifeprüfung
oder  Teilen  derselben  durch  das  Ministerium  (siehe  §  62  Absatz  2,  §  64  Absatz  5)  sind
unter  Anziehung  der  betreffenden  Verordnung  im  Zeugnisse  zu  erwähnen.

Eine  vorausgegangene  Entlassung  von  einer  anderen  Anstalt  ist  in  dem  Zeugnisse
nicht  zu  verlautbaren.

Zur  Beglaubigung  eines  Reifezeugnisses  genügt  neben  dem  Schulsiegel  oder  Schulstempel
  die  Unterschrift  des  Königlichen  Kommissars,  des  Direktors  und  zweier  weiterer
Mitglieder  des  Ausschusses.  Soweit  tunlich,  haben  aber  alle  Mitglieder  die  Zeugnisse  zu
unterzeichnen.

Schüler,  die  die  Reifeprüfung  nicht  bestanden  haben,  erhalten  die  gewöhnliche
Halbjahrszensur;  verlassen  sie  sofort  die  Anstalt,  so  ist  das  ungünstige  Ergebnis  der
Prüfung  im  Abgangszeugnisse  zu  erwähnen.

67.  Schüler,  die  bei  einer  Reifeprüfung  nicht  bestanden  haben  oder  während
dieser  zum  Rücktritte  veranlaßt  worden  sind,  können  nach  einem  vollen,  ausnahmsweise
auch  bereits  nach  einem  halben  Jahre  (siehe  §  60  Absatz  1)  nochmals  zur  Reifeprüfung
zugelassen  werden.  Ein  nochmaliges  Nichtbestehen  schließt  die  Zulassung  zu  dieser
Prüfung  für  immer  aus.

Form  der
Prüfungszeugnisse.


Wiederholung
der  Prüfung.
        <pb n="74" />
        Prüfung

40  —
§68.  Gesuche  um  Zulassung  zur  Reifeprüfung  von  seiten  solcher,  welche  nicht

Zugewiesener.  Schüler  einer  Realschule  sind,  sind  vor  dem  15.  Januar,  beziehentlich  15.  Juli  bei  dem

Gebühren.

Ministerium  einzureichen.  Den  Gesuchen  sind  außer  dem  Tauf=  und  Geburtsschein  Zeugnisse
  über  die  bisherige  Führung  und  den  bis  dahin  genossenen  Unterricht,  dazu  ein  kurzer
Lebenslauf  beizufügen.  Zulassungsgesuche  von  solchen  jungen  Leuten,  die  weder  in
Sachsen  staatsangehörig  sind,  noch  nachzuweisen  vermögen,  daß  ihre  Eltern  oder  deren
Stelloertreter  ihren  jeweiligen  Wohnsitz  in  Sachsen  haben,  finden  in  der  Regel  keine
Berücksichtigung.

Im  Falle  der  Gewährung  des  Gesuches  erfolgt  zugleich  durch  das  Ministerium  die
Zuweisung  an  eine  bestimmte  Schule.  Dieses  verordnet  auch  nach  Lage  der  besonderen
Verhältnisse,  ob  etwa  mit  den  Zugewiesenen  eine  gesonderte  Prüfung  abzuhalten  ist.

Das  Urteil  über  das  Betragen  ist  in  diesem  Falle  nicht  in  der  Form  einer  Sittenzensur,
  sondern  in  einer  allgemeinen  Wendung  auszusprechen  auf  Grund  der  beigebrachten
Führungszeugnisse  und  unter  ausdrücklicher  Bezugnahme  auf  diese.

69.  Für  Schüler  der  Anstalt  ist  die  Reifeprüfung  unentgeltlich.
Zugewiesene  (§  68)  haben  30.4  zu  entrichten.  Die  Einzahlung  dieser  Gebühren
an  die  Schulkasse  hat  vor  dem  Beginne  der  Prüfung  zu  erfolgen.

 

Nr.  2.  Verordnung,

die  von  den  Standesbeamten  für  Zwecke  der  Bevölkerungsstatistik  zu

liefernden  Nachweise  über  Legitimationen  unehelicher  Kinder  durch  nachfolgende

  Ehe,  sowie  über  Scheidungen  und  Nichtigkeitserklärungen  von
Ehen  betreffend;

vom  29.  Dezember  1903.

#  1.  Die  Standesbeamten  haben  vom  1.  Januar  1904  ab  jeden  von  ihnen  bekundeten
Fall  der  Legitimation  eines  unehelichen  Kindes  durch  nachfolgende  Ehe  und  der  Scheidung

dder  Nichtigkeitserklärung  einer  Ehe  auf  eine  besondere  Zählkarte  einzutragen  und  die

geforderten  Angaben  darauf  zu  vermerken.

#&amp;amp;#2.  Die  nötigen  Zählkarten,  welche  zur  besseren  Unterscheidung  für  Legitimationen
unehelicher  Kinder  von  grünem  und  für  gerichtliche  Ehelösungen  von  rosafarbenem  Papiere
hergestellt  find,  werden  den  Standesbeamten  von  dem  Statistischen  Bureau  des  Ministeriums
  des  Innern  nach  Bedarf  unentgeltlich  geliefert.
        <pb n="75" />
        —  41  —

83.  Als  Bekundung  der  Legitimation  eines  unehelichen  Kindes  durch  nachfolgende
Ehe  gilt  der  nach  8  26  des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  in  der  vom  1.  Januar  1900  an  geltenden
Fassung  am  Rande  der  Eintragung  über  den  Geburtsfall  im  Standesregister  beizuschreibende
  Vermerk.

&amp;amp;  4.  Als  Bekundung  der  Scheidung  oder  Nichtigkeitserklärung  einer  Ehe  gilt  der
nach  §  55,1  des  genannten  Reichsgesetzes  und  nach  §  25,1  der  Bekanntmachung  vom
25.  März  1899  (R.-G.-Bl.  S.  225)  am  Rande  der  Eintragung  über  die  Eheschließung
im  Standesregister  beizuschreibende  Vermerk.

#5.  Die  Zählkarten  sind  in  der  Regel  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Bekundungen
  im  Standesregister  auszufüllen.

Ergibt  sich  im  Falle  des  vorstehenden  §  3  aus  dem  Geburtsregister,  daß  das  Kind,
auf  welches  der  Vermerk  sich  bezieht,  zur  Zeit  der  Eheschließung  nicht  mehr  am  Leben
ist,  so  hat  die  Ausstellung  einer  Zählkarte  zu  unterbleiben.

6.  Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  der  §§  5  bis  mit  8  der  Verordnung
vom  25.  November  1875  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  397)  auch  auf  die  standesamtlichen  Zählkarten
  über  die  Legitimationen  unehelicher  Kinder  durch  nachfolgende  Ehe  und  über  die
Scheidungen  und  Nichtigkeitserklärungen  von  Ehen  sinngemäße  Anwendung.

Dresden,  den  29.  Dezember  1903.

Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.

Fabian.

 

 

Nr.  3.  Bekanntmachung,
die  Rangstellung  der  Oberstudienräte  und  der  Studienräte
in  der  Hofrangordnung  betreffend;
vom  30.  Dezember  1903.
Mit  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  ist  den  „Oberstudienräten“  der  Hofrang

  in  Klasse  Il  Ziffer  9  der  Hofrangordnung  und  den  „Studienräten“  der  Hofrang

in  Klasse  IV  Ziffer  14  der  Hofrangordnung  verliehen  worden.
1004.  6
        <pb n="76" />
        —  42  —

Demzufolge  ist  die  Hofrangordnung  bei  den  bezeichneten  Abstufungen  durch  Einfügung
  der  Worte:  „Die  Oberstudienräte“  hinter  den  Worten:  „Die  Oberstleutnants“
und  der  Worte:  „Die  Studienräte“  hinter  den  Worten:  „Die  Bezirksschulinspektoren“
zu  ergänzen.

Dresden,  den  30.  Dezember  1903.

Ministerium  des  Kultus  und  offentlichen  Unterrichts.
v.  Seydewitz.

v.  Thümmel.

 

 

 

 

 

Nr.  4.  Bekanntmachung,
eine  Abänderung  der  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich
vom  9.  Juni  1897  betreffend;

vom  31.  Dezember  1903.

□
Jn  nachstehendem  wird  ein  Erlaß  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  22.  Dezember  1903,

—  betreffend  eine  Abänderung  der  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom
9.  Juni  1897,  für  das  Königreich  Sachsen  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Dresden,  am  31.  Dezember  1903.
Finanzministerium.
Dr.  Rüger.

Naumann.

Berlin  W.  66,  den  22.  Dezember  1903.

Abänderung
der  Telegraphenordnung  vom  9.  Juni  1897.

Die  auf  Grund  des  Artikels  48  der  Reichsverfassung  erlassene  Telegraphenordnung
vom  9.  Juni  1897  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

Im  8  3  ist  am  Schlusse  als  neuer  (Au.)  Absatz  hinzuzufügen:

An  Privattelegramme  nach  dem  Auslande,  die  zur  Umgehung  der  veröffentlichten

Tarife  unter  vorgeschobener  Adresse  nach  einem  Zwischenorte  gerichtet  sind,  um  von  dort
        <pb n="77" />
        —  43  —

aus  an  den  wirklichen  Empfänger  weitertelegraphiert  zu  werden  —  Telegramme  unter

Deckadresse  —,  sind  von  der  Beförderung  ausgeschlossen.
Liegt  Grund  zu  der  Annahme  vor,  daß  ein  Telegramm  dieser  Bestimmung  zuwider

unter  Deckadresse  befördert  werden  soll,  so  hat  der  Absender  auf  Verlangen  nachzuweisen,
daß  der  Text  des  Telegramms  endgültig  für  den  in  der  Aufschrift  bezeichneten  Empfänger

bestimmt  ist.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1904  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.
J.  V.
Kraetke.

 

Nr.  5.  Bekanntmachung,

die  Festsetzung  des  Betrags  der  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen
im  Jahre  1904  zu  gewährenden  Vergütung  betreffend;
vom  5.  Januar  1904.

Noch  der  seitens  des  Herrn  Reichskanzlers  in  Nr.  299  des  Deutschen  Reichsanzeigers
vom  Jahre  1903  erlassenen  Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1903  ist  auf  Grund
der  Vorschriften  in  §  4  und  §  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für
die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  (R.-G.-Bl.  1898  S.  361)  der  Betrag  der  für  die
Naturalverpflegung  marschierender  usw.  Truppen  zu  gewährenden  Vergütung  für  das
Jahr  1904  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren

  ist:
mit  Brot:  ohne  Brot:

a)  für  die  volle  Tageskost  804  1

b)  =  Jj.Mittagskost  40  35.
c)  =  Abendkost  25.-  20.
d)  -  .  Morgenkost  15  10—
Dresden,  den  5.  Januar  1904.
Kriegsministerium.

Frhr.  v.  Hausen.

Günther.
        <pb n="78" />
        —  44  —

Nr.  6.  Bekanntmachung,
Ergänzung  und  Abänderungen  der  Hofrangordnung  betreffend;

vom  11.  Januar  1904.

Seine  Majestät  der  König  haben  zu  der  nachstehenden  Ergänzung  und  den  Abände—
rungen  der  Hofrangordnung  die  Allerhöchste  Genehmigung  zu  erteilen  geruht.  Hiernach
sind:
a)  in  Gruppe  9  der  dritten  Klasse  „die  Militär-Intendanten“  einzustellen,
b)  in  Gruppe  4  der  dritten  Klasse  nach  den  Worten  „die  Militär-Intendanten“  die
Worte  „mit  dem  Range  eines  Geheimen  Kriegsrats“  anzufügen,
e)  in  Gruppe  18  der  vierten  Klasse  an  Stelle  von  „der  Garnison-Bauinspektor“  zu
setzen  „die  Garnison-Bauinspektoren“.

Dresden,  den  1  1.  Januar  1904.

Kriegsministerium.
Frhr.  v.  Hausen.
Arnold.

 

 

Nr.  7.  Verordnung,
den  Verkehr  mit  Geheimmitteln  und  ähnlichen  Arzneimitteln  betreffend;

vom  13.  Zanuar  1904.

Juwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  der  Verordnung,  den  Verkehr  mit  Geheimmitteln
  und  ähnlichen  Arzneimitteln  betreffend,  vom  30.  November  1903  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  579)  werden,  soweit  nicht  die  in  bestehenden  Gesetzen  enthaltenen  Strafbestimmungen
anzuwenden  sind,  mit  Geldstrafe  bis  150  .¾  oder  mit  Haft  bis  zu  6  Wochen  bestraft.

Dresden,  den  13.  Januar  1904.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.  arch
reher.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  T.  Meinbold  &amp;amp;  Söbne,  Dresden.
        <pb n="79" />
        —  45  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
2.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

Junhalt:  Nr.  8.  Bekanntmachung,  Anderung  der  Gliederung  des  Kriegsministeriums  betr.  S.  45.  —  Nr.  9.
Verordnung,  die  Vorbereitung  für  den  höheren  Justizdienst  betr.  S.  46.  —  Nr.  10.  Verordnung,
die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  katholischen  Pfarreien  in  den  Erblanden  betr.  S.  50.  —  Nr.  11.  Verordnung,
  Maßregeln  gegen  die  Geflügelcholera  und  Hühnerpest  betr.  S.  57.

 

Nr.  8.  Bekanntmachung,
Anderung  der  Gliederung  des  Kriegsministeriums  betreffend;
vom  26.  Januar  1904.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  sind  in  der  Gliederung
des  Kriegsministeriums  (G.=  u.  V.-Bl.  1903  S.71  flg.)  unter  „I.  Allgemeine  Armee-Abteilung“
  gestrichen  worden:
„Kriegsarchiv  und“

sowie
„Zentralabteilung  des  Generalstabes“.

Dresden,  den  26.  Januar  1904.
Kriegsministerium.

Frhr.  v.  Hausen.
ascherp.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  24.  Februar  1904.
        <pb n="80" />
        —  46  —

Nr.  9.  Verordnung,
die  Vorbereitung  für  den  höheren  Justizdienst  betreffend;
vom  1.  Februar  1904.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  die  Verordnung,  den  Vorbereitungsdienst  zu
Erlangung  der  Fähigkeit  zum  Richteramte  betreffend,  vom  17.  September  1879  (G.=u.
  V.-Bl.  S.  370  flg.)  aufgehoben  und  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

1.  Von  den  Prüfungen,  durch  deren  Ablegung  nach  §  2  Absatz  1  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  die  Fähigkeit  zum  Richteramt  erlangt  wird,  ist  die  erste  vor  der
juristischen  Prüfungskommission  bei  der  Universität  Leipzig,  die  zweite  vor  der  Kommission
für  die  juristische  Staatsprüfung  in  Dresden  abzulegen.

#  2.  Das  Gesuch  um  Zulassung  zu  dem  Vorbereitungsdienste,  der  zwischen  der
ersten  und  zweiten  Prüfung  inneliegen  muß,  ist  bei  dem  Justizministerium  anzubringen.
Beizufügen  sind

1.  das  Zeugnis  über  das  Bestehen  der  ersten  Prüfung,

2.  die  Geburtsurkunde,

3.  der  Ausweis  über  die  sächsische  Staatsangehörigkeit,  dafern  sich  diese  nicht  schon
aus  der  Geburtsurkunde  entnehmen  läßt.

Die  Zulassung  kann  versagt  werden,  wenn  seit  der  ersten  Prüfung  mehr  als  drei
Jahre  verflossen  sind  und  der  Gesuchsteller  nicht  darlegt,  daß  er  die  Zwischenzeit  zu
weiterer  Ausbildung  in  der  Rechtswissenschaft  oder  sonst  in  einer  Weise  verwendet  habe,
die  nach  dem  Ermessen  des  Justizministeriums  für  eine  gedeihliche  Fortbildung  Gewähr  bot.

&amp;amp;#  3.Der  Vorbereitungsdienst  beginnt  mit  der  eidlichen  Verpflichtung  des  Zugelassenen.
  Von  der  Verpflichtung  an  führt  der  Zugelassene  den  dienstlichen  Namen
Referendar.

–&amp;amp;4.  Der  Vorbereitungsdienst  dauert  dreieinhalb  Jahre,  wenn  der  Referendar  sieben
Halbjahre  oder  länger  auf  der  Universität  die  Rechtswissenschaft  studiert  hatte,  sonst  vier
Jahre.  In  die  sieben  Halbjahre  wird  das  Halbjahr  nicht  eingerechnet,  in  dem  die  erste
Prüfung  abgelegt  worden  ist.

Mindestens  achtzehn  Monate  des  Vorbereitungsdienstes  sind  im  Dienste  bei  den
Gerichten,  mindestens  sechs  Monate  im  Dienste  bei  einem  Rechtsanwalte  zu  verwenden.
Als  Dienst  bei  den  Gerichten  ist  es  auch  anzusehen,  wenn  der  Referendar  zu  gleicher  Zeit
bei  einem  Amtsgerichte  und  als  Amtsanwalt  beschäftigt  ist.
        <pb n="81" />
        —  47  —

Ein  Teil  des  Vorbereitungsdienstes  kann  zur  Beschäftigung  bei  einer  Staatsanwaltschaft
  oder  bei  einer  Verwaltungsbehörde  verwendet  werden.  Der  Teil  beträgt  für  die
Referendare,  deren  Vorbereitungsdienst  dreieinhalb  Jahre  dauert,  höchstens  ein  Jahr,  für
die  Referendare,  deren  Vorbereitungsdienst  vier  Jahre  dauert,  höchstens  anderthalb  Jahr.

Mit  Genehmigung  des  Justizministeriums  darf  der  Referendar  bis  zur  Dauer  von
sechs  Monaten  auch  bei  einer  öffentlichen  Anstalt  oder  in  einem  Unternehmen  beschäftigt
werden,  das  für  eine  gedeihliche  Fortbildung  Gewähr  bietet,  z.  B.  bei  einer  Versicherungsanstalt,
  einer  Berufsgenossenschaft,  einer  Handels=  oder  einer  Gewerbekammer,  einer
Bank  oder  in  einem  größeren  Fabrikunternehmen.

Der  gerichtliche  Vorbereitungsdienst  soll  bei  einem  Amtsgericht,  und  zwar  in  der
Regel  bei  einem  kleineren  Amtsgerichte  begonnen  werden.  Zum  Dienste  bei  einem  Landgerichte
  wird  der  Referendar  erst  nach  mindestens  einjähriger  Beschäftigung  bei  den  Amtsgerichten,
  zum  Dienste  bei  dem  Oberlandesgerichte  nur  nach  Ablauf  von  zweieinhalb
Jahren  des  Vorbereitungsdienstes  zugelassen  werden.

5.Das  Justizministerium  bestimmt  die  Justizbehörde,  bei  welcher  der  Vorbereitungsdienst
  geleistet  werden  soll.  Es  kann  den  Referendar  an  eine  andere  Justizbehörde
  weisen.

Will  der  Referendar  den  Dienst  bei  einem  Rechtsanwalte,  bei  einer  Verwaltungsbehörde
  oder  in  einer  Beschäftigung  der  im  §  4  Absatz  4  bezeichneten  Art  fortsetzen,  so
hat  er  dies  dem  Justizministerium  anzuzeigen.  Er  soll  hierbei  versichern,  daß  ihm  die  Aufnahme
  zugesagt  sei.  Die  Anzeige  soll  sechs  Wochen  vor  der  Veränderung  erstattet  werden.

Ein  Wechsel  in  der  Person  des  Rechtsanwalts  ist  nur  mit  Genehmigung  des  Justizministeriums
  zulässig.

Der  Referendar  darf  nicht  zu  gleicher  Zeit  im  Dienste  bei  einer  Behörde  und  bei
einem  Rechtsanwalte  stehen.

66.  Die  Zeit,  während  deren  der  Referendar  infolge  von  Krankheit,  Beurlaubung,
Einziehung  zu  militärischen  Ubungen  oder  aus  anderen  Gründen  dem  Vorbereitungsdienst
entzogen  war,  ist  auf  die  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes  anzurechnen,  wenn  sie  während
eines  Ausbildungsjahres  nicht  mehr  als  zusammen  zehn  Wochen  betragen  hat.  Der  bei
den  Justizbehörden  eines  anderen  Bundesstaates  geleistete  Vorbereitungsdienst  kann  angerechnet
  werden.

Das  Jahr,  in  dem  der  Referendar  seiner  militärischen  Dienstpflicht  als  Einjährig-Freiwilliger
  genügt,  wird  in  den  Vorbereitungsdienst  nicht  eingerechnet.

8  7.  Die  Beaufsichtigung  und  die  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes  steht  im  allgemeinen
  dem  Justizministerium  zu,  im  besonderen  dem  Vorstande  der  Behörde,  an  die
der  Referendar  gewiesen  ist,  oder  dem  Rechtsanwalte,  bei  dem  er  arbeitet.

7  ak
        <pb n="82" />
        —  48  —

Das  Justizministerium  kann  dem  Referendar  eine  Warnung  oder  einen  Verweis
erteilen.  Liegt  ein  wichtiger  Grund  vor,  so  kann  es  die  Verlängerung  des  Vorbereitungsdienstes
  oder  die  zeitweilige  oder  die  dauernde  Entlassung  aus  dem  Vorbereitungsdienste
verfügen.  Führt  sich  insbesondere  der  Referendar  so  tadelhaft,  daß  er  unwürdig  erscheint,
im  Vorbereitungsdienste  belassen  zu  werden,  oder  vernachlässigt  er  seine  Ausbildung  durch
Unfleiß,  so  ist  an  das  Justizminifterium  Anzeige  zu  erstatten.

8  8.  Der  Vorbereitungsdienst  ist  so  einzurichten,  daß  der  Referendar  sich  für  alle
Zweige  des  Amtes  eines  Richters,  eines  Staatsanwalts  und  eines  Rechtsanwalts  sowie
für  den  Dienst  der  Gerichtsschreiber,  der  Gerichtsvollzieher  und  der  Kanzleibeamten  eine
solche  Einsicht  und  praktische  Gewandtheit  erwerbe,  wie  sie  zur  selbständigen  Verwaltung
eines  Amtes  jener  Art  erforderlich  ist.

89.  Der  an  ein  Gericht  gewiesene  Referendar  gilt  stets  zugleich  als  zum  Gerichtsschreiber
  bei  dem  Gerichte  bestellt.  Für  die  Dauer  seiner  Beschäftigung  bei  einer  Staatsanwaltschaft
  oder  bei  einer  Verwaltungsbehörde  steht  dem  Referendar  die  Befugnis  zur
Aufnahme  von  Protokollen  und  zur  Beglaubigung  von  Abschriften  zu.

Die  Wahrnehmung  einzelner  richterlicher  Geschäfte  bei  einem  Amtsgerichte  (Gesetz
vom  1.  März  1879  §  21,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  63;  Gesetz  vom  15.  Juni  1900  §  3,
G.=  u.  V.-Bl.  S.  270)  kann  dem  Referendar  erst  übertragen  werden,  nachdem  er  den
Richtereid  geleistet  hat.  Die  Belegung  mit  dem  Eide  verfügt  das  Justizministerium.
An  dieses  hat  der  Vorstand  des  Amtsgerichts  Anzeige  zu  erstatten,  wenn  er  den  Referendar
zur  Wahrnehmung  einzelner  richterlicher  Geschäfte  für  reif  erachtet.

*  10.  Sobald  der  Referendar  aus  dem  Dienste  einer  Justizbehörde  oder  eines
Rechtsanwalts  ausgetreten  ist,  hat  der  Vorstand  der  Behörde  oder  der  Rechtsanwalt  dem
Justizministerium  den  Tag  des  Eintritts  und  des  Austritts  anzuzeigen  und  sich  nach
bestem  Wissen  über  den  Fleiß,  die  Art  der  Beschäftigung  und  die  Leistungen  des  Referendars,
  über  seine  Befähigung  für  den  praktischen  Dienst  sowie  über  sein  dienstliches
und  außerdienstliches  Verhalten  zu  äußern.  In  der  Anzeige  ist  auch  jede  Unterbrechung
des  Vorbereitungsdienstes  anzugeben,  sie  mag  auf  Erkrankung,  Urlaub,  Einberufung  zum
Militärdienste  oder  einem  anderen  Grunde  beruht  haben.

Der  Vorstand  der  Behörde  hat  sich  zuvor  mit  den  Beamten  zu  vernehmen,  denen
der  Referendar  zur  besonderen  Anleitung  zugewiesen  war.  Die  Beamten  sind  in  der
Anzeige  namhaft  zu  machen.

War  der  Referendar  bei  mehreren  Rechtsanwälten  zugleich  beschäftigt,  so  hat  die
Anzeige  von  ihnen  allen  auszugehen.

#11.  Der  Referendar  hat  während  der  ganzen  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes
ein  Geschäftsverzeichnis  zu  führen,  in  dem  die  bedeutenderen  Geschäfte,  die  er  bearbeitet,
        <pb n="83" />
        —  49  —

ersichtlich  gemacht  werden.  Das  Geschäftsverzeichnis  ist  aller  zwei  Monate  während  des
Dienstes  bei  einer  Behörde  dem  Vorstande  oder  dem  von  ihm  bestimmten  Beamten,
während  des  Dienstes  bei  einem  Rechtsanwalte  diesem  zur  Einsicht  und  Vermerkung  der
Einsicht  vorzulegen.  Es  ist  dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  zweiten  Prüfung  (Verordnung
vom  11.  Oktober  1889  §F  2)  beizufügen.

&amp;amp;12.  Aus  den  während  des  Dienstes  bei  einer  Justizbehörde  gefertigten  größeren
schriftlichen  Arbeiten  hat  der  Referendar  sechs  auszuwählen  und  mit  dem  Gesuch  um
Zulassung  zur  zweiten  Prüfung  vorzulegen.  Ist  die  Arbeit  in  Urschrift  zu  Akten  genommen,
  so  ist  eine  Abschrift  vorzulegen,  für  deren  Herstellung  der  Referendar  selbst  zu
sorgen  hat.

Drei  von  den  Arbeiten  sollen  Urteile  in  einer  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeit  sein.
Im  übrigen  sind  außer  Urteilen  auch  Streitstandsdarlegungen  mit  Abstimmungsvorschlag,
Beschlüsse  in  einer  Beschwerdesache,  Gutachten  und  ähnliche  Aufgaben  in  den  dem  Referendar
  während  des  Vorbereitungsdienstes  vorgekommenen  Rechtsfällen  zur  Vorlegung
geeignet.

Zu  Urteilen  und  urteilsähnlichen  Arbeiten  hat  derjenige,  dem  die  besondere  Anleitung
  des  Referendars  oblag,  eine  Beurteilung  hinzuzufügen,  die  erkennen  läßt,  ob  die
in  der  Arbeit  in  Frage  stehenden  tatsächlichen  Verhältnisse  vollständig  und  richtig  wiedergegeben
  seien.

13.  Besteht  der  Referendar  die  zweite  Prüfung  nicht,  so  weist  ihn  auf  Ansuchen
das  Justizministerium  in  den  Vorbereitungsdienst  zurück.  Besteht  er  die  zweite  Prüfung
auch  zum  anderen  Male  nicht,  so  gilt  der  Vorbereitungsdienst  als  beendigt;  das  Justizministerium

  kann  jedoch  nach  Bedarf  den  Referendar  zu  amtlicher  Weiterverwendung  in
den  Justizdienst  übernehmen.

14.  Das  Justizministerium  kann,  soweit  nicht  das  Reichsrecht  entgegensteht,  von
einzelnen  Vorschriften  dieser  Verordnung  Befreiung  eintreten  lassen.

15.  Der  8  12  dieser  Verordnung  tritt  erst  vom  1.  Juli  1904  an  in  Geltung.
Die  Referendare,  die  sich  bis  dahin  zur  zweiten  Prüfung  melden,  sollen  wenigstens  einzelne
  größere  schriftliche  Arbeiten  der  Meldung  beifügen.

Dresden,  den  1.  Februar  1904.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  Otto.
Kurth.
        <pb n="84" />
        —  50  —

Nr.  10.  Verordnung,

die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  katholischen  Pfarreien  in  den  Erblanden
betreffend;

vom  5.  Februar  1904.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  wird  den  Anträgen  des
Apostolischen  Vikariats  entsprechend  die  auf  der  Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1849
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  9)  und  den  Nachträgen  zu  derselben  beruhende  Abgrenzung  der  katholischen
  Pfarrbezirke  in  den  Erblanden  im  Hinblick  auf  die  inzwischen  eingetretenen  Veränderungen
  neu  geregelt  und  hierzu  folgendes  bestimmt:

1.  Den  in  der  Anlage  unter  O  aufgeführten  katholischen  Pfarreien  werden  diejenigen
  katholischen  Glaubensgenossen  zugeteilt,  die  in  den  beiverzeichneten  evangelischlutherischen
  Parochien  wohnen.

Durch  etwaige  künftige  Teilung  der  evangelisch  -lutherischen  Parochien  wird  an  der
Pfarreizugehörigkeit  der  beteiligten  katholischen  Einwohner  nichts  geändert.

&amp;amp;#  2.  Die  katholischen  Einwohner  solcher  Teile  erbländischer  evangelisch-lutherischer
Parochien  —  Orte  oder  Ortsteile  —,  die  der  Sächsischen  Oberlausitz  oder  benachbarten
Staaten  angehören,  verbleiben  in  demjenigen  Pfarreibezirke,  dem  sie  bisher  zugewiesen
waren.

6#  3.  Die  Katholiken  in  erbländischen  Orten,  die  in  evangelisch-lutherischen  Parochien
  der  Sächsischen  Oberlausitz  oder  eines  Nachbarstaats  einbezirkt  sind,  gehören  dem
erbländischen  katholischen  Kirchenverbande  und  zwar  derjenigen  katholischen  Pfarrei  an,
der  die  Katholiken  der  nächstgelegenen  erbländischen  evangelisch-lutherischen  Parochie  zugewiesen
  sind.

&amp;amp;#l4.Hinsichtlich  der  katholischen  Glaubensgenossen  in  den  erbländischen  evangelischlutherischen
  Parochien  Bischdorf,  Beiersdorf,  Göda,  Neusalza,  Spremberg,  Steinigtwolmsdorf
  und  Wilthen  bewendet  es  bei  dem  bisherigen  Verhältnisse,  wonach  die
Katholiken  in  den  Parochien  Bischdorf  und  Beiersdorf  zur  exponierten  Kaplanei  Löbau,
diejenigen  der  Parochie  Göda  zum  Bezirke  der  katholischen  Kirche  zu  Unserer  lieben  Frau
in  Bautzen,  diejenigen  der  Parochien  Neusalza,  Spremberg,  Steinigtwolmsdorf  und
Wilthen  zum  katholischen  Pfarreibezirke  Schirgiswalde  gehören.

65.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1904  in  Kraft.

Dresden,  am  5.  Februar  1904.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
v.  Seydewitz.  Kotte.
        <pb n="85" />
        □

Verzeichnis

der  römisch-katholischen  Pfarreien  der  Königlich  Sächsischen  Erblande
mit  Angabe  ihrer  auf  Grund  der  evangelisch-lutherischen  Parochien
erfolgten  Abgrenzung.

1.  Adorf.

Die  Parochien  zu  Adorf,  Bad  Elster,  Brambach,  Hammerbrücke,  Klingenthal,  Landwüst,
  Markneukirchen,  Schönberg,  Schöneck,  Untersachsenberg  -Georgenthal,  Wohlbach,
Zwota.

2.  Annaberg.

Die  Parochien  zu  Annaberg,  Arnsfeld,  Bärenstein,  Beierfeld,  Bernsbach,  Beutha,
Börnichen,  Borstendorf,  Buchholz,  Crandorf,  Cranzahl,  Crottendorf,  Cunersdorf,  Drebach,
Ehrenfriedersdorf,  Elterlein,  Geyer,  Geyersdorf,  Großolbersdorf,  Großrückerswalde,
Grünhain,  Grünhainichen,  Grünstädtel,  Grumbach,  Hammer-Unterwiesenthal,  Herold,
Herrmannsdorf,  Jöhstadt,  Johanngeorgenstadt,  Kleinrückerswalde,  Königswalde,  Krumhermersdorf,
  Kühnhaide,  Langenbach,  Lauterbach,  Lengefeld,  Lößnitz,  Marienberg,
Markersbach,  Mauersberg,  Mildenau,  Neudorf,  Neundorf,  Neuwelt,  Oberpfannenstiel,
Oberwiesenthal,  Olbernhau,  Pockau,  Raschau,  Rittersgrün,  Rübenau,  Satzung,  Scheibenberg,
  Schwarzenberg,  Sehma,  Steinbach,  Tannenberg,  Thum,  Waldkirchen,  Wildbach,
Wiesa,  Wolkenstein,  Zöblitz,  Zschopau,  Zwönitz.

3.  Chemnitz  l.

Von  den  Parochien  zu  Chemnitz:  die  Parochien  St.  Jakobi,  St.  Johannis,  St.  Pauli,
St.  Petri,  St.  Nikolai,  St.  Matthäi,  St.  Michaelis,  der  Schloß=  und  der  Lutherkirchengemeinde;
  die  Parochien  zu  Altmittweida,  Altstadt-Waldenburg,  Auerbach  bei  Stollberg,
Auerswalde,  Augustusburg,  Bräunsdorf  bei  Limbach,  Breitenborn,  Burgstädt,  Burkhardtsdorf,
  Crossen  bei  Mittweida,  Dittersdorf,  Dittmannsdorf  bei  Zschopau,  Dorfchemnitz
bei  Stollberg,  Dorfschellenberg,  Ebersbach,  Eibenberg,  Einsiedel,  Erdmannsdorf,  Erlau,
Euba,  Flöha,  Franken,  Frankenau,  Frauendorf,  Geithain,  Gelenau,  Glösa,  Göhren,
Gornsdorf,  Großmilkau,  Grüna,  Grumbach,  Harthau,  Hartmannsdorf  bei  Burgstädt,
        <pb n="86" />
        —  52  —

Hermsdorf  bei  Geringswalde,  Hohenfichte,  Hohenkirchen,  Hormersdorf,  Jahnsdorf,  Jahnshain,
  Kändler,  Kaufungen,  Kleinolbersdorf,  Königsfeld,  Königshain,  Kohren,  Langenberg,
Langenchursdorf,  Langenleuba-Oberhain,  Leubsdorf,  Limbach,  Lunzenau,  Markersdorf,
Meinersdorf,  Mittelbach,  Mittelfrohna,  Mittweida,  Mühlau,  Nauenhain,  Neukirchen
bei  Waldenburg,  Neukirchen  bei  Chemnitz,  Niederfrohna,  Niedergräfenhain,  Niedersteinbach,
  Niederwinkel,  Niederzwönitz,  Oberelsdorf,  Oberfrohna,  Obergräfenhain,  Oberhermersdorf,
  Oberwiera,  Oberwiesa,  Oberwinkel,  Ossa,  Ottendorf  bei  Mittweida,  Penig,
Pleißa,  Rabenstein,  Rathendorf,  Reichenbrand,  Reichenhain,  Remse,  Ringethal,  Rochlitz,
Rochsburg,  Roda,  Röhrsdorf,  Rossau,  Rüdigsdorf-Neuhof  mit  Pflug,  Schlagwitz,
Schönau-Neustadt,  Schwaben,  Seelitz,  Seifersbach,  Syhra,  Taura,  Thalheim,  Topfseifersdorf,
  Waldenburg,  Wechselburg,  Weidensdorf,  Weißbach  bei  Zschopau,  Wickershain,
Wiederau  bei  Mittweida,  Wittgensdorf,  Wolkenburg,  Wüstenbrand,  Ziegelheim.

4.  Chemnitz  II.

Von  den  Parochien  zu  Chemnitz:  die  Parochien  St.  Markus,  St.  Andreas,  St.  Lukas;
die  Parochien  zu  Bockendorf,  Ebersdorf,  Frankenberg,  Hainichen,  Hilbersdorf,  Langenstriegis,
  Niederlichtenau,  Pappendorf,  Sachsenburg  (ohne  die  Parochie  der  königlichen
Landesanstalten).

5.  Deuben.

Die  Parochien  zu  Deuben,  Dippoldiswalde,  Döhlen,  Fördergersdorf,  Grumbach,
Hainsberg,  Höckendorf,  Kesselsdorf,  Limbach,  Pesterwitz  außer  Döltzschen,  Possendorf,
Potschappel,  Rabenau,  Reichstädt,  Ruppendorf,  Sadisdorf,  Schellerhau,  Schmiedeberg,
Seifersdorf,  Somsdorf,  Tharandt,  Unkersdorf,  Wilsdruff.

6.  Dresden-Hofkirche.

Von  den  Parochien  zu  Dresden  die  der  Kreuz-,  Frauen-,  Annen-,  Johannis-,  St.
Jakobi=  und  Lukaskirche,  die  Parochie  der  Vorstadt  Strehlen  und  von  der  Parochie  der
Vorstadt  Plauen  der  Teil,  der  links  von  der  Chemnitzer  Straße  liegt;  die  Parochien  zu
Altenberg,  Bärenstein,  Bannewitz,  Blochwitz,  Dittersdorf,  Dohna  teilweise:  links  der
Mühglitz,  Fürstenau,  Fürstenwalde,  Geising,  Gittersee,  Glashütte,  Großdittmannsdorf,
Großenhain,  Hosterwitz,  Johnsbach,  Kleinzschachwitz,  Klotzsche,  Krakau,  Kreischa,  Lampertswalde
  bei  Großenhain,  Lauenstein,  Lenz,  Leuben,  Leubnitz-Neuostra,  Liebenau,  Linz,
Lockwitz-Nickern,  Loschwitz,  Maxen,  Medingen,  Mügeln,  Olsnitz  bei  Großenhain,  Ponickau,
Reinersdorf,  Reinhardtsgrimma,  Röhrsdorf  bei  Lockwitz,  Sacka,  Schönfeld  bei  Dresden,
Schönfeld  bei  Großenhain,  Skäßchen,  Steinbach,  Strauch,  Tauscha,  Wantewitz,  Wilschdorf
  bei  Klotzsche.
        <pb n="87" />
        —  53  —

7.  Dresden-Friedrichstadt.

Von  den  Parochien  zu  Dresden  die  der  Matthäuskirche  in  Friedrichstadt  und  die
der  Vorstadt  Cotta;  die  Parochien  zu  Briesnitz  (mit  Ausnahme  des  Stadtteils  Dresden-Wölfnitz),
  Constappel,  Weistropp.

8.  Dresden-Neustadt.

Von  den  Parochien  zu  Dresden  die  der  Dreikönigs-,  Martin-Luther-,  St.  Petriund
  St.  Pauli-Kirche;  die  Parochien  zu  Bühlau,  Weißer  Hirsch,  Weißig.

9.  Dresden-Löbtau.

Von  den  Parochien  zu  Dresden  die  der  Friedenskirche  der  Vorstadt  Löbtau  und  der
Teil  der  Parochie  der  Vorstadt  Plauen,  der  rechts  von  der  Chemnitzer  Straße  liegt;  die

Parochie  Coschütz,  der  Ort  Döltzschen  und  der  zur  Parochie  Briesnitz  gehörige  Ortsteil
Dresden-Wölfnitz.

10.  Dresden-Johannstadt.

Von  den  Parochien  zu  Dresden  die  der  Trinitatiskirche  und  der  Vorstadt  Striesen,
die  Parochie  zu  Blasewitz.

11.  Dresden-Pieschen.

Von  den  Parochien  zu  Dresden  die  Parochie  St.  Markus  der  Vorstadt  Pieschen
und  die  der  Vorstadt  Kaditz;  die  Parochien  zu  Bärnsdorf,  Bärwalde,  Berbisdorf,  Dobra,
Eisenberg-Moritzburg,  Kötzschenbroda,  Naunhof,  Niederebersbach,  Oberebersbach,  Radebeul,
  Radeburg,  Reichenberg,  Rödern.

12.  Freiberg.

Die  Parochien  zu  Freiberg,  Berthelsdorf,  Bieberstein,  Bräunsdorf,  Burkersdorf,
Cämmerswalde,  Clausnitz,  Colmnitz,  Conradsdorf,  Deutschneundorf,  Dittersbach,  Dittmannsdorf
  bei  Nossen,  Dorfchemnitz,  Dorfhain,  Dörnthal,  Eppendorf,  Erbisdorf,  Etzdorf,
Forchheim,  Frankenstein,  Frauenstein,  Gahlenz,  Gränitz,  Greifendorf,  Großhartmannsdorf,
  Großschirma,  Großwaltersdorf,  Hallbach,  Hartmannsdorf  bei  Frauenstein,  Helbigsdorf,
  Hennersdorf,  Hermsdorf,  Herzogswalde,  Hilbersdorf,  Hirschfeld,  Kirchbach,  Kleinschirma,
  Kleinwaltersdorf,  Klingenberg,  Krummenhennersdorf,  Langenau,  Langhennersdorf,
  Lichtenberg,  Lippersdorf,  Marbach,  St.  Michaelis,  Mittelseida,  Mohorn,  Mulda,
Nassau,  Naundorf,  Neuhausen,  Neukirchen  bei  Wilsdruff,  Niederbobritzsch,  Niederschöna,

Nossen,  Oberbobritzsch,  Obergruna,  Oberneuschönberg,  Oberschaar,  Oberschöna,  Oderan,
1904.  8
        <pb n="88" />
        —  54  —

Pfaffroda,  Pretzschendorf,  Rechenberg,  Reinsberg,  Roßwein,  Rothenfurth,  Sayda,  Schönfeld,
  Seiffen,  Siebenlehn,  Tuttendorf,  Voigtsdorf,  Wegefarth,  Weigmannsdorf,  Weißenborn,
  Zethau.

13.  Hubertusburg.

Die  Parochien  zu  Hubertusburg,  Ablaß,  Altenhof,  Altleisnig,  Altmügeln,  Altoschatz,
Beerwalde,  Bloßwitz,  Bockelwitz,  Börln,  Börtewitz,  Borna  bei  Oschatz,  Bucha,  Calbitz,
Canitz,  Cannewitz,  Cavertitz,  Colditz,  Collm,  Dahlen,  Dürrweitzschen,  Erlbach,  Fremdiswalde,
  Gallschütz,  Ganzig,  Geringswalde,  Gersdorf  bei  Leisnig,  Großböhla,  Großweitzschen,
  Grünlichtenberg,  Hartha,  Hochweitzschen,  Hof,  Kiebitz,  Knatewitz,  Laas,
Lampersdorf,  Lampertswalde  bei  Oschatz,  Liptitz,  Lonnewitz,  Luppa,  Mahlis,  Malkwitz,
Mautitz,  Merkwitz,  Mügeln,  Mutzschen,  Naundorf  bei  Oschatz,  Ochsensaal,  Olganitz,
Oschatz,  Ostrau  bei  Döbeln,  Ragewitz,  Reinsdorf,  Sachsendorf,  Schmannewitz,  Schmorkau,
Schönerstädt,  Schrebitz,  Schweikershain,  Schweta,  Seifersdorf  bei  Leisnig,  Sitten,
Sörnewitz,  Sornzig,  Strehla,  Tanneberg,  Terpitz,  Tragnitz,  Waldheim,  Wellerswalde,
Wendishain,  Wermsdorf,  Zaußwitz,  Ziegra,  Zöschau,  Zschadraß,  Zschirla,  Zschochau,
Zschoppach,  Zschorna.

14.  Leipzig  (Alt-Leipzig).

Von  den  Parochien  zu  Leipzig  die  der  St.  Thomas-,  St.  Nikolai-,  St.  Matthäi-,
St.  Petri-,  St.  Andreas-,  St.  Johannis=  und  Lutherkirche,  die  Nordparochie  sowie  die
Parochien  der  Vorstädte  Connewitz,  Eutritzsch,  Gohlis  und  Lößnig;  die  Parochien  zu
Althen,  Audigast,  Auligk,  Ballendorf,  Benndorf,  Bernbruch,  Beucha  bei  Borna,  Blumroda,
  Bocka,  Böhlen,  Bösdorf,  Borna  (Stadt),  Breitingen,  Breunsdorf,  Bubendorf,
Buchheim,  Costewitz,  Deutzen,  Dewitz,  Dittmannsdorf  bei  Borna,  Elbisbach,  Elstertrebnitz,
Eschefeld,  Etzoldshain,  Eula,  Eythra,  Flößberg,  Frohburg,  Gatzen,  Gautzsch,  Gnandstein,
Göbschelwitz,  Görnitz,  Gottscheina,  Greifenhain,  Groitzsch,  Großbuch,  Großdalzig,  Großdeuben,
  Großhermsdorf,  Großstädteln,  Großstorkwitz,  Großzössen,  Großzschocher-Windorf,
Hänichen,  Hain,  Hainichen  bei  Borna,  Heuersdorf,  Hohendorf,  Hohenhaida,  Hopfgarten,
Kieritzsch,  Kitzscher,  Knauthain,  Knautnaundorf,  Kreudnitz,  Lausigk,  Lauterbach  bei  Grimma,
Lindenthal,  Lobstädt,  Lützschena,  Markkleeberg,  Medewitzsch,  Michelwitz,  Möckern,  Mockau,
Mölbis,  Nenkersdorf,  Neukirchen  bei  Borna,  Oberfrankenhain,  Olzschau,  Otterwisch,
Panitzsch,  Paunsdorf,  Pegau,  Plaußig,  Podelwitz,  Pödelwitz,  Portitz,  Prießnitz,  Pulgar,
Ramsdorf,  Regis,  Rehbach,  Rötha,  Rohrbach,  Rüben,  Ruppersdorf,  Schönau  bei  Borna,
Schönefeld,  Seegeritz,  Seehausen,  Sehlis,  Sommerfeld,  Steinbach,  Stockheim,  Stönzzch,
Taucha,  Tautenhain,  Tellschütz,  St.  Thekla,  Thierbach,  Thierbaum,  Trachenau,  Trages,
Trautzschen,  Wahren,  Wiederau  bei  Pegau,  Wiederitzsch,  Witznitz,  Wyhra,  Zedtlitz,
Zehmen,  Zeschwitz,  Zöbigker,  Zöpen,  Zwenkau.
        <pb n="89" />
        —  55  —

15.  Leipzig-Plagwitz.

Von  den  Parochien  zu  Leipzig  die  der  Vorstädte  Lindenau,  Plagwitz,  Kleinzschocher;
die  Parochien  zu  Frankenheim,  Großdölzig,  Großmiltitz,  Gundorf,  Kulkwitz,  Lausen,
Leutzsch,  Lindennaundorf,  Markranstädt,  Priesteblich,  Quesitz,  Rückmarsdorf,  Schönau.

16.  Leipzig-Reudnitz.

Von  den  Parochien  zu  Leipzig  die  der  Vorstädte  Reudnitz,  Volkmarsdorf,  Neustadt-Neuschönefeld,
  Sellerhausen,  Anger-Crottendorf,  Thonberg;  die  Parochien  zu  Baalsdorf,
Belgershain,  Cröbern,  Dreiskau,  Engelsdorf,  Espenhain,  Großpösna,  Großpötzschau,
Güldengossa,  Hirschfeld,  Holzhausen,  Kleinpötzschau,  Köhra,  Liebertwolkwitz,  Magdeborn,
Probstheida,  Störmthal,  Stötteritz,  Wachau,  Zuckelhausen,  Zweinaundorf.

17.  Meißen.

Die  Parochien  zu  Meißen  einschließlich  St.  Afra,  Bauda,  Beicha,  Blankenstein,
Boritz,  Brockwitz,  Burkhardtswalde,  Colmnitz,  Coswig,  Deutschenbora,  Döbeln,  Dörschnitz,
Frauenhain,  Glaubitz,  Gleisberg,  Görzig,  Gohlis  bei  Strehla,  Gröba,  Gröbern,  Gröditz,
Großdobritz,  Heinitz,  Heyda,  Jakobsthal,  Knobelsdorf,  Koselitz,  Kreinitz,  Krögis,  Leuben,
Leutewitz,  Lichtensee,  Lommatzsch,  Lorenzkirch,  Mehltheuer,  Merschwitz,  Miltitz,  Mochau,
Mockritz,  Naustadt,  Nauwalde,  Neckanitz,  Niederau,  Niederstriegis,  Nieska,  Oberau,
Otzdorf,  Pausitz  bei  Riesa,  Peritz,  Planitz,  Prausitz,  Raußlitz,  Riesa,  Rittmitz,  Röderau,
Röhrsdorf,  Rothschönberg,  Rüsseina,  Seußlitz,  Simselwitz,  Skassa,  Sora,  Spansberg,
Staucha,  Streumen,  Striegnitz,  Strießen,  Tanneberg,  Taubenheim,  Technitz,  Tiefenau,
Walda,  Weida,  Weinböhla,  Wendischbora,  Wildenhain,  Wülknitz,  Zabeltitz,  Zadel,
Zehren,  Zeithain,  Ziegenhain,  Zschaiten,  Zschaitz,  Zscheila.

18.  Olsnitz  im  Erzgebirge.

Die  Parochien  zu  Olsnitz  i.  E.,  Bernsdorf,  Brünlos,  Callnberg,  St.  Egidien,  Erlbach,
  Gersdorf,  Heinrichsort,  Hoheneck,  Hohenstein  =  Ernstthal,  Hohndorf,  Kirchberg  bei
Stollberg,  Leukersdorf,  Lichtenstein,  Lugau,  Niederwürschnitz,  Oberlungwitz,  Rödlitz,
Stollberg,  Ursprung,  Zschocken,  sowie  der  Ort  Neudörfel  bei  Ortmannsdorf.

19.  Pirna.

Die  Parochien  zu  Pirna,  Berggießhübel,  Börnersdorf,  Borna,  Breitenau,  Burkhardswalde,
  Cotta,  Cunnersdorf,  Dittersbach,  Döbra,  Dohna  teilweise:  rechts  der  Müglitz,
Eschdorf,  Friedrichswalde,  Gottleuba,  Heidenau,  Hohnstein,  Königstein,  Langenhenners-8

  *
        <pb n="90" />
        —  56  —

dorf,  Lichtenhain,  Liebethal,  Liebstadt,  Lohmen,  Markersbach,  Olsen,  Ottendorf,  Papstdorf,
  Porschendorf,  Rathewalde,  Reinhardtsdorf,  Rosenthal,  Schandau,  Struppen,  Stürza,
Weesenstein,  Wehlen  (Stadt),  Wehlen  (Dorf),  Zuschendorf.

20.  Plauen  i.  V.

Die  Parochien  zu  Plauen,  Altensalz,  Arnoldsgrün,  Bobenneukirchen,  Bösenbrunn,
Dröda,  Ebersgrün,  Eichigt,  Elsterberg,  Geilsdorf,  Großzöbern,  Jößnitz,  Kemnitz,  Kloschwitz,
  Krebes,  Kürbitz,  Langenbach,  Langenbuch,  Leubnitz,  Marieney,  Mißlareuth,  Mühltroff,
  Oberlosa,  Olsnitz  i.  V.,  Pausa,  Planschwitz,  Pöhl,  Posseck,  Ranspach,  Rautenkranz,
Reuth,  Rodau,  Rodersdorf,  Ruppertsgrün,  Sachsgrün,  Schwand,  Steinsdorf,  Straßberg,

Syrau,  Taltitz,  Theuma,  Thierbach,  Thossen,  Tirpersdorf,  Untertriebel,  Unterwürschnitz,
Voigtsberg,  Wiedersberg.

21.  Radeberg.

Die  Parochien  zu  Radeberg,  Altstadt,  Arnsdorf,  Bischofswerda,  Bühlau  bei  Stolpen,
Fischbach,  Goldbach,  Großdrebnitz,  Großerkmannsdorf,  Großnaundorf,  Großröhrsdorf,
Grünberg,  Harthau,  Helmsdorf,  Höckendorf,  Kleinröhrsdorf,  Kleinwolmsdorf,  Langebrück,
Langenwolmsdorf,  Lausa,  Lauterbach,  Leppersdorf,  Lichtenberg,  Lomnitz,  Oberlichtenau,
Ottendorf,  Putzkau,  Rückersdorf,  Schmiedefeld,  Schönborn,  Seeligstadt,  Seifersdorf,
Stolpen,  Wachau,  Wallroda,  Wilschdorf  bei  Stolpen.

22.  Reichenbach  i.  V.

Die  Parochien  zu  Reichenbach,  Auerbach,  Bergen,  Falkenstein,  Irfersgrün,  Lengenfeld,
  Limbach,  Mylau,  Netzschkau,  Neumark,  Plohn,  Rodewisch,  Röthenbach,  Rothenkirchen,
Treuen,  Untergöltzsch,  Waldkirchen,  Werda,  Wernesgrün.

23.  Sebnicz.

Die  Parochien  zu  Sebnitz,  Ehrenberg,  Hinterhermsdorf,  Neustadt,  Oberottendorf,
Saupsdorf,  Ulbersdorf.

24.  Werdau.

Die  Parochien  zu  Werdau,  Beiersdorf,  Blankenhain,  Chursdorf,  Crimmitschau,
Frankenhausen,  Gablenz,  Grünberg,  Heiersdorf,  Hilbersdorf,  Kleinbernsdorf,  Königswalde,
  Langenbernsdorf,  Langenhessen,  Langenreinsdorf,  Lauenhain,  Lauterbach,  Lichtentanne,
  Liebschwitz,  Meerane,  Neukirchen,  Niebra,  Niederalbertsdorf,  Oberalbertsdorf,
Pfaffroda,  Rudelswalde,  Ruppertsgrün,  Rußdorf,  Schönberg,  Schönfels,  Seelingstädt,
Steinpleis,  Taubenpreskeln,  Tettau,  Waldsachsen.
        <pb n="91" />
        —  57  —

25.  Wurzen.

Die  Parochien  zu  Wurzen,  Albrechtshain,  Altenbach,  Altenhain,  Ammelshain,
Beiersdorf,  Bennewitz,  Beucha  bei  Brandis,  Brandis,  Burkartshain,  Collmen,  Deuben,
Döben,  Dornreichenbach,  Erdmannshain,  Falkenhain,  Fuchshain,  Gerichshain,  Glasten,
Grethen,  Grimma,  Großbardau,  Großbothen,  Großsteinberg,  Großzschepa,  Grubnitz,
Höfgen,  Hohburg,  Hohnstädt,  Kleinbardau,  Kleinpösna,  Klinga,  Körlitz,  Kühnitzsch,
Kühren,  Lastau  Leisnig,  Leulitz,  Lüptitz,  Machern,  Müglenz,  Naunhof,  Neichen,  Nemt,
Nepperwitz,  Nerchau,  Nischwitz,  Obernitzschka,  Pausitz,  Polenz,  Pomßen,  Püchau,  Röcknitz,
Schönbach,  Schwarzbach,  Seelingstädt,  Seifertshain,  Thallwitz,  Thammenhain,  Trebsen,
Wasewitz,  Zettlitz,  Zweenfurth.

26.  Zwickau.

Die  Parochien  zu  Zwickau,  Albernau,  Aue  einschließlich  Klösterlein  -Zelle,  Auerbach
bei  Zwickau,  Bärenwalde,  Bockau,  Bockwa,  Breitenbrunn,  Burkersdorf,  Cainsdorf,  Carlsfeld,
  Crossen,  Culitzsch,  Dennheritz,  Ebersbrunn,  Eibenstock,  Friedrichsgrün,  Gesau,
Glauchau,  Griesbach  bei  Schneeberg,  Härtensdorf,  Hartenstein,  Hartmannsdorf,  Hirschfeld,
  Hundshübel,  Jerisau,  Kirchberg,  Lauter,  Mosel,  Mülsen  St.  Niklas,  Neustädtel,
Niedercrinitz,  Niederhaßlau,  Niederlungwitz,  Niederschindmaas,  Niederschlema,  Obercrinitz,
Oberschlema,  Ortmannsdorf  außer  Neudörfel,  Planitz,  Reinholdshain,  Reinsdorf,  Schedewitz,
  Schlunzig,  Schneeberg,  Schönau  bei  Wildenfels,  Schönheide,  Sosa,  Stangengrün,
Stenn,  Stützengrün,  Thierfeld,  Thurm,  Vielau,  Weißbach,  Wendischrottmannsdorf,
Wernsdorf,  Wildenau,  Zschorlau.

 

Nr.  11.  Verordnung,

Maßregeln  gegen  die  Geflügelcholera  und  Hühnerpest
betreffend;

vom  1.  Februar  1904.

Nechdem  durch  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom  16.  und  17.  Mai  1903
(R.-G.-Bl.  S.  223,  224)  für  die  Hühnerpest  und  die  Geflügelcholera  für  den  ganzen
Umfang  des  Deutschen  Reiches  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  von  §  10  Absatz  2  des  Gesetzes,

  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  betreffend  vom  ,  eingeführt
  worden  ist,  wird  zu  deren  weiterer  Ausführung  auf  Grund  von  88  19  bis  28
desselben  Reichsgesetzes  und  §  56  Absatz  3  der  Gewerbeordnung  folgendes  verordnet:
        <pb n="92" />
        —  58  —

A.  Allgemeine  Maßregeln  zur  Bekämpfung.

8  1.  Bricht  in  einem  Geflügelbestande  die  Geflügelcholera  oder  die  Hühnerpest  aus
oder  zeigen  sich  bei  Geflügel  Erscheinungen,  welche  den  Ausbruch  einer  dieser  Seuchen
befürchten  lassen,  so  hat  der  Besitzer  oder  dessen  Vertreter  sofort  davon  der  Ortspolizei—
behörde  Anzeige  zu  erstatten  und  schon  vor  der  amtlichen  Feststellung  der  Seuche  das
Geflügel  (Gänse,  Enten,  Tauben,  Hühner  aller  Art  einschließlich  Truthühner,  Pfauen,
Fasanen)  in  einer  Weise  abzusperren,  daß  eine  Berührung  mit  fremdem  Geflügel  nicht
möglich  ist,  und  insbesondere  das  Geflügel  von  öffentlichen  Wegen  und  Wasserläufen
fern  zu  halten.

Auch  hat  der  Besitzer  des  Geflügels  oder  sein  Vertreter  verendetes  oder  getötetes
Geflügel  durch  Anwendung  hoher  Hitzegrade  (Kochen  bis  zum  Zerfall  der  Weichteile,
trockene  Destillation,  Verbrennen)  oder  nach  Bestreuen  mit  frisch  gelöschtem  (Ätz-)  Kalk
durch  Vergraben  unschädlich  zu  beseitigen.  Die  Gruben  sind  so  tief  anzulegen,  daß  die
Oberfläche  der  Kadaver  von  einer  unterhalb  des  Randes  der  Grube  mindestens  ½  m
starken  Erdschicht  bedeckt  ist.  Jedoch  sind  einige  Kadaver  behufs  Feststellung  der  Todesursache
  in  einem  verschlossenen  Behälter  aufzubewahren,  sofern  die  Seuche  in  der  betreffenden
  Ortschaft  noch  nicht  amtlich  festgestellt  ist.

Die  Anzeigepflicht  liegt  auch  den  in  §  9  Absatz  3  des  Reichsviehseuchengesetzes  vom
23.  Juni  1880  in  der  Fassung  vom  1.  Mai  1894  (R.-G.-Bl.  1894  S.  405)  bezeichneten
  Personen  ob.

#2s.  Die  Ortspolizeibehörde  hat,  sobald  sie  durch  die  Anzeige  (§  1)  oder  auf  anderem
Wege  von  dem  Ausbruche  der  Geflügelcholera  oder  der  Hühnerpest  oder  von  dem  Verdachte
  des  Ausbruchs  einer  dieser  Seuchen  Kenntnis  erhalten  hat,  sofort  den  Besitzer  des
Geflügels  zur  Innehaltung  der  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  (§  1)  zu  veranlassen
und  den  Bezirkstierarzt  zur  Feststellung  der  Seuche  zuzuziehen.

In  eiligen  Fällen  kann  der  Bezirkstierarzt  schon  vor  polizeilichem  Einschreiten  die
sofortige  vorläufige  Einsperrung  und  Absonderung  der  erkrankten  und  verdächtigen  Tiere
anordnen.

Die  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen  sind  dem  Besitzer  der  Tiere  oder  dessen
Vertreter  entweder  zu  Protokoll  oder  durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen,  auch  ist
der  Ortspolizeibehörde  davon  Anzeige  zu  machen.

63.  Die  gutachtliche  Erklärung  des  Bezirkstierarztes  über  den  Ausbruch  der  Seuche
ist  tunlichst  auf  das  Ergebnis  einer  unter  Anwendung  der  üblichen  bakteriologischen
Methoden  vorgenommenen  Untersuchung  zu  gründen.

Auf  die  gutachtliche  Erklärung  des  Bezirkstierarztes,  daß  der  Ausbruch  der  Seuche
festgestellt  sei,  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  in  den  nachstehenden  Paragraphen  vorge-
        <pb n="93" />
        —  59  —

schriebenen  Schutzmaßregeln  unverzüglich  anzuordnen  und  für  die  Dauer  der  Gefahr
wirksam  durchzuführen.  Außerdem  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  als  Anhang  dieser
Verordnung  abgedruckten  gemeinfaßlichen  Belehrungen  über  die  Geflügelcholera  und  die
Hühnerpest  in  allen  gefährdeten  Geflügelhaltungen  des  Ortes  beziehentlich  des  Ortsbezirkes
(§  21)  zur  Verteilung  zu  bringen.  Letzteres  kann  jedoch  in  solchen  Orten  unterbleiben,
in  denen  die  in  §  16  erwähnten,  nach  Sachsen  eingeführten  Gänsetransporte  unter  Beobachtung
  genommen  werden,  sobald  nur  unter  letzteren  die  Geflügelcholera  ausgebrochen  ist.

&amp;amp;#  4.  Ist  der  Ausbruch  der  Geflügelcholera  oder  der  Hühnerpest  in  einem  Orte
amtlich  festgestellt,  so  kann  die  Ortspolizeibehörde,  falls  die  Seuche  auf  andere  Bestände
des  Ortes  übergreift,  ohne  Zuziehung  des  Bezirkstierarztes  die  polizeilichen  Schutzmaßregeln
  anordnen.

In  solchen  Fällen  ist  jedoch  dem  Bezirkstierarzte,  unter  Angabe  von  Namen  und
Wohnung  der  Besitzer,  der  Art  und  der  Stückzahl  der  Geflügelbestände  und  der  erkrankten
Tiere,  von  der  Ortspolizeibehörde  kurze  Mitteilung  zu  machen.  Dem  pflichtmäßigen  Ermessen
  des  Bezirkstierarztes  bleibt  es  überlassen,  sich  bei  zunehmender  Ausbreitung  der
Geflügelcholera  oder  der  Hühnerpest  in  einem  Orte  von  der  Durchführung  der  angeordneten
  Schutzmaßregeln  durch  Revisionen  zu  überzeugen  und  nach  Befinden  anderweit  geeignete
  Vorschläge  zur  Bekämpfung  und  Tilgung  der  Seuchen  zu  machen.

5.  Der  Ausbruch  der  Geflügelcholera  oder  der  Hühnerpest  in  einer  bis  dahin
seuchenfreien  Ortschaft  ist  sofort  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem

für  amtliche  Veröffentlichungen  bestimmten  Blatte  (Amtsblatt  usw.)  zur  öffentlichen
Kenntnis  zu  bringen  (vergl.  §  26).

§6.  In  dem  Seuchengehöft  ist  das  gesamte  Geflügel  (8  1)  sofort,  unter  Trennung
des  kranken  von  dem  übrigen  Geflügel,  abzusondern.

Der  Absonderungsraum  für  das  kranke  Geflügel  ist  derart  einzurichten,  daß  er  für
anderes  Geflügel  und  in  Freiheit  lebende  Vögel,  insbesondere  auch  Tauben  und  Sperlinge,
unzugänglich  ist.

Das  abgesonderte  Geflügel  ist  von  öffentlichen  Wegen  und  Wasserläufen,  die  das
Seuchengehöft  berühren,  fern  zu  halten.

&amp;amp;  7.  Das  Seuchengehöft  ist  am  Haupteingang  oder  an  einer  sonstigen  geeigneten
Stelle  in  augenfälliger  und  haltbarer  Weise  mit  der  Inschrift  „Geflügelcholera“  oder
„Hühnerpest“  zu  versehen.

8.  Aus  dem  Seuchengehöfte  dürfen  bei  Geflügelcholera  lebendes  oder  geschlachtetes
Geflügel  sowie  Teile  von  solchem,  bei  Hühnerpest  lebende  oder  geschlachtete  Hühner  aller
Art,  einschließlich  Truthühner,  Pfauen,  Fasanen,  sowie  Teile  von  solchen  nicht  entfernt
        <pb n="94" />
        —  60  —

werden.  Für  geschlachtetes  Geflügel,  welches  gerupft  und  ausgeweidet  ist,  können,  nach
Gehör  des  Bezirkstierarztes,  mit  ortspolizeilicher  Genehmigung  Ausnahmen  zugelassen
werden,  sofern  eine  Weiterverbreitung  der  Seuche  dadurch  nicht  zu  befürchten  ist.

Kot,  Dünger  und  sonstiger  Abfall  (Federn)  sowie  Futterreste  von  Geflügel  dürfen
aus  verseuchten  Gehöften  nicht  entfernt  werden;  auch  ist  der  Besitzer  des  Geflügels  anzuhalten,
  Geflügelhändlern  den  Zutritt  zu  dem  Gehöfte  nicht  zu  gestatten.

89.  Besteht  die  Gefahr  einer  größeren  Seuchenausbreitung  nicht  nur  für  die  betroffene
  Ortschaft,  sondern  auch  für  ein  weiteres  Gebiet,  so  können  neben  den  besonderen,
gegen  die  einzelnen  verseuchten  Geflügelbestände  gerichteten  Maßnahmen  der  §§  5  bis  8
noch  folgende  allgemeine  Maßregeln  von  den  Amtshauptmannschaften  und  beziehentlich
den  Stadträten  angeordnet  werden:

1.  Aufstellung  von  Tafeln  mit  der  Inschrift  „Geflügelcholera“  oder  „Hühnerpest“  an
allen  Eingängen  des  Seuchenortes;

2.  Verbot  der  Ausführung  von  für  die  Seuche  empfänglichem  lebenden  Geflügel  aus
dem  Seuchenorte;

3.  Verbot  des  Durchtreibens  von  Gänsen  durch  den  Seuchenort;  die  Durchführung
von  lebendem  Geflügel,  welches  im  Besitze  von  Geflügelhändlern  sich  befindet,  auf
Wagen  durch  den  Seuchenort  ist  unter  der  Bedingung  zu  gestatten,  daß  jeglicher
Aufenthalt  im  Orte  vermieden  wird;

4.  Verbot  der  Ausstellungen  von  Geflügel  (Gänsen,  Enten,  Hühnern  aller  Art  und
Tauben)  im  gefährdeten  Bezirke.

10.  Treten  unter  Geflügel,  welches  auf  dem  Transporte  sich  befindet,  Todesfälle
ein,  die  sich  nicht  mit  Sicherheit  auf  andere  Ursachen  als  Geflügelcholera  oder  Hühnerpest
zurückführen  lassen,  so  hat  derjenige,  unter  dessen  Obhut  die  Tiere  sich  befinden,  dafür
zu  sorgen,  daß  die  verendeten  sowie  auch  die  etwa  getöteten  Tiere  bis  auf  einige,  etwa
zur  amtlichen  Feststellung  der  Seuche  zu  verwahrende  Kadaver  entweder  unterwegs  oder
am  nächsten  Standort  unter  Aufsicht  der  Ortspolizeibehörde  unschädlich  beseitigt  werden,
und  zwar  durch  Anwendung  hoher  Hitzegrade  (Kochen  bis  zum  Zerfall  der  Weichteile,
trockene  Destillation,  Verbrennen)  oder  nach  Bestreuung  mit  frisch  gelöschtem  (Atz-)  Kalk
durch  Vergraben.  Die  Gruben  sind  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche  der  Kadaver
von  einer  unterhalb  des  Randes  der  Grube  mindestens  ½  m  dicken  Erdschicht  bedeckt  ist.
Der  Transportführer  hat  ferner  die  Abgabe  von  Geflügel  zu  unterlassen,  eine  Berührung
der  verdächtigen  Tiere  mit  anderem  Geflügel,  sowie  eine  Verstreuung  von  Kot,  Dünger
und  sonstigem  Abfall  (Federn)  und  von  Futterresten  tunlichst  zu  verhindern  und  der  Ortspolizeibehörde
  unverzüglich  Anzeige  zu  erstatten,  die  sofort  den  Bezirkstierarzt  in  Kenntnis
zu  setzen  hat.
        <pb n="95" />
        —  61  —

Verdächtige  Eisenbahntransporte  sind  ohne  Aufenthalt  nach  ihrer  Bestimmungsstation
zu  befördern;  dort  ist  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

Wird  bei  solchen  Transporten  die  Geflügelcholera  oder  die  Hühnerpest  durch  den  Bezirkstierarzt
  festgestellt,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  Weiterbeförderung  zu  verbieten
und  die  Absperrung  der  Tiere  anzuordnen.  Die  Räumlichkeiten,  Fahrzeuge  und  sonstigen
Behältnisse,  in  denen  das  Geflügel  untergebracht  oder  transportiert  worden  ist,  sowie  die
betreffenden  Gerätschaften  sind  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren  (8  11).

Im  Falle  die  Tiere  binnen  24  Stunden  nach  der  amtlichen  Seuchenfeststellung  einen
Standort  erreichen  können,  wo  sie  durchseuchen  oder  abgeschlachtet  werden  sollen,  kann  die
Ortspolizeibehörde  im  Einverständnis  mit  dem  Bezirkstierarzte  die  Weiterbeförderung
unter  der  Bedingung  gestatten,  daß  die  Tiere  mit  der  Eisenbahn,  zu  Wagen  oder  Schiff
befördert  werden  und  fremde  Gehöfte  nicht  betreten.  Vor  Erteilung  der  Erlaubnis  zur
Überführung  in  einen  anderen  Polizeibezirk  ist  bei  der  Polizeibehörde  des  Bestimmungsortes
  anzufragen,  ob  die  Aufnahme  der  Tiere  möglich  ist.  Wird  die  Erlaubnis  zur  Überführung
  der  Tiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk  erteilt,  so  ist  die  betreffende  Ortspolizeibehörde
  von  der  Sachlage  so  zeitig  in  Kenntnis  zu  setzen,  daß  sie  die  erforderlichen
Sicherheitsmaßregeln  zu  treffen  vermag.  Der  Besitzer  oder  Führer  des  betreffenden
Geflügeltransportes  hat  dessen  Ankunft  der  Ortspolizeibehörde  unverzüglich  anzumelden

und  sich  jeder  Verfügung  über  das  gesperrte  Geflügel  zu  enthalten,  welche  nicht  von  der
Ortspolizeibehörde  genehmigt  worden  ist.

&amp;amp;  11.  Nach  Erlöschen  der  Seuche  sind  die  Räumlichkeiten,  Fahrzeuge  und  sonstigen
Behältnisse,  in  denen  das  Geflügel  untergebracht  war,  gründlich  zu  reinigen  und  zu
desinfizieren.  Der  Kot,  der  Dünger,  die  Futterreste,  Federn  und  der  zusammengekehrte
Schmutz  sind  zu  verbrennen.  Fußböden,  Türen,  Wände,  Sitzstangen,  Futter=  und  Tränkgeschirre,
  sowie  sonstige  Geräte  sind  mit  heißer  Sodalauge  (3  Raumteile  Soda  auf
100  Raumteile  Wasser)  gründlich  abzuwaschen.  Schadhafte  und  geringwertige  Holzgegenstände
  sind  zu  verbrennen.

Von  Erd=  und  Sandböden  sind  die  obersten  Schichten  etwa  5  cm  auszuheben  und
nach  Durchmischung  mit  Kalkpulver  zu  vergraben.  Die  nach  Entfernung  der  obersten
Schichten  freiliegende  Erdoberfläche  ist  mit  Kalkmilch  (1  Raumteil  frischen  gelöschten
(Atz-]  Kalkes  auf  20  Raumteile  Wasser)  reichlich  zu  begießen.

Kadaver  und  Schlachtabfälle  sind  entweder  durch  Anwendung  hoher  Hitzegrade
(Kochen  bis  zum  Zerfall  der  Weichteile,  trockene  Destillation,  Verbrennen)  oder  durch
Vergraben  unschädlich  zu  beseitigen.  Die  Gruben  sind  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche
  der  Kadaver  von  einer  unterhalb  des  Randes  der  Grube  mindestens  ½  m  dicken

Erdschicht  bedeckt  ist.
1904.  9
        <pb n="96" />
        Nach  erfolgter  Trocknung  und  Lüftung  der  gereinigten  Räumlichkeiten  sind  der  Fußboden,
  die  Wände  und  Türen  mit  Kalkmilch  (siehe  oben)  zu  übertünchen.

Wird  die  Desinfektion  kleiner  Schwimmbecken  erforderlich,  so  empfiehlt  es  sich,  dem
Waseer  frisch  gelöschten  (Atz-,  Kalk,  etwa  1  Raumteil  auf  100  Raumteile  Wasser,  zuzusetzen
  und  darin  zu  verteilen.  Nach  12  Stunden  ist  das  Wasser  abzulassen  und  das
Becken  zu  reinigen.

Die  ordnungsmäßige  Ausführung  der  Desinfektion  ist  durch  die  Ortspolizeibehörde
und,  sofern  Bestände  von  Geflügelhändlern  in  Betracht  kommen,  durch  den  Bezirkstierarzt
zu  überwachen.  Im  letzteren  Falle  ist  die  erfolgte  Desinfektion  von  der  Ortspolizeibehörde
  zu  bescheinigen.

12.  Die  Geflügelcholera  und  die  Hühnerpest  gelten  als  erloschen  und  die  Sperrmaßregeln
  sind  aufzuheben:
wenn  seit  Ablauf  des  letzten  Seuchenfalls  14  Tage  verflossen  sind,  oder  wenn
bei  Geflügelcholera  der  ganze  Geflügelbestand,  bei  Hühnerpest  der  ganze  Hühnerbestand
  einschließlich  Truthühner,  Pfauen,  Fasanen  verendet,  getötet  oder  geschlachtet
  ist,
und  wenn  das  Seuchengehöft  vorschriftsmäßig  gereinigt  und  desinfiziert  ist
(§  11).
Das  Erlöschen  der  Seuchen  ist  in  gleicher  Weise  wie  der  Ausbruch  (8  5)  amtlich  bekannt
  zu  machen  (vergl.  §  26).

B.  Bestimmungen  über  die  veterinärpolizeiliche  Uberwachung
des  Geflügelhandels.

13.  Die  Beförderung  von  Handelsgeflügel,  welches  mittels  Eisenbahn,  Schiff
oder  Geschirr  in  das  Königreich  Sachsen  eingeführt  wird,  hat  unter  Verantwortung  der
Unternehmer  oder  Führer  der  Transporte  derart  zu  erfolgen,  daß  dasselbe  auf  kürzestem
oder  doch  die  schnellste  Beförderung  bietenden  Wege  seinem  Bestimmungsorte  zugeführt,
und  dabei  eine  Verstreuung  von  Kot,  Dünger,  Federn  und  Futterresten  tunlichst  vermieden
  wird.  Auch  dürfen  aus  den  Beständen  während  des  Transportes  weder  lebende
noch  tote  Tiere  entfernt  oder  solche  hinzugeladen  werden.  Eine  Umladung  des  Geflügels
darf  bei  Eisenbahntransporten  nur  unter  eisenbahnamtlicher,  bei  Schiffs=  oder  Geschirrtransporten
  nur  unter  ortspolizeilicher  Aufsicht  erfolgen.  Geschirrtransporte  von  Handelsgeflügel
  sind  im  übrigen  nach  den  Vorschriften  in  §  15  zu  behandeln.

#14.  Die  im  Königreiche  Sachsen  eingehenden  Sendungen  von  Handelsgeflügel
(§  13)  dürfen  nur  unter  Aufsicht  der  Ortspolizeibehörde  entladen,  beziehentlich  soweit
Sendungen  in  Käfigen,  Körben  oder  ähnlichen  Behältern  in  Frage  kommen,  an  den
        <pb n="97" />
        —  63  —

Empfänger  verabfolgt  werden.  Dabei  ist  die  Stückzahl  des  Geflügels  durch  die  Ortspolizeibehörde
  genau  festzustellen.

Die  Besitzer,  Begleiter  oder  Empfänger  der  in  Frage  kommenden  Geflügelsendungen
find  verpflichtet,  sich  mit  der  Ortspolizeibehörde  des  Entladeortes  so  zeitig  ins  Vernehmen
zu  setzen,  daß  die  Entladung  des  Geflügels  alsbald  nach  dem  Eintreffen  der  Sendung
und  tunlichst  in  Gegenwart  des  Verfügungsberechtigten  stattfinden  kann.

Erweisen  sich  bei  der  Entladung  Geflügelstücke  der  Geflügelcholera  oder  Hühnerpest
verdächtig,  so  ist  die  Sendung,  wenn  sie  nicht  nach  §  16  überhaupt  der  Beobachtung
unterliegt,  am  Orte  der  Entladung  in  einem  geeigneten  Raume  polizeilich  unter  Sperre
zu  nehmen.  Der  von  der  Ortspolizeibehörde  unverzüglich  herbeizurufende  Bezirkstierarzt
hat  über  die  weitere  Behandlung  der  gesperrten  Geflügelsendung  zu  entscheiden.

Befinden  sich  unter  der  Sendung  verendete  Tiere,  welche  den  Verdacht  auf  Geflügelcholera
  oder  Hühnerpest  erwecken,  so  sind  dieselben  polizeilich  zu  beschlagnahmen  und  bis
zur  Ankunft  des  Bezirkstierarztes  in  geeigneter  Weise  aufzubewahren.

Soll  die  Beobachtung  der  unter  §  16  fallenden  Gänsetransporte  nicht  am  Entladeorte
  erfolgen,  so  ist  mit  denselben  nach  §  15  Absatz  2  und  3  zu  verfahren.

15.  Gänse,  welche  zu  Handelszwecken  in  das  Königreich  Sachsen  eingetrieben
sowie  alle  Sendungen  von  Handelsgeflügel,  welche  mittels  Geschirren  eingeführt  werden,
sind  bei  der  Ortspolizeibehörde  des  ersten  Ortes,  den  sie  nach  dem  Ubergang  über  die
Landesgrenze  berühren,  anzumelden.  Daselbst  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  die  Stückzahl
  des  Transportes,  nach  Befinden  an  der  Hand  der  Zollquittungen,  festzustellen  und
die  Unverdächtigkeit  des  Bestandes  in  bezug  auf  Geflügelcholera  und  Hühnerpest  zu  prüfen.

Liegt  ein  Seuchenverdacht  nicht  vor,  so  ist  die  Weiterbeförderung  des  Geflügels  zu
gestatten.  Ebenso  können  Gänse,  welche  nicht  am  Eintrittsorte  der  in  §  16  vorgeschriebenen
  Beobachtung  unterstellt  werden  sollen,  nach  dem  Beobachtungsorte,  wenn  sie
denselben  noch  am  Tage  des  Übertritts  über  die  Grenze  erreichen  können,  getrieben  oder
transportiert  werden.  Zuvor  ist  dem  Transportführer  eine  Bescheinigung  auszustellen,
aus  welcher  die  Stückzahl  des  Geflügeltransportes,  dessen  Unverdächtigkeit  und  bei  Gänsen
der  gewählte  Beobachtungsort  hervorgehen  muß.  Diese  Bescheinigung  hat  der  Transportführer
  der  Polizeibehörde  des  Bestimmungsortes  oder  bei  Gänsen  des  Beobachtungsortes,
die  von  derjenigen  des  Eintrittsortes  auf  schnellstem  Wege  über  das  Eintreffen  der  Geflügeltransporte
  auf  Kosten  der  Besitzer  zu  benachrichtigen  ist,  zu  übergeben.

Während  der  Beförderung  nach  dem  Bestimmungs=  oder  Beobachtungsorte,  die  auf
kürzestem  Wege  zu  erfolgen  hat,  darf  in  den  Transport  weder  anderes  Geflügel  aufgenommen,
  noch  solches  aus  demselben  entfernt  werden.  Tiere,  die  während  des  Transportes
  verenden,  sind  in  geeigneter  Weise  mitzuführen  und  der  Polizeibehörde  des

9
        <pb n="98" />
        —  64  —

Bestimmungs=  oder  Beobachtungsortes,  welche  die  Stückzahl  des  Transportes  mit  der  in
der  mitgeführten  Bescheinigung  zu  vergleichen  hat,  auszuhändigen.

Erweisen  sich  einzelne  Stücke  des  Transportes  der  Geflügelcholera  oder  Hühnerpest
verdächtig,  so  hat  die  Polizeibehörde  des  Eintrittsortes  die  Weiterbeförderung  des  Transportes
  zu  verbieten,  denselben  an  einem  geeigneten  Orte  unter  Sperre  zu  nehmen  und
gemäß  §  10  Absatz  3  und  4  zu  behandeln.

G  16.  Alle  in  das  Königreich  Sachsen  eingeführten  und  zu  Handelszwecken,  insbesondere
  zum  Verkauf  im  Umherziehen  bestimmten  Gänse,  dürfen  erst  dann  verkauft
werden,  wenn  dieselben  laut  Zeugnis  des  zuständigen  Bezirkstierarztes  während  einer
Beobachtungszeit  von  3  Tagen  sich  frei  von  Geflügelcholera  oder  Hühnerpest  erwiesen
haben.

Vor  Erteilung  des  bezirkstierärztlichen  Gesundheitszeugnisses  ist  der  Wechsel  des
Standortes  des  betreffenden  Transportes  nur  mit  Genehmigung  des  zuständigen  Bezirkstierarztes
  gestattet.

Die  Polizeibehörde  des  Beobachtungsortes  hat  den  Bezirkstierarzt  von  Tag  und
Stunde  des  Eintreffens  der  Gänse  schriftlich  unter  Angabe  der  Stückzahl,  des  Beobachtungsplatzes
  und  etwaiger  Verdachtsumstände  in  Kenntnis  zu  setzen  und  den  Bestand
fortdauernd  bis  zu  der  durch  den  Bezirkstierarzt  erfolgten  Freigabe  zu  beobachten.

Beim  Ausbruch  der  Geflügelcholera  oder  der  Hühnerpest  ist  unter  finngemäßer  Anwendung
  der  Bestimmungen  in  §§  1,  2,  3,  5,  6,  7,  8,  11  und  12  zu  verfahren.

Nach  Ablauf  der  Beobachtungsfrist  ist  eine  gründliche  Reinigung  und  Desinfektion
der  von  den  Gänsen  benutzten  Räumlichkeiten  nach  Maßgabe  von  §  11  vorzunehmen,
wobei  jedoch  von  der  Aushebung  des  Erdbodens  abgesehen  werden  kann,  wenn  Fälle  von
Geflügelcholera  oder  Hühnerpest  nicht  zur  Beobachtung  gekommen  sind.  Die  Desinfektion
ist  nur  dann  vom  Bezirkstierarzt  zu  überwachen,  wenn  Fälle  von  Geflügelcholera  oder
Hühnerpest  vorgekommen  waren.  Vor  beendeter  Desinfektion  dürfen  die  Räumlichkeiten
auch  dann  nicht  zur  Einstellung  von  Gänsen  wieder  benutzt  werden,  wenn  sich  Fälle  von
Geflügelcholera  oder  Hühnerpest  nicht  ereignet  hatten.

 

&amp;amp;17.  Von  der  in  §  16  vorgeschriebenen  dreitägigen  Beobachtung  sind  nur  die  nach
Sachsen  zur  Mästung  in  geschlossene  Geflügelmastanstalten  eingeführten,  sogenannten
Mast=  oder  Stoppelgänse  unter  der  Voraussetzung  befreit,  daß  sie  den  Geflügelmästereien
unmittelbar  zugeführt  werden,  daselbst  mehrere  Wochen  verbleiben  und  hier  schließlich
zu  Abschlachtung  kommen.

Derartige  Gänsetransporte  sind  jedoch  im  übrigen  nach  §§  13  bis  15  zu  behandeln
und  am  Bestimmungsorte  durch  den  Bezirkstierarzt  vor  Unterbringung  der  Gänse  in
den  Mästereien  zu  untersuchen.  Über  die  Befreiung  der  Transporte  von  der  gedachten
        <pb n="99" />
        65

Beobachtung  entscheidet  der  Bezirkstierarzt,  dem  auch  jederzeit  eine  Revision  der  gedachten
Geflügelmästereien  zusteht.

&amp;amp;18.  Beim  Verkauf  von  Gänsen  im  Umherziehen  muß,  gleichgültig  ob  sie  sächsischen
oder  außersächsischen  Ursprungs  sind,  der  Transportführer  ein  Buch  bei  sich  führen,  aus
welchem  jederzeit  die  Stückzahl  des  vorhandenen  Gänsebestandes  und  außerdem  ersichtlich
ist,  an  wen  und  in  welcher  Zahl  seit  Beginn  des  Vertriebs  des  Transportes  Gänse  abgegeben
  worden  sind.  Ebenso  find  etwa  verendete  Tiere  und  deren  Verbleib  einzutragen.


Vor  Beginn  des  Handels  ist  der  Transport,  dafern  er  nicht  nach  §  16  unter
Beobachtung  gestanden  hatte,  durch  den  Bezirkstierarzt  zu  untersuchen,  welcher  dem
Transportführer  zu  bescheinigen  hat,  daß  die  Gänse  frei  von  Geflügelcholera  oder
Hühnerpest  befunden  worden  sind.  Diese  Bescheinigung  gilt  8  Tage  und  ist  nach  dieser
Zeit  zu  erneuern.

Die  Polizeiorgane  des  Landes  und  insbesondere  die  Gendarmen  haben  sich  durch
beständige  Kontrollen  davon  zu  überzeugen,  daß  die  Führer  von  umherziehenden  Gänsetransporten
  im  Besitz  dieser  Bücher  und  gültiger  Gesundheitsbescheinigungen  sind.  Die
vorgenommenen  Kontrollen  haben  die  Polizeiorgane  in  den  Büchern  zu  vermerken  und
ungültige  Gesundheitsbescheinigungen  einzuziehen.  Letzterenfalls  sind  die  Gänsetransporte
in  dem  Orte,  in  dessen  Gemeindebezirk  die  Ordnungswidrigkeit  festgestellt  worden  ist,
sofort  unter  polizeiliche  Sperre  zu  nehmen.

&amp;amp;  19.  Wagen,  Käfige,  Körbe  oder  ähnliche  Behältnisse,  in  denen  Geflügel  befördert
worden  ist,  dürfen  zu  diesem  Zwecke  nicht  wieder  verwendet  oder  leer  versandt  werden,
wenn  sie  nicht  zuvor  mit  heißer  Sodalauge  (3  Raumteile  Soda  auf  100  Raumteile
Wasser)  gründlich  gereinigt  worden  sind.

Die  Bestimmungen  über  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  der  Beförderung  von
lebendem  Geflügel  auf  Eisenbahnen  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  2.  Februar
1899  —  R.-G.-Bl.  S.  11  —)  werden  hierdurch  nicht  berührt.

C.  Bestimmungen  über  die  veterinärpolizeiliche  Uberwachung  von
Geflügelausstellungen.

&amp;amp;20.  Die  Bestimmungen  des  Abschnittes  C  finden  Anwendung  auf  Ausstellungen
von  Geflügel  (Gänsen,  Enten,  Tauben,  Hühnern  aller  Art,  einschließlich  Truthühnern,
Pfauen,  Fasanen)  mit  Ausnahme  von  Brieftauben=  und  Stubenvögel-Ausstellungen.

Alle  Geflügelausstellungen  sind  in  Städten  mit  der  Revidierten  Städteordnung  dem
Stadtrat  und  im  übrigen  der  Amtshauptmannschaft  mindestens  4  Wochen  vor  ihrer
Eröffnung  anzumelden.
        <pb n="100" />
        —  66  —

#&amp;amp;  21.  Das  für  eine  Geflügelausstellung  bestimmte  Geflügel  muß  bei  seinem  Eintreffen
  am  Ausstellungsorte  mit  Ursprungszeugnissen  nach  dem  Muster  im  Anhang  II
dieser  Verordnung  versehen  sein.  Diese  Ursprungszeugnisse  müssen  eine  Bezeichnung  der
einzelnen  Tiere  und  die  polizeiliche  Bescheinigung  enthalten,  daß  der  Herkunftsort  der
Tiere  zurzeit  seuchenfrei  ist,  und  daß  in  dem  Gehöfte,  aus  welchem  das  Geflügel  stammt,
seit  6  Wochen  weder  die  Geflügelcholera  noch  die  Hühnerpest  geherrscht  haben.

In  größeren  Orten,  welche  in  mehrere  fest  abgegrenzte  Polizeibezirke  geteilt  sind,
ist  jeder  solcher  Bezirk  als  Ort  für  sich  im  Sinne  vorstehender  Bestimmungen  anzusehen.
Das  für  die  Ausstellung  eintreffende  Geflügel  ist  durch  den  Bezirkstierarzt  zu  untersuchen.
  Diese  Untersuchung  hat  tunlichst  beim  Ausladen,  jedenfalls  aber  vor  dem  Verbringen
  in  den  Ausstellungsraum  zu  erfolgen.  Das  Geflügel  ist  während  der  Dauer  der
Ausstellung  fortlaufend  zu  beobachten.

Bei  Ausstellungen,  welche  ausschließlich  mit  Tieren  eines  Ortes  oder  eines  kleineren
Bezirkes  beschickt  werden,  kann  die  Amtshauptmannschaft  beziehentlich  der  Stadtrat  von
der  Beibringung  der  Ursprungszeugnisse  und  von  der  bezirkstierärztlichen  Untersuchung
des  Geflügels  vor  dessen  Verbringen  in  den  Ausstellungsraum  entbinden.  Solchenfalls
hat  jedoch  der  Bezirkstierarzt  während  der  Ausstellung  in  sonst  geeigneter  Weise  den
Gesundheitszustand  des  Ausstellungsgeflügels  zu  beaufsichtigen.

&amp;amp;  22.  Die  zur  Unterbringung  des  Geflügels  auf  der  Ausstellung  dienenden  Käfige
und  sonstigen  Behälter  müssen  vor  und  nach  dem  Gebrauche  mit  heißer  Sodalauge
(3  Raumteile  Soda  auf  100  Raumteile  Wasser)  gründlich  gereinigt  werden.

Getrennt  von  dem  Ausstellungsraum  ist  ein  zur  Untersuchung  und  Absonderung
kranken  und  verdächtigen  Geflügels  geeigneter  Raum  bereit  zu  halten.

&amp;amp;  :2:23.  Bricht  in  einer  Ausstellung  die  Geflügelcholera  oder  die  Hühnerpest  aus,  so
ist  die  Ausstellung  sofort  zu  schließen.  In  diesem  Falle  oder  sobald  der  Verdacht  einer
dieser  Seuchen  durch  den  Bezirkstierarzt  festgestellt  wird,  sind  die  erkrankten  und  die
seuchenverdächtigen,  sowie  die  nach  Lage  der  Umstände  ansteckungsverdächtigen  Tiere
sofort  in  einem  zu  diesem  Zwecke  vorgesehenen  Beobachtungsraume  (§  22)  abzusondern  und
zu  bewachen.  Das  Betreten  dieses  Raumes  ist  außer  dem  Bezirkstierarzte  nur  den  mit
der  Pflege  der  Tiere  betrauten  Personen  zu  gestatten;  der  Zutritt  zu  den  anderen  Ausstellungsräumen
  ist  letzteren  zu  verbieten.

Diejenigen  Plätze,  an  welchen  das  kranke  oder  verdächtige  Geflügel  gestanden  hat,
oder  von  welchen  nach  den  Umständen  anzunehmen  ist,  daß  sie  durch  Kot,  Futterreste

usw.,  die  von  jenem  Geflügel  herrühren,  verunreinigt  wurden,  find  sofort  zu  reinigen  und
zu  desinfizieren  (§  11).
        <pb n="101" />
        —  67  —

Die  auf  Grund  eines  Seuchenverdachts  getroffenen  vorläufigen  Maßregeln  sind
aufzuheben,  sobald  durch  die  in  jedem  Falle  vorzunehmende  bakteriologische  Untersuchung
der  Verdacht  nicht  bestätigt  wird.

8  24.  So  lange  der  Verdacht  einer  seuchenartigen  Erkrankung  besteht,  darf  auch
gesundes  Geflügel,  das  sich  auf  der  Ausstellung  befindet,  aus  dem  Ausstellungsorte  (8  21)
nicht  entfernt  werden.  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Seuchenausbruch  durch  den  Bezirkstierarzt
festgestellt  worden  ist,  für  die  Dauer  von  mindestens  5  Tagen  nach  dem  letzten  Er—
krankungsfalle,  der  sich  außerhalb  des  Beobachtungsraumes  unter  dem  Ausstellungsgeflügel
ereignet  hat.  Die  Unterbringung  des  Geflügels  kann  auch  in  anderen  Räumen  am
Ausstellungsort  erfolgen,  sofern  damit  die  Gefahr  einer  Seuchenverschleppung  nicht  verbunden
  ist.

Für  das  geschlachtete  gesunde  Geflügel,  welches  gerupft  und  ausgeweidet  ist,  können
nach  Gehör  des  Bezirkstierarztes  mit  ortspolizeilicher  Genehmigung  Ausnahmen  zugelassen
  werden,  sofern  eine  Weiterverbreitung  der  Seuche  dadurch  nicht  zu  befürchten  ist.

4325.  Die  Suuche  gilt  auch  innerhalb  der  Ausstellungs=  und  der  Beobachtungsräume
  als  erloschen  und  die  Sperrmaßregeln  sind  aufzuheben,  wenn  alle  kranken  oder
verdächtigen  Tiere  verendet  oder  getötet  sind  oder  wenn  die  Unverdächtigkeit  des  überlebenden
  Geflügels  durch  das  Gutachten  des  Bezirkstierarztes  festgestellt  (§  24),  und  wenn
außerdem  in  allen  Fällen  die  Reinigung  und  Desinfektion  der  verseuchten  Käfige  und
Räumlichkeiten  nach  Anweisung  des  Bezirkstierarztes  ausgeführt  und  dies  von  ihm  bescheinigt
  worden  ist.

D.  Schlußbestimmungen.

8  26.  Unter  Ortspolizeibehörden  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  zu  verstehen:
a)  in  Städten  mit  Reoidierter  Städteordnung  die  Stadträte;
b)  in  Städten  mit  der  Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte  die  Bürgermeister;

Zc)  auf  dem  platten  Lande  die  Gemeindevorstände  beziehentlich  die  Vorsteher  selbständiger
  Gutsbezirke.

Dafern  aber  der  betreffende  Gutsvorsteher  selbst  beteiligt  ist,  hat  an  seiner  Stelle
die  Amtshauptmannschaft  als  Ortspolizeibehörde  einzutreten.  Letztere  ist  auch,  soweit
mittlere  und  kleine  Städte  und  das  platte  Land  in  Betracht  kommen,  ermächtigt,  wenn
es  ihr  angemessen  erscheint,  das  Nötige  sofort  selbst  anzuordnen.

Die  Amtshauptmannschaften  haben  ferner  für  alle  Fälle  des  Vorkommens  der  Geflügelcholera
  und  Hühnerpest  außerhalb  der  Städte  mit  Revidierter  Städteordnung  die
in  §  5  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  im  Amtsblatte  zu  erlassen.
        <pb n="102" />
        8  27.  Alle  auf  die  Handhabung  der  gegenwärtigen  Verordnung  bezügliche  Angelegenheiten
  haben  die  Polizeibehörden,  insoweit  es  sich  nicht  um  Strafvollstreckungen
handelt,  kostenfrei  zu  erledigen.

Die  den  Bezirkstierärzten  zugewiesenen  Verrichtungen  sind  im  allgemeinen  Dienstgeschäfte,
  für  welche  ihnen  nur  die  geordnete  Auslösung  und  Fortkommenvergütung  aus
der  Staatskasse  zukommt.

Von  den  Verfügungsberechtigten  sind  dagegen  zu  tragen  alle  Kosten,  welche  durch
die  Benachrichtigung  der  Polizeibehörden  (§§  13,  14,  15)  erwachsen  und  ebenso  diejenigen
  Kosten,  welche  durch  die  bezirkstierärztliche  Untersuchung  der  nach  §  16  unter
Beobachtung  stehenden  Gänsetransporte  sowie  der  zur  Unterbringung  in  Mästereien
(§  17)  und  zum  Verkauf  im  Umherziehen  ohne  vorherige  Beobachtung  bestimmten  Gänsebestände
  (§  18)  sowie  die  Ausstellung  bezirkstierärztlicher  Zeugnisse  und  Bescheinigungen
entstehen.

&amp;amp;2  Insoweit  vorstehend  nichts  Besonderes  bestimmt  wird,  ist  bei  Durchführung
dieser  Verordnung  den  einschlagenden  Vorschriften  der  Verordnung  zur  Ausführung  des
Reichsgesetzes  vom  *  «  set?L118-89—TL),  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  be—
treffend,  vom  30.  Oktober  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  930)  nachzugehen.

§  29.  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  sind,  soweit  nicht  nach
gesetzlichen  Vorschriften  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  150  4  oder
Haft  zu  ahnden.

30.  Vorstehende  Verordnung  tritt  am  1.  März  1904  in  Kraft.  Mit  demselben
Tage  erledigen  sich

a)  die  Verordnung,  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Geflügelcholera  betreffend,
vom  22.  Juni  1898  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  188);

b)  die  Verordnung,  die  Beaufsichtigung  der  Geflügelausstellungen  betreffend,  vom
7.  September  1901  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  146);

F)  die  Bekanntmachung,  die  Geflügelausstellungen  betreffend,  vom  8.  Dezember  1902
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  490);

d)  die  Verordnung  vom  30.  Mai  1903,  Maßregeln  zur  Abwehr  und  Unterdrückung
der  Hühnerpest  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  486).

Dresden,  am  1.  Februar  1904.

Ministerium  des  Innern.
v.  Metsch.

 

Dietze.
        <pb n="103" />
        —  69  —
Anhang  J.

Gemeinfahliche  Zelehrung)
über  die  Geflügelcholera  und  die  Hühnerpest.

A.  Geslügelcholera.

Die  Geflügelcholera  (Hühnercholera,  Geflügeltyphoid)  ist  eine  bei  sämtlichem  Geflügel
(Hühnern,  Gänsen,  Enten,  Tauben,  Truthühnern,  Fasanen  u.  a.)  vorkommende,  außerordentlich
  ansteckende  und  fast  immer  tötlich  endigende  Krankheit,  welche  der  Geflügelzucht
sehr  bedeutenden  Schaden  zufügen  kann.

Die  Ursache  der  Geflügelcholera  ist  ein  mikroskopisch  kleiner  Pilz  (Bakterium),
welcher  sich  im  Blute,  in  den  Organen  und  den  Abgängen,  besonders  dem  Kote  der
erkrankten  oder  verendeten  Tiere  vorfindet  und  auf  gesunde  Tiere  absichtlich  oder  zufällig
übertragen,  die  Krankheit  bei  diesen  mit  großer  Sicherheit  wieder  erzeugt.  Die  natürliche
  ÜUbertragung  von  Tier  zu  Tier  erfolgt  vor  allem  durch  die  Aufnahme  von  mit
Kot  erkrankten  Geflügels  besudelter  Nahrung  oder  verunreinigtem  Trinkwasser,  ferner
durch  Verfüttern  von  Abfällen  gestorbener  oder  notgeschlachteter  Tiere;  auch  ist  das  Eindringen
  des  Ansteckungsstoffes  durch  Wunden  möglich.  Eine  durch  die  Luft  vermittelte
Ansteckung  kommt  nicht  vor,  wohl  aber  eine  Verschleppung  der  Krankheitserreger  durch
gesundes,  aus  verseuchten  Beständen  stammendes  Geflügel.

Die  Einschleppung  der  Seuche  erfolgt  vornehmlich  durch  Zukauf  kranken  oder
angesteckten  Geflügels,  namentlich  von  Geflügelausstellungen  oder  aus  dem  Auslande,
sowie  durch  den  Ankauf  von  Gänsen,  welche  im  Umherziehen  verkauft  werden.  Doch
kann  die  Einschleppung  und  Ausbreitung  der  Seuche  auch  ohne  Zukauf  erfolgen,  wenn
das  Hausgeflügel  die  Dorfstraßen,  Teiche  und  Bäche  besucht,  welche  von  kranken  Tieren
berührt  wurden.  Seltener  erfolgt  die  Einschleppung  durch  zufliegende  Vögel  (Tauben).

Die  Erscheinungen  der  Krankheit  sind  oft  wenig  auffällig.  Zuweilen  verenden
die  bis  dahin  gesund  erscheinenden  Tiere  ganz  plötzlich,  nachdem  Taumeln  vorausgegangen
ist,  in  wenigen  Stunden.  In  der  Mehrzahl  der  Fälle  sind  allerdings  die  Tiere  einige
Tage  krank.  Anfangs  sind  fie  matt,  hinfällig,  sträuben  das  Gefieder,  lassen  die  Flügel
hängen,  schließen  die  Augen,  fressen  nicht,  nehmen  aber  häufig  Wasser  auf.  Bald  stellt
sich  Durchfall,  anfangs  von  grauen  oder  weißgelben,  später  von  schleimig-wässerigen  Massen
ein.  Hühner  bekommen  einen  blau=  bis  schwarzblauen  Kamm.=  Unter  Erscheinungen  der

———4

*)  Exemplare  dieser  Belehrung  sind  seiten  der  Stadträte  in  Städten  mit  Revidierter  Städteordnung
von  der  Kommission  für  das  Veterinärwesen,  im  übrigen  von  den  Amtshauptmannschaften  zu  beziehen.

1904.  10
        <pb n="104" />
        —  70  —

Schlafsucht,  von  Taumeln,  Atmungsbeschwerden,  großer  Schwäche  verenden  die  Tiere
nach  1  bis  3  Tagen.  Herrscht  die  Krankheit  in  einem  Bestande  schon  längere  Zeit,  dann
können  auch  8  bis  14  Tage  vergehen,  ehe  bei  den  erkrankten  Tieren  unter  hochgradigen
Schwächeerscheinungen,  zu  denen  sich  noch  ein  unstillbarer  Durchfall  gesellt,  der  Tod
eintritt.

Bei  Offnung  der  verendeten  oder  in  einem  späten  Stadium  der  Krankheit  geschlachteten
  Tieren  findet  man  eine  blutige  Entzündung  des  Darmes.  Der  Darm  erscheint
besonders  in  seinem  Anfangsteil  hochrot  bis  blaurot  gefärbt,  der  Darminhalt  ist  blutig
oder  später  mehr  schleimig-eitrig.  Außerdem  zeigen  sich  Blutungen  unter  den  Auskleidungen
  der  Leibeshöhle,  am  Herzbeutel  und  dem  Herzüberzuge,  welcher  zuweilen  wie
mit  Blut  bespritzt  aussieht.  Die  Lungen  sind  häufig  sehr  blutreich  und  entzündet.

Ein  Radikalmittel  gegen  die  Geflügelcholera  gibt  es  nicht,  dagegen  kann
die  Krankheit  ziemlich  sicher  durch  folgende  Maßnahmen  verhütet  oder  doch  wenigstens
beschränkt  werden:

1.  Alles  neu  angekaufte  beziehentlich  von  Geflügelausstellungen  an  den  Befitzer  zurückgekommene
  Geflügel  muß  eine  kurze  Zeit  (wenigstens  8  Tage)  streng  abgesondert
gehalten  und  genau  beobachtet  werden.  Findet  in  dieser  Zeit  eine  Erkrankung
nicht  statt,  so  kann  man  die  Tiere  zu  den  übrigen  bringen,  ohne  eine  Ansteckung
befürchten  zu  müssen.

2.  Zeigen  einzelne  Tiere  Erscheinungen,  welche  fie  der  Krankheit  verdächtig  machen
(verminderte  Freßlust,  Sträuben  des  Gefieders,  Mattigkeit,  Blaufärbung  des
Kammes  und  der  Kehllappen,  Erbrechen,  Durchfall  usw.),  so  ist  der  Ortspolizeibehörde
  sofort  Anzeige  zu  machen,  welche  die  weiteren  Maßnahmen  verfügen  wird.
Inzwischen  sind  die  noch  gesund  erscheinenden  Tiere  sofort  von  den  kranken  zu
trennen  und  in  einem  anderen  Raume  unterzubringen.  Alle  von  den  kranken
Tieren  stammenden  Abgänge  (Blut,  Kot  usw.)  sind  zu  verbrennen.

3.  Vorbeugungsweise  ist  gegen  die  Krankheit  zu  empfehlen,  dem  noch  gesunden
Geflügel  Eisenvitriol  im  Trinkwasser  zu  verabreichen  (Tauben  und  jungen  Hühnern
eine  knappe  Messerspitze,  alten  Hühnern  und  Enten  eine  volle  Messerspitze  und
Gänsen  sowie  anderem  größeren  Geflügel  einen  Kaffeelöffel  voll  in  1  Liter  Wasser
zu  lösen).  Auch  für  kranke  Tiere  ist  Eisenvitriol  zur  Behandlung  empfohlen
worden  (Tauben  0,3,  Hühnern  0,6,  Gänsen  0,6  bis  1,2,  Puten  1,2  bis  1,8  g
Eisenvitriolpulver  aus  der  Apotheke  mit  Brotkrume  zur  Pille  gemacht  täglich
dreimal),  ein  Erfolg  ist  hiervon  aber  selten  zu  erwarten.

4.  In  größeren  verseuchten  Beständen  kann  sich  die  schleunige  Schutzimpfung  der
noch  gesunden  Tiere  empfehlen.  Die  Ausführung  der  Impfung  ist  einem  Tierarzte
  zu  überlassen.
        <pb n="105" />
        —  71  —

Das  Fleisch  hochgradig  erkrankter  Tiere  ist  zum  Genusse  für  Menschen  untauglich;
das  der  im  Anfangsstadium  der  Krankheit  geschlachteten  Tiere  kann,  sofern  es  sich  im
äußeren  Aussehen  unverändert  zeigt,  im  gut  gekochten  Zustande  ohne  Nachteil  genossen
werden.  In  jedem  Falle  aber  find  die  beim  Schlachten  kranker  Tiere  entstehenden  Abfälle
sofort  zu  verbrennen.

B.  Hühnerpest.

Die  Hühnerpest  ist  nach  den  angestellten  Untersuchungen  eine  vorwiegend  bei  den
Hühnervögeln  (Haushühnern,  Perlhühnern,  Truthühnern,  Pfauen,  Fasanen  u.  a.)  vorkommende
  Krankheit,  deren  Ansteckungsstoff  im  Blute  sowie  im  Kote  und  Nasenschleim
enthalten,  aber  seinem  Wesen  nach  bisher  noch  nicht  festgestellt  ist.  Der  Ansteckungsstoff
ist  erst  durch  mindestens  20  Minuten  langes  Erhitzen  bei  70°  C.,  oder  bei  10  Minuten
dauernder  Einwirkung  einer  Hitze  von  80°  C.  zerstörbar.  Die  Seuche  führt  in  wenigen
Tagen  zum  Tode  und  kann  in  kurzer  Zeit  ganze  Hühnerbestände  wegraffen.

Die  Verbreitung  der  Krankheit  erfolgt  durch  die  Abgänge  (Kot,  Nasenschleim)
kranker,  durch  das  Blut  und  die  Eingeweide  notgeschlachteter  sowie  durch  die  Kadaver
verendeter  oder  notgeschlachteter  Tiere.  Auch  ist  eine  Verschleppung  des  Ansteckungsstoffes
durch  gesundes,  aus  verseuchten  Beständen  stammendes  Geflügel  möglich.

Aus  den  Feftstellungen,  die  an  verschiedenen  Orten  über  die  Hühnerpest  gemacht
worden  find,  geht  hervor,  daß  die  Seuche  einen  wechselnden  Krankheitsverlauf  und  ein
verschiedenes  Sektionsbild  darbieten  kann.  Die  Erscheinungen  der  Seuche  äußern
sich  durch  Nachlassen  der  Munterkeit  der  Tiere,  Sträuben  des  Gefieders,  Schlassucht  und
Lähmungserscheinungen.  Außerdem  sind  vielfach  Rötung  und  Schwellung  der  Augenbindehaut
  zu  beobachten.  Der  Tod  tritt  gewöhnlich  in  2  bis  4  Tagen  nach  erfolgter
Ansteckung,  selten  später  ein.

Bei  der  Offnung  an  der  Seuche  verendeter  Tiere  findet  man  Schleim  in  den  Nasenhöhlen
  und  in  der  Rachenhöhle,  Trübung  der  Leber,  Blutungen  in  den  Schleimhäuten
der  Verdauungsorgane,  der  Luftwege  und  des  Eileiters,  unter  der  Herzüberkleidung  und
in  der  die  Leibeshöhle  auskleidenden  Haut.  Außerdem  können  Rötung  und  Schwellung
der  Augenbindehaut,  oberflächliche  Rötungen  der  Dünndarmschleimhaut,  Trübung  des
Herzbeutels,  Flüssigkeitsansammlungen  im  Herzbeutel  und  in  der  Leibeshöhle,  welch
letztere  vielfach  trübe  und  eiterähnlich  aussehen,  wässerige  Ergießungen  unter  der  Haut
des  Kopfes,  Halses  und  der  Brust,  ausnahmsweise  auch  eine  Entzündung  der  Lungen,
sowie  der  die  Leibeshöhle  auskleidenden  Haut  bestehen.

Die  Hühnerpest  hat  mit  der  Geflügelcholera  das  seuchenartige  Auftreten,  den  rasch
tötlichen  Verlauf  und  die  Erscheinung  von  Fieber,  Schwäche  und  Schlassucht  gemein.
Jedoch  führt  die  Hühnerpest  gewöhnlich  nicht  so  rasch  zum  Tode  wie  die  Geflügelcholera,
an  welcher  die  Tiere  nach  1=  bis  3tägigem  Kranksein,  nicht  selten  aber  auch  ganz
        <pb n="106" />
        —  72  —

plötzlich  sterben.  Auch  ergreift  die  Hühnerpest  vom  Hausgeflügel  vorwiegend  die  Hühner,
während  von  der  Geflügelcholera  auch  anderes  Geflügel,  namentlich  Gänse,  Enten  und
Tauben  befallen  werden.

Die  Geflügelcholera  ist  ferner  durch  das  Auftreten  eines  Durchfalls  während  des
Verlaufs  der  Krankheit  und  durch  dunkelrote  Färbung  des  Darmes,  besonders  des  Dünndarmes
  (Darmentzündung)  nach  dem  Tode  gekennzeichnet.  Außer  der  Darmentzündung
kann  eine  Entzündung  der  Lungen  und  des  Herzbeutels  bestehen.

Da  die  Hühnerpest  hinsichtlich  der  Art  ihrer  Verschleppung  und  der  Widerstandsfähigkeit
  ihres  Ansteckungsstoffes  mit  der  Geflügelcholera  im  wesentlichen  übereinstimmt,
so  ist  sie  in  veterinärpolizeilicher  Beziehung  rücksichtlich  der  Verhütung  der  Einschleppung,
der  Vorbauung  und  der  Verwertung  des  Fleisches  erkrankter  Tiere,  wie  die  letztgedachte
Seuche  zu  behandeln.

Eine  Schutzimpfung  gegen  die  Hühnerpest  gibt  es  zurzeit  noch  nicht.

Anhang  II.
—  Gültigkeit  8  Tage.
Arsprungszeugnis.
Zum  Zwecke  der  Ausstellung  des  unten  bezeichneten  Geflügels  in.  ..  .  ...  wird
Heren  .  ..  m.........  hiermit  bescheinigt,  daß  dasselbe  nach

seiner  glaubwürdigen  Versicherung  aus  seinem  Gehöft  stammt,  und  letzteres  seit  sechs  Wochen
frei  von  Geflügelcholera  und  Hühnerpest  gewesen  ist.
Ebenso  ist  der  hiesige  Ort  (Bezirk")  zurzeit  frei  von  Geflügelcholera  und  Hühnerpest.
.........  ,am.........19..
(Stempel.)  Die  Ortspolizeibehörde.

EEEIIIIIEEIIEEEIIIEIIII

Bezeichnung  des  Geflügels  nach  Stüczahl.  Gatung  Rasse,  Geschlecht  und  besonderen
Kennzeichen.  ..  .

.  Unterschrift  des  Geflügelbesitzers:

errsrrsessd

*)  In  größeren  Orten,  welche  in  mehrere  fest  abgegrenzte  Polizeibezirke  geteilt  sind,  ist  jeder  solcher
Bezirk  als  Ort  im  Sinne  des  vorstehenden  Ursprungszeugnisses  anzusehen.

 

Druck  und  Berlag  der  Kontgl.  po#buchdruckeret  von  EC.  T.  Meindhold  &amp;amp;  Södne,  DTrsden.
        <pb n="107" />
        —  73  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.

3.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

 

Inhalt:  Nr.  12.  Verordnung,  die  Vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  für  den  höheren  Staatsdienst
im  Baufache  betr.  S.  73.  —  Nr.  13.  Gesetz,  eine  Abänderung  der  Bestimmung  in  Absatz  2  von  §  84  der
Revidierten  Städteordnung  betr.  S.  108.  —  Nr.  14.  Verordnung,  den  juristischen  Vorbereitungsdienst
im  Geschäftsbereiche  der  inneren  Verwaltung  und  die  Prüfung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  in  diesem
Geschäftsbereiche  betr.  S.  108.  —  Berichtigung.  S.  110.

 

Nr.  12.  Verordnung,

die  Vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  für  den  höheren
Staatsdienst  im  Baufache  betreffend;

vom  25.  Februar  1904.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  sind  die  mittels  Verordnung
  des  Finanzministeriums  vom  19.  März  1897  veröffentlichten  Vorschriften  über
die  Ausbildung  und  Prüfung  für  den  höheren  technischen  Staatsdienst  im  Baufache
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  30  flg.)  nebst  den  dazu  erlassenen  Anweisungen  für  die  praktische  Ausbildung
  der  Regierungsbauführer  des  Hoch=  und  des  Ingenieurbaufaches  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  58  flg.)  sowie  der  Eleven  und  der  Regierungsbauführer  des  Maschinenbaufaches  (G.-u.
V.-Bl.  S.  65  flg.)  im  Einverständnis  mit  dem  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts  in  der  nachstehend  ersichtlichen  Weise  abgeändert  worden.

Die  neuen  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  März  1904  in  Kraft.  Bei  dem  Technischen
  Prüfungsamte  werden  im  Laufe  des  Jahres  1904  nur  noch  Wiederholungen  der
Vor=  und  der  ersten  Hauptprüfung  abgehalten.  Mit  dem  31.  Dezember  1904  wird
das  Technische  Prüfungsamt  aufgelöst.  Vom  1.  Januar  1905  an  werden  die  Regierungsbauführer,
  soweit  sie  nicht  die  erste  Hauptprüfung  vor  dem  Technischen  Prüfungsamte
schon  früher  abgelegt  haben,  nur  noch  aus  den  Diplom-Ingenieuren  entnommen  werden.
Die  nach  dem  1.  März  1904  geprüften  Diplom-Ingenieure  sind  aber  bereits  wie  die

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  11.  März  1904.  11
        <pb n="108" />
        —  74  —

staatlich  geprüften  Bauführer  berechtigt,  sich  zur  Ernennung  zum  Regierungsbauführer
und  zur  Ausbildung  im  Staatsbaudienste  zu  melden.  Die  Auswahl  unter  den  Bewerbern
erfolgt  unter  Berücksichtigung  des  Bedarfs  der  Staatsbauverwaltung.

Die  Bauführer,  welche  sich  vor  dem  1.  März  1904  zur  zweiten  Hauptprüfung
melden,  werden  noch  nach  den  Vorschriften  vom  19.  März  1897  geprüft.

Maschinenbau-Eleven  werden  in  Zukunft  nicht  mehr  auf  Grund  der  §8§  6  bis  15
der  Vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  für  den  höheren  technischen  Staatsdienst
  im  Baufache  vom  19.  März  1897  zur  praktischen  Vorbildung  in  die  Staatseisenbahn-Werkstätten
  eingestellt,  vielmehr  gelten  in  dieser  Beziehung  die  Bestimmungen
in  §  3  der  gegenwärtigen  Vorschriften  verbunden  mit  denjenigen  der  Anlage  l.  Die
bereits  eingestellten  Eleven  werden  noch  in  der  vorgeschriebenen  Weise  vollständig  ausgebildet.
  .

Vom  1.  März  1904  an  beträgt  die  Gebühr  für  die  zweite  Hauptprüfung  75.4,
für  die  Wiederholung  derselben  50.4.

Dresden,  am  25.  Februar  1904.

Finanzministerium.

Dr.  Rüger.
Thalheim.

Vorlschriften

über  die
Ausbildung  und  Prüfung  für  den  höheren  Staatsdienst  im  Baufache.

Allgemeine  Bestimmungen.

§  1.

(1)  Zur  Anstellung  als  Baubeamter  im  höheren  technischen  Staatsdienste  ist  außer
den  für  einzelne  Dienstzweige  vorgeschriebenen  körperlichen  Eigenschaften  ein  vierjähriges
Studium  auf  Technischen  Hochschulen  des  Deutschen  Reichs,  der  Besitz  eines  vor  Beginn
dieses  Studiums  erworbenen  Reifezeugnisses  von  einem  Gymnasium  oder  Realgymnasium
des  Deutschen  Reichs,  eine  praktische  Ausbildung  und  das  Bestehen  einer  Vorprüfung  und
zweier  Hauptprüfungen  erforderlich.
        <pb n="109" />
        —  75  —

(2)  Diese  Prüfungen  unterscheiden  sich  nach  den  Fachrichtungen:

des  Hochbaues,
des  Ingenieurbaues  und
des  Maschinenbaues.

(3)  Für  die  Anstellung  im  höheren  technischen  Staatseisenbahndienste  ist  von  den
Maschinenbaubeflissenen  außer  diesen  Prüfungen  noch  diejenige  als  Lokomotivführer  abzulegen
  (§  8  Absatz  5).

82.

(1)  Die  Vorprüfung  und  die  erste  Hauptprüfung  werden  durch  das  Bestehen  der
Diplom-Vor=  und  Hauptprüfung  bei  der  Technischen  Hochschule  in  Dresden  nach  Maßgabe
  der  Diplomprüfungsordnung  vom  24.  Februar  1904  ersetzt.

(2)  Zur  Teilnahme  an  diesen  Prüfungen  werden  höhere  Staatsbaubeamte  als  Kommissare
  des  Finanzministeriums  bestellt,  welche  befugt  sind,  von  allen  Prüfungsvorgängen
Kenntnis  zu  nehmen.

(3)  Die  Ablegung  der  zweiten  Hauptprüfung  findet  bei  dem  Technischen  Ober-Prüfungsamte
  in  Dresden  statt.

83.

Die  Maschinenbaubeflissenen  können  die  für  die  Zulassung  zur  Diplomprüfung  nachzuweisende
  mindestens  einjährige  praktische  Tätigkeit  auch  in  den  Staatseisenbahn-Werkstätten
  nach  Maßgabe  der  dafür  geltenden  besonderen  Bestimmungen  (Anlage  )  ableisten.

Besondere  Bestimmungen.
Praktische  Ausbildung.

84.

(1)  Diplom-Ingenieure  können  sich  innerhalb  sechs  Monaten  nach  dem  Bestehen  der
Diplom-Hauptprüfung  bei  dem  Finanzministerium  zur  Ernennung  zum  Regierungsbauführer
  und  zur  Ausbildung  im  Staatsbaudienste  melden.  Der  Meldung  sind  beizufügen:


1.  ein  Lebenslauf,  welcher  auch  über  die  Militärverhältnisse  Auskunft  zu  geben  hat;

(Meldung  und  Lebenslauf  sind  in  deutscher  Sprache  abzufassen  und  eigenhändig
zu  schreiben.)

2.  das  Reifezeugnis  der  Schule  (§  1);

3.  die  Zeugnisse  der  Technischen  Hochschulen,  auf  denen  der  Bewerber  studiert  hat

G  1);
117
        <pb n="110" />
        —  76  —

4.  die  Zeugnisse  über  das  Bestehen  der  Diplom-Prüfungen  (8  2);
5.  der  Nachweis  über  die  Ernennung  zum  Diplom-Ingenieur;

von  den  Bewerbern  des  Maschinenbaufaches  überdies:

6.  die  Zeugnisse  über  die  praktische  Beschäftigung  in  Maschinenwerkstätten  während
der  Dauer  eines  Jahres  nach  der  Bestimmung  in  der  Prüfungsordnung  für
Diplom-Ingenieure  (siehe  auch  §  3).

(2)  Ob  und  inwieweit  ein  Studium  auf  Universitäten  anzurechnen  ist,  entscheidet  nach

den  besonderen  Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  das  Finanzministerium.

85.
Die  Diplom-Ingenieure,  welche  vom  Finanzministerium  zur  Ausbildung  im  Staatsbaudienste
  in  Aussicht  genommen  werden,  haben  ferner  beizubringen:

1.  ein  amtliches  Führungszeugnis;

2.  ein  ärztliches  Zeugnis,  daß  der  Antragsteller  frei  von  körperlichen  Gebrechen  und
wahrnehmbaren  Anlagen  zu  chronischen  Krankheiten  ist,  sowie  genügendes  Sehund
  Hörvermögen  und  fehlerfreie  Sprache  hat.

(In  Ansehung  des  Staatseisenbahndienstes  bestehen  hierfür  besondere  Bestimmungen
—  Anlagen  II,  III  und  IV  zu  diesen  Vorschriften  —.)

86.

Sofern  sich  hierzu  die  Füglichkeit  bietet,  ernennt  das  Finanzministerium  den  Bewerber
  zum  Regierungsbauführer  und  ordnet  seine  Verpflichtung,  seine  Uberweisung  an
einen  staatlichen  Bau-  oder  Maschinenbeamten  und  seine  Beschäftigung  (§§  7,  8  dieser
Vorschriften  und  Anlagen  II  und  III)  an.

87.

(1)  Die  praktische  Ausbildung  der  Bauführer  des  Hoch-  und  Ingenieurbaufaches
dauert  mindestens  drei  Jahre.

(2)  Im  ersten  Jahre  sind  diese  Bauführer  mit  den  Vorbereitungen  eines  Baues  und
mit  dem  Baubetriebe  vertraut  zu  machen,  dabei  sind  die  Bauführer  des  Eisenbahn—
baufaches  insbesondere  auch  in  den  Bahnunterhaltungs=  und  Eisenbahnbetriebsdienst  sowie
in  die  Signaltechnik  einzuführen  und  mit  den  elektrischen  Bahneinrichtungen  bekannt  zu
machen.  Außerdem  sind  die  Bauführer  der  obengenannten  zwei  Fachrichtungen  mit  der
Aufstellung  von  kleinen  Entwürfen  und  mit  Bureauarbeiten,  sowie  mit  der  selbständigen
Ausführung  von  Flächen=  und  Höhenmessungen  zu  beschäftigen.

(3)  Den  Bauführern  des  Hochbaufaches  kann  diese  Ausbildung  im  ersten  Jahre  auch
bei  einem  Gemeinde-Baubeamten  oder  einem  Privat-Architekten  gestattet  werden.  Von
        <pb n="111" />
        —  77  —

dieser  Beschäftigung  darf  unter  der  Bedingung,  daß  sie  unentgeltlich  erfolgt,  die  Hälfte
der  Zeit  bis  zu  höchstens  sechs  Monaten  angerechnet  werden.

(4)  Während  der  beiden  letzten  Jahre  sollen  die  Bauführer  mindestens  achtzehn
Monate  bei  der  Leitung  von  Bauausführungen  beschäftigt  werden  und  im  übrigen  je  drei
Monate  in  dem  Bureau  eines  Landbauamtes,  einer  Straßen=  und  Wasser-Bauinspektion
oder  einer  Eisenbahndienststelle  und  bei  einer  oberen  technischen  Dienststelle  (dem  Hochbautechnischen
  Bureau  des  Finanzministeriums,  der  Straßenbaudirektion,  der  Wasserbaudirektion
  oder  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen)  arbeiten.

(5)  Die  achtzehnmonatige  Tätigkeit  bei  der  Leitung  von  Bauausführungen  ist  so  zu
regeln,  daß  die  Bauführer  tunlichst  in  allen  Abschnitten  der  Ausführung  eines  Baues  beschäftigt
  und  unbeschadet  der  Gründlichkeit  möglichst  vielseitig  geschult  werden.

(6)  Während  der  dreimonatigen  Tätigkeit  in  dem  Bureau  einer  der  zuvor  genannten
unteren  Dienststellen  sind  die  Bauführer  in  alle  Zweige  der  Verwaltung  dieser  Stelle
einzuführen  und  ist  ihnen  insbesondere  Gelegenheit  zu  geben,  mit  den  Einzelheiten  des
geschäftlichen  Verkehrs,  der  Art  des  Schriftwechsels,  der  Einrichtung  der  Registratur,
sowie  dem  Verdingungs=  und  Rechnungswesen  sich  vertraut  zu  machen.

0)  In  ähnlicher  Weise  sollen  die  Bauführer  während  der  dreimonatigen  Tätigkeit
bei  einer  der  oberen  technischen  Dienststellen  die  Einrichtung  und  Gliederung  derselben
kennen  lernen,  zu  welchem  Behufe  sie  in  der  Registratur,  in  der  Expedition  und  mit
Arbeiten  aus  dem  Gebiete  der  Verwaltung  und  mit  der  Prüfung  von  Entwürfen,  Anschlägen
  und  dergleichen  zu  beschäftigen  find.

88.
(1)  Die  praktische  Ausbildung  der  Bauführer  des  Maschinenbaufaches  dauert
mindestens  zwei  Jahre.
(2)  Während  dieser  Zeit  sollen  die  Bauführer
mindestens  sechs  Monate  im  Werkstätten-Aufsichtsdienste  und  beim  Werkstätten-Rechnungswesen,

mindestens  neun  Monate  bei  dem  Entwerfen  und  der  Ausführung  von  Maschinen
und  Maschinenanlagen  sowie  bei  der  Abnahme  von  Materialien,
mindestens  drei  Monate  im  Betriebsmaschinen=  und  im  Heizhausdienste  sowie
einen  Monat  im  Stationsdienste  und
mindestens  drei  Monate  im  elektrotechnischen  Dienste,  insbesondere  bei  der  Ausführung
  und  Unterhaltung  von  signaltechnischen  und  elektromechanischen
Anlagen,
beschäftigt  werden.
        <pb n="112" />
        —  78  —

(3)  In  der  übrigen  Zeit  haben  sie  bei  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
sowie  in  den  höheren  maschinentechnischen  Bureaus  derselben  zu  arbeiten.

(4)  Während  der  Beschäftigung  bei  einer  Heizhausverwaltung  und  bei  einer  Station
sollen  sie  in  den  praktischen  Eisenbahndienst  Einblick  erhalten  und  vorzugsweise  beim
Lokomotivbetriebs=  und  Wagenrevisionsdienste,  bei  Stellwerksanlagen,  beim  Zugbildungsund
  Verschiebedienste  sowie  bei  der  Zugsabfertigung  beschäftigt  werden.

(5)  Sofern  diese  Bauführer  im  höheren  Staatseisenbahndienste  angestellt  zu  werden
wünschen,  müssen  sie  außerdem  drei  Monate  im  Lokomotivfahrdienste  beschäftigt  werden,
worauf  sie  die  Lokomotivführerprüfung  nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  besonderen
Bestimmungen  abzulegen  haben.

(6)  Es  ist  denselben  gestattet,  den  Lokomotivfahrdienst  auch  in  den  Sommerferien  der
Studienjahre  abzuleisten,  jedoch  ohne  Unterbrechung  und  ohne  daß  hierdurch  eine  Verkürzung
  der  zweijährigen  praktischen  Beschäftigung  als  Bauführer  eintritt.

89.

(1)  Wünscht  ein  Bauführer  für  den  Zeitraum,  während  dessen  er  bei  der  Ausführung
von  Bauten  (§7  Absatz  4)  oder  bei  dem  Entwerfen  und  der  Ausführung  von  Maschinen
und  Maschinenanlagen  (§  8  Absatz  2)  beschäftigt  sein  muß,  oder  für  einen  Teil  dieses
Zeitraumes  bei  einem  bestimmten  Staatsbaubeamten  oder  bei  einem  nicht  in  der  Staatsverwaltung
  stehenden  Bau=  oder  Maschinenbeamten  oder  Privattechniker,  bei  Stadtverwaltungen
  oder  größeren  Eisenbahnunternehmungen  zu  seiner  Ausbildung  einzutreten,
so  hat  er  dies  in  dem  an  das  Finanzministerium  zu  richtenden  Gesuche  (§  4)  zum  Ausdruck
  zu  bringen  und  die  Erklärung  des  betreffenden  Bau=  oder  Maschinenbeamten  oder
Privattechnikers  über  seine  Bereitwilligkeit,  den  Bauführer  bestimmungsgemäß  auszubilden,
  beizufügen.  Ob  und  für  welchen  Zeitraum  ein  solcher  Wunsch  Berücksichtigung
finden  könne,  hängt  vom  Ermessen  des  Finanzministeriums  ab.

(2)  Das  letztere  entscheidet  auch  im  einzelnen  Falle  nach  Vernehmen  mit  dem  Ober-Prüfungsamte,
  ob  und  inwieweit  der  Besuch  der  Meisterateliers  auf  die  Zeit  der  praktischen
  Beschäftigung  der  Bauführer  des  Hochbaufaches  in  Anrechnung  zu  bringen  ist.

(s)  Abgesehen  von  den  vorstehend  in  Absatz  1  und  2  und  im  S87  Absatz  3  vorgesehenen
  Fällen  erfolgt  die  Ausbildung  der  Bauführer  nur  unter  der  Leitung  von  staatlichen
  Baubeamten.

–  10.

Wünscht  ein  Bauführer  während  der  Zeit  der  praktischen  Ausbildung  in  den  Bezirk
einer  anderen  Behörde  überwiesen  zu  werden,  so  hat  er  sich  deshalb  mit  einem  Gesuche
an  das  Finanzministerium  zu  wenden,  welches  im  Mangel  von  Bedenken  die  Überweisung
veranlaßt.
        <pb n="113" />
        —  79  —

11.

(1)  Während  seiner  praktischen  Ausbildungszeit  ist  der  Bauführer  dem  Vorstande  der
Behörde  und  dem  Beamten,  welchem  er  zu  seiner  Ausbildung  überwiesen  ist,  disziplinarisch
unterstellt.

(2)  Die  Angaben  des  Bauführers  haben  in  bezug  auf  Maß  und  Zahl  öffentlichen
Glauben.

(3)  Die  Ausführung  von  Staatsbauten  kann  demselben  nur  unter  Leitung  und  Verantwortlichkeit
  eines  angestellten  oder  zur  Anstellung  berechtigten  Baubeamten  übertragen
  werden.

()  Eine  Besoldung  des  Bauführers  hängt  vom  Ermessen  des  Finanzministeriums  ab
und  kann  nur  verfügt  werden,  wenn  dies  nach  den  jeweiligen  dafür  bestehenden  allgemeinen
Bestimmungen  angängig  ist.

8  12.

(1)  Der  Bauführer  hat  ein  Geschäftsverzeichnis  (Anlage  V)  zu  führen,  in  welchem
eine  Übersicht  seiner  Tätigkeit  unter  Hervorhebung  der  einzelnen  bedeutenderen  Geschäfte
zu  geben  ist.

(2)  Das  Geschäftsverzeichnis  ist  allmonatlich  dem  mit  der  besonderen  Leitung  des
Ausbildungsdienstes  Betrauten  zur  Prüfung  und  Bescheinigung  vorzulegen.

(3)  Während  der  Beschäftigung  bei  einem  nicht  in  der  Staatsverwaltung  stehenden
Baubeamten  oder  einem  Privattechniker  hat  der  Bauführer  dem  Finanzministerium  vierteljährlich
  das  von  seinem  seitherigen  Vorgesetzten  beglaubigte  Geschäftsverzeichnis  einzureichen.


l  13.

(1)  Die  Zeit,  während  welcher  ein  Bauführer  durch  Krankheit  oder  militärische  Dienstleistungen
  dem  Ausbildungsdienste  entzogen  war,  ist  in  Anrechnung  zu  bringen,  soweit
sie  bei  dem  Bauführer  des  Hoch=  und  Ingenieurbaufaches  den  Zeitraum  von  zwölf,  bei
dem  Bauführer  des  Maschinenbaufaches  denjenigen  von  acht  Wochen  nicht  übersteigt.

(2)  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Bauführer  infolge  von  Beurlaubung  oder  aus  anderen
Gründen  dem  Ausbildungsdienste  entzogen  war,  soweit  die  Dauer  der  Unterbrechung  bei
dem  Bauführer  des  Hoch=  und  Ingenieurbaufaches  nicht  mehr  als  sechs,  bei  dem  Bauführer
  des  Maschinenbaufaches  nicht  mehr  als  vier  Wochen  beträgt.

G)  In  keinem  Falle  werden  jedoch  mehr  als  im  ganzen  zwölf  beziehentlich  acht
Wochen  angerechnet.

(4)  Die  Zeit  des  einjährig-freiwilligen  Militärdienstes  wird  auf  die  Ausbildungszeit
der  Bauführer  nicht  angerechnet.
        <pb n="114" />
        —  80  —

(5)  Zur  Übernahme  einer  Beschäftigung,  welche  nicht  unter  die  vorgeschriebene  Ausbildung
  fällt,  ist  stets  die  Genehmigung  des  Finanzministeriums  erforderlich,  welches
zugleich  entscheidet,  ob  und  inwieweit  diese  Zeit  auf  die  Ausbildung  anzurechnen  ist.  Im
übrigen  befindet  über  Urlaubsgesuche  der  Bauführer  die  nach  den  sonst  bestehenden  Bestimmungen
  zuständige  Stelle.

§  14.

(1)  Führt  ein  Bauführer  sich  so  tadelhaft,  daß  er  nach  dem  Ermessen  des  Finanzministeriums
  zur  Verwendung  im  Staatsdienste  nicht  geeignet  erscheint,  oder  vernachlässigt
er  seine  Ausbildung  durch  fortgesetzten  Mangel  an  Fleiß,  so  kann  der  Ausschluß  desselben
von  der  weiteren  Ausbildung  für  den  höheren  technischen  Staatsdienst  verfügt  werden.
Der  Ausschluß  zieht  den  Verlust  des  Rechtes  auf  Führung  des  Titels  „Regierungsbauführer“"
  ohne  weiteres  nach  sich.

(2)  Verzichtet  ein  Regierungsbauführer  auf  weitere  Beschäftigung  im  Staatsdienste
oder  wird  er  für  den  Staatsdienst  im  Baufache  körperlich  unbrauchbar,  so  wird  ihm  vom
Finanzministerium  die  Entlassung  erteilt  und  ihm  zugleich  eröffnet,  daß  er  den  Titel
„Regierungsbauführer“  nur  mit  dem  Zusatze  a.  D.  (außer  Dienst)  führen  darf.

8  16.

Über  die  praktische  Ausbildung  des  Bauführers  wird  von  dem  mit  der  Leitung  der
Ausbildung  Betrauten  ein  Zeugnis  ausgestellt,  welches  von  einem  der  technischen  Räte
des  Finanzministeriums,  beziehentlich  von  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
bestätigt  wird.

Zweite  Hauptprüfung.

8  16.

(1)  Nach  Beendigung  der  vorgeschriebenen  Ausbildung  ist  das  Gesuch  um  Zulassung
zur  zweiten  Hauptprüfung  an  das  Technische  Ober-Prüfungsamt  zu  richten.

(2)  Dem  Gesuche  sind  beizufügen:

ein  Lebenslauf,  welcher  auch  über  das  Militärverhältnis  Auskunft  geben  muß,
die  Zeugnisse  über  das  Bestehen  der  Diplomprüfungen,

das  Geschäftsverzeichnis  (8  12),

die  Zeugnisse  über  die  praktische  Ausbildung  (8  15).

(s)  Das  Ober-Prüfungsamt  beschließt  auf  Grund  der  Vorlagen  über  die  Zulassung
zur  zweiten  Hauptprüfung.  Erfolgt  die  Zulassung,  so  wird  dies  dem  Bauführer  vom
Ober-Prüfungsamte,  unter  gleichzeitiger  Ubersendung  der  Aufgabe  zur  häuslichen  Probearbeit,
  mitgeteilt.
        <pb n="115" />
        —  81  —

817.

(1)  Die  Zulassung  zur  zweiten  Hauptprüfung  ist  von  den  Bauführern  des  Hoch=  und
Ingenieurbaufaches  spätestens  binnen  vier,  von  den  Bauführern  des  Maschinenbaufaches
spätestens  binnen  drei  Jahren  nach  der  Ernennung  zum  Regierungsbauführer  zu  beantragen.


(2)  Fällt  in  den  gedachten  Zeitraum  die  Ableistung  der  Militärpflicht,  so  wird  die
Meldefrist  um  ein  weiteres  Jahr  erstreckt.

(3)  Im  übrigen  ist  eine  spätere  Meldung  nur  mit  Genehmigung  des  Finanzministeriums
zulässig.

8  18.

(1  Die  zweiten  Hauptprüfungen  werden  der  Regel  nach  während  des  ganzen  Jahres,
mit  Ausnahme  der  Zeit  vom  1.  Juli  bis  zum  15.  Oktober,  abgehalten.

(2)  Die  zweite  Hauptprüfung  umfaßt:

1.  die  Bearbeitung  eines  durch  Zeichnungen  dargestellten  und  eingehend  begründeten

Entwurfs  nach  gegebenem  Programme  (häusliche  Probearbeit,  vergl.  §  19)

2.  die  Bearbeitung  von  Aufgaben  unter  Aufsicht  (Klausur,  vergl.  §  20);

3.  eine  mündliche  Prüfung  (vergl.  §  21).

8  19.

(u)  Die  Aufgabe  zur  häuslichen  Probearbeit  wird  aus  demjenigen  Gebiete  des  Baufaches
  erteilt,  für  welches  der  Bauführer  sich  ausgebildet  hat.  Diese  Arbeit,  welche  der
Bauführer  mit  der  selbstgeschriebenen  eidesstattlichen  Erklärung  zu  versehen  hat,  daß  er
sie  ohne  fremde  Hilfe  angefertigt  habe,  ist  binnen  einer  Frist  von  sechs  Monaten,  welche
von  dem  Ober-Prüfungsamte  aus  erheblichen  Gründen  bis  auf  zwölf  Monate  verlängert
werden  kann,  abzuliefern.  Genügt  die  Arbeit,  so  ist  dies  dem  Bauführer  mitzuteilen;
dieser  hat  sich  sodann  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten,  welche  von  dem  Ober-Prüsungsamte
  aus  erheblichen  Gründen  bis  zu  sechs  Monaten  verlängert  werden  kann,
zur  weiteren  Prüfung  zu  melden.

(2)  Wird  die  Arbeit  für  ungenügend  erachtet  oder  die  gewährte  Ablieferungsfrist  ohne
triftige,  von  dem  Ober-Prüfungsamte  als  ausreichend  anerkannte  Gründe  versäumt,  so
gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.  Dem  Baukführer  kann  alsdann  eine  neue  Aufgabe
erteilt  werden,  sofern  er  einen  dahin  gerichteten  Antrag  binnen  längstens  drei  Monaten
nach  erfolgter  Benachrichtigung  von  dem  ungenügenden  Ausfall,  beziehentlich  nach  Ablauf
  der  vetsäumten  Ablieferungsfrist,  stellt.  Eine  spätere  Meldung  ist  nur  mit  Genehmigung
  des  Finanzministeriums  zulässig.  Die  Rückgabe  einer  häuslichen  Arbeit,  in
welcher  wesentliche  Teile  der  Aufgabe  unberücksichtigt  geblieben  sind,  behufs  Vervollständigung
  ist  ausgeschlossen.

1904.  12
        <pb n="116" />
        —  82  —

(6)  Für  die  zweite  Aufgabe  gelten  dieselben  Bestimmungen,  wie  für  die  erste.  Muß
danach  die  Prüfung  zum  zweiten  Male  als  nicht  bestanden  erachtet  werden,  so  wird  der
Bauführer  zur  Prüfung  nicht  weiter  zugelassen.

8  20.

(1)  Die  drei  Tage  dauernde  Bearbeitung  von  Aufgaben  unter  Klausur  soll  dem  Bauführer
  Gelegenheit  geben,  seine  Fähigkeiten  in  der  Lösung  kleinerer  Aufgaben  aus  verschiedenen
  Gebieten  seiner  Fachrichtung  zu  zeigen.

(2)  In  der  Regel  wird  an  jedem  der  drei  Tage  eine  neue  Aufgabe  gestellt;  es  bleibt
aber  unbenommen,  eine  bereits  allgemein  gelöste  Aufgabe  am  nächsten  Tage  in  Einzelheiten
  weiter  bearbeiten  zu  lassen.

§  21.
Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  folgende  Gegenstände:

A.  Für  das  Hochbaufach.

1.  Asthetische  Durchbildung  der  Gebäude.

Anwendung  der  architektonischen  Formenlehre  auf  äußere  und  innere  Bauteile.
Kenntnis  der  wichtigeren  Baudenkmäler  des  Altertums,  des  Mittelalters  und  der
Renaissance,  insbesondere  der  romanischen  und  der  gotischen  Baukunst.

2.  Land=  und  Stadtbau.

Grundrißanordnungen,  Konstruktion  und  Einrichtung  der  in  dieses  Gebiet  fallenden
Baulichkeiten,  insbesondere  der  Gebäude  der  Staatsverwaltung.  Anordnung  städtischer
Straßen  und  Plätze.  Entwerfen  von  größeren  auf  diesem  Gebiete  vorkommenden  Gesamtanlagen.


3.  Bautechnische  Zweiggebiete.

Grundsätze  der  Bauhygiene.  Die  Wahl  und  Anordnung  der  Einzel=  und  der  Zentralheizungen
  sowie  der  Lüftungsanlagen.  Abortanlagen.  Bilitzableiter.  Wasserversorgung.
Entwässerung  der  Grundstücke.  Beleuchtung  der  Grundstücke  durch  Gas  und  elektrisches
Licht.  Kenntnis  der  auf  Baustellen  gebräuchlichen  Hilfsmaschinen  zur  Wasserhaltung,  zu
Gründungen  sowie  zum  Befördern  und  Heben  von  Lasten.

4.  Verwaltung,  Bau=  und  Geschäftsführung.

Reichs=  und  Landesverfassung.  Organisation  der  Reichsämter.  Organisation  der
Staatsverwaltung  und  Ressortverhältnisse  im  allgemeinen,  die  Organisation  der  Staatsbauverwaltung
  im  besonderen.  Genaue  Kenntnis  der  auf  die  Hochbauverwaltung  bezüg-
        <pb n="117" />
        —  83  —

lichen  reichs=  und  landesgesetzlichen  und  Verwaltungsvorschriften  und  die  wesentlichsten
baupolizeilichen  Bestimmungen.

Einrichtung  der  im  Bereiche  der  Hochbauverwaltung  vorkommenden  Kostenanschläge.
Verdingung,  Beaufsichtigung,  Abnahme  und  Abrechnung  der  Arbeiten  und  Lieferungen,
Buchführung  und  Bauleitung.

B.  Für  das  Ingenieurbaufach.

1.  Eisenbahnwesen.

Einrichtung  und  Konstruktion  aller  dahin  gehörigen  Bau=  und  Betriebsanlagen,
einschließlich  der  praktischen  und  theoretischen  Ermittelungen,  Anordnung  größerer
Gesamtanlagen,  Kenntnis  der  wichtigsten,  den  Eisenbahnbetrieb  betreffenden  allgemeinen
Bestimmungen.

2.  Eisenbahnhochbau.

Die  üblichen  Grundrißanordnungen,  der  konstruktive  Aufbau  und  die  Einrichtung
der  im  Gebiete  des  Eisenbahnbaues  vorkommenden  Hochbauten,  einschließlich  der  Wasserversorgung
  und  Wasserableitung  sowie  der  Abortanlagen,  und  die  allgemeine  Anordnung
der  Heizung  und  Lüftung.

3.  Straßenbau.

Anordnung  und  Ausführung  größerer  Straßenanlagen  für  Stadt  und  Land,  einschließlich
  der  Straßeneisenbahnen.  Straßenunterhaltung.

4.  Wasserbau.

Einrichtung  und  Konstruktion  aller  dahin  gehörigen  Bauanlagen,  Hilfsmaschinen
und  Schiffahrtseinrichtungen,  einschließlich  der  praktischen  und  theoretischen  Ermittelungen.
Entwerfen  und  Skizzieren  der  auf  diesen  Gebieten  vorkommenden  Gesamtanlagen,  einschließlich
  der  dazu  gehörigen  einfachen  Hochbauten.

5.  Brückenbau.

Anordnung,  Konstruktion  und  Berechnung  von  festen  und  beweglichen  Brücken  jeder
Art  und  deren  Ausführung.

6.  Maschinenbau,  Signaltechnik  und  elektrische  Einrichtungen.

Allgemeine  Kenntnis  der  Konstruktion  und  Leistungsberechnung  der  Motoren,  insbesondere
  der  Dampfmaschinen  und  Dampfkessel,  der  Wasserräder,  der  Maschinen  zur
Wasserbeförderung,  zum  Heben  und  Befördern  von  Lasten,  der  bei  dem  Straßen=  und

12“
        <pb n="118" />
        —  84  —

Wasserbau  zur  Anwendung  gelangenden  Maschinen,  sowie  Konstruktion  der  Eisenbahnbetriebsmittel.


Konstruktion  und  Wirkungsweise  der  Stellwerks=  und  Signalvorrichtungen.  Anordnung
  der  elektrischen  Telegraphen=  und  Fernsprecheinrichtungen.  Anordnung  der
Dynamomaschinen  und  Elektromotoren.  Elektrischer  Bahnbetrieb.  Einrichtung  der
elektrischen  Beleuchtungsanlagen.

7.  Verwaltung,  Bau=  und  Geschäftsführung.

Reichs=  und  Landesverfassung.  Organisation  der  Reichsämter.  Organisation  der
Staatsverwaltung  und  Ressortverhältnisse  im  allgemeinen,  die  Organisation  der  Staatsbauverwaltung
  und  der  Staatseisenbahnverwaltung  im  besonderen,  namentlich  die  wichtigsten
  auf  dieselben  bezüglichen  reichs=  und  landesgesetzlichen  und  Verwaltungsvorschriften
und  die  wesentlichsten  baupolizeilichen  Bestimmungen  sowie  die  wichtigsten,  zum  Schutze
und  zur  Fürsorge  für  die  Arbeiter  erlassenen  Gesetze.

Einrichtung  der  Kostenanschläge,  Verdingung,  Beaufsichtigung,  Abnahme  und  Abrechnung
  der  Arbeiten  und  Lieferungen,  Buchführung  und  Bauleitung.

C.  Für  das  Maschinenbaufach.
1.  Allgemeiner  Maschinenbau;  Anlage  und  Betrieb  von  Werkstätten.

Konstruktion  und  Berechnung  der  Hebemaschinen,  Motoren  und  Werkzeugmaschinen.

Einrichtung  und  Betrieb  der  mechanischen  Werkstätten,  insbesondere  der  Eisenbahnwerkstätten
  und  Gießereien.  Kenntnis  der  Eigenschaften  und  der  Herstellung  der  im
Maschinenbau  und  im  Eisenbahnwesen  gebräuchlichen  Materialien.  Konstruktion  der
Bagger  und  Trajekte.

2.  Eisenbahnmaschinenwesen,  Eisenbahnbetrieb,  Signalwesen.

Konstruktion,  Berechnung  und  Unterhaltung  der  Eisenbahnbetriebsmittel,  des  Oberbaues,
  der  Drehscheiben,  Schiebebühnen,  Weichen  und  Wasserstationen.  Anordnung  und
Unterhaltung  der  Signale  und  Stellwerksanlagen.  Kenntnis  der  wichtigsten,  den  Eisenbahnbetrieb
  betreffenden  allgemeinen  Bestimmungen.

3.  Elektrotechnik.

Herstellung  und  Unterhaltung  der  elektrischen  Signal-,  Telegraphen=  und  Fernsprechanlagen.
  Bau,  Betrieb  und  Unterhaltung  der  Anlagen  zur  Erzeugung  des  elektrischen
Stromes;  Aufspeicherung,  Leitung  und  Verteilung  der  elektrischen  Energie;  elektrische
Beleuchtung  mittels  Bogen=  und  Glühlichts;  elektrische  Kraftübertragung  durch  Gleichund
  Wechselstrom;  Einrichtungen  für  elektrischen  Bahnbetrieb.
        <pb n="119" />
        —  85  —

4.  Verwaltung  und  Geschäftsführung.

Reichs=  und  Landesverfassung.  Organisation  der  Reichsämter.  Organisation  der
Staatsverwaltung  und  Ressortverhältnisse  im  allgemeinen,  die  Organisation  der  Staatseisenbahnverwaltung
  im  besonderen.  Kenntnis  der  Buchführung  im  Werkstättenbetriebe
und  der  wichtigsten  auf  die  Eisenbahnverwaltung  und  das  Fabrikwesen  bezüglichen  reichsund
  landesgesetzlichen  und  Verwaltungsvorschriften.  Kenntnis  der  wichtigsten,  zum  Schutze
und  zur  Fürsorge  für  die  Arbeiter  erlassenen  Gesetze.

8  22.

Wenn  der  Bauführer  sich  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  (§  19)  zur  weiteren
Prüfung  nicht  meldet  oder  ohne  triftige,  von  dem  Ober-Prüfungsamte  als  ausreichend
anerkannte  Gründe  die  anberaumte  Klausur  oder  die  mündliche  Prüfung  versäumt  oder
einen  dieser  beiden  Teile  der  Prüfung  unterbricht,  so  gilt  dieselbe  als  nicht  bestanden.

8  23.

(1)  Das  Ober-Prüfungsamt  benachrichtigt  den  Bauführer  von  dem  Ergebnis  der
Prüfung  und  erteilt  ihm,  falls  er  dieselbe  bestanden  hat,  ein  Zeugnis  über  deren  Ausfall.
  Wenn  er  sie  zum  zweiten  Male  nicht  bestanden  hat,  ist  ihm  jedenfalls  zu  eröffnen,
daß  er  vom  höheren  Staatsdienst  im  Baufache  nunmehr  ausgeschlossen  sei.

(2)  Die  häusliche  Probearbeit  wird  dem  Geprüften  auf  Antrag  zurückgegeben,  sobald
fünf  Jahre  nach  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  dem  die  Prüfung  bestanden  worden  ist,
vergangen  sind.

§  24.

(1)  Der  die  Klausur  und  die  mündliche  Prüfung  umfassende  Teil  der  zweiten  Hauptprüfung
  kann  bei  ungünstigem  Ausfalle  nur  einmal  und  nicht  vor  Ablauf  von  mindestens
vier  Monaten  nach  Ablegung  der  nicht  bestandenen  Prüfung  wiederholt  werden.  Die
Meldung  zu  der  zu  wiederholenden  Prüfung  muß  spätestens  zwei  Jahre  nach  Ablegung
der  erstmaligen  Prüfung  erfolgen;  eine  spätere  Meldung  ist  nur  mit  Genehmigung  des
Finanzministeriums  zulässig.

(2)  Das  Ober-Prüfungsamt  teilt  dem  Bauführer  mit,  in  welchen  Gegenständen  die
Prüfung  ungenügend  ausgefallen  ist  und  bestimmt,  ob  die  Prüfung  ganz  oder  in  Beschränkung
  auf  die  Klaufur  oder  die  mündliche  Prüfung  oder  einzelne  Gegenstände  der
letzteren  zu  wiederholen  ist  und  ob  die  Wiederholung  schon  nach  Ablauf  von  vier  Monaten
oder  erst  später  stattfinden  darf.

826.

(1)  Wünscht  der  Regierungsbauführer  nach  beftandener  zweiter  Hauptprüfung  im

Staatsdienste  beschäftigt  zu  werden,  so  kann  er  beim  Finanzministerium  seine  Ernennung
        <pb n="120" />
        —  86  —

zum  „Regierungsbaumeister“  beantragen.  In  dem  Antrage  können  zugleich  etwaige
Wünsche  hinsichtlich  der  Beschäftigung  im  Staatsdienste  zum  Ausdruck  gebracht  werden.
Der  Vorlegung  des  Zeugnisses  über  das  Bestehen  der  zweiten  Hauptprüfung  bedarf  es
nicht.

(2)  Denjenigen  Regierungsbauführern,  welche  die  zweite  Hauptprüfung  bestanden
haben,  wird  das  Finanzministerium  auf  ihren  Antrag  auch  dann,  wenn  sie  nicht  in  den
sächsischen  Staatsdienst  eintreten,  den  Titel  „Regierungsbaumeister“  verleihen,  sofern  sie
sich  bereit  erklären,  ihre  Dienste  dem  sächsischen  Staate  auf  Erfordern  zur  Verfügung  zu
stellen.

(s3)  Andernfalls  sind  dieselben  nur  berechtigt,  den  Titel  „staatlich  geprüfter  Baumeister“
zu  führen.

Schlußbestimmungen.

8  26.

(1)  Zur  Benutzung  bei  den  unter  Aussicht  anzufertigenden  Arbeiten  (§  18)  werden
den  Kandidaten  die  für  zulässig  erachteten  Hilfsmittel  zur  Verfügung  gestellt.

(2)  Kandidaten,  welche  sich  anderer  Hilfsmittel  bedienen  oder  welche  die  Versicherung
über  die  selbständige  Anfertigung  der  Zeichnungen  und  Arbeiten  nicht  wahrheitsgemäß
abgegeben  haben,  werden  von  dem  Finanzministerium  je  nach  dem  Grade  des  Verschuldens
auf  Zeit  oder  für  immer  von  den  Prüfungen  ausgeschlossen.

827.
Diejenigen  Kandidaten,  welche  im  Laufe  eines  Jahres  die  zweite  Hauptprüfung  am
besten  bestanden  haben,  können  von  dem  Technischen  Ober-Prüfungsamte  dem  Finanzministerium
  zur  Verleihung  von  Reiseprämien  empfohlen  werden.

828.

(1)  Findet  ein  Wechsel  der  Fachrichtung  nach  der  ersten  Hauptprüfung  statt,  so  muß  die
praktische  Ausbildung  als  Bauführer  in  der  neuen  Fachrichtung  nachgewiesen  werden  und
das  Ober-Prüfungsamt  bestimmt,  in  welchen  Fächern  eine  Ergänzung  der  ersten  Hauptprüfung
  vor  oder  bei  der  zweiten  Hauptprüfung  zu  erfolgen  hat.

(2)  Auch  kann  das  Ober-Prüfungsamt  alsdann  auf  Antrag  des  Bauführers  eine  Verlängerung
  der  sonst  vorgeschriebenen  Fristen  zulassen.

8  29.

(1)  Ob  und  wann  ein  Regierungsbaumeister  in  etatmäßigen  Stellen  des  Staatsdienstes
angestellt  wird,  bleibt,  abgesehen  von  dem  Vorhandensein  freier  Stellen,  von  dem  Fort-
        <pb n="121" />
        —  87  —

schreiten  seiner  Ausbildung,  von  der  Betätigung  eines  lebendigen  Interesses  für  sein  Fach,
von  Tüchtigkeit  und  Auszeichnung  durch  Fleiß,  gute  Leistungen  und  Führungen  abhängig.

(2)  Bis  zur  etatmäßigen  Anstellung  wird  der  Regierungsbaumeister,  soweit  sich  dazu
die  Füglichkeit  bietet,  gegen  Monatsbezüge  beschäftigt.  Er  ist  verpflichtet,  jeder  Anordnung
  des  Finanzministeriums  in  Beziehung  auf  seine  vorläufige  Verwendung  im
Staatsdienste  Folge  zu  leisten.

(s)  Ein  Anspruch  auf  dauernde  entgeltliche  Beschäftigung  steht  dem  Regierungsbaumeister
  nicht  zu,  doch  kann  er  auf  seinen  Antrag  den  techitschen  Baudiensistellen  zur
unentgeltlichen  Beschäftigung,  soweit  zu  solcher  eine  Gelegenheit  vorhanden  ist,  überwiesen
werden.

(4)  Zur  Übernahme  einer  ihm  nicht  vom  Finanzministerium  angewiesenen  Beschäftigung
bedarf  der  Regierungsbaumeister  eines  Urlaubs,  für  welchen  er  die  ministerielle  Genehmigung
  einzuholen  hat.  Im  Falle  längerer  Beurlaubung  ist  der  Regierungsbaumeister
  verpflichtet,  dem  Finanzministerium  am  Schlusse  jeden  Jahres  eine  Nachweisung
  seiner  Beschäftigung  einzureichen,  auch  von  dem  Beginne  und  dem  Aufhören  der
letzteren,  sowie  von  der  Einziehung  zu  militärischen  Dienstleistungen  Anzeige  zu  machen.

(8)  Kommt  ein  Regierungsbaumeister  vor  seiner  etatmäßigen  Anstellung  seinen  dienstlichen
  Verpflichtungen  nicht  nach  oder  führt  er  sich  sonst  so,  daß  er  zur  Verwendung  im
Staatsdienste  nach  dem  Ermessen  des  Fmanzministeriums  nicht  geeignet  erscheint,  so  kann
seine  Entlassung  verfügt  werden.  Hierbei  wird  in  jedem  Falle  bestimmt,  ob  mit  der
Entlassung  das  Recht  zur  Führung  des  Titels  „Regierungsbaumeister“  verloren  geht
oder  ob  der  Titel  mit  dem  Zusatze  „a.  D.“  fortgeführt  werden  kann.

(s6)  Scheidet  ein  Regierungsbaumeister  freiwillig  aus  dem  Staatsdienste  aus,  so  hat
er  fortan  dem  Titel  „Regierungsbaumeister“  den  Zusatz  „a.  D.“  (außer  Dienst)  beizufügen.


(7)  Zieht  ein  Reaierungebaumeister,  dem  dieser  Titel  verliehen  worden  ist,  ohne  daß
er  in  den  sächsischen  Staatsdienst  eingetreten  ist,  die  abgegebene  Bereitwilligkeite  erklärung,
seine  Dienste  dem  sächsischen  Staate  auf  Erfordern  zur  Verfügung  zu  stellen  (8  25
Aosatz  2),  zurück,  so  ist  ebenfalls  zu  bestimmen,  ob  das  Recht  zur  Führung  dieses  Titels
damit  verloren  geht  oder  ob  der  Titel  mit  dem  Zusatze  „a.  D.“  (außer  Dienst)  fortgeführt
  werden  darf.

(s)  Dem  Finanzministerium  bleibt  vorbehalten,  einem  Regierungsbaumeister,  dem
dieser  Titel  verliehen  worden  ist,  ohne  daß  er  in  den  sächsischen  Staatsdienst  eingetreten
ist,  den  Titel  wieder  zu  entziehen,  wenn  er  sich  dessen  nach  dem  Ermessen  des  Finanzministeriums
  unwürdig  gemacht  hat.
        <pb n="122" />
        Anlage  I.

Anweisung  für  die  Annahme  und  praktische  Beschäftigung  von  Maschinenbau-Beflissenen
  in  den  Werkstätten  der  sächsischen  Staatseisenbahnen.

1.  Junge  Leute,  die  im  Besitze  des  Reifezeugnisses  eines  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums
  des  Deutschen  Reiches  sind  und  beabsichtigen,  das  Maschinenbaufach  auf
einer  deutschen  Technischen  Hochschule  zu  studieren,  werden,  soweit  Platz  vorhanden  ist,
in  die  Werkstätten  der  sächsicchen  Staatseisenbahnen  zu  der  einjährigen  praktischen  Beschäftigung
  ausgenommen,  die  durch  die  Diplom-Prüsungsordnung  der  Technischen  Hochschule
  in  Dresden  für  die  Ablegung  der  Diplomprüfung  für  das  Maschinen-Ingenieurwesen
  vorgeschrieben  ist.  Bei  einer  solchen  Beschäftigung  haben  sich  die  Maschinenbau-Beflissenen
  der  Arbeitsordnung  und  den  für  ihre  Ausbildung  gegebenen  Anweisungen
unweigerlich  zu  fügen.

2.  Durch  die  Aufnahme  und  Ausbildung  wird  keine  Berechtigung  für  die  spätere
Übernahme  in  den  Staatsdienst  erworben,  ebensowenig  wird  die  Ausbildung  in  einer
Staatseisenbahnwerkstätte  für  die  etwaige  Ubernahme  von  Diplom-Ingenieuren  in  den
Staatsdienst  verlangt.

3.  Für  die  Ausbildung  ist  eine  Gebühr  von  200·.X  zu  entrichten.  Im  Falle  der
Anstellung  im  sächsischen  Staatsdienste  (als  Regierungsbaumeister)  wird  die  Gebühr  nach
zweijähriger  Dienstzeit  zurückgezahlt.

4.  Die  Meldung  ist  unter  Beifügung  des  Schulzeugnisses  bei  der  Generaldirektion
der  Staatseisenbahnen  einzureichen.  Der  Wunsch  auf  Aufnahme  in  eine  bestimmte
Werkstatt  kann  gestellt  werden.  Die  Meldung  soll  so  frühzeitig  erfolgen,  daß  der  Eintritt
  tunlichst  schon  am  1.  April  oder  am  1.  Oktober  stattfinden  kann.

5.  Die  praktische  Beschäftigung  kann  zur  Aufnahme  des  Studiums  am  1.  Oktober
oder  am  1.  April  unterbrochen  und  während  der  Ferien  (August  und  September)  fortgesetzt
  werden;  unter  besonderen  Umständen  kann  in  diesem  Falle  die  Weiterbeschäftigung
in  einer  anderen  Eisenbahnwerkstätte  auf  Antrag  genehmigt  werden.

6.  Die  praktische  Beschäftigung  ist  so  zu  leiten,  daß  die  Maschinenbau-Beflissenen
einen  allgemeinen  Einblick  in  das  gewählte  Fach  erlangen,  daß  sie  über  die  Eigenschaften
und  die  verschiedenartige  Bearbeitung  der  im  Maschinenbau  zur  Verwendung  kommenden
Materialien  durch  eigene  Handhabung  der  betreffenden  Werkzeuge  im  allgemeinen  unterrichtet
  werden  und  die  gebräuchlichsten  Kraft=  und  Arbeitsmaschinen  durch  eigene  Anschauung
  kennen  lernen,  um,  so  vorbereitet,  demnächst  den  Vorlesungen  auf  der  Technischen
  Hochschule  leichter  folgen  zu  können.
        <pb n="123" />
        —  89  —

7.  Auf  die  Beschäftigung  in  der  Modelltischlerei,  Formerei,  Schmiede  und  Dreherei
ist  ein  Zeitraum  von  je  ein  bis  zwei  Monaten  zu  verwenden;  die  übrige  Zeit  entfällt
auf  die  Beschäftigung  in  der  Schlosserei.  Die  Reihenfolge  der  Beschäftigung  in  den  ver—
schiedenen  Werkstättenabteilungen  wird  durch  den  Vorstand  der  Werkstätteninspektion
bestimmt.  Er  hat  einen  bestimmten  Vorarbeiter  zur  Anleitung  der  Maschinenbau-Beflissenen
  in  der  Handhabung  der  Werkzeuge  usw.  zu  beauftragen,  die  Maschinenbau-Beflissenen
  auch  anzuhalten,  in  einem  Skizzenbuch  Handzeichnungen  der  ihnen  überwiesenen
  Werkzeuge  und  einfachen  Arbeitstücke  anzufertigen.

8.  Der  Maschinenbau-Beflissene  hat  ein  Geschäftsverzeichnis  nach  nachstehendem
Muster  zu  führen,  in  dem  eine  lbersicht  seiner  Tätigkeit  unter  Hervorhebung  der  einzelnen
  bedeutenderen  Geschäfte  zu  geben  ist.  Das  Verzeichnis  ist  monatlich  dem  Vorstande
  der  Werkstätteninspektion  zur  Prüfung  und  Bescheinigung  vorzulegen.

 

Geschäfksverzeichnis
des
Maschinenbau-Beflilsenen  N.  N.
ausss  .  ...  „  wohnhaft  .  .....  ..  ...  Straße  Nr.
Werkstätteninspektion
eitdauer  ;  ...  ...  .-der

  Hescuner.m  Bezeichnung  Ubersicht  Bescheinigung  Bemerkungen

i  der  Werkstätten—  der  des  Vorstandes  (Versäumnis  durch
Jahr,  Summe!  abteilung,  in  der  Beschäfti=  der  Werkstätten-  Krankheit,  Urlaub,
Tag=  der  die  Beschäftigung  -  ristätten=  ilitärrische  Dienstvon

  bis  Tage  stattfand  gung  inspektion  leistung)
#

 

 

 

 

 

9.  Der  Maschinenbau-Beflissene  erhält  über  die  Dauer  der  praktischen  Beschäftigung,
  über  seine  Führung  und  über  die  erlangte  Vorbildung  durch  den  Vorstand  der
Werkstätteninspektion  ein  Zeugnis,  das  gegebenen  Falles  von  der  Generaldirektion  der
Staatseisenbahnen  zu  bestätigen  ist.  In  dem  Zeugnisse  ist  anzugeben,  daß  der  Maschinenbau-Beflissene
  sich  während  seiner  praktischen  Beschäftigung  der  Arbeitsordnung  ohne
Ausnahmestellung  unterworfen  hat.  Das  Geschäftsverzeichnis  ist  mit  dem  Zeugnis
zurückzugeben.

 

1904.—  13
        <pb n="124" />
        Anlage  II.

Anweisung  für  die  Annahme  und  praktische  Ausbildung  der  Regierungsbauführer
des  Hoch=  und  Ingenieurbaufaches.

Allgemeine  Bestimmungen.

§  1.

(1)  Die  Ernennung  zu  Regierungsbauführern  des  Ingenieurbaufaches  für  den  Staatseisenbahndienst
  darf  nur  erfolgen,  wenn  die  Bewerber  den  Nachweis  der  für  diesen
Dienst  erforderlichen  körperlichen  Tauglichkeit  erbringen.  Dazu  gehört  insbesondere  die
Fähigkeit,  die  Farben  richtig  zu  unterscheiden,  und  eine  Sehschärfe  auf  den  einzelnen
Augen  von  mindestens  ½6  und  ½  der  von  Snellen  angenommenen  Einheit,  und  zwar
mindestens  beim  Gebrauch  der  gewohnheitsmäßig  getragenen  Brille.  Daß  diese  Voraussetzungen
  vorhanden  sind,  muß  durch  einen  Bahnarzt  oder  durch  einen  Staatsmedizinalbeamten
  in  der  hierfür  von  der  Verwaltung  vorgeschriebenen  Form  (Anlage  IV)  bescheinigt
  werden.  Bewerber,  welche  diesen  Anforderungen  nicht  genügen  oder  an  sonstigen,
ihre  Verwendbarkeit  im  Eisenbahndienste  ausschließenden  körperlichen  Mängeln,  insbesondere
  an  Schwerhörigkeit  oder  Sprachfehlern  leiden,  die  eine  sachgemäße  Verständigung
  erschweren,  sind  von  der  Ernennung  zum  Regierungsbauführer  und  von  der
Annahme  zur  praktischen  Ausbildung  auszuschließen.

(2)  Ebenso  sind  von  der  praktischen  Ausbildung  die  Regierungsbauführer  auszuschließen,
  bei  denen  körperliche  Mängel  der  vorbezeichneten  Art  erst  nach  der  Ernennung
zum  Regierungsbauführer  hervorgetreten  (§  14  Absatz  2  der  Prüfungsvorschriften).

§  2.

(1)  Die  dreijährige  praktische  Tätigkeit,  welche  in  §  7  der  Vorschriften  über  die  Ausbildung
  und  Prüfung  für  den  höheren  Staatsdienst  im  Baufache  vom  25.  Februar  1904
für  die  Bauführer  des  Hoch=  und  des  Ingenieurbaufaches  vorgeschrieben  ist,  zerfällt  in:

1.  einen  einjährigen  Vorbereitungsdienst  zur  Einführung  in  das  praktische  Bauwesen

und  den  Baubetrieb;
2.  einen  achtzehnmonatigen  Dienst  bei  der  Leitung  von  Bauausführungen;
3.  einen  dreimonatigen  Dienst  bei  einem  Landbauamte,  einer  Straßen=  oder  Wasser-Bauinspektion
  oder  einer  mittleren  oder  unteren  Eisenbahndienststelle  und

4.  einen  dreimonatigen  Dienst  bei  einer  oberen  technischen  Dienststelle  (dem  Hochbautechnischen
  Bureau  des  Finanzministeriums,  der  Straßenbaudirektion,  der  Wasserbaudirektion
  oder  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen).
        <pb n="125" />
        —  91  —

83.

Die  Leitung  des  Ausbildungsdienstes  ist  den  betreffenden  Vorständen  der  Baudienst—
stellen  und  bautechnischen  Räten  zu  übertragen.  Von  diesen  ist  nicht  nur  die  Tätigkeit
der  Bauführer  während  des  Dienstes  bei  den  Behörden  selbst  im  einzelnen  zu  leiten,
sondern  auch  während  der  Beschäftigung  in  den  übrigen  Abschnitten  des  Ausbildungsdienstes
  derart  zu  überwachen,  daß  sie  vornehmlich  von  der  Art  und  dem  Gange  der
Ausbildung  Kenntnis  nehmen,  auch,  soweit  erforderlich,  die  im  Interesse  einer  zweckentsprechenden
  Tätigkeit  nötig  erscheinenden  Weisungen  erteilen.

§  4.

Bei  der  Beschäftigung  der  Bauführer  während  des  einjährigen  Vorbereitungsdienstes
sowie  während  des  Dienstes  bei  einer  Baudienststelle  oder  einer  Eisenbahnstationsverwaltung
  und  bei  den  oberen  technischen  Dienststellen  ist  stets  im  Auge  zu  behalten,  daß
die  praktische  Ausbildung  den  ausschließlichen  Zweck  der  Vorbereitung  bildet,  demnach

jede  hierdurch  nicht  gerechtfertigte,  lediglich  auf  Aushilfe  oder  Erleichterung  der  Beamten
gerichtete  Tätigkeit  der  Bauführer  zu  vermeiden  ist.

86.

Die  von  den  Bauführern  zurückzulegenden  Beschäftigungsabschnitte  sollen  der  Regel
nach  in  der  in  §  2  angegebenen  Reihenfolge  erledigt  werden;  wird  ausnahmsweise  hiervon
abgewichen,  so  muß  doch  der  einjährige  Vorbereitungsdienst  zur  Einführung  in  das  praktische
  Bauwesen  und  den  Baubetrieb  stets  dem  achtzehnmonatigen  Dienste  bei  der  Leitung
von  Bauausführungen  vorangehen,  auch  ist,  wenn  irgend  tunlich,  die  dreimonatige  Tätigkeit

  bei  einer  oberen  technischen  Dienststelle  an  den  Schluß  des  gesamten  Ausbildungsdienstes
  zu  legen.
86.

Von  den  durch  Krankheit,  militärische  Dienstleistungen  oder  Beurlaubung  hervor—
gerufenen  Unterbrechungen  des  Ausbildungsdienstes  der  Regierungsbauführer  (8  13  der
Prüfungsvorschriften)  können

auf  den  ersten  Ausbildungsabschnitt  nicht  mehr  als  4  Wochen,

auf  den  zweiten  Ausbildungsabschnitt  nicht  mehr  als  6  Wochen,

auf  den  dritten  und  vierten  Ausbildungsabschnitt  nicht  mehr  als  je  2  Wochen,

insgesamt  aber  nicht  mehr  als  12  Wochen
angerechnet  werden.  Die  Zeit  militärischer  Übungen  kann  dabei,  wenn  sie  die  für  den
betreffenden  Abschnitt  anrechnungsfähige  Dauer  übersteigt,  innerhalb  der  zulässigen
Grenzen  teilweise  auf  die  folgenden  Ausbildungsabschnitte  zur  Anrechnung  gelangen.

13“
        <pb n="126" />
        —  92  —

Einjähriger  Borbereitungsdienst  zur  Einführung  in  das  praktische  SBauwesen
und  den  Baubetrieb.

87.

Zur  Einführung  in  das  praktische  Bauwesen  und  den  Baubetrieb  sind  die  Bauführer,
sofern  ihnen  nicht  auf  besonderen  Antrag  nach  §  9  der  Vorschriften  über  die  Ausbildung
und  Prüfung  für  den  höheren  Staatsdienst  im  Baufache  vom  25.  Februar  1904  gestattet
  wird,  bei  einem  bestimmten  Staatsbaubeamten  oder  nicht  in  der  Staatsverwaltung
stehenden  Baubeamten  oder  Privattechniker  zu  ihrer  Ausbildung  einzutreten,  den  einzelnen
  Abschnitten  des  Vorbereitungsdienstes  entsprechend,  dem  Vorstande  der  jeweilig
geeigneten  Bau=  oder  betriebstechnischen  Dienststelle  oder  einem  mit  einer  größeren  Bauausführung
  selbständig  betrauten  Baubeamten  zu  überweisen.  Hierbei  ist  darauf  zu
achten,  daß  die  betreffenden  Baubeamten  nach  dem  Umfange  und  der  Art  der  in  ihrem
Geschäftsbezirke  zu  erledigenden  Dienstgeschäfte  beziehentlich  der  unter  ihrer  Oberleitung
gerade  zur  Ausführung  kommenden  Bauten  auch  in  der  Lage  sind,  den  ihnen  zugeteilten
Bauführern  ausreichende  Gelegenheit  zu  geben,  das  Bauwesen  und  den  Baubetrieb  in
der  Praxis  wirklich  kennen  zu  lernen.  Nicht  minder  ist  die  Zahl  der  einem  Baubeamten
zu  überweisenden  Bauführer  dem  Umfange  der  Dienstgeschäfte  beziehentlich  der  Zahl  der
Bauten  anzupassen.  Baubeamten,  welchen  nach  Lage  der  Verhältnisse  in  ihrem  Geschäftsbezirk
  die  Ausführung  auch  von  kleineren  Bauten  nicht  obliegt,  dürfen  Bauführer  zum
Zwecke  ihrer  Einführung  in  die  Praxis  überhaupt  nicht  zugeteilt  werden.

§  8.
Die  Bauführer  sind  während  des  Vorbereitungsdienstes  derart  zu  beschäftigen,  daß  sie

a)  im  Winter,  so  lange  die  Ausführung  der  Bauten  ruht,  bei  der  Anfertigung  von
Kostenüberschlägen  und  Kostenanschlägen  nebst  Erläuterungsberichten  nach  den

bestehenden  Bestimmungen  beteiligt,  auch  daneben  zu  der  Aufstellung  von  Bau-Entwürfen

  herangezogen  werden,  sofern  dadurch  die  erwünschte  eingehende  Bekanntschaft
  mit  den  einzelnen  Teilen  eines  Bauwerks  und  der  Art  der  Zusammensetzung
  desselben  praktisch  gefördert  werden  kann,  und  daß  sie  außerdem  mit  den
Bestimmungen  über  das  Verdingungswesen  sowie  mit  der  bei  Bauten  vorkommenden
  Buchführung  und  Rechnungslegung  bekannt  gemacht  und  praktisch  in  deren
Handhabung  geübt  werden;

b)  im  Sommer  und  so  lange  die  Bauten  sich  fortführen  lassen,  tunlichst  viel  auf  den
Baustellen  von  allen  wichtigen  Vorgängen  Kenntnis  nehmen  und  sich  über  den
Zweck  und  die  Bedeutung  der  getroffenen  Anordnungen  durch  unmittelbaren  Verkehr
  mit  Meistern,  Polieren  und  Werkführern  die  erforderliche  Auskunft  verschaffen.
        <pb n="127" />
        —  93  —

89.

(1)  Es  ist  insbesondere  darauf  zu  halten,  daß  jeder  Bauführer,  soweit  irgend  tunlich,

1.  zur  Anfertigung  von  Skizzen  nebst  zugehörigen  Kostenüberschlägen  und  Erläuterungen,

2.  zur  Aufstellung  durchgearbeiteter  Entwürfe  nebst  Kostenanschlägen  und  Erläuterungsberichten,



3.  zur  Ausarbeitung  von  Bauzeichnungen  im  größeren  Maßstabe  für  ein  in  der  Ausführung

  befindliches  Bauwerk,

4.  zur  Vorbereitung  von  Verdingungen  und  zum  Abschluß  von  Arbeits=  und  Lieferungsverträgen,



5.  zu  der  bei  Bauten  vorkommenden  Buchführung  und  Rechnungslegung
herangezogen  und  mit  diesen  Arbeiten  möglichst  vertraut  gemacht  wird,  daß  er

6.  mit  der  Absteckung  von  Bauwerken,

7.  mit  der  Ausführung  von  Flächen=  und  Höhenmessungen  beschäftigt  und  endlich

8.  mit  der  Anlage  von  Steinverbänden  und  der  Herrichtung  von  Holzverbänden,

9.  mit  den  bei  Bauten  zur  Anwendung  gelangenden  gewöhnlichen  Rüstungen,

10.  mit  der  Art  der  Mörtelbereitung,
11.  mit  den  Eigenschaften  der  häufig  vorkommenden  Baumaterialien,
12.  mit  den  bei  der  Abnahme  von  Baumaterialien  und  Bauarbeiten  zu  beobachtenden
Gesichtspunkten  und  Grundsätzen
tunlichst  eingehend  durch  Anschauung  bekannt  wird.

(2)  Die  Bauführer  des  Hochbaufaches  haben  außerdem  das  Abbinden  und  Zulegen
von  Balkenlagen  und  Dachkonstruktionen  auf  dem  Zimmerplatze  sowie  deren  Aufbringung
auf  die  Gebäude  und  die  Art  der  Anfertigung  von  Bauarbeiten  in  Tischler=  und  Schlosserwerkstätten
  durch  deren  öfteren  Besuch  kennen  zu  lernen,  während  die  Bauführer  des
Ingenieurbaufaches,  soweit  angängig,  auch  bei  der  Ausführung  von  Erdarbeiten,  Rammund
  Betonierungsarbeiten  behufs  ihrer  Ausbildung  zu  beteiligen  sind.

(s)  Für  die  Bauführer  des  Eisenbahnbaufaches  entfallen  von  dem  Vorbereitungsjahre

sechs  Monate  auf  den  Dienst  bei  der  Ergänzung  und  Unterhaltung  der  Bahnanlagen,

drei  Monate  auf  Beschäftigung  mit  Signaltechnik  und  elektrischen  Bahneinrichtungen,

und
drei  Monate  auf  den  Stationsdienst.

(4)  Für  den  sechsmonatigen  Vorbereitungsdienst  bei  der  Ergänzung  und  Unterhaltung
der  Bahnanlagen  gelten  vorzugsweise  die  in  8§  8  und  9  gegebenen  allgemeinen  Bestimmungen.
  Auch  soll  der  Bauführer  des  Eisenbahnbaufaches  an  allen  im  Bezirke  einer
Bahnmeisterei  vorkommenden  praktischen  und  Verwaltungsarbeiten  teilnehmen.
        <pb n="128" />
        —  94  —

(6)  Während  der  dreimonatigen  Einführung  in  die  Signaltechnik  und  in  die  Kenntnis
der  elektrischen  Bahneinrichtungen  ist  der  Bauführer  bei  dem  Entwerfen  und  der  Ausführung
  von  Telegraphen-,  Signal=  und  Sicherheitsanlagen  zu  beschäftigen  und  mit  Konstruktion
  und  Handhabung  der  hierbei  vorkommenden  Einrichtungen  bekannt  zu  machen.
Auch  ist  demselben  Gelegenheit  zu  geben,  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen
für  elektrische  Beleuchtung  und  Kraftübertragung  kennen  zu  lernen.

(6)  Während  des  dreimonatigen  Stationsdienstes  hat  sich  die  Unterweisung  des  Bau--führers
  insbesondere  zu  erstrecken:  auf  die  in  den  Dienstkreis  der  Stationsbeamten
fallenden  Verrichtungen,  auf  die  praktische  Handhabung  des  Telegraphen-,  Signal=  und
Sicherungsdienstes,  die  Wagenverwendung,  die  Verwaltung  der  Betriebsmaterialien  und
Inventarienstücke  der  Station,  den  Rangierdienst,  die  Zugbildung  und  Zugabfertigung,
ferner  bei  einer  selbständigen  Güterabfertigungsstelle  mittleren  Umfanges  auf  die  Abfertigung
  von  Eil=  und  Frachtgut.

§  10.

(1)  Im  Vorbereitungsjahre  haben  die  mit  der  Leitung  der  Beschäftigung  betrauten
Beamten  stets  im  Auge  zu  behalten,  daß  die  Bauführer  während  dieser  Zeit  noch  ganz
als  Lernende  anzusehen  sind.  Es  soll  jedoch  gestattet  sein,  dieselben  im  Einzelfalle  mit
der  Abnahme  von  Materialien  sowie  mit  dem  Aufmessen  ausgeführter  Arbeiten  zu  beauftragen,
  sobald  sie  hierfür  die  nötigen  Kenntnisse  sich  angeeignet  und  als  ausreichend
zuverlässig  sich  erwiesen  haben.

(2)  In  dem  von  dem  Baubeamten  auszustellenden  Zeugnis  hat  derselbe  sich  nicht  nur
im  allgemeinen  über  die  Leistungen  des  Bauführers  auszusprechen,  sondern  ausführlich
unter  Bezugnahme  auf  die  in  §  9  gesondert  aufgeführten  Tätigkeiten  und  unter  Bezeichnung
  der  Entwürfe  und  Bauwerke  zu  bescheinigen,  welche  Arbeiten  der  Bauführer
gefertigt  hat  und  inwieweit  es  demselben  gelungen  ist,  sich  mit  den  in  §  9  bezeichneten
Einzelheiten  der  Bauausführung  und  des  Baubetriebs  in  ausreichender  Weise  bekannt
zu  machen.

(s)  Die  Bauführer  des  Ingenieurbaufaches  bedürfen  außerdem  der  Bescheinigung,
daß  die  unter  7  in  §  9  genannten  Messungen  die  selbständige  Aufnahme  und  Auftragung
einer  Fläche  von  mindestens  5  ha  Größe  mit  verschiedenen  Kulturen  und  Baulichkeiten
sowie  die  selbständige  Aufnahme  eines  Höhenplanes  von  mindestens  2  km  Länge  umfaßt
haben.

Achtzehnmonatiger  Vienst  bei  der  Teitung  von  Baunusführungen.

§  11.
G1)  Achtzehn  Monate  von  der  vorgeschriebenen  dreijährigen  praktischen  Tätigkeit  sind
die  Bauführer  bei  der  Leitung  von  Bauausführungen  zu  beschäftigen  und  werden  zu  dem
        <pb n="129" />
        —  95  —

Zwecke  ebenfalls  einem  mit  einer  größeren  Bauausführung  betrauten  Beamten  für  die
besondere  Leitung  einzelner  Bauten  überwiesen,  sofern  ihnen  nicht  auf  ihren  Antrag  gestattet
  wird,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §  9  der  Vorschriften  über  die  Ausbildung
  und  Prüfung  für  den  höheren  Staatsdienst  im  Baufache  vom  25.  Februar  1904
anderweit  als  Bauführer  tätig  zu  sein.

(2)  Bei  der  Verteilung  der  Bauführer  an  die  einzelnen  Baubeamten  sind  die  Anlagen
und  die  Leistungen  der  ersteren  in  Betracht  zu  ziehen  und  ist  besonders  zu  erwägen,  ob
und  inwieweit  der  einzelne  nach  seiner  Veranlagung  und  seinen  früheren  Leistungen  für
den  in  Frage  kommenden  Bau  geeignet  ist.  Die  tüchtigsten  Kräfte  sind  bei  den  wichtigeren
Bauten  oder  solchen  kleineren,  von  dem  Wohnorte  des  Baubeamten  entfernt  liegenden
Bauten  zu  verwenden,  welche  von  den  Baubeamten  nur  selten  in  Augenschein  genommen
werden  können  und  daher  von  dem  Bauführer  mit  größerer  Selbständigkeit  geleitet
werden  müssen.

(s)  Während  des  achtzehnmonatigen  Dienstes  bei  Bauausführungen  sollen  die  Bauführer
  durch  unmittelbare  Teilnahme  an  den  Anordnungen,  welche  bei  der  Einleitung
und  Ausführung  der  Bauten  zu  treffen  sind,  insbesondere  auch  durch  Anfertigung  der
vorkommenden  schriftlichen  Arbeiten  nach  und  nach  dahin  gebracht  werden,  den  vorgeschriebenen
  Geschäftsgang  selbständig  einzuhalten,  außerdem  aber  durch  Ausarbeitung
der  Einzelheiten,  durch  dauernden  Verkehr  mit  den  Unternehmern  auf  der  Baustelle  und
in  der  Werkstatt  sowie  durch  Uberwachung  sämtlicher  Bauarbeiten  und  Prüfung  der  angelieferten
  Materialien  mit  den  einzelnen  Teilen  der  Bauwerke  und  dem  Baubetriebe  so
vertraut  werden,  daß  sie  imstande  sind,  mit  Erfolg  die  Ausführung  von  Bauten  selbständig
  zu  leiten,  insbesondere  auch  die  Brauchbarkeit  und  den  Wert  der  Handwerkerleistungen
  und  der  Baumaterialien  sicher  zu  beurteilen.

812.

(1)  In  dem  von  dem  Baubeamten  auszustellenden  Zeugnis  hat  derselbe  sich  nicht  nur
im  allgemeinen  über  die  Leistungen  des  Bauführers  auszusprechen  und  zu  bescheinigen,
inwieweit  letzterer  das  in  §  14  näher  bezeichnete  Ziel  erreicht  hat,  sondern  es  muß  ausdrücklich
  hervorgehoben  werden,  daß  der  Bauführer  zwar  nach  Anleitung  des  Baubeamten,
aber  im  übrigen  selbständig:

1.  mindestens  eine  größere  Verdingung  von  Arbeiten  und  Lieferungen  bearbeitet,  den
darauf  bezüglichen  Termin  abgehalten,  die  zugehörige  Verhandlung  aufgenommen,
auch  den  betreffenden  Vertrag  entworfen  hat;

2.  bei  dem  auf  die  Bauausführung  bezüglichen  Schriftwechsel  mitgewirkt;  .

3.  eine  Abrechnung  oder  mindestens  den  größeren  Teil  einer  solchen  zur  Zufriedenheit
bearbeitet;
        <pb n="130" />
        —  96  —

4.  die  bei  Bauten  vorgeschriebene  Buchführung  und  das  Rechnungswesen  richtig  ge—
handhabt;

5.  inwieweit  sich  der  Bauführer  bei  der  Ausarbeitung  von  Einzelheiten  für  wichtige
Bauteile  bewährt

und  endlich

6.  ob  und  inwieweit  er  es  verstanden  hat,  den  Unternehmern  gegenüber  sich  in  geeigneter
  Weise  zu  benehmen  und  eine  Einhaltung  der  Verträge  in  ausreichendem
Maße  zu  erlangen,  auch  ob  er  bei  der  Abnahme  von  Bauarbeiten  und  Materialien
die  erforderliche  Sicherheit  in  deren  Beurteilung  bewiesen  hat.

(2)  Dem  Wunsche  eines  Bauführers,  den  achtzehnmonatigen  Dienst  bei  Bauausführungen
  bei  einem  nicht  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Baubeamten  oder  einem
Privattechniker  durchzumachen,  ist,  wenn  nicht  besondere  Bedenken  entgegenstehen,  unter
der  Voraussetzung  stattzugeben,  daß  der  Betreffende  an  sich  für  eine  erfolgreiche  Ausbildung
  des  Bauführers  eine  genügende  Gewähr  bietet,  außerdem  aber  geneigt  ist,  denselben
  im  Sinne  der  gegenwärtigen  Bestimmungen  auszubilden,  auch  über  seine  Leistungen
ein  Zeugnis  in  der  im  Absatz  1  vorgeschriebenen  Form  auszustellen.

Breimonatiger  Bienst  bei  einer  Hochbau-,  Straßenbau-  oder  Eisenbahn  -Hienststelle.
8  13.

(1)  Zur  Einführung  in  den  praktischen  Verwaltungsdienst  sind  die  Bauführer  nur
solchen  Dienststellen  zu  überweisen,  welche  ihnen  durch  den  Umfang  und  die  Vielseitigkeit
der  zu  erledigenden  Geschäfte  ausreichende  Gelegenheit  bieten,  um  den  gedachten  Dienst
in  allen  Zweigen  genügend  kennen  zu  lernen.

(2)  Die  besondere  Leitung  der  Ausbildung  obliegt  dem  Vorstande  der  betreffenden
Dienststelle.  Der  Bauführer  ist  mit  der  Einrichtung  und  dem  Geschäftsgange  der  Dienststelle,
  der  Einrichtung  der  Registratur  und  des  Aktenwesens,  den  für  die  Handhabung
des  Dienstes  ergangenen  allgemeinen  Verfügungen  und  Bestimmungen,  der  Stellung  des
Vorstandes  der  betreffenden  Dienststelle  im  allgemeinen  zu  der  vorgesetzten  Behörde  sowie
zu  anderen  Behörden  und  Beamten  bekannt  zu  machen.  Außerdem  ist  er  in  den  bei  der
betreffenden  Dienststelle  vorkommenden  bau=  und  betriebstechnischen  Geschäften  planmäßig
in  der  Weise  zu  beschäftigen,  daß  er  die  vorkommenden  Arbeiten  und  deren  formale  und
sachliche  Erledigung  möglichst  gründlich  kennen  lernt  und  im  Entwerfen  von  dienstlichen
Schriftstücken,  insbesondere  auch  von  Berichten  an  die  vorgesetzte  Behörde  Übung  gewinnt.
  Bei  derartigen  von  ihm  entworfenen  Berichten  ist  der  Bauführer  als  Referent
aufzuführen.  Während  der  Ausbildung  ist  dem  Bauführer  zugleich  Gelegenheit  zu  geben,
sich  von  dem  Buch-,  Kassen=  und  Rechnungswesen,  namentlich  soweit  es  die  Ausgaben  für
        <pb n="131" />
        —  97  —

bauliche  Zwecke  (etatmäßige  und  außeretatmäßige  Ausgaben)  sowie  die  Verwaltung  der
Bau=  und  Oberbaumaterialien  betrifft,  die  nötige  Kenntnis  zu  verschaffen.

(s3)  Der  Bauführer  des  Eisenbahnfaches  ist  vor  Abschluß  des  dreimonatigen  Dienstes
bei  einer  Eisenbahndienststelle  auf  mindestens  zwei  Wochen  einer  größeren  Werkstättendienststelle
  zuzuweisen,  um  ihm  den  erforderlichen  Einblick  in  die  für  den  Werkstättenbetrieb
  erforderlichen  baulichen  Anlagen,  ferner  in  die  von  den  Werkstätten  auszuführenden
Unterhaltungsarbeiten  an  Bahnausrüstungsgegenständen,  in  das  Magazin=  und  Rechnungswesen
  der  Werkstätten  und  in  die  Beziehungen  zwischen  den  Dienststellen  des  Werkstättenwesens
  mit  den  Bau=  und  Betriebs-Dienststellen  zu  verschaffen.

14.

In  dem  von  dem  Vorstande  der  betreffenden  Dienststelle  auszustellenden  Zeugnis  ist
ein  allgemeines  Urteil  über  die  Tätigkeit  des  Bauführers  abzugeben  und  insbesondere  zu
bezeugen,  welchen  Grad  von  Geschicklichkeit  sich  derselbe  in  der  Abfassung  dienstlicher
Schriftstücke  erworben  hat.

Breimonatiger  Hienst  bei  dem  Hochbautechnischen  Bureau  des  Finanzministeriums,
der  Straßenbaudirektion,  der  Wasserbaudirektion  oder  der  Generaldirektion
der  Staatseisenbahnen.

8  15.

(1)  Während  seiner  Beschäftigung  bei  dem  Hochbautechnischen  Bureau  des  Finanzministeriums,
  der  Straßenbaudirektion,  der  Wasserbaudirektion  oder  der  Generaldirektion
der  Staatseisenbahnen  soll  der  Bauführer  einerseits  die  Zusammensetzung  und  die  Zuständigkeiten
  dieser  Dienststellen  im  allgemeinen,  anderseits  ihre  Einrichtung  und  ihren
Geschäftsgang  im  besonderen  kennen  lernen.  Demgemäß  wird  derselbe  auch  einige  Zeit
in  der  Kanzlei,  beziehentlich  dem  Bureau  und  in  der  Registrande  und  der  Rechnungsexpedition
  unter  Anleitung  der  betreffenden  Beamten  zu  arbeiten  und  sich  mit  den  für
diese  Verwaltungszweige  erlassenen  Vorschriften,  den  dort  bestehenden  Einrichtungen  und
der  Erledigung  der  dort  vorkommenden  Geschäfte  vertraut  zu  machen  haben.

(2)  Im  übrigen  ist  der  Bauführer  im  Bureau  des  betreffenden  bautechnischen  Rates
zu  den  daselbst  vorliegenden  Arbeiten  der  Verwaltung  und  technischen  Prüfung  heranzuziehen,
  auch  ihm  Gelegenheit  zu  geben,  einige  ihm  zur  Bearbeitung  überwiesene  Sachen
zum  Vortrag  zu  bringen  und  seine  Ansicht  in  freier  Rede  zu  entwickeln.

1904.  14
        <pb n="132" />
        Anlage  III.

 

Anweisung  für  die  Annahme  und  praktische  Ausbildung  der  Regierungsbauführer
  des  Maschinenbaufaches.

Allgemeine  Bestimmungen.

81.

(1)  Die  Ernennung  der  Regierungsbauführer  des  Maschinenbaufaches  darf,  sofern  die
Bewerber  im  höheren  Staatseisenbahndienste  angestellt  zu  werden  wünschen,  nur  erfolgen,
wenn  diese  Bewerber  den  Nachweis  der  für  den  Staatseisenbahndienst  erforderlichen
körperlichen  Tauglichkeit  erbringen.  Dazu  gehört  insbesondere  die  Fähigkeit,  die  Farben
richtig  zu  unterscheiden,  und  eine  Sehschärfe  auf  den  einzelnen  Augen  von  mindestens
½⅜8  und  ½  der  von  Snellen  angenommenen  Einheit,  und  zwar  mindestens  beim  Gebrauch
der  gewohnheitsmäßig  getragenen  Brille.  Daß  diese  Voraussetzungen  vorhanden  sind,
muß  durch  einen  Bahnarzt  oder  durch  einen  Staatsmedizinalbeamten  in  der  hierfür  von
der  Verwaltung  vorgeschriebenen  Form  (Anlage  IV)  bescheinigt  werden.  Bewerber,  welche
diesen  Anforderungen  nicht  genügen  oder  an  sonstigen,  ihre  Verwendbarkeit  im  Eisenbahn—
dienste  ausschließenden  körperlichen  Mängeln,  insbesondere  an  Schwerhörigkeit  oder
Sprachfehlern  leiden,  die  eine  sachgemäße  Verständigung  erschweren,  sind  von  der  Er—
nennung  zum  Regierungsbauführer  und  von  der  Annahme  zur  praktischen  Ausbildung
auszuschließen.  «

(2)  Ebenso  sind  von  der  praktischen  Ausbildung  die  Regierungsbauführer  auszu—
schließen,  bei  denen  körperliche  Mängel  der  vorbezeichneten  Art  erst  nach  der  Ernennung
zum  Regierungsbauführer  hervortreten  (§  14  Absatz  2  der  Prüfungsvorschriften).

§*2.

Die  praktische  Tätigkeit,  welche  im  §  8  der  Vorschriften  über  die  Ausbildung  und
Prüfung  für  den  höheren  Staatsdienst  im  Baufache  vom  25.  Februar  1904  für  die
Bauführer  des  Maschinenbaufaches  vorgeschrieben  ist,  zerfällt  in:

1.  eine  sechsmonatige  Beschäftigung  im  Werkstättenaufsichtsdienste  und  beim  Werkstättenrechnungswesen,


2.  eine  neunmonatige  Beschäftigung  bei  dem  Entwerfen  und  der  Ausführung  von
Maschinen  und  Maschinenanlagen  sowie  bei  der  Abnahme  von  Materialien,

3.  eine  dreimonatige  Beschäftigung  im  Betriebsmaschinendienste  sowie  im  Heizhausdienste
  und  eine  einmonatige  Beschäftigung  im  Stationsdienste,
        <pb n="133" />
        —  99  —

4.  eine  dreimonatige  Beschäftigung  im  elektrotechnischen  Dienste  (im  telegraphen=  und
signaltechnischen  Dienste  und  bei  der  Ausführung  oder  Unterhaltung  elektromechanischer
  Anlagen)  und

5.  eine  zweimonatige  Beschäftigung  bei  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
und  deren  maschinentechnischen  Bureaus.

§  3.

Von  den  betreffenden  technischen  Mitgliedern  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  ist  nicht  nur  die  Tätigkeit  der  Bauführer  während  der  Beschäftigung  bei  der
Generaldirektion  selbst  im  einzelnen  zu  leiten,  sondern  auch  während  der  Beschäftigung
in  den  übrigen  Abschnitten  des  Ausbildungsdienstes  derart  zu  überwachen,  daß  sie  vornehmlich
  von  der  Art  und  dem  Gange  der  Ausbildung  Kenntnis  nehmen,  auch,  soweit

erforderlich,  die  im  Interesse  einer  zweckentsprechenden  Tätigkeit  nötig  erscheinenden
Weisungen  erteilen.
84.

Bei  der  Beschäftigung  der  Bauführer  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §  8  der
Prüfungsvorschriften  ist  stets  im  Auge  zu  behalten,  daß  die  praktische  Ausbildung  den
ausschließlichen  Zweck  der  Vorbereitung  bildet,  demnach  jede  hierdurch  nicht  gerechtfertigte,
lediglich  auf  Aushilfe  oder  Erleichterung  der  Beamten  gerichtete  Tätigkeit  der  Bauführer
zu  vermeiden  ist.

§  5.

Die  von  den  Bauführern  zurückzulegenden  Beschäftigungsabschnitte  sollen  der  Regel
nach  in  der  in  §  2  angegebenen  Reihenfolge  erledigt  werden;  wird  ausnahmsweise  hiervon
  abgewichen,  so  ist  doch,  wenn  irgend  tunlich,  die  Beschäftigung  bei  der  Generaldirektion
  der  Staatseisenbahnen  an  den  Schluß  des  gesamten  Ausbildungsdienstes  zu  legen.

§  6.

Von  den  durch  Krankheit,  militärische  Dienstleistungen  oder  Beurlaubung  hervorgerufenen
  Unterbrechungen  des  Ausbildungsdienstes  der  Regierungsbauführer  (§  13  der
Prüfungsvorschriften)  können

auf  den  1.,  4.  und  5.  Ausbildungsabschnitt  nicht  mehr  als  je  2  Wochen,
auf  den  2.  und  3.  Ausbildungsabschnitt  nicht  mehr  als  je  3  Wochen,
insgesamt  aber  nicht  mehr  als  8  Wochen,  angerechnet  werden.  Die  Zeit  militärischer
Übungen  kann  dabei,  wenn  sie  die  für  den  betreffenden  Abschnitt  anrechnungsfähige  Dauer
übersteigt,  innerhalb  der  zulässigen  Grenzen  teilweise  auf  die  folgenden  Ausbildungsabschnitte
  zur  Anrechnung  gelangen.
14•
        <pb n="134" />
        —  100  —

Besondere  Bestimmungen.
1.  Werkstättenaufsichtsdienst.

87.

(1)  Während  der  sechsmonatigen  Beschäftigung  im  Werkstättenaufsichtsdienste  ist  der
Bauführer  einem  bestimmten  Werkmeister  zuzuteilen  und  dieser  zu  beauftragen,  ihn  mit
allen  Obliegenheiten  eines  Werkmeisters  im  Werkstättendienste  bekannt  zu  machen.  Dem
Bauführer  ist  dabei  Gelegenheit  zu  geben,  die  Leistungsfähigkeit  der  einzelnen  Arbeiter,
die  Güte  der  von  denselben  gefertigten  Arbeiten,  die  Verteilung  der  Arbeit  an  die  verschiedenen
  Arbeitergruppen,  das  Ineinandergreifen  der  Arbeiten  der  einzelnen  Werkstättenabteilungen,
  die  Regelung  des  ganzen  Werkstättenbetriebes  und  die  Güte  der  zu
verwendenden  Materialien  beurteilen  zu  lernen.  Der  Bauführer  hat  ferner  bei  dem  Einfahren
  neuer  oder  reparierter  Maschinen  oder  Wagen,  bei  der  Abnahme  von  neuen  Betriebsmitteln
  und  Werkstattsmaterialien  mitzuwirken  und  sich  mit  dem  Werkstättenrechnungswesen,
  soweit  es  zu  den  Obliegenheiten  eines  Werkmeisters  gehört,  vertraut  zu
machen.  Während  der  letzten  drei  Monate  dieser  Beschäftigung  ist  ihm  eine  kleinere
Werkstättenabteilung  zur  selbständigen  Beaufsichtigung  zu  übertragen.

(2)  In  dem  von  dem  Baubeamten  auszustellenden  Zeugnisse  ist  anzugeben,  in  welchen
Werkstättenabteilungen  der  Bauführer  beschäftigt  gewesen  ist.

(s)  Das  Zeugnis  muß  sich  zugleich  über  die  Gesamtleistungen  des  Bauführers  sowie
darüber  aussprechen,  inwieweit  derselbe  sich  die  vorbezeichneten  Fähigkeiten  und  Kenntnisse
  angeeignet  hat.

2.  Entwurfsarbeiten.

88.

(1)  Während  der  im  §  2  unter  Ziffer  2  angegebenen  neunmonatigen  Beschäftigung
ist  der  Bauführer  mit  Entwerfen  von  Maschinen,  Wagen  oder  maschinellen  Anlagen  zu
beschäftigen.  Es  ist  dabei  dem  Bauführer  tunlichst  die  Anfertigung  solcher  Entwürfe  und
Werkzeichnungen  zu  übertragen,  deren  Bearbeitung  für  seine  Ausbildung  besonders  geeignet
  ist  und  ihm  Gelegenheit  gibt,  die  auf  der  Technischen  Hochschule  gewonnenen
theoretischen  Kenntnisse  praktisch  anzuwenden.

(2)  In  den  von  den  Baubeamten  auszustellenden  Zeugnissen  haben  dieselben  sich  nicht
nur  im  allgemeinen  über  die  Leistungen  des  Bauführers  auszusprechen,  sondern  auch  zu
bescheinigen,  inwieweit  derselbe  die  vorstehend  im  einzelnen  bezeichneten  Arbeiten  sachgemäß
  erledigt  hat.
        <pb n="135" />
        —  101  —

3.  Betriebsmaschinen-,  Heizhaus=  und  Stationsdienst.

89.

(1)  Während  der  dreimonatigen  Beschäftigung  im  Betriebsmaschinendienste  sowie  bei
einer  Heizhausverwaltung  und  einer  Eisenbahnstation  soll  der  Bauführer  in  den  praktischen
  Eisenbahndienst  Einblick  erlangen  und  demnach  vorzugsweise  beim  Lokomotivbetriebs=
  und  Wagenrevisionsdienste,  bei  Stellwerksanlagen,  beim  Zugbildungs=  und
Verschiebedienste  sowie  bei  der  Zugabfertigung  beschäftigt  werden.  Er  ist  dabei  in  den
Diensteinteilungen  des  in  Betracht  kommenden  Personals  sowie  in  der  Überwachung
der  richtigen  Verwendung  des  Feuerungs=  und  Schmiermateriales  zu  unterrichten.
Weiter  ist  derselbe  bei  Uberwachung  der  Befolgung  der  Betriebsvorschriften,  bei  Prüfung

  der  Fahrberichte,  bei  Erörterung  und  Behebung  von  Betriebsstörungen  mit  zu
verwenden.

(„2)  Soweit  irgend  angängig,  ist  der  Bauführer  zu  den  praktischen  Dienstverrichtungen
mit  heranzuziehen.

(s)  In  den  von  den  die  Ausbildung  leitenden  Beamten  auszustellenden  Zeugnissen
haben  dieselben  über  die  Leistungen  des  Bauführers  sich  im  allgemeinen  auszusprechen

und  anzugeben,  inwieweit  dieser  sich  mit  den  einzelnen  Arbeiten  vertraut  gemacht  hat,

sowie  ob  und  inwieweit  er  für  den  Dienst  der  Heizhausverwaltung  und  der  Station
Verständnis  gezeigt  hat.

4.  Elektrotechnischer  Dienst.

8  10.

(1)  Während  der  dreimonatigen  Beschäftigung  im  elektrotechnischen  Dienste  ist  der
Bauführer  in  der  Bedienung  der  elektrischen  Signal=  und  Sicherheitseinrichtungen  zu
unterweisen,  bei  der  Unterhaltung  dieser  Einrichtungen,  Aufsuchung  und  Beseitigung  von
Betriebsstörungen,  Unterhaltung  der  Apparate,  Abnahme  und  Inbetriebsetzung  fertiggestellter
  Anlagen,  ferner  mit  der  Bearbeitung  von  Entwürfen  für  Telegraphen-,  Signalund
  Sicherheitseinrichtungen  sowie  Starkstromanlagen  zu  beschäftigen.  Auch  ist  demselben
tunlichst  Gelegenheit  zu  geben,  bei  der  Einrichtung  und  dem  Betriebe  von  Anlagen  für
elektrische  Beleuchtung  und  Kraftübertragung  tätig  zu  sein.

(2)  In  den  von  den  Baubeamten  auszustellenden  Zeugnissen  haben  dieselben  über  die
Leistungen  des  Bauführers  sich  im  allgemeinen  auszusprechen  und  anzugeben,  inwieweit
dieser  sich  mit  den  einzelnen  vorstehend  aufgeführten  Arbeiten  vertraut  gemacht  hat.
        <pb n="136" />
        —  102  —

5.  Beendigung  der  praktischen  Ausbildung.

8  11.

(1)  Von  der  im  §  8  der  Prüfungsvorschriften  vorgeschriebenen  Beschäftigung  des
Bauführers  bei  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  kann  die  Zeit  von  einem
Monat  nach  dem  Ermessen  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  entweder  zur
Verlängerung  der  vorstehend  in  den  §§  7  bis  10  bezeichneten  Beschäftigung  oder  zur
Abnahme  von  Betriebsmitteln,  Schienen  usw.,  auf  den  betreffenden  Werken  verwendet
werden,  auch  kann  die  durch  die  Uberweisung  des  Bauführers  aus  einem  Beschäftigungsabschnitte
  in  die  folgenden  etwa  verloren  gegangene  Zeit  darauf  in  Anrechnung  kommen.
Ein  Monat,  und  zwar  in  der  Regel  die  letzte  Zeit  der  praktischen  Ausbildung,  muß
jedoch  ausschließlich  auf  die  Beschäftigung  in  maschinentechnischen  oder  Beschaffungsangelegenheiten
  bei  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  entfallen.

(2)  Während  der  letztbezeichneten  Beschäftigung  des  Bauführers  soll  derselbe  einerseits
die  Zusammensetzung  und  die  Zuständigkeit  der  Behörden  im  allgemeinen,  anderseits
deren  Einrichtung  und  Geschäftsgang  im  besonderen  kennen  lernen.  Demgemäß  hat  derselbe
  auch  einige  Zeit  in  der  Kanzlei  und  Registratur  unter  Anleitung  der  betreffenden
Beamten  zu  arbeiten  und  sich  mit  den  für  diese  Verwaltungszweige  erlassenen  Vorschriften
und  bestehenden  Einrichtungen  sowie  mit  der  Erledigung  der  dort  vorkommenden  Geschäfte
vertraut  zu  machen.

(s3)  Der  Bauführer  ist  dabei  mit  der  Bearbeitung  von  Lieferungsbedingungen,  mit
der  Ausschreibung  und  Abhaltung  von  öffentlichen  Verdingungen  und  der  damit  im  Zusammenhange
  stehenden  Abschließung  und  Abrechnung  der  Lieferungsverträge  bekannt  zu
machen.

(4)  Im  übrigen  ist  der  Bauführer  im  Bureau  des  betreffenden  technischen  Direktionsmitgliedes
  zu  den  daselbst  vorliegenden  Arbeiten  der  Verwaltung  und  technischen  Prüfung
heranzuziehen,  außerdem  hat  derselbe  den  Sitzungen  regelmäßig  beizuwohnen,  auch  einige
der  ihm  zur  Bearbeitung  überwiesenen  Sachen  in  der  Sitzung  zum  Vortrage  zu  bringen
und  seine  Ansicht  in  freier  Rede  zu  entwickeln.

(5)  In  dem  von  dem  betreffenden  technischen  Direktionsmitgliede  auszustellenden
Zeugnisse  ist  ein  allgemeines  Urteil  über  die  Tätigkeit  des  Bauführers  abzugeben  und
insbesondere  zu  bezeugen,  welchen  Grad  von  Geschicklichkeit  sich  derselbe  auch  in  der  Abfassung
  dienstlicher  Schriftstücke  erworben  hat.

12.

Die  Ausbildung  der  Bauführer  in  einer  Privat-Maschinenfabrik  (§9  Absatz  1  der
Prüfungsvorschriften)  kann  zugelassen  werden,  wenn  letztere  mit  Rücksicht  auf  ihre  Be-
        <pb n="137" />
        —  103  —

triebseinrichtungen  und  die  Persönlichkeit  ihres  technischen  Leiters  für  die  Ausbildung
von  Bauführern  als  geeignet  zu  erachten  und  der  technische  Leiter  geneigt  ist,  dem  Bauführer
  über  seine  Leistungen  ein  Zeugnis  in  der  vorgeschriebenen  Form  auszustellen.

6.  Lokomotivfahrdienst.

13.

(0  Diejenigen  Bauführer,  welche  im  höheren  Staatseisenbahndienste  angestellt  zu
werden  wünschen,  sollen  gemäß  der  Bestimmung  im  §  8  der  Prüfungsvorschriften  drei
Monate  im  Lokomotivfahrdienste  beschäftigt  gewesen  sein  und  darauf  die  Lokomotivführer-=prüfung
  abgelegt  haben.  Diese  Tätigkeit  soll  außerhalb  der  zweijährigen  Ausbildungszeit
  als  Bauführer,  tunlichst  vor  Beginn  derselben,  abgeleistet  werden,  soweit  dazu  nicht
schon  die  Zeit  der  Sommerferien  der  Studienjahre  benutzt  worden  ist.  Während  der
Ableistung  des  Lokomotivfahrdienstes  hat  der  Maschinenbaubeflissene  nach  Anleitung  des
Lokomotivführers  während  der  Dauer  eines  Monats  alle  dem  Feuermanne  bestimmungsgemäß
  obliegenden  Arbeiten  in  Person  zu  verrichten,  wogegen  derselbe  in  den  beiden
übrigen  Monaten  noch  weiter  im  Feuermannsdienste,  sowie  schließlich  —  selbstverständlich
unter  Beaussichtigung  und  Verantwortung  des  Lehrführers  —  in  der  Führung  der
Maschine  zu  unterrichten  ist.  Nach  Ablauf  der  dreimonatigen  Fahrzeit  hat  der  Maschinenbaubeflissene
  die  vorgeschriebene  Lokomotivführerprüfung  abzulegen.  Für  die  Abnahme
derselben  ist  ein  besonderer  Termin  ohne  gleichzeitige  Vorladung  sonstiger  Feuermänner
anzuberaumen,  auch  ist  von  der  Prüfung  in  solchen  Gegenständen  abzusehen,  deren
Kenntnis  durch  die  vorangegangenen  Prüfungen  —  Schul-,  Diplom-,  Vor=  und  Schlußprüfung
  —  als  bereits  nachgewiesen  zu  erachten  ist.

(2)  Nach  bestandener  Lokomotivführerprüfung  ist  dem  Maschinenbaubeflissenen  ein
Zeugnis  über  seine  Befähigung  zur  selbständigen  Führung  einer  Lokomotive  auszustellen
und  zu  übergeben.
        <pb n="138" />
        —  104  —
Anlage  IV.

Muster  zu  BZeugnifsen
über  die  ärztliche  Untersuchung  der  Anwärter  für  den  höheren  technischen
Staatseisenbahndienst.

—...

Arztliches  Zeugnis
über  den  Gesundheitszustand  des  Diplom-Ingenieerrs
ausssss  ...  behufs  Entscheidung  der  Frage

über  dessen  korperliche  Brauchbarkeit  fürd,  den  höheren  technischen  Staatseisenbahndienst,
ausgestellt  vom  Bahnarzte  Dr.  nes.  iun  .

b)  Haben  Sie  dieselbe  bereits  früher  längere  Zeit

1.  a)  Wie  lange  kennen  Sie  die  Person?  #
l
behandelt  und  an  welcher  Krankheit?

 

2.  a)  Hat  der  Untersuchte  beim  Militär  gedient?

Wenn  nicht:

b)  Ist  er  der  Ersatzreserve  überwiesen  und  hierbei
als  übungspflichtig  ausgewählt?  Oder  ist
er  dem  Landsturm  1.  Aufgebotes  überwiesen?
Oder  als  dauernd  untauglich  zum  Dienst  und
weshalb  befunden?  Oder  ist  die  endgültige
Entscheidung  über  die  Militärdienstpflicht  noch
ausgesetzt?

(Nach  Angabe  des  Untersuchten.)  l

3.  Hat  der  Untersuchte  bereits  früher  an  einer
erheblichen  Krankheit  oder  Verletzung  gelitten?
an  welcher?  und  in  welcher  Zeit?

(Nach  Angabe  des  Untersuchten.)

 

 

4.  a)  Entspricht  der  Gesamteindruck  dem  angegebenen

Alter  von  ..  Jahren?
b)  Und  sind  diesem  die  Körperkräfte  angemessen?
(Hierbei  auch  Angabe,  ob  die  Brustorgane,
Leber  und  Milz  gesund  sind,  ob  sich  an  den
Gliedmaßen  Mängel  oder  Gebrechen  befinden,
ob  ein  Sprachfehler  oder  Schreibkrampf  vorhanden

  ist  usw.)
        <pb n="139" />
        —  106  —

 

 

 

5.  a)  Ist  das  Hörvermögen  ausreichend?

b)  Kann  einer  Unterhaltung,  welche  ohne  An—
strengung  der  Stimme  geführt  wird,  mit  abgewendetem
  Gesicht  gefolgt  werden?

I)  Kann  eine  tonlose,  in  leisester  Art  und  ohne
geringste  Erhebung  der  Stimme  gestellte  Frage
(sogenannte  Flüstersprache)  auf  sieben  oder
wieviel  Meter  Entfernung  verstanden  werden?

(Es  ist  hierbei  zunächst  die  einfach  abgewandte,
  sofern  aber  der  zu  Untersuchende  sich
schwerhörig  zeigt,  was  anzugeben  ist,  die  zugewandte
  Flüstersprache  zu  gebrauchen.  Jedes
Ohr  ist  für  sich  zu  untersuchen  und  dabei  das
andere  Ohr  durch  Baumwolle  fest  und  sicher
zu  verstopfen.  Es  empfiehlt  sich,  die  Probe
zuerst  auf  Zahlen  von  1  bis  100  und  nachher
auf  einzelne  Worte  zu  machen.)

 

 

6.  a)  Ergibt  die  Prüfung  der  Sehschärfe  ohne  oder

mit  Glas  auf  den  einzelnen  Augen  mindestens
8  und  ½  des  von  Snellen  als  Einheit  (1)
angenommenen  Maßes?  »

b)  Können  Farben,  namentlich  rot  und  grün
unterschieden  werden?  ")  ·

c)  Zeigen  sich  Spuren  überstandener  Augenkrankheiten?


d)  Sind  Veränderungen  des  Gesichtsfeldes,
Schielen  oder  Augenmuskellähmung  vorhanden?


*)  Die  Untersuchung  auf  diese  Frage  kann  dadurch
  geschehen,  daß  dem  zu  Untersuchenden
die  Ordnung  verschiedenfarbiger  Wollfäden
aufgegeben  wird  (Holmgrensche  Methode).
Wird  eine  andere  Art  der  Untersuchung  angewandt,
  so  ist  dieselbe  anzugeben.

 

Der  Untersuchte  versichert  hierdurch,  die  an  ihn  gestellten  Fragen  wahrheitsgetreu  beantwortet
und  wissentlich  nichts  verschwiegen  zu  haben,  was  für  die  Beurteilung  seines  Gesundheitszustandes
von  Wichtigkeit  ist.  Zugleich  erkennt  er  an,  daß  dieses  ärztliche  Zeugnis  in  das  Eigentum  der  Staatseisenbahnverwaltung
  übergeht,  so  daß  ein  Anspruch  auf  Rückgabe  desselben  auch  in  dem  Falle  nicht
besteht,  wenn  die  Annahme  des  Untersuchten  für  den  Eisenbahndienst  abgelehnt  wiro.

........  ,den.........

(Unterschrift  des  Untersuchten.)
1904.  15
        <pb n="140" />
        —  106  —

Daß  ich  vorstehendes  Zeugnis  meiner  ärztlichen  Überzeugung  und  Amtspflicht  gemäß  ausgestellt
habe,  versichere  ich  hiermit.
,  den:

Der  Bahnarzt.
(Unterschrift.)

Die  Vergütung  für  die  ärztliche  Untersuchung  und  Bescheinigung  hat  der  Bewerber  zu  tragen,
welchem  dieses  Zeugnis  mit  dem  Siegel  des  Arztes  verschlossen  zu  übergeben  ist,  nachdem  er  den  Vermerk
  in  Gegenwart  des  Arztes  unterschrieben  hat.

 

 

 

(Muster.)
(Seite  1)
Geschäfts-Verzeichnis
des
Regierungsbauführersdess  baufaches
aus..  .....
wohnhaft:  Straße  Nr.
(Seite  2)7
Zeitdauer  der  BeschäftguangBezeichunt  Berzeichnuung  der
von.  bis  der  Dienststellen,  in  Ort  der  Bau-  oder  Werkstätten-Summe


deren  Bezirk  die  Beschäftigung  Abteilung,  in  der  die

□
(Jahr,  Monat,  Tag)  der  Tage  Beschäftigung  stattfand  Beschäftigung  stattfand

1Z
        <pb n="141" />
        —  107  —

 

 

(Seite  3)
übersicht  Bescheinigung  des  Vermerk  des  die  Aus.  eäromerlungen.
der  die  Aufsicht  führenden  bildung  überwachenden  heit,  Urloub,  militärische

Beschäftigung  Baubeamten  technischen  Rates  Dienstleistungen)
        <pb n="142" />
        —  108  —

Nr.  13.  Gesetz,

eine  Abänderung  der  Bestimmung  in  Absatz  2  von  8  84  der  Revidierten
Städteordnung  betreffend;

vom  25.  Februar  1904.

Wagn,  Georg,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
„Absatz  2  des  8  84  der  Revidierten  Städteordnung  wird  aufgehoben  und  durch
folgende  Bestimmung  ersetzt:
In  jeder  Stadt  muß  mindestens  ein  Ratsmitglied  zum  Richteramt  oder
zum  höheren  Verwaltungsdienst  befähigt  sein.“
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.
Dresden,  am  25.  Februar  1904.

Georg.
4
—  Georg  von  Metzsch.

 

 

Nr.  14.  Verordnung,

den  juristischen  Vorbereitungsdienst  im  Geschäftsbereiche  der  inneren  Ver—
waltung  und  die  Prüfung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  in  diesem
Geschäftsbereiche  betreffend;

vom  26.  Februar  1904.

Nechdem  durch  die  mit  Allerhöchster  Genehmigung  erlassene  Verordnung  des  Justizministeriums
  vom  1.  Februar  1904  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  46)  die  Vorbereitung  für  den
höheren  Justizdienst  eine  anderweite  Regelung  erfahren  hat,  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung
  auch  die  Verordnung,  den  juristischen  Vorbereitungsdienst  im  Geschäftsbereiche
der  inneren  Verwaltung  und  die  Wiedereinführung  einer  Prüfung  für  den  höheren  Ver-
        <pb n="143" />
        —  109  —

waltungsdienst  in  diesem  Geschäftsbereiche  betreffend,  vom  22.  Dezember  1902  (G.=  u.
V.-Bl.  190  3  S.  49),  wie  folgt  geändert  und  ergänzt:

J.

Die  Voraussetzung  für  die  Zulassung  der  Referendare  zum  Vorbereitungsdienste  bei
den  Verwaltungsbehörden  unter  §  1c  der  Verordnung  wird  dahin  geändert,  daß  eine
mindestens  zweijährige  Beschäftigung  im  Justizdienste  und  zwar  in  der  Regel  eine  solche
von  achtzehn  Monaten  bei  den  Gerichten  und  von  mindestens  sechs  Monaten  bei  einem
Rechtsanwalte  vorausgehen  muß.

II.

Hat  der  Referendar  nicht  mindestens  sieben  Halbjahre  auf  der  Universität  die  Rechtswissenschaft
  studiert,  wobei  das  Halbjahr,  in  dem  die  erste  Prüfung  abgelegt  worden  ist,
nicht  einzurechnen  ist,  so  kann  er  zu  der  Prüfung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  auf
Grund  von  §  9  der  Verordnung  nur  erst  nach  Erfüllung  eines  insgesamt  vierjährigen
Vorbereitungsdienstes  bei  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden  zugelassen  werden.

III.

Referendare,  welche  bei  Gemeindeverwaltungen  beschäftigt  oder  angestellt  sind,  können
auf  ihren  Antrag  zu  der  Prüfung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  ebenfalls  zugelassen
werden,  wenn  sie  nach  Erfüllung  der  in  §  1  der  Verordnung  vom  22.  Dezember  1902
in  Verbindung  mit  Ziffer  I  der  gegenwärtigen  Verordnung  bestimmten  Voraussetzungen
sowie  unter  der  weitern  in  Ziffer  II  dieser  Verordnung  bestimmten  Voraussetzung  mindestens
achtzehn  Monate  bei  einer  Verwaltungsbehörde  und  davon  mindestens  sechs  Monate  bei
einer  Amtshauptmannschaft  gearbeitet  haben.

IV.
Die  mündliche  Prüfung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  ist  öffentlich.
Dresden,  den  26.  Februar  1904.

Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.

Sander.

1904.  16
        <pb n="144" />
        —  110  —

Berichtigung.

In  der  Verordnung  Nr.  10  vom  5.  Februar  1904,  die  Abgrenzung  der  Bezirke
der  katholischen  Pfarreien  in  den  Erblanden  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  von  1904,
2.  Stück,  S.  50  flg.),  sind  in  dem  Verzeichnisse  O  nachzutragen  unter

1.:

2.:

3.:
11.:
12.:
13.:
16.:
19.:
26.:
26.:

Erlbach.

Schlettau,  Schönbrunn,  Schwarzbach.

Altmörbitz,  Callenberg,  Claußnitz,  Sachsenburg:  Anstalten.

Würschnitz.

Kleinhartmannsdorf.

Hohenwussen,  Jahna,  Leipnitz,  Liebschütz,  Limbach.

Threna.

Zehista.

Böhlitz.

Lobsdorf,  Mülsen  St.  Jacob,  Mülsen  St.  Michael,  Trünzig,  Wildenfels,
Wilkau.

 

Diuck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="145" />
        —  111  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
4.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  15.  Bekanntmachung,  die  Umbezirkung  der  Kirchengemeinde  Hilbersdorf  aus  der  Ephorie
Chemnitz  II  in  die  Ephorie  Chemnitz  I  betr.  S.  111.  —  Nr.  16.  Bekanntmachung,  die  Postordnung
vom  20.  März  1900  betr.  S.  112.  —  Nr.  17.  Gesetz,  die  Beteiligung  an  außersächsischen  Lotterien  betr.
S.  115.  —  Nr.  18.  Bekanntmachung,  die  Inwegfallstellung  der  auf  die  Entdeckung  von  Lotto-Kollekteuren
ausgesetzten  Belohnungen  betr.  S.  116.  —  Nr.  19.  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  die  Besteuerung
des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  betr.,  vom  1.  Juli  1878.  S.  117.

 

Nr.  15.  Bekanntmachung,

die  Umbezirkung  der  Kirchengemeinde  Hilbersdorf
aus  der  Ephorie  Chemnitz  ll  in  die  Ephorie  Chemnitz  J
betreffend;

vom  11.  März  1904.

Aus  Anlaß  der  am  1.  April  1904  bevorstehenden  Vereinigung  der  politischen  und
Schulgemeinde  Hilbersdorf  mit  der  Stadt  beziehentlich  Schulgemeinde  Chemnitz  haben
die  in  Evangelicis  beauftragten  Herren  Staatsminister  im  Einverständnis  mit  den
Königlichen  Ministerien  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  und  des  Innern  dazu
Genehmigung  erteilt,  daß  von  dem  Zeitpunkte  der  Vereinigung  an  die  Kirchengemeinde
Hilbersdorf  aus  dem  Bezirke  der  Ephorie  Chemnitz  ll  in  den  Bezirk  der  Ephorie  Chemnitz!
übergeht  und  daß  von  da  ab  die  weltliche  Koinspektion  in  dieser  Parochie  durch  den  Rat
der  Stadt  Chemnitz  geführt  wird.

Es  wird  solches  mit  dem  Bemerken  andurch  bekannt  gemacht,  daß  die  Kirchengemeinde
  Hilbersdorf,  welche  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  an  die  Bezeichnung  „Trinitatiskirchengemeinde"
  führen  wird,  alsdann  der  aus  der  Superintendentur  Chemnitz  I  und
dem  Stadtrat  zu  Chemnitz  zusammengesetzten  Kircheninspektion  unterstehen  wird,  in  den

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  30.  März  1904.  17
        <pb n="146" />
        —  112  —

landesherrlichen  Patronat-  und  Kollaturrechten  über  die  nunmehrige  Trinitatiskirche  aber
durch  die  Einverleibung  eine  Anderung  nicht  eintritt.

Dresden,  den  11.  März  1904.

Evangelisch-lutherisches  Landeskonfistorium.
v.  Zahn.

 

Nr.  16.  Bekanntmachung,
die  Postordnung  vom  20.  März  1900  betreffend;

vom  23.  März  1904.
Dee  mit  Bekanntmachung  vom  23.  März  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  99  flg.)  veröffentlichte
  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  hat  durch  Erlaß  des
Herrn  Reichskanzlers  vom  15.  dieses  Monats  die  nachstehenden  anderweiten  Anderungen

erfahren.
Dresden,  den  23.  März  1904.

Finanzministerium.
Dr.  Rüger.

Naumann.

Berlin  W.  66,  den  15.  März  1904.

Anderungen
der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

 

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  in  folgenden  Punkten
geändert:

1.  §  18.  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur  Einholung
  von  Wechselakzepten.“
        <pb n="147" />
        —  113  —

a)  Der  zweite  Satz  des  zweiten  Absatzes  unter  1x  erhält  nachstehende
Fassung:

Die  siebentägige  Lagerfrist  wird  von  dem  Tage  gerechnet,  welcher  auf  den
Tag  der  ersten  Vorzeigung  oder  des  ersten  Versuchs  der  Vorzeigung  folgt.

b)  In  demselben  Absatze  ist  statt  des  vierten  Satzes  zu  setzen:
Bleibt  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  der  Vorzeigung  erfolglos,  so  wird
der  Postauftrag  bis  zum  Schlusse  der  Schalterdienststunden  an  dem  betreffenden
  Tage  bei  der  Postanstalt  zur  Einlösung  bereit  gehalten.  Verweigert  der
Zahlungspflichtige  oder  dessen  Bevollmächtigter  bei  der  zweiten  Vorzeigung
die  Einlösung,  so  wird  der  Postauftrag  sofort  zurückgesandt;  ebenso  findet
sofortige  Rücksendung  statt,  wenn  bereits  bei  der  ersten  Vorzeigung  Zahlung
verweigert  wird.

c)  Der  zweite  Satz  des  Absatz  KV  hat,  wie  folgt,  zu  lauten:
Für  die  Berechnung  der  siebentägigen  Lagerfrist  und  für  das  Verfahren  bei
der  zweiten  Vorzeigung  gelten  die  Bestimmungen  unter  1K.

d)  Der  Text  der  ersten  drei  Sätze  im  Absatz  xvm  erhält  nachstehende

Fassung:

Postaufträge  mit  dem  Vermerk  „Sofort  zurück“  oder  „Sofort  an  N.  in  N.“
oder  „Sofort  zum  Protest“  werden  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung
oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung  bis  zum
Schlusse  der  Schalterdienststunden  an  dem  betreffenden  Tage  bei  der  Postanstalt
  zur  Einlösung  oder  Erteilung  der  Annahmeerklärung  bereit  gehalten.
Wird  bei  der  Vorzeigung  die  Einlösung  oder  Erteilung  der  Annahmeerklärung
verweigert,  oder  ist  am  Tage  der  Vorzeigung  der  auf  dem  Postauftragsformular
  angegebene  Tag  (7y)  bereits  verstrichen,  so  werden  die  Postaufträge
sofort  zurück=  oder  weitergesandt.

2.  §  19.  „Postnachnahmesendungen.“
Unter  w  ist  als  künftiger  erster  bis  dritter  Absatz  einzuschalten:

Offene  Karten  mit  Nachnahme  (Postkarten  und  Drucksachenkarten)  —  ausgenommen
  solche  mit  dem  Vermerk  „Durch  Eilboten“  oder  „Postlagernd"  —
werden  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigt,
  sofern  nicht  der  Absender  durch  einen  Vermerk  auf  der  Vorderseite
der  Karte  ein  anderes  ausdrücklich  bestimmt  hat.

Zweite  Vorzeigungen  von  Nachnahmesendungen  —  nach  Ablauf  der  etwa
verlangten  Einlösungsfrist  —  finden  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen

  überhaupt  nicht  statt.
17“
        <pb n="148" />
        —  114  —

Soweit  Vorzeigungen  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  be—
stimmungsmäßig  unterblieben  sind,  werden  solche  Tage  bei  Berechnung  der
Einlösungsfrist  nicht  mitgezählt.

3.  821.  „Telegraphische  Postanweisungen.“
Im  Absatz  WI  ist  am  Schlusse  des  ersten  Satzes  zu  streichen  „(8  22)“.
4.  §  22.  „Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen“.
a)  Die  Absätze  1  und  u  erhalten  folgende  Fassung:

I  Auf  Verlangen  des  Absenders  können  Postsendungen  dem  Empfänger
durch  besonderen  Boten  zugestellt  werden  (Eilbestellung).  Das  Verlangen
der  Eilbestellung  muß  durch  den  vom  Absender  durch  Unterstreichung  hervorzuhebenden
  Vermerk  „Durch  Eilboten“  ausgedrückt  werden.  Bezeichnungen
wie  „Dringend,  Eilig"  usw.  sind  zur  Kundgebung  des  Verlangens  der  Eilbestellung
  nicht  ausreichend.

Wegen  der  Zulässigkeit  des  Verlangens  der  Eilbestellung  durch  den
Empfänger  siehe  unter  zu.

II  Die  Zustellung  von  Eilsendungen  erfolgt  in  der  Regel  sogleich  nach  der
Ankunft  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt.  Während  der  Nachtstunden  von
10  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  früh  findet  jedoch  keine  Eilbestellung  statt;  nur
wenn  der  Absender  dem  Vermerk  „Durch  Eilboten“  auf  der  Adresse  hinzugefügt
  hat  „auch  Nachts“,  wird  die  Eilbestellung  auch  während  dieser  Nachtstunden
  ausgeführt.

b)  Im  Absatz  v  ist  statt  der  beiden  letzten  Sätze  zu  setzen:
Die  oberste  Postbehörde  ist  indes  berechtigt,  die  bezeichneten  Gewichts=  und
Wertgrenzen  für  bestimmte  Orte  dauernd  oder  vorübergehend  zu  erweitern
und  die  unter  ##festgesetzten  Gebühren  entsprechend  zu  erhöhen;  ebenso  kann
die  Postbehörde,  soweit  es  sich  um  Sendungen  mit  Wertangabe,  Postanweisungen
  oder  Pakete  handelt,  die  vom  Absender  etwa  gewünschte  Nacht-Eilbestellung
  beschränken.

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  April  1904  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.
J.  V.:
Kraetke.
        <pb n="149" />
        —  116  —

Nr.  17.  Gesetz,

die  Beteiligung  an  außersächsischen  Lotterien  betreffend;
vom  25.  März  1904.

Won,  Georg,  von  GOTE#  Gnaden  König  von  Sachsen

usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

&amp;amp;é  1.  Wer  Lose  oder  Losanteile  außersächsischer  Lotterien,  die  nicht  mit  Genehmigung
der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  im  Königreich  Sachsen  zugelassen  sind,
kauft  oder  sonst  an  sich  bringt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  600  bestraft.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  der  sich  durch  Einsatz  an  einer  außersächsischen
Zahlenlotterie  (Lotto)  beteiligt.

#2.  Wer  Lose  oder  Losanteile  der  in  §  1  bezeichneten  Lotterien  anderen  zur  Erwerbung
  anbietet,  feilhält,  verkauft,  verschenkt  oder  sonst  vertreibt,  oder  zum  Zwecke  des
Vertriebs  nach  Sachsen  einführt  oder  sich  verschafft,  ingleichen  wer  Losbestellungen  oder
Einsätze  für  solche  Lotterien  annimmt  oder  sammelt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe,  die  auf
das  zehn=  bis  fünfzigfache  der  Lospreise  (§  4)  oder  Einsätze  zu  bemessen  ist.  Dieselbe
Strafe  trifft  denjenigen,  der  eine  der  vorbezeichneten  Handlungen  als  Mittelsperson  befördert.


Bezieht  sich  die  strafbare  Handlung  nicht  auf  eine  bestimmte  Anzahl  von  Losen  oder
Losanteilen  oder  nicht  auf  ziffermäßig  bestimmte  Einsätze,  so  tritt  Geldstrafe  von  30  bis
1500%  ein.

&amp;amp;#  3.Wer  eine  der  in  §  2  bezeichneten  Handlungen  gewerbsmäßig  begeht,  verfällt
in  eine  Geldstrafe,  die  auf  das  fünfzig=  bis  hundertfache  der  Lospreise  (8  4)  oder  Einsätze,
  im  Falle  des  §  2  Absatz  2  aber  auf  150  bis  6000  4  zu  bemessen  ist.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  der  nach  rechtskräftiger  Verurteilung  wegen  einer
der  in  §  2  bezeichneten  Handlungen  abermals  eine  dieser  Handlungen  begeht.  Die  Rückfallsstrafe
  ist  verwirkt,  auch  wenn  bei  Begehung  der  neuen  Straftat  die  frühere  Strafe
noch  nicht  oder  nur  teilweise  eingebracht  oder  verbüßt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen
war  sie  bleibt  dagegen  ausgeschlossen,  wenn  seit  dem  Eintritt  der  Rechtskraft  der  vorhergehenden
  Verurteilung  bis  zur  Begehung  der  neuen  Straftat  fünf  Jahre  verflossen  sind.

#6.  Als  Lospreis  im  Sinne  der  §§  2  und  3  gilt  der  die  Stempelabgabe  umfassende
planmäßige  Kaufpreis  des  einzelnen  Loses,  bei  einem  ideellen  Losanteile  aber  der  auf
diesen  Anteil  verhältnismäßig  entfallende  Teilbetrag  jenes  Kaufpreises.  Bruchteil-  und
Klassenlose  sind  als  selbständige  Lose  anzusehen.
        <pb n="150" />
        —  116  —

5.  Freiheitsstrafen,  die  an  Stelle  nicht  beizutreibender  Geldstrafen  gemäß  §8§  28,
29  des  Reichsstrafgesetzbuchs  festzusetzen  sind,  dürfen  im  einzelnen  Verurteilungsfalle  die
Dauer  von  drei  Monaten  nicht  überschreiten.

#6.  Die  Veröffentlichung  der  Gewinnresultate  von  Lotterien  der  in  §  1  bezeichneten
  Art  durch  Aushängen,  Auslegen  oder  Abdruck  in  den  im  Königreich  Sachsen  erscheinenden
  Zeitungen  wird  mit  Geldstrafe  bis  50  %  bestraft.

8  7.  Bezieht  sich  eine  der  in  88  1  bis  3  bezeichneten  Handlungen  auf  eine  außerhalb
  Sachsens  öffentlich  veranstaltete  und  nicht  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des
Innern  in  Sachsen  zugelassene  Ausspielung  beweglicher  oder  unbeweglicher  Sachen,  so
kommen  die  in  den  §§  1  bis  3  angedrohten  Strafen  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,
daß  die  Strafe  zwischen  dem  gesetzlichen  Mindestbetrag  der  angedrohten  Strafart  und
der  Hälfte  des  angedrohten  Höchstbetrags  zu  bestimmen  ist.

&amp;amp;#  8.  Neben  den  nach  §§  2,  3  verwirkten  Strafen  ist  auf  Einziehung  der  den
Gegenstand  der  Tat  bildenden  Lose  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurteilten
gehören  oder  nicht.  Die  eingezogenen  Lose  sind  zu  vernichten.

6&amp;amp;#9.A  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1904  in  Kraft.  Mit  diesem  Tage  tritt  das
Gesetz  gegen  die  Teilnahme  am  Lotto  und  den  Vertrieb  auswärtiger  Lotterielose  vom
4.  Dezember  1837  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  128  flg.)  außer  Kragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken
  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  25.  März  1904.

«  Georg.
LS  Georg  von  Metzsch.
Dr.  Wilhelm  Ruͤger.

 

Nr.  18.  Bekanntmachung,
die  Inwegfallstellung  der  auf  die  Entdeckung  von  Lotto-Kollekteuren  aus—
gesetzten  Belohnungen  betreffend;
vom  21.  März  1904.

W  Allerhöchster  Genehmigung  wird  vom  1.  April  1904  ab  die  unter  Nr.  33  auf
Seite  147  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1836  veröffentlichte  Be—
        <pb n="151" />
        —  117  —

kanntmachung,  die  auf  die  Entdeckung  der  Lotto-Collecteurs  ausgesetzte  Belohnung  betreffend,
  vom  3.  Juni  1836  andurch  aufgehoben.

Dresden,  am  21.  März  1904.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Gebhardt.

 

Nr.  19.  Gesetz

zur  Abänderung  des  Gesetzes,  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im
Umherziehen  betreffend,  vom  1.  Juli  1878;

vom  26.  März  1904.

Wagn,  Georg,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
usw.  usw.  usw.
verordnen  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

Artikel  J.

Der  dritte,  vierte  und  fünfte  Absatz  von  §  4  des  Gesetzes,  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs
  im  Umherziehen  betreffend,  vom  1.  Juli  1878  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  121  flg.)
in  der  Fassung  des  Gesetzes,  die  Zuständigkeit  des  Oberverwaltungsgerichts  bei  Streitigkeiten
  über  die  Besteuerung  der  Wanderlager  betreffend,  vom  21.  Juli  1900  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  514  flg)  werden  aufgehoben  und  durch  nachstehende  Bestimmungen  ersetzt:

Gegen  diese  Entscheidung  steht  dem  Steuerpflichtigen  das  Rechtsmittel  der
Reklamation  zu.  Die  Reklamation  ist  binnen  drei  Wochen  schriftlich  bei  der  Behörde
  anzubringen,  welche  die  angefochtene  Entscheidung  eröffnet  hat.  Die  Frist
beginnt  mit  dem  Tage  dieser  Eröffnung.  Die  Reklamation  hat  keine  aufschiebende
Wirkung.

Die  Reklamation  ist  vom  Steuerpflichtigen  tatsächlich  zu  begründen;  auch
liegt  dem  Steuerpflichtigen  die  Bescheinigung  der  zur  Begründung  des  Rechtsmittels
  vorgebrachten  tatsächlichen  Behauptungen  ob.  Die  als  Bescheinigungsmittel
  eingereichten  oder  vorgelegten  Urkunden  sind  wegen  ihrer  Einreichung  oder
Vorlegung  im  Rechtsmittelverfahren  dem  Urkundenstempel  nicht  unterworfen.
        <pb n="152" />
        —  118  —

Über  die  Reklamation  entscheidet  die  Behörde,  von  der  die  angefochtene  Ent—
scheidung  herrührt.

Gegen  die  auf  eingewendete  Reklamation  ergangene  Entscheidung  kann  der
Steuerpflichtige  die  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  durch  Erhebung
der  Anfechtungsklage  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege
vom  19.  Juli  1900  (G.-u.  V.-Bl.  S.  486  flg.)  anrufen.  Die  Klage  ist  schriftlich
  bei  der  Behörde  anzubringen,  welche  die  angefochtene  Entscheidung  eröffnet
hat.  Mit  dem  Tage  dieser  Eröffnung  beginnt  die  Klagfrist.  Die  Klage  hat  keine
aufschiebende  Wirkung.

Artikel  lI.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  am  1.  April  1904  in  Kraft.  Gegenüber  Entscheidungen,
die  dem  Steuerpflichtigen  vorher  eröffnet  worden  sind,  finden  noch  die  bisherigen  Bestimmungen
  Anwendung.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  26.  März  1904.

Georg.
Dr.  Wilhelm  Rüger.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="153" />
        —  119  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Koͤnigreich  Sachsen.

5.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  20.  Bekanntmachung,  die  Genossenschaft  für  Berichtigung  des  Wasserlaufes  der  Mandau  in  den
Fluren  Pethau  und  Hörnitz  betr.  S.  119.  —  Nr.  21.  Bekanntmachung,  die  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs
  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte  betr.  S.  120.  —  Nr.  22.  Gesetz,  das  Aufrücken  der  Richter  in
höhere  Gehaltsklassen  betr.  S.  126.  —  Nr.  23.  Verordnung,  das  Dienstalter  der  Richter  betr.  S.  127.

 

Nr.  20.  Bekanntmachung,

die  Genossenschaft  für  Berichtigung  des  Wasserlaufes  der  Mandau  in  den
Fluren  Pethau  und  Hörnitz  betreffend;
vom  25.  März  1904.
De  Ministerium  des  Innern  hat  auf  Grund  von  §  12  des  Gesetzes  vom  15.  August
1855  über  die  Berichtigung  von  Wasserläufen  usw.  die  Genossenschaftsordnung  für
Berichtigung  des  Wasserlaufes  der  Mandau  in  den  Fluren  Pethau  und  Hörnitz  zwischen

der  Hörnitzer  Straßenbrücke  und  dem  Burgmühlenwehre,  vom  26.  Januar  1904  unter
Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  die  Genossenschaft  bestätigt.

Dresden,  am  25.  März  1904.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Effler.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  20.  April  1904.  18
        <pb n="154" />
        —  120  —

Nr.  21.  Bekanntmachung,

die  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte
betreffend;

vom  26.  März  1904.

Die  von  dem  Herrn  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  über  Ausdehnung  des
Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte  vom  15.  März  1904  wird  nachstehend
  für  das  Königreich  Sachsen  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Dresden,  am  26.  März  1904.

Finanzministerium.
Dr.  Rüger.

Naumann.

Berlin,  den  15.  März  1904.

Auf  Grund  des  Artikel  1  II  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Anderungen  von  Bestimmungen
  über  das  Postwesen  vom  20.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzblatt  S.  715  bis
719)  wird  der  Geltungsbereich  der  Ortstaxe  (§  50,  7  des  Gesetzes  über  das  Postwesen
des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871)  auf  die  in  dem  nachstehenden  Nachtrags-Verzeichnis
  aufgeführten  Nachbarpostorte  ausgedehnt.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung.
Kraetke.
        <pb n="155" />
        121

VIII.  Nachtrag

zum

Verzeichnisse  der  Nachbarpostorte,  auf  die  der  Geltungsbereich

 

der  Ortstaxe

ausgedehnt  wird.

 

Namen  der  Nachbarpostorte.

Namen  der  Nachbarpostorte.

 

Algringen
Bant

Baumnschulenweg.
b.  Berlin

—
—

Berlin

Blumenthal  (Hannover)

Britz  b.  Berlin

-

2
-

Buchatz.

Charlottenburg

Kneuttingen-Hütte

(Lothr.).)

Heppens

O0ldenburg))

Mariendorf
Ssuergit
Südende
Mariendorf
Steglitz

Südende

Rönnebeck
(Unterweser)“)

Mariendorf
Steglitz
.Südende

Reoitza

(Kr.  Tarnowitz))

Mariendorf

 

 

 

 

*)  Vom  Tage  der  Einrichtung  einer  Postagentur  ab.

 

Charlottenburg  Steglitz
-  Südende
Chemnitz  Rottluff
(Bz.  Chemnitz))
Cochem.  Sehl  (Mosel)
Dahlbruch  Müsen
Deuben  (Bz.  Dresden).  Niederhäslich  6
(Bz.  Dresden)7)
Friedenau.  Mariendorf
-  Südende
Friedrichsberg  b.  Berlin  Mariendorf
-  -  Steglitz
-  -  Südende
Grunewald  (Bz.  Berlin)  Mariendorf
-  -  Steglitz
-  Südende

18*
        <pb n="156" />
        122  —

 

 

 

Namen  der  Nachbarpostorte.

 

Namen  der  Nachbarpostorte.

 

Halensee

—

Hayingen  (Lothr.)
Heppens  (Oldenburg)“)

r

Kneuttingen
Kneuttingen-Hütte
(Lothr.))

Lichtenberg  b.  Berlin

—:  —
—  —

Mariendorf

 

Mariendorf
Südende

Kneuttingen-Hütte

(Lothr.))
Bant

Wilhelmshaven

neuttingen-Hütte

(Lothr.)

Algringen
Hayingen  (Lothr.)
Kneuttingen
Mariendorf
Steglitz
Südende

Baumschulenweg

b.  Berlin

Berlin
u  Britz  b.  Berlin
Charlottenburg

.  Friedenau

Friedrichsberg
b.  Berlin

Grunewald

(Bz.  Berlin)

.  Mariendorf

r“
—

M

Müsen.

 

 

 

Halensee

.  Lichtenberg  b.  Berlin

Neu-Lichtenberg
(be.  Berlin

.  Neu-Weißensee
b.  Berlin

Niederschönhausen

.  Pankow  b.  Berlin

Plötzensee
Reinickendorf  (Ost)
(West)
Rixdorf
.Rummelsburg

b.  Berlin
Schmargendorf

(Bz.  Berlin)
Schöneberg  b.  Berlin
Stralau

Treptow  b.  Berlin

Westend

.  Wilhelmsberg

b.  Berlin

.  Wilmersdorf

b.  Berlin

.  Dahlbruch
        <pb n="157" />
        Namen  der  Nachbarpostorte.

 

Namen  der  Nachbarpostorte.

 

deu--Lichtenberg.
b.  Berlin

—

Neu-Weißensee
b.  Berlin

—
-

—

Niederhäslich
(Bz.  Dresden)“)
Niederschönhausen
Pallien  (Kr.  Trier))
Pankow  b.  Berlin

—
2

Plötzenseen.

—

Rabenstein  (Sachsen)

Radzionkau

 

 

Mariendorf
Steglitz
Südende
Mariendorf
Steglitz
Südende

Deuben

(Bz.  Dresden)

.Mariendorf
Steglitz
Südende
.Trier
Mariendorf
Steglitz
Südende
Mariendorf
Steglitz
.Südende

.Rottluff

(Be.  Chemnitz)“)

.Reoitza

(Kr.  Tarnowitz)“)

 

 

 

 

Reinickendorf  (Ost)  Mariendorf
—  -.  Steglitz
-  Südende
—  (West).  .  Mariendorf
-  -  Steglitz
-  .  Südende
Rixdorf.  Mariendorf
-  Steglitz
OD  Südende
Rönnebeck  (Unterweser))  Blumenthal
(Hannover)
Roitza  (Kr.  Tarnowitz)')  Buchatz
"%  -  Radzionkau
Rottluff  (Bz.  Chemnitz)))  Chemnitz
-  Rabenstein  (Sachsen)
Rummelsburg  b.  Berlin  Mariendorf
-  -  Steglitz
-  Südende
Schmargendorf  .Mariendorf
(Bz.  Berlin)
-  .  Steglitz
        <pb n="158" />
        124  —

 

 

 

 

 

Namen  der  Nachbarpostorte.

Namen  der  Nachbarpostorte.

 

Schmargendorf
(Bz.  Berlin)

Schöneberg  b.  Berlin

-  —

Sehl  (Mosel).
Steglitz.

7

 

Südende
Mariendorf
Südende
Cochem

.Baunschulenweg

b.  Berlin

HBerlin
Britz  b.  Berlin
Charlottenburg

Friedrichsberg

b.  Berlin

.  Grunewald

(Bz.  Berlin)

L[Lichtenberg  b.  Berlin

Neu-Lichtenberg

b.  Berlin

Neu-Weißensee

b.  Berlin

Niederschönhausen
.Pankow  b.  Berlin
.Plötzensee
Reinickendorf  (Ost)

-  (West)

.Rirdorf

Steglitz.

Stralau

Südende

 

 

 

Rummelsburg
b.  Berlin

Schmargendorf
(Bz.  Berlin)

.  ·  Stralau

i
.  Tempelhof
Treptow  b.  Berlin
Westend
Wilhelmsberg
b.  Berlin

.Mariendorf

Steglitz

 

Südende
Baunmschulenweg
be.  Berlin
Berlin

Britz  b.  Berlin
Charlottenburg

Friedenau

Friedrichsberg
b.  Berlin

mNGrunewald

(Bz.  Berlin)

Halensee

.Lichtenberg  b.  Berlin
        <pb n="159" />
        Namen  der  Nachbarpostorte.

Namen  der  Rachbarpostorte.

 

Südende

N

K

"

M

 

 

Neu-Lichtenberg

b.  Berlin

.Neu-Weißensee

b.  Berlin

MNiederschönhausen
Pankow  b.  Berlin
BPlötzensee

Reinickendorf  (Ost)

"  (West)

.  Rirdorf

.Rummelsburg

b.  Berlin

Schmargendorf

(Bz.  Berlin)

Schöneberg  b.  Berlin
Stralau

Treptow  b.  Berlin
.Westend

.Wilhelmsberg

b.  Berlin

 

 

 

Südende  .Wilmersdorf
b.  Berlin
Tempelhof.  Steglitz
Treptow  b.  Berlin.  Mariendorf
—  Steglitz
-  Südende
Trier  Pallien  (Kr.  Trier))
Westend  Mariendorf
—  Steglitz
OD  Südende
Wilhelmsberg  b.  Berlin  Mariendorf
-  -  Steglitz
—  -  Südende
Wilhelmshaven  Heppens
(Oldenburg)“)
Wilmersdorf  b.  Berlin.  Mariendorf

 

.ESüdende
        <pb n="160" />
        —  126  —

Nr.  22.  Gesetz,
das  Aufrücken  der  Richter  in  höhere  Gehaltsklassen  betreffend;
vom  8.  April  1904.

Wagn,  Georg,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:

J.

Der  §  16  des  Gesetzes,  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  vom  27.  Januar  1877  und  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Sachen  der
nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit  enthaltend,  vom  1.  März  1879  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  61)
wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

s16.  Die  Senatspräsidenten  des  Oberlandesgerichts,  die  Präsidenten  der
Landgerichte  zu  Zwickau,  Bautzen,  Plauen  und  Freiberg,  die  Oberlandesgerichtsräte,
  die  Landgerichtsdirektoren  und  die  selbständigen  Richter  bei  den  Landgerichten
und  Amtsgerichten  rücken  je  unter  sich  nach  dem  Dienstalter  in  die  höhere  Gehaltsklasse
  auf,  die  selbständigen  Richter  aber  nur  bis  zur  Gehaltsklasse  von
6600  einschließlich.

Ein  Richter,  ein  Staatsanwalt  oder  ein  Rat  im  Justizministerium,  dessen
Gehalt  bei  seinem  Eintritt  in  die  Stelle  eines  Senatspräsidenten  des  Oberlandesgerichts,
  eines  Landgerichtspräsidenten,  eines  Oberlandesgerichtsrats  oder
eines  Landgerichtsdirektors  höher  ist  als  der  für  die  niedrigste  Gehaltsklasse  der
neuen  Stelle  ausgeworfene  Gehalt,  bezieht  den  Differenzbetrag  neben  dem  Gehalte
  der  neuen  Stelle,  jedoch  nicht  über  den  für  die  höchste  Gehaltsklasse  der
neuen  Stelle  ausgeworfenen  Betrag  hinaus.

Die  für  die  Bestimmung  des  Dienstalters  maßgebenden  Grundsätze  werden
durch.  Verordnung  festgestellt.

Das  Aufrücken  der  selbständigen  Richter  bei  den  Landgerichten  und  Amtsgerichten
  in  die  Gehaltsklassen  über  6600  “  sowie  das  Aufrücken  der  Richter
in  höhere  Dienststellen  ist  an  die  Reihenfolge  des  Dienstalters  nicht  gebunden.

II.
Aufgehoben  werden
das  Gesetz,  Gehaltsverhältnisse  der  Mitglieder  des  Oberlandesgerichts  betreffend,
vom  1.  März  1882  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  63  flg.)  und
        <pb n="161" />
        —  127  —

das  Gesetz,  eine  Abänderung  des  Gesetzes  vom  1.  März  1879  enthaltend,  vom
5.  April  1892  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  76  flg.).

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  8.  April  1904.

Georg.
Dr.  Viktor  Alerander  Otto.

Nr.  23.  Verordnung,
das  Dienstalter  der  Richter  betreffend;
vom  9.  April  1904.

 

 

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  des  §  16  Absatz  3  des  Gesetzes  vom
1.  März  1879  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  8.  April  1904  verordnet  was  folgt.

1.  Für  die  Richter,  die  künftig  zum  Senatspräsidenten  bei  dem  Oberlandesgerichte,
zum  Präsidenten  bei  einem  der  Landgerichte  Zwickau,  Bautzen,  Plauen  und  Freiberg,
zum  Oberlandesgerichtsrate,  zum  Landgerichtsdirektor  oder  mit  einem  Gehalte  von
3600  bis  6600/¼  zum  selbständigen  Richter  bei  einem  Landgericht  oder  Amtsgerichte
ernannt  werden,  bestimmt  sich  das  Dienstalter  nach  dem  Zeitpunkte,  für  den  sie  in  das
Amt  berufen  werden.  Werden  mehrere  für  den  gleichen  Zeitpunkt  in  dasselbe  Amt
berufen,  so  bestimmt  sich  unter  ihnen  das  Dienstalter  nach  dem  Tage,  an  dem  sie  die
Staatsdienereigenschaft  erlangt  haben,  und  wenn  dies  an  demselben  Tage  geschehen  war,
nach  dem  Lebensalter.

2.  Für  die  selbständigen  Richter  bei  einem  Landgericht  oder  Amtsgerichte,  welche
künftig  mit  einem  Gehalte  von  3600  bis  6600  4  angestellt  werden,  gelten  folgende
Besonderheiten:

à)  Hat  der  Richter  in  der  Zeit  zwischen  der  Vollendung  des  18.  Lebensjahres
und  der  Anstellung  mindestens  ein  Jahr  lang  im  Militärdienste,  insbesondere  als
Einjährig-Freiwilliger  gestanden,  so  wird  sein  Dienstalter  so  bestimmt,  wie  wenn  er  ein
Jahr  vor  dem  unter  Nr.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  in  das  Richteramt  berufen  worden
wäre.

b)  Tritt  ein  Staatsanwalt,  der  vor  seiner  Ernennung  zum  Staatsanwalte  schon
Landrichter  oder  Amtsrichter  gewesen  war,  in  den  Richterdienst  zurück,  so  erhält  er

1804.  19
        <pb n="162" />
        —  128  —

wieder  sein  früheres  Dienstalter.  Für  andere  in  den  Richterdienst  übertretende  Staatsanwälte
  wird  das  Dienstalter  so  bestimmt,  wie  wenn  sie  für  den  Zeitpunkt,  für  den  sie
in  das  Amt  des  Staatsanwalts  berufen  worden  sind,  zum  Landrichter  oder  Amtsrichter
ernannt  worden  wären.

c)  Im  höheren  Militärjustizdienste  stehenden  Beamten,  ferner  Landrichtern,  Amtsrichtern
  oder  Staatsanwälten  eines  anderen  Bundesstaats,  Rechtsanwälten  und  öffentlichen
  Lehrern  des  Rechtes  an  einer  deutschen  Universität  kann  das  Justizministerium  die
Zeit  der  Wirksamkeit  in  ihrer  bisherigen  Stellung  ganz  oder  zum  Teil  auf  das  Dienstalter
  anrechnen.  Ingleichen  kann  solchen,  die  wiederangestellt  werden,  nachdem  sie  früher
als  Landrichter,  Amtsrichter  oder  Staatsanwälte  in  Königlich  Sächsischen  Diensten
gestanden  hatten  und  mit  Allerhöchster  Genehmigung  entlassen  worden  waren,  die
Zwischenzeit  ganz  oder  zum  Teil  angerechnet  werden.

Z.  Für  die  Richter,  die  jetzt  die  Stelle  eines  Senatspräsidenten  bei  dem  Oberlandesgerichte,
  eines  Präsidenten  bei  den  Landgerichten  Zwickau,  Bautzen,  Plauen  und
Freiberg  oder  eines  Landgerichtsdirektors  bekleiden,  bestimmt  sich  das  Dienstalter  nach
der  Gehaltsklasse,  in  der  sie  gegenwärtig  stehen,  und  zwar  so,  daß  die  höhere  Gehaltsklasse
  den  Vorzug  vor  der  niederen  gewährt,  für  die  derselben  Gehaltsklasse  angehörenden
aber  nach  dem  Zeitpunkte  des  Eintritts  in  die  Gehaltsklasse,  bei  gleichzeitigem  Eintritte
in  die  Gehaltsklasse  nach  dem  Zeitpunkte,  für  den  sie  in  das  jetzt  von  ihnen  bekleidete
Amt  berufen  worden  sind,  und  wenn  auch  dies  für  denselben  Tag  geschehen  war,  nach
dem  Lebensalter.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Richter  bei  den  Landgerichten  und  Amtsgerichten,
  die  jetzt  mit  einem  Gehalte  von  6600  ¼  oder  6000  %  in  die  höhere  Gehaltsgruppe
  eingestellt  sind;  sie  gehen  im  Dienstalter  den  der  untersten  Gehaltsgruppe  angehörenden
  Richtern  bei  den  Landgerichten  und  Amtsgerichten  (3600  bis  6000  )
voran.

4.  Soweit  das  Dienstalter  der  bisher  ernannten  Oberlandesgerichtsräte  und  der
bisher  in  die  unterste  Gehaltsgruppe  eingestellten  Richter  bei  den  Landgerichten  und
Amtsgerichten  durch  die  Verordnung,  das  Dienstalter  richterlicher  Beamten  betreffend,
vom  30.  Juli  1879  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  300  flg.)  bestimmt  worden  ist,  hat  es  hierbei  sein
Verbleiben.  Im  übrigen  ist  die  Verordnung  vom  30.  Juli  1879  für  erledigt  anzusehen.

Dresden,  den  9.  April  1904.

Ministerium  der  Juftiz.

Dr.  Otto.
Kurth.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  4  Söhne,  Dresren.
        <pb n="163" />
        —  129  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
6.  Stuͤck  vom  Jahre  1904.

 

#e  ——iN-.-—.

  —

 

Jnhalt:  Nr.  24.  Bekanntmachung,  die  Werkstätten  der  Kleider=  und  Wäschekonfektion  betr.  S.  129.  —
Nr.  25.  Bekanntmachung,  das  Domstiftliche  Konsistorium  zu  St.  Petri  in  Bautzen  betr.  S.  132.  —
Nr.  26.  Gesetz  über  die  Landestrauer.  S.  133.  —  Nr.  27.  Bekanntmachung,  den  Diensttitel  der
Maschinen-,  Telegraphen=  und  Betriebsinspektoren  der  Staatseisenbahnverwaltung  betr.  S.  134.  —  Nr.  28.
Bekanntmachung,  die  weitere  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  14.  Juni  1900  betr.  S.  135.

 

Nr.  24.  Bekanntmachung,
die  Werkstätten  der  Kleider=  und  Wäschekonfektion  betreffend;
vom  22.  April  1904.

Die  Bekanntmachung,  die  Werkstätten  der  Kleider-  und  Wäschekonfektion  betreffend,
vom  18.  Juni  1897  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  120)  erhält  folgende  vom  1.  Juli  1904  ab
gültige  Fassung:

Die  Tafel,  welche  nach  §  5  Absatz  2  der  durch  die  Verordnung  vom  17.  Februar
1904  (R.-G.-Bl.  S.  62)  abgeänderten  Verordnung  vom  31.  Mai  1897,  die  Ausdehnung
  der  §§  135  bis  139  und  des  §  139  b  der  Gewerbeordnung  auf  die  Werkstätten
der  Kleider=  und  Wäschekonfektion  betreffend  (R.-G.-Bl.  S.  459),  in  solchen  Werkstätten
auszuhängen  ist,  auf  welche  die  Verordnung  Anwendung  findet,  hat  dem  unter  O  angefügten
  Formular  zu  entsprechen.  Sie  muß  so  angebracht  und  eingerichtet,  namentlich  so
deutlich  gedruckt  oder  geschrieben  sein,  daß  sie  gut  gesehen  und  gelesen  werden  kann.

Dresden,  den  22.  April  1904.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
ebsch  Dr.  Lantzsch.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  16.  Mai  1904.  20
        <pb n="164" />
        —  130  —

□

Auszug  aus  den  Bestimmungen

der  Verordnung  vom  31.  Mai  1897,  die  Ausdehnung  der  SS  135  bis  139

und  des  §  139b  der  Gewerbeordnung  auf  die  Werkstätten  der  Kleiderund

  Wäschekonfektion  betreffend  (R.-G.-Bl.  S.  459),  in  der  Fassung  der
Verordnung  vom  17.  Februar  1904  (R.-G.-Bl.  S.  62).

I.  In  den  in  der  Verordnung  vom  31.  Mai  1897  nach  der  Fassung  der  Verordnung
  vom  17.  Februar  1904  näher  bezeichneten  Werkstätten  der  Kleider=  und  Wäschekonfektion
  dürfen  Kinder  unter  dreizehn  Jahren  nicht  beschäftigt  werden.  Kinder  über
dreizehn  Jahre  dürfen  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  nicht  mehr  zum  Besuche  der
Volksschule  verpflichtet  sind.

Die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  vierzehn  Jahren  darf  die  Dauer  von  sechs
Stunden  täglich  nicht  überschreiten.

Junge  Leute  zwischen  vierzehn  und  sechzehn  Jahren  dürfen  nicht  länger  als  zehn
Stunden  täglich  beschäftigt  werden  (§  2  der  Verordnung).

II.  Die  Arbeitsstunden  der  jugendlichen  Arbeiter  (Abschnitt  1)  dürfen  nicht  vor  fünfeinhalb
  Uhr  morgens  beginnen  und  nicht  über  achteinhalb  Uhr  abends  dauern.  Zwischen
den  Arbeitsstunden  müssen  an  jedem  Arbeitstage  regelmäßige  Pausen  gewährt  werden.
Für  jugendliche  Arbeiter,  welche  nur  sechs  Stunden  täglich  beschäftigt  werden,  muß  die
Pause  mindestens  eine  halbe  Stunde  betragen.  Den  übrigen  jugendlichen  Arbeitern  muß
mindestens  mittags  eine  einstündige  sowie  vormittags  und  nachmittags  je  eine  halbstündige
Pause  gewährt  werden.  Eine  Vor=  und  Nachmittagspause  braucht  nicht  gewährt  zu
werden,  wenn  entweder  mittags  eine  einundeinhalbstündige  Pause  gewährt  wird  oder  die
jugendlichen  Arbeiter  täglich  nicht  länger  als  acht  Stunden  beschäftigt  werden  und  die
Dauer  ihrer  durch  eine  Pause  nicht  unterbrochenen  Arbeitszeit  am  Vor=  und  Nachmittage
je  vier  Stunden  nicht  übersteigt.

Während  der  Pausen  darf  den  jugendlichen  Arbeitern  eine  Beschäftigung  in  dem
Werkstattbetriebe  überhaupt  nicht  und  der  Aufenthalt  in  den  Arbeitsräumen  nur  dann
gestattet  werden,  wenn  in  denselben  diejenigen  Teile  des  Betriebs,  in  welchen  jugendliche
Arbeiter  beschäftigt  sind,  für  die  Zeit  der  Pausen  völlig  eingestellt  werden,  oder  wenn
der  Aufenthalt  im  Freien  nicht  tunlich  und  andere  geeignete  Aufenthaltsräume  ohne  unverhältnismäßige
  Schwierigkeiten  nicht  beschafft  werden  können.
        <pb n="165" />
        —  131  —

An  Sonn=  und  Festtagen,  sowie  während  der  von  dem  ordentlichen  Seelsorger  für
den  Katechumenen-  und  Konfirmanden-,  Beicht-  und  Kommunionunterricht  bestimmten
Stunden  dürfen  jugendliche  Arbeiter  nicht  beschäftigt  werden  (§  3  der  Verordnung).

III.  In  dergleichen  Werkstätten  dürfen  Arbeiterinnen  nicht  in  der  Nachtzeit  von
achteinhalb  Uhr  abends  bis  fünfeinhalb  Uhr  morgens  und  am  Sonnabende  sowie  an
Vorabenden  der  Festtage  nicht  nach  fünfeinhalb  Uhr  nachmittags  beschäftigt  werden.

Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  über  sechzehn  Jahre  darf  die  Dauer  von  elf
Stunden  täglich,  an  den  Vorabenden  der  Sonn=  und  Festtage  von  zehn  Stunden  nicht
überschreiten.

Zwischen  den  Arbeitsstunden  muß  den  Arbeiterinnen  eine  mindestens  einstündige
Mittagspause  gewährt  werden.

Arbeiterinnen  über  sechzehn  Jahre,  welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen  haben,  sind
auf  ihren  Antrag  eine  halbe  Stunde  vor  der  Mittagspause  zu  entlassen,  sofern  diese  nicht
mindestens  ein  und  eine  halbe  Stunde  beträgt.

Wöchnerinnen  dürfen  während  vier  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft  überhaupt  nicht
und  während  der  folgenden  zwei  Wochen  nur  beschäftigt  werden,  wenn  das  Zeugnis  eines
approbierten  Arztes  dies  für  zulässig  erklärt  (§  4  der  Verordnung).

IV.  Sollen  Arbeiterinnen  oder  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  so  hat  der
Arbeitgeber  vor  dem  Beginne  der  Beschäftigung  der  Ortspolizeibehörde  unter  Angabe
der  Werkstätte  eine  schriftliche  Anzeige  zu  machen.

Der  Arbeitgeber  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  in  den  Werkstatträumen,  in  welchen  jugendliche
  Arbeiter  beschäftigt  werden,  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  ein  Verzeichnis
der  jugendlichen  Arbeiter  unter  Angabe  des  Beginns  und  Endes  ihrer  Arbeitszeit  und
unter  Angabe  der  Pausen  ausgehängt  ist.  Ebenso  hat  er  dafür  zu  sorgen,  daß  in  den
betreffenden  Räumen  eine  Tafel  ausgehängt  ist,  welche  diesen  Auszug  aus  den  Bestimmungen
  der  Verordnung  vom  31.  Mai  1897  in  der  Fassung  der  Verordnung  vom
17.  Februar  1904  enthält  (§  5  der  Verordnung).

V.  über  die  im  Abschnitt  III  Absatz  1  und  2  festgesetzte  Zeit  dürfen  Arbeiterinnen
über  sechzehn  Jahre  an  sechzig  Tagen  im  Jahre  beschäftigt  werden.  Diese  Beschäftigung
darf  dreizehn  Stunden  täglich  nicht  überschreiten  und  nicht  länger  als  bis  zehn  Uhr  abends
dauern.

Hierbei  kommt  jeder  Tag  in  Anrechnung,  an  welchem  auch  nur  eine  Arbeiterin  über
die  nach  Abschnitt  III  zulässige  Dauer  der  Arbeitszeit  hinaus  beschäftigt  ist.
Gewerbtreibende,  welche  Arbeiterinnen  über  sechzehn  Jahre  auf  Grund  der  vorstehenden
  Bestimmungen  über  die  im  Abschnitt  III  Absatz  1  und  2  festgesetzte  Zeit  hinaus
20“
        <pb n="166" />
        —  132  —

beschäftigen,  sind  verpflichtet,  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  der  Werkstätte  eine
Tafel  auszuhängen,  auf  der  jeder  Tag,  an  dem  Überarbeit  stattfindet,  vor  Beginn  der
Uberarbeit  einzutragen  ist  (§  6  der  Verordnung).

 

Nr.  25.  Bekanntmachung,

das  Domstiftliche  Konsistorium  zu  St.  Petri  in  Bautzen
betreffend;

vom  23.  April  1904.

Zur  Nachachtung  der  Beteiligten  wird  über  die  Zusammensetzung  des  Domstiftlichen
Konsistoriums  zu  St.  Petri  in  Bautzen  und  den  Geschäftsgang  bei  demselben  folgendes
bekannt  gemacht.

&amp;amp;#  1.  Das  Domstiftliche  Konsistorium  zu  St.  Petri  in  Bautzen  setzt  sich  zusammen
aus  dem  Dekan  des  Domstifts  St.  Petri  als  Vorsitzenden,  drei  geistlichen  und  einem
weltlichen  Beisitzer.

Die  geistlichen  Beisitzer  ernennt  der  Dekan  aus  der  Reihe  der  Domkapitulare  oder
den  übrigen  katholischen  Geistlichen  der  Oberlausitz.

Als  weltliches  Mitglied  fungiert  der  vom  Dekan  bestellte  Rechtskonsulent  des  Domstifts,
  der  zugleich  das  Amt  eines  Konsistorialsekretärs  versieht.

#2.  Wegen  der  Vereidung  der  Mitglieder  des  Domstiftlichen  Konsistoriums  auf
die  Verfassung  gemäß  §  139  Absatz  1  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September  1831
ist  den  hierüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen  nachzugehen.

83.  Die  Beschlußfassung  geschieht  mittels  Abstimmung.  Bei  dieser  entscheidet  die
einfache  Stimmenmehrheit,  im  Falle  der  Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

64.  Hinsichtlich  der  Zuständigkeit  des  Domstiftlichen  Konfistoriums  bewendet  es  bei
den  Vorschriften  der  Verordnung  vom  14.  September  1874  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  303  flg.).

#5.  Die  vom  Domstiftlichen  Konsistorium  auszustellenden  Urkunden  vollzieht  der
Vorsitzende,  bei  dessen  Behinderung  der  dem  Range  nach  nächststehende  Beisitzer.

Die  für  das  Domstift  St.  Petri  zu  Bautzen  auszustellenden  Urkunden  vollzieht  der
Dekan,  bei  dessen  Behinderung  der  dem  Range  nach  nächststehende  Domkapitular.
        <pb n="167" />
        —  133  —

Die  vorstehendem  gemäß  vollzogenen  und  mit  dem  Siegel-  oder  Stempelabdruck  des
Domstiftlichen  Konsistoriums  beziehentlich  des  Domstifts  St.  Petri  versehenen  Schriften
sind  den  öffentlichen  Urkunden  gleich  zu  achten.

Dresden,  am  23.  April  1904.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Seydewitz.
Kotte.

 

Nr.  26.  Gesetz

über  die  Landestrauer;

vom  25.  April  1904.

Wag,  Georg,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

ꝛc.  ꝛc.  2c  r
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:

§  1.  Beim  Ableben  des  Königs,  der  Königin,  einer  verwitweten  Königin  und  des

Kronprinzen,  wenn  er  das  2  1.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  findet  eine  Landestrauer  nach
den  folgenden  Bestimmungen  statt.

#2.  Die  Glocken  der  Kirchen  werden  mittags  von  12  bis  1  Uhr  beim  Ableben
des  Königs  zwei  Wochen,  sonst  eine  Woche  lang  und  außerdem,  wenn  die  Beisetzung  erst
später  erfolgt,  am  Tage  der  Beisetzung  geläutet.  Anfang  und  Ende  des  Trauerläutens
bestimmt  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

3.  Offentliche  Musik,  sowie  öffentliche  Lustbarkeiten  und  Schauspielvorstellungen
sind  sofort  nach  dem  Bekanntwerden  des  Todes  bis  zum  Ablauf  des  dritten  auf  den
Sterbetag  folgenden  Tages  und  außerdem,  wenn  die  Beisetzung  erst  später  erfolgt,  am
Tage  der  Beisetzung  einzustellen.

#  4.  Wer  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zuwiderhandelt  wird  mit  Geldstrafe
von  15  bis  150.4  bestraft.

&amp;amp;  5.  Beim  Tode  des  Königs  haben  die  in  Sachsen  ausgenommenen  christlichen
Korfessionen  an  einem  von  dem  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts
        <pb n="168" />
        —  134  —

festzusetzenden  Tage  einen  öffentlichen  Trauergottesdienst  abzuhalten.  Die  weitere  Be—
stimmung  hierüber  bleibt  den  zuständigen  kirchlichen  Behörden  überlassen.

&amp;amp;6.  Beim  Ableben  des  deutschen  Kaisers  finden  die  in  diesem  Gesetze  für  das
Ableben  des  Königs  getroffenen  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

&amp;amp;#  7.  Das  Mandat,  die  Landes=  und  Privattrauer  betreffend,  vom  16.  April  1831
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  91)  wird  aufgehoben.

&amp;amp;8.  Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden  die  Ministerien  des  Innern  und
des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  am  25.  April  1904.

Georg.
VSi  Georg  von  Metzsch.

Paul  von  Seydewitz.

Nr.  27.  Bekanntmachung,

den  Diensttitel  der  Maschinen-,  Telegraphen=  und  Betriebsinspektoren  der
Staatseisenbahnverwaltung  betreffend;

vom  26.  April  1904.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  verordnet,  daß  die  akademisch  gebildeten  Maschinenund
  Telegrapheninspektoren  den  Titel  „Bauinspektor“  und  die  Betriebsinspektoren  der
Staatseisenbahnverwaltung,  soweit  sie  akademische  Vorbildung  besitzen,  den  Titel  „Bauund
  Betriebsinspektor“  zu  führen  haben.

Dresden,  am  26.  April  1904.

Finanzministerium.
Dr.  Rüger.

Naumann.
        <pb n="169" />
        —  136  —

Nr.  28.  Bekanntmachung,

die  weitere  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  14.  Juni  1900
betreffend;

vom  3.  Mai  1904.

In  Ergänzung  der  Bekanntmachungen,  die  Ausführung,  beziehentlich  weitere  Aus—
führung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  14.  Juni  1900  betreffend,  vom  30.  Juni  und
5.  September  1900  und  vom  5.  Oktober  1901  wird  hiermit  bekannt  gemacht,  daß  mit
dem  Verkaufe  von  Reichsstempelmarken  auch  das  Steueramt  Frankenberg  beauftragt
worden  ist.

Dresden,  am  3.  Mai  1904.

Finanzministerium.
Dr.  Rüger.

Naumann.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="170" />
        <pb n="171" />
        —  137  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
7.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

Juhalt:  Nr.  29.  Verordnung,  die  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  für  die  Entgegennahme  gewisser  Erklärungen
über  Namensänderungen  betr.  S.  137.  —  Nr.  30.  Verordnung,  die  Enteignung  von  Grundeigentum
zur  Erbauung  einer  normalspurigen  Nebenbahn  von  Siebenbrunn  nach  Markneukirchen  betr.  S.  138.  —
Nr.  31.  Verordnung,  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  im
Königlich  Sächsischen  Staatsdienste  betr.  S.  139.  —  Nr.  32.  Landtagsabschied  für  die  Ständeversammlung
  der  Jahre  1903  und  1904.  S.  155.  —  Nr.  33.  Finanzgesetz  auf  die  Jahre  1904  und  1905.  S.  159.
—  Nr.  34.  Berordnung,  die  praktische  Beschäftigung  der  Regierungsbauführer  bei  Garnison  -Baubeamten
betr.  S.  160.  —  Nr.  35.  Verordnung,  die  weiteren  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes
über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten  betr.  S.  161.  —  Berichtigung.  S.  162.

Nr.  29.  Verordnung,

die  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  für  die  Entgegennahme  gewisser
Erklärungen  über  Namensänderungen  betreffend;

vom  9.  Mai  1904.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  die  Verordnung  zur  Ausführung  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  und  der  zu  dessen  Ein-  und  Ausführung  ergangenen  Gesetze,  vom  6.  Juli  1899
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  203  flg.)  in  folgender  Weise  ergänzt:
1.
In  den  §  32  Absatz  1  werden  als  zweiter  und  dritter  Satz  folgende  Vorschriften
eingeschaltet:

Ist  der  Ehegatte  ein  Sachse  und  hat  er  in  Sachsen  weder  seinen  Wohnsitz
noch  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt,  so  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen
Bezirke  der  Ehegatte  seinen  letzten  Wohnsitz  in  Sachsen  hatte.  In  Ermangelung
eines  solchen  Wohnsitzes  wird  das  zuständige  Amtsgericht  von  dem  Justizministerium
  bestimmt.

Ausgegeben  zu  Dresden  den  31.  Mai  1904.  21
        <pb n="172" />
        —  138  —

2.
Der  §  33  Absatz  1  erhält  folgenden  Zusatz:

Ist  der  Ehemann  ein  Sachse  und  hat  er  in  Sachsen  weder  seinen  Wohnsitz
noch  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt,  so  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen
Bezirke  der  Ehemann  seinen  letzten  Wohnsitz  in  Sachsen  hatte.  In  Ermangelung
eines  solchen  Wohnsitzes  wird  das  zuständige  Amtsgericht  von  dem  Justizministerium
  bestimmt.

Dresden,  den  9.  Mai  1904.
Ministerium  der  Juftiz.
Dr.  Otto.

Kurth.

 

 

Nr.  30.  Verordnung,
die  Enteignung  von  Grundeigentum  zur  Erbauung  einer  normalspurigen
Nebenbahn  von  Siebenbrunn  nach  Markneukirchen  betreffend;
vom  10.  Mai  1904.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
11.  Mai  1900  erteilten  Ermächtigung  wird  hiermit  behufs  Erbauung  einer  normalspurigen

  Nebenbahn  von  Siebenbrunn  nach  Markneukirchen  und  zur  Ausführung
der  dabei  erforderlichen  Anschlußgleise  das  Enteignungsverfahren  angeordnet.

Auf  dieses  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  Enteignungsgesetzes  vom
24.  Juni  1902  Anwendung.

Dresden,  am  10.  Mai  1904.

Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.
Effler.
        <pb n="173" />
        —  139  —

Nr.  31.  Verordnung,

die  Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern
im  Königlich  Sächsischen  Staatsdienste  betreffend;

vom  14.  Mai  1904.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  wird  aus  Anlaß  vielfach
eingetretener  Veränderungen  in  dem  mit  Verordnung  vom  8.  Oktober  1895  (G.=  u.  V.=Bl.
  S.  109)  veröffentlichten  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  im  Königlich
Sächsischen  Staatsdienste  vorbehaltenen  Stellen  das  nachstehende  neue  Verzeichnis  hiermit
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  in  der  erwähnten  Verordnung  enthaltenen  Bestimmungen  verbleiben  in  Gültigkeit,
  jedoch  mit  der  Ausnahme,  daß  an  Stelle  des  als  alleinige  Vermittelungsbehörde
bezeichneten  Landwehr-Bezirkskommandos  Dresden-Altstadt  nach  Maßgabe  der  Verordnung
  vom  23.  Oktober  1902  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  397)  für  die  Anstellungsbehörden
in  den  Bezirken  der  Kreishauptmannschaften  Bautzen  und  Dresden

das  Bezirkskommando  1  Dresden

und  in  den  Bezirken  der  Kreishauptmannschaften  Chemnitz,  Leipzig  und  Zwickau
das  Bezirkskommando  Leipzig
als  Vermittelungsbehörden  getreten  sind.

Dresden,  den  14.  Mai  1904.

Die  sämtlichen  Ministerien  und  die  Generaldirektion
der  Königlichen  Sammlungen.

v.  Metzsch.  v.  Seydewitz.  Dr.  Rüger.

Dr.  Otto.  Für  den  Minister:
Sturm.

Meister.

217
        <pb n="174" />
        140

Verzeichnis
der  den  Militäranwärtern  im  Königlich  Sächsischen  Staatsdienste
vorbehaltenen  Stellen.

—...  —

Anmerkung.

1.  Die  in  dem  Verzeichnisse  aufgeführten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  ausschließlich

  vorbehalten,  sofern  bei  den  einzelnen  etwas  anderes  nicht  ausdrücklich  bemerkt  ist.
2.  Diejenigen  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  vorbehalten,  aber  denselben  nur  im  Wege  des
Aufrückens  beziehentlich  der  Beförderung  zugänglich  sind,  sind  mit  einem  *  bezeichnet.
3.  Die  Militäranwärter  sind  von  dem  in  verschiedenen  Prüfungsordnungen  für  Subalternbeamte
erforderlichen  Nachweise  einer  gewissen  höheren  Schulbildung  befreit  und  beim  Vorhandensein  der  sonstigen
Voraussetzungen  auch  ohne  diesen  Nachweis  zu  den  betreffenden  Prüfungen  zuzulassen.

 

Bezeichnung
der

Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an
welche  die  Bewerbungen
  zu  richten  find,
wenn  es  nicht  die
Behörde  selbst  ist,  bei
welcher  die  Anstellung
gewünscht  wird.

I.  Bei  sämtlichen  Verwaltungen.

Expeditionsbeamte,  denen  lediglich  die  Besorgung
des  Schreibwerks  und  der  damit  zusammenhängenden
  Dienstverrichtungen  obliegt  (Diätisten,
  Lohnschreiber  usw.).

Diener  (Bureau-,  Kanzlei-,  Kassen-,  Registratur-,
Archiv=  und  andere  Diener  —  einschließlich

 

 

 

Bezüglich  der  Diätisten
  bei  den  Kreisund
  Amtshauptmannschaften,
  sowie
bei  den  Expeditionen
des  Dresdner  Journals,
  der  Leipziger
Zeitung,  des  akademischen
  Rates
und  der  Landesanstalten:

Ministerium  des
Innern.

(Wegen  der  Stellen
der  Diener  im  Bereiche
  des  Justizministeriums
  an
dieses.

 

Wegen  der  Stellen

Biemerkungen.
I

l

 

 

Zu  vergleichen  die  Be
merkungen  bei  IV
(Ministerium  des
Kultus  und  öffentlichen
  Unterrichts)

c.
        <pb n="175" />
        141

 

 

Bezeichnung
der

Stellen.

 

Bezeichnung

der  Behörden,  an

Angabe

bei  den  für  Militär-  .
anwärter  nicht  aus—  woellche  die  Vewer-—  3
schließlich  bestimmten  bungen  zu  richten  find,
Stellen,  in  welchem  wenn  es  nicht  dee
Umfange  dieselben  Behörde  selbst  ist,  bei
vorbehalten  sind.  welcher  die  Anstellung

#

1

Bemerkungen.

 

gewünscht  wird.

 

der  Arresthausinspektoren,  Wachtmeister,  Oberaufseher,
  Aufseher,  Ministerialfuriere,  Aufwärter,

  Aktenträger,  Aktenhefter,  Ausläufer,  "

Botenmeister,  Boten,  Kastellane,  Hausmeister,
Hausmänner,  Portiers  und  Wächter  —).

cder  Diener  im  Geschäftsbereicheder
  .,
II.,  III.  Abteilung
des  Ministeriums
des  Innern  —  mit
Ausnahme  jedoch
derjenigen  bei  der
Polizeidirektion  zu

 

 

Dresden  —  an
dieses.
II.  Gesamtministerium.
Hauptstaatsarchiv.  1
Bureauassistent,  abvechselnd.  Gesamt—
*  Sekretäre.  zzur  Hälfte.]  ministerium.

III.  Ministerium  des  Innern.

1.  Kreiohauptmannschaften,  einschließlich  der
Abteilung  für  Ablösungen  und  Gemeinheiteteilungen

  und  Amtehauptmannschaften.

Expedienten,  1  tt
*  Bureauassistenten,  zur  Hälfte.  Ministeriun  des
*  Sekretäre.  ·
2.  Akademie  für  graphische  Künste  und

Buchgewerbe  zu  Teipzig.
Heizer,
Expedient,

*  Bureauassistent,

*  Sekretär.

1T
abwechselnd.

I
l
i
        <pb n="176" />
        142

—  —  —  —
Angabe  Bezeichnung
Bezeichnung  bei  den  für  Militär-  nerchhi  ben  au  E
anwärter  nicht  aus-  eche  die  #ewerder
  schließlich  bestimmten  bungen  zu  richten  sind,  Bemerkungen.
Stellen  Stellen,  in  welchem  #wenn  es  nicht  die
·  Behörde  selbst  ist,  bei

3.  Kunstgewerbeschule  mit  Vorschule  und

Kunstgewerbemusecum  zu  Bresden.
Hausarbeiter,
Expedient,
Bibliotheksexpedienten,

*  Bibliotheksassistent,

*  Bureauassistent,

7  Sekretär,  zugleich  Kassierer.

1.  Technische  Staatolehranstalten  in  TChemnitz.
Heizer,
*  Oberheizer,
Maschinenwärter,
Expedienten,
*  Bureauassistent,
*  Sekretäre.

5.  Baugewerkenschule  zu  Plauen.
Heizer.

6.  Kunstschule  für  Textilindustrie  zu  Plauen.
Heizer,
Maschinist,
Sammlungsaufseher,
Expedient,
Bureauassistent,
*  Sekretär,  zugleich  Kassierer.

7.  Baugewerkenschule  mit  Tiefbauschule  zu
ZFittau.

Expedient.

8.  Landstallamt  Moritzburg.
Gestütswärter,
Lokalgestütsaufseher  und  Futtermeister,

Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

welcher  die  Anstellung
gewünscht  wird.

1—

abwechselnd.
zur  Hälfte.

abwechselnd.

zur  Hälfte.
abwechselnd.
zur  Hälfte.

abwechselnd.  6

abwechselnd.  Ministerium  des
l

Innern.
        <pb n="177" />
        —  143  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E  Angabe  Bezeichnung
Bezeichnung  —n————..*.
der  schließlich  besimmten  dungen  zu  richten  ind,  Bemerkungen.
Stellen.  Stellen,  in  welchem  ienen  ccht  oie-r
Umfange  dieselben  welcher  die  Anstellung
vorbehalten  sind.  gewünscht  wird.
I  l
Beschlagschmied,  i
Expedient  oder  Bureauassistent,  zugleich
Rechnungsführer,  1  abwechselnd.
Gestütsinspektor.
9.  Botanischer  Garten  zu  Bresden.
Stationsverwalter,
Expedient.  abwechselnd.
10.  Landwirtschaftliche  Versuchsstation  zu
Möckern.
Laboratoriumsdiener,
Expedient.  abwechselnd.  Ministerium  des
.  .  Innern.
11.  Pflanzenphysiologische  Versuchsstation  zu
Tharandt.  1
Expedient.  abwechselnd.  Ministerium  des
Z  ..  .  Innern.
12.  Meteorologisches  Institut  in  Chemnitz.
Expedienten,  zur  Hälfte.
*  Bureauassistent.  abwechselnd.
13.  Aufsicht  über  Gewerbe-  und  Bampf-  «
kesselanlagen.  E
Steinbruchsaufseher,  ·
Expedienten,  3
*  Bureauassistenten,  zur  Hälfte.  Ministerium  des
*  Sekretäre.  n  Innern.
14.  Dber-Eichungekommission  und  Technische
Bepulation.  1
*  Sekretär.  abwechselnd.  Ministerium  des
Innern.
15.  Staatseichämter.

 

Bureauassistent,  abwechselnd

l
Expedienten,  Ü  zur  Hälfte.  #
*  Sekretär.  Ü
        <pb n="178" />
        7—  ———"J|
n  Angabe  1  Bezeichuung
6

der  Behörden,  an

1  v  e  *
Bezeichnun  bei  den  für  Militär-  ·
ch  g  anwärter  nicht  aus-  zi  die  Bewerder
  schließlich  bestimmten  bungen  zu  richten  ind,  Bemerkungen.
Stellen,  in  welchem  wenn  es  nicht  die
Stellen.  "„  Behörde  selbst  ist,  bei

Umfange  dieselben  welcher  die  Anstellu
ng
vorbehalten  find.  gewünscht  wird.

16.  Landesversicherungsamt.

Expedient,  I
*  Sekretär.  D3  abwechselnd.

17.  Gendarmerieanstalt.  —

 

Gendarmen,  Ministerium  des
*  Bureaugendarmen,  Innern
*  Obergendarmen,  II.  Abteilung.

*  Kreisobergendarmen.

18.  Polizeidirektion  zu  Dresden.

Diener  (einschließlich  der  Boten,  Hausmänner,

  Wärter  für  die  Heizungs=  und

Beleuchtungsanlage,  Gefangenaufseher,  .  Z

Kutscher,  Pferdewärter),  «

Stadtgendarmen,

*  Gefangenhausinspektor,  abwechselnd.

*  Polizeiwachtmeister,
*Polizeiinspektoren,

 

zur  Hälfte.
i

——--—-—

l
Expedienten,
„Bureanassistenten,  M  I
*  Sekretäre,  Ministerium  des
*  Sportelkassierer,  atmalbpechselnd.  (  Innern,
*  Bureauvorstände,  zur  Hälfte.  II.  Abteilung.
*  Hauptkassierer.  aabpechselnd.  #

1
19.  Frauenklinik  und  Hebammenlehranstalt
zu  Vresden.

l

 

 

 

 

Heizer,

Maschinenwärter,

Operationswärter,  Ministerium  des

Expedient,  J  Innern,

—  J
*  Bureauassistent,  II.  Abteilung.
*  Sekretär,  abwechselnd
5

l
*  Hausinspektor.
        <pb n="179" />
        Bezeichnung
der

Stellen.

146

 

 

 

 

Angabe
bei  den  für  Militär—

anwärter  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem

Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeihnung

der  Behörden,  an
welche  die  Bewerbungen

  zu  richten  sind,

wenn  es  nicht  die

Behörde  seldst  ist,  bei
welcher  die  Anstellung

gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

Kommission  für  das  Veterinärwesen.
*  Bureauassistent,
*  Sekretär,
*  Hausinspektor.

Tandesmedizinalkollegium.
Expedient,
*  Sekretär.

Zentralstelle  für  öffentliche  Gesundheitspflege
  zu  Bresden.

*  Bureauassistent.

Untersuchungeanstalt  für  Rahrungs-  und
Genußmittel  und  Gebrauchsgegenstände
bei  dem  Hygienischen  Institute  der
Universität  Leipzig.

Expedient.

Tierärztliche  Hochschule,  sowie  Physiologisch
  -chemische  Versuchsstation  und
Phyliologisches  Institut.

Wärter,

Zivilvorschmieder.

Staatliche  Schlachtviehversicherung.
Expedienten,
*  Bureauassistenten,
*  Sekretäre,
*  Obersekretär.

Akademie
Bresden.
Maschinist,
*  Kastellan,
Expedient,
*  Sekretär,  zugleich  Kassierer.
1904.

der  bildenden  Rünste  zu

–—..—  —

—  ——

 

 

abwechselnd.

abwechselnd.

abwechselnd.

abwechselnd.

abwechselnd.

zur  Hälfte.

abwechselnd.

abwechselnd.

 

 

Ministerium  des
Innern,
II.  Abteilung.

Ministerium  des
Innern,
II.  Abteilung.

„Ministerium  des
Innern,
II.  Abteilung.

Ministerium  des
Innern,
II.  Abteilung.

Ministerium  des
Innern,
II.  Abteilung.

Ministerium  des
,  Innern,
II.  Abteilung.

 

 

 

22
        <pb n="180" />
        Bezeichnung
der

Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militär—
anwärter  nicht  aus—
schließlich  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

 

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an
welche  die  Bewer—

bungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die

Behörde  selbst  ift,  bei

welcher  die  Anstellung

gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

27.  Tandes-Heil-(Candes
  -  Blindenanstalt,  Landes-Erzichungsanstalten
  für  schwachsinnige  und
für  sittlich  gefährdete  Kinder,  Landes-Straf-
  und  Korrektions-Anstalten  nebft
zugehörigen  Hkonomien.

Hausdienstbeamte),  insoweit  solche  nicht
gelernte  Handwerker  sein  müssen,
Aufseher  bei  den  Straf=  und  Korrektionsanstalten
  ##),
*  Oberaufseher  bei  den  Straf=  und  Korrektionsanstalten,

Expedienten,
*  Bureauassistenten,
*  Sekretäre.

28.  Dreodner  Journal.
Expedient,
*  Bureauassistent,
*  Inspektor.

29.  Statistisches  Zurrau.
Expedienten,
*  Bureauassistenten,
*  Sekretäre.

30.  Baudirektion  im  des

Innern.
*  Bureauassistent.

Ministerium

31.  Badeverwaltung  zu  Elster.
Wegewärter,
Expedient,
*  Sekretär.

und  Pfleg  -  Anstalten,  1

 

 

zur  Hälfte.

aborechselnd.

zur  Hälfte.

.

abwechselnd.

abwechselnd.

Direktionen  und
Verwaltungen  der
Landesanstalten.

 

 

Minnisterium  des
Innern,

IV.  Abteilung.

Ministerium  des
6  Innern.

Ministerium  des
Innern.

Ministerium  des
Innern,
IV.  Abteilung.

Ministerium  des
Innern,
IV.  Abteilung.

 

 

i
s

Unter  Haugdienstbeamten
  werden  alle
unteren  Beamten
verstanden,  die  nicht
zum  Bureau-,  Aufsichts=
  oder  Pflegerdienste
  gehören.

)

)  Ausgenomm  en

bleiben  die  Stellen,
bei  denen  Handwerks=
  oder  sonstige
technische  Kenntnisse
erforderlich  sind.

Die  Stelle  wird  in
der  Regel  aus  dem
Bureaupersonale
der  Landesanstalten
besetzt.
        <pb n="181" />
        Bezeichnung
der
Stellen.

       

 

Angabe

bei  den  für  Militär—

anwärter  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an
welche  die  Bewerbungen

  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die

Behörde  selbst  ist,  bei

welcher  die  Anstellung
gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

.  Leipziger  Zeitung.
*  Bureanassistenten,
*  Sekretär,
Expeditionsvorstand  (Inspektor!.

33.  Stenographisches  Institut.

Expedient,

*  Bureauassistent,  zugleich  Kassenverwalter.

34.  Brandversicherungekammer.

Expedienten,
*  Bureauassistenten,
*  Sekretäre,
*  Bureauinspektor,
*  BMchhalter,
*  Rechnungsinspektoren,
*  Obersekretär,
*  Kassierer.
35.  Landesversicherungsanstalt
Sachsen.
Expedienten,
*  Bureauassistenten,
*  Sekretäre.

Königreich

IV.  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

1.  Apostolisches  Vikariat  und  Katholischgeistliches
  Konsistorium  zu  Breeden.

Bureauassistent,
*  Sekretäre,
AKassierer.

—  —  —

 

—.

 

 

 

 

 

zur  Hälfte
abwechselnd.

abwechselnd.

zur  Hälfte.

abwechselnd.
zur  Hälfte.
abwechselnd.

zur  Hälfte.

 

Ministerium  des
Innern.

«
I
2

1
3

1
i

Ministerium  des
Innern.

Ministerium  des
Innern,
II.  Abteilung.

—  K  —  —

 

 

abwechselnd.
zur  Hälfte.
abwechselnd.

 

 

Besonderes  Erfordernis
  für  beide  Stellen
ist  Kenntnis  der
Stenographie  Gabelsbergerschen

Systems.

22“
        <pb n="182" />
        Bezeichnung
der

Stellen.

Angabe

bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an
welche  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die
Behörde  selbst  ist,  bei
welcher  die  Anstellung
gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

2.  Universität  eipzig:

a)  Universitätskanzlei  und  Universitätsgericht.

Pedelle  und  Diener,
Expedienten,
*  Bureauassistenten,
*  Sekretär.

b)  Universitäts-  Rentamt.
Haus=  und  Bauaufseher,
Expedienten,

*  Bureauassistenten,
*  Sekretäre,

*  Anstaltsinspektor,
*  Buchhalter,

*  Obersekretär.

Jc)  Akademische  Institute.
*  Obermaschinist,
Maschinisten,
Mechaniker,
Heizer,
Krankenwärter,
Gärtner,
Garderobier,
Wärter  bei  der  Veterinärklinik,
Inspektor  der  akademischen  Lesehalle.

Verwaltungsbeamter  bei  dem  Kinderkrankenhause,


Expedient  bei  demselben,

Heizer  bei  demselben,

Maschinist  bei  demselben,

zaur  Hälfte.

abwechselnd.

abwechselnd.

zaur  Hölfte.
abwechselnd.

zur  Hälfte.
abwechselnd.

abwechselnd.

abwechselnd.

 

"  Akademischer
1  Senat.

 

Universitäts  -Rent—
meister.

 

Universitãta  Rent—
meister.

 

Vorstand  der  aka—
demischen  Lesehalle
bei  der  Universität
Leipzig.

Vorstand  des  Ver—
eine  zu  Errichtung
und  Erhaltung  des
r  Kinderkrankenhauses
  zu  Leiyzig.

 

 

Ausgenommen  ist  das
Aufsichts=  und  Wärterpersonal
  bei  der
psychiatrischen  und
Nervenklinik  der
Universität  und  2
Stellen  bei  der  Pathologisch=
  anatomischen
  Anstalt.
        <pb n="183" />
        —  149  —

—...  —.——.————.—.——--—

Angabe  Bezeichnung
Bezeichnung  bei  den  für  Militär-  der  Sehörden,  an
anwärter  nicht  aus-  eiche  die  Bewer-0
der  schließlich  bestimmten  ungen  z*  Tichern  and  Biemerkungen.
;  enn  es  ni  Ie  „
Stellen.  S#elen,  in  welchem  Behörde  feldst  in.  bei
vorbehalten  sind  welcher  die  Anstellung
·  gewünscht  wird.

 

 

Cxpedient  bei  der  psychiatrischen  und  Nervenklinik,

  ]Ministerium  des
Kanzlist  bei  der  Bibliothek,  abwechselnd.  Kultus  und  öffent-Expedient
  bei  der  Frauenklinik.  lichen  Unterrichts.

*

3.  Technische  Hochschule  zu  Bresden.
Orucker,
Heizer,
Hausarbeiter,
Hausmann  und  Kesselwärter,
Oberfeuermann,  Ministerium  des
Mechaniker  und  Maschinisten,  Kultus  und  öffent-Expedient,
  abwechselnd.  lichen  Unterrichts.

*  Bureauassistenten,

*  Sekretäre  zur  Hälfte.  1
Hausinspektor,  1
Kassierer.

 

 

 

abwechselnd.

4.  Fürsten-  und  Tandesschulen  in  Grimma
und  Meißen.

 

Krankenwärter,
Maschinenwärter,  Ministerium  des
Expedient  in  Grimma,  Kultus  und  öffentwnn
  :  Mn
„Expedient  in  Meißen,  bbwechselnd.  ichen  Unterrichts.
Bureauassistent  in  Grimma,
*  Sekretär  in  Meißen.

5.  Andere  Gymnasien  und  Realgymnasien.

Gärtner  in  Döbeln,
*  Bureauassistent  in  Leipzig.  abwechselnd.

Ministerium  des
(Kultus  und  öffentlichen
  Unterrichts.

 

6.  Seminare.

Maschinisten.  Ministerium  des
Kultus  und  öffentlichen
  Unterrichts.
        <pb n="184" />
        ———

 

 

 

 

 

 

l

l

Bezeichnung
der
Stellen.

I

l

Angabe

bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an
welche  die  Bewerbungen

  zu  richten  sind  3
wenn  es  nicht  die
Behörde  selbst  ist,  bei
welcher  die  Anstellung
gewünscht  wird.

l
s

Bemerkungen.

 

7.  Taubstummenanstalten  zu  Dresden,  Dresden-Plauen

  und  Leipzig.
Heizer,
Werkmeister,
Expedient  in  Dresden,

*  Wirtschaftsbeamter  in  Dresden,
Wirtschaftsbeamter  in  Leipzig.

 

=

abwechselnd.

V.  Justizministerium.

Landgerichten  und  Amtgsgerichte.
Dienergehilfen  (einschließlich  der  Gerichts-Landgerichte,

  Staatsanwaltschaften  bei  den

vollziehergehilfen),

remunerierte  (das  sind  aushilfsweise  zu
Lohn-Expedientenarbeiten

  verwendete)
schreiber,

Expedienten,

*  Aktuare  (Bureauassistenten),

t
*  Sekretäre.  «

VI.  Finanzministerium.

1.  Staateschulden-  Verwaltung.
Bureauassistenten,
Sekretäre.

2.  Lund-,  Landeokultur-  und  Aller#s-Rentenbank-Verwaltung.

Bureauassistenten,
*  Sekretäre.

3.  otterie-  Verwaltung.
Expedienten,
*  Bureauassistenten,

 

*  Sekretäre.

v  zur  Hälfte.

 

l
i
l

zur  Hälfte.
zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

s

Ministerium  des
Kultus  und  bffentlichen
  Unterrichts.

"

 

 

Justiz=#
  ministerium

 

 

Landtagsausschuß
zu  Verwaltung
der  Staatsschulden.

,  Finanzministerium.


Finanzministerium.


 

 

6
        <pb n="185" />
        Bezeichnung
der

Stellen.

151

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an
welche  die  Bewerbungen

  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die

Behörde  selbst  ist,  bei

welcher  die  Anstellung
gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

4.  Verwaltung  der  direkten  Steuern.
Expedienten,

*  Bureauassistenten,

*  Sekretäre
Expedienten,  1

*  Bureauassistenten,

*  Sekretäre
Verwaltungsvollstreckungsbeamte.

bei  den  Kreissteuerräten,


bei  den  Bezirkssteuereinnahmen,


5.  Berwaltung  der  indirekten  Steuern.
Kopisten,
Plombeure,
Grenzaufseher,
*  Steueraufseher,
*  Revisionsaufseher,
*  Obergrenzaufseher,
*  Obersteueraufseher,
*  Schlachtsteuereinnehmer,
**  Zolleinnehmer,
*  Nebenzolleinnehmer,
*  Steuereinnehmer,
*  Untersteuereinnehmer,
*  Zollassistenten,
*  Oberkontrollassistenten.
*  Bureauassistenten,
*  Sekretäre,
*  Wirtschaftskontrolleur
*  Zollsekretäre.

bei  der  Zoll=  und
Steuerdirektion,

6.  Intraden  -Verwaltung.
Kalkmesser.

7.  Weinbergs-  und  Kellerei-Verwaltung.
Kellereigehilfe.

zzur  Hälfte.

 

 

 

.
Zzgur  Hiällfte.

 

 

 

 

 

Finanz-=ministerium.


Zoll=  und  Steuerdirektion.



Finanzministerium.


Finanz-=ministerium.


Domanial=Kellereiverwaltung

zu  Dresden.
        <pb n="186" />
        Bezeichnung
der

Stellen.

Angabe

bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

bungen  zu  richten  sind,

Behörde  selbst  ist,  bei
welcher  die  Anstellung

Bezeichnung
der  Behörden,  an
welche  die  Bewerwenn

  es  nicht  die

gewünscht  wied.

Bemerkungen.

 

8.  Berg-  und  Hüttenverwaltung.

Die  nicht  technisch  vorgebildeten  Expedienten
(einschließlich  der  Hilfsexpedienten.,
*  Bureauassistenten  und
*  Sekretäre  bei
der  Königlichen  Porzellanmanufaktur  zu
Meißen,
dem  Königl.  Steinkohlenwerkezu  Zauckerode,
den  fiskalischen  Hüttenwerken  bei  Freiberg,
einschließlich  des  Oberhüttenamts,  der
Hüttenraiterexpedition  und  des  Hüttenhandelsbureaus,

den  Königlichen  Erzbergwerken,
dem  Königlichen  Blaufarbenwerke  zu  Oberschlema,

dem  Bergamte,
der  Bergakademie  und
der  Hauptbergkasse  zu  Freiberg,

*  Kohlenschreiber  bei  dem  Königlichen  Steinkohlenwerke

  zu  Zauckerode.
Hierüber  der
*  Hausinspektor  bei  der  Bergakademie  zu
Freiberg.

9.  Forstverwaltung.
Expedienten  bei  den  Oberforstmeistereien,
*  Registrator  bei  der  Forstakademie.

10.  Itraßen-  und  Wasserbauverwaltung.
Straßenwärter,

Dampfbootführer,
Straßenbauaufseher,
Kanal=  und  Schleusenwärter,

 

zur  Hälfte.

 

 

abwechselnd.

zur  Hälfte.
abwechselnd.

 

 

 

 

6

 

1

I
s

Die  Direktionen
der  in  Spalte  1
bemerkten  Verwaltungsstellen.


Finanzministerium.


Die  betreffende
Amtshauptmannschaft.



Finanz-=ministerium.
        <pb n="187" />
        s  Angabe  Bezeichnung

153

 

der  Behörden,  an

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  bei  den  für  Militär=  welche  die  Bewerder
  auwärter  nicht  aus.  bungen  zurichten  ind,  Bemerkungen
schließlich  bestimmten  wenn  es  nicht  die  gen.
Stellen.  Stellen,  in  welchem  Behörde  selbst  ist,  bei
Unmfange  dieselben  welcher  die  Anstellung
vorbehalten  sind.  gewünscht  wird.
Oampfbaggerboots=  bez.  Taucherschiffs-Führer,

Lootsenmeister,
Ufermeister,
Expedienten,  Finanz-*
  Bureauassistenten,  ministerium.
*  Amtsstraßenmeister,  »
*  Dammeister,  zur  Hälfte.
*  Strommeister,  -
*  Hafenmeister.
11.  Hochbau-Verwaltung.
Expedienten  .  ..  Zzlt
en  Landbauämtern  «  .
*  Bureauassistenten  bei  den  Landbauämtern,  zur  Hälfte
Hausmann  und  Werksmaurer  beim  Fern—  Finanz—
heiz=  und  Elektrizitätswerke  Dresden-A.,  "  insfersam
Schloßverwalter,,  ·
-.  -.  bei  der  Albrechtsburg
Heizer  und  Hilfs-  .
.  .  Meißen.
fremdenführer,
12.  Bauverwaltereien  Bresden  I  und  II
und  Grimma.
Expedienten,  1  .
..  .,  »  inanz—
*  Bureauassistenten,  zur  Hälfte.  minenn
*  Sekretäre.  1  «
13.  Eisenbahnverwaltung.
Bahnsteigschaffner,
Bahnwärter,  s
:k:  s.
Bobenmeiser,  Generaldirektion
ureauschreiber,  der  sächsischen
Fahrkartendrucker,  Staatseisenbahnen
Materialausgeber,  3  zu  Dresden.
*  Oberschaffner,
Packer,
Schaffner,
1904.  23
        <pb n="188" />
        Bezeichnung  Z

der
Stellen.

 

154

 

Angabe
bei  den  für  Militär—

anwärter  nicht  aus—

schließlich  bestimmten

Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an
welche  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die
Behörde  selbst  ist,  bei
welcher  die  Anstellung
gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

1.  Gemäldegalerie.

2.  Königliche  öffentliche  Bibliothek.

#

*  Schirrmeister,

Stationsassistenten  2.  Klasse  für  den  äußeren

sowie  für  den  Betriebstelegraphendienst,

Stationsschreiber,
Weichenwärter  2.  Klasse,

Werkstattsaufseher,  3

*  Aufseher  1.  und  2.  Klasse,  5
*  Bahnhofsinspektoren  1.  und  2.  Klasse,

l
!

*  Bahn=  und  Haltestellenwärter,

*  Betriebssekretäre,
Bureauaspiranten,

*  Bureauassistenten,

*  Eisenbahnsekretäre,

*  Fahrgeldkassierer,

*  Güterkassierer,

*  Güterverwalter  1.  und  2.  Klasse,

*  Hauptkassenkontrolleur,

*  Inspektionsassistenten,

Kassenassistenten,

Kassierer,

Stationsaspiranten,  i
*  Stationsassistenten  1.  Klasse,
Stationsassistenten  2.  Klasse  für  den  Expeditionsdienst,


*  Weichenwärter  1.  Klasse.

i
l

zur  Hälfte.

 

 

 

 

Generaldirektion
der  sächsischen
Staatseisenbahnen
zu  Dresden.

 

 

 

 

 

VII.  Generaldirektion  der  Königlichen  Sammlungen  für  Kunst  und  Wissenschaft.

Heizer,
Aufseher,
*  Oberaufseher.

*  Sekretär.

7  Bureauassistent,
*  Sekretär.

 

zur  Hälfte.

i
Ialnvecl)selnd.
i

abwechselnd.

 

Generaldirektion

der  Königlichen
Sammlungen  in
Dresden.
        <pb n="189" />
        —  166  —

Nr.  32.  Landtagsabschied
für  die  Ständeversammlung  der  Jahre  1903  und  1904;
vom  19.  Mai  1904.

W,  Georg,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
usp.  usw.  ufsw.
urkunden  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Bei  dem  Schlusse  des  von  Uns  nach  §  115  der  Verfassungsurkunde  zusammenberufenen
  dreißigsten  ordentlichen  Landtags  eröffnen  Wir,  der  Zusicherung  in  §  119  der
Verfassungsurkunde  entsprechend,  den  getreuen  Ständen  Unsere  Entschließungen  und  Erklärungen
  in  bezug  auf  die  ständischen  Beratungen  des  gegenwärtigen  Landtags  in  folgendem:

Was

I.  die  Vorlagen  an  die  getreuen  Stände

anlangt,  so  sind  sie  zum  Teil

A.  als  erledigt  zu  erachten,
und  zwar:

a)  durch  den,  den  ständischen  Anträgen  gemäß  erfolgten  Erlaß  der
betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen.

Namentlich  ist  dies  geschehen:

1.  wegen  der  dermaligen  Zusammensetzung  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung
der  Staatsschulden,  durch  die  der  ständischen  Schrift  vom  1.  Dezember  1903  entsprechend
erlassene  Bekanntmachung  vom  11.  Dezember  1903,

2.  wegen  der  vorläufigen  Erhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1904,
durch  das  Gesetz  vom  1  2.  Dezember  1903,

3.  wegen  Abänderung  der  Bestimmung  in  Absatz  2  von  §  84  der  Revidierten
Städteordnung,  durch  das  Gesetz  vom  25.  Februar  1904,

4.  wegen  der  Beteiligung  an  außersächsischen  Lotterien,  durch  das  Gesetz  vom
25.  März  1904,

5.  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen
  betreffend,  vom  1.  Juli  1878,  durch  das  Gesetz  vom  26.  März  1904,

6.  wegen  des  Aufrückens  der  Richter  in  höhere  Gehaltsklassen,  durch  das  Gesetz  vom
8.  April  1904,

7.  wegen  der  Landestrauer,  durch  das  Gesetz  vom  25.  April  1904;

23“
        <pb n="190" />
        —  166  —

b)  durch  besonderes  Dekret,  in  welchem  Unsere  Entschließungen  auf  die
Erklärungen  und  Anträge  der  getreuen  Stände  bereits  ergangen  sind:

in  betreff  des  Staatshaushalts-Etats  auf  die  Jahre  1904  und  1905  nebst  Ergänzungen
  durch  das  Dekret  vom  18.  dieses  Monats,  in  dessen  Folge  das  mit  den  getreuen
Ständen  vereinbarte  Finanzgesetz  auf  die  erwähnten  beiden  Jahre  unverweilt  erlassen
werden  wird;

c)  durch  Entgegennahme  der  ständischen  Erklärungen  und  Anträge:

1.  wegen  des  Rechenschaftsberichts  auf  die  Jahre  1900  und  1901,

2.  wegen  der  Nachträge  4,  5  und  6  zum  ordentlichen  Staatshaushalts-Etat  auf
die  Jahre  1902  und  1903,

3.  wegen  des  Standes  der  Altersrentenbank,

4.  wegen  der  mittels  Dekrets  vom  1  1.  November  1903  gegebenen  Nachweisungen
über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  bei  dem  Domänenfonds  in  den  Jahren  1901  und  1902,

5.  wegen  des  mittels  Dekrets  vom  30.  April  1904  vorgelegten,  zwischen  dem
Staatsfiskus  und  der  Stadtgemeinde  Annaberg  über  die  Veräußerung  justizfiskalischer
Grundstücke  in  Annaberg  abgeschlossenen  Vertrags;

B.  Vorlagen  an  die  getreuen  Stände,  rücksichtlich  deren  es  Unserer  Entschließung
noch  bedarf:

Den  ständischen  Anträgen  entsprechend  werden  zur  Veröffentlichung  gelangen:

1.  das  Gesetz,  eine  Abänderung  der  Landtagsordnung  vom  12.  Oktober  1874
betreffend,

2.  das  Gesetz,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  im  X.  Abschnitt  des  Allgemeinen
  Baugesetzes  für  das  Königreich  Sachsen  vom  1.  Juli  1900  betreffend,

3.  das  Gesetz,  die  Erstreckung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  auf  den  Erzbergbau  in
der  Oberlausitz  betreffend,

4.  das  Gesetz,  eine  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Landes-Brandversicherungsanstalt
  vom  25.  August  1876  in  der  Fassung  vom  5.  Mai  1892  betreffend,

5.  das  Gesetz,  die  israelitischen  Religionsgemeinden  betreffend,

6.  das  Gesetz,  den  Staatshaushalt  betreffend,

7.  das  Gesetz,  die  Oberrechnungskammer  betreffend,

8.  das  Gesetz,  die  Altersrentenbank  betreffend,

9.  das  Gesetz,  eine  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Aufnahme  einer  dreiprozentigen
Rentenanleihe  vom  4.  Juli  1902  betreffend,
        <pb n="191" />
        —  167  —

10.  das  Gesetz,  einen  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1902  und  1903
vom  6.  Juni  1902  betreffend,

11.  das  Gesetz,  die  Aufhebung  einer  Bergbegnadigung  betreffend,
12.  das  Gesetz  über  das  ältere  Landesstrafrecht,
13.  die  Ärzteordnung.

14.  Zu  den  Erklärungen  der  getreuen  Stände  auf  die  Dekrete,  welche  mehrere
Eisenbahnangelegenheiten  betreffen,  geben  wir  Unsere  Zustimmung  und  werden  das  zur
Ausführung  Erforderliche  veranlassen.

Was  ferner  die  von  den  getreuen  Ständen  an  Uns  gebrachten

II.  Anträge,  Beschwerden  und  Petitionen
betrifft,  so  wird

1.  von  der  ständischen  Ermächtigung,  den  unter  Nr.  14  der  Übersicht  C  des  Rechenschaftsberichts
  auf  die  Finanzperiode  1900/01  aufgeführten  Erbegelderfonds  der  Landes-Heil=
  und  Pfleganstalten  im  Interesse  der  Landesanstalten  in  ihrer  Gesamtheit,  also  auch
der  Straf=  und  Korrektionsanstalten  verwenden  zu  dürfen,  Gebrauch  gemacht

und

2.  dem  Antrage,  die  bei  Titel  99  des  außerordentlichen  Staatshaushalts-Etats  für
189899,  Herstellung  einer  schmalspurigen  Nebenbahn  von  Reichenau  nach  Hirschfelde,
für  Betriebsmittel  verausgabten  83  373.2  034  auf  Titel  86  des  außerordentlichen
Staatshaushalts-Etats  für  1898/99  zu  verschreiben,

sowie

3.  dem  weiteren  Antrage,  eine  vergleichende  Zusammenstellung  der  Mieterträge  aller
im  staatlichen  Besitz  befindlichen  Beamten=  und  Arbeiterwohnhäuser  und  eine  Prüfung
der  einzelnen  Mietpreise  zu  veranlassen  und  von  dem  Ergebnis  den  Ständen  in  der
nächsten  Tagung  Kenntnis  zu  geben,

entsprochen  werden.

Letztere  Zusammenstellung  wird  sich,  wie  bereits  bei  der  ständischen  Beratung  hervorgehoben
  worden  ist,  nur  auf  solche  Gebäude  erstrecken,  welche  in  erster  Linie  Wohnzwecken
dienen,  nicht  aber  auch  solche  Gebäude  umfassen,  die  in  der  Hauptsache  für  Dienstzwecke
bestimmt  sind.

4.  Über  den  Antrag,  einem  der  nächsten  ordentlichen  Landtage  den  Entwurf  eines
Gesetzes  vorzulegen,  durch  welchen  sowohl  in  Ausführung  von  §§  16  bis  19  der  Verfassungsurkunde
  genauere  Vorschriften  über  Verwaltung  des  Staatsgutes  als  auch  solche
über  den  Reservefonds  der  Staatseisenbahnen  und  über  die  Mitwirkung  der  Stände
hierbei  gegeben  werden,  wird  die  Staatsregierung  in  Erwägungen  eintreten.  Sollte  sich
        <pb n="192" />
        –  158  —

hierbei  die  Zweckmäßigkeit  einer  gesetzlichen  Ordnung  ergeben,  wird  eventuell  ein  Gesetz
in  der  gedachten  Richtung  zur  Vorlage  gebracht  werden,
ebenso  werden

5.  die  Petition  des  Stadtrates  und  der  Stadtverordneten  zu  Radeberg  um  Belassung
der  Landes-Hilfskorrektionsanstalt  zu  Radeberg,  insoweit  der  Staatsregierung  zur  Erwägung
  empfohlen  worden  ist,  daß  diese  Anstalt  bis  1.  Juli  1905  unverändert  erhalten
bleibe,

6.  die  Petitionen  wegen  Errichtung  von  Amtsgerichten  in  Rötha,  Weißenberg  und
Zwönitz,

7.  die  Petition  des  Schlachtsteuereinnehmers  Adolf  Jährig  in  Lugau  um  Anerkennung
seines  Anspruchs  auf  Pension  unter  Anrechnung  seiner  Militärdienstzeit

sowie

8.  die  Frage,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  die  vom  Vereine  für  bergbauliche
Interessen  der  Braunkohlenwerke  im  Berginspektionsbezirke  Leipzig  befürwortete  Überbauung
  des  Heizerstandes  an  Dampfkesseln  durch  Kohlensiloanlagen  für  zulässig  erachtet
werden  kann,

mit  erwogen  werden.

Was  die  sonst  noch  von  den  getreuen  Ständen  gefaßten  Beschlüsse  anlangt,  so  behalten
  Wir  Uns  die  Entschließung  auf  sie  noch  vor.

Wir  verbleiben  Unseren  getreuen  Ständen  in  Huld  und  Gnaden  jederzeit  wohl  beigetan
  und  haben  zu  Urkund  alles  dessen  gegenwärtigen,  in  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  aufzunehmenden  Landtagsabschied  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserem
Königlichen  Siegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  19.  Mai  1904.

Georg.
Georg  von  Metzsch.

S  Paul  von  Seydewitz.
K–  Dr.  Wilhelm  Rüger.

Dr.  Viktor  Otto.
        <pb n="193" />
        —  159  —

Nr.  33.  Finanzgesetz
auf  die  Jahre  1904  und  1905;
vom  18.  Mai  1904.

Wam,  Georg,  von  GOTXTES#  Gnaden  könig  von  Sachsen
usp.  usw.  usfw.

finden  Uns  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  bewogen,  das  Finanzgesetz  auf  die
Jahre  1904  und  1905  zu  erlassen,  wie  folgt:

§  1.

Auf  Grund  des  verabschiedeten  Staatshaushalts-Etats  werden  die  Gesamteinnahmen
und  die  Gesamtausgaben  des  ordentlichen  Staatshaushalts  für  jedes  der  Jahre  1904
und  1905  auf  die  Summe  von

333  845  431.##
festgestellt  und  wird  zu  außerordentlichen  Staatszwecken  für  diese  beiden  Jahre  überdies
noch  ein  Gesamtbetrag  von
40  119  275.4
hiermit  ausgesetzt.
82.

Zur  Deckung  des  Aufwandes  für  den  ordentlichen  Staatshaushalt  und  seiner  auf
die  Spezialkassen  gewiesenen  Verwaltungs-  und  sonstigen  Ausgaben  sind,  außer  den  den
Staatskassen  im  übrigen  in  Gemäßheit  des  Staatshaushalts-Etats  zugewiesenen  Einnahmen,
auf  jedes  der  Jahre  1904  und  1905  zu  erheben:

a)  die  Einkommensteuer  mit  den  vollen  gesetzlichen  Beträgen  (Normalsteuer),
b)  die  Grundsteuer  nach  4  Pfennigen  von  jeder  Steuereinheit,
I)  die  Ergänzungssteuer,
d)  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,
e)  die  Schlachtsteuer,  ingleichen  die  Ubergangsabgabe  von  vereinsländischem  und  die
Verbrauchsabgabe  von  vereinsausländischem  Fleischwerke,

.)  die  Erbschaftssteuer,

8)  der  Urkundenstempel.
83.
Alle  sonstigen  Abgaben,  Natural=  und  Geldleistungen,  die  nicht  ausdrücklich  aufgehoben
  sind  oder  noch  aufgehoben  werden,  bestehen  vorschriftsmäßig  fort.
        <pb n="194" />
        —  160  —

84.

Die  zu  außerordentlichen  Staatszwecken  bewilligte  Summe  ist  aus  den  Beständen
des  mobilen  Staatsvermögens  zu  entnehmen.

85.

Durch  das  gegenwärtige  Gesetz  erledigt  sich  das  Gesetz,  die  vorläufige  Erhebung  der
Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1904  betreffend,  vom  12.  Dezember  1903  (G.=  u.  V.=Bl.
  S.  586  flg.).

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  18.  Mai  1904.

Georg.

 

Dr.  Wilhelm  Rüger.

 

Nr.  34.  Verordnung,

die  praktische  Beschäftigung  der  Regierungs-Bauführer  bei  Garnison-Baubeamten
  betreffend;

vom  13.  Mai  1904.

Die  Verordnung,  die  praktische  Beschäftigung  der  Regierungs-Bauführer  bei  Garnison—
Baubeamten  betreffend,  vom  28.  Februar  1895  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  36)  wird  durch
folgenden  Neudruck  ersetzt:

Im  Anschluß  an  die  Verordnung,  die  Vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Prüfung
für  den  höheren  Staatsdienst  im  Baufache  betreffend,  vom  25.  Februar  1904  wird
hierdurch  nachstehendes  bestimmt:

1.  Baubeflissene,  welche  nach  bestandener  erster  Hauptprüfung  den  einjährigen  praktischen
  Vorbereitungsdienst  (§§  7  flg.  der  mit  der  vorerwähnten  Verordnung  veröffentlichten
  Anlage  II)  oder  die  weitere  achtzehnmonatige  praktische  Dienstzeit
(§§  11  flg.  a.  a.  O.)  oder  beides  bei  einem  Garnison-Baubeamten  zurückzulegen
wünschen,  haben  ihre  bezüglichen  Gesuche  unter  Beifügung  der  in  §  4  der  „Vorschriften
  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  für  den  höheren  Staatsdienst  im
        <pb n="195" />
        —  161  —

Baufache  vom  25.  Februar  1904“  erwähnten  Anlagen  an  das  Kriegsministerium
zu  richten.

2.  Das  Kriegsministerium  entscheidet  auf  diese  Gesuche  selbständig,  im  Falle  der  Annahme
  unter  entsprechender  Mitteilung  an  das  Finanzministerium.  Nach  erfolgter
  Annahme  des  Baubeflissenen  erfolgt  dessen  Ernennung  zum  Regierungs-Bauführer
  vom  Kriegsministerium  gemeinsam  mit  dem  Finanzministerium,  sowie
seine  Verpflichtung.

3.  Beim  Ausscheiden  aus  der  Beschäftigung  bei  der  Militär-Bauverwaltung  erfolgt
eine  gleiche  Benachrichtigung,  wie  zu  2  vorgeschrieben,  und  zwar  unter  Übersendung
  der  in  5§  10  und  12  der  Anlage  II  vom  25.  Februar  1904  bezeichneten
  Zeugnisse.

4.  Die  Ausbildung  der  Regierungs-Bauführer  wird  im  übrigen  im  Dienstbereiche  der
Militär-Bauverwaltung  in  allen  Beziehungen  nach  denjenigen  Bestimmungen
geleitet  und  überwacht  werden,  welche  für  den,  dem  Finanzministerium  unterstellten
  Bereich  der  Staats-Hochbauverwaltung  maßgebend  sind.

5.  Für  die  Dauer  der  Beschäftigung  der  Regierungs-Bauführer  im  Dienstbereiche
der  Militär-Bauverwaltung  tritt  in  den  §§  6,  10,  12  der  „Vorschriften  über
die  Ausbildung  und  Prüfung  für  den  höheren  Staatsdienst  im  Baufache“  an
Stelle  des  Finanzministeriums  das  Kriegsministerium,  während  die  unter  2  erwähnte
  Ernennung  zum  Regierungs-Bauführer  (§  6)  und  den  etwaigen  Ausschluß

  desselben  von  der  weiteren  Ausbildung  (§  14)  beide  Ministerien  gemeinsam
  verfügen.

Dresden,  den  13.  Mai  1904.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Kriegs.
Dr.  Rüger.  Für  den  Minister:
Bartcky.  Naumann.

 

Nr.  35.  Verordnung,
die  weiteren  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die
Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten  betreffend;
vom  13.  Mai  1904.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  der  §§  22,  24,  27,  39,  40  und  42  des  Reichsgesetzes,
  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900
1904.  24
        <pb n="196" />
        —  162  —

(R.-G.-Bl.  S.  306)  weitere  Ausführungsbestimmungen  zur  Bekämpfung  der  Cholera,
der  Pocken,  des  Fleckfiebers  (Flecktyphus)  und  des  Aussatzes  (Lepra)  beschlossen.  Auf  die
bezüglichen  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom  21.  Februar  1904  (R.-G.=Bl.
  S.  67)  sowie  vom  4.  Mai  1904  (R.-G.-Bl.  S.  159)  wird  zur  Nachachtung  hierdurch
  noch  besonders  hingewiesen.

Hierzu  wird  mit  Bezug  auf  die  vom  Ministerium  des  Innern  unter  dem  12.  Dezember
  1900  erlassene  Ausführungsverordnung  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  967)  weiter  folgendes
  bestimmt:

Während  die  in  §  42  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Juni  1900  vorgeschriebene
Benachrichtigung  des  Kaiserlichen  Gesundheitsamtes  von  dem  Ausbruche  einer  gemeingefährlichen
  Krankheit  den  Bezirksärzten  obliegt,  sind  die  durch  die  neuerlichen  Ausführungsbestimmungen
  in  betreff  der  Cholera,  der  Pocken  und  des  Fleckfiebers  (R.-G.-Bl.
  vom  Jahre  1904  S.  73,  97  und  S.  115)  angeordneten  ferneren  Mitteilungen
(lägliche  Ubersichten  und  wöchentliche  Nachweisungen)  durch  die  Polizeibehörden  zu  bewirken;
dagegen  haben  die  hinsichtlich  des  Aussatzes  (R.-G.-Bl.  vom  Jahre  1904  S.  129)  vorgeschriebenen
  weiteren  Mitteilungen  an  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  gleichfalls  durch
die  Bezirksärzte  zu  erfolgen.

Als  zuständige  Polizeibehörden  im  Sinne  der  §§  2,  3  und  4  sowie  als  zuständige
Behörden  im  Sinne  der  §§  1  und  5  der  Vorschriften  über  das  Arbeiten  und  den  Verkehr
mit  Krankheitserregern  (R.-G.-Bl.  vom  Jahre  1904  S.  159  flg.)  sind

a)  in  Städten  mit  Revidierter  Städteordnung  die  Stadträte,
b)  im  übrigen  die  Amtshauptmannschaften
anzusehen.
Dresden,  den  13.  Mai  1904.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.  arch
reher.

 

 

Sberichtigung.

In  der  Verordnung  vom  30.  November  1903,  Verkehr  mit  Geheimmitteln  und  ähnlichen
Arzneimitteln  betreffend,  Seite  579  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  1903,  muß  es  unter
Nr.  28  der  Anlage  A  anstatt  Djorat  Bauers  heißen
„Djoeat  Bauers“.

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Oofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinbold  &amp;amp;4  Söhne,  Dresden.
        <pb n="197" />
        —  163  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.

8.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  36.  Gesetz,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  im  X.  Abschnitt  des  Allgemeinen  Baugesetzes
für  das  Königreich  Sachsen  vom  1.  Juli  1900  betr.  S.  163.  —  Nr.  37.  Anderweite  Verordnung,
die  Ausführung  des  Allgemeinen  Baugesetzes  für  das  Königreich  Sachsen  betr.  S.  165.

 

Nr.  36.  Gesetz,

die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  im  X.  Abschnitt  des  Allgemeinen
Baugesetzes  für  das  Königreich  Sachsen  vom  1.  Juli  1900  betreffend;

vom  20.  Mai  1904.

Wan,  Geor  g,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:

I

Die  88  166,  167,  170,  171,  173,  178  des  Allgemeinen  Baugesetzes  für  das
Königreich  Sachsen  vom  1.  Juli  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  381)  erhalten  folgende  veränderte
  Fassung:

166.  Die  Baupolizeibehörde  erhebt  von  dem  Bauherrn  außer  den  ihr
entstehenden  besonderen  Verlägen,  zu  denen  jedoch  die  den  fest  angestellten  Sachverständigen
  zu  zahlenden  Gebühren  nicht  gehören,  eine  Genehmigungsgebühr
und  nach  Vollendung  des  Baues  eine  Besichtigungsgebühr.

Werden  die  Pläne  während  des  Genehmigungsverfahrens  wesentlich  geändert,
so  daß  eine  wiederholte  Prüfung  erforderlich  wird,  so  kann  ein  Zuschlag  zur  Genehmigungsgebühr
  bis  zur  vollen  Höhe  ihres  Betrages  erhoben  werden.

Desgleichen  kann  ein  Zuschlag  zur  Besichtigungsgebühr  bis  zur  vollen  Höhe
ihres  Betrages  erhoben  werden,  wenn  durch  die  Schuld  oder  Veranlassung  des

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  4.  Juni  1904.  25
        <pb n="198" />
        —  164  —

Bauherrn,  Bauausführenden  oder  Bauleiters  eine  Wiederholung  der  Schlußprüfung
  (§  161)  oder  einer  der  regelmäßigen  Zwischenbesichtigungen  (8  158)
sich  nötig  macht.

*167.  Diese  Gebühren  berechnen  sich  bei  Neubauten  nach  der  Zahl  der
Gebäudeeinheiten,  welche  sich  dadurch  ergeben,  daß  die  Quadratmeterzahl  der
nach  dem  planmäßigen  Grundriß  zu  überbauenden  Fläche  mit  der  Zahl  der  Geschosse
  vervielfältigt  wird.  Keller=  und  Dachgeschosse  kommen  hierbei  nur  dann
in  Ansatz,  wenn  sie  Wohn=  oder  Schlafräume  enthalten  oder  zu  gewerblichen
Zwecken  dienen  sollen.

Die  Genehmigungsgebühr  beträgt  6  Pfennig  für  die  Gebäudeeinheit,  mindestens
  aber  2  Mark,  die  Besichtigungsgebühr  4  Pfennig  für  die  Gebäudeeinheit,
mindestens  aber  1  Mark  50  Pfennig.  Die  Beträge  sind  nach  unten  auf  volle
5  Pfennig  abzurunden.

Bei  nicht  massiven  Feldscheunen,  Schuppen  und  Gartenlauben  sowie  bei
Arbeiterwohnhäusern  mit  nicht  mehr  als  zwei  Wohnungen  ist  nur  die  Hälfte  der
Gebühren  zu  erheben.  Eine  Ermäßigung  bis  auf  die  Hälfte  kann  bei  anderen
einfacheren  Bauten,  deren  Prüfung  keine  erheblichen  Bemühungen  verursacht,
sowie  bei  der  bloßen  Wiederherstellung  von  durch  Elementargewalt  zerstörten
Baulichkeiten  eintreten,  sofern  in  diesem  Falle  besondere  Billigkeitsgründe  dafür
vorliegen.

170.  Wird  die  Bauanzeige  vor  Beendigung  des  Genehmigungsverfahrens
zurückgezogen  oder  die  Genehmigung  eines  Baues  versagt,  so  ist  nur  die  Hälfte
der  Genehmigungsgebühr  zu  entrichten.

171.  Denjenigen  Gemeinden,  deren  Ortsbehörde,  ohne  selbst  Baupolizeibehörde
  zu  sein,  sich  eine  wirksame  ÜUberwachung  der  Bauten  nach  Maßgabe  des
§  158  angelegen  sein  läßt,  kann  das  Ministerium  des  Innern  einen  Teil  der
Besichtigungsgebühren  überweisen.

Auch  können  in  diesen  Gemeinden  durch  Ortsgesetz  besondere  Gebühren  für
die  nach  §  158  vorzunehmende  Überwachung  der  Bauten  eingeführt  werden,
wenn  der  Gemeinde  durch  die  Einrichtung  einer  dauernden  Uberwachung  mittels
Sachverständiger  besondere  Kosten  entstehen.

*173.  Außerdem  haben  die  Antragsteller  an  die  Baupolizeibehörde  eine
Gebühr  zu  entrichten,  welche  eine  Mark  für  jedes  volle  Ar  des  von  dem  Plane
umfaßten  Geländes,  mindestens  aber  30  Mark,  beträgt.  Ist  die  Aufstellung  des
Planes  im  wesentlichen  von  einer  Gemeinde  besorgt  worden,  deren  Ortsbehörde
        <pb n="199" />
        —  166  —
nicht  selbst  Baupolizeibehörde  ist,  so  fällt  die  Hälfte  der  Gebühr  dieser  Ge—
meinde  zu.

178.  Die  Baupolizeibehörde  kann  die  Behandlung  einer  Bauanzeige  oder
eines  Antrags  auf  Genehmigung  von  Bebauungs=  oder  Umlegungsplänen  von
der  Erlegung  eines  Kostenvorschusses  in  Höhe  der  mutmaßlich  entstehenden  Gebühren
  und  Verläge  abhängig  machen.  Nach  Feststellung  der  Kosten  ist  der  etwa
überschießende  Teil  des  Kostenvorschusses  zurückzugeben.

II.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  sind  auch  auf  bereits  anhängige  Bausachen  insoweit
anzuwenden,  als  den  Beteiligten  nicht  schon  Kostenberechnungen  nach  den  bisherigen  Be—
stimmungen  zugefertigt  worden  sind.

Dresden,  den  20.  Mai  1904.

Georg.
Georg  von  Metzsch.

Nr.  37.  Anderweite  Verordnung,

die  Ausführung  des  Allgemeinen  Baugesetzes  für  das  Königreich  Sachsen
betreffend;

vom  20.  Mai  1904.

 

Des  Ministerium  des  Innern  hat  sich  auf  mehrseitige  Anregung  veranlaßt  gesehen,
die  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Allgemeinen  Baugesetzes  vom  1.  Juli  1900
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  428)  beigefügten  Tabellen  A  bis  Feiner  wiederholten  Nachprüfung
und  entsprechenden  Abänderung  zu  unterwerfen  und  bestimmt,  daß  sie  nunmehr  in
der  nachstehenden  Fassung  gemäß  §§  28  und  29  der  Ausführungsverordnung  vom

1.  Juli  1900  zu  gelten  haben.  Dabei  verordnet  das  Ministerium  des  Innern  noch
folgendes:

1.  Die  in  §§  92  und  93  Absatz  1  den  Baupolizeibehörden  erteilte  Befugnis  zu
Ausnahmebewilligungen  erstreckt  sich  auch  auf  die  §§  28  und  29  der  Ausführungsverordnung
  und  die  dazu  gehörigen  Tabellen  A  bis  F.

25“
        <pb n="200" />
        —  166  —

2.  Die  in  der  Tabelle  F  angegebenen  Mauerstärken  beziehen  sich  nicht  auf  Bundwände
  (Holzfachwerk)  und  haben  nur  die  Erzielung  der  nötigen  Standsicherheit
im  Auge.  Zur  Erzielung  genügenden  Wärmeschutzes  können  in  Fällen,  wo  es  besonders
  geboten  erscheint,  an  Stelle  der  nach  Tabelle  F  25  em  stark  gemauerten  Teile
massiver  Umfassungen  noch  weitere  Sicherungsmaßregeln,  als:  Verstärkung,  Anordnung
von  Isoliermauern  oder  Wandverkleidungen  vorgeschrieben  werden.

3.  §  30  Ziffer  2  der  Ausführungsverordnung  vom  1.  Juli  1900  wird  dahin  abgeändert:


Die  äußeren  Umfassungsmauern  der  Dachwohnung  müssen  bei  massiver  Herstellung
  mindestens  25  cm  Stärke  erhalten,  wenn  sie  nicht  aus  Gründen  des
Wärmeschutzes  noch  stärker  herzustellen  sind.  Senkrechte  Umfassungen  können
mit  geringerer  Stärke  ausgeführt  werden,  wenn  ihnen  z.  B.  durch  Holzfachwerk
die  erforderliche  Festigkeit  und  durch  innere  oder  äußere  Isolierungen  genügender
Schutz  gegen  Kälte  und  Feuchtigkeit  verliehen  wird.  Die  schrägen  Dachflächen
sind  zwischen  den  Sparren  entweder  mit  Ziegelaussatz  oder  Strohlehmausstakung
oder  anderen  geeigneten  Massen  zu  isolieren  und  außerdem  noch  mit  Kalkputzdecke
  zu  versehen.

Dresden,  den  20.  Mai  1904.

Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.

Benndorf.
        <pb n="201" />
        —  167  —

Tabellen.

Zulässige  Inanspruchnahme  einiger  Baustoffe.

Inanspruch-A



 

 

 

 

Inanspruch-Material
  nahme  Material  gauaahme
Kkg/dem  .  Kadem
Guter  Baugrund  (trocken  und  festgelagert  Grundstücken-Mauerwerk  mit  dichten  Fugen  10—15
von  vorwiegend  kieshaltiger  Beschaffenheit  Gußeisen,  auf  Zug  beansprucht  250
ohne  wesentlichen  Tongehalt)  2,5—5  auf  Druck  beansprucht  500
Feinsandiger  Baugrund  1.5—2.5  Marmor  20—30
Beton,  mit  der  Maschine  gemischt  aus  Port-  Nadelholz,  auf  Zug  beansprucht  80
landzement,  Kleinschlag  und  Kiessand  in  auf  Druck  beansprucht  50
dem  Verhältnis  Sandstein,  hart,  als  einzelnes  Werkstück  je
1:7:9  9  nach  der  Härte  12—25
1:3:6  nach  4  Wochen  20  Schweißeisen,  Flußeisen,  auf  Zug  oder  Druck
1:1:1,25  28  beansprucht  850  —1000
Beton  mit  Kalk  an  Stelle  des  Portland-  Desgl.,  auf  Schub  beansprucht  700—800
zements  im  Mischungsverhältnis  von  1:3:6  6  Ziegelmauerwerk,  aus  porigen  Steinen  in
Bruchsteinmauerwerk,  in  gutem  Verband  5—10  Kalkmörtel  2,  —4
Eichenholz,  auf  Zug  beansprucht  100  -  aus  gewöhnlichen  Steinen
auf  Druck  beansprucht  65  desgl.  7—10
Granit  oder  Syenit  als  einzelnes  Werkstück  50—70  -  aus  hartgebrannten  Steinen
in  Zementmörtel  10—15
aus  Klinkern  in  Zementmörtel
  15—25
        <pb n="202" />
        168

B.

Eigengewicht  einiger  BGaustosse  in  kg  für  1  ehm  oder  1  am.

—4

 

Asphalt,  1  chm

Beton,  aus  Weißkalk  und  Schlacken,  locker,  Lchm
aus  Zement  und  Steinknack,  gestampft,

1  chm

Bruchsteinmauerwerk,  aus  Plänern  oder  Diorit,
1  chm

Basaltsteine,  1  chm

Bronze,  1  chm

Blei,  1  chm

Drahtglas,  12  mm  stark,  1  m

Eichenholz,  1  chm

Erde  und  Lehm,  trocken,  1  chm

Dasselbe,  mit  Wasser  gesättigt,  1  chm

Gips,  gegossen,  1  chm

Gipsdielen,  5  cm  stark,  1  qm

Glas,  1  chm

Granit,  1  chm

Gußeisen,  1  chm

Kalkmörtel,  feucht,  1  chm

Kiefernholz,  Kern,  1  chm

Kies,  1  chm

Korkplatten,  5  cm  stark,  1  qm

Magnesit-Bauplatten,  2  cm  stark,  1  om

 

 

1500
1100—1500

2000—2300

2400  2700
3200
8600
11370

32
800
1600
1900
970
33
2600
2700
7250
1230
600
1800
11,5
31

 

 

 

 

 

 

Marmor,  1  chm
Monierplatten,  5  cm  stark,  1  qm
Rochlitzer  Porphyr,  1  chm
Rabitzwand  mit  Drahtnetz-Einlage,  4  em
stark,  1  om  6
Sandstein,  1  chm
Sandsteinmauerwerk,  1  chm
Schweißeisen,  1  chm
Stahl=  und  Flußeisen,  1  chm
Spreutafeln,  10  cm  stark,  1  m
Stegzementdielen,  ohne  oder  mit  Bandeisen-Einlagen,
  7  cm  stark  I
aus  Quarzsand  1  qm
Bimnsstein  1  qm
Schiefer,  1  chm
Tannenholz,  1  chm
Ziegelmauerwerk,  aus  rheinischen  Schwemmsteinen,
  1  com
aus  Lochsteinen,  1#co
—  aus  porigen  Steinen,  lbm
aus  Vollsteinen,  1  chm
Zink,  gegossen,  1  chm
L

 

-gewalzt,1cbm

 

2600
120
1950

2300

—  —

2700
550

850
1100
1300
1600
6860
7200
        <pb n="203" />
        169

C.

Ungefähre  Eigengewichte  einiger  Becken  und  Vächer.

 

 

 

 

Gegeunstand  Gewicht  Gegenstand
ke/  Am
a)  Decken.  b)  Dcher.
(Das  Gewicht  der  eisernen  Träger  ist  nicht  (Die  Angaben  beziehen  sich  auf  das  Gewicht
inbegriffen.)  von  Deckmaterial,  Schalung  oder  Lattung
Asphalt,  auf  Wellblech  oder  Belageisen  120  und  Sparren  für  1  4m  geneigter  Dachfläche,
auf  ziegelflachschicht  105  nicht  aber  auf  Wind  und  Schnee  sowie
Balken,  mit  einfacher  Dielung,  0,90  m  v.  M.  tragende  Bauteile.)
z.  M.  60—80  Blechziegel  oder  Pfannen,  emailliert  oder  vermit
  Dielung,  Schalung  und  Putz,  zinkt
ebenso  100  —125%Falzziegel
mit  Dielung,  Auffüllung,  Schalung  Glas  (auf  Eisensprossen)
und  Putz,  ebenso  225—300  Ußeisenziegel  (auf  Holzsparren)
Betondecke,  gestampft,  eben,  mit  Schlacken  Holzzementdach
auffüllung  270—330Pappdach
gewölbt,  horizontal  abgeglichen  1  420—500  Schieferdach,  auf  Latten,  einfach
Buckelplatten,  Wellblech  oder  Belageisen  mit  -  auf  Schalung,  doppelt
Betonabgleichung  250  350Wellblechdach,  auf  Winkeleisen,  eben  oder
Kappengewölbe,  ½  Stein  stark,  ohne  zuß.  bombiert
bodenkonstruktion  325  Ziegeldach  (Spahndach),  einfach
Dasselbe,  mit  Ubermauerung,  Auffüllung,  (Krondach),  doppelt
Lagerhölzern  und  Dielung  375  Zink=  oder  Eisenblech,  auf  Schalung  und
Dasselbe,  aus  porösen  oder  durchlochten  Holzsparren
Steinen  ohne  Dielung  195  Dasselbe,  auf  Winkeleisen  mit  Eisensparren
Dasselbe,  ebenso,  mit  Fußbodenkonstruktion  245—350
l

 

20—25
90
140

45
30
        <pb n="204" />
        170

Fußboden-Belastungen  (ohne  Eigengewicht),  Wind-  und  Schneedruck  in  kg/om.

 

 

In  Wohngebäuden  und  kleinen  Geschäftshäusern

Schulräumen
größeren  Geschäftshäusern  und  Restaurationen

Von  Versammlungs=  und  Tanzsälen
Werkstatten  mit  Maschinenbetrieb
(Sehr  schwere  oder  stark  erschütternde
Maschinen  sind  auf  besondere  Unterzüge
zu  stellen.)
Heu=  und  Strohböden
Kornböden  (60—70  cm  hohe  Schüttung)
*  Scpeditionsspeichern,  Lagern  für  Zucker,
Salz,  Zement  usw.
In  Durchfahrten
Auf  Balkonen,  Erkern,  Altanen
Treppen,  für  1  qm  im  Grundriß  gemessen

Seitlicher  Druck  gegen  Balkongeländer  auf
1  m  Länge

 

200—250
250

400

450
300—1000

400
500

500—1200
800—1250
250—400
400—600

150  —300

 

 

Schneedruck  auf  1  qm  der  Grundfläche  bezogen
  s
Einseitige  Schneelast  ist  besonders  zu
berücksichtigen.
Winddruck  auf  1  qm  Fläche,  senkrecht  zur
Windrichtung  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen

Bei  freistehenden,  dem  Winde  besonders  ausgesetzten
  Gebäuden  bis  zu  .
Die  Richtungslinie  des  Windes  ist  um
10%  zum  Horizonte  geneigt  anzunehmen.
Mit  Einsetzung  der  Zahl  125  ergibt  sich  hiernach
  auf  1  qm  Dachfläche

bei  i  Dachneigungen  von  5—20  0  abgerundet
.  20—35  0  «
-  -  -35——400  -
-  -  45—800  -

 

 

 

In  offenen  Hallen,  für  von  innen  nach  außen
wirkenden  Wind

70

30—60
60—90
90—  100

100—125

60
        <pb n="205" />
        —  171  —

Vorbemerkung  zur  Tabelle  E.

Tabelle  E  gibt  diejenige  als  gleichmäßig  verteilt  angenommene  Gesamtbelastung  an,  die  einem
Balken  höchstens  zugemutet  werden  darf.  —  Als  zulässige  größte  Biegungsbeanspruchung  des  Holzes
auf  1  gem  ist  gerechnet:

In  Tabelle  E  1:  50  kg  (für  Balken  aus  schwachem  Bauholz
-E2:  60  -  -  -m1ttlerem--
  -B3.0  starkem  -  ).

U

H
––
*

A
Uu

Wenn,  in  der  Mitte  der  freitragenden  Balkenlänge  gemessen,  der  ursprüngliche  Stammesdurchmesser
  ohne  die  Rinde  nicht  unter  28  und  nicht  über  35  cm  betrug,  so  gilt  der  Balken  als  „aus
mittlerem  Bauholz  geschnitten“.  Unterhalb  oder  oberhalb  dieser  Grenzen  sind  die  Bezeichnungen
schwaches  oder  starkes  Bauholz  anzuwenden.

 

·  Im  Zweifelsfalle  sind  in  der  Regel  folgende  Grundsätze  hinsichtlich  der  Querschnittsabmessungen
(Breite  und  Höhe)  geschnittener  Balkenhölzer  zu  berücksichtigen:

1.  Für  auf  Biegung  beanspruchte  Balken  ist  der  in  der  Mitte  ihrer  freitragenden  Länge  vorhandene
Querschnitt  maßgebend.

2.  Hat  der  Balken  in  der  Mitte  seiner  freitragenden  Länge  keine  Baumkanten,  so  darf  er  bei  einer
Höhe  von  mindestens  24  cm  nach  Tabelle  E2,  bei  einer  Höhe  von  mindestens  30  cm  nach
Tabelle  E  3  belastet  werden.

3.  Für  Balken,  die  in  der  Mitte  ihrer  freitragenden  Länge  Baumkanten  aufweisen,  gilt  Tabelle  E2
und  E  3  nur  dann,  wenn  die  Höhe  dieser  Balken  von  Mitte  bis  Mitte  Baumkante  gemessen
mindestens  24  oder  30  cm  beträgt.  Dus  so  ermittelte  Maß  gilt  als  „Höhe“  des  Balkens
im  Sinne  von  Tabelle  E2  und  E33.  ·

4.  Nach  Tabelle  E  2  dürfen  auch  diejenigen
Balken  von  kleinern  Abmessungen  belastet
werden,  die  aus  mittlerem  oder  starkem
Bauholz  durch  Teilung  gewonnen  sind,  was
sich  aus  dem  Verlauf  der  Jahresringe  in
der  Regel  stets  leicht  erkennen  läßt  (vergl.
nebenstehende  Figur).

 

1804.  26
        <pb n="206" />
        172

-—

Tabelle  E  1.

Gültig  für  alle  Balken  aus  schwachem  Bauholz,  die  in  der  Mitte  ihrer  freitragenden  Länge

a)  bei  vollkantigem  Querschnitt  weniger  als  24  cm  Höhe  haben,  oder
b)  zwischen  den  Mitten  vorhandener  Baumkanten  gemessen  weniger  als  24  cm  hoch  sind.

Des  Balkens

 

 

Tragfähigkeit  bei  gleichförmig  verteilter  Belastung  in  kg,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Breite  Höhe  sch#t-.  Widerstands-  und  bei  einer  freitragenden  Länge  (Stützweite)  —
fläche  moment

em  emz  nx  3"0m  3,5m  40m  4,5  m  5.00  m  5,5  m  6,0  m
12  12  1444  2388  384  329  288  —  –  —-  —
-j14168392  523448392348314——
14  1906  45357,,:3  610  523  457  406  366  333  305
12  1619  512  683  585  512  455  410  372  341
14  224  597,;:796  683  597  531  478  434  398
12  18  216  648  864  741  648  576  518  471  432
16  16  2256  682,790  780  683  607  546  497  455
14  18  252  756  1008  864  756  672  605  550  504
12  20  240  800  1067  914  800  711  640  582  533
16  18  288  8Sé64152  987  S6é4  158  691  628  516
14  20  280  933,3244  1067  933  830  747  679  622
12  22  264  968  1291  1106  968  860  774  704  645
18  18  324  972  1296  1111  972  864  J77  707  648
16  20  320  1066,22  1219  1067  948  853  776  711
14  22  308  1129,3  1506  1291  1129  1004  903  821  753
12  24  288  1152  1536  1317  1152  1024  922  838  P62
18  20  360  1200  1600  1371  1200  1067  9600  873  800
16  22  352  1290,721  1475  1291  1141  1033  939  860
20  20  400  1333,31778  1524  1333  1185  1067  970  889
14  24  336  1344  1792  1536  1344  1195  1075  977  896
18  22  396  1452  1936  1659  1452  1291  1162  1056  968
16  24  384  1336  2048  1755  1536  1365  1229  1117  1024
14  26  364  1577,.32103  1803  1577  1402  1262  1147  1052
20  22  440  1613,33151  1844  1613  1434  1291  1173  1076
18  24  432  1728  2304  1975  1728  1536  1382  1257  1s1352
22  22  484  1774,.766  2028  1775  1578  1420  1291  1183
16  26  416  1802,7240  4  2060  1803  1602  1442  1311  1202
20  24  480  1920  25600  2194  1920  1707  1536  1396  1280
18  26  468  2028  2704  2318  2028  1803  1622  1475  1352
22  24528  2112  2816  2414  2112  1877  1690  1536  1408
20  26  520  2253,3]3004  2575  2253  2003  18038  1639  1502
24  24576  2304  3072  2633  2304  2048  1843  1676  1536
22  26  572  2478,78305  2833  2479  22038  1988  1803  1652
24  624  2704  3605  3090  2704  2404  2163  1967  1803
26  676  2929,3:33906  3347  2929  2604  2343  2130  19353
        <pb n="207" />
        —  173  —

Tabelle  E2.
Gültig  für  alle  Balken  aus  mittlerem  Bauholz,  die  in  der  Mitte  ihrer  freitragenden  Länge
a)  bei  vollkantigem  Querschnitt  24  bis  30  cm  Höhe  haben,  oder
b)  zwischen  den  Mitten  vorhandener  Baumkanten  gemessen  24  bis  30  cm  hoch  sind.

Die  nachstehende  Tabelle  ist  ferner  gültig  für  Balken  von  kleineren  Stärkeabmessungen,  wenn
diese  Balken  aus  mittlerem  oder  starkem  Bauholz  gewonnen  sind  (Kreuzhölzer,  Halbhölzer).

Des  Balkens

 

«  -  Tragfähigkeit  bei  gleichförmig  verteilter  Belastung  in  kg,
Quer=  Widerstands- 



 

 

 

 

 

 

 

 

Breite  Höhe  schnitts-  und  bei  einer  freitragenden  Länge  (Stützweite)  —

läche  moment  6  *1-.
em  emE  em2  ems  3,0  m  3,5  m  4,0  m  4,5  m.  5,00  m  5,5  m  6,0  m
12  12  144  2388  461  395  346  30W
l-14  1683  392  6%  538  410  118  3756  342
14  196  457,3,:  132  627  549  488  439  399  366
12  16  192  512  819  102  614  546  492  447  410
14  224  593/956  819  J11  637  573  521  4173
12  18  216  648  1037  889  18  691  622  566  518
16  16  256  682,7  1092  936  819  728  6855  596  546
14  18  252  P56  1210  1037  907  806  726  660  605
12  20  240  800  1280  1097  960  853  768  698  6640
16  18  288  8364  1382  1185  1037  922  820  754  691
14  20  280  9333,31493  1280  1120  996  896  815  1747
12  22  264  9068  1549  1328  1162  1033  929  845  74
18  18  324  92  1555  1333  1166  1037  933  348  778

16.  20  320  1066,720  1463  1280  1138  1024  931  853
14  22  308  1129,n3801  1355  1205  1084  986  903

 

 

 

 

 

 

 

 

12  24  288  1152  1843  1580  1382  1229  1106  1005  922
18  20  360  1200  1920  1646  1440  1280  1152  1047  960
16  22  352  12907  2065  1770  1549  1377  1239  1126  1033
20  20  400  1333.3  523  1829  10600  1422  1280  1164  1067
14  24  336  1344  2150  1843  1613  1434  1290  1173  1075
18  22  396  1452  2323  1991  1742  1549  1394  1267  1162
16  24  384  1536  2458  2107  1843  1638  1475  1341  1229
14  26  364  157732524  2163  1893  1682  1514  1377  1262
20  22  1  440  1613.32581  2213  1936  1721  1549  1408  1291
18  24  432/  17282765  2370  2074  1843  1659  1508  13382
,
        <pb n="208" />
        —  174  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Des  Balkens  Tragfähigkeit  bei  gleichförmig  verteilter  Belastung  in  kg,
Breite  Höh  ser,  Widerstands-  und  bei  einer  freitragenden  Länge  (Stützweite)  —

z  «"fläche«i  moment  „„  17o„.
m  em  em  eme  3,00m  3,5m  400m  4,5  m  5,0  m  5,5  m  6,0  m
2  2  484  11141412830  2134  2130  1893  1704  1510  1420
16  26  416  1802,7/2  2472  2163  1923  1731  1573  1442
20  24  480  1920  3072  2633  2304  2048  1843  1676  1336
18  26  468  2028  3245  2781  2434  2163  1947  1770  1622
16  28  448  20907  3346  2867  2509  2230  2007  1825  10673
22  24  528  2112  3379  2896  2534  2253  2028  1843  1690
20  26  520  2253.3:3  3605  3090  2704  2404  2163  1967  1803
24  24  576  2304  3686  3160  2765  2458  2212  2011  1843
18  28  504  2352  3763  3226  2822  2509  2258  2053  1882
22  26  572  2478.!3966  3399  2974  2644  2380  2163  1983
20  28  560  2613,34181  3584  3136  2788  2509  2281  2091
18  30  540%%000  3703  3240  2880  2592  2356  2160
24  26  6224  4326  3708  3245  2884  2596  2360  2163
22  28  616  287.7600  3942  3450  3066  2760  2509  2300
26  26  676  292993687  1017  3515  3125  2812  2556  2343
20  30  600  3000%800  1114  3600  3200  2880  2617  2100
24  28  672  3136  5018  4301  3763  3345  3011  6  2737  2509
22  30  660  3300  5280  4526  3960  3520  3168  2880  2610
26  28  728  3397,.3  5436  1659  41077  3624  3261  2965  2718
20  32  640  3413,.3  5461  1681  1096  3641  3277  2979  2731
24  320  720  3600  5760  4937  1320  3810  3456  3142  2880
28  28  784  3658,7  5854  5018  4390  3903  3512  3193  2927
22  32  2704  3754!15008  5149  4506  4005  3605  3277  3004
26  30  780  3900  6240  5349  4680  4160  3744  3404  3120
24  32  768  1096  6554  5617  4915  4369  3932  3575  3277
28  30840  1200  6720  5½60  5010  1480  4032  3665  3360
26  32  832  44373100  6085  5325  4733  4260  3873  3550
30  30  900  1500  7200  6171  5400  4800  4320  3927  3600
28  32896  4778,7  655  4  5734  5097  13588  1171  3823
30  32  960  5120  8192  7022  6144  5461  4915  4468  4096
32  32  1024  463  7338  1490  6554  5825  5213  166  436
        <pb n="209" />
        176

Tabelle  E  3.

Gültig  für  alle  Balken  aus  starkem  Bauholz,  die  in  der  Mitte  ihrer  freitragenden  Länge
a)  bei  vollkantigem  Querschnitt  mindestens  30  cm  Höhe  haben,  oder
b)  zwischen  den  Mitten  vorhandener  Baumkanten  gemessen  mindestens  30  cm  hoch  sind.

JJ  ...  SS.———.  —.  A—

 

 

 

 

 

 

Des  Ballens  Tragfähigkeit  bei  gleichförmig  verteilter  Belastung  in  kg,
Breite  Höhe  *  Widerstands-  und  bei  einer  freitragenden  Länge  (Stützweite)  —
6  fläche  moment  1

em  6  em  em?  ems  3,0  m  3,5  m  4,0  m  4,5  m  5,0  m  5,5  m  6,0  m
18  30  540  2700  5040  4320  3780  3360  3024  2149  2520
20  30  600  3000  5600  4800  4200  3733  3360  3054  2800
22  30  660  3300  6160  5280  4620  4107  3696  3360  3080
20  32  640  3413,3,6371  5461  4779  4248  3823  3476  3186
24  30  7720  3600  6720  5760  5040  4480  4032  366563360
22  32  704  3754,.,7  7000  6008  5257  4673  4205  3823  8504
26  30  7180  3900  7280  6240  5460  4853  4368  39714640
24  32  768  4096  7646  6554  5734  5097  4588  4170  3823
28  30  840  4200  7840  6720  5880  5227  4704  4276  3920
22  34  748  4238,9112  6782  5933  5275  4747  4316  3956
26  32  832  4437,3  8283  7100  6213  5522  4970  4518  414s1
30  30  900  4500  8400  7200  6300  5600  5040  4582  4200
24  34  816  4624  8631  7398  6474  5754  5179  4708  4316
28  32  8696  4778,89920  7646  6690  5947  5352  4865  4460
26  34  884  5009,3  9351  8015  7013  6234  5610  510!  4675
30  32  960  5120  9557  8192  7168  6371  5734  41779
28  34  952  5394,.,710070  8632  7553  6713  6042  5493|  5035
32  32  1024  5461,3  8738  646  6796  61175561  5097
30  34  1020  5780  10789  9248  8092  7193  64745885  5394
32  34  1088  6165,311509  9864  8631  7672  6905  6277|5754
314  34  1156  6550,712  10½1  9171  8152  7337  0670  611“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

messungen  sind  die  auf  der  gleichen
in  den  nächstfolgenden  Zeilen  enthaltenen  Maße  —  die  häufig
Beträgt  z.  B.  bei  5,0  m  freitragender  Länge  u
Fußbodenbelastung  (einschließlich  der  Konstruktionslast)  500  Eg/m,  so  würd
Balkens  von  500  —  0,85  —x/5,0  =  2125  kg  nötig  sein.
5,0  m  die  nächst  höhere  Zahl  2163.  Es  sind  daher  verwen
Von  diesen  Querschnitten  würde  der  letztere  nach  den  in

statten  —  zu  wählen.

am  billigsten  sein.

1904.—

ierfür  findet  sich  in  Tabell
guenl  die  Stärken  20/26,  24/24  und  18/28.

Spalte  3  angegebenen  Querschnittsflächen

Bei  gegebener  Belastung  für  die  Flächeneinheit  der  Fußböden  ist  diese  mit  der  freien  Länge
und  der  Balkenweite  zu  vervielfältigen  und  in  der  zu  der  betreffenden  freitragen
Spalte  diejenige  Zahl  aufzusuchen,  die  diesem  Produkte  am  nächsten  kommt.
Zeile  in  den  ersten  beiden  Spalten  stehenden  Angaben,  oder  die

den  Länge  gehörigen
Für  die  Balkenabeine

  sparsamere  Holzverwendung  ge-27



nd  0,85  m  Balkenweite  die
e  eine  Tragfähigkeit  des
e  E2  unter
        <pb n="210" />
        176

Tabelle  F.

Zulässige  Mauerstärken  für  einfache  Wohngebäude.
I.  In  Ziegelbau  (massiv  ohne  zwischenliegende  Luftschicht).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a.  b.  Z.  d.  e.
Umfassungs.  Mittelmauern  Giebelmauern  Giebelmauern  Gemeinschaftmauern
  mit  mit  Offnungen  ohne  Offnungen  ohne  Offnungen  liche
½sSur  und  mit  und  ohne  und  mit  Brandmauern
Balkenlast  Balkenlast  Balkenlast  Balkenlast  Balkenlast
em  em  em  em  em
6
1.  Im  Dachboden  25  —-  25  «  25  25
I  —  —  —  —
2.  In  den  beiden  obersten  Geschossen
  I  38  25  25  25  38
3.  Im  dritten  Geschoß  von
gerechnet  51  38  25  38  38
4.  Im  vierten  Geschoß  von  *  3
gerechnet  n  51  1  38  38  38  38
5.  Im  Erdgeschoß  bei  fünfgeschossigen
  Gebäuden  64  51  38  51  51
·  13  em  mehr  ggleich  der  13  em  mehr  gleich  der  1  13  em  mehr
6.  Im  Kellergeschoß  als  im  Erdgeschoß-  als  im  Erdgeschoß  als  im
Erdgeschoß.  stärke.  Erdgeschoß.  stärke.  I  Erdgeschoß.

 

 

 

 

Liegen  gegen  die  Standfestigkeit  25  cm  starker  Mittelmauern  (nach  Spalte  b)  besondere  Bedenken
  vor,  so  kann  die  Baupolizeibehörde  eine  Verstärkung  bis  auf  38  cm  verlangen.

Brandmauern  im  Innern  von  Gebäuden  erhalten  mindestens  die  Stärken  unter  c;  Umfassungsbrandmauern
  die  Stärken  unter  d.

Wenn  hölzerne  Bauteile  in  eine  gemeinschaftliche  Brandmauer  eingebunden  werden  sollen,  so
ist  sie  an  den  betreffenden  Stellen  und  nach  der  betreffenden  Seite  hin  so  zu  verstärken,  daß  das
Holzwerk  von  der  Grenze  noch  mindestens  13  cm  entfernt  bleibt.  Jedem  Anlieger  ist  das  Einbinden
eiserner  iger  in  die  gemeinschaftliche  Brandmauer  gestattet,  soweit  sein  Eigentums=  oder  Verfügungsrecht
  reicht

Bei  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Brandmauern  in  Schaft  und  Schild  müssen  die  Schäfte
in  Ziegeln  mindestens  51  cm  stark  und  64  cm  lang  und  dürfen  höchstens  5,0  m  von  einander  entfernt
sein.  Für  die  Schilder  genügt  in  Ziegeln  25  cm  Stärke,  falls  mindestens  in  jedem  zweiten  Geschosse
zwischen  die  Schäfte  und  gleich  stark  mit  diesen  entweder  Bögen  gespannt  oder  Rollschichten  eingelegt
werden.  Für  das  Kellergeschoß  beziehentlich  Fundament  ist  die  Ausführung  in  Schaft  und  Schild
unzulässig;  für  die  Stärke  gilt  hier  dasselbe,  wie  für  die  Umfassungsmauern.

II.  Bei  Verwendung  von  sogenannten  Sandsteingrundstücken  tritt  an
von  1½  Stein  (38  cm)  die  Stärke  von  42  cm,
2

Stelle

-  =  (51  cm)  é  53  cm  (mit  Horzelausfüllung  56  cm),
=  2½½  (64  cm)  -  -64  em  (—  -  70  cmm),
3  -(77  cm)  -  75  cm  (  —  84  em).

III.  Bei  Verwendung  von  Bruchsteinen  tritt  an  Stelle
von  1½  Stein  (38  cm)  die  Stärke  von  45  cm,
2

-  -  (51  cem  -  -  -60  cm
-21J2-(64cm-  -  -75  cem,
:  3  -  (77  cm)  „  -  -90  cm.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="211" />
        —  177  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.

9.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

Inhalt:  Nr.  38.  Verordnung,  die  Festsetzung  der  Hauptmarktorte  für  die  Lieferungsverbände,  die  Veröffentlichung
  der  ermittelten  Durchschnittspreise  für  Pferdefutter  und  das  Liquidationsverfahren  über  Vergütung  des
letzteren  betr.  S.  177.  —  Nr.  39.  Bekanntmachung,  die  weitere  Ausführung  des  Reichs-Schlachtviehund
  Fleischbeschaugesetzes  vom  3.  Juni  1900  betr.  S.  180.  —  Nr.  40.  Gesetz,  die  Erstreckung  des  Allgemeinen
  Berggesetzes  auf  den  Erzbergbau  in  der  Oberlaufitz  betr.  S.  182.  —  Nr.  41.  Gesetz,  die
Aufhebung  einer  Bergbegnadigung  betr.  S.  188.

 

Nr.  38.  Verordnung,

die  Festsetzung  der  Hauptmarktorte  für  die  Lieferungsverbände,
die  Veröffentlichung  der  ermittelten  Durchschnittspreise  für  Pferdefutter
und  das  Liquidationsverfahren  über  Vergütung  des  letzteren
betreffend;:

vom  16.  Mai  1904.

Uner  Aufhebung  der  Verordnungen  vom  22.  Mai  1877  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  225)
und  vom  18.  April  1884  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  141)  wird  auf  Grund  der  Bestimmungen
in  §  9  Ziffer  3  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898  (R.-G.-Bl.  S.  361),  sowie
der  Verordnung  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  vom  13.  Juli  1898  (R.-G.-Bl.  S.  922),
der  Bestimmungen  in  §  19  Absatz  2  und  3  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom
13.  Juni  1873  (R.-G.-Bl.  S.  129)  und  der  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erlassenen

  Verordnung  vom  1.  April  1876  (R.-G.-Bl.  S.  137)  nachstehendes  bekannt
gegeben:

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  8.  Juni  1904.  28
        <pb n="212" />
        —  178  —

1.  Als  Hauptmarktorte  werden  bestimmt:

 

Bautzen  für  den  Lieferungsverband  der  Amtshauptmannschaft  Bautzen,,  in  der
Kamez  -  -  -  Kamenz,  Kreishaupt-Löban
  -  -  -  Löbau,  mannschaft
Zittau-  —  -  -  -  Zittau,  Bautzen.
Chemnitz  -  -StadtChemnitz,  «
der  Amtshauptmannschaft  Annaberg,  in  der
-  —  Chemnitz,  Kreishaupt-O
  -  Flöha,  mannschaft
-  -  Marienberg,  Chemnitz.
Glauchau  für  den  Lieferungsverband  der  Amtshauptmannschaft  Glauchau,
Dresden  OD  Stadt  Dresden,
der  Amtshauptmannschaft  Dresden-  Altstadt,
-  -  Dresden-Neustadt,  in  der
-  ODA  Dippoldiswalde,  U  Kreishaupt--
  -  Freiberg,  mannschaft
Pirna,  Dresden.
Großenhain  fürden  Lieferungsverb.  der  Amtshauptmannsch.  Großenhain,
Meißen  .a.  -  -  -  Meißen,
Leipzig  —  -  StadtLeipzig,  «
der  Amtshauptmannschaft  Borna,  .
-  -  Grimma,  in  der
Leipzig,  Kreishaupt-Döbeln
  für  den  Lieferungsverb.  der  Amtshauptmannsch.  Döbeln,  mannschaft
Leipzi
Mittweida  für  den  -  -  Rochlitz,  pölg.
Oschatz  für  den  "  -  -  Oschatz,
Zwickau  -  -  -  FtkkittxkaaruzenberO  in  der
Plauen  "D  O  "  Auerbach,  #  mweitsarbt
Olsnitz,  Zwickau.
O  -  Plauen,

 

2.  Die  Feststellung  der  Durchschnitte  der  höchsten  Tagespreise  des  Hauptmarktortes
—  wobei  Bruchteilpfennige  unter  0,5  wegzulassen,  0,5  Pfennige  und  darüber  aber  als
volle  Pfennige  zu  berechnen  sind  —  geschieht  am  Schlusse  eines  jeden  Monats  durch  die

Kreishauptmannschaften  in  nachstehender  Weise:
        <pb n="213" />
        —  179  —

Höchster  Tagespreis  mit
Markt-  usw.  Tag  einem  Aufschlage  von  fünf  vom  Hundert
für  100  kg  Hafer

 

X.  Juni  12.4  30  4,
·--  12-36---
  12-40---
  12  45
2  -  12=  50  *
62A  O014:  6
—  12440,24,

rund  12.4  40  4
monatlicher  Durchschnittspreis.

3.  Die  öffentliche  Bekanntgabe  der  ermittelten  Durchschnittspreise  für  jeden
Lieferungsverband  erfolgt  monatlich  durch  die  Kreishauptmannschaften  so  schleunig  als
möglich  in  ihren  amtlichen  Anzeigeblättern.

Die  in  der  Zeit  der  größeren  Tuppenübungen  maßgebenden  Preise  teilen  die  Kreishauptmannschaften
  sogleich  nach  erfolgter  Feststellung,  ohne  die  Bekanntmachung  durch
das  amtliche  Anzeigeblatt  abzuwarten,  den  Generalkommandos  mit,  welche  deren  schleunige
Mitteilung  an  die  Truppen  veranlassen.

Außerdem  übersenden  die  Kreishauptmannschaften  jeden  Monat  den  Korpsintendanturen
  die  Bekanntmachungen  der  Pferdefutterpreise  in  zwei  Ausfertigungen.

4.  Sofern  das  verabreichte  Pferdefutter  von  den  Truppenteilen  nicht  bar  bezahlt
worden  ist,  werden  über  die  Vergütungen  Liquidationen  nach  dem  im  Reichsgesetzblatte
vom  Jahre  189  8  Seite  965  bis  967  befindlichen  Muster,  und  zwar

für  die  Städte  mit  Revidierter  Städteordnung  von  den  Stadträten,

für  die  Städte  mit  der  Städteordnung  der  mittleren  und  kleinen  Städte  von  den
Bürgermeistern,

für  die  Landgemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke  von  den  Amtshauptmannschaften

aufgestellt.  Die  Bescheinigung  der  Liquidationen  in  bezug  auf  die  in  Ansatz  gebrachten
Durchschnittspreise  fällt  den  Amtshauptmannschaften  zu;  ausgenommen  von  der  Maßnahme
  sind  die  je  einen  eigenen  Bezirk  bildenden  Städte  Dresden,  Leipzig  und
Chemnitz,  deren  Liquidationen  durch  die  zur  Besorgung  der  Militärangelegenheiten
bestimmten  Kommissare  in  dieser  Hinsicht  bescheinigt  werden.
28“
        <pb n="214" />
        —  180  —

Die  Liquidationen  werden  von  derjenigen  Behörde,  welcher  die  Bescheinigung  der
Richtigkeit  der  eingestellten  Durchschnittspreise  obliegt,  an  die  zuständige  Korpsintendantur
eingesandt.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  unter  dem  1.  Juni  dieses  Jahres  in  Kraft.
Dresden,  den  16.  Mai  1904.

Ministerium  des  Innern.  Kriegsministerium.
Für  den  Minister:  Für  den  Minister:
Merz.  Bartcky.
Günther.

 

 

Nr.  39.  Bekanntmachung,

die  weitere  Ausführung  des  Reichs-Schlachtvieh-  und  Fleischbeschaugesetzes
vom  3.  Juni  1900  betreffend;

vom  21.  Mai  1904.

Mit  Bezug  auf  die  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  27.  Januar  1903
zur  weiteren  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
  usw.,  sowie  auf  die  derselben  unter  O  beigedruckten,  vom  Bundesrat  erlassenen
Ausführungsbestimmungen  (G.=  u.  V.-Bl.  1903  S.  75  flg.)  in  Verbindung  mit  der
Bekanntmachung  vom  31.  März  1903  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  409  flg.)  wird  die  Bekannt-—

  machung  des  Reichskanzlers  vom  9.  dieses  Monats,  insoweit  dieselbe  eine  weitere  Ab—
änderung  der  Ausführungsbestimmungen  D  zum  Reichs-Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze
  betrifft,  hiermit  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Dresden,  den  21.  Mai  1904.

Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:

Merz.
Dietze.
        <pb n="215" />
        —  181  —

Wekianntmachung,

betreffend  die  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  D  zum
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetz  und  der  Fleischbeschau-Zollordnung.
Vom  9.  Mai  1904.

(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  140.)

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,

I.  den  §  10  der  Ausführungsbestimmungen  D  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze
  (Zentralblatt  für  1902,  Beilage  zu  Nr.  22  S.  34),  wie  folgt,  zu  fassen:

810.

(1.)  Die  unmittelbare  Durchfuhr  ist  als  Einfuhr  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht
zu  betrachten.

(2.)  Unter  unmittelbarer  Durchfuhr  ist  derjenige  Warendurchgang  zu  ver—
stehen,  bei  dem  die  Ware  wieder  ausgeführt  wird,  ohne  im  Inland  eine  Be—
arbeitung  zu  erfahren  und  ohne  aus  der  zollamtlichen  Kontrolle  oder  —  im
Pofstverkehr  —  aus  dem  Gewahrsame  der  Postverwaltung  zu  treten.

(s.)  Bei  der  Überführung  von  Fleisch  auf  ein  Zollager  gilt  der  Fall  der
unmittelbaren  Durchfuhr  nur  dann  als  vorliegend,  wenn,  abgesehen  von  den  im
Absatz  2  bezeichneten  Voraussetzungen,  bereits  bei  der  Anmeldung  des  Fleisches
zur  Niederlage  sichergestellt  wird,  daß  eine  Abfertigung  des  Fleisches  in  den
freien  Verkehr  ausgeschlossen  ist.

usw.  usw.
Berlin,  den  9.  Mai  1904.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="216" />
        —  182  —

Nr.  40.  Gesetz,

die  Erstreckung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  auf  den  Erzbergbau  in  der
Oberlausitz  betreffend;

vom  24.  Mai  1904.

Wan,  Georg,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
usw.  usw.  usw.
verordnen  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

1.  Das  durch  Verordnung  vom  16.  Juni  1868  bekannt  gemachte  Allgemeine
Berggesetz  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  353  flg.)  und  die  zu  dessen  Anderung  und  Ergänzung
erlassenen  gesetzlichen  Vorschriften  gelten  mit  nachfolgenden  Beschränkungen  vom  1.  Juli
1904  an  auch  für  den  Erzbergbau  in  der  Oberlausitz.

#&amp;amp;#2.  Erstreckt  sich  eine  Mutung  auf  ein  Flurstück,  das  am  1.  Januar  1904  auf
den  Grundbuchblättern  der  Standesherrschaften  Königsbrück  und  Reibersdorf  oder  der
in  der  Beilage  verzeichneten  Rittergüter  eingetragen  war,  so  bedarf  sie  zu  ihrer  Gültigkeit
der  Zustimmung  des  Grundeigentümers.

Die  Zustimmung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  oder  soweit  das  Flurstück  nach  dem
1.  Januar  1904  von  dem  Grundbuchblatt  abgeschrieben  worden  ist,  ohne  daß  es  auf
das  Grundbuchblatt  eines  anderen  der  im  Absatz  1  bezeichneten  Grundstücke  übergetragen
worden  ist.

&amp;amp;#  3.Das  Recht  zur  Erteilung  der  nach  §  2  erforderlichen  Zustimmung  ist  mit  dem
Eigentum  am  Grundstück  untrennbar  verbunden.

Steht  dem  Eigentümer  die  Verwaltung  des  Grundstücks  nicht  zu,  so  erteilt  die  Zustimmung
  derjenige,  der  das  Verwaltungsrecht  hinsichtlich  des  Grundstücks  hat.  Gehört
insbesondere  das  Grundstück  zum  eingebrachten  Gute  der  Frau,  so  ist  deren  Mitwirkung
nicht  erforderlich.

#4.GDie  Zustimmung  ist  unwirksam,  wenn  sie  unter  einer  Bedingung  oder  einer
Zeitbestimmung  erfolgt.

Die  Zustimmung  bedarf  der  schriftlichen  Form.  In  der  Urkunde  ist  der  Tag  der
Ausstellung  anzugeben.  Die  Urkunde  ist  spätestens  mit  dem  Anbringen  der  Mutung  bei
dem  Bergamte  einzureichen.

Die  Zustimmung  ist  unwiderruflich.  Sie  verliert  ihre  Kraft,  wenn  nicht  binnen
drei  Monaten  von  der  Ausstellung  der  Urkunde  (Absatz  2)  ab  eine  gültige  Mutung  ein-
        <pb n="217" />
        —  183  —

gelegt  oder  wenn  die  Mutung  zurückgewiesen  wird  oder  wenn  das  auf  sie  verliehene
Bergbaurecht  erlischt.

Die  Zustimmung  gilt  nicht  als  Verzicht  auf  Vergütung  von  Bergschäden.

5.  Hat  der  Grundeigentümer  oder  im  Falle  von  §  3  Aksatz  2  der  Verwalter  die
Zustimmung  erteilt,  so  kann,  solange  sie  wirksam  ist,  für  dieselben  Mineralien  in  demselben
  Grubenfelde  die  Zustimmung  nicht  nochmals  wirksam  erteilt  werden.

Das  aus  der  Zustimmung  erlangte  Recht  wirkt  gegenüber  den  Nachfolgern  im  Eigentume,
  ist  übertragbar  und  geht  auf  die  Erben  über.

&amp;amp;  6.  Der  Muter  hat  bei  Verlust  seines  Mutungsrechtes  auf  Erfordern  dem  Bergamte
  binnen  einer  von  diesem  zu  bestimmenden  Frist  hinsichtlich  aller  Flurstücke,  welche
das  gemutete  Feld  ganz  oder  teilweise  umfaßt,  beglaubigte  Menselblattkopien  und  beglaubigte

  Abschriften  der  Eintragungen  in  der  ersten  und  zweiten  Abteilung  des  Grundbuchblattes
  einzureichen.

Das  Gleiche  gilt  hinsichtlich  der  zum  Nachweise  der  Berechtigung  des  Ausstellers  der
Zustimmung  etwa  weiter  erforderlichen  Unterlagen.

&amp;amp;#  7.  Die  Vorschriften  der  §§  2  bis  6  finden  auf  Schurfgesuche  und  unterirdische
Hilfsbaue  in  unverliehenem  Felde  entsprechende  Anwendung.

Wird  vom  Schürfer  innerhalb  der  Schurffrist  gemutet,  so  bedarf  es,  soweit  der
Grundeigentümer  oder  im  Falle  des  §  3  Absatz  2  der  Verwalter  dem  Schurfgesuche
zugestimmt  hat,  zur  Mutung  keiner  anderweitigen  Zustimmung.

&amp;amp;#  S,Das  Unterirdische  von  Flurstücken  der  in  §  2  Absatz  1  angegebenen  Art  gilt

nicht  als  freies  Grubenfeld  im  Sinne  von  §  168  Absatz  2  Satz  1  des  Allgemeinen
Berggesetzes.

8  9.  Erstreckt  sich  ein  verliehenes  Bergbaurecht  auf  ein  Flurstück  der  in  §  2  Absatz  1
bezeichneten  Art,  so  ist  der  Grundeigentümer  oder  im  Falle  des  §  3  Absatz  2  der  Verwalter
  jederzeit  berechtigt,  die  Grubenrisse  und  Grubenrißduplikate  der  Bergbehörde
einzusehen  oder  sich  auf  seine  Kosten  Kopien  derselben  anfertigen  zu  lassen.

#  10.  Werden  Mutungen  oder  Schurfgesuche,  welche  dieselben  Mineralien  in  demselben
  Grubenfelde  zum  Gegenstande  haben,  am  1.  Juli  1904  angebracht,  so  bestimmt,
soweit  sie  einander  ausschließen,  das  Bergamt  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  ihres
Einganges  nach  freiem  Ermessen,  welcher  Mutung  oder  welchem  Schurfgesuche  das  Vorrecht
  zukommt.

Der  Wirksamkeit  der  nach  §  2  erforderlichen  Zustimmung  steht  nicht  entgegen,  daß
die  Urkunde  über  die  Erteilung  vor  dem  1.  Juli  1904  ausgestellt  worden  ist.  Die  in
        <pb n="218" />
        184

84  Absatz  3  bestimmte  dreimonatige  Frist  beginnt  in  einem  solchen  Falle  mit  der  Ausstellung
  der  Urkunde.

Gegeben  zu  Dresden,  den  24.  Mai  1904.

 

Georg  von  Metzsch.
Dr.  Wilhelm  Rüger.
Dr.  Viktor  Otto.

Göbeln,

Golenz  bei  Gaußig,
Gröditz  bei  Bautzen,
Großdubrau,
Großseitschen,

Großwelka,

Guhra,

Guttau,

Halbendorf  bei  Bautzen,
Halbendorf  bei  Schirgiswalde,
Holscha,

Jeßnitz  i.  Geb.,

Jeßnitz  bei  Königswartha,
Jetscheba,

Kauppa,

Kleinbautzen,
Kleinburkau,
Kleinförstchen,
Kleinleichnam,

Georg.
Beilage
I.
Bezirk  der  Amtshauptmannschaft  Bautzen.
1.  Baruth,  21.
2.  Baschütz,  22.
3.  Belgern,  23.
4.  Bolbritz,  24.
5.  Brösa,  25.
6.  Buchwalde,  26.
7.  Cannewitz  bei  Gröäditz,  27.
8.  Caßlau,  28.
9.  Commerau  bei  Königswartha,  29.
10.  Crostau,  30.
11.  Diehmen,  31.
12.  Doberschütz  bei  Bautzen,  32.
13.  Doberschütz  bei  Königswartha,  33.
14.  Döberkitz,  34.
15.  Döbschke,  35.
16.  Drauschkowitz,  36.
17.  Drehsa,  37.
18.  Frankenthal,  38.
19.  Gaußig,  39.
20.  Gleina  bei  Bautzen,  40.

Kleinseitschen,
        <pb n="219" />
        41.
42.
43.
44.
45.
46.
47.
48.
49.
50.
51.
52.
53.
54.
55.
56.
57.
58.
59.
60.
61.
62.
63.
64.
65.
66.
67.
68.
69.
70.
71.
72.
73.
74.
75.
76.
77.

Kleinwelka,

Klix,

Königswartha,
Kreckwitz,

Lauske  bei  Königswartha,
Leichnam,

Lippitsch,

Loga,

Lomske  bei  Milkel,
Lubachau,

Luga  bei  Königswartha,
Luppa,

Luttowitz,

Malsitz,

Medewitz,

Milkel,

Milkwitz,

Mittelsohland  (der  rote  Hof),

Nechern,
Neschwitz,
Neudorf  a.  d.  Spree,
Neuschmölln,
Niederburkau,
Niedergurig,
Niederkaina,
Niedermalschwitz,
Niederneukirch,
Niederschmölln,
Niedersohland,
Oberburkau,
Obermalschwitz,
Oberneukirch,
Oberschmölln,
Obersohland,
Oberuhna,
Oehna,

Oppitz,

1904.—

185

78.
79.
80.
81.
82.
83.
84.
85.
86.
87.
88.
89.
90.
91.
92.
93.
94.
95.
96.
97.
98.
99.
100.
101.
102.
103.—
104.
105.
106.
107.
108.
109.
110.
111.
112.

113.

Pannewitz  bei  Bischofswerda,
Pannewitz  bei  Königswartha,
Pielitz,
Pließkowitz,
Pohla,
Pommritz,
Preititz,
Purschwit,
Puschwitz,
Quoos,
Rackel,
Radibor,
Rammenau,
Rattwitz,
Ringenhain,
Rothnauslitz,
Salga,
Saritsch,
Schmochtitz,
Schönbrunn,
Sdier,
Sollschwitz,
Sornßig,
Spittwitz,
Stacha,
Techritz,
Teicha,
Teichnitz,
Thumitz,
Uebigau  bei  Königswartha,
Wawitz,
Wehrsdorf,
Weicha,
Weidlitz,
Wendischsohland  (auch  der  Klixer
Hof  genannt),
Wuischke  bei  Hochkirch,
29
        <pb n="220" />
        114.  Wurschen,
115.  Zescha,

186

116.  Zieschütz,
117.  Zschillichau.

II.
Bezirk  der  Amtshauptmannschaft  Kamenz.
1.  Elstra,  23.  Lieske,
2.  Pulsnitz,  24.  Milstrich,
3.  Biehla,  25.  Möhrsdorf,
4.  Bischheim  mit  Luchsenburg  (Forsthaus  26.  Neustädtel,
im  Schweinegrunde  oder  Bisch=  27.  Niedergersdorf,
heimer  Grunde),  28.  Obergersdorf,
5.  Bocka  bei  Kamenz,  29.  Oberlichtenau,
6.  Brauna,  30.  Ohorn,
7.  Brettnig,  31.  Petershain,
8.  Bulleritz,  32.  Piskowitz  bei  Kamenz,
9.  Cunnersdorf  bei  Kamenz,  33.  Prietitz,
10.  Deutschbaselitz,  34.  Räckelwitz,
11.  Döbra  bei  Kamenzz,  35.  Rehnsdorf,
12.  Gödlau,  36.  Reichenau,
13.  Großgrabe,  37.  Reichenbach,
14.  Grüngräbchen,  38.  Schmerlitz,
15.  Hennersdorf  bei  Kamenz,  39.  Schönau  bei  Kamenz,
16.  Jiedlitz,  40.  Schwepnitz,
17.  Kleinhähnchen,  41.  Skaska,
18.  Keitzsch,  42.  Steinborn,
19.  Krakau,  43.  Straßgräbchen,
20.  Kriepitz,  44.  Weißig  bei  Kamenz,
21.  Lehn  bei  Crostwitz,  45.  Wohla,
22.  Liebenau  bei  Kamenz,  46.  Zerna.
III.
Bezirk  der  Amtshauptmannschaft  Löbau.
1.  Buda,  5.  Großhennersdorf,
2.  Dürrhennersdorf,  6.  Großschweidnitz,
3.  Ebersbach,  7.  Hochkirch,
4.  Glossen  bei  Löbau,  8.  Jauernick,
        <pb n="221" />
        .  Kalkreuth,
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
28.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
39.
40.
41.

Kleindehsa,
Kleinradmeritz,
Kleinschweidnitz,
Körbigsdorf,
Kottmarsdorf,

Kuppritz,

Lauske,

Lautitz,

Lehn  bei  Jauernick,
Maltitz  bei  Weißenberg,
Mittelcunewalde,
Mittelsohland  am  Rothstein,
Neugersdorf  bei  Ebersbach,
Niederbelbitz,
Niederberthelsdorf,
Niedercunewalde,
Niederfriedersdorf,
Niederherbigsdorf,
Niederkemnitz,
Niederkittlitz,
Niederkotitz,
Niederlauba,
Niederlawalde,
Niederottenhain,
Niederrennersdorf,
Niederruppersdorf,
Niederschönbach,

Niedersohland  am  Rothstein,

Niederstrahwalde,
Niedertaubenheim,
Niethen,

Nostitz,

IV

Oberbelbitz,
Oberberthelsdorf,
Obercunewalde,
Oberherbigsdorf,
Oberkemnitz,

.  Oberkittlitz,

.  Oberkotitz,

Oberlauba,
.Oberlawalde,

.  Obermittelherbigsdorf,
.  Oberoderwitz,  Ruppersdorfer  Anteil,
.  Oberottenhain,

.  Oberrennersdorf,

.  Oberruppersdorf,

.  Obersohland  I,

.  Obersohland  II,

58.
.  Oberstrahwalde,
.Obertaubenheim,

.  Hhlisch,

.Oppach  (Nieder-  und  Oberoppach),
.Oppeln,

.Plotzen,

.Rodewitz  bei  Löbau,
.  Rosenhain,

.  Särka,

.  Unwürde,

.  Weigsdorf,

.  Wendischcunnersdorf,
.  Wendischpaulsdorf,

.  Zoblitz,

.Zschorna  bei  Löbau.

Obersohland  III,

Bezirk  der  Amtshauptmannschaft  Zittau.

Althörnitz,
Burkersdorf,

3.
4.

Dornhennersdorf,
Friedersdorf  bei  Reichenau,
        <pb n="222" />
        —  188  —

5.  Gießmannsdorf,  16.  Oberleutersdorfl,
6.  Großporitzsch,  17.  Oberleutersdorf  I#,
7.  Großschönau,  18.  Oberullersdorf,
8.  Hainewalde,  19.  Oberwanscha,

9.  Joachimstein,  20.  Oppelsdorf,

10.  Mittelleutersdorf,  21.  Rosenthal,

11.  Mitteloderwitz,  22.  Seifhennersdorf,
12.  Mittelreutnitz,  23.  Sommerau,

13.  Mittelweigsdorf,  24.  Spitzcunnersdorf,
14.  Niederleuba,  25.  Trattlau,

15.  Niederwanscha,  26.  Türchau.

 

Nr.  41.  Gesetz,
die  Aufhebung  einer  Bergbegnadigung  betreffend;

vom  26.  Mai  1004.

W#,  Georg,  von  G-OTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

#  1.  Die  Vorschriften  in  §  3  des  Gesetzes,  verschiedene  Bestimmungen  wegen  der
Befreiungen  von  indirekten  Abgaben  betreffend,  vom  6.  Dezember  1834  (Sammlung
der  Gesetze  und  Verordnungen  S.  473)  und  in  §  287  des  Gesetzes,  den  Regalbergbau
betreffend,  vom  22.  Mai  1851  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  201)  treten  vom  1.  Januar  1916
an  außer  Kraft.

Die  bestehenden  Bergbegnadigungsfonds  werden  von  diesem  Zeitpunkte  ab  aufgehoben.
  Ihr  alsdann  noch  vorhandenes  Vermögen  fällt  an  den  Staat.

8  2.  Für  die  Jahre  1904  bis  mit  1915  werden  die  im  §  1  Absatz  1  angeführten
Vorschriften  in  folgender  Weise  abgeändert:

Die  Bergbegnadigungsgelder  werden  zur  Hälfte  den  vormals  bergbefreiten
Ortschaften  nach  Maßgabe  ihres  Anteilsverhältnisses  zu  ihrer  freien  Verfügung
ausgezahlt.  Hinsichtlich  der  anderen  Hälfte  haben  die  Ortschaften  keinen  Anspruch
darauf,  daß  das  entsprechende  Geldquantum  innerhalb  der  betreffenden  Bergamtsreviere
  verbaut  werde.
        <pb n="223" />
        —  189  —

Auch  werden  die  Bergbegnadigungsfonds  ausschließlich  von  dem  Bergamt
unter  Aufsicht  des  Finanzministeriums  vertreten  und  verwaltet.

Soweit  die  Rechte  der  vormals  bergbefreiten  Ortschaften  auf  einzelnen  Grundstücken
ruhen,  werden  die  Beträge  an  diejenigen  gezahlt,  welche  dartun,  daß  sie  zum  Beginne
des  Jahres,  für  welches  die  Zahlung  erfolgt,  Eigentümer  der  Grundstücke  gewesen  sind.

&amp;amp;  3.  Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  Unser  Finanzministerium  beauftragt.
Gegeben  zu  Dresden,  den  26.  Mai  1904.

Georg.

 

Dr.  Wilhelm  Rüger.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.

1904.  30
        <pb n="224" />
        <pb n="225" />
        —  191  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
10.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

—

 

 

 

——

JInhalt:  Nr.  42.  Verordnung,  die  Vollstreckung  von  Gefängnisstrafen  an  Personen  männlichen  Geschlechts
betr.  S.  191.  —  Nr.  43.  Verordnung,  die  Errichtung  einer  Korrektionsanstalt  für  Männer  zu  Sachsenburg
  betr.  S.  192.

 

Nr.  42.  Verordnung,

die  Vollstreckung  von  Gefängnisstrafen  an  Personen  männlichen  Geschlechts
betreffend;

vom  3.  Juni  1904.

Nochdem  die  neuerrichtete  Gefängnisstrafanstalt  zu  Bautzen  fertiggestellt,  ferner  beschlossen
worden  ist,  vom  1.  Juli  1904  ab  die  Strafanstalt  für  männliche  jugendliche  Gefängnissträflinge
  von  Sachsenburg  nach  Bautzen  zu  verlegen  und  sie  als  eine  räumlich  gesonderte
Abteilung  der  neuen  Anstalt  einzurichten,  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  unter
Aufhebung  der  Bestimmungen  unter  Ziffer  3  und  5  im  zweiten  Absatze  der  Verordnung
vom  19.  November  1889  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  99)  in  bezug  auf  die  Einlieferung  männlicher
  Gefängnissträflinge  in  die  Landesstrafanstalten  folgendes  verordnet:
Vom  1.  Juli  1904  ab  sind  einzuliefern:

1.  Personen  männlichen  Geschlechts,  die  längere  als  einmonatige  Gefängnisstrafe
  zu  verbüßen  und  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  in  die
Abteilung  für  Jugendliche  der  Strafanstalt  Bautzen,

2.  Personen  männlichen  Geschlechts,  die  längere  als  dreimonatige  Gefängnis--strase
  zu  verbüßen  und  das  18.  Lebensjahr  vollendet  haben,  wenn  die  Strafvollstreckungsbehörde
  ihren  Sitz  hat

a)  in  den  Landgerichtsbezirken  Bautzen  und  Dresden
in  die  Strafanstalt  zu  Bautzen,

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  15.  Juni  1904.  31
        <pb n="226" />
        —  182  —

b)  in  den  Landgerichtsbezirken  Leipzig  und  Freiberg
in  die  Strafanstalt  zu  Hoheneck,

c)  in  den  Landgerichtsbezirken  Chemnitz,  Plauen  und  Zwickau
in  die  Strafanstalt  zu  Zwickau.

3.  Die  in  der  Abteilung  für  Jugendliche  zu  Bautzen  befindlichen  Gefangenen  verbleiben,
wenn  sie  das  18.  Lebensjahr  vollendet  und  noch  Strafe  zu  verbüßen  haben,  in

der  Strafanstalt  Bautzen.
Dresden,  am  3.  Juni  1904.

Minifterien  des  Innern  und  der  Juftiz.
Für  den  Minister:  Für  den  Minister:
Dr.  Apelt.  Kirsch.
Dilßner.

 

 

Nr.  43.  Verordnung,

die  Errichtung  einer  Korrektionsanstalt  für  Männer  zu  Sachsenburg
betreffend;

vom  3.  Juni  1904.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  ist  beschlossen  worden,  nach  Verlegung  der  jugendlichen
männlichen  Gefängnissträflinge  von  Sachsenburg  nach  Bautzen  die  Anstalt  zu  Sachsenburg
  vom  1.  Juli  dieses  Jahres  ab  als  Korrektionsanstalt  für  Männer  zu  verwenden,
unter  Belassung  der  bereits  dort  befindlichen  Korrektionsanstalt  für  männliche  Jugendliche
  (zu  vergl.  Bekanntmachung  vom  23.  August  1867  —  G.=  u.  V.-Bl.  S.  224—),
die  unter  der  Bezeichnung  „Abteilung  für  Jugendliche“  ein  Teil  der  Korrektionsanstalt
wird.

Vom  1.  Juli  1904  ab  sind  die  über  18  Jahre  alten  Personen  männlichen
  Geschlechts,  über  die  von  den  Kreishauptmannschaften  Chemnitz  und
Zwickau  die  korrektionelle  Nachhaft  verhängt  wird,  in  die  Korrektionsanstalt  zu
Sachsenburg  einzuliefern,  wogegen  es  dabei  bewendet,  daß  die  von  den  übrigen  Kreishauptmannschaften
  über  Personen  gleicher  Art  verhängte  korrektionelle  Nachhaft  in  der
Korrektionsanstalt  zu  Hohnstein  vollstreckt  wird.
        <pb n="227" />
        —  193  —

Personen  männlichen  Geschlechts,  die  zur  Zeit  der  Verhängung  der  korrektionellen
Nachhaft  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  sind  aus  dem  ganzen  Lande  in
die  Abteilung  für  Jugendliche  zu  Sachsenburg  einzuliefern.

Dresden,  am  3.  Juni  1904.
Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:

Dr.  Apelt.
Dilßner.

 

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  &amp;amp;.  C.  Meinholo  &amp;amp;  Söbue,  Dresden.
        <pb n="228" />
        <pb n="229" />
        —  195  —

Gesetz-  und  Verordnungablatt

für  das  Königreich  Sachsen.
11.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

 

 

Zuhalt:  Nr.  44.  Verordnung,  die  Abänderung  der  Generalverordnung  über  den  Vertrieb  von  Losen  der  Königlich
Sächsischen  Landeslotterie  durch  hierzu  nicht  befugte  Personen  vom  2.  April  1859  betr.  S.  195.  —  JNr.  45.
Gesetz,  eine  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Aufnahme  einer  dreiprozentigen  Rentenanleihe  vom  4.  Juli  1902
betr.  S.  196.  —  Nr.  46.  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1904,  die  Erstreckung
des  Allgemeinen  Berggesetzes  auf  den  Erzbergbau  in  der  Oberlausitz  betr  S.  196.  —  Nr.  47.  Gesetz,  eine
Abänderung  von  §  137  des  Gesetzes  über  die  Landes-Brandversicherungsanstalt  vom  25.  August  1876  in  der
Fassung  vom  5.  Mai  1892  betr.  S.  198.

 

Nr.  44.  Verordnung,

die  Abänderung  der  Generalverordnung  über  den  Vertrieb  von  Losen
der  Königlich  Sächsischen  Landeslotterie  durch  hierzu  nicht  befugte  Personen
  vom  2.  April  1859  betreffend;

vom  31.  Mai  1904.
Der  §  4  der  Generalverordnung,  den  Vertrieb  von  Losen  der  Königlich  Sächsischen

Landeslotterie  durch  hierzu  nicht  befugte  Personen  betreffend,  vom  2.  April  1859
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  57)  wird  hiermit  aufgehoben.

Dresden,  den  31.  Mai  1904.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Für  den  Minister:
Merz.

Dr.  Rüger.

Naumann.

 

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  20.  Juni  1904.  32
        <pb n="230" />
        —  196  —

Nr.  45.  Gesetz,

eine  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Aufnahme  einer  dreiprozentigen
Rentenanleihe  vom  4.  Juli  1902  betreffend;

vom  3.  Juni  1904.

WN  Georg,  von  GCOTTESs#  Gnaden  König  von  Sachsen
usw.  usw.  usw.

verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

§  8  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1902,  die  Aufnahme  einer  dreiprozentigen
Rentenanleihe  betreffend,  erhält  nachstehende  Fassung:

„Die  Umlaufszeit  der  ausgegebenen  Schatzanweisungen  darf  den  31.  März
1906  nicht  überschreiten."“

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches

Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  3.  Juni  1904.

Georg.

 

Dr.  Wilhelm  Rüger.

 

Nr.  46.  Verordnung

zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1904,  die  Erstreckung  des
Allgemeinen  Berggesetzes  auf  den  Erzbergbau  in  der  Oberlausitz  betreffend;
vom  7.  Juni  1904.

§  1.

Die  zur  Ausführung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  16.  Juni  1868  und  der
auf  dasselbe  bezüglichen  Ergänzungs=  und  Abänderungsgesetze  erlassenen  Verordnungen
und  Bekanntmachungen  gelten,  soweit  sie  noch  in  Kraft  stehen,  auch  für  den  Erzbergbau
in  der  Oberlausitz.
        <pb n="231" />
        —  197  —

82.

In  der  Bekanntmachung,  die  anderweite  Abgrenzung  der  Berginspektionsbezirke  be—
treffend,  vom  1.  April  1898  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  25)  werden  in  Absatz  1  hinter  „Altenberger
  Revier“  die  Worte:

„sowie  im  Bautzener  Regierungsbezirke“
eingeschaltet.
83.

In  der  Verordnung  zur  Ausführung  der  88  68  und  75  des  Gesetzes  vom  2.  April
1884,  die  Ergänzung  und  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  V.  Abschnittes  Kap.  II
des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  16.  Juni  1868  betreffend,  vom  1.  April  1898
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  27)  werden  im  §  1  hinter  „Freiberg  II/  die  Worte:  „mit  Ausnahme
des  Erzbergbaues  im  Bautzener  Regierungsbezirke“  und  bei  der  Bestimmung  der  Zuständigkeit

  des  Bergschiedsgerichts  Zittau  hinter  „Dresden“  die  Worte:  „und  für  den
Erzbergbau  im  Bautzener  Regierungsbezirke"“  eingeschaltet.

84.

Bedarf  eine  Mutung  nach  §  2  des  Gesetzes  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  des
Grundeigentümers,  so  hat  das  Bergamt  denjenigen,  der  die  Zustimmung  erteilt  hat,  oder
wenn  dem  Bergamte  bekannt  ist,  daß  ein  anderer  an  dessen  Stelle  getreten  ist,  diesen  von
der  Verleihung  des  Bergbaurechts  oder  jeder  sonstigen  Erledigung  der  Mutung  sowie
von  dem  Erlöschen  des  Bergbaurechts  zu  benachrichtigen.

Diese  Vorschrift  findet  auf  Schurfgesuche  und  unterirdische  Hilfsbaue  in  unverliehenem
  Felde  entsprechende  Anwendung.

85.
Das  Bergamt  ist  ermächtigt,  in  Fällen,  welche  ihm  hierzu  geeignet  erscheinen,  von
der  Einforderung  beglaubigter  Menselblattkopien  abzusehen  und  sich  statt  ihrer  mit  beglaubigten

  Bausen  der  auf  dem  Menselblatte  dargestellten  Begrenzungslinien  (Menselblattbausen)
  zu  begnügen.

Sind  für  eine  Flur  Menselblätter  noch  nicht  angefertigt  oder  die  vorhandenen  nicht
anwendbar,  so  sind  vorbehältlich  weiterer  Anforderungen  in  der  Regel  die  beglaubigten
Kopien  oder  Bausen  des  Flurkrokis  einzureichen.

Ob  und  inwieweit  bei  Grubenfeldern,  welche  sich  nur  über  einen  Teil  einer  Flur
erstrecken,  zur  Gewinnung  natürlicher  Vergleichspunkte  die  zeichnerischen  Unterlagen  sich
auch  auf  außerhalb  des  gemuteten  Grubenfeldes  liegende  Teile  der  Flur  zu  erstrecken
haben,  bleibt  dem  Ermessen  des  Bergamts  überlassen.
        <pb n="232" />
        —  198  —

86.

Anträge  auf  Erteilung  von  beglaubigten  Kopien  oder  Bausen  eines  Menselblattes
oder  eines  Flurkrokis  sind  an  das  Zentralbureau  für  Steuervermessung  im  Finanz—
ministerium  zu  richten.

Die  Beglaubigung  geschieht  durch  Aufdrückung  des  Dienststempels  des  Zentralbureaus
  für  Steuervermessung  oder  des  von  ihm  mit  der  Anfertigung  beauftragten  technischen
  Steuerbeamten  (Vermessungsingenieurs).

Für  die  Erledigung  der  Anträge  sind  Kosten  nach  Maßgabe  von  §  5  der  Verordnung,
die  Fertigung  der  geodätischen  Unterlagen  bei  Grundstücksteilungen  durch  die  technischen
Steuerbeamten  betreffend,  vom  13.  November  1879  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  403)  zu  berechnen,
  wobei  an  Stelle  der  dort  angezogenen  Bestimmungen  der  Taxordnung  für  die
Feldmesser  vom  19.  Dezember  1872  die  entsprechenden  Vorschriften  der  durch  Verordnung
  vom  1.  Oktober  1892  bekannt  gemachten  neuen  Taxordnung  (G.=  u.  V.-Bl.
1892  S.  403)  anzuwenden  sind.

Dresden,  am  7.  Juni  1904.
Die  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen  und  der  Justiz.

v.  Metzsch.  Dr.  Rüger.  Für  den  Minister:
Kirsch.

Naumann.

 

Nr.  47.  Gesetz,
eine  Abänderung  von  8  137  des  Gesetzes  über  die  Landes-Brandversicherungsanstalt
  vom  25.  August  1876  in  der  Fassung  vom  5.  Mai  1892  betreffend;
vom  1.  Juni  1904.

Wan,  Georg,  von  GOTTES  Gnaden  Kdnig  von  Sachsen
usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

Artikel  1.

An  Stelle  des  ersten  und  zweiten  Absatzes  des  §  137  des  Gesetzes  vom  25.  August
1876  in  der  Fassung  vom  5.  Mai  1892  treten  folgende  Bestimmungen:
        <pb n="233" />
        —  199  —

8  137.

Als  Beihilfen  zu  den  Kosten  der  örtlichen  Feuerlöschanstalten  werden  aus  den  Mitteln
der  Landesanstalt  gewährt:

a)  jeder  Gemeinde,  sowie  solchen  Besitzern  selbständiger  Güter,  welche  eine  oder
mehrere  Fahrfeuerspritzen  nebst  vollständigem  Zubehör  besitzen,  in  gutem  Zu—
stande  erhalten  und  in  den  öffentlichen  Dienst  auch  bei  auswärtigen  Bränden
stellen,  ein  Prozent  von  den  eingezahlten  Brandversicherungsbeiträgen  des
Ortes,  beziehentlich  des  Einzelgrundftücks.

Eine  Erhöhung  kann  Gemeinden  auf  deren  Antrag  von  der  Brandversicherungskammer
  zugestanden  werden:

b)  auf  zwei  Prozent,  wenn  sich  am  Orte  mindestens  eine  für  die  örtlichen  Ver—
hältnisse  genügende  Feuerspritze  mit  ausreichenden  Druckschläuchen  sowie  eine
organisierte  Pflichtfeuerwehr  befindet,  welche  alljährlich  mindestens  vier  Übungen
abhält;

c)  auf  vier  Prozent,  wenn  sich  am  Orte  die  nötigen  Feuerlöschgeräte  befinden
und  eine  wohlorganisierte  und  -ausgerüstete  Feuerwehr  in  der  erforderlichen
Stärke  unterhalten  wird,  welche  alljährlich  mindestens  zwölf  Ubungen  abhält;

d)  auf  fünf  Prozent,  wenn  nicht  nur  die  unter  c  erwähnten  Anstalten  und  Einrichtungen
  für  die  Zwecke  des  Feuerlöschwesens  vollständig  bestehen,  sondern  auch
nach  sachverständigem  Gutachten  ausreichende  Wasserdruckvorrichtungen  für  den
Gebrauch  zu  Zwecken  des  Feuerlöschwesens  innerhalb  des  Gemeindebezirks  angelegt
  sind  und  unterhalten  werden;

e)  auf  sechs  Prozent,  wenn  am  Orte  neben  den  unter  c  und  d  erwähnten  Anstalten
  und  Einrichtungen  eine  zweckentsprechende  elektrische  Feuermeldeanlage
und  eine  elektrische  Alarmeinrichtung  für  eine  ausreichende  Zahl  von  Feuerwehrmännern
  besteht;

f)  auf  sieben  Prozent,  wenn  am  Orte  neben  den  unter  c,  d  und  e  erwähnten
Anstalten  und  Einrichtungen  eine  ständige  Feuerwache  ohne  besondere  Transportmittel
  besteht  und  dauernd  in  Betrieb  erhalten  wird;

8)  auf  acht  Prozent,  wenn  am  Orte  außerdem  noch  für  die  ständige  Feuerwache
geeignete  Transportmittel  (Pferde=  oder  Automobilbetrieb)  dauernd  in  Bereitschaft
  gehalten  werden;

h)  auf  zwölf  Prozent,  wenn  am  Orte  neben  den  vorbezeichneten  Einrichtungen
wohlausgerüstete  Berufsfeuerwehren  in  der  nötigen  Stärke  gehalten  werden.

Erfolgt  nach  Maßgabe  von  §  66  eine  Herabsetzung  der  ordentlichen  Brandversicherungsbeiträge
  (§  65)  auf  weniger  als  zwei  Pfennige  von  der  Einheit,  so  sind
1904.  33
        <pb n="234" />
        —  200  —

trotzdem  die  Beihilfen  unter  Zugrundelegung  des  Satzes  von  zwei  Pfennigen  zu  ge—
währen.

Außerdem  kann  den  Besitzern  von  Fabriketablissements,  wenn  sie  Fabrikfeuerwehren
halten,  welche  mit  den  nötigen  Löschgeräten  versehen  sind,  den  unter  c  gedachten  Erfordernissen
  entsprechen  und  in  den  öffentlichen  Dienst  gestellt  werden,  von  der  Brandversicherungskammer
  eine  Beihilfe  von  vier  Prozent  der  von  dem  Etablissement  zu  zahlenden,
beziehentlich  nach  Absatz  2  zu  berechnenden  Brandkassenbeiträge  bewilligt  werden.
Solchenfalls  werden  bei  Berechnung  der  der  Gemeinde,  zu  welcher  das  Etablissement  gehört,
  zu  gewährenden  Beihilfe  die  Brandkassenbeiträge  des  Etablissements  von  denjenigen
der  Gemeinde  in  Abzug  gebracht;  solchen  Gemeinden  jedoch,  welche  eine  Beihilfe  von
mehr  als  vier  Prozent  zu  beanspruchen  haben,  ist  auch  auf  die  Brandkassenbeiträge  des
Etablissements  eine  Beihilfe  zu  gewähren,  und  zwar  in  der  Höhe  der  Differenz  zwischen
vier  Prozent  und  dem  der  betreffenden  Gemeinde  zustehenden  Satze  von  fünf  bis  zwölf
Prozent.

Artikel  2.

Auch  im  Falle  von  §  137  Absatz  1  unter  h  sind  die  nach  §  18  des  Gesetzes  vom
28.  August  1876  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1892  von  den  privaten
Feuerversicherungs-Unternehmungen  und  die  von  der  freiwilligen  Abteilung  der  Landesanstalt
  zu  entrichtenden  Beihilfen  nur  nach  Höhe  von  acht  Prozent  der  Jahres-Prämieneinnahme
  beziehentlich  der  Brandversicherungsbeiträge  zu  leisten.

Artikel  3.
Das  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1904  in  Kraft.

Dresden,  den  1.  Juni  1904.

Georg.
Georg  von  Metzsch.

—–—

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söbne,  Dresden.
        <pb n="235" />
        —  201  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.

12.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

Inhalt:  Nr.  48.  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1904,  die  Aufhebung  einer  Bergbegnadigung
  betr.  S.  201.  —  Nr.  49.  Gesetz,  die  israelitischen  Religionsgemeinden  betr.  S.  206.

 

Nr.  48.  Verordnung

zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1904,  die  Aufhebung  einer
Bergbegnadigung  betreffend;

vom  16.  Juni  1904.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Aufhebung  einer  Bergbegnadigung  betreffend,  vom
26.  Mai  1904  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  188)  wird  hiermit  folgendes  verordnet.

SI.
In  den  Jahren  1904  bis  mit  1915  erhalten  jährlich  zu  ihrer  freien  Verfügung:

I.  Im  Altenberger  Bergrevier:

1.  Die  Stadtgemeinde  Dippoldiswalde  1025·.7  214,
2.  -  Altenberg...  .  ...724-58-3.-
  -  Glashütte  .  ..  .339-17-4.-
  :  Geising  .  .331-46-5.
  O  Lauenstein  .  .300-62
6.  "  Gottleub  .  .269-79-7.
  -  Berggießhübel  200  =  42
8.  "O  Bärenstein.  92  50.
9.  .  Landgemeinde  Reichstädt  ....  92-50-10.
  —  Oberjohnsbach  ......  23-12-II-
  -  Falkenhain...  .....  23-12- 



 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  23.  Juni  1904.  34
        <pb n="236" />
        12.  die  Landgemeinde  Dönischen  (Dönschten)
13.  -  Schmiedeberg.
14.  das  Rittergut  Reichstädt
15.  -  Schmiedeberg
16.  -Gut  Oberpöbel
II.  Im  Freiberger  Bergrevier:
1.  Die  Stadtgemeinde  Freiberg.
2.  -  Sayda
3.  Oderan
4.  —  Frauenstein
5.  Frankenberg
6.  Brand
7.  O  Tharandt
8.  das  Erbgericht  zu  Tharandt
9.  die  Landgemeinde  Weigmannsdorf
10.  —  Lichtenberg
11.  —  Bräunsdorf
12.  —  Niederbobritzsch
13.  —  Reichenau.
14.  -  Dittersbach
15.  das  Rittergut  Gersdorf  ..
16.  -Scharfenberg  .
17.-  -Bräunsdorf(Staatsgut)
18.  Erbgericht  Weigmannsdorf
19.  =  Leichtenberg
III.  Im  Johanngeorgenstädter  Bergrevier:
1.  Die  Stadtgemeinde  Johanngeorgenstadt
2.  -  Schwarzenberg
3.  -  Eibenstock
4.  .  Landgemeinde  Sese
5.  O  Schönheide
6.  das  Hammerwerk  Erla
7.  -  Pfeilhammer  .
8.  SchönheiderHammer.
9.  Wittigsthal

—  202  —

747154,
7-  71—
84.  79.
69.  38.
107=  92

5041.  25  4,

547.29
632“  08=578-
  13
678  -  33  *
61-67-92
  50
77..  08.
185-.  —
192•  71
38“  54.
177  29
123-  33
123  33
246  67
7-  71.=115-
  63
38.  54
107--  92
339.7  174,
755•..  42=978=
  96
131  -  04.=246-
  67=30
  =  83
69  37
38“.  54.
154  -  17  *
        <pb n="237" />
        —  203  —

10.  das  Hammerwerk  Wildenthal  .  15.4  424,
11.  der  zum  Hammerwerk  Unterblauenthal  gehörige  Freihof  zu  Sosa  30--  83

IV.  Im  Marienberger  Bergrevier:
a)  Annaberger  Bergbegnadigungsfonds:

1.  Die  Stadtgemeinde  Annaberg  .  1634.7  16  4.
2.  -  Buchholz  .  30833
3.  -  Schlettan  .  ..370-—-4-
  -  Scheibenberg..  .555--——-5
  OD  Elterllieen  .  .308-33-6-
  -  Grünhain..  ...  92-50-7
  -  Jöhstadt..  .  370--—-8-
  -  Oberwiesenthal.  231-25-9.-
  -  Unterwiesenthal.  231.  25
10.  Landgemeinde  Geyersdorf  .  .  308-33-11.-
  Barenstem...  .  .185-——-12.
  das  uienh  Dörfel  .  .  46-25-13.
  —  Kleinrückerswalde  15•  42
14.  —  Königswalde  46  25
15.  —  Mildenau  15•  42
16.  Grumbach  46..25
17.  Anrnsfeld  15  42
18.  —  Crottendorf  30-  83—
19.  —  Neudorf  15  42=20.
  -  Oberscheibe  46-  256-21.
  Großpöhla  .  154-17-22.-
  Arnoldsche  Hammerwerk  zu  Rittersgrün  61-67—-23.
  der  Erbkretscham  zu  Mittweida  .  15-42-24.dieErbschänkezuMildenau.
  30-83-b)
  Marienberger  Bergbegnadigungsfonds:
1.  Die  Stadtgemeinde  Zschopaun....  ..  1426.  14  .
2.  "  Marienberg  1164-  04.
3.  das  vormalige  Vorwerk  Hilmersbach  30-  84.
4.  die  Stadtgemeinde  Wolkenstein  .  555-04-5.-
  -  Zöblit  524  20
6.  "  Geyer  246  68

34“
        <pb n="238" />
        8.
9.
10.

11.

12.
13.
14.
15.

——————————————

10.

12.
13.
14.
16.

7.  die  Stadtgemeinde  m
-  -  Ehrenfriedersdorf

O  Zwönitz

Landgemeinde  Jahnsbach

das  Rittergut  Thum.
-  Drehbach
Schönfeld
Tannenberg

Erbgericht  Großrückerswalde

V.  Im  Schneeberger  Bergrevier:

mDie  Stadtgemeinde  Schneeberg
Neustädtel

Aue

Auerbach

Adorf

Lengenfeld

Falkenstein

Landgemeinde  Zschorlau
Bockau

das  Hammerwerk  Rautenkranz

204

Tannenbergsthal

Morgenröthe

Hammergut  Klingenthal  I.  Teils

Waldgut  Brunndöbra

II.

8  2.

138%  76  4,
262  10
146  47
61  67
15  42
77  09
15  42
46  25
23  13
1642.2  82
420  44
163  50
490  51
116  79
186  86
202  13
202  43
233  58
31  14
54  50
7.  V79.
51  50
16  72
15  57

Die  Zahlung  erfolgt  durch  die  Hauptbergkasse  unmittelbar  an  die  bergbegnadigten

Ortschaften  und  zwar  jedesmal  bis  zum  1.  Juli,  im  Jahre  1904  bis  zum  1.  November.

83.

Den  in  §  2  Absatz  2  des  Gesetzes  erforderten  Nachweis  hat  der  Empfangsberechtigte

jedes  Jahr  bis  zum  Fälligkeitstage  (§  2  dieser  Verordnung)  zu  erbringen.  Hierzu  ist
von  ihm  außer  den  etwa  erforderlichen  weiteren  Nachweisungen  eine  nach  dem  1.  Jannar
des  betreffenden  Jahres  angefertigte  beglaubigte  Abschrift  der  Eintragungen  in  der  I.

und  II.  Abteilung  des  Grundbuchblattes  bei  dem  Bergamte  einzureichen.
        <pb n="239" />
        —  206  —

Ältere  Abschriften  müssen  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nachgebracht  oder  mit  einem
Zeugnis  des  Amtsgerichts  darüber  versehen  sein,  daß  neuere  Eintragungen  in  der  I.  und
II.  Abteilung  des  Grundbuchblattes  nicht  erfolgt  sind.

84.

Wird  die  Beibringung  des  Nachweises  ganz  oder  teilweise  verabsäumt  oder  besteht
sonst  Ungewißheit  über  die  Person  des  Empfangsberechtigten,  so  wird  für  diesen  der  Be—
trag  von  der  Hauptbergkasse  bei  dem  Amtsgerichte  Freiberg  unter  Verzicht  auf  das
Recht  der  Rücknahme  hinterlegt.  Handelt  es  sich  um  kleinere  Beträge,  so  kann  die  Hinter—
legung  bis  zum  Zusammenkommen  der  Beträge  mehrerer  Jahre  verschoben  werden.

85.

Wird  für  Rechnung  oder  mit  Beihilfe  eines  Bergbegnadigungsfonds  ein  Berggebäude
im  Reviere  eines  anderen  Bergbegnadigungsfonds  betrieben,  so  gebühren  die  davon
fallenden  Überschüsse  den  bergbegnadigten  Ortschaften  des  ersteren  Fonds  allein.

86.

Die  §§  169,  170,  171  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Allgemeinen  Berggesetzes

  vom  16.  Juni  1868,  vom  2.  Dezember  1868  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  1294)
werden  aufgehoben.

Dem  §  167  wird  als  3.  Absatz  hinzugefügt:

Dem  Bevollmächtigten  werden  die  baren  Auslagen,  welche  ihm  durch  zweckentsprechende

  Wahrnehmung  seiner  Obliegenheiten  entstanden  sind,  aus  dem  Bergbegnadigungsfonds
  erstattet.

§  172  Absatz  1  erhält  den  Zusatz:

„Dieser  Mitteilung  ist  eine  Benachrichtigung  über  den  Stand  des  Fonds  und
die  Ergebnisse  der  Verwaltung  im  vorausgegangenen  Jahre  beizufügen."“

Dresden,  am  16.  Juni  1904.

Finanzministerium.

Für  den  Minister:
Dr.  Barchewitz.

Naumann.
        <pb n="240" />
        —  206  —

Nr.  49.  Gesetz,

die  israelitischen  Religionsgemeinden  betreffend;
vom  10.  Juni  1904.

Wn,  Geo  rg,  von  GOTTES#  Gnaden  König  von  Sachsen
usw.  usw.  usw.
verordnen  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:

1.  Die  israelitischen  Religionsgemeinden  haben  die  Aufgabe,  die  zur  Pflege  des
israelitischen  Kultus  erforderlichen  Anstalten  und  Einrichtungen  zu  treffen  und  zu  unterhalten.


Zu  diesem  Zwecke  haben  sie  das  Recht,  innerhalb  des  Gemeindebezirkes  unter  staatlicher
  Aufsicht  insbesondere

1.  Bethäuser  und  Begräbnisplätze  einzurichten,  Religionsunterricht  und  Beerdigungswesen
  zu  regeln,

2.  Rabbiner  und  sonstige  Religionsdiener  anzunehmen,

3.  gottesdienstliche  Zusammenkünfte  in  den  dazu  bestimmten  Räumlichkeiten  zu  veranstalten
  und

4.  sowohl  in  diesen  wie  in  den  Wohnungen  der  Mitglieder  die  ihren  Religionsgrundsätzen
  entsprechenden  Gebräuche  auszuüben,  soweit  nicht  im  einzelnen  staatliche
Vorschriften  entgegenstehen.

Die  den  aufgenommenen  christlichen  Konfessionen  auf  Grund  von  §  56  der  Verfassungsurkunde
  vom  4.  September  1831  vorbehaltenen  Rechte  kommen  den  israelitischen
Religionsgemeinden  nicht  zu.

#6#2.  Die  sämtlichen  israelitischen  Glaubensgenossen  des  Landes  sind  zu  Religionsgemeinden
  zu  vereinigen.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  dieser  Gemeinden  erfolgt  durch  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Diejenigen  Israeliten,  die  innerhalb  des  Bezirks  einer  Religionsgemeinde  ihren
Wohrnsitz  oder  wesentlichen  Aufenthalt  haben,  ein  Grundstück  besitzen  oder  ein  selbständiges
Gewerbe  betreiben,  sind  Mitglieder  der  Religionsgemeinde.

#&amp;amp;#3.  Die  Mitglieder  der  Religionsgemeinde  haben  zu  deren  Lasten  durch  Zahlung
von  Gebühren  und,  soweit  die  übrigen  Gemeindeeinnahmen  nicht  ausreichen,  durch  Anlagen
  angemessen  beizutragen.
        <pb n="241" />
        —  207  —

Auf  Beschwerden  wegen  Heranziehung  zu  Gebühren  und  Anlagen  entscheidet  die
Aufsichtsbehörde.  Gegen  deren  Entscheidung  steht  den  Beteiligten  die  Anfechtungsklage
nach  dem  Gesetze  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  19.  Juli  1900  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  486  flg.)  zu.

Die  Beitreibung  der  Anlagen  und  Gebühren  erfolgt  auf  Antrag  des  Vorstandes

durch  die  Aufsichtsbehörde  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen  in
Verwaltungssachen.

#&amp;amp;#4.  Die  Religionsgemeinden  sind  juristische  Personen  des  öffentlichen  Rechts.  Sie
werden  durch  den  Vorstand  vertreten.

5.  Für  jede  Religionsgemeinde  ist  ein  Statut  zu  errichten.

Das  Nähere  über  dessen  Errichtung  wird  vom  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen
  Unterrichts  bestimmt.

Durch  das  Statut  soll  geordnet  werden:

1.  der  Sitz  der  Gemeinde  und  der  Ort  der  gottesdienstlichen  Zusammenkünfte  und
Veranstaltungen,

2.  die  Zusammensetzung  des  Vorstandes,  dessen  Wahl  und  Geschäftskreis,
3.  die  Anstellung  der  Rabbiner  und  sonstigen  Religionsdiener,

4.  die  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder  insbesondere  hinsichtlich  der  Entrichtung
von  Anlagen  und  Gebühren  sowie  der  Befreiung  von  solchen.

Das  Statut  sowie  jede  Anderung  des  Statuts  bedarf  der  Genehmigung  des  Ministeriums
  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.  Die  Genehmigung  ist  widerruflich.

6.  Auf  den  Austritt  aus  der  israelitischen  Religionsgemeinde,  soweit  er  nicht
durch  Eintritt  in  eine  aufgenommene  christliche  Konfession  (§  56  der  Verfassungsurkunde)
erfolgt,  sowie  auf  die  religiöse  Erziehung  von  Kindern  aus  israelitischen  Ehen  oder  aus
Ehen  zwischen  Israeliten  und  Andersgläubigen  finden  die  Vorschriften  in  §  20  des
Gesetzes,  die  Einführung  der  Zivilstandsregister  usw.  betreffend,  vom  20.  Juni  1870
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  215  flg.)  entsprechende  Anwendung.

#&amp;amp;#  7.  Das  Verbot  der  sogenannten  Privatsynagogen  wird  mit  der  Maßgabe  aufrecht

  erhalten,  daß  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ermächtigt
bleibt,  Ausnahmen  zu  gestatten.

Im  übrigen  wird  das  Gesetz,  die  Religionsübung  der  Juden  usw.  betreffend,  vom
18.  Mai  1837  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  66)  aufgehoben.
        <pb n="242" />
        —  208  —

8  8.  Mit  der  Ausführung  des  Gesetzes,  insbesondere  mit  der  Ordnung  der  Auf—
sicht  über  die  israelitischen  Religionsgemeinden  wird  das  Ministerium  des  Kultus  und
öffentlichen  Unterrichts  beauftragt.

Gegeben  zu  Dresden,  am  10.  Juni  1904.
Georg.

Paul  von  Seydewitz.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  CE.  C.  Meinsdold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="243" />
        —  209  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
13.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

—....

Inbalt:  Nr.  50.  Gesetz,  die  Einrichtung  der  Altersrentenbank  betr.  S.  209.  —  Nr.  51.  Ausführungsverordnung
  hierzu.  S.  221.

 

Nr.  50.  Gesetz,
die  Einrichtung  der  Altersrentenbank  betreffend;
vom  3.  Juni  1904.

Wa,  Georg,  von  GEOTTEES  Gnaden  König  von  Sachsen
usw.  usw.  usw.

haben  die  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Altersrentenbank  für  nötig  befunden  und

verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  hierdurch  wie  folgt:

81.
()  Die  Altersrentenbank  wird  gerichtlich  wie  außergerichtlich  durch  die  Altersrentenbankverwaltung
  vertreten.
(u)  Der  Staat  haftet  für  die  Erfüllung  der  von  der  Altersrentenbank  übernommenen
Verpflichtungen  und  trägt  den  bei  der  Altersrentenbank  entstehenden  Aufwand.

§2.
()  Die  Altersrentenbank  gewährt  die  Füglichkeit,  nach  Maßgabe  der  nachstehenden
Bestimmungen
1.  für  Staatsangehörige  des  Königreiches  Sachsen,
2.  für  andere  Deutsche,  die  mindestens  seit  drei  Jahren  ihren  Wohnsitz  im  Königreiche
Sachsen  haben,
durch  Kapitaleinlagen  feste  Jahresrenten  (Altersrenten,  Zeitrenten)  zu  erwerben.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  27.  Juni  1904.  35
        <pb n="244" />
        —  210  —

(u)  Verliert  ein  Versicherter  die  Eigenschaft,  die  ihn  nach  Absatz  1I  zur  Erwerbung
von  Renten  bei  der  Altersrentenbank  berechtigt,  so  bleiben  die  Rechte,  die  durch  die  bereits
bewirkten  Einlagen  begründet  worden  sind  (Rentenanwartschaften  und  Rentenbezugsrechte),
  unberührt,  die  Altersrentenbank  ist  jedoch  nicht  verpflichtet,  weitere  Einlagen  für
diesen  Versicherten  anzunehmen.

83.
Die  Renten  werden  gewährt  entweder
1.  bis  zum  Ableben  des  Versicherten  (Altersrenten)
oder
2.  bis  zur  Vollendung  eines  vom  Einleger  im  voraus  zu  bestimmenden  Lebensjahres
des  Versicherten  (Zeitrenten).

84.

()  Der  Lauf  der  Renten  beginnt  entweder

1.  nach  Beendigung  des  Kalendervierteljahres,  in  dessen  ersten  beiden  Monaten  das
Kapital  eingezahlt  worden  ist,  und  wenn  diese  Einzahlung  erst  im  dritten  Monate
des  Kalendervierteljahres  bewirkt  wird,  nach  Beendigung  des  der  Einzahlung
nächstfolgenden  Kalendervierteljahres  (sofort  beginnende  Renten)

oder

2.  nach  Beendigung  des  Kalendervierteljahres,  in  dem  der  Versicherte  das  vom  Einleger
  bei  der  Einzahlung  bestimmte  Lebensjahr  vollendet  hat  (aufgeschobene
Renten).

(u)  Ist  das  Kapital  zur  Erwerbung  einer  aufgeschobenen  Rente  eingezahlt  worden,
so  kann  nachträglich  bestimmt  werden,  daß  der  Lauf  der  Rente  nach  Vollendung  eines
früheren  Lebensjahres  des  Versicherten  beginnen  und  die  Rente  mit  dem  entsprechend
abgeminderten  Jahresbetrage  gewährt  werden  soll  (Rentenverfrühung).  Der  Antrag  muß
vor  dem  Tage  gestellt  werden,  an  dem  der  Versicherte  das  im  Antrage  zu  bezeichnende,
nunmehr  für  den  Beginn  des  Rentenlaufes  maßgebende  Lebensjahr  vollendet.  Nach
Beendigung  des  Kalendervierteljahres,  in  das  dieser  Tag  fällt,  beginnt  der  Lauf  der  verfrühten
  Rente.

(m)  Zahlt  der  Einleger  zur  Erwerbung  einer  aufgeschobenen  Rente  für  eine  andere
Person  ein  Kapital  ein,  so  kann  er  bestimmen,  daß  das  Recht,  die  Verfrühung  der  Rente
zu  beantragen,  nicht  ihm  selbst,  sondern  dem  Versicherten  zustehen  soll.

85.
()  Wird  ein  Kapital  zur  Erwerbung  einer  Altersrente  eingezahlt,  so  kann  dessen
Rückforderung  vorbehalten  oder  auf  die  Rückforderung  verzichtet  werden.
        <pb n="245" />
        —  211  —

(n)  Wird  ein  Kapital  zur  Erwerbung  einer  Zeitrente  eingezahlt,  so  kann  dessen
Rückforderung  nicht  vorbehalten  werden.

§  6.

()  Die  Rückerstattung  des  mit  Vorbehalt  eingezahlten  Kapitales  kann  bei  Lebzeiten
des  Versicherten  oder  nach  dessen  Tode  gefordert  werden.  Bei  der  Rückerstattung  werden
keine  Zinsen  vergütet.

(u)  Wird  die  Rückerstattung  bei  Lebzeiten  des  Versicherten  gefordert,  so  ist  das
Kapital  unter  Abzug  der  etwa  bereits  gewährten  Rentenbeträge  nach  Ablauf  zweier
Wochen  vom  Eingange  des  Antrages  auf  Rückerstattung  bei  der  Altersrentenbank  an  gerechnet
  auszuzahlen.  Durch  die  Rückerstattung  des  mit  Vorbehalt  eingezahlten  Kapitales
erlöschen  die  durch  dessen  Einlegung  der  Altersrentenbank  gegenüber  begründeten  Ansprüche
des  Versicherten.

(m)  Nach  dem  Ableben  des  Versicherten  kann  die  Rückerstattung  des  mit  Vorbehalt
eingezahlten  Kapitales  nicht  vor  Ablauf  des  Kalendervierteljahres  gefordert  werden,
innerhalb  dessen  der  Versicherte  verstorben  ist.

(!V7)  Zahlt  der  Einleger  zur  Erwerbung  einer  Altersrente  für  eine  andere  Person
ein  Kapital  unter  Vorbehalt  der  Rückforderung  ein,  so  kann  er  bestimmen,  daß  das  Recht,
die  Rückerstattung  des  Kapitales  zu  fordern,  nicht  ihm  selbst,  sondern  dem  Versicherten
(Absatz  II)  oder  dem  Erben  des  Versicherten  (Absatz  III)  zustehen  soll.

§  7.

()  Auf  die  Rückforderung  eines  mit  Vorbehalt  eingezahlten  Kapitales  kann  nachträglich
  verzichtet  werden.  Der  Verzichtende  hat  das  Einlagebuch  (§  18)  und  wenn  er
den  Verzicht  nach  Beginn  des  Rentenlaufes  erklärt,  die  nach  SS§  20,  22,  24  von  der
Altersrentenbank  ausgestellten  Urkunden  an  die  Altersrentenbank  einzuliefern.

(n)  Durch  den  nachträglichen  Verzicht  erhöht  sich  die  Rente  um  den  Betrag,  der  sich
als  Unterschied  ergibt,  wenn  die  Rente  von  dem  als  neue  Einlage  zu  behandelnden
Kapital  einerseits  für  den  Fall  des  Kapitalverzichtes,  anderseits  für  den  Fall  des  Kapitalvorbehaltes
  berechnet  wird  (Zuwachsrente).

Cm)  Für  die  Berechnung  der  Zuwachsrente  ist  —  unbeschadet  der  Bestimmung  in
§  10  —  das  Lebensalter  des  Versicherten,  das  zur  Zeit  des  Einganges  der  Verzichtserklärung
  bei  der  Altersrentenbank  vollendet  oder  nach  §  15  Absatz  IV  Ziffer  2  als
vollendet  anzunehmen  ist,  zugrunde  zu  legen  und,  dafern  bei  aufgeschobenen  Renten  (§  4
Absatz  1  Ziffer  2)  der  Verzicht  vor  Beginn  des  Rentenlaufes  erklärt  worden  ist,  außerdem
  der  Zeitpunkt  dieses  Beginnes  zu  berücksichtigen.

35“
        <pb n="246" />
        —  212  —

()  Hat  der  Einleger  zur  Erwerbung  einer  Altersrente  für  eine  andere  Person  ein
Kapital  unter  Vorbehalt  der  Rückforderung  eingezahlt  und  das  Recht  zur  Rückforderung
auf  den  Versicherten  übertragen  (§  6  Absatz  IV  in  Verbindung  mit  Absatz  II),  so  steht
das  Recht,  auf  die  Rückforderung  des  Kapitales  nachträglich  zu  verzichten,  nicht  dem  Einleger,
  sondern  dem  Versicherten  zu.

88.
Die  Erklärungen,  durch  die
1.  auf  die  Rückforderung  des  eingezahlten  Kapitales  von  vornherein  oder  nachträglich
verzichtet  (8  6,  8  7  Absatz  h  oder  Rentenverfrühung  (§  4  Absatz  II)  beantragt
wird,
2.  der  Einleger  Bestimmungen  des  in  §  4  Absatz  IIl,  8  6  Absatz  IV  bezeichneten
Inhaltes  getroffen  hat,
sind  unwiderruflich.
89.
(1)  Wird  von  dem  Einleger  ein  Kapital  zur  Erwerbung  einer  Rente  für  eine  andere
Person  eingezahlt,  so  erwirbt  die  letztere  unmittelbar  ein  Recht  auf  Zahlung  der  Rente.

(u)  Hat  der  Einleger  Bestimmungen  des  in  §  4  Absatz  III  oder  §  6  Absatz  IV
bezeichneten  Inhaltes  getroffen,  so  erwerben  der  Versicherte  und  im  Falle  des  §  6
Absatz  IV  in  Verbindung  mit  Absatz  llII  der  Erbe  des  Versicherten  unmittelbar  das
Recht,  die  ihnen  vom  Emleger  eingeräumten  Befugnisse  gegenüber  der  Altersrentenbank
geltend  zu  machen.

8  10.

Durch  Einzahlungen,  die  erst  zu  einem  Zeitpunkte  geleistet  werden,  an  dem  die  zu
versichernde  Person  das  76.  Lebensjahr  überschritten  hat,  werden  Renten  nur  nach  dem
Betrag  erworben,  der  sich  ergibt,  wenn  als  Beginn  des  Rentenlaufes  die  Vollendung  des
75.  Lebensjahres  des  Versicherten  angenommen  wird.

8  11.

(1)  Die  Einzahlungen  müssen  in  vollen  Markbeträgen  geleistet  werden.

(u)  Es  werden  für  die  erste  Einzahlung  nur  Beträge  von  mindestens  25%,  für
weitere,  unter  denselben  Bedingungen  wie  die  erste  Einzahlung  geleistete  Einzahlungen
nur  Beträge  von  mindestens  10  %¼  bei  der  Altersrentenbank  angenommen.

mn)  Die  Bestimmung,  daß  volle  Markbeträge  und  mindestens  10  .4  eingezahlt
werden  müssen,  findet  keine  Anwendung  auf  Einzahlungen,  die  der  Einleger  zur  Erfüllung
  eines  Kapitalbetrages  leistet,  um  durch  diesen  eine  Rente  von  bestimmter  Höhe
zu  erwerben.
        <pb n="247" />
        —  213  —

12.

□))  Für  denselben  Versicherten  können  mehrere  Alters=  oder  Zeitrenten  gleichzeitig
oder  durch  zeitlich  auseinanderliegende  Einzahlungen  erworben  werden.  Sollen  für  denselben
  Versicherten  sofort  beginnende  oder  solche  aufgeschobene  Renten  erworben  werden,
für  die  der  Einleger  als  Beginn  des  Rentenlaufes  die  Vollendung  desselben  Lebensjahres
  des  Versicherten  bestimmt,  so  darf  die  zu  leistende  Einzahlung  nicht  in  Teilbeträge
zerlegt  werden.

(u)  Der  einem  Versicherten  von  der  Altersrentenbank  jährlich  als  Rente  zu  gewährende
  Betrag  darf  2000  nicht  übersteigen,  gleichviel,  ob  die  Rente  durch  eine
Einzahlung  oder  durch  mehrere  Einzahlungen  erworben  worden  ist,  ob  die  letzteren  von
einer  Person  oder  von  mehreren  Personen  geleistet  worden  sind,  und  ob  der  Verseicherte
gleichzeitig  Alters=  und  Zeitrenten  bezieht.

(m)  Die  einem  Versicherten  jährlich  von  der  Altersrentenbank  zu  gewährende  Einzelrente
  muß  mindestens  60.4  betragen.

8  13.

Hat  die  Altersrentenbank  ihre  Erklärung  der  Annahme  des  Versicherungsantrages
angefochten,  weil  über  einen  erheblichen  Umstand,  insbesondere  über  den  Namen,  den
Personenstand,  das  Lebensalter  oder  diejenigen  Eigenschaften  der  zu  versichernden  Person,
von  denen  nach  §  2  die  Berechtigung  zur  Versicherung  bei  der  Altersrentenbank  abhängt,
unrichtige  Angaben  erstattet  worden  sind,  so  hat  der  Einleger  die  etwa  bereits  gewährten
Rentenbeträge  an  die  Altersrentenbank  und  die  letztere  den  eingezahlten  Kapitalbetrag
an  den  Einleger  zurückzuerstatten.

8  14.

Die  Abtretung  der  aus  dem  Versicherungsvertrage  gegen  die  Altersrentenbank  geltend
zu  machenden  Forderungen  ist  ausgeschlossen.

15.

C□)  Die  Tarife,  nach  denen  die  Renten  festzustellen  sind,  werden
1.  unter  Annahme  zusammengesetzter  Zinsen  nach  1⅜8  vom  Hundert  halbjährlich,
2.  auf  Grund  der  beigefügten  Sterblichkeitstafel,
3.  mit  dem  nachstehend  festgesetzten  Abzuge  berechnet.  Der  regelmäßige  Abzug  beträgt
4  vom  Hundert  und  erhöht  sich
a)  bei  Renten,  die  durch  Einzahlungen  mit  Kapitalverzicht  nach  Vollendung
  des  60.  Lebensjahres  des  Versicherten  erworben  werden,  für  jedes
Jahr,  um  das  das  60.  Lebensjahr  überschritten  ist,  um  ½  vom  Hundert,
        <pb n="248" />
        —  214  —

b)  bei  aufgeschobenen  Renten  für  jedes  zwischen  dem  Lebensalter  des  Versicherten
  zur  Zeit  der  Einzahlung  des  Kapitales  und  dem  Lebensalter  des
Versicherten  zur  Zeit  des  Beginnes  des  Rentenlaufes  liegende  Jahr  um  ½
vom  Hundert,  soweit  aber  der  Rentenlauf  später  als  nach  Vollendung  des
60.  Lebensjahres  des  Versicherten  beginnt,  für  jedes  nach  dem  60.  Lebensjahre
  liegende  Jahr  um  2/#  vom  Hundert.

(u)  Sollen  aus  Anlaß  von  Unglücksfällen  für  die  Verunglückten  oder  ihre  Angehörigen
  Renten  erworben  werden,  so  kann  das  Finanzministerium  von  dem  in  Absatz  I
Ziffer  3  geordneten  Abzug  absehen  lassen.

m)  Die  Tarife  sind  für  das  Alter  der  zu  versichernden  Person  zur  Zeit  der  Einzahlung
  und  für  das  Alter,  das  als  Beginn  des  Laufes  aufgeschobener  Renten  bestimmt
wird,  nach  ganzen  Jahren  abzustufen.

(lv)  Bei  Anwendung  der  Tarissätze  ist

1.  bei  sofort  beginnenden  Renten  das  Lebensjahr,  das  die  zu  versichernde  Person  zur
Zeit  der  Einzahlung  des  Kapitales  vollendet  hat,  und

2.  bei  aufgeschobenen  Renten  für  den  Beginn  des  Rentenlaufes  das  Lebensjahr  zugrunde
  zu  legen,  das  die  zu  versichernde  Person  zu  dem  für  den  Beginn  des
Rentenlaufes  vom  Einleger  bestimmten  Zeitpunkte  vollendet  haben  wird,  und  für
die  Bestimmung  des  Alters  der  zu  versichernden  Person  zu  dem  Zeitpunkte,  an
dem  eine  Einzahlung  zur  Erwerbung  einer  aufgeschobenen  Rente  geleistet  wird,
das  begonnene  Lebensjahr  als  vollendet  anzunehmen.

8  16.

()  Bei  der  ersten  Einzahlung  ist  der  Antrag  auf  Versicherung  durch  Ausfüllung
und  Unterzeichnung  des  von  der  Altersrentenbankverwaltung  vorgeschriebenen  Anmeldungsmusters
  zu  stellen.  Die  hierbei  vom  Einleger  getroffenen  Bestimmungen  gelten  im  Zweifel
auch  für  die  weiteren  von  ihm  für  denselben  Versicherten  geleisteten  Einzahlungen.

(u)  Leistet  der  Einleger  für  denselben  Versicherten  unter  denselben  Bedingungen  wie
bei  der  ersten  Einzahlung  zur  Erwerbung  aufgeschobener  Renten  weitere  Einzahlungen,
bevor  der  Betrag  der  auf  Grund  der  früheren  Einzahlung  zu  gewährenden  Rente  endgültig
festgestellt  worden  ist  (§  19),  so  bedarf  es  keiner  neuen  Anmeldung  (Absatz  1),  sondern
nur  der  Einreichung  des  Einlagebuches  (§  18).

(m)  Die  Erklärungen,  durch  die

1.  der  Einleger  nachträglich  Bestimmungen  des  in  §  4  Absatz  lII,  §  6  Absatz  [IV  bezeichneten
  Inhaltes  trifft,
2.  Rentenverfrühung  beantragt  (§  4  Absatz  II)  oder  die  Rückerstattung  mit  Vorbehalt
        <pb n="249" />
        —  216  —

eingezahlter  Kapitale  gefordert  (§  6)  oder  auf  die  Rückforderung  nachträglich  verzichtet
  wird  (8§  7),
sind  schriftlich  abzugeben.

CV)  Die  Altersrentenbank  kann  verlangen,  daß  die  Anmeldungen  (Absatz  l),  die
sonstigen  nach  Absatz  III  schriftlich  abzugebenden  Erklärungen  und  die  Empfangsbekenntnisse
  über  die  von  ihr  zu  zahlenden  Geldbeträge  öffentlich  beglaubigt  werden.  Die  Kosten
der  Beglaubigung  hat  der  Aussteller  des  Schriftstückes  zu  tragen.

(y)  Insoweit  Zahlungen  an  Erben  zu  leisten  sind,  kann  die  Altersrentenbank  die
Vorlegung  eines  Erbscheines  fordern.

§  17.
)Von  der  Altersrentenbank  sind  auszustellen:

1.  eine  Rentenschuldverschreibung  und  Rentenscheine,  wenn  die  Einzahlung  zur  Erwerbung
  einer  sofort  beginnenden  Rente  geleistet  oder  der  Jahresbetrag  einer
aufgeschobenen  Rente  endgültig  festgestellt  worden  ist;

2.  ein  Einlagebuch,  wenn  die  Einzahlung  zur  Erwerbung  einer  aufgeschobenen  Rente
geleistet  worden  ist;

überdies

3.  eine  Kapitalschuldverschreibung,  wenn  das  Kapital  mit  Vorbehalt  der  Rückforderung
eingezahlt  worden  ist.

(u)  Die  Rentenschuldverschreibungen  und  die  Kapitalschuldverschreibungen  sind  von
einem  Mitgliede  der  Altersrentenbankverwaltung  zu  vollziehen  und  von  dem  Buchhalter
der  Altersrentenbank  oder  dessen  Stellvertreter  gegenzuzeichnen.

(m)  Soll  der  Lauf  der  aufgeschobenen  Rente  (Absatz  1  Ziffer  2)  schon  innerhalb
eines  Jahres  von  der  Einzahlung  des  Kapitales  an  gerechnet  beginnen,  so  kann  die  Ausstellung
  eines  Einlagebuches  unterbleiben.

8  18.

()  In  das  Einlagebuch  sind  einzutragen:

1.  Vornamen  und  Familienname  des  Versicherten,  bei  Ehefrauen,  Witwen  und  ge—
schiedenen  Frauen  außerdem  der  Familienname  des  Vaters,  bei  Unehelichen  der
Familienname  der  Mutter;

2.  die  Angaben  über  Lebensalter,  Staatsangehörigkeit  und  Wohnsitz  des  Versicherten;

3.  die  vom  Einleger  getroffenen,  gesetzlich  zulässigen  Bestimmungen;

4.  der  Betrag  der  eingezahlten  Summe;

5.  der  Betrag,  der  nachmals  als  Rente  zu  gewähren  sein  wird  (Rentenanwartschaft).
        <pb n="250" />
        —  216  —

(II)  Die  in  Absatz  l  Ziffer  1  bis  3  bezeichneten  Eintragungen  sind  von  einem  Mitgliede
  der  Altersrentenbankverwaltung  zu  vollziehen  und  von  dem  Buchhalter  der  Altersrentenbank
  oder  dessen  Stellvertreter  gegenzuzeichnen.

(III)  Die  Eintragungen  über  die  eingezahlten  Beträge  (Absatz  l  Ziffer  4)  verpflichten
die  Altersrentenbank  nur  dann,  wenn  sie  von  dem  Kassierer  der  Bank  oder  dessen  Stellvertreter
  und  einem  Kontrollbeamten  der  Bank  gezeichnet  und  mit  dem  Abdrucke  des
Stempels  der  Altersrentenbank  versehen  worden  find.

19.

(I)  Der  Verseicherte  hat  die  endgültige  Feststellung  aufgeschobener  Renten  unter  Einreichung
  des  Einlagebuches  bei  der  Altersrentenbank  zu  beantragen.  Ist  dieser  Antrag
nicht  vor  Ablauf  von  zehn  Jahren  nach  dem  für  den  Beginn  des  Rentenlaufes  festgesetzten
Zeitpunkte  (8  4  Absatz  l  Ziffer  2)  bei  der  Altersrentenbank  eingegangen,  so  erlischt  der
Anspruch  auf  Gewährung  der  Rente.

(II)  Mehrere  für  dieselbe  Person  erworbene  Altersrenten  find  bei  der  endgültigen
Feststellung  regelmäßig  in  einen  Gesamtrentenbetrag  zu  vereinigen.  Dasselbe  gilt  von
den  mehreren,  für  dieselbe  Person  erworbenen  und  für  denselben  Zeitraum  laufenden
Zeitrenten.  Die  Vereinigung  von  Altersrenten  mit  Zeitrenten  ist  ausgeschlossen.

(III)  Bei  der  endgültigen  Feststellung  einer  Rente  oder  der  mehreren  zu  vereinigenden
  Renten  ist  der  von  der  Altersrentenbank  zu  gewährende  Jahresbetrag  der  Rente  auf
ein  Vielfaches  von  vier  Pfennigen  nach  unten  abzurunden.

(IV)  Ergibt  sich  bei  der  endgültigen  Feststellung  der  Rente  ein  Jahresbetrag,  der

1.  2000.4  übersteigen
oder
2.  60  X  nicht  erreichen  würde,
so  ist
zu  1.  das  zur  Erwerbung  einer  Jahresrente  von  2000.4  erforderliche  Kapital  zu
berechnen  und  der  überschießende  Teilbetrag  des  eingezahlten  Kapitales,
dagegen
zu  2.  das  ganze  eingezahlte  Kapital
zurückzuzahlen.

(V)  Für  die  nach  Absatz  [IV  zurückzuerstattenden  Kapitalbeträge  werden  keine  Zinsen
vergütet.

(VI)  Die  Bestimmungen  in  Absatz  III,  IV,  V  finden  Anwendung,  wenn  ein  Kapital
zur  Erwerbung  einer  sofort  beginnenden  Rente  (Alters=  oder  Zeitrente)  eingezahlt
worden  ist.
        <pb n="251" />
        —  217  —

(VII)  Ist  der  Teilbetrag  eines  Kapitales  zurückzuerstatten,  das  sich  aus  verschiedenen
Einzahlungen  zusammensetzt,  so  wird  der  zurückzuerstattende  Betrag  von  den  einzelnen
Einzahlungen  nach  der  umgekehrten  Reihenfolge,  in  der  sie  zeitlich  geleistet  worden  sind,
abgezogen.

(VIII)  Wird  für  eine  Person,  die  bereits  eine  Rente  bezieht,  eine  neue  Einzahlung
geleistet  und  erreicht  die  hiervon  zu  berechnende  Jahresrente  nicht  den  Betrag  von  20.4,
so  ist  die  endgültige  Feststellung  der  Rente  auszusetzen  und  unter  Festhaltung  des  für  die
Zeit  der  Einzahlung  sich  ergebenden  Betrages  erst  dann  vorzunehmen,  wenn  durch  weitere
Einzahlungen  eine  Jahresrente  erworben  worden  ist,  durch  die  der  an  20.4  fehlende
Betrag  mindestens  ergänzt  wird.  Solange  hiernach  die  endgültige  Feststellung  der  Rente
ausgesetzt  bleibt,  ist  das  zur  Erwerbung  der  letzteren  eingezahlte  Kapital  dem  Einleger
auf  dessen  Antrag  ohne  Vergütung  von  Zinsen  auch  dann  zurückzuerstatten,  wenn  auf  die
Rückzahlung  verzichtet  worden  war.

8  20.

In  der  Rentenschuldverschreibung  (§  17  Absatz  1  Ziffer  1)  sind  der  Jahresbetrag
der  Rente  und  der  Name  des  Rentenberechtigten  zu  bezeichnen.

8  21.

)  Die  in  der  Rentenschuldverschreibung  bezifferte  Jahresrente  ist  in  vier  gleichen,
am  letzten  Tage  des  Kalendervierteljahres  fällig  werdenden  Teilbeträgen  gegen  Rückgabe
der  hierüber  von  der  Altersrentenbank  ausgefertigten  Rentenscheine  (§  22)  auszuzahlen,
dafern  der  Rentenberechtigte  diesen  Tag  erlebt  hat.

(n)  Für  das  Kalendervierteljahr,  innerhalb  dessen  der  Rentenberechtigte  vor  dem
letzten  Tage  des  Vierteljahres  verstorben  ist,  wird  der  achte  Teil  der  Jahresrente  ausgezahlt.
  Auch  dieser  Teilbetrag  wird  am  letzten  Tage  des  Kalendervierteljahres  fällig.

n)  Der  Lauf  von  Zeitrenten  endet,  dafern  der  Versicherte  nicht  vorher  verstorben
ist,  mit  dem  letzten  Tage  des  Kalendervierteljahres,  in  dem  der  Rentenberechtigte  das  im
voraus  bestimmte  Lebensjahr  vollendet  hat  (§  3  Ziffer  2).  Die  Bestimmung  in  Absatz  Ll
gilt  auch  für  Zeitrenten.

§  22.

()  Über  die  einzelnen,  je  am  letzten  Tage  des  Kalendervierteljahres  fällig  werdenden
Rententeilbeträge  sind  von  der  Altersrentenbank  dem  Rentenberechtigten  im  voraus
Rentenscheine  auszustellen,  in  denen  die  Zahlung  des  Rententeilbetrages  an  den  Rentenberechtigten
  für  den  Fall,  daß  dieser  den  Fälligkeitstag  erlebt  hat,  gegen  Rückgabe  des
Rentenscheines  versprochen  und  bestimmt  wird,  daß  die  Zahlung  an  jeden  Inhaber  geleistet
  werden  kann.

1904.  36
        <pb n="252" />
        —  218  —

(n)  Die  Rentenscheine  sind  mit  einem  Abdrucke  des  Stempels  der  Altersrentenbank
und  mit  der  durch  Druck  hergestellten  Unterschrift:  „Königl.  Sächs.  Altersrentenbankverwaltung“
  zu  versehen.

n)  Die  Rentenscheine  können  nicht  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  für  kraftlos
erklärt  werden.

(V7)  Ist  ein  Rentenschein  abhanden  gekommen  oder  vernichtet  worden  und  hat  der
Rentenberechtigte  den  Verlust  bei  der  Zahlstelle  vor  Ablauf  der  in  §§  197,  201  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  festgesetzten  vierjährigen  Verjährungsfrist  angezeigt,  so  kann  der
Rentenberechtigte  nach  Ablauf  dieser  Frist  die  nachträgliche  Auszahlung  des  Rentenbetrages
  verlangen.  Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Rentenschein  innerhalb
der  vierjährigen  Verjährungsfrist  eingelöst  worden  ist.  Die  nachträgliche  Zahlung  muß
bei  Verlust  des  Anspruches  innerhalb  eines  Jahres  nach  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
  gefordert  werden.

(y)  Zusendung  der  Renten  durch  die  Post  kann  nicht  gefordert  werden.  Es  ist
jedoch  statthaft,  den  Betrag  eines  fälligen  Rentenscheines  unter  Übersendung  des  letzteren
mit  Postauftrag  einzuziehen.  Der  Portoaufwand  ist  vom  Rentenberechtigten  zu  tragen.

8  23.

()  Die  Zahlstelle,  bei  der  die  Renten  abgehoben  werden  sollen,  ist  für  sofort  beginnende
  Renten  vom  Einleger  in  der  Anmeldung  (8  16),  für  aufgeschobene  Renten  vom
Versicherten  in  dem  Antrag  auf  endgültige  Feststellung  der  Rente  (8  19  Absatz  l)  zu
bestimmen,  es  sei  denn,  daß  der  Wohnsitz  des  Rentenberechtigten  außerhalb  Sachsens  liegt.
In  diesem  Falle  ist  die  Rente  nur  von  der  Kasse  der  Altersrentenbank  auszuzahlen.

(#u)  Andert  sich  der  Wohnsitz  des  Rentenberechtigten  und  liegt  der  neue  Wohnort
des  letzteren  in  Sachsen,  so  kann  der  Rentenberechtigte  verlangen,  daß  die  Zahlstelle  seines
neuen  Wohnortes  und,  wenn  eine  solche  nicht  vorhanden  ist,  eine  in  der  Nähe  des  neuen
Wohnortes  gelegene  Zahlstelle  mit  der  Auszahlung  der  Rente  beauftragt  wird.  Die
Anderung  der  Zahlstelle  ist  unter  Überreichung  der  noch  im  Besitze  des  Rentenberechtigten
befindlichen  Rentenscheine  (§  22)  bei  der  Altersrentenbank  zu  beantragen.

8  24.

Sind  Einzahlungen  zur  Erwerbung  einer  Rente  mit  dem  Vorbehalte  der  Rück—
forderung  geleistet  worden  (§  5  Absatz  L,  §  6),  so  hat  die  Altersrentenbank  eine  Kapitalschuldverschreibung
  (§  17  Absatz  l  Ziffer  3)  auszustellen,  in  der  der  Kapitalbetrag,  die
zu  dessen  Rücksorderung  berechtigte  Person  und  die  Person,  nach  deren  Ableben  das
Kapital  zurückerstattet  werden  soll  (der  Versicherte),  zu  bezeichnen  sind.
        <pb n="253" />
        —  219  —

8  25.

Von  zehn  zu  zehn  Jahren  ist  eine  Übersicht  über  den  Vermögensstand  der  Alters—
rentenbank  aufzustellen  und  der  Ständeversammlung  vorzulegen.

8  26.

()  Das  Gesetz,  die  veränderte  Einrichtung  der  Altersrentenbank  betreffend,  vom
2.  Januar  1879,  und  das  Gesetz,  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  über  die  veränderte
Einrichtung  der  Altersrentenbank  vom  2.  Januar  1879  und  die  Aufhebung  des  Nach—
tragsgesetzes  dazu  vom  9.  April  1888  betreffend,  vom  30.  April  1892  treten  mit
Ausnahme  der  Bestimmung  in  Artikel  I  des  Gesetzes  vom  30.  April  1892  mit  dem
Beginne  der  Wirksamkeit  des  gegenwärtigen  Gesetzes  außer  Kraft,  es  erleiden  jedoch  durch
das  letztere  die  Rechte  des  Einlegers  und  des  Versicherten,  die  durch  früher  geleistete
Einzahlungen  begründet  worden  sind,  keine  Anderung.

(u)  Wird  Rentenverfrühung  beantragt  (§  4  Absatz  lI)  oder  auf  die  Rückerstattung
des  mit  Vorbehalt  der  Rückforderung  eingezahlten  Kapitales  nachträglich  verzichtet  (§  7),
so  sind  die  verfrühten  Renten  und  die  Zuwachsrenten  nach  demjenigen  Tarife  zu  berechnen,
der  zu  dem  Zeitpunkte  gegolten  hat,  an  dem  die  Einzahlung  zur  Erwerbung  der  für  ein
höheres  Lebensjahr  des  Versicherten  oder  mit  Rücksicht  auf  den  ursprünglichen  Kapitalvorbehalt
  ausgeworfenen  Rente  geleistet  worden  ist.  Ausgenommen  sind  die  Zuwachsrenten,
  die  durch  den  erst  nach  Beginn  des  Rentenlaufes  erklärten  Verzicht  auf  die  Rückerstattung
  des  mit  dem  Vorbehalte  der  Rückforderung  eingezahlten  Kapitales  erworben
werden  sollen;  diese  Zuwachsrenten  werden  auch  dann  nach  dem  Gesetze,  einige  Abänderungen
  des  Gesetzes  über  die  veränderte  Einrichtung  der  Altersrentenbank  vom  2.  Januar
1879  und  die  Aufhebung  des  Nachtragsgesetzes  dazu  vom  9.  April  1888  betreffend,
vom  30.  April  1892  berechnet,  wenn  die  Einzahlungen  vor  dem  1.  Juni  1892  geleistet
  worden  sind.

§  27.

Unser  Finanzministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  mit  der  Bestimmung

  über  den  Beginn  seiner  Wirksamkeit  beaustragt.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Namensunterschrift  und  dem  Königlichen
Siegel  gegeben  zu

Dresden,  am  3.  Juni  1904.

Georg.

 

Dr.  Wilhelm  Rüger.
36.
        <pb n="254" />
        —  220  —

□

Sterblichkeitstafel.

die  der  Berechnung  der  von  der  Altersrentenbank  gewährten  Renten
zugrunde  liegt.

 

 

 

 

 

Lebensalter  Lebensalter-  Lebensalter  Lebensalter
nach  Lebende.  nach  Lebende.  nach  Lebende.  nach  Lebende.
Jahren  Jahren.  Jahren.  Jahren.
!  .  .
I
0510000  ;
1E9391  26  8084  51  6821  76  2765
2  9056  27  80649  52  6743  v77  2512
3  8862  28  8012  53  6661  78  2262
4  848743  29  7974  54  6574  79  2017
5  83663  30  7935  55  6483  80  1780
6  8609  31  7895  56  6387  81  1555
7  8572  32  7854  57  6285  82  1341
8  83544  33  7f8312  58  6178  83  1143
9  8519  344  7769  59  6063  84  962
10  8498  3505.  7726  60  5942  85  799
11  8478  36  7683  61  5815  86  653
12  8460  37  769  62  5679  87  524
13  8443  38  1596  63  5536  88  414
14  8424  39  7553  64  5384  89  320
15  8405  40  7508  6t5  5223  90  244
16  8383  41  7460  66  5050  91  182
17  8359  42  ff07  67  43864  92  134
18  8333  43  1f3351  68  160644  93  97
19  8306  44  22293  69  4451  94  68
20  8277  45  7232  70  4227  95  47
21  8246  46  7170  71  3994  96  31
22  8215  47  7105  72  3756  97  19
23  8183  48  7038  73  3515  98  11
24  8151  49  6969  74  3270  99  5
25  8118  50  6896  75  3019  100  2
Ü
        <pb n="255" />
        —  221  —

Nr.  51.  Verordnung

zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Einrichtung  der  Altersrentenbank  betreffend,
vom  3.  Juni  1904;

vom  4.  Juni  1904.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Einrichtung  der  Altersrentenbank  betreffend,  vom
3.  Juni  1904  wird  unter  Aufhebung  der  Verordnung,  die  Ausführung  der  Altersrentenbankgesetze
  vom  2.  Januar  1879  und  vom  30.  April  1892  betreffend,  vom
4.  Mai  1892  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  1010  hiermit  folgendes  verordnet.

I.  Allgemeine  Vorschriften.

1.

Das  Gesetz,  die  Einrichtung  der  Altersrentenbank  betreffend,  vom  3.  Juni  1904
tritt  am  1.  Juli  1904  in  Wirksamkeit.

)m
Die  Verwaltung  der  Altersrentenbank  wird  der  Landrentenbankverwaltung  übertragen,
  die  hierbei  die  amtliche  Bezeichnung
„Königliche  Altersrentenbankverwaltung“
zu  führen  hat.  ·
Unter  deren  Leitung  werden  die  Abfertigungs-  und  Kassengeschäfte  von  einer  beson—
deren  Behörde  besorgt,  die  die  amtliche  Bezeichnung

„Königliche  Altersrentenbank“
trägt  und  ihren  Sitz  in  Dresden  hat.

Die  Altersrentenbankagenturen,  die  zur  Erleichterung  des  geschäftlichen  Verkehrs
der  in  Sachsen  außerhalb  Dresdens  wohnhaften  Einleger  und  Versicherten  mit  der  Altersrentenbank
  an  sächsischen,  außerhalb  Dresdens  gelegenen  Orten  errichtet  worden  sind,
haben  vor  allem  Anmeldungen  sowie  Einzahlungen  für  die  Altersrentenbank  entgegenzunehmen
  und  die  fällig  gewordenen  Rentenscheine  der  ihnen  zugewiesenen  Rentenempfänger
  einzulösen.  An  jedem  Gebäude,  in  dem  sich  eine  Altersrentenbankagentur
befindet,  ist  eine  das  Königlich  Sächsische  Wappen  und  die  Ausfschrift

„Agentur  der  Königl.  Altersrentenbank"
tragende  Tafel  anzubringen.  Die  Inhaber  der  Altersrentenbankagenturen  erhalten  für
        <pb n="256" />
        —  222  —

ihre  Mühwaltungen  eine  Vergütung  nach  den  vom  Finanzministerium  festzustellenden
Sätzen  gewährt.  %

Beschwerden  über  die  Altersrentenbank  und  deren  Agenturen  find  schriftlich  bei  der
Altersrentenbankverwaltung  anzubringen.

83.

Die  Agenturen  haben  über  die  bei  ihnen  für  die  Altersrentenbank  eingezahlten  Geld—
beträge  dem  Einleger  vorläufige  Empfangsbekenntnisse  nach  den  von  der  Altersrentenbankverwaltung
  vorgeschriebenen  Mustern  auszustellen.  Dieselbe  Verpflichtung  liegt  der
Altersrentenbank  ob,  wenn  bei  ihr  unmittelbar  die  erste  Einzahlung  geleistet  wird.
Werden  bei  der  Altersrentenbank  unmittelbar  Einzahlungen  auf  ein  schon  bestehendes
Konto  geleistet,  so  hat  die  Bank  in  der  Regel  sofort  die  Abfertigung  zu  bewirken  und
das  Einlagebuch  zurückzugeben.

Der  Einleger  hat  nachmals  das  vorläufige  Empfangsbekenntnis  gegen  Aushändigung
der  Rentenschuldverschreibung  und  der  Rentenscheine,  beziehentlich  auch  der  Kapitalschuldverschreibung
  (bei  sofort  beginnenden  Renten)  oder  des  Einlagebuches  (bei  aufgeschobenen
  Renten)  zurückzugeben.

Wer  das  vorläufige  Empfangsbekenntnis  überbringt,  kann  als  berechtigt  zur  Empfangnahme
  der  in  Absatz  2  bezeichneten  Versicherungsurkunden  angesehen  werden.

84.
Die  für  die  Altersrentenbankverwaltung,  die  Altersrentenbank  und  die  Agenturen
bestimmten  Postsendungen  sind  vom  Absender  zu  frankieren.  Bei  Geldsendungen  ist  das
Bestellgeld  beizufügen.

II.  Zu  den  Einzelbestimmungen  des  Gesetzes.

85.
Zu  84  Absatz  II  Satz  2,  §  16  Absatz  III  Ziffer  2  des  Gesetzes.

Der  Antrag  auf  Rentenverfrühung  muß  vor  dem  in  §  4  Absatz  ll  Satz  2  des  Gesetzes
  bezeichneten  Tage  bei  der  Altersrentenbank  eingehen.  Dem  Antrage  muß  das
Einlagebuch  beigefügt  werden.

86.
Zu  86  Absatz  JL,  8  13,  8  19  Absatz  IV  und  Absatz  VIII  Satz  2  des  Gesetzes.

Die  mit  dem  Vorbehalte  der  Rückforderung  eingelegten  und  die  nach  §  13  oder  nach
§  19  des  Gesetzes  zurückzuerstattenden  Geldbeträge  werden  bei  der  Kasse  der  Altersrentenbank
  in  Dresden  ausgezahlt.
        <pb n="257" />
        —  223  —

Verlangt  der  Empfangsberechtigte  Übersendung  des  Geldes  durch  die  Post,  so  hat
er  vorher  das  ordnungsmäßig  unterschriebene  und  beglaubigte  Empfangsbekenntnis  über
den  ihm  zukommenden  Geldbetrag  bei  der  Altersrentenbank  einzureichen  und  den  ent—
stehenden  Portoaufwand  aus  seinen  Mitteln  zu  tragen.

87.
Zu  §  6  Absatz  II  des  Gesetzes.

Wird  der  Antrag  auf  Rückerstattung  des  mit  dem  Vorbehalte  der  Rückforderung
eingezahlten  Kapitales  bei  Lebzeiten  des  Versicherten  vor  Beginn  des  Rentenlaufes  gestellt,
so  ist  das  Einlagebuch  dem  Antrage  beizufügen.

Wird  nicht  die  ganze  Einlage  zurückgefordert  und  erreicht  der  verbleibende  Einlagerestbetrag
  nicht  25.4,  so  ist  dieser  Betrag  ebenfalls  zurückzuzahlen  und  das  Einlagebuch
von  der  Altersrentenbank  zurückzubehalten.

Verbleibt  dagegen  nach  Abzug  der  zurückgeforderten  Summe  ein  Einlagebetrag  von
mindestens  25.4,  so  ist  das  Einlagebuch  nach  Abschreibung  des  zurückgezahlten  Teilbetrags
  an  den  Rückforderungsberechtigten  wieder  auszuhändigen.

88.
Zu  §  6  Absatz  II  des  Gesetzes.

Wird  der  Antrag  auf  Rückerstattung  des  mit  dem  Vorbehalte  der  Rückforderung
eingezahlten  Kapitales  bei  Lebzeiten  des  Versicherten  nach  Beginn  des  Rentenlaufes  gestellt,
so  sind  die  Kapitalschuldverschreibung,  die  Rentenschuldverschreibung  und  die  an  den
Rentenberechtigten  hinausgegebenen,  noch  nicht  eingelösten  Rentenscheine  dem  Antrage
beizufsügen.  Soweit  diese  Rentenscheine  nicht  eingereicht  werden,  sind  die  Beträge,  auf
die  sie  lauten,  gleich  den  bereits  gezahlten  Rentenbeträgen  auf  die  nach  dem  Antrage
zurückzuerstattende  Summe  in  Abrechnung  zu  bringen.

Die  Altersrentenbank  hat  unter  Berücksichtigung  der  Vorschrift  in  Absatz  1  Satz  2
den  zurückzuerstattenden  Betrag  festzustellen  und  dem  Rückforderungsberechtigten  unter
Beifügung  seines  Quittungsentwurfes  bekannt  zu  geben.

Verbleibt  nach  der  Feststellung  der  Altersrentenbank  (Absatz  2)  noch  ein  Einlagerestbetrag,
  erreicht  aber  die  hiervon  zu  berechnende  Jahresrente  nicht  60.4,  so  ist  auch
der  Einlagerestbetrag  zurückzuzahlen.

Verbleibt  dagegen  nach  der  Feststellung  der  Altersrentenbank  (Absatz  2)  eine  Jahresrente
  von  mindestens  60,  so  werden  eine  neue  Kapitalschuldverschreibung,  eine  neue
Rentenschuldverschreibung  und  neue  Rentenscheine  ausgefertigt.  Für  denjenigen  Zeitraum,
  für  den  noch  nicht  fällige  und  nicht  an  die  Altersrentenbank  zurückgegebene  Rentenscheine
  ausgestellt  worden  sind,  werden  keine  neuen  Rentenscheine  erteilt.
        <pb n="258" />
        —  224  —

9  9.
Zu  §6  Absatz  III,  §  16  Absatz  V  des  Gesetzes.

Wird  der  Antrag  auf  Rückerstattung  des  mit  dem  Vorbehalte  der  Rückforderung
eingezahlten  Kapitales  nach  dem  Tode  des  Versicherten  gestellt,  so  ist  die  den  Tod  nachweisende
  Sterbeurkunde  und  das  Einlagebuch  oder  die  an  dessen  Stelle  ausgestellte
Kapitalschuldverschreibung  dem  Antrage  beizufügen,  auch  auf  Verlangen  der  Altersrentenbank
  ein  Erbschein  vorzulegen.

810.
Zu  §  13  des  Gesetzes.

Hat  die  Altersrentenbank  ihre  Erklärung  der  Annahme  des  Versicherungsantrags
angefochten,  so  ist  dem  Einleger  eine  Berechnung  des  von  ihm  und  von  der  Altersrentenbank
  zurückzuerstattenden  Geldbetrags  und,  wenn  der  letztere  den  ersteren  übersteigt,
außerdem  der  Entwurf  einer  Quittung  zu  übersenden.

Vor  der  Zahlung  des  von  der  Altersrentenbank  zurückzuerstattenden  Betrags  hat
der  Einleger  das  Einlagebuch  oder  die  an  dessen  Stelle  ausgestellte  Rentenschuldverschreibung
  mit  den  an  den  Rentenempfänger  hinausgegebenen,  noch  nicht  eingelösten
Rentenscheinen  und,  wenn  das  Kapital  mit  dem  Vorbehalte  der  Rückforderung  eingezahlt
worden  war,  außerdem  die  Kapitalschuldverschreibung  an  die  Altersrentenbank  wieder
einzuliefern.

§  11.
Zu  §  15  Absatz  l,  §  18  Absatz  I  Ziffer  5  des  Gesetzes.

Die  Renten  werden  nach  den  unter  O  beigefügten  Tarifen  berechnet.

Die  der  einzelnen  Einzahlung  entsprechende  Rente  wird  in  vollen  Pfennigbeträgen
ausgeworfen.  Bruchteile  von  Pfennigen  bleiben  unberücksichtigt.

Bei  der  infolge  des  Antrags  auf  Rentenverfrühung  vorzunehmenden  Rentenfeststellung
wird  die  Rente  von  dem  Gesamtbetrage  der  mehreren  einzelnen  Einzahlungen  berechnet,
die  innerhalb  desselben  Lebensjahres  der  versicherten  Person  geleistet  worden  find.

812.
Zu  §  16  Absatz  1  des  Gesetzes.
Die  vorgeschriebenen  Muster  für  Anmeldungen  werden  auf  Ansuchen  von  der  Altersrentenbank
  und  von  den  Agenturen  unentgeltlich  abgegeben.

Der  Anmeldung  müssen  beigefügt  werden
1.  ein  von  der  zuständigen  Behörde  ausgestelltes  Geburtszeugnis,  aus  dem  sich  Geburtsjahr
  und  Geburtstag  der  zu  versichernden  Person  ergibt;
        <pb n="259" />
        —  226  —

2.  der  Nachweis,  daß  die  zu  versichernde  Person  in  einem  deutschen  Bundesstaate
staatsangehörig  oder  in  Elsaß-Lothringen  landesangehörig  ist;

3.  der  Nachweis,  daß  die  zu  versichernde  in  Sachsen  nichtstaatsangehörige  Person
mindestens  seit  drei  Jahren  ihren  Wohnsitz  im  Königreiche  Sachsen  hat.

Ist  die  Einlegerin  oder  die  Versicherte  eine  Ehefrau  oder  eine  Witwe  oder  eine  geschiedene
  Frau,  so  sind  der  Anmeldung  außer  den  in  Absatz  2  unter  1  bis  3  bezeichneten
Nachweisen  beizufügen:

a)  für  die  Ehefrau:  die  Heiratsurkunde;

b)  für  die  Witwe:  die  Heiratsurkunde  und  die  Sterbeurkunde  ihres  Mannes;

J)  für  die  geschiedene  Frau:  die  Heiratsurkunde  sowie  das  mit  dem  Zeugnis  über
die  Rechtskraft  versehene  Scheidungsurteil  und,  wenn  die  geschiedene  Frau  nicht
den  Familiennamen  des  Mannes  behalten  hat  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §  1577),
der  Nachweis  darüber,  welchen  Familiennamen  sie  zu  führen  hat.

Von  der  Einforderung  des  in  Absatz  2  Ziffer  2  bezeichneten  Nachweises  kann  die
Altersrentenbankverwaltung  absehen,  wenn  ihr  bekannt  ist,  daß  die  zu  versichernde  Person
die  Staatsangehörigkeit  in  einem  bestimmten  deutschen  Bundesstaate  oder  die  Landesangehörigkeit
  in  Elsaß-Lothringen  besitzt.

8  13.
Zu  §  18  des  Gesetzes.

Auf  der  ersten  Innenseite  des  Umschlages  der  Einlagebücher  ist  die  Bestimmung  in
§  18  Absatz  lll  des  Gesetzes  abzudrucken.

8  14.
Zu  §  18,  20,  24  des  Gesetzes.

Ist  ein  Einlagebuch  oder  eine  Rentenschuldverschreibung  oder  eine  Kapitalschuldverschreibung
  vernichtet  worden  oder  abhanden  gekommen,  so  wird  auf  schriftlichen  Antrag
des  aus  der  Urkunde  Berechtigten  von  der  Altersrentenbankverwaltung  eine  Ersatzurkunde
ausgestellt  und  die  vernichtete  oder  abhanden  gekommene  Urkunde  durch  je  eine  öffentliche
Bekanntmachung  in  der  Leipziger  Zeitung  sowie  im  Deutschen  Reichsanzeiger  für  ungültig
erklärt.

Der  Antragsteller  hat

1.  zur  Begründung  seines  Antrags  entweder  eine  Abschrift  der  Urkunde  beizubringen
oder  deren  wesentlichen  Inhalt  und  alles  das  anzugeben,  was  zu  ihrer  vollständigen
  Erkennbarkeit  erforderlich  ist;

2.  den  Verlust  der  Urkunde  glaubhaft  zu  machen;
1804.  37
        <pb n="260" />
        —  226  —

3.  wegen  der  von  ihm  zu  erstattenden  Kosten  der  öffentlichen  Bekanntmachungen  durch
Hinterlegung  von  fünfzig  Mark  in  barem  Gelde  der  Altersrentenbank  Sicherheit
zu  leisten.

Sind  die  Ansprüche  aus  der  vernichteten  oder  abhanden  gekommenen  Urkunde  bereits
verjährt,  so  kann  die  Ausstellung  einer  Ersatzurkunde  nicht  mehr  gefordert  werden.

8  15.
Zu  8  21  des  Gesetzes.

Die  Bescheinigung,  daß  der  Rentenberechtigte  an  dem  letzten  Tage  des  Kalendervierteljahres,
  für  das  die  Rente  gefordert  wird,  noch  gelebt  hat,  ist  auf  der  Rückseite
des  Rentenscheins  an  der  durch  Vordruck  bezeichneten  Stelle  von  einem  bei  der  Zahlung
nicht  beteiligten  öffentlichen  Beamten  unter  Beidrückung  seines  Dienststempels  oder  Dienstsiegels
  auszustellen.  Dasselbe  gilt  von  der  Bescheinigung  des  Todes  eines  Rentenberechtigten.


Werden  gleichzeitig  mehrere  fällig  gewordene,  auf  dieselbe  Person  lautende  Rentenscheine
  zur  Einlösung  vorgelegt,  so  genügt  die  Lebensbescheinigung  auf  der  Rückseite  des
zuletzt  fällig  gewordenen  Rentenscheins.

Für  die  innerhalb  Sachsens  auszustellenden  Bescheinigungen  der  in  Absatz  1  bezeichneten
  Art  dürfen  keine  Gebühren  gefordert  werden.

*  16.
Zu  §  24  des  Gesetzes.

Sind  Einzahlungen  mit  dem  Vorbehalte  der  Rückforderung  zur  Erwerbung  einer
aufgeschobenen  Rente  geleistet  worden,  so  ist  die  Kapitalschuldverschreibung  erst  nach  der
endgültigen  Feststellung  der  Rente  (§  19  Absatz  l  des  Gesetzes)  auszufertigen.

Dresden,  den  4.  Juni  1904.
Finanzministerium.
Dr.  Rüger.

Naumann.
        <pb n="261" />
        Tarif  A.

Tarif  B.

Tarif  C.
Tarif  D.

Tarif  E.

—  227  —

)
Tarife.

Jahresbeträge  der  sofort  beginnenden  und  aufgeschobenen  Altersrenten
für  je  100  Mark  Einzahlung  bei  Kapital-Verzicht.

Jahresbeträge  der  sofort  beginnenden  und  aufgeschobenen  Altersrenten
für  je  100  Mark  Einzahlung  bei  Kapital-Vorbehalt.

Jahresbeträge  der  Zuwachsrenten  für  je  100  Mark  Kapital-Einzahlung.

Jahresbeträge  der  sofort  beginnenden  Zeitrenten  für  je  100  Mark  Einzahlung.


Jahresbeträge  der  aufgeschobenen  Zeitrenten  für  je  100  Mark  Einzahlung.

 

Der  Lauf  der  Renten  beginnt  entweder
1.  nach  Beendigung  des  Kalendervierteljahres,  in  dessen  ersten  beiden  Monaten  das  Kapital

oder

eingezahlt  worden  ist,  und  wenn  diese  Einzahlung  erst  im  dritten  Monate  des  Kalendervierteljahres

  bewirkt  wird,  nach  Beendigung  des  der  Einzahlung  nächstfolgenden  Kalendervierteljahres
  (sofort  beginnende  Renten),

2.  nach  Beendigung  des  Kalendervierteljahres,  in  dem  der  Versicherte  das  vom  Einleger  bestimmte

  Lebensjahr  vollendet  hat  (aufgeschobene  Renten).

37
        <pb n="262" />
        —  228  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Tarif
Jahresbeträge  der  sofort  beginnenden  und  aufgeschobenen
Leben-iahr  Zetrag  der  Rente,
es
Versicherten  ohne  Aufschub  nach  Voll
zur  Zeit  der  nach  der  «  —
Einzahlung.  Einzahlung  20.  25.  30.  35.  40.
)  des  Kapitals.  Lebensjahrs
-**-  4  4.  44  44  4*  4
·  4.47  .  .  .  .  .
1  424  9.27  11.56  14.59  18.62  24.  17
2  4.13  8.65  10.79  13.61  17.8  22.56
3  4.07  8.20  10.23  12.90  16.47  21.37
4  4.04  7.82  9.77  12.32  15.72  20.41
5  4.04  7.51  9.37  11.81  15.08  19.58
6  4.04  7.2  9.e02  11.36  14.51  18.83
7  4.05  6.96  8.9  10.96  13.98  18.16
8  4.  07  6.71  8.38  10.57  13.50  17.52
9  4.09  6.48  8.09  10.20  13.03  16.91
10  4.11  6.26  7.81  9.85  12.58  16.33
11  4.14  6.04  7.44  9-52  12.15  15.77
12  4.17  5.83  7.219  9.19  11.74  15.23
13  4.19  5.64  7.04  8.88  11.34  14.71
14  4.21  5.44  6.80  8.57  10.  95  14.21
15  4.24  5.25  6.56  8.28  10.57  13.72
16  4.27  5.07  6.34  8.  —  10.21  13.25
17  4.31  4.00  6.12  7.71  9.86  12.80
18  4.34  4.72  5.990  7.44  9.51  12.35
*  4.37  4.56  5.70  7.19  9.18  11.92
20  4.40  .  6.49  6.93  8.85  1149
21  4.44  5.29  6.68  8.544  11.08
22  4.46  5.10  6.45  8.23  10.68
23  4.50  4.92  6.22  7.94  10.31
24  4.54  4.75  5.99  7.65  9.94
25  4.58  .  5.78  7.38  9.58
26  4.2  .  5.57  7.11  9.24
27  —  .  5.36  6.85  8.90
28  4.70  5.17  6.60  8.57
29  4.75  4.98  6.36  8.25
30  4.80  .  6.13  7.95
31  4.85  5.900  7.66
32  4.00  5.60  7.37
33  4.95  5.417  7.10
34  5.017  5.27  6.84
35  507  1  .  6.58
36  5.14  6.33
37  5.00  6.10
i

 

 

*)  Maßgebend  ist  dasjenige  Lebensjahr,  das  der  Versicherte  bei  der  Einzahlung  zur  Erwerbung  sofort  beginnender
        <pb n="263" />
        —  229  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Renten  vollendet  oder  bei  der  Einzahlung  zur  Erwerbung  aufgeschobener  Renten  begonnen  hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.
Altersrenten  für  je  100  Mark  Einzahlung  bei  Kapital-Verzicht.
wenn  ihr  TJauf  beginnt  eben-iahr
es
endung  des  Versicherten
T  —  zFur  Zeit  der
45.  50.  55.  60  65.  7  O.  75.—  Einzahlung.
*
des  Versicherten.  )
—  MA  4.  MAM  4  MA  44  *rx  4  7K.  JF.
32.04  43.67  61.82  92.28  146.81  260.22  535.13  1
29.91  40.76  57.71  86.16  137.08  242.99  499.71  2
28.33  38.62  54.  68  81.64  129.88  230.25  473.54  3
27.06  36.89  52.23  77.97  124.07  219.95  452.40  4
25.  96  35.38  50.10  74.80  119.02  211.03  434.07  5
24.97  34.04  48.20  71.97  114.52  203.06  417.71  6
24.07  32.82  46.47  69.38  110.40  195.78  402.  74  7
23.23  31.607  44.84  66.96  106.55  188.94  388.72  8
22.42  30.56  43.29  64.63  102.86  182.41  375.30  9
21.65  29.52  41.80  62.42  99.35  176.19  362.51  10
20.91  28.51  40.37  60.29  95.96  170.20  350.20  11
20.20  27.55  39.01  58.24  92.71  164.44  338.38  12
19.51  26.61  37.69  56.27  89.58  158.90  326.99  13
18.85  25.70  36.40  54.35  86.54  153.50  315.92  14
18.21  24.82  335.16  52.50  83.59  148.30  305.21  15
17.8  23.97  33.95  50.70  80.72  143.20  294.76  16
16.97  23.14  32.77  48.94  77.93  138.26  284.59  17
16.37  22.  33  31.63  47.23  75.21  133.44  274.70  18
15.80  21.54  30.52  45.58  72.58  128.78  265.12  19
15.24  20.78  29.44  43.97  70.02  124.25  255.81  20
14.70  20.04  1  28.39  4.41  67.54  119.85  246.76  21
14.18  19.33  27.38  40.90  65.14  115.60  238.03  22
13.67  18.64  26.41  39.44  62.82  111.49  229.57  23
13.18  17.97  25.6  38.03  60.58  107.52  221.41  24
12.71  17.33  24.55  36.67  58.41  103.67  213.51  25
12.24  16.71  23.67  35.35  56.31  99.966  205.86  26
11.80  16.10  22.81  34.07  54.  28  96.36  198.45  27
11.317  15.52  21.98  32.83  5231  92.86  191.26  28
10.96  14.95  21.17  31.64  50.40  889.47  184.30  29
10.56  14.40  20.39  30.47  48.55  86.20  177.57  30
10.17  13.87  19.64  29.35  46.76  83.04  171.05  31
9.79  13.35  18.92  28.27  45.04  79.97  164.76  32
9.43  12.85  18.22  27.22  43.37  77.01  158.66  33
9.07  12.38  17.53  26.20  41.75  74.14  152.77  34
8.73  11.91  16.88  25.23  40.19  71.38  147.08  35
8.  40  11.46  16.25  24.28  38.69  68.72  141.61  36
8.09  11.04  15.64  23.37  37.24  66.15  136.32  37
        <pb n="264" />
        —  230  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tarif
Jahresbeträge  der  sofort  beginnenden  und  aufgeschobenen
Tebensjahr  SWetrag  der  Rente,
des  —  —
Versicherten  ohne  ufschub  nach  Voll
zur  Zeit  der  nach  der  oa  #
Einzahlung.Einzahlung  20.  25.  30.  35.  40.  6
4.  4  ).  4  %  *  4%  **J
38  5.27  .  5.  87
39  5.35  .  s  .  s  5.64
40  5.43  .  ,
41  5.52
42  5.61  1
43  5.70
44  5.80  #
45  5.90
46  6.01
47  6.12
48  6.25
49  6.38
50  6.52
51  6.67
52  6.84
53  7.01
54  7.19
55  7.38
56  7.59
57  7.81
58  8.06
59  8.31
60  8.59
61  8.85
62  9.12
63  9.42
64  9.74
65  10.08
66  10.44
67  10.84
68  11.24
69  11.  68
70  12.13
71  12.61
72  13.  12
73  13.  68
74  14.  29
75  14.94
        <pb n="265" />
        A.  (Fortsetzung.)

Altersrenten  für  je  100  Mark  E

 

 

 

—

—

 

wenn  ibr  Jauf  beginnt

inzahlung  bei  Kap

 

 

 

 

 

 

ital-Verzicht.

 

 

 

 

 

Tebensjahr

des
endung  des  Versicherten
45.  50.  55.  650.  65.  70.  ——
inzahlung.
des  Versicherten.  .

.-,3-.  4  .  I  .«,k.  »--)k.  »z.  »z.  ---k.

7.79  10.02  15.06  22.50  35.85  63.69  131.23  38

7.49  10.22  14.49  21.65  34.51  61.30  126.34  39

7.21  9.84  13.94  20.83  33.21  59.—  121.59  40

6.93  9.46  13.41  20.04  31.94  56.75  116.96  4

6.67  9.09  12.89  19.26  30.70  54.54  112.42  42

6.41  8.73  12.38  18.50  29.50  52.41  108.02  43

6.15  8.3909  11.88  17.77  28.33  50.33  103.75  44

.  8.06z11.41  17.06  27.19  48.32  99.61  45

7.73  10.96  16.37  26.09  46.38  95.61  46

741  10.51  15.70  25.03  4.49  91.72  47

7.10  10.07  15.05  24.—  4.66  87.95  48

6.817  9.65  14.43  23.01  40.89  84.31  49

9.4  13.82  22.03  39.17  80.77  50

8e.85  13.23  21.10  37.51  77.34  51

8.47  12.66  20.19  35.89  74.02  52

8.10  12.  11  19.31.  34.32  70.78  53

J7J.74  11.57  18.45  32.79  67.63  54

1  .  11.04  17.60  31.30  64.  56  55

10.53  16.79  29.85  61.57  56

10.03  15.99  28.43  58.66  57

9.54  15.22  27.06  55.82  58

9.06  14.45  25.70  53.03  59

1  .  13.71  24.39  50.31  60

12.95  23.02  47.50  61

1  12.20  21.69  44.76  62

11.48  20.  40  4.10  63

10.77  19.14  39.50  64

.  17.92  36.97  65

16.72  34.  49  66

i  15.54  32.05  67

14.37  29.65  68

13.24  27.30  69

.  25.02  70

22.80  71

20.69  72

18.68  73

I  74

 

 

 

 

 

 

16.77
        <pb n="266" />
        —  232

Tarif

Jahresbeträge  der  sofork  beginnenden  und  aufgeschobenen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4  bensfahr  Setrag  der  Rente,
e  —  —  ——
Versicherten  ohne  Aufschub  nach  Voll
zur  Zeit  der  nach  der  —
Einzahlung.  Einzahlung  «  20.  25.  30.  #  35.—  40.
)—  des  Kapitals.  "LVebensfjabrs
**  4  5X.  **  4  „.  5%2.
0  3.35  .
1  3.35  6  7.31  9.13  11.51  14.70  19.07
2  3.35  7.02  8.76  11.05  14.10  18.30
3  3.35  6.74  8.41  10.61  13.55  17.58
4  3.35  6.48  8.09  10.20  3.01  16.89
5  3.35  6.22  „  7.76  9.80  12.51  16.23
6  3.35  5.9S  7.47  9.141  12.02  15.60
7  3.35  5.74  7.  17  9.05  11.55  14.99
8  3.35  5.52  6.89  8.69  11.10  14.41
9  3.35  5.31  6.63  8.35  10.67  13.84
10  3.35  6  5.09  6.36  8.02  10.25  13.29
11  3-35  4.89  6.10  7.70  9.4  12276
12  3.35  4.69  5.87  7.39  9.44  12.26
13  3.35  4.50  5.63  7.09  9.06  11.76
14  3.35  4.32  5.40  6.81  8.  69  11.29
15  3.35  4.15  5.18  6.53  8.34  10.83
16  3.35  3.9  4.96  6.26  7.99  10.38
17  3.35  3.82  4.76  6.01  7.67  9.95
18  3.35  3.65  4.56  5.76  7.34  9.54
19  3.35  3.50  4.37  5.51  7.03  9.13
20  3.35  .  4.18  5.27  6.74  8.75
21  3.35  4.01  5.05  6.45  8.38
22  3.35  3.84  4.83  6.17  8.02
23  3.35  3.66  4.63  5.91  7.67
24  3.35  3.51  4.42  5.65  7.33
25  3.35  .  4.23  5.40  7.01
26  3.35  4.04  5.16  6.70
27  3.35  3.85  4.93  6.40
28  3.35  3.68  4.70  6.11
29  3.35  3.52  4.49  5.82
30  3.35  .  4.28  5.56
31  3.35  4  .08  5.30
32  3.  35  —  3.89  5.05
33  3.35  »  3.70  4.81
34  3.38  s  «3.53  4.58
35  3.3.5  .  4.35
36  3.35  1  .  4.1·4
37  3.35  .  I  3.93
i

 

 

 

*)  Maßgebend  ist  dasjenige  Lebensjahr,  das  der  Versicherte  bei  der  Einzahlung  zur  Erwerbung  sofort  beginnender
        <pb n="267" />
        —  233  —

 

 

 

 

 

 

 

 

l

 

Renten  vollendet  oder  bei  der  Einzahlung  zur  Erwerbung  aufgeschobener  Renten  begonnen  hat.

1904.

38

B.
Altersrenten  für  je  100  Mark  Einzahlung  bei  Kapital-Vorbehalt.
wenn  ihr  Tauf  beginnt  Leben-iahr
es
endung  des  Versicherten
zur  Zeit  der
45.  50.  55.  60.  65.  20.  25.  Einzahlung.
des  Versicherten.  *)
—*  —*-  %  .  A  .  A  j.  A  „.
25.29  34.46  48.79  72.84  115.88  205.40  422.37  1
24.26  33.07  46.82  69.900  111.1  197.13  465.40  2
23.30  31.76  44.97  67.15  106.83  189.38  389.49  3
22.39  30.53  43.22  64.52  102.67  182.02  374.37  4
21.52  29.34  41.55  62.02  98.69  174.98  359.91  5
20.68  28.20  39.93  59.601  94.86  168.21  346.01  6
19.88  27.10  38.38  57.30  91.19  161.69  332.63  7
19.10  26.04  36.88  55.07  87.64  155.41  319.71  8
18.35  25.0o2  35.43  52.91  84.21  149.33  307.24  9
17.63  24.03  34.03  50.83  80.89  143.47  295.19  10
16.93  23.08  32.69  48.82  77.69  137.80  283.55  11
16.25  22.16  31.39  46.86  74.60  132.33  272.29  12
15.60  21.27  30.13  44.  99  71.61  127.03  261.41  13
14.97  20.42  28.90  43.17  68.72  121.91  250.89  14
14.36  19.58  27.73  41.41  65.93  116.96  240.72  15
13.76  18.78  26.59  39.71  63.23  112.18  230.89  16
13.20  18.  —  25.  49  38.07  60.63  107.55  221.39  17
12.65  17.25  24.  4  36.49  58.11  103.10  212.22  18
12.12  16.52  23.41  34.96  55.67  98.78  203.35  19
11.60  15.83  22.42  33.48  53.32  94.63  194.81  20
11.11  15.  15  21.46  32.06  51.06  90.61  186.54  21
10.63  14.50  20.54  30.68  48.87  86.713  178.58  22
0.18  13.87  19.66  29.36  46.76  82.99  170.88  23
9.73  13.27  18.80  28.0  44.72  79.38  163.46  24
9.30  12.69  17.97  26.84  4.76  75.90  156.30  25
8.89  12.12  17.17  25.  65  40.  86  72.54  149.39  26
8.49  11.58  16.41  24.50  39.03  69.29  142.72  27
8.10  11.06  15.66  23.39  37.27  66.17  136.29  28
7.73  10.55  14.95  22.32  35.58  63.16  130.09  29
7.37  10.06  14.26  21.30  33.93  60.25  124.11  30
7.04  9.59  13.59  20.30  32.36  57.45  118.35  31
67  914  1295  109·•35  30.33  5s175  11270  90  2
6.38  8.70  12.34  18.43  29.37  52115  107.44  33
6.08  8.29  141.74  17.54  27.95  49.64  102.29  34
5.78  7.88  11.17  16.69  26.59  47.23  97.32  35
5.49  7.49  10.61  15.86  25.28  44..90  92.53  36
5.22  7.12  10.09  15.07  24.02  4.66  87.91  37
T
        <pb n="268" />
        —  234  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Tarif
Jahresbeträge  der  sofort  beginnenden  und  aufgeschobenen
Tebensjahr  Setrag  der  Rente,
des
Versicherten  ohne  Ans  hut  nach  Voll
zur  Zeit  der  nach  der  «  .  .  i
Einzahlung.  Einzahlung  20.  25.—  30.  35.  40.
des  Kapitals.  Lebenssahrs
441  4  Gé  #4  44  44
38  3.35  .  .  3.73
40  3.35  .  s  .  .
41  3.35
42  3.36  6
43  3.36
44  3.36
45  3.36
46  3.36
47  3.36
48  3.36
49  3.36
50  3.36
51  3.36
52  3.36
53  3.36
54  3.36
55  3.36
56  3.36
57  3.37
58  3.37
59  3.37
60  3.37
61  3.37
62  3.37
63  3.37
64  3.37
65  3.38
66  3.38
67  3.  38  «
68  3.38  .
69  3.39  #
70  3.39  #  "  1
71  3.39  i  7
72  3.39  .  1
73  3.40  s  .
74  3l40  .  !
75  3.40  .  »
        <pb n="269" />
        B.  (Fortsetzung.)

Altersrenten  für  je  100  Mark  Einzahlung  bei  Kap

—  —

 

 

ital-Vorbehalt.

 

 

 

 

 

—  —

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wenn  ihr  Jauf  beginnt  Tehensjahr
—--«——-  ——---—————  des
endung  des  Versicherten
45.  50.  55.  60.  65.  20.  75.  dur  Zeit  der
«  Einzahlung.
des  Versicherten.
432.  I  .«,k.  »z.  .««-k.  .«-k.  .«-k.  T
495  62.76  9.57  14.31  22.  80  40.51  83.47  38
4.669  6.41  9.09  13.57  21.63  38.42  79.18  39
446  62.07  8.60  12.86  20.50  36.42  75.06  40
4.22  5.76  8.15  12.18  19.41  34.50  71.09  4
3.99  5.44  7.71  11.52  18.37  32.64  67.27  4
3.77  5.15  7.  29  10.89  17.37  30.85  63.59  43
3.55  4.85  6.88  10.28  16.40  29.14  60.06  44
.  4.58  6.50  9.70  15.47  27.48  56.66  45
4.31  6.11  914  14.57  25.90  53.40  46
4.06  5.76  8.60  13.72  24.38  50.26  47
3.81  5.4a1  8.09  12.  90  22.92  47.25  48
3.58  5.08  7.59  12.  11  21.52  44.37  49
.  4.76  7.12  11.35  20.  17  41.60  50
4.46  6.66  10.62  18.89  38.94  51
4417  6.22  9.93  17.65  36.40  52
3.88  5.81  9.26  16.47  33.96  53
3.62  5.41  ".63  15.34  31.63  54
5.03  8.02  14.26  29.41  55
4.66  7.44  13.22  27.28  56
4.31  6.88  12.24  25.25  57
3.99  6.36  11.29  23.30  58
3.67  5.85  10.40  21.46  59
.  5.38  9.56  19.72  60
4.93  8.77  18.09  61
4.51  8.02  16.55  62
4.11  7.31  15.08  63
3.73  6.64  13.70  61
.  6.01  12.39  65
s  5.41  11.16  66
4.84  10.  —  67
4.32  8.93  68
3.  83  7.92  69
6.99  70
6.14  71
5.36  72
4.64  73
3.99  74
.  75

 

38“
        <pb n="270" />
        —  236  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tarif
Jahresbeträge  der  Zuwachsrenten
Cebensjahr  Strag  der  Zuwachsrente,
des  Versicherten
zur  Zei  er

ur  Zen  ber  nach  der  --vwOm„r  nach  Voll

Erklärung  des  BVerzicht-  20.  25.  30.  35.  40.

Kapital-  Z  s-  U

Verzichts.)  leistung.  s  Lebensjahrs

A.  4  .  .  4  3.  5  .

1  0.89  1.96  2.43  3.08  3.92  5.10

2  0.  78  1.63  2.03  1  2.56  3.28  4.26

3  0.  72  1.46  1.82  2.29  2.92  3.79

4  0.69  1.34  1.68  2.12  2.71  3.52

5  0.69  1.29  1.61  2.01  2.57  3.35

6  0.69  1.24  1  1.55  1.95  2.49  3.23

7  0.70  1.22  1  1.52  «  1.91  2.43  3.17

S  0.  72  1.19  1.49  1.88  2.40  3.11

9  0.74  1.17  1.46  1.85  236  3.7

10  0.76  1.17  1.45  1.83  2.33  3.04

11  0.  79  1.15  E  1.44  1.82  2.31  3.01

12  0.  2  1.14  142  1.80  2.300  2.97

13  0.84  1.14  1.41  1.79  2.28  2.95

14  0.86  1.12  1.40  1.76  2.26  2.92

15  0.89  1.10  1.38  1.75  2.23  2.89

16  0.92  1.09  1.38  1.74  2.22  2.87

17  0.96  .08  1.36  1.70  2.19  2.85

18  0.99  1.07  1.34  1.68  2.17  2.81

19  1.02  1.06  1.33  1.68  2.15  1  2.79

20  1.05  .  1.31  1.66  i  2.11  »  2.74

21  1.09  1.28  1.3  2.09  2270

22  .11  1.26  1.62  2.06  2.66

23  .15  1.26  1.59  l  2.03  2.64

24  1.19  1.24  1.57  2.—  2.61

25  1.23  .  1.55  1.98  2.57

26  1.27  1.53  1.95  2.54

27  1.31  1.51  «  1.92  2.50

28  1.35  1.49  1.90  2.46

29  1.40  1.46  1.87  2.43

30  1.45  1  .  1.85  2.39

31  1.50  i  1.82  2.  36

32  1.55  1.80  2.32

33  1.60  1.77  2.29

34  1.66  6  1.74  2.26

35  1.72  .  2.23

36  1.79  2.19

37  1.85  I  2.17

 

 

 

 

 

 

*)  Maßgebend  ist  dasjenige  Lebensjahr,  das  der  Versicherte  zur  Zeit  der  nachträglichen  Verzichtserklärung  im  Falle
renten  begonnen  hat.
        <pb n="271" />
        —  237  —
C.
für  je  100  Mark  Kapital-Einzahlung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wenn  ihr  Tauf  beginnt  Tebensjahr
—  —  —  —  —des  Verüicherten
Ur  Zei  er
endung  des  E  Sen
45.  50.  55.  60.  65.  70.  75.  rüitrung  bes
des  Versicherten.  Verzichts.)
*  &amp;amp;  4  .  4  .  4  4  42  4  .
6.750  9.21  13.03  19.44  30.933  54.82  112.76  1
5.66  7.69  10.89  16.26  25.87  45.86  94.31  2
5.03  62.86  9.71  14.49  23.05  40.87  84.05  3
467  62.36  9.01  13.45  21.40  32.93  78.03  4
4.44  60.04  8.55  12.78  20.33  36.05  74.16  5
1  C
4.29  5.84  8.27  12.36  19.66  34.85  71.70  6
4.19  5.72  8.09  12.08  19.21  34.09  70.  11  7
4.13  5.63  7.96  11.89  18.91  33.53  69.01  8
407  5.54  7.86  11.72  18.65  33.08  68.06  9
4.02  5.49  7.77  11.59  18.46  32.72  67.32  10
3.98  5.43  7.68  11.47  18.27  32.40  66.65  11
3.5%  5.39  7.62  11.38  18.11  32.11  66.09  12
3.91  5.34  7.56  11.28  17.7  31.87  65.58  13
3.88  5.28  7.50  11.18  17.82  31.59  65.03  14
3.85  5.24  7.43  11.090  17.66  31.34  64.49  15
3.82  5.19  7.36  10.99  17.49  31.02  63.87  16
3.77  5.14  7.28  10.87  17.30  30.71  63.20  17
3.72  5.08  7119  10.74  17.10  30.34  62.48  18
3.  68  5.02  7.11  10.82  106.91  30—  61.77  19
3.64  4.95  7.02  10.49  16.70  29.62  61.—  20
3.59  4.89  6.93  10.35  16.48  29.24  60.22  21
3.55  483  6.84  10.22  16.27  28.87  59.45  22
3.40  411  6.75  10.08  16.06  28.50  58.69  23
3.45  4.70  62.66  9.95  15.86  28.14  57.95  24
3l  41  464  6058  9•98  15.65  27.77  57.21  25
3.35  4.59  6e.50  9.70  15.45  2742  5e.47  26
3.31  452  6.40  9.57  15.25  27.07  55.73  27
3.27  4.46  6.32  9.44  15.04  26.69  54.97  28
3.23  4.410  62..22  9.32  14.82  26.31  54.21  29
3.19  4.34  613  9.17  14.62  25.95  53.46  30
3.13  4.28  6.05  9.05  14.40  25.59  52.70  31
3.09  421  5.97  8.92  14.21  25.22  51.97  32
3.00  4.15  5.88  8.79  14.—  24.86  51.22  33
2.99  409  5.79  8.66  13.80  24.50  50.48  34
2.95  403  5.71  8.54  13.60  24.15  49.76  35
2.91  391  5.64  3.42  13.41  23.82  40.08  36
2.87  3.92  5.55  8.30  13.22  23.49  48.41  37

der  Erwerbung  sofort  beginnender  Zuwachsrenten  vollendet,  im  Falle  der  Erwerbung  aufgeschobener  Zuwachs-
        <pb n="272" />
        —  238  —

 

 

 

 

 

 

 

Tarif
I  Jahresbeträge  der  Zuwachsrenten
Tebensjahr
bgenselerln  Betrag  der  Zuwachsrente,
zur  Zeit  der  r
wüachträglichen  nach  der  –  —  nach  Voll
lhieungedes  Verzict.  20.  25.  30.  35.  40.
Verzichts.  leistung.  ·  abs«hs
«  Lebensjahr
M  .  A  4.  4  4.  «  »
38  192  .  *  *Wö.  1
39  2—  .  .  .  2.10
40  2.08  .  .  .  .
41  2.17
42  2.25
43  2.34
44  2.44
45  2.54
46  2.65
47  2.76
48  2.89
49  3.02
50  3.16
51  3.31
52  3.48
53  3.65
54  3.83
55  4.02  .
56  4.23  1
57  4.44  f
58  469
59  4.  94
60  5.22
61  5.48
62  5.75
63  6.05
64  6.37
65  6.70
66  7.06
67  7.46
68  7.86  .  .  ;  -
69  8.29  i
70  8.74
71  9.22
72  9.73
73  10.28  .  .  .«
74  10.89  .  ,  i
75  11.54  .  1  .
        <pb n="273" />
        —  239  —

C.  (Fortsetzung).
für  je  100  Mark  Kapital-Einzahlung.

 

 

 

.————.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wenu  ihr  FJauf  beginnt  Tehensjahr
des  Ferüicherten
endung  des  nies
45.  50.  55.  60.  65.  70.  75.  riksral  de
des  Versicherten.  Verzichts.
*  )J.  4  4.  -**-  .  27.  4¾  .  .
2.84  3.86  5.49  8.19  13.05  23.  18  47.76  38
2.  80  3.81  5.40  8.08  12.88  22.88  47.16  39
2.75  3.77  5.34  7.97  12.71  22.58  46.53  40
2.71  3.70  5.26  7.86  12.53  22.25  4.87  4
2.68  3.65  5.18  7.74  12.33  21.90  45.15  42
2.64  3.58  5.09  7.61  12113  21.56  44.43  43
2.60  3.54  5.—  7v.49  11.93  21.19  43.69  44
.  3.48  4.91  7.36  11.72  20.  84  42.  95  45
3.42  4.85  7.232  11.52  20.48  42.21  46
3.35  4.75  7.10  1.31  20.  11  41.46  47
3.22  4.66  6.96  11.10  19.74  40.70  48
3.23  4.57  6.84  10.90  19.37  39.94  49
.  z4.48  6.70E10.68  19.—  39.17  50
4239  6.5  10.48  18.622  38.40  51
.42.30  6.44  10.6  18.24  37.62  52
4.2  6.30  10.05  17.85  36.82  53
4412  6.16  9.82  17.45  36.—  54
.  6.01  9.58  17.04  335.15  55
5.87  9.35  16.63  34.29  56
5.72  9.11  16.19  33.41  57
5.55  8.86  15.77  32.52  58
5.39  8.60  15.30  31.57  59
.  833  14.83  30.59  60
8.02  14.25  29.41  61
7.69  13.67  28.21  62
i  7.37  13.09  27.02  63
I  7.04  12.50  25.80  64
·  .  11.91  24.58  65
11.31  23.33  66
10.70  22.05  67
s  10.05  20.72  68
9.41  19.38  69
1  .  18.03  70
6  16.66  71
·  15.33  72
14.04  73
-  12.78  74
1
        <pb n="274" />
        240

Tarif  D.

Jahresbeträge  der  sofort  beginnenden  Zeitrenten
für  je  100  Mark  Einzahlung.

(Die  Renten  laufen  vom  Zeitpunkte  des  Beginnes  ab  in  ganzjährigen  Zeiträumen.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tebensjahr,  Betrag  der  Rente,  wenn  ihr  Lauf  endigt  n  mit  dem
das  der  Ver—  ———  —  —  —  —
sicherte  ar  14.  16.  188.  20.  21.  22.  23.  24.  25.
Zeit  der  1  1  .
voclslnesztadhelkrögat  Lebensjahre  des  Versicherten.
4.  5  4  4  —-—-BMWE8-  ————..—  T
0  10.30  9.33  8.57  7.96  771  7.47  7.26  7.07  6.89
1  1037  9.29  8.47  7.83  7.56  7.31  709  6.89  620
2  10.74  9.52  8.60  7.90  7.60  7.33  7.09  6.88  6.68
3  11.35  9.92  8.88  8.09  7.76  741  7.21  6.98  6.76
4  12.16  10.47  9.27  8.38  8.01  7.69  7.40  7.14  6.91
5  13.22  11.17  9.77  8.74  8.33  7.96  7.64  7.35  .10
6  14.57  12.05  10.37  9.18  8.71  8.30  7.94  7.62  133
7  16.35  13.14  11.11  9.71  9.17  8.70  8.28  7.92  7.60
8  18.74  14.53  12.01  10.34  9.70  9.16  8.69  8.28  7.92
9  22.09  16.32  13.12  11.09  10.34  0.70  9.15  8.68  8.7
10  .  18.71  14.51  12.—  11.09  10.34  9.70  9.15  8.69
i  .
11  22.07  16.30  13.11  12.—  11.09  10.34  9.70  9.16
12  138.70  14.51  13.11  12.—  11.10  10.34  9.71
13  20.07  16.31  14.51  13.12  12.01  11.10  10.35
14  13.71  16.31  14.52  13.13  12.02  11.11
15  22.08  4  16.32  14.53  13.14  12.03
16  22.08  18.72  16.33  14.53  13.14
17  22.08  18.73  16.33  14.54
18  22.09  18.73  16.34
19  22.  o  18.73
20  22.09
1
i
-  !
l
        <pb n="275" />
        241

Tarif  E.

Jahresbeträge  der  aufgeschobenen  Zeitrenten
für  je  100  Mark  Einzahlung.

 

 

Tebensjahr,
das  der  Versicherte
  zur

Betrag  der  Rente,  wenn  sie  ein  Jahr  lang  gewährt  wird  und  ihr  Lauf

beginnt  nach  Vollendung  des

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

39

 

Zeit  der  y.  16.  18.  20.  21.  22.  23.  24.  25.
Einzahlung  «—-—-——·  —
begonnen  hat.  Lebensjahres  des  Versicherten.
%  6.6  ——i——.—.-...p.—.  -**  %  5  „.  1  "  4.  2.
1  175.62  188.36  202.14417.16  225.07|233.37  241.00  250.94  200.08
2  163.91  175.75  188.64  202.68  210.08  217.82  225.84234.14  242.84
3  155.23  166.  47  178.  67  191.  94  199.  —  206.  31  213.86  221.  83  229.  99
4  148.26  158.96  170.65183.28  190.04  196.97  204.25  211.77  219.60
5  152.44  163.64  175.81  182.22  188.93  195.89  203.09  210.66
6  146.63  157.41  169.090  175.25  181.75  188.39  195.35  202.59
7  151.68  162.92  168.92  175.13  181.59  188.29  195.20
8  146.31  157.18.  162.95  168.98  17-  16  181.62  188.36
9  151.70  157.26  163.03  169.09  175.28  181.75
10  146.46  151.81  157.43  163.19  169.26  175.50
1  1  T
11  146.61  152.—  157.60  163.43  169.46
12  6  .146.82  152.18  157.83  163.67
13  147.02  152.46  158.10
14  147.23  152.67
15  147.45
.  s
«  «  ·-Lebensjahr,
  Betrag  der  Rente,  wenn  sie  6  A22
das  der  Vkerr3  Jahre  4  Jahre  5  Jahre
Fcherte  zur  lang  gewährt  wird  und  ihr  Lauf  beginnt  nach  Vollendung  des
Einzahlung18  19.  20.  18  19  20.  18.  19.  20.
begonnen  hat.  —  ·  «  sz  —  «
Lebensjahres  des  Versicherten.
—--.  4K  „  .  5.6
1  69.80  72.35  15.—  53.28  55.23  57.25  43.38  14.96  46.62
2  65.15  67.53  70.—  49.73  51.55  53.44  40.458  41.97  13.51
3  61.70  63.96  66.30  47.10  48.82  50.61  38.35  39.75  41.1
4  58.92  61.07  63.31  44.98  46.62  48.33  36.62  37.95  39.35
5  56.051  58.57  60.72  43.13  44.71  46.30  35.11  36.40  37.74
6  545  50.33  58.40  41.49  43—  14.58  13.78  35.01  36330
75  52.38  054.29  56.28  39.98  41.44  42.96  32.55  33.74  34.  98
8  50.53  52.388  504.30  38.57  39.98  41.45  31.40  32.55  33-75
9  50.54  2e  38.58  40—  31.41  32.57
10  50.59  38.62  31.44
1904.—
        <pb n="276" />
        Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne  in  Drsden.
        <pb n="277" />
        —  243  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
14.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

 

 

Inbalt:  Nr.  52.  Gesetz,  einen  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1902  und  1903  betr.  S.  243.—
Nr.  53.  Berordnung,  die  Anzeigepflicht  der  Arzte  beim  Vorkommen  ansteckender  Krankheiten  betr.  S.  244.
—  Nr.  54.  Bekanntmachung,  die  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  betr.  S.  244.  —  Nr.  55.
Bekanntmachung,  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  betr.  S.  272.  —  Nr.  56.  Verordnung  zur
Ausführung  des  Gesetzes,  die  israelitischen  Religionsgemeinden  betr.  S.  274.  —  Nr.  57.  Verordnung,
betr.  die  Einführung  einer  Gewerbeaussicht  durch  weibliche  Aufsichtsbeamte.  S.  276.

 

Nr.  52.  Gesetz,

einen  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1902  und  1903  betreffend;
vom  22.  Juni  1904.

Wa  Georg,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
usp.  usw.  usw.

finden  Uns  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  bewogen,  einen  Nachtrag  zu  dem

Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1902  und  1903  vom  6.  Juni  1902  (G.=  u.  V.-Bl.

S.  140  flg.)  zu  erlassen,  wie  folgt:

Auf  Grund  des  verabschiedeten  sechsten  Nachtrags  zu  dem  ordentlichen  Staatshaushalts-Etat
  auf  die  Jahre  1902  und  1903  werden  hiermit  die  durch  das  Finanzgesetz
vom  6.  Juni  190  2  festgestellten  Gesamteinnahmen  und  Gesamtausgaben  des  ordentlichen
Staatshaushalts  für  jedes  der  beiden  Jahre  um  die  Summe  von

»  1900  000.4
erhöht.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.
Gegeben  zu  Dresden,  den  22.  Juni  1904.

Georg.
Dr.  Wilhelm  Rüger.

Ausgegeben  zu  Dresden  den  9.  Juli  1904.  40
        <pb n="278" />
        —  244  —

Nr.  53.  Verordnung,

die  Anzeigepflicht  der  Ärzte  beim  Vorkommen  ansteckender  Krankheiten
betreffend;

vom  25.  Juni  1904.

Die  durch  Verordnung  vom  9.  Mai  1890  —  Dresdner  Journal  und  Leipziger
Zeitung  vom  Jahre  1890  Nr.  112  —  in  Verbindung  mit  §  18  Ziffer  3  Absatz  2
der  Verordnung  zur  weiteren  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Juni  1900,  die
Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten  betreffend  usp.,  vom  12.  Dezember  1900
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  967)  bei  Diphtherie,  Typhus  und  Scharlach  den  zur  Behandlung
zugezogenen  Ärzten  auferlegte  Verpflichtung,  bei  Vermeidung  von  15X  Strafe  dem
Bezirksarzt  von  jedem  einzelnen  Erkrankungsfall  sofort  und  spätestens  24  Stunden  von
erlangter  Kenntnis  an  mündlich  oder  schriftlich  Anzeige  zu  erstatten,  wird  auch  auf  die
Erkrankungen  an  Croup  sowie  auf  die  Fälle,  welche  den  Verdacht  des  Typhus  erwecken,
  hierdurch  erstreckt.

Dresden,  den  25.  Juni  1904.
Ministerium  des  Innern.

v.  Mehsch.  Greubig.

 

Nr.  54.  Bekanntmachung,

die  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  betreffend;
vom  27.  Juni  1904.
Nechdem  an  Stelle  der  Telegraphenordnung  vom  9.  Juni  1897  (G.=  u.  V.-Bl.  S.96  flg.)
eine  neue  am  1.  Juli  1904  in  Kraft  tretende  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche

—  Reich  erlassen  worden  ist,  wird  dieselbe  im  nachstehenden  für  das  Königreich  Sachsen
zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Dresden,  am  27.  Juni  1904.
Finanzministerium.

Für  den  Minister:

Dr.  Barchewitz.  zesche
        <pb n="279" />
        —  246  —

Telegraphenordnung

Deutsche  Reich

vom  16.  Juni  1904.

40“
        <pb n="280" />
        —  246  —

 

Inhaltsverzeichnis.
I  —

Nr.
pi  Inhalt.  Seite

graphen.
1.  Benutzung  des  Telegraphen.  247
2.  Einteilung  der  Telegramme  .  247
3.  Allgemeine  Erfordernisse  der  Telegramme  .  249
4.  Aufgabe  von  Telegrammen  .  253
5.  Dienststunden  der  Telegraphenanstalten  253
6.  Wortzählung  253
7.  Gebühren  für  gewöhnliche  Telegramme  256
8.  Dringende  Telegramme  ...  257
9.  Bezahlte  Antwort  257
10.  Telegramme  mit  Vergleichung  258
1I1.  Empfangsanzeigen.  .  258
12.  Telegraphische  Postanweisungen  .  259
13.  Nachsendung  von  Telegrammen  259
14.  Vervielfältigung  von  Telegrammen  260
15.  Seetelegramme  261
16.  Weiterbeförderung  262
17.  Erhebung  der  Gebühren  .  265
18.  Zurückziehung  von  Telegrammen  auf  Verlangen  des  Absenders  265
19.  Zustellung  der  Telegramme  am  Bestimmungsorte  266
20.  Unhbestellbare  Telegramme  ..  268
21.  Erstattung  und  Nachzahlung  von  Gebühren  269
22.  Berichtigungstelegramme  .  270
23.  Telegrammabschriften  271
24.  Geltungsbereich  .  272
25.  Zeitpunkt  der  Einführung  272
        <pb n="281" />
        —  247  —

Auf  Grund  der  Artikel  48  und  52  der  Reichsverfassung  wird  nachstehende  Telegraphenordnung
  erlassen.
81.

1  Die  Benutzung  der  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmten  Telegraphen  steht
jedermann  zu.  Die  Verwaltung  hat  jedoch  das  Recht,  ihre  Linien  und  Anstalten  zeitweise
  ganz  oder  zum  Teil  für  alle  oder  für  gewisse  Gattungen  von  Telegrammen  zu
schließen.

Privattelegramme,  deren  Inhalt  gegen  die  Gesetze  verstößt  oder  aus  Rücksichten
des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für  unzulässig  erachtet  wird,  werden  zurückgewiesen.
  Die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des  Inhalts  steht  dem  Vorsteher  der
Aufgabeanstalt,  der  Zwischen=  oder  Ankunftsanstalt  oder  dessen  Vertreter,  in  zweiter
Instanz  der  dieser  Anstalt  vorgesetzten  Telegraphenbehörde  und  in  letzter  Instanz  der
obersten  Telegraphenbehörde  zu;  gegen  die  Entscheidung  der  obersten  Telegraphenbehörde
findet  eine  Berufung  nicht  statt.  Bei  Staatstelegrammen  steht  den  Telegraphenanstalten
eine  Prüfung  der  Zulässigkeit  des  Inhalts  nicht  zu.

82.

1  Die  Telegramme  werden  in  folgende  Gattungen  eingeteilt:
1.  Staatstelegramme,
2.  Telegraphen-Diensttelegramme,
3.  2)  dringende
b)  gewöhnliche
Bei  der  Beförderung  genießen  die  Staatstelegramme,  die  als  solche  bezeichnet  und
durch  Siegel  oder  Stempel  beglaubigt  sein  müssen,  vor  den  übrigen  Telegrammen,  die
Telegraphen-Diensttelegramme  vor  den  Privattelegrammen  und  die  dringenden  Privattelegramme
  vor  den  gewöhnlichen  Privattelegrammen  den  Vorrang.
1  Nach  der  Abfassung  des  Textes  sind  zu  unterscheiden:
1.  Telegramme  in  offener  Sprache,
2.  Telegramme  in  geheimer  Sprache.
Die  geheime  Sprache  scheidet  sich  in
verabredete  undchiffrierte  Sprache.
Ein  Telegramm  kann  ausschließlich  in  offener,  verabredeter  oder  chiffrierter  Sprache
abgefaßt  sein,  oder  diese  Sprachen  können  nebeneinander  gebraucht  werden;  in  dem  zuletzt
  bezeichneten  Falle  heißt  das  Telegramm  ein  gemischtes.

Privattelegramme.

Benutzung  des
Telegraphen.

Einteilung  der
Telegramme.
        <pb n="282" />
        —  248  —

m  Unter  „Telegrammen  in  offener  Sprache“  werden  solche  Telegramme  ver—
standen,  deren  Text  in  einer  oder  mehreren  der  für  den  telegraphischen  Verkehr  zu—
gelassenen  Sprachen  derart  abgefaßt  ist,  daß  er  einen  verständlichen  Sinn  gibt.  Sie  be—
halten  die  Eigenschaft  als  Telegramme  in  offener  Sprache  auch,  wenn  sie  Handelszeichen,
abgekürzte  und  in  der  gewöhnlichen  oder  Handelskorrespondenz  gebräuchliche  Ausdrücke
oder  —  sofern  es  sich  um  Seetelegramme  handelt  —  durch  Buchstaben  dargestellte  Zeichen
des  allgemeinen  Handelskodex  enthalten.  Für  Telegramme  in  offener  Sprache  sind  neben
der  deutschen  folgende  Sprachen  gestattet:  anamitisch,  arabisch,  armenisch,  dänisch,  englisch,
flämisch,  französisch,  griechisch,  hebräisch,  holländisch,  italienisch,  japanisch,  lateinisch,
luxemburgisch,  malayisch,  norwegisch,  persisch,  portugiesisch,  rumänisch,  schwedisch,  siamesisch,
  slavisch  (böhmisch,  bulgarisch,  kroatisch,  illyrisch,  polnisch,  russisch,  kleinrussisch,  ruthenisch,
  serbisch,  slavonisch,  slovakisch,  slovenisch),  spanisch,  ungarisch  und  türkisch.  Bei  der
Niederschrift  der  in  fremden  Sprachen  abgefaßten  Telegramme  sind  lateinische  oder
deutsche  Schriftzeichen  anzuwenden.  Für  Telegramme,  die  streckenweise  oder  ausschließlich
  durch  Telegraphen  der  im  Deutschen  Reich  gelegenen  Eisenbahnen  zu  befördern  sind,
ist  jedoch  die  Fassung  in  deutscher  Sprache  Bedingung,  soweit  nicht  für  einzelne  Bahnen
und  Stationen  der  Gebrauch  fremder  Sprachen  ausdrücklich  nachgegeben  wird.  Werden
Telegramme  vom  Bahntelegraphen  bei  der  Weiterbeförderung  zurückgewiesen,  weil  sie  in
einer  fremden  Sprache  abgefaßt  sind,  so  werden  sie  mit  der  Post  weitergesandt.

Als  „Telegramme  in  verabredeter  Sprache“  werden  diejenigen  Telegramme
  angesehen,  deren  Text  aus  Wörtern  besteht,  die  weder  in  einer  noch  in  mehreren
der  für  den  telegraphischen  Verkehr  in  offener  Sprache  zugelassenen  Sprachen  verständliche
  Sätze  bilden.

Diese  Wörter  müssen,  gleichviel  ob  es  wirkliche  oder  künstliche  sind,  aus  Silben  bestehen,
  die  sich  nach  dem  Gebrauch  der  deutschen,  englischen,  französischen,  holländischen,
italienischen,  portugiesischen,  spanischen  oder  lateinischen  Sprache  aussprechen  lassen;  sie
dürfen  höchstens  10  Buchstaben  nach  dem  Morsealphabet  enthalten.  Wortbildungen,  die
diesen  Bedingungen  nicht  entsprechen,  werden  der  chiffrierten  Sprache  zugerechnet  und
demgemäß  taxiert;  doch  werden  diejenigen,  die  durch  sprachwidrige  Zusammenziehung
zweier  oder  mehrerer  Wörter  der  offenen  Sprache  gebildet  sind,  überhaupt  nicht  zugelassen.

Vv  Unter  „Telegrammen  in  chiffrierter  Sprache“  versteht  man  diejenigen  Telegramme,
  deren  Text  gebildet  wird:

1.  aus  einzeln,  in  Gruppen  oder  Reihen  stehenden  arabischen  Ziffern  mit  geheimer

Bedeutung  oder  aus  einzeln,  in  Gruppen  oder  Reihen  stehenden  Buchstaben
mit  geheimer  Bedeutung;

2.  aus  Wörtern,  Namen,  Buchstabenausdrücken  oder  Zusammenstellungen,  die  weder
        <pb n="283" />
        —  249  —

den  Bedingungen  der  offenen  Sprache,  noch  denen  der  verabredeten  Sprache
genügen.
Ziffern  und  Buchstaben  mit  geheimer  Bedeutung  dürfen  nebeneinander  im  Texte
desselben  Telegramms  nicht  vorkommen.  Die  unter  m  erwähnten  Handelszeichen  usw.
werden  nicht  als  Buchstabengruppen  mit  geheimer  Bedeutung  angesehen.

§  3.

1  Die  Urschrift  jedes  Telegramms  muß  in  solchen  deutschen  oder  lateinischen  Buchstaben
  oder  in  solchen  Zeichen,  die  sich  durch  den  Telegraphen  wiedergeben  lassen,  leserlich
  geschrieben  sein.  Einschaltungen,  Randzusätze,  Streichungen  oder  Uberschreibungen
müssen  vom  Absender  oder  von  seinem  Beauftragten  bescheinigt  werden.

Der  Absender  eines  Privattelegramms  ist  verpflichtet,  sich  auf  Verlangen  der
Aufgabeanstalt  über  seine  Persönlichkeit  auszuweisen.  Anderseits  steht  es  ihm  frei,  in
sein  Telegramm  die  Beglaubigung  seiner  Unterschrift  aufnehmen  zu  lassen  (vergl.  unter  X).

Im  Die  einzelnen  Teile  eines  Telegramms  müssen  in  nachstehender  Ordnung  aufeinander
  folgen:

1.  die  besonderen  Angaben,
2.  die  Adresse,
3.  der  Text
und
4.  die  Unterschrift.

IV  Die  etwaigen  besonderen  Angaben  bezüglich  der  bezahlten  Antwort,  der  Empfangsanzeige,
  der  Dringlichkeit,  der  Vergleichung,  der  Nachsendung,  der  Weiterbeförderung,
  der  offenen  oder  der  eigenhändigen  (nur  an  den  Empfänger  selbst  zu  bewirkenden)
Bestellung  des  Telegramms  usw.  müssen  vom  Absender  in  der  Urschrift,  und  zwar  unmittelbar
  vor  der  Adresse  niedergeschrieben  werden.  Für  diese  Vermerke  sind  folgende,
zwischen  Doppelstriche  zu  setzende  Abkürzungen  zugelassen:

—  D  —  für  „dringend“,

—  RDP  —  für  „Antwort  bezahlt",

—  RDX  =  für  „Antwort  bezahlt  k  Wörter“",

—  RPD  —  für  „dringende  Antwort  bezahlt",

—  RDDK  —  für  „dringende  Antwort  bezahlt  k  Wörter“,

—  1C  —  für  „Vergleichung“,

—  DPC  —  für  „Telegramm  mit  telegraphischer  Empfangsanzeige“,

—  PCD  —  für  „Telegramm  mit  dringender  telegraphischer  Empfangsanzeige“,
—  PCD  —  für  „Telegramm  mit  Empfangsanzeige  durch  die  Post“,

—  58  =  für  „nachsenden"“,

Allgemeine
Erfordernisse
der
Telegramme.
        <pb n="284" />
        —  260  —

—  PR  —  für  „Post  eingeschrieben“,

—  XP  —  für  „Eilbote  bezahlt",

—  RXP  —  für  „Antwort  und  Bote  bezahlt“,

—  RO  —  für  „offen  bestellen“,

—  MP  —  für  „eigenhändig  bestellen“,

—  J  —  für  „Tages“  (von  10  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens  nicht  zu  be—
stellendes)  Telegramm“,

—  TR  —  für  „telegraphenlagernd“,

—  GD  —  für  „postlagernd“,

—  6PR  —  für  „postlagernd  eingeschrieben“,

—MX  =  für  „Xx  Adressen“.

Vv  Jede  Adresse  muß,  um  zulässig  zu  sein,  mindestens  zwei  Wörter  enthalten,
wovon  das  erste  den  Empfänger  bezeichnet,  das  zweite  den  Namen  der  Bestimmungs-Telegraphenanstalt
  angibt.  Dieser  muß  im  deutschen  Verkehr  so  geschrieben  sein,  wie
im  „Verzeichnis  der  Telegraphenanstalten  im  Deutschen  Reich“,  im  außerdeutschen  Verkehr
  wie  im  „Verzeichnis  der  für  den  internationalen  Verkehr  geöffneten  Telegraphenanstalten“.
  Im  Auslandsverkehr  ist  der  Name  des  Bestimmungslandes  oder  des  Bezirks
unbedingt  erforderlich,  sofern  der  Name  der  Bestimmungsanstalt  noch  nicht  in  dem  amtlichen
  Verzeichnis  veröffentlicht  ist.

Die  Adresse  muß  alle  Angaben  enthalten,  die  nötig  sind,  um  die  Zustellung  des
Telegramms  an  den  Empfänger  zu  sichern.  Diese  Angaben  sind  in  der  Sprache  des
Bestimmungslandes  oder  in  französischer  Sprache  zu  schreiben;  die  Namen  und  Vornamen
  werden  jedoch  so  zugelassen,  wie  fie  der  Absender  niedergeschrieben  hat.  Die
Adresse  muß  ferner  so  beschaffen  sein,  daß  die  Zustellung  an  den  Empfänger  ohne  Nachforschungen
  und  Rückfragen  erfolgen  kann.  Sie  muß  für  die  großen  Städte  die  Straße
und  die  Hausnummer  oder,  in  Ermangelung  dessen,  Näheres  über  die  Berufsart  des
Empfängers  oder  andere  zweckentsprechende  Angaben  enthalten.  Selbst  für  kleinere  Orte
ist  es  wünschenswert,  daß  dem  Namen  des  Empfängers  eine  ergänzende  Bezeichnung  beigefügt
  wird,  die  geeignet  ist,  im  Falle  einer  Entstellung  des  Eigennamens  der  Bestimmungsanstalt
  für  die  Ermittelung  des  Empfängers  einen  Anhalt  zu  gewähren.  Der
Name  der  Bestimmungs-Telegraphenanstalt  ist  hinter  die  Angaben  der  Adresse  zu  setzen,
die  zur  Bezeichnung  des  Empfängers,  seiner  Wohnung  usw.  dienen.

Ist  ein  Telegramm  an  eine  Person  gerichtet,  die  sich  bei  einer  anderen  aufhält,  so
muß  vor  dem  Namen  usw.  der  letzteren  Person  „bei“,  „durch  Vermittelung  von“  oder
eine  andere  gleichbedeutende  Angabe  stehen.

Telegramme,  deren  Adresse  den  vorstehend  im  Absatz  1  vorgesehenen  Anforderungen
nicht  entspricht,  werden  zurückgewiesen;  falls  die  Adresse  sonst  den  Anforderungen  nicht
        <pb n="285" />
        —  261  —

genügt  und  der  Absender  auf  der  Beförderung  besteht,  erfolgt  die  Annahme  nur  auf  Ge—
fahr  des  Absenders.  Dieser  kann  eine  nachträgliche  Vervollständigung  des  Fehlenden  nur
gegen  Aufgabe  und  Bezahlung  eines  neuen  Telegramms  beanspruchen  (vergl.  8  22).

VI  Die  Aufgabe  von  Telegrammen  mit  der  Bezeichnung  „bahnhoflagernd“  ist  zulässig.

vn  Die  Anwendung  einer  abgekürzten  Adresse  ist  zulässig,  wenn  sie  vorher  vom
Empfänger  mit  der  Telegraphenanstalt  seines  Wohnortes  vereinbart  worden  ist.  Wer
eine  mit  der  Telegraphenanstalt  vereinbarte  abgekürzte  Adresse  hinterlegt  hat,  ist  be—
rechtigt,  diese  Adresse  in  den  für  ihn  bestimmten  Telegrammen  an  Stelle  des  vollen
Namens  und  der  Wohnungsangabe  anwenden  zu  lassen.  Der  Name  der  Bestimmungs-Telegraphenanstalt
  muß  außerdem  angegeben  werden.

Bei  telegraphischen  Postanweisungen  ist  die  Anwendung  einer  abgekürzten  Adresse
zur  Bezeichnung  des  Geldempfängers  unzulässig,  ebenso  in  Telegrammen,  die  als  Briefe
bestellt  werden  sollen.

VuII  Für  die  Hinterlegung  und  Anwendung  einer  abgekürzten  Adresse  bei  einer
Telegraphenanstalt  wird  eine  im  voraus  zu  entrichtende  Jahresgebühr  von  30.4  erhoben.
Die  Vereinbarung  gilt  zunächst  für  die  Dauer  eines  Jahres;  fällt  der  Endpunkt  nicht
mit  dem  Ablauf  eines  Kalendervierteljahrs  zusammen,  so  läuft  die  Vereinbarung  bis
zum  Schlusse  des  Kalendervierteljahrs.  Erfolgt  nicht  drei  Monate  vorher  eine  schriftliche
  Kündigung,  so  verlängert  sich  die  Vereinbarung  auf  unbestimmte  Zeit  unter  Vorbehalt
  einer  dreimonatigen,  nur  zum  Ende  eines  Kalendervierteljahrs  zulässigen  schriftlichen
  Kündigung.

Als  eine  Abkürzung  der  Adresse  wird  es  auch  angesehen,  wenn  der  Empfänger
verlangt,  daß  an  ihn  gerichtete  Telegramme,  ohne  nähere  Angaben  in  der  Adresse,  zu
gewissen  Zeiten  in  bestimmten  Lokalen,  z.  B.  an  Wochentagen  in  dem  Geschäftslokal,  an
Sonntagen  in  der  Wohnung,  oder  zu  gewissen  Stunden  in  dem  Kontor,  zu  anderen  in
der  Wohnung  oder  der  Börse  regelmäßig  bestellt  werden.  Für  diese  besondere  Art  der
Zustellung  hat  der  Empfänger  entweder  eine  Pauschgebühr  oder  Einzelgebühren  für  alle
ohne  besondere  Angaben  in  der  Adresse  zuzustellende  Telegramme  zu  zahlen.  Es  ist  zulässig,
  daß  Personen,  welche  diese  Einrichtung  nicht  regelmäßig  benutzen,  sich  ihrer  ausnahmsweise
  für  ein  oder  mehrere  Telegramme  bedienen.

Im  Falle  einer  regelmäßigen  Benutzung  gelten  die  Fristen  unter  vu#n.

Die  Pauschgebühr  beträgt  wie  diejenige  für  eine  abgekürzte  Adresse  30.4  für
das  Jahr;  sie  wird  auch  dann  erhoben,  wenn  der  Empfänger  für  die  an  ihn  gerichteten
Telegramme  mit  der  Telegraphenanstalt  eine  abgekürzte  Adresse  vereinbart  hat.

Die  Einzelgebühr  beträgt  30  K&amp;amp;  für  das  Telegramm,  sie  ist  jedoch  bei  gleichzeitiger
Abtragung  mehrerer  Telegramme  durch  denselben  Boten  an  denselben  Empfänger  nur

1904.  41
        <pb n="286" />
        —  252  —

einmal  zu  entrichten.  Sie  wird  nicht  erhoben,  wenn  der  Botenlohn  für  eine  Land—
bestellung  vorausbezahlt  ist  (§  16,  vl),  die  Aushändigung  an  den  Empfänger  aber  auf
dessen  Wunsch  innerhalb  des  Ortsbestellbezirks  geschieht;  eine  Rückzahlung  des  Mehrbetrags
  findet  nicht  statt.

Verlangt  der  Empfänger,  daß  Telegramme  an  ihn,  die  gewöhnlich  innerhalb  des
Ortsbestellbezirks  zu  bestellen  sind,  zu  gewissen  Zeiten  nach  dem  Landbestellbezirk  abgetragen
  werden,  so  hat  er  neben  der  hierfür  zu  entrichtenden  Jahres=  oder  Einzelgebühr
noch  den  bestimmungsmäßigen  Eilbotenlohn  für  jede  Bestellung  zu  zahlen.

Die  nach  den  Börsen  gerichteten,  dort  aber  während  der  Börsenstunden  nicht  bestellbaren
  Telegramme  werden  den  Empfängern  ohne  besonderes  Verlangen  durch  Boten  usw.
in  der  Wohnung  usw.  zugestellt.  In  solchen  Fällen  wird,  wenn  der  Empfänger  sich  diese
anderweitige  Zustellung  der  Telegramme  nicht  bereits  durch  Entrichtung  der  Jahresgebühr
  gesichert  hat,  ebenfalls  die  Einzelgebühr  von  30  &amp;amp;  für  das  Telegramm  oder  die
Bestellung  erhoben.

Ebenso  haben  Fernsprechteilnehmer  neben  den  sonstigen  Gebühren  die  Jahresgebühr
von  30  oder  die  Einzelgebühr  von  30  &amp;amp;  zu  entrichten,  wenn  auf  ihren  Antrag  von
der  die  Regel  bildenden  Art  der  Telegrammzustellung  —  durch  Boten  oder  durch  den
Fernsprecher  —  zu  gewissen  Zeiten  oder  in  einzelnen  Fällen  abgewichen  werden  soll,
ohne  daß  die  Telegrammadressen  über  die  abweichende  Zustellung  Angaben  enthalten.
Die  Gebühr  wird  nicht  erhoben,  wenn  die  Telegramme  durch  Boten  abgetragen  werden
müssen,  weil  die  Teilnehmerstelle  geschlossen  oder  ohne  Schuld  des  Teilnehmers  nicht  zu
errufen  ist.  «

X  Telegramme  ohne  Text  werden  zugelassen.  Ein  ausschließlich  aus  einem  oder
mehreren  Interpunktionszeichen  gebildeter  Text  ist  unzulässig.

Eine  Unterschrift  ist  nicht  erforderlich.  Sie  kann  in  gebräuchlicher  Abkürzung  geschrieben
  oder  durch  eine  vereinbarte  abgekürzte  Adresse  ersetzt  werden.  Die  etwaige
Beglaubigung  der  Unterschrift  (vergl.  unter  u)  ist  hinter  diese  zu  setzen.

XI  Privattelegramme  nach  dem  Auslande,  die  zur  Umgehung  der  veröffentlichten
Tarife  unter  vorgeschobener  Adresse  nach  einem  Zwischenorte  gerichtet  sind,  um  von  dort
aus  an  den  wirklichen  Empfänger  weitertelegraphiert  zu  werden  —  Telegramme  unter
Deckadresse  —,  sind  von  der  Beförderung  ausgeschlossen.

Liegt  Grund  zu  der  Annahme  vor,  daß  ein  Telegramm  dieser  Bestimmung  zuwider
unter  Deckadresse  befördert  werden  soll,  so  hat  der  Absender  auf  Verlangen  nachzuweisen,
daß  der  Text  des  Telegramms  endgültig  für  den  in  der  Adresse  bezeichneten  Empfänger
bestimmt  ist.
        <pb n="287" />
        —  253  —

84.
1  Die  Aufgabe  von  Telegrammen  kann  bei  jeder  für  den  Telegraphenverkehr  ge—
öffneten  Telegraphenanstalt  (auch  brieflich)  erfolgen.

Telegramme  können  auch  bei  den  Bahnposten,  und  zwar  in  der  Regel  mittels  der
an  den  Bahnpostwagen  befindlichen  Briefeinwürfe,  zur  Beförderung  an  die  nächste
Telegraphenanstalt  eingeliefert,  sowie  den  Telegraphenboten  und  den  Landbriefträgern
bei  der  Bestellung  von  Telegrammen  oder  Postsendungen  zur  Besorgung  der  Aufgabe
übergeben  werden.

m.  An  größeren  Verkehrsorten  können  sämtliche  Postanstalten,  auch  wenn  mit  ihnen
eine  Telegraphenbetriebstelle  nicht  verbunden  ist,  zur  Annahme  von  Telegrammen  ermächtigt
  werden;  auch  ist  die  Benutzung  der  Briefkasten  zur  Auflieferung  von  Telegrammen
  gestattet.

Die  Aufgabe  von  Telegrammen  kann  auch  mittels  Fernsprechers  oder  Ferndruckers
  nach  den  darüber  erlassenen  besonderen  Bestimmungen  erfolgen.

V  Für  die  Mitnahme  der  Telegramme  durch  die  Telegraphenboten  und  die  Landbriesträger
  wird  eine  Zuschlaggebühr  von  10  4  für  jedes  Telegramm  erhoben.

§  5.
Die  Telegraphenanstalten  werden  hinsichtlich  der  Zeit,  in  der  sie  für  den  Verkehr
mit  dem  Publikum  offen  zu  halten  sind,  unterschieden  in:
a)  Anstalten  mit  ununterbrochenem  Dienst  (Tag  und  Nacht),
b)  Anstalten  mit  verlängertem  Tagesdienst  (bis  Mitternacht),
Jc)  Anstalten  mit  vollem  Tagesdienst  (bis  9  Uhr  abends),
d)  Anstalten  mit  beschränktem  Tagesdienste.
An  Sonn=  und  Festtagen  wird  jedoch  von  den  meisten  Anstalten  beschränkter  Dienst  abgehalten.
  Die  Dienststunden  der  Anstalten  unter  b  und  c  beginnen  vom  1.  April  bis
Ende  September  um  7,  vom  1.  Oktober  bis  Ende  März  um  8  Uhr  morgens.  Die
Dienststunden  der  Anstalten  unter  d  werden,  ebenso  wie  der  Dienst  an  Sonn=  und  Festtagen,
  den  örtlichen  Bedürfnissen  entsprechend  für  jeden  Ort  besonders  festgestellt.

86.

Bei  Ermittelung  der  Wortzahl  eines  Telegramms  gelten  die  folgenden  Regeln:

a)  Alles,  was  der  Absender  in  die  Urschrift  seines  Telegramms  zum  Zwecke  der  Beförderung
  an  den  Empfänger  niederschreibt,  wird  bei  der  Berechnung  der  Gebühren
  mitgezählt,  mit  Ausnahme  der  Interpunktionszeichen,  Bindestriche  und

417

Aufgabe  von
Telegrammen.

Dienststunden
der
Telegraphenanstalten.


Wortzählung.
        <pb n="288" />
        —  254  —

Apostrophe.  Werden  Interpunktionszeichen  nicht  einzeln  angewandt,  sondern
hintereinander  wiederholt,  so  werden  sie  wie  Gruppen  von  Ziffern  taxiert.

b)  Der  Name  der  Abgangsanstalt,  der  Tag,  die  Stunde  und  Minute  der  Aufgabe
werden  von  Amts  wegen  in  die  dem  Empfänger  zuzustellende  Ausfertigung  eingeschrieben.
  Nimmt  der  Absender  diese  Angaben  ganz  oder  teilweise  in  den  Text
seines  Telegramms  auf,  dann  werden  sie  bei  der  Wortzählung  mitgerechnet.

c)  In  den  Telegrammen,  deren  Text  ausschließlich  in  offener  Sprache  abgefaßt  ist,
wird  jedes  einzelne  Wort  und  jede  zulässige  Wortbildung  bis  zu  15  Buchstaben
nach  dem  (durch  die  Ausführungs-Ubereinkunft  zum  internationalen  Telegraphen-=vertrage
  eingeführten)  Morsealphabet  als  ein  Taxwort  gerechnet.  Bei  längeren
Wörtern  zählt  der  ÜUberschuß,  je  bis  zu  15  Buchstaben,  für  ein  oder  mehrere
weitere  Taxwörter.

Die  Adreßwörter  der  in  verabredeter,  chiffrierter  oder  gemischter  Sprache
abgefaßten  Telegramme  werden  in  gleicher  Weise  taxiert  (vergl.  auch  1  1).

d)  Die  größte  Länge  eines  Taxwortes  in  verabredeter  Sprache  ist  auf  10  Buchstaben
  festgesetzt.

e)  In  gemischten  Telegrammen  werden  die  Textwörter  in  offener  Sprache
folgendermaßen  gezählt:  Ist  der  Text  des  gemischten  Telegramms  aus  Wörtern
der  offenen  und  der  verabredeten  Sprache  zusammengesetzt,  so  gelten  die  Textwörter
  in  offener  Sprache  bis  zu  10  Buchstaben  für  je  ein  Taxwort;  bei  längeren
Wörtern  wird  jede  folgende  Reihe  von  10  Buchstaben  oder  der  etwaige  Überschuß
  für  ein  weiteres  Taxwort  gerechnet.  Wenn  das  gemischte  Telegramm
außerdem  chiffrierte  Stellen  enthält,  so  werden  diese  nach  den  Bestimmungen
unter  h  gezählt.

Enthält  das  gemischte  Telegramm  nur  Stellen  in  offener  und  solche  in  chiffrierter
  Sprache,  so  werden  die  in  offener  Sprache  abgefaßten  Stellen  den  Bestimmungen
  unter  c,  die  in  chiffrierter  Sprache  abgefaßten  den  Vorschriften
unter  h  entsprechend  gezählt.

1)  Als  je  ein  Wort  werden  gezählt:

1.  in  der  Adresse:
a)  der  Name  der  Bestimmungsanstalt,  mit  Einschluß  der  etwaigen  zusätzlichen
  Bezeichnung,
b)  der  Name  des  Bestimmungslandes  oder  der  Unterabteilung  des
Gebiets,
ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  zu  ihrem  Ausdruck  gebrauchten  Wörter
und  Buchstaben,  unter  der  Bedingung,  daß  diese  Wörter  so  geschrieben
        <pb n="289" />
        —  266b  —

sind,  wie  sie  in  den  amtlichen  Verzeichnissen  der  Telegraphenanstalten
erscheinen,

2.  alle  einzeln  stehenden  Zeichen,  Buchstaben  oder  Ziffern,

3.  das  Unterstreichungszeichen,

4.  die  Klammer  (die  beiden  Zeichen,  die  sie  bilden),

5.  die  Anführungszeichen  (die  beiden  Zeichen  am  Anfang  und  am  Ende  einer
Stelle),

6.  die  nach  §  3,  zugelassenen  Abkürzungen  für  die  besonderen  Angaben  vor
der  Adresse.

8)  Die  durch  einen  Apostroph  getrennten  oder  durch  einen  Bindestrich  verbundenen
Wörter  werden  als  einzelne  Wörter  gezählt.

h)  Die  Ziffer=  oder  Buchstabengruppen  werden  für  so  viele  Wörter  gezählt,  als  sie
je  5  Ziffern  oder  5  Buchstaben  enthalten,  nebst  einem  Worte  mehr  für  den
UÜberschuß.  Dieselbe  Regel  findet  Anwendung  auf  die  Zählung  der  Buchstabenoder
  Ziffergruppen,  die  entweder  als  Handelsmarken  oder  in  den  Seetelegrammen
angewandt  werden  (vergl.  §§  2,  I  und  15,  ).

i)  Es  werden  als  eine  Ziffer  oder  ein  Buchstabe  in  der  Gruppe,  in  der  sie  vorkommen,
  gezählt:  die  Punkte,  Kommas,  Bindestriche  und  Bruchstriche,  ebenso
jeder  Buchstabe,  der  den  Ziffern  angehängt  wird,  um  sie  als  Ordnungszahlen  zu
bezeichnen,  sowie  den  Ziffern  angehängte  Buchstaben,  die  zur  Angabe  der
Wohnungsnummer  in  einer  Adresse  dienen.  In  gleicher  Weise  wird  bei  der
Taxierung  der  von  Grundzahlen  abgeleiteten  Wörter  „Neunziger“,  „Tausender"
usw.  verfahren,  wenn  sie  in  Ziffern  mit  beigefügten  Buchstaben  geschrieben  sind,
z.  B.  „90er“,  „1000er“.

k)  Sprachwidrige  Zusammenziehungen  oder  Veränderungen  von  Wörtern  werden
nicht  zugelassen.  Es  dürfen  jedoch  die  Namen  von  Städten  und  Ländern,  die
Geschlechtsnamen  derselben  Person,  die  Namen  von  Orten,  Plätzen,  Boulevards,
Straßen  und  andere  Benennungen  öffentlicher  Wege,  die  Schiffsnamen,  die  in
Buchstaben  ausgeschriebenen  ganzen  Zahlen,  Brüche,  Dezimalzahlen  und  gemischten
  Zahlen  sowie  die  in  der  englischen  und  französischen  Sprache  zugelassenen
zusammengesetzten  Wörter,  für  welche  dies  durch  Vorlegung  eines  Wörterbuchs
nachgewiesen  werden  kann,  als  ein  Wort  ohne  Apostroph  oder  Bindestrich  geschrieben
  werden.

1)  Wenn  die  Aufgabeanstalt  nach  der  Taxierung  bemerkt,  daß  ein  Telegramm,  sei  es

unzulässige  Zusammenziehungen  oder  Veränderungen  von  Wörtern,  sei  es  Ausdrücke
  oder  Wörter  enthält,  die,  ohne  die  Bedingungen  der  offenen  oder  ver-
        <pb n="290" />
        Gebühren  für
gewöhnliche
Telegramme.

256  —

abredeten  Sprache  zu  erfüllen,  nach  den  Bestimmungen  für  diese  Sprachen  gezählt
  worden  sind,  so  wendet  sie  auf  jene  Ausdrücke  oder  Wörter  zur  Berechnung
der  vom  Absender  zu  erhebenden  Ergänzungsgebühr  die  Bestimmungen  an,  denen
sie  hätten  unterworfen  werden  müssen.  Die  Zusammenziehungen  oder  Veränderungen
  werden  für  so  viele  Wörter  gezählt,  als  sie  enthalten  würden,  wenn
sie  dem  Brauche  entsprechend  geschrieben  worden  wären.

Ebenso  verfährt  die  Aufgabeanstalt,  wenn  die  Unregelmäßigkeiten  ihr  durch
eine  Zwischenanstalt  oder  durch  die  Ankunftsanstalt  angezeigt  werden.

im)  Die  Wortzählung  der  Aufgabeanstalt  ist  für  die  Gebührenberechnung  bei  der  Annahme
  des  Telegramms  entscheidend.

87.
1  Für  das  gewöhnliche  Telegramm  wird  auf  alle  Entfernungen  eine  Gebühr  von
5  4  für  jedes  Wort,  mindestens  jedoch  der  Betrag  von  50  4  erhoben.

I.  Für  gewöhnliche  Stadttelegramme  (Telegramme  an  Empfänger  im  Orts=  oder
Landbestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts)  wird  eine  Gebühr  von  3  .&amp;amp;  für  jedes  Wort,
mindestens  jedoch  der  Betrag  von  30  &amp;amp;  erhoben.  Für  Stadttelegramme  nach  dem  Landbestellbezirke
  tritt  hierzu  noch  der  wirklich  erwachsende  Botenlohn.

Für  Telegramme  nach  dem  Landbestellbezirke  des  Auflieferungsorts,  die  gegen  die
Gebühr  für  Stadttelegramme  und  die  wirklich  entstehenden  Botenkosten  zur  Beförderung
durch  Eilboten  aufgegeben,  jedoch  telegraphisch  übermittelt  worden  sind,  wird  nachträglich
die  volle  gewöhnliche  Telegrammgebühr  berechnet.  Zur  Deckung  des  Unterschieds  werden
die  vorausbezahlten  oder  hinterlegten  Botenkosten  verwandt;  der  etwa  verbleibende  Betrag
  wird  dem  Absender  erstattet,  ein  etwaiger  Fehlbetrag  aber  von  ihm  eingezogen.

m  Für  jedes  bei  einer  Eisenbahn-Telegraphenstation  aufgegebene  Telegramm  kann
von  den  Eisenbahnverwaltungen  ein  Zuschlag  von  20  A  vom  Absender  erhoben  werden.
Außerdem  sind  die  Eisenbahn-Telegraphenstationen  berechtigt,  für  jedes  von  ihnen  bestellte
  Telegramm  vom  Empfänger  ein  Bestellgeld  von  20  &amp;amp;  zu  erheben.  Beides  zusammen
  darf  aber  für  die  ausschließlich  mit  dem  Bahntelegraphen  beförderten  Telegramme
nicht  erhoben  werden.  Für  diese  Telegramme  ist  vielmehr  nur  die  Erhebung  der  Bestellgebühr
  von  20  4  zulässig.

IV  Die  für  den  telegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  maßgebenden  Tarife
können  bei  den  Telegraphenanstalten  eingesehen  werden.

V  Ein  bei  Berechnung  der  Gebühren  sich  ergebender,  durch  5  nicht  teilbarer  Pfennigbetrag
  wird  bis  zu  einem  solchen  aufwärts  abgerundet.
        <pb n="291" />
        —  257  —1
88.

Der  Absender  eines  Privattelegramms  kann  für  dieses  den  Vorrang  bei  der  Be—
förderung  und  der  Bestellung  vor  den  gewöhnlichen  Privattelegrammen  erlangen,
wenn  er  das  Wort  „dringend"  oder  abgekürzt  die  Bezeichnung  =  D  =  vor  die  Adresse
setzt  und  die  dreifache  Gebühr  eines  gewöhnlichen  Telegramms  von  gleicher  Länge  erlegt.
Für  dringende  Telegramme  wird  demnach  eine  Gebühr  von  15  4,  bei  Stadttelegrammen
eine  Gebühr  von  9  &amp;amp;  für  das  Wort,  mindestens  jedoch  der  Betrag  von  1.4  50  4  beziehentlich
  von  90  &amp;amp;  erhoben  (vergl.  §  7).  Der  im  §  7  unter  m  angegebene  Zuschlag
für  die  bei  einer  Eisenbahn-Telegraphenstation  aufgegebenen  Telegramme  kommt  dagegen
nur  einfach  —  wie  für  gewöhnliche  Telegramme  —  zur  Erhebung.

l9.

1  Der  Absender  eines  Telegramms  kann  die  Antwort,  die  er  von  dem  Empfänger
verlangt,  vorausbezahlen.  Zu  dem  Zwecke  hat  er  in  der  Urschrift  vor  der  Adresse  den
Vermerk  „Antwort  bezahlt“  oder  —=  P  —  niederzuschreiben.  Dieser  Vermerk  bedeutet,
daß  10  Wörter  für  die  Antwort  im  voraus  bezahlt  werden  sollen.  Wünscht  der  Absender
mehr  Wörter  vorauszubezahlen,  so  hat  er  noch  die  Wortzahl  hinzuzufügen,  z.  B.
-—  Rb  24  -.  Weniger  als  10  Wörter  für  die  Antwort  im  voraus  zu  bezahlen,  ist  nicht
zulässig.

Der  Absender,  der  eine  dringende  Antwort  vorausbezahlen  will,  hat  den  unter
Umständen  durch  die  Angabe  der  Wortzahl  zu  ergänzenden  Vermerk  „dringende  Antwort
bezahlt“  oder  —  RDD  —  vor  der  Adresse  niederzuschreiben;  es  kommt  alsdann  die  Gebühr
eines  dringenden  Telegramms  von  entsprechender  Wortzahl  zur  Erhebung.

Die  Vorausbezahlung  einer  Antwort  ist  auch  bei  Stadttelegrammen  zugelassen.
Die  Gebühr  wird  nach  den  Sätzen  für  derartige  Telegramme  berechnet.

Am  Bestimmungsort  übersendet  die  Ankunftsanstalt  dem  Empfänger  mit  der
Telegrammausfertigung  einen  Schein,  welcher  dem  Inhaber  die  Befugnis  erteilt,  in  den
Grenzen  der  vorausbezahlten  Gebühr  ein  Telegramm  an  eine  beliebige  Bestimmung
innerhalb  6  Wochen,  vom  Tage  der  Ausstellung  des  Scheines  ab  gerechnet,  unentgeltlich
aufzugeben.

.  Wenn  die  für  ein  Antwortstelegramm  zu  entrichtende  Gebühr  den  vorausbezahlten
Betrag  übersteigt,  so  ist  der  Mehrbetrag  bar  zu  entrichten.  Im  entgegengesetzten  Falle
wird  der  Unterschied  zwischen  dem  Werte  des  Antwortscheins  und  dem  wirklich  fälligen
Gebührenbetrage  dem  Absender  des  Ursprungstelegramms  auf  Antrag  erstattet,  sofern
der  Unterschied  mindestens  80  &amp;amp;  beträgt  (vergl.  §  21,  ng).

Eine  Rückzahlung  der  Antwortgebühr  tritt  ferner  in  den  unter  §  18  und  §  21,  Uf
erwähnten  Fällen  ein.

Dringende
Telegramme.

Bezahlte
Antwort.
        <pb n="292" />
        —  268  —

810.

Telegramme  1  Der  Absender  eines  Telegramms  hat  die  Befugnis,  dessen  Vergleichung  zu  ver-Verzchung.

  langen.  In  diesem  Falle  hat  er  vor  der  Adresse  den  Vermerk  „Vergleichung"“  oder
TCS  niederzuschreiben.  Das  Telegramm  ist  dann  von  allen  Anstalten,  die  bei  seiner
Beförderung  mitwirken,  vollständig  zu  vergleichen.

u  Die  Gebühr  für  die  Vergleichung  eines  Telegramms  ist  gleich  einem  Viertel  der
Gebühr  für  ein  gewöhnliches  Telegramm  von  gleicher  Länge.

11.

Empfangs-  1  Der  Absender  eines  Telegramms  kann  verlangen,  daß  ihm  Tag  und  Stunde  der

anzeigen.  Bestellung  des  Telegramms  sofort  nach  deren  Ausführung  telegraphisch  oder  brieflich
angezeigt  werde.  Wenn  das  Telegramm  seiner  endgültigen  Bestimmung  mittels  der
Post  zugeführt  wird,  so  gibt  die  Empfangsanzeige  Tag  und  Stunde  der  Übergabe  an
die  Post  an.

Die  telegraphische  Anzeige  kann  als  gewöhnliches  oder  als  dringendes  Telegramm
  befördert  werden.  Im  ersten  Falle  hat  der  Absender  vor  die  Adresse  den  Vermerk
  „Empfangsanzeige“  oder  —  PC  im  anderen  Falle  den  Vermerk  „Dringende
Empfangsanzeige“  oder  =  PCD  =  zu  setzen.  Wird  Empfangsanzeige  durch  die  Post
verlangt,  so  ist  vor  der  Adresse  der  Vermerk  „Empfangsanzeige  mittels  Post“  oder
DPCD  niederzuschreiben.

I  Für  telegraphische  Empfangsanzeige  ist,  je  nachdem  sie  als  gewöhnliches  oder  als
dringendes  Telegramm  befördert  werden  soll,  dieselbe  Gebühr,  wie  für  ein  gewöhnliches
oder  wie  für  ein  dringendes  Telegramm  von  10  Wörtern  zu  zahlen;  für  Empfangsanzeige
  mittels  Post  sind  20  4  zu  entrichten.

Iy  Kann  das  Telegramm  bei  der  Ankunft  nicht  bestellt  werden,  dann  wird  die  im
§  20  vorgesehene  Unbestellbarkeitsmeldung  sogleich  erlassen.  Die  Empfangsanzeige  wird
später  abgesandt,  wenn  die  Bestellung  des  Telegramms  während  der  Aufbewahrungsfrist
noch  möglich  geworden  ist.  Bleibt  das  Telegramm  endgültig  unbestellbar,  so  wird  eine
Empfangsanzeige  nicht  abgelassen.

V  Der  Absender  kann  verlangen,  daß  ihm  die  Empfangsanzeige  nach  einem  anderen
Orte,  als  nach  dem  Aufgabeorte  des  Ursprungstelegramms  übermittelt  werde,  wenn  er
die  dazu  erforderlichen  Angaben  in  das  Ursprungstelegramm  aufnimmt.

VI.  Die  Gebühr  für  die  Empfangsanzeige  wird  in  den  im  §  18  erwähnten  Fällen
und  ferner  —  auf  Antrag  —  dann  erstattet,  wenn  die  Empfangsanzeige  nicht  abgelassen
worden  ist  (vergl.  unter  IV  und  §  21,  nd).
        <pb n="293" />
        —  259  —

812.

1  Die  Telegraphenanstalten  an  Orten  mit  einer  Postanstalt  sind  ermächtigt,  in  Ver-  Telegraphische
tretung  der  Ortspostanstalt  Beträge  auf  Postanweisungen,  die  auf  telegraphischem  Wege  Postüberwiesen
  werden  sollen,  von  den  Absendern  entgegenzunehmen.  Auf  Eisenbahn-Telegraphenstationen
  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Auch  sind  die  Telegraphenanstalten,  mit  Ausnahme  der  Eisenbahn-Telegraphenstationen,
  ermächtigt,  Postanweisungen,  die  bei  ihnen  auf  telegraphischem  Wege  eingehen,
in  Vertretung  der  Ortspostanstalt  an  den  Empfänger  auszuzahlen,  bevor  die  Postanweisungen
  an  die  Postanstalt  bestellt  werden:

a)  wenn  der  Absender  die  Auszahlung  durch  die  Telegraphenanstalt  gewünscht
hat,  was  durch  den  Zusatz  auf  der  Postanweisung:  „telegraphenlagernd“  oder
TRS  auszudrücken  ist;

b)  wenn  der  Empfänger  der  Telegraphenanstalt  den  Wunsch  ausgedrückt  hat,  die
Zahlung  gleich  nach  der  Ankunft  der  Anweisung  bei  der  Telegraphenanstalt
in  Empfang  zu  nehmen.

In  beiden  Fällen  muß  sich  der  Empfänger,  falls  er  nicht  persönlich  und  als  verfügungsfähig
  bekannt  ist,  vor  der  Auszahlung  des  Betrags  über  seine  Persönlichkeit  ausweisen.


anweisungen.

13.

1  Der  Absender  eines  Telegramms  kann  durch  den  Vermerk  „nachsenden“  oder  Nachsendung
—  *8  =  vor  der  Adresse  verlangen,  daß  es  sofort  nach  der  vergeblich  versuchten  Zu-  Telegremmen
stellung  von  der  Bestimmungsanstalt  telegraphisch  nachgesandt  wird.

A  Der  Vermerk  „nachsenden“  oder  =  F  -kann  auch  von  mehreren  hintereinander
stehenden  Bestimmungsangaben  begleitet  sein;  das  Telegramm  wird  dann  nacheinander
an  jeden  der  angegebenen  Bestimmungsorte,  nötigenfalls  bis  zum  letzten,  befördert.

Bei  der  Aufgabe  eines  nachzusendenden  Telegramms  ist  nur  die  auf  die  erste
Beförderungsstrecke  entfallende  Gebühr  zu  entrichten,  wobei  die  vollständige  Adresse  in  die
Wortzahl  einbegriffen  wird.  Für  jede  Nachtelegraphierung  an  einen  neuen  Bestimmungsort
  wird  die  volle  tarifmäßige  Gebühr  nach  der  Zahl  der  jedesmal  beförderten  Wörter
berechnet.  Die  Nachsendungsgebühren  werden  vom  Empfänger  erhoben.

Jedermann  kann  nach  gehörigem  Ausweis  verlangen,  daß  die  unter  seiner  Adresse
bei  einer  Telegraphenanstalt  ankommenden  Telegramme  an  eine  neue,  von  ihm  angegebene
Adresse  telegraphisch  nachgesandt  werden.  Die  Anträge  sind  schriftlich  oder  mittels  gebührenpflichtiger
  Dienstnotiz  (vergl.  §  22)  oder  durch  die  Post  zu  stellen,  und  zwar  entweder
  durch  den  Empfänger  selbst,  oder  in  seinem  Namen  durch  eine  der  im  §  19  unter  #
aufgeführten  Personen,  welche  die  Telegramme  an  Stelle  des  Empfängers  in  Empfang

1904.  42
        <pb n="294" />
        Vervielfältigung
  von
Telegrammen.

—  260  —

nehmen  können.  Wer  einen  solchen  Antrag  stellt,  verpflichtet  sich  damit,  die  Gebühren
zu  zahlen,  die  von  der  Bestellungsanstalt  etwa  nicht  eingezogen  werden  können.

V  Wird  bei  der  versuchten  Bestellung  eines  Privattelegramms,  das  nicht  die  Angabe
„nachsenden“  oder  —=  F8  =  trägt,  die  neue  Adresse  ohne  das  Verlangen  telegraphischer
Nachsendung  mitgeteilt,  so  wird  eine  Ausfertigung  des  Telegramms  mit  der  Post  nachgesandt,
  wenn  nicht  ausdrücklich  beantragt  worden  ist,  daß  es  aufbewahrt  werden  soll.
Die  briefliche  Nachsendung  kann  auch  in  der  unter  w  bezeichneten  Weise  beantragt  werden.

Privattelegramme,  deren  Aufgabeort  außerhalb  Europas  liegt,  werden  dagegen  auch
ohne  besonderen  Antrag  telegraphisch  nachgesandt,  falls  der  neue  Aufenthaltsort  des
Empfängers  in  Deutschland  liegt  und  der  Empfänger  die  telegraphische  Nachsendung  nicht
ausgeschlossen  hat.

Staats=  und  Diensttelegramme  werden  stets  ohne  besonderen  Antrag  telegraphisch
nachgesandt,  wenn  der  neue  Aufenthaltsort  des  Empfängers  unzweifelhaft  bekannt  ist.

VI  Wer  ein  Telegramm  nachsenden  läßt,  kann  die  Nachsendungsgebühr  selbst  entrichten,
  vorausgesetzt,  daß  das  Telegramm  nur  nach  einem  einzigen  Orte  nachzusenden
ist  und  die  Nachsendung  nach  anderen  Orten  nicht  verlangt  wird.  Es  steht  ihm  in  diesem
Falle  auch  frei,  zu  verlangen,  daß  die  Nachsendung  als  „dringend“  erfolgt;  er  muß  dann
aber  die  dreifache  Gebühr  selbst  entrichten.

14.

1  Ein  Telegramm  kann  entweder  an  mehrere  Empfänger  an  einem  Orte  oder  in
verschiedenen,  aber  zum  Bestellbezirk  derselben  Telegraphenanstalt  gehörenden  Orten,  oder
an  denselben  Empfänger  nach  verschiedenen  Wohnungen  an  demselben  Orte  oder  in  verschiedenen,
  aber  zum  Bestellbezirke  derselben  Telegraphenanstalt  gehörenden  Orten  gerichtet
  werden.  Zu  dem  Zwecke  ist  vor  die  Adresse  der  gebührenpflichtige  Vermerk:
„X  Adressen“  oder  —  TMX  =  zu  setzen.  Der  Name  der  Bestimmungsanstalt  erscheint
nur  einmal  am  Ende  der  Adresse.

A  Der  Absender  eines  zu  vervielfältigenden  Telegramms  muß  vor  den  Adressen  der
einzelnen  Empfänger  die  etwa  erforderlichen  besonderen  Angaben  (vergl.  §  3,  1v)  niederschreiben;
  handelt  es  sich  jedoch  um  die  Vervielfältigung  eines  dringenden  oder  zu  vergleichenden
  Telegramms,  so  genügt  es,  wenn  die  sich  auf  die  Dringlichkeit  oder  Vergleichung
  beziehende  Angabe  der  ersten  Adresse  voransteht.

U  Ist  ein  zu  vervielfältigendes  Telegramm  an  mehrere  Empfänger  gerichtet,  so
darf  jede  Ausfertigung  des  Telegramms  nur  die  ihr  zukommende  Adresse  tragen,  es  sei
denn,  daß  der  Absender  das  Gegenteil  verlangt  hätte.  Dieses  Verlangen  muß  durch  den
vor  die  Adressen  zu  setzenden  gebührenpflichtigen  Zusatz  „sämtliche  Adressen  mitteilen“
ausgedrückt  werden.
        <pb n="295" />
        —  261  —

Das  zu  vervielfältigende  Telegramm  wird  als  ein  einziges  Telegramm  taxiert,
wobei  alle  Adressen  in  die  Wortzahl  eingerechnet  werden.  Neben  der  Wortgebühr  werden
als  Vervielfältigungsgebühr  für  die  zweite  und  jede  weitere  Ausfertigung  von  nicht  mehr
als  100  Wörtern  je  40  &amp;amp;  erhoben.  Für  die  mehr  als  100  Wörter  umfassenden  Ausfertigungen
  erhöht  sich  diese  Gebühr  für  jede  weitere  Reihe  oder  den  Bruchteil  einer  Reihe
von  100  Wörtern  um  je  40  &amp;amp;  Die  Vervielfältigungsgebühr  wird  für  jede  Ausfertigung
nach  den  in  ihr  enthaltenen  Wörtern  besonders  festgestellt.  Bei  dringenden  Telegrammen
beträgt  die  Gebühr  für  die  zweite  oder  jede  weitere  Ausfertigung  80  4  für  je  100  Wörter.

V  Wenn  für  einzelne  Ausfertigungen  eines  zu  vervielfältigenden  Telegramms  nach
§21  eine  Gebührenerstattung  einzutreten  hat,  so  ist  der  zu  erstattende  Betrag  für  jede
Vervielfältigung  gleich  der  erhobenen  Gesamtgebühr,  geteilt  durch  die  Zahl  der  Vervielfältigungen;
  hierbei  wird  das  Telegramm  selbst  gleichfalls  als  eine  Vervielfältigung
gezählt.

815.

1  Seetelegramme  sind  Telegramme,  die  mit  Schiffen  in  See  mittels  der  an  der  Küste
vorhandenen  Seetelegraphen  gewechselt  werden.  Sie  müssen  entweder  in  deutscher  Sprache
oder  in  Zeichen  des  allgemeinen  Handelskodex  abgefaßt  sein.

A  Wenn  sie  für  Schiffe  in  See  bestimmt  sind,  muß  die  Adresse  außer  den  gewöhnlichen
  Angaben  den  Namen  oder  die  amtliche  Nummer  und  die  Nationalität  des  Bestimmungsschiffes
  enthalten.  Die  von  einem  Schiffe  in  See  kommenden  Telegramme
werden  in  Zeichen  des  Handelskodex  an  die  Bestimmungsanstalt  weiterbefördert,  wenn
das  absendende  Schiff  es  verlangt  hat.  Ist  dieses  Verlangen  nicht  gestellt  worden,  so
werden  die  Telegramme  durch  den  Vorstand  der  Seetelegraphenanstalt  in  die  gewöhnliche
Sprache  übersetzt  und  in  dieser  weitertelegraphiert.

L.  Der  Absender  eines  für  ein  Schiff  in  See  bestimmten  Telegramms  kann  bestimmen,
  wie  lange  das  Telegramm  für  das  Schiff  durch  die  Seetelegraphenanstalt  bereitgehalten
  werden  soll.  In  diesem  Falle  setzt  er  vor  die  Adresse  den  Vermerk  „X  Tage“,
wobei  er  die  Zahl  der  Tage,  den  Aufgabetag  des  Telegramms  eingerechnet,  angibt.

Ist  das  Schiff,  für  welches  ein  Seetelegramm  bestimmt  ist,  innerhalb  der  vom  Absender
  angegebenen  Frist  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  Angabe,  am  29.  Tage
morgens  nicht  angekommen,  so  gibt  die  Seetelegraphenanstalt  dem  Absender  davon
Kenntnis.  Dieser  hat  die  Befugnis,  durch  eine  telegraphisch  oder  auch  mit  der  Post  zu
befördernde  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  (vergl.  §  22)  von  der  Seetelegraphenanstalt
zu  verlangen,  daß  sie  sein  Telegramm  noch  weiter  während  eines  neuen  Zeitraums  von
30  Tagen  für  die  Zustellung  bereit  hält,  und  so  fort.  Stellt  der  Absender  kein  solches
Verlangen,  so  wird  das  Telegramm  am  Ende  des  30.  Tages  (den  Tag  der  Aufgabe
nicht  mitgerechnet)  als  unbestellbar  zurückgelegt.

42“

Seetelegramme.
        <pb n="296" />
        —  262  —

Die  Gebühr  für  Telegramme,  die  durch  Vermittelung  einer  Seetelegraphenanstalt
mit  Schiffen  in  See  ausgewechselt  werden,  beträgt  80  4  für  das  Telegramm.  Sie  wird
den  nach  den  sonstigen  Bestimmungen  zu  erhebenden  Gebühren  hinzugerechnet.  Die
Gesamtgebühr  für  die  an  Schiffe  in  See  gerichteten  Telegramme  wird  vom  Absender
und  für  die  von  Schiffen  kommenden  Telegramme  vom  Empfänger  erhoben.

8  16.

Weiter-  1  Die  nach  Orten  ohne  Telegraphenanstalt  gerichteten  Telegramme  werden
beförderung.  von  der  äußersten  oder  der  vom  Absender  bezeichneten  Telegraphenanstalt  entweder  durch
die  Post  oder  durch  Eilboten,  oder  durch  Post  und  Eilboten  über  die  Telegraphenlinien

hinaus  weiterbefördert.

A  Der  Absender  hat  die  Art  der  von  ihm  verlangten  Weiterbeförderung  in  einem
gebührenpflichtigen  Zusatze  vor  der  Adresse  anzugeben.  Dieser  Zusatz  hat  zu  lauten:
„Post“,  „Eilbote“,  „Eilbote  bezahlt“  oder  —  XD  —  ufw.  (vergl.  8§  3,  1v).

Ist  keine  Bestimmung  über  die  Art  der  Weiterbeförderung  getroffen,  dann  wählt  die
Ankunfts-Telegraphenanstalt  die  zweckmäßigste  Art  nach  ihrem  besten  Ermessen.  Das
Gleiche  findet  statt,  wenn  die  vom  Absender  angegebene  Art  der  Weiterbeförderung  sich
als  unausführbar  erweist.

A.  Weiterbeförderung  mit  der  Post.

u.  Die  Ankunfts-Telegraphenanstalt  ist  berechtigt,  sich  der  Post  zu  bedienen:

a)  wenn  in  dem  Telegramm  die  Art  der  Weiterbeförderung  nicht  angegeben  ist,

b)  wenn  es  sich  um  eine  von  dem  Empfänger  zu  bezahlende  Weiterbeförderung  durch
Eilboten  handelt,  und  jener  sich  früher  geweigert  hat,  Kosten  derselben  Art  zu
bezahlen.

Die  Ankunftsanstalt  ist  verpflichtet,  sich  der  Post  zu  bedienen:

a)  wenn  dies  ausdrücklich  vom  Absender  (vergl.  unter  u)  oder  vom  Empfänger  (vergl.
§  13,  v)  verlangt  worden  ist,

b)  wenn  dieser  Anstalt  kein  schnelleres  Beförderungsmittel  zu  Gebote  steht.

V  Telegramme  jeder  Art,  welche  durch  die  Post  an  ihre  Bestimmung  gelangen,  also
auch  solche,  die  postlagernd  niedergelegt  werden  sollen,  werden  von  der  Ankunftsanstalt
ohne  Kosten  für  den  Absender  und  für  den  Empfänger  als  gewöhnliche  Briefe  zur  Poft
gegeben.  Ausgenommen  sind  jedoch  folgende  Fälle:

1.  Telegramme,  die  als  eingeschriebene  Briefe  zur  Post  gegeben  werden  sollen,  sind
mit  der  vor  der  Adresse  niederzuschreibenden  Angabe  „Post  eingeschrieben“  oder
—  DPR  -,  oder,  sofern  es  sich  zugleich  um  postlagernde  Telegramme  handelt,
        <pb n="297" />
        —  263  —

mit  dem  Vermerk  „postlagernd  eingeschrieben“  oder  —  GPR  =  zu  versehen;
sie  unterliegen,  wenn  die  Briefe  innerhalb  Deutschlands  auszuhändigen  sind,  einer
vom  Atbsender  zu  entrichtenden  Einschreibgebühr  von  20  4  Diese  Einschreibgebühr
  von  20  4&amp;amp;  kommt  auch  bei  der  Auflieferung  aller  Telegramme  mit
Empfangsanzeige,  die  mit  der  Post  weiterbefördert  oder  postlagernd  niedergelegt
werden  sollen,  zur  Erhebung,  da  derartige  Telegramme  stets  als  eingeschriebene
Briefe  zur  Post  gegeben  werden.

2.  Telegramme,  die  einer  an  der  Grenze  gelegenen  deutschen  Telegraphenanstalt  zur
Weiterbeförderung  mit  der  Post  nach  dem  Nachbargebiet  oder  darüber  hinaus
übermittelt  werden  sollen,  ohne  daß  die  über  die  Grenze  führenden  Telegraphenverbindungen
  unterbrochen  sind,  werden  als  gewöhnliche  oder  als  eingeschriebene
frankierte  Briefe  zur  Post  gegeben,  je  nachdem  der  Absender  dies  durch  den
gebührenpflichtigen  Vermerk  „Post“  beziehentlich  „Post  eingeschrieben“  oder
PR  —  verlangt  hat.  Die  vom  Absender  vorauszubezahlende  Gebühr  beträgt
im  ersten  Falle  20  &amp;amp;.,  im  zweiten  Falle  40  4  Hat  der  Absender  keine  Postgebühren
  im  voraus  entrichtet,  so  werden  die  Telegramme  der  Post  als  gewöhnliche,
  nicht  frankierte  Briefe  übergeben.  Das  Porto  wird  dann  vom  Empfänger
eingezogen.

B.  Weiterbeförderung  durch  Eilboten.

VI  Die  Kosten  für  die  Zustellung  von  Telegrammen  mittels  Eilboten  an  Empfänger
außerhalb  des  Ortsbestellbezirks  der  Bestimmungs-Telegraphenanstalt  können  vom  Absender
  durch  Entrichtung  einer  festen  Gebühr  von  40  &amp;amp;  für  jedes  Telegramm  vorausbezahlt
  werden.  Der  Absender  hat  in  diesem  Falle  den  Vermerk  „Eilbote  bezahlt“  oder
—  XDP  —  vor  die  Telegrammadresse  zu  setzen.  Ferner  steht  es  dem  Absender  eines
Telegramms  mit  bezahlter  Antwort  frei,  die  etwa  entstehende  Eilbestellgebühr  für  das
Antwortstelegramm  nach  dem  Satze  von  40  &amp;amp;  im  voraus  bei  der  Aufgabe  des  Ursprungstelegramms
  zu  entrichten.  Das  Ursprungstelegramm  ist  in  diesem  Falle  vor  der  Adresse
mit  dem  taxpflichtigen  Vermerk  „Antwort  und  Bote  bezahlt“  oder  =  RXKD  =  zu  versehen.


Hat  der  Absender  den  Eilbotenlohn  nicht  vorausbezahlt,  so  werden  die  wirklich
erwachsenden  Auslagen  vom  Empfänger  oder,  falls  dieser  nicht  zu  ermitteln  ist  oder  die
Zahlung  verweigert,  vom  Absender  eingezogen.

Die  Ankunftsanstalt  ist  befugt,  die  Eilbotenbestellung  auch  für  ein  Telegramm  mit
der  Bezeichnung  „Post“  anzuwenden,  sofern  der  Empfänger  schriftlich  den  Wunsch  ausgedrückt
  hat,  seine  Telegramme  durch  Eilboten  zu  erhalten.  In  diesem  Falle  haftet  allein
der  Empfänger  für  den  entstehenden  Botenlohn.
        <pb n="298" />
        —  264  —

VV  Auf  Verlangen  des  Absenders  oder  des  Empfängers  werden  Telegramme  auch
von  einem  Orte  mit  Telegraphenanstalt  nach  einem  anderen  Orte  mit  Telegraphenanstalt
durch  Eilboten  befördert.  Es  geschieht  dies  jedoch  nur  dann,  wenn  die  Telegraphenanstalt
am  Bestimmungsorte  den  Dienst  geschlossen  hat  und  die  Entfernung  zwischen  den  beiden
Unstalten  nicht  über  15  km  beträgt.  Geht  in  solchen  Fällen  das  Verlangen  auf  Verwendung
  von  Eilboten  vom  Absender  aus,  so  hat  dieser  den  Botenlohn  im  voraus  zu
entrichten;  ist  die  Höhe  des  Botenlohns  nicht  bekannt,  so  muß  der  Absender  einen  entsprechenden
  Betrag  bei  der  Aufgabeanstalt  hinterlegen.  Verlangt  der  Empfänger  die
Zustellung  von  Telegrammen  durch  eine  benachbarte  Telegraphenanstalt,  so  hat  er  sich
ein  für  allemal  zur  Tragung  des  Botenlohns  zu  verpflichten;  vom  Absender  vorausbezahlter
  Botenlohn  wird  in  solchen  Fällen  angerechnet.

VI  Die  auf  Verlangen  des  Absenders  von  einem  Orte  mit  Telegraphenanstalt  nach
einem  anderen  Orte  mit  Telegraphenanstalt  durch  Boten  zu  befördernden  Telegramme
müssen,  wenn  die  Bestellung  nicht  von  einer  bestimmten  Anstalt  aus  gewünscht,  sondern
die  Wahl  des  Ortes,  von  welchem  aus  die  Bestellung  erfolgen  soll,  den  Unterwegsanstalten
überlassen  wird,  mit  dem  taxpflichtigen,  als  1  Wort  zu  berechnenden  Vermerk  —  XP
(Betrag  des  hinterlegten  Botenlohns  in  Pfennig)  —,  z.  B.—  XD  120  -,  versehen
werden;  dagegen  ist,  wenn  der  Absender  eine  bestimmte  Anstalt  für  die  Ausführung  der
Bestellung  in  Aussicht  genommen  hat,  der  als  3  Wörter  zählende  Vermerk  =  XP  (Betrag
des  vorausbezahlten  oder  hinterlegten  Botenlohns)  von  (Name  der  Bestellanstalt)  -,
z.  B.  XD  120  von  Glauchau  -,  anzuwenden.

X  Wenn  ein  Telegramm,  für  welches  nach  den  Bestimmungen  unter  vunl  Botenlohn
hinterlegt  ist,  auf  telegraphischem  Wege  bis  zum  Bestimmungsorte  hat  befördert  werden
können,  so  wird  dem  Absender  der  hinterlegte  Betrag  nach  Abzug  einer  Gebühr  von
20  4  zurückgezahlt.

X  Bei  gleichzeitiger  Abtragung  mehrerer  Telegramme  durch  denselben  Boten  an
denselben  Empfänger  findet  die  Bestimmung  unter  vr  Absatz  2  gleichmäßig  Anwendung.
Werden  durch  denselben  Boten  an  denselben  Empfänger  gleichzeitig  solche  Telegramme
abgetragen,  für  welche  der  Botenlohn  im  voraus  bezahlt  ist,  und  solche,  bei  denen  dies
nicht  der  Fall  ist,  so  hat  der  Empfänger  den  erwachsenen  Botenlohn  abzüglich  der  vorausbezahlten
  Beträge  zu  entrichten.  Die  auf  etwa  gleichzeitig  abzutragende  Eilpostsendungen
im  voraus  bezahlte  Bestellgebühr  bleibt  hierbei  außer  Betracht.

XI  In  geeigneten  Fällen  werden  auf  besonderes  schriftliches  Verlangen  des  Empfängers
die  für  ihn  eingehenden  Telegramme  von  der  Telegraphenanstalt  nicht  durch  Eilboten
bestellt,  sondern  den  Boten  des  Empfängers  bei  der  Abholung  von  Postsendungen  mitgegeben.
  Unzuträglichkeiten,  die  etwa  aus  dieser  Einrichtung  entstehen,  hat  die  Telegraphenverwaltung
  nicht  zu  vertreten.
        <pb n="299" />
        —  266  —

817.

1Sänmtliche  bekannte  Gebühren  find  bei  der  Aufgabe  der  Telegramme  im  voraus
zu  entrichten.

A  Eine  Gebührenerhebung  vom  Empfänger  am  Bestimmungsorte  tritt  jedoch  in  den
Ausnahmefällen  ein,  welche
a)  für  die  nachzusendenden  Telegramme  (§  13),
b)  für  die  Seetelegramme  (8  15),
)  für  die  Eilbestellung  von  Telegrammen  (8  16),
d)  für  die  Bestellung  nach  bestimmten,  in  der  Adresse  nicht  angegebenen  Ortlichkeiten
(§  3,  K)  vorgesehen  sind.

Ferner  find  die  Bestimmungsanstalten  befugt,  vom  Empfänger  die  Gebühren  einzuziehen,
  die  infolge  unzulässiger  Wortzusammenziehungen  oder  Veränderungen  von
Wörtern  bei  der  Aufgabeanstalt  zu  wenig  erhoben  worden  sind  (vergl.  §  6)).

Sind  Gebühren  bei  der  Bestellung  zu  erheben,  so  wird  das  Telegramm  dem
Empfänger  nur  gegen  Zahlung  des  Gebührenbetrags  ausgehändigt.

im  Die  Gebühren  können  bei  den  Telegraphenanstalten  in  Postfreimarken  oder  bar
—  bei  den  Eisenbahn-Telegraphenstationen  nur  bar  —  entrichtet  werden.  Eine  Bescheinigung
  über  die  erhobenen  Gebühren  wird  nur  auf  Verlangen  und  gegen  Entrichtung
eines  Zuschlags  von  20  K  erteilt.  Die  Auflieferung  gebührenfreier  Staatstelegramme
wird  auf  Verlangen  unentgeltlich  bescheinigt.

IV  Auf  Antrag  kann  Personen,  die  sich  des  Telegraphen  häufiger  bedienen,  gestattet
werden,  die  Gebühren  für  die  von  ihnen  aufgegebenen  Telegramme  monatlich  zu  entrichten.
  Sie  haben  alsdann  an  die  betreffende  Verkehrsanstalt,  bei  welcher  sie  ihre
Telegramme  aufgeben  wollen,  einen  entsprechenden  Vorschuß  einzuzahlen  und  als  besondere
Vergütung  für  die  entstehende  Mühewaltung  eine  Gebühr  von  50  34  für  den  Kalendermonat
  und  außerdem  für  jedes  Telegramm,  dessen  Gebühren  gestundet  werden,  2  4  zu
entrichten.  Auf  Eisenbahn-Telegraphenstationen  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.


8  18.

1  Jedes  Telegramm  kann  vom  Absender  oder  seinem  Beauftragten,  die  sich  als  solche
auszuweisen  haben,  zurückgezogen  oder  in  der  Beförderung  aufgehalten  werden,  sofern
es  noch  Zeit  ist.  Wenn  in  einem  solchen  Falle  die  Beförderung  des  Telegramms  noch
nicht  begonnen  hat,  so  werden  dem  Absender  die  Gebühren  nach  Abzug  von  20  4
erstattet.  Hat  die  Abtelegraphierung  bereits  begonnen,  so  verbleiben  die  Gebühren  der
Telegraphenverwaltung;  vorausbezahlte  Beträge  für  Weiterbeförderung,  bezahlte  Antwort,

Erhebung  der
Gebühren.

Zurückziehung
von
Telegrammen
auf  Verlangen
des  Absenders.
        <pb n="300" />
        Zustellung  der
Telegramme
am  Bestimmungsorte.


——  266  —

Empfangsanzeige  usw.  werden  jedoch  dem  Absender  zurückgezahlt,  wenn  die  vorausbezahlte
Leistung  nicht  ausgeführt  worden  ist  (vergl.  §  21,  nc).

Ein  Telegramm,  welches  durch  die  Ursprungsanstalt  bereits  befördert  worden  ist,
kann  nur  durch  ein  besonderes,  von  der  Aufgabeanstalt  nach  den  Bestimmungen  im  §  22
zu  erlassendes  gebührenpflichtiges  Diensttelegramm  zurückgezogen  werden.  Der  Antrag
ist  schriftlich  zu  stellen.  Ist  das  anzuhaltende  Telegramm  dem  Empfänger  bereits  zugestellt,
  so  wird  er  von  der  Zurückziehung  benachrichtigt,  sofern  das  von  der  Aufgabeanstalt
  abgelassene  gebührenpflichtige  Diensttelegramm  keine  gegenteilige  Angabe  enthält.
Von  der  Zurückziehung  des  Ursprungstelegramms  oder  von  der  Aushändigung  des  vorerwähnten
  Diensttelegramms  an  den  Empfänger  wird  dem  Absender  mittels  unfrankierten
Briefes  oder,  falls  er  die  Gebühr  für  eine  telegraphische  Antwort  vorausbezahlt  hat,
telegraphisch  Kenntnis  gegeben.  Die  Gebühren  für  das  Telegramm  selbst,  das  auf  Verlangen
  des  Absenders  unterwegs  angehalten  wird,  werden  nicht  erstattet,  wohl  aber
vorausbezahlte  Beträge  für  Nebenleistungen  (vergl.  Schlußsatz  unter  7),  wenn  diese  nicht
ausgeführt  worden  sind.

§  19.

1  Die  Telegramme  werden  bei  der  Aufnahme  oder  gleich  nach  der  Ankunft  bei  der
Bestimmungsanstalt,  wenn  die  offene  Bestellung  nicht  ausdrücklich  verlangt  ist,  verschlossen
(vergl.  unter  v.).

Sie  werden,  ihrer  Adresse  entsprechend,  entweder  nach  der  Wohnung,  dem  Geschäftslokal
  usw.  des  Empfängers  bestellt  oder  weiterbefördert  oder  postlagernd,  telegraphenlagernd
  oder  bahnhoflagernd  niedergelegt.  Sie  können  den  Empfängern  auch  mittels
Fernsprechers  oder  Ferndruckers  nach  den  hierüber  erlassenen  besonderen  Bestimmungen
übermittelt  werden.  Ferner  dürfen  Telegramme  durch  die  bei  einzelnen  Postanstalten
eingerichteten  verschließbaren  Abholungsfächer  (Schließfächer)  ausgegeben  werden,  wenn
die  Inhaber  bei  der  Überlassung  der  Schließfächer  die  Abholungserklärung  auf  Telegramme
ausgedehnt  haben.  Staatstelegramme,  dringende  Telegramme,  Telegramme  mit  Empfangsanzeige,
  Telegramme,  für  die  Botenlohn  vorausbezahlt  ist,  eigenhändig  zu  bestellende
Telegramme  sowie  telegraphische  Postanweisungen  werden  indes,  der  Erklärung  des
Empfängers  ungeachtet,  bestellt;  dasselbe  geschieht  mit  den  Telegrammen,  die  nicht  am
Tage  nach  dem  Eingang  abgeholt  worden  sind.  Telegramme,  für  die  der  Empfänger
Gebühren  zu  entrichten  hat,  werden  bei  der  Ausgabe  durch  die  Schließfächer  wie  die  mit
Porto  belasteten  Postsendungen  behandelt.  (Wegen  der  Abholung  von  Telegrammen
vergl.  ferner  auch  §  16,  Xl.)

1X.  Die  Bestellung  oder  Weiterbeförderung  der  Telegramme  geschieht  mit  tunlichster
Beschleunigung  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Aufnahme  und  ihres  Ranges.  Die  mit  dem
        <pb n="301" />
        –  267  —1

besonderen  Vermerk  =  J  —  oder  „Tages“  versehenen  Telegramme  werden  jedoch  von
10  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens  nicht  bestellt.

IV  Staats-,  Dienst=  und  dringende  Privattelegramme  werden  mit  Vorrang  vor
anderen  Telegrammen  bestellt.

V  Die  Aushändigung  der  Staatstelegramme  und  der  Telegramme  mit  bezahlter
Empfangsanzeige  erfolgt  gegen  Vollziehung  eines  Empfangsscheins.  Zur  Vollziehung
des  Empfangsscheins  über  ein  an  eine  Behörde  oder  deren  Vorstand  gerichtetes  Staatstelegramm
  kann,  wenn  nicht  eine  besondere  schriftliche  Verfügung  darüber  getroffen  ist,
nur  der  Vorstand  der  Behörde  oder,  in  dessen  Abwesenheit,  sein  Stellvertreter  als  berechtigt
  angesehen  werden.

VI  Privattelegramme  sowie  die  nicht  an  eine  Behörde  oder  deren  Vorstand  gerichteten
  dienstlichen  Telegramme  werden  dagegen  im  Falle  der  Abwesenheit  des  Empfängers
an  ein  erwachsenes  Familienmitglied  oder,  wenn  auch  ein  solches  nicht  zur  Stelle  ist,  an
die  Geschäftsgehilfen,  die  Dienerschaft,  die  Haus=  oder  Wirtsleute,  den  Türhüter  des
Gasthofs  oder  des  Hauses  bestellt,  wenn  der  Empfänger  für  derartige  Fälle  nicht  einen
besonderen  Bevollmächtigten  der  Telegraphenanstalt  schriftlich  namhaft  gemacht  oder  der
Absender  durch  den  vor  die  Adresse  gesetzten  Vermerk  „eigenhändig  bestellen“  oder
—  MP  —  verlangt  hat,  daß  die  Zustellung  nur  zu  Händen  des  Empfängers  selbst  stattfinden
  soll.

Der  Absender  kann  auch  verlangen,  daß  das  Telegramm  offen  bestellt  wird;  in
diesem  Falle  muß  vor  der  Adresse  der  Vermerk  „offen  bestellen“  oder  —  RO  —  stehen.

VII.  Befinden  sich  Privatbriefkasten  oder  Einwürfe  an  der  Tür  usw.  der  Wohnung
des  Empfängers,  so  können  die  Telegramme,  für  welche  Empfangsbescheinigungen  nicht
abzugeben  sind,  in  jene  Briefkasten  usw.  gesteckt  werden;  Telegramme,  welche  den  Vermerk
„eigenhändig  bestellen“  oder  —  MD  —  tragen,  werden  jedoch  stets  an  den  Empfänger
selbst  bestellt.  Ebenso  werden  Telegramme  mit  dem  Vermerk  „postlagernd“  oder
—  6P  —  und  „telegraphenlagernd“  oder  —  TBR  =  nur  dem  Empfänger  oder  seinem
Bevollmächtigten  nach  gehörigem  Ausweis  ausgehändigt.  Telegramme,  welche  die  Bezeichnung
  „bahnhoflagernd“  tragen,  werden  an  den  Bahnhofsvorsteher  oder  dessen  Stellvertreter
  abgegeben.

VIII  Die  an  Reisende  in  einem  Gasthofe  gerichteten  Telegramme  werden,  wenn  der
Empfänger  noch  nicht  eingetroffen  ist,  an  den  Wirt  usw.  des  Gasthofs  mit  dem  Ersuchen
abgegeben,  das  Telegramm  vorläufig  in  Verwahrung  zu  nehmen  und  dem  Empfänger
bei  seinem  Eintreffen  auszuhändigen.  Gewöhnliche  Telegramme  dieser  Art  werden  am
nächsten  Tage  durch  einen  Boten  gegen  Hinterlassung  eines  Benachrichtigungszettels  wieder
abgeholt  und  zur  Verkehrsanstalt  zurückgebracht,  wenn  sie  dem  Empfänger  inzwischen

1904.  43
        <pb n="302" />
        Unbestellbare
Telegramme.

—  268  —

nicht  haben  ausgehändigt  werden  können;  bei  dringenden  Telegrammen  erfolgt  die  Abholung
  bereits  nach  3  bis  4  Stunden,  wobei  die  Nachtzeit  von  10  Uhr  abends  bis
6  Uhr  morgens  nicht  mitgerechnet  wird.  Nunmehr  wird  die  Unbestellbarkeitsmeldung  an
die  Aufgabeanstalt  erlassen;  im  übrigen  werden  die  Telegramme  wie  alle  sonstigen  unbestellbaren
  Telegramme  behandelt.

X  Ist  weder  der  Empfänger  noch  sonst  jemand  aufzufinden,  dem  das  Telegramm
ausgehändigt  werden  darf,  so  hat  der  Bote,  wenn  es  sich  um  ein  Telegramm  handelt,
für  welches  ein  Empfangsschein  ausgefertigt  ist,  oder  wenn  sich  die  Bestellung  eines  Telegramms
  ohne  Empfangsschein  durch  Einlegen  in  einen  Privatbriefkasten  oder  auf  andere
Weise  nicht  ermöglichen  läßt,  einen  Benachrichtigungszettel  in  der  Wohnung  usw.  des
Empfängers  zurückzulassen  oder  an  die  Eingangstür  zu  heften,  das  Telegramm  selbst
aber  zur  Anstalt  zurückzubringen.  Mit  den  Telegrammen,  welche  den  Vermerk  „eigenhändig
  bestellen“  oder  —=  MI  —  tragen,  wird  in  gleicher  Weise  verfahren,  wenn  der
Empfänger  nicht  selbst  angetroffen  wird.

X  Falls  der  Bote  bei  der  Bestellung  von  Telegrammen  mit  Empfangsscheinen  den
Empfänger  nicht  selbst  antrifft  und  das  Telegramm  einem  anderen  aushändigt,  hat  dieser
in  dem  Empfangsschein  seiner  eigenen  Unterschrift  das  Wort  „für“  und  den  Namen  des
Empfängers  beizufügen.

XI  Dem  Boten  ist  die  Annahme  von  Geschenken  untersagt.

8  20.

1  Die  Unbestellbarkeit  eines  Telegramms  und  ihre  Gründe  werden  der  Ursprungsanstalt
  telegraphisch  gemeldet.  Liegt  für  die  Unbestellbarkeit  ein  Grund  vor,  der  nicht
ohne  weiteres  aus  dienstlicher  Veranlassung  beseitigt  werden  kann  und  muß,  und  ist  der
Absender  des  unbestellbaren  Telegramms  aus  der  Unterschrift  oder  auf  andere  Weise  mit
genügender  Sicherheit  bekannt,  so  stellt  die  Ursprungsanstalt  die  Unbestellbarkeitsmeldung
dem  Absender  sobald  als  möglich  zu.  Dieser  kann  die  Adresse  des  unbestellbar  gemeldeten
Telegramms  nur  durch  ein  von  der  Ursprungsanstalt  abzulassendes  gebührenpflichtiges
Diensttelegramm  (vergl.  §  22)  vervollständigen,  berichtigen  oder  bestätigen.

.  Ein  von  dem  abtragenden  Boten  als  unbestellbar  zur  Anstalt  zurückgebrachtes
Telegramm  wird  bei  dieser  aufbewahrt.  Hat  der  Empfänger  das  Telegramm  innerhalb
sechs  Wochen  nicht  abgefordert,  so  wird  es  vernichtet.  In  gleicher  Weise  wird  mit  Telegrammen
  verfahren,  welche  die  Bezeichnung:  „telegraphen-“  oder  „bahnhoflagernd“
tragen;  Telegramme  mit  dem  Vermerk  „postlagernd“  in  der  Adresse  werden  einen
Monat  aufbewahrt.  Für  die  Aufbewahrungsfristen  von  Seetelegrammen  sind  die  Bestimmungen
  im  §  15  maßgebend.
        <pb n="303" />
        —  269  —

8  21.

1  Die  Telegraphenverwaltung  leistet  für  die  richtige  Überkunft  der  Telegramme  oder  Erstattung  und
deren  Uberkunft  und  Zustellung  innerhalb  bestimmter  Frist  keine  Gewähr  und  hat  Nach-  annachsahlung,
teile,  die  durch  Verlust,  Entstellung  oder  Verspätung  der  Telegramme  entstehen,  nicht  zu  *:*
vertreten.

Auf  Antrag  wird  jedoch  erstattet:

a)  die  volle  Gebühr  für  jedes  Telegramm,  das  durch  Schuld  des  Telegraphenbetriebs
nicht  an  seine  Bestimmung  gelangt  ist;

b)  die  volle  Gebühr  für  jedes  Telegramm,  das  durch  Schuld  des  Telegraphenbetriebs
nicht  innerhalb  12  Stunden  oder  später  angekommen  ist,  als  es  mit  der  Post
(als  Eilbrief)  angekommen  wäre.  Die  Dauer  des  Dienstschlusses  der  Anstalten,
sofern  sie  die  Ursache  der  Verzögerung  ist,  sowie  die  Dauer  der  Beförderung  durch
Eilboten  werden  in  die  Frist  von  12  Stunden  jedoch  nicht  eingerechnet;

0)  die  volle  Gebühr  für  jedes  verglichene  Telegramm  in  geheimer  Sprache  sowie  für
jedes  Telegramm  in  offener  Sprache,  das  infolge  von  Irrtümern  bei  der  Übermittelung
  nachweislich  seinen  Zweck  nicht  hat  erfüllen  können,  sofern  die  Fehler
nicht  durch  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  berichtigt  worden  sind  (vergl.  8  22);

)  die  Gebühr  für  eine  besondere  Dienstleistung,  die  nicht  ausgeführt  worden  ist  (z.  B.
für  Vergleichung);

e)  die  volle  Gebühr  für  jede  telegraphisch  oder  mit  der  Post  beförderte  gebührenpflichtige
  Dienstnotiz,  deren  Absendung  durch  einen  Fehler  des  Betriebs  veranlaßt
worden  ist  (vergl.  auch  §  22,  Uh);

f)  der  volle  Betrag  der  für  eine  Antwort  vorausbezahlten  Summe,  wenn  das

Ursprungstelegramm  unbestellbar  gewesen  ist  oder  der  Empfänger  die  Annahme
des  Antwortscheins  verweigert  hat;

§#der  Unterschied  zwischen  dem  Werte  eines  Scheines  für  die  vorausbezahlte  Antwort
  und  der  Gebühr  für  das  unter  Benutzung  des  Scheines  aufgelieferte
Telegramm,  sofern  er  mindestens  80  4  beträgt;

h)  die  Gebühr  für  die  bei  der  Beförderung  ausgelassenen  Wörter,  wenn  sie  mindestens
80  4  beträgt  und  der  Fehler  nicht  durch  eine  gebührenpflichtige  Dienstnotiz
berichtigt  worden  ist.

Die  Beschwerden  oder  Rückforderungen  sind  bei  der  Aufgabeanstalt  einzureichen.
Als  Beweisstück  ist  beizufügen:
eine  schriftliche  Erklärung  der  Bestimmungsanstalt  oder  des  Empfängers,  wenn
das  Telegramm  verzögert  oder  nicht  angekommen  ist,
43“
        <pb n="304" />
        Berichtigungstelegramme.


—  270  —

die  dem  Empfänger  zugestellte  Ausfertigung,  wenn  es  sich  um  eine  Entstellung
handelt.

.  Bei  Rückforderungen  wegen  Entstellungen  muß  nachgewiesen  werden,  daß  und
durch  welche  Fehler  das  Telegramm  derart  entstellt  ist,  daß  es  seinen  Zweck  nicht  hat
erfüllen  können.

IV.  Jeder  Anspruch  auf  Erstattung  der  Gebühr  muß  bei  Verlust  des  Anrechts  binnen
fünf  Monaten,  vom  Tage  der  Auflieferung  des  Telegramms  an  gerechnet,  anhängig
gemacht  werden.

Wer  einen  Antrag  auf  Erstattung  von  Telegrammgebühren  stellt,  hat  eine  Gebühr
von  20  &amp;amp;  zu  entrichten.  Diese  Gebühr  wird  zurückgezahlt,  wenn  der  Erstattungsantrag
sich  als  begründet  erweist.

V  In  den  Fällen  unter  II  a,  b,  c  und  h  bezieht  sich  die  Erstattung  lediglich  auf
die  Gebühr  einschließlich  der  Nebengebühren  für  die  Telegramme  selbst,  die  verzögert,
entstellt  oder  nicht  angekommen  sind,  und  auf  die  Gebühren  für  die  im  §  22  vorgesehenen
Telegramme,  nicht  aber  auf  die  Gebühren  für  solche  Telegramme,  welche  durch  die  Verzögerung,
  Entstellung  oder  Nichtankunft  jener  Telegramme  etwa  veranlaßt  oder  nutzlos
gemacht  worden  sind.

VI  Gebühren,  die  bei  der  Aufgabe  zu  wenig  erhoben  find  oder  vom  Empfänger  nicht
haben  eingezogen  werden  können,  sind  vom  Absender  nachzuzahlen.  Zu  viel  erhobene
Gebühren  werden  zurückgezahlt.

VII.  Der  Betrag  der  vom  Absender  zu  viel  verwandten  Postfreimarken  wird  jedoch
nur  auf  seinen  Antrag  erstattet.

v722.

I  Der  Absender  und  der  Empfänger  eines  jeden  beförderten  oder  in  der  Beförderung
begriffenen  Telegramms  oder  deren  Bevollmächtigte  können  innerhalb  der  für  die  Aufbewahrung
  des  Telegrammmaterials  geltenden  Frist,  nachdem  sie  sich  vorher,  wenn  nötig,
über  ihre  Berechtigung  und  ihre  Person  ausgewiesen  haben,  auf  telegraphischem  Wege
Auskunft  über  das  Telegramm  verlangen  oder  Bestimmung  darüber  treffen.  Sie  können
auch  ein  Telegramm,  das  sie  aufgegeben  oder  erhalten  haben,  entweder  durch  die  Bestimmungs=
  oder  die  Ursprungsanstalt  oder  durch  eine  Durchgangsanstalt  vollständig  oder
teilweise  wiederholen  lassen.  Sie  haben  folgende  Beträge  zu  hinterlegen:

1.  die  Gebühr  für  das  Telegramm,  welches  das  Verlangen  enthält;

2.  die  Gebühr  für  ein  Antwortstelegramm,  wenn  auf  Verlangen  des  Empfängers
eine  Übermittelung,  die  er  für  fehlerhaft  hält,  wiederholt  werden  soll,  oder  wenn
in  anderen  Fällen  eine  telegraphische  Antwort  gewünscht  wird.
        <pb n="305" />
        —  271  —

.  Die  Telegramme,  welche  die  Berichtigung,  Ergänzung  oder  Zurückziehung  von
bereits  beförderten  oder  in  der  Beförderung  begriffenen  Telegrammen  bezwecken,  ebenso
alle  übrigen,  solche  Telegramme  betreffenden  Mitteilungen,  dürfen,  wenn  sie  für  eine
Telegraphenanstalt  bestimmt  sind,  nur  von  Amt  an  Amt  als  gebührenpflichtige,  vom
Absender  oder  Empfänger  zu  bezahlende  Dienstnotizen  gerichtet  werden.

Im  Die  Gebühren  für  die  Berichtigungstelegramme,  durch  welche  die  Wiederholung
einer  als  fehlerhaft  vermuteten  Stelle  verlangt  worden  ist,  werden  einschließlich  der
Gebühren  für  die  Antworten  auf  Antrag  zurückgezahlt,  wenn  die  Wiederholung  erweist,
daß  das  oder  die  wiederholten  Wörter  im  Ursprungstelegramm  unrichtig  wiedergegeben
worden  sind.  Wenn  im  Ursprungstelegramm  einige  Wörter  richtig  und  die  anderen  unrichtig
  wiedergegeben  worden  sind,  so  wird  die  Gebühr  für  die  Wörter  nicht  erstattet,
welche  in  dem  Berichtigungstelegramm  und  in  der  Antwort  sich  ausschließlich  auf  die  im
Ursprungstelegramm  richtig  übermittelten  Wörter  beziehen.

Wenn  die  vorgekommenen  Entstellungen  indes  verhindert  haben,  den  Sinn  der

nicht  entstellten  Wörter  zu  erfassen,  so  wird  auch  die  Gebühr  für  die  richtig  übermittelten
Wörter  erstattet.

IV  Die  Gebühr  für  das  Ursprungstelegramm,  das  zu  dem  Antrag  auf  Berichtigung
Anlaß  gegeben  hat,  wird  nicht  zurückgezahlt.

V  Die  vorerwähnten  Mitteilungen  über  schon  beförderte  Telegramme  können  durch
Vermittelung  der  Aufgabe=  oder  der  Ankunfts-Telegraphenanstalt  auch  mittels  Post
gemacht  werden.  Die  Gebühr  für  eine  derartige  Mitteilung  beträgt  20  &amp;amp;  Außerdem

hat  der  Antragsteller  noch  weitere  20  4  zu  entrichten,  wenn  er  eine  Antwort  durch  die
Post  verlangt.

8  23.

1  Der  Absender  und  der  Empfänger  oder  auch  deren  Bevollmächtigte,  falls  sie  sich
als  solche  gehörig  ausweisen,  sind  berechtigt,  sich  beglaubigte  Abschriften  der  von  ihnen
aufgegebenen  und  der  an  sie  gerichteten  Telegramme  ausfertigen  zu  lassen,  wenn  sie  Ort
und  Tag  der  Aufgabe  genau  angeben  können  und  die  Urschriften  noch  vorhanden  sind.
Die  Urschriften  werden  acht  Monate  lang  aufbewahrt.

I1  Für  jede  Abschrift  eines  nach  Aufgabeort  und  Aufgabezeit  genau  bezeichneten
Telegramms  sind  bei  Telegrammen  bis  zu  100  Wörtern  40  ,  bei  längeren  Telegrammen
40  mehr  für  jede  weitere  volle  oder  angefangene  Reihe  von  100  Wörtern  zu  entrichten.
Bei  ungenau  bezeichneten  Telegrammen  sind  außer  der  Schreibgebühr  die  durch  die  Aufsuchung
  des  Telegramms  entstehenden  Kosten  zu  zahlen.

Telegrammabschriften.
        <pb n="306" />
        —  272  —

8  24.

Geltungs-  1  Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten,  soweit  nicht  Abweichungen  ausdrücklich
bereich.  vorgeschrieben  sind,  auch  für  die  Telegramme,  welche  auf  dem  Eisenbahntelegraphen  befördert
  werden.

A  Auf  den  telegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  finden  in  erster  Linie  die
Bestimmungen  des  internationalen  Telegraphenvertrags  und  der  dazu  gehörigen  Ausführungs-Ubereinkunft
  sowie  der  etwaigen  besonderen  Telegraphenverträge  Anwendung;
daneben  gilt  die  Telegraphenordnung  insoweit,  als  jene  Bestimmungen  nicht  entgegenstehen.


„  Auf  den  innern  Verkehr  in  Bayern  und  Württemberg  finden  die  Bestimmungen
dieser  Verordnung  keine  Anwendung.

8  26.
Zeitpunkt  der  Gegenwärtige  Telegraphenordnung  tritt  am  1.  Juli  1904  in  Kraft.

Eifübrung.  Berlin,  den  16.  Juni  1904.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Kraetke.

 

 

Nr.  55.  Bekanntmachung,
die  Postordnung  vom  20.  März  1900  betreffend;
vom  28.  Juni  1904.

Di.  mit  Bekanntmachung  vom  23.  März  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  99  flg.)  veröffentlichte
  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  hat  durch  Erlaß

des  Herrn  Reichskanzlers  vom  17.  dieses  Monats  die  nachstehenden  anderweiten
—  Anderungen  erfahren.

Dresden,  den  28.  Juni  1904.

Finanzministerium.
Für  den  Minister:

Dr.  Ritterstädt.
Schneider.
        <pb n="307" />
        —  273  —

Berlin  W.  66,  den  17.  Juni  1904.

Anderungen

der

Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  in  folgenden  Punkten
geändert.

1.  Im  §  6  „Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände“  ist  als  Absatz  ###
folgende  Bestimmung  einzuschieben:

IV  Zelluloid  als  Rohstoff  ist  zur  Postbeförderung  nur  in  festen  Holzkisten  zugelassen;
Zelluloidwaren,  gleichviel  ob  sie  ganz  oder  nur  zum  Teil  aus  Zelluloid  bestehen,  dürfen
in  Verpackung  von  starker  Pappe  aufgeliefert  werden;  eine  leichtere  Verpackung  ist  auch
bei  Briefsendungen  nicht  zulässig.  Alle  Sendungen,  die  Zelluloid  oder  Zelluloidwaren
enthalten,  müssen  als  solche  in  die  Augen  fallend  gekennzeichnet  sein;  bei  Paketen  ist  der
Inhalt  auch  auf  der  Postpaketadresse  anzugeben.  Bei  Nichtbeachtung  dieser  Vorschriften
haftet  der  Absender  für  den  aus  etwaiger  Entzündung  entstandenen  Schaden.

Sodann  ist  der  bisherige  Absatz  w  mit  v  anderweit  zu  bezeichnen.

2.  Im  §  17  „Besondere  Anforderungen  an  Verpackung  und  Verschluß  der  Geldsendungen“
  ist  unter  um  als  zweiter  Absatz  einzuschalten:

Von  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  sowie  von  den  Reichsbankanstalten  abgesandte
Geldbeutel  werden  auch  mit  Plombenverschluß  zur  Postbeförderung  zugelassen,  sofern  die
Plombe  nach  Einrichtung  und  Beschaffenheit  den  postseitig  gestellten  Anforderungen
entspricht.

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  15.  Juli  1904  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Kraetke.
        <pb n="308" />
        —  274  —

Nr.  56.  Verordnung

zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  israelitischen  Religionsgemeinden
betreffend;

vom  29.  Juni  1904.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  israelitischen  Religionsgemeinden  betreffend,  vom
10.  Juni  1904  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  206)  wird  hierdurch  verordnet:

Zu  881  &amp;amp;  1.  Die  Aufsicht  über  die  israelitischen  Religionsgemeinden  wird  in  erster  Instanz
tBeee  von  den  unteren  Verwaltungsbehörden  (in  Städten  mit  Revidierter  Städteordnung  dem
Satadtrate,  sonst  der  Amtshauptmannschaft)  geführt.
Erstreckt  sich  der  Bezirk  einer  Religionsgemeinde  über  den  Bezirk  mehrerer  unterer
Verwaltungsbehörden,  so  ist  die  Kreishauptmannschaft  Aufsichtsbehörde.
Oberaufsichtsbehörde  ist  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

#&amp;amp;#2.  Der  Genehmigung  der  Oberaufsichtsbehörde  bedarf  es:
1.  zur  Anstellung  von  Rabbinern  und  Religionslehrern,
2.  zur  Erbauung  und  Einrichtung  von  Synagogen  und  sonstigen  Gebäuden  für  gottesdienstliche
  Zwecke,  sowie  zur  Anlegung  und  Sakularisation  von  Begräbnisplätzen,
3.  zur  Aufnahme  von  Anleihen,  zum  An=  und  Verkaufe  von  Grundstücken  sowie  zu
deren  Belastung.

&amp;amp;#  3.  Der  Aufsichtsbehörde  liegt  ob:
1.  die  Genehmigung  der  Gemeindebeschlüsse,  die  wegen  Feststellung  des  Gemeindehaushaltplans
  und  wegen  Erhebung  von  Kultusanlagen  gefaßt  werden,
2.  die  Verpflichtung  der  Rabbiner  und  Religionslehrer  nach  näherer  Anordnung  der
Oberaussichtsbehörde.

#&amp;amp;#  4.  Der  Aussichtsbehörde  hat  der  Vorstand  der  Religionsgemeinde  Anzeige  zu
erstatten:
1.  über  die  Wahlen  der  Gemeindeorgane  (Vorstand,  Gemeindeverordnete,  Ausschüsse),
2.  über  Anstellung  sämtlicher  besoldeter  Gemeindebeamten,
3.  bei  Beginn  jedes  Kalenderjahres  über  Ort  und  Zeit  des  regelmäßigen  Gottesdienstes,
  sowie  über  die  Zusammensetzung  des  Vorstandes.

#5.  Von  der  Einrichtung  des  Religionsunterrichtes  hat  der  Vorstand  sowohl  dem
Schulvorstande  (Schulausschuß)  des  Ortes,  wie  dem  Bezirksschulinspektor  unter  Bezeichnung
  des  Religionslehrers  und  des  Unterrichtslokals  Anzeige  zu  machen.
        <pb n="309" />
        —  276  —

#6.  Dem  Vorstande  der  Religionsgemeinde  ist  auf  sein  Verlangen  von  der  Auf—
sichtsbehörde  ein  Zeugnis  über  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit  zum  Zwecke  der
Legitimation  vor  Behörden  auszustellen.

&amp;amp;#  7.  Das  Statut  der  Religionsgemeinde  ist  vom  Vorstande  aufzustellen.

Insoweit  neben  demselben  statutarisch  sonstige  Gemeindeorgane  (Gemeindeverordnete,
Gemeindeversammlung  u.  a.)  zur  Mitwirkung  hierbei  berufen  sind,  bedarf  es  deren  Zustimmung.


Bei  der  Beschlußfassung  entscheidet  die  einfache  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit
  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Die  vorstehenden  Vorschriften  gelten  auch  für  die  Anderung  des  Statuts.

Die  näheren  Bestimmungen  wegen  der  erstmaligen  Aufstellung  des  Statuts  werden
von  der  Oberaufsichtsbehörde  getroffen.

&amp;amp;#  8.  Der  Austritt  aus  der  israelitischen  Religionsgemeinschaft  ist  jedem  Israeliten,
der  das  21.  Lebensjahr  überschritten  hat,  gestattet.  Es  wird  jedoch  der  Austretende
so  lange  als  Mitglied  der  israelitischen  Religionsgemeinschaft  betrachtet,  als  er  nicht  seinen
Austritt  seinem  ordentlichen  Richter  persönlich  zu  Protokoll  angezeigt,  dabei  aber  zugleich
glaubhaft  nachgewiesen  hat,  daß  er  dem  ersten  Religionsdiener  seiner  Gemeinde  vier
Wochen  vorher  die  Absicht  auszutreten  zu  erkennen  gegeben  hat.

§9.  Über  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  aus  israelitischen  Ehen  oder  aus
Ehen  zwischen  Israeliten  und  Andersgläubigen  bis  zum  14.  Lebensjahre  entscheidet  in
Ermangelung  einer  Vereinbarung  der  Eltern  der  Vater.

Uneheliche  Kinder  folgen  der  Religion  der  Mutter.

Vom  vollendeten  14.  Lebensjahre  an  steht  es  bei  einem  Religionswechsel  der  Eltern
den  Kindern  frei,  ob  sie  diesen  folgen  oder  ihre  zeitherige  Religion  beibehalten  wollen.

*  10.  Die  in  Gemäßheit  dieser  Vorschriften  aus  der  israelitischen  Religionsgemeinschaft
  Ausgetretenen  sind  in  das  Dissidentenregister  einzutragen.

&amp;amp;  11.  Die  Vorschriften  der  §§  8  und  9  finden  keine  Anwendung,  wenn  ein  Israelit
in  eine  aufgenommene  christliche  Konfession  (§  56  der  Verfassungsurkunde)  eintritt.
Insbesondere  ist  dieser  Eintritt  auch  minderjährigen  Israeliten  gestattet  und  eine  Anzeige
bei  Gericht  nicht  erforderlich.

Dresden,  den  29.  Juni  1904.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Seydewitz.
Kotte.
1904.  44

Zu  8  5  des
Gesetzes.

Zu  8§  6  des
Gesetzes.
        <pb n="310" />
        —  276  —

Nr.  57.  Verordnung,

betreffend  die  Einführung  einer  Gewerbeaufsicht  durch  weibliche  Aufsichts—
beamte;
vom  25.  Juni  1904.

Zur  Durchführung  des  Gesetzes,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben,  vom
30.  März  1903  (R.-G.-Bl.  S.  113  flg.)  sowie  zur  weiteren  Förderung  der  Gewerbe—
aufsicht  über  die  weiblichen  Arbeiter  wird  hiermit  verordnet,  was  folgt:

1.  Neben  den  schon  seither  für  die  Gewerbeaufsicht  bestehenden  Behörden  werden
besondere  weibliche  Gewerbeaufsichtsbeamte  angestellt.  Die  fernere  Mitwirkung  weiblicher
Vertrauenspersonen  bei  der  Gewerbeaufsicht  erledigt  sich  hierdurch.

2.  Für  den  Bezirk  jeder  Kreishauptmannschaft  wird  ein  weiblicher  Gewerbeaussichtsbeamter
  angestellt.  Die  weiblichen  Gewerbeaussichtsbeamten  haben  am  Sitze  der  Kreishauptmannschaft,
  für  deren  Bezirk  sie  bestellt  sind,  Wohnung  zu  nehmen  und  unterstehen
der  Dienstaufsicht  des  Kreishauptmanns.  Über  Name,  Wohnung  und  Geschäftskreis  der
weiblichen  Aufsichtsbeamten  sind  von  der  Kreishauptmannschaft  von  Zeit  zu  Zeit  geeignete
Veröffentlichungen  zu  veranlassen.

3.  Den  weiblichen  Gewerbeaussichtsbeamten  liegt  unbeschadet  der  Zuständigkeit  der
Polizeibehörden  und  Gewerbeinspektionen  ob

1.  die  Uberwachung  der  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen
  Betrieben,  vom  30.  März  1903,

2.  bei  Ausübung  dieser  Tätigkeit  nebenbei  die  Beaufsichtigung  solcher  Gewerbebetriebe,
in  denen  weibliche  Arbeiter  beschäftigt  werden.

4.  Bei  Ausübung  der  ihnen  übertragenen  Aufsichtsführung  stehen  den  weiblichen
Gewerbeaufsichtsbeamten  die  in  §  139b  der  Gewerbeordnung  in  Verbindung  mit  §  21
des  Gesetzes  über  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben  bezeichneten  Befugnisse  zu.
Ihre  Obliegenheiten  werden  durch  eine  besondere  Dienstanweisung  geregelt.  Zum  Ausweise
  über  ihre  amtliche  Eigenschaft  erhalten  sie  besondere  Legitimationskarten,  die  sie
bei  Besuchen  gewerblicher  Betriebe  bei  sich  zu  führen  haben.

5.  Vorstehende  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1904  in  Kraft.

Dresden,  den  25.  Juni  1904.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.  Klopfleisch.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="311" />
        —  277  —

 

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
15.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

 

Inhas##r  Ne  58.  Gesetz,  die  Oberrechnungskammer  betr.  S.  277.  —  JNr.  59.  Gesetz,  den  Staatshaushalt
betr.  286.  —  Nr.  60.  Bekanntmachung  wegen  einer  Anderung  der  Prüfungsordnung  für  Kandidaten
des  hühiren  Lehramtes  der  mathematisch  physikalischen  und  chemischen  Richtung  an  der  Technischen  Hochschule
zu  Dresden.  S.  298.  —  Nr.  61.  Verordnung,  Anderungen  und  Ergänzungen  der  Pferde-Aushebungs-Vorschrift
  vom  22.  Juni  1902  betr.  S.  299.  —  Nr.  62.  Verordnung,  die  Gebühren  für  die  Erhebung
der  Einkommensteuer  und  der  Ergänzungssteuer  2c.  in  den  Jahren  1904  und  1905  betr.  S.  303.  —  Nr.  63
Gesetz,  das  ältere  Landesstrafrecht  betr.  .  305.  —  Nr.  64.  Verordnung,  die  in  älteren  Verordnungen
angedrohten  Strafen  betr.  S.  306.  —  N.  65.  Verordnung,  die  Enteignung  von  Grundeigentum  zur
Erbauung  einer  normalspurigen  Nebenbahn  von  Weißenberg  nach  Radibor  betr.  S.  308.  —  Nr.  66.  Bekanntmachung,
  den  zwischen  Sachsen  und  Osterreich-Ungarn  wegen  Übernahme  der  Linien  der  Zittau-Reichenberger
  Eisenbehngesellschast  in  das  Eigentum  des  sächsischen  Staates  unter  dem  26.  April  1904  abgeschlossenen
Staatsvertrag  betr.  S.  308.  —  Nr.  67.  Bekanntmachung,  die  Rangstellung  der  Obersteuerräte  in  der
Hofrangordnung  detr.  S.  314.  —  Berichtigung.  S.  314.

 

Nr.  58.  Gesetz,

die  Oberrechnungskammer  betreffend;
vom  30.  Juni  1904.

W  Georg,  von  GOTTES#  Gnaden  König  von  Sachsen
usw.  usw.  uspw.
verordnen  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

8  1.  Die  Oberrechnungskammer  hat  die  Kontrolle  des  gesamten  Staatshaushaltes
im  Wege  der  Prüfung  und  Feststellung  der  Rechnungen  über  Einnahmen  und  Ausgaben
von  Staatsgeldern  sowie  über  Zugang  und  Abgang  von  Staatseigentum  zu  führen.

Sie  ist  unmittelbar  dem  Gesamtministerium  untergeordnet,  darf  jedoch  von  diesem
in  der  Aufstellung  von  Erinnerungen  gegen  die  Rechnungen  und  in  der  Verfolgung  des
zur  Erledigung  der  Erinnerungen  gesetzlich  vorgeschriebenen  Weges  sowie  in  der  Anstellung

  der  von  ihr  dabei  für  erforderlich  erachteten  Erörterungen  nicht  beschränkt  werden.
Den  einzelnen  Ministerien  gegenüber  ist  sie  selbständig.

#  2.  Die  Oberrechnungskammer  besteht  aus  einem  Präsidenten,  einem  Vizepräsidenten
  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Räten.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  26.  Juli  1904.  45
        <pb n="312" />
        —  278  —

Anstellungsbehörde  aller  Mitglieder  sowie  Dienstbehörde  des  Präsidenten  ist  das
Gesamtministerium.  Der  Präsident  ist  Dienstbehörde  der  übrigen  Mitglieder  und  der
sonstigen  Beamten  der  Oberrechnungskammer.

&amp;amp;#  3.MNebenämter  oder  mit  außerordentlicher  Vergütung  verbundene  Nebenbeschäftigungen
  dürfen  den  Mitgliedern  der  Oberrechnungskammer  weder  übertragen  noch  von
ihnen,  abgesehen  von  schriftstellerischen  Arbeiten,  übernommen  werden.

&amp;amp;4.  Die  Mitglieder  der  Oberrechnungskammer  werden  auf  Vorschlag  des  Gesamtministeriums
  vom  König  auf  Lebenszeit  ernannt  und  müssen  zum  Richteramt  oder  sonst
zum  höheren  Staatsdienste  befähigt  sein.  Vor  Besetzung  der  Stelle  des  Vizepräsidenten
oder  eines  Rates  ist  der  Präsident  der  Oberrechnungskammer  gutachtlich  zu  hören.

Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  Brüder  und  Schwäger  dürfen
nicht  zugleich  Mitglieder  der  Oberrechnungskammer  sein.  Steht  ein  Mitglied  in  einem
solchen  Verhältnisse  zu  einem  Minister,  so  hat  es  in  den  zu  dessen  Ressort  gehörigen  Angelegenheiten
  nicht  mitzuwirken.

Die  unfreiwillige  Versetzung  der  Mitglieder  in  ein  anderes  Amt  ist  ausgeschlossen.

Die  Stelle  eines  Mitgliedes  darf  nicht  als  Nebenamt  verliehen  werden.

Ein  Mitglied  darf  nicht  einer  der  beiden  Kammern  der  Ständeversammlung  angehören.

Der  Vizepräsident  und  die  Räte  rücken  vom  Mindestbetrage  bis  zum  Höchstbetrage
des  im  Staatshaushalts-Etat  für  sie  ausgeworfenen  Gehaltes  innerhalb  einer  zweimaligen
Frist  von  je  vier  Jahren  in  gleich  bemessenen  Stufen  auf.

Solange  sie  jedoch  unter  Einziehung  ihres  Gehaltes  beurlaubt  oder  infolge  eines
gegen  sie  eingeleiteten  strafgerichtlichen  oder  disziplinarischen  Verfahrens  (8  6)  vorläufig
vom  Amte  enthoben  sind  oder  sich  im  zeitweiligen  Ruhestande  befinden,  tritt  eine  Aufrückung
  in  eine  höhere  Gehaltsstufe  nicht  ein.  Nimmt  das  beurlaubt  gewesene  Mitglied
seine  Dienstgeschäfte  wieder  auf,  so  kann  die  Urlaubszeit  bei  Berechnung  der  Aufrückungsfrist
  berücksichtigt  werden.  Wird  das  vorläufig  vom  Amte  enthobene  Mitglied  später
freigesprochen  oder  das  eingeleitete  Verfahren  eingestellt  oder  erfolgt  nach  der  Versetzung
in  den  zeitweiligen  Ruhestand  der  Wiedereintritt  in  den  Dienst,  so  ist  die  Zeit,  während
deren  das  Mitglied  vorläufig  vom  Amte  enthoben  war  oder  sich  im  Ruhestande  befand,
bei  Berechnung  der  Aufrückungsfristen  mitzuzählen.  Auch  kann  im  Falle  der  vorläufigen
Enthebung  vom  Amte  die  Aufrückung  von  dem  Zeitpunkte  ab  nachverfügt  werden,  zu  dem  das
Mitglied  aufgerückt  sein  würde,  wenn  es  nicht  vorläufig  vom  Amte  enthoben  worden  wäre.

85.  Die  Mitglieder  der  Oberrechnungskammer  unterliegen,  abgesehen  von  den
Bestimmungen  des  §  6,  keinem  Disziplinarverfahren.

6.  Auf  die  Dienstentlassung  der  Mitglieder,  ihre  vorläufige  Enthebung  vom  Amte
und  ihre  Versetzung  in  zeitweiligen  oder  dauernden  Ruhestand  sind  die  Vorschriften  des
        <pb n="313" />
        —  279  —

Gesetzes  vom  20.  März  1880  über  die  Dienstverhältnisse  der  Richter  entsprechend  an—
zuwenden.

Zu  entscheiden  hat  der  Disziplinarhof  in  der  durch  8  26  dieses  Gesetzes  bestimmten
Zusammensetzung  auf  Antrag  eines  Beauftragten  des  Gesamtministeriums.  Gegen  die
Entscheidung  findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

&amp;amp;#  7.  Für  das  Verfahren  zur  Vorbereitung  dieser  Entscheidung  gilt  folgendes:

1.  Der  Präsident  des  Disziplinarhofes  beauftragt  einen  dem  letzteren  angehörenden
Richter,  die  Tatsachen  zu  erörtern,  nötigenfalls  den  Beweis  unter  Vorladung  des
Mitgliedes,  gegen  welches  sich  das  Verfahren  richtet,  zu  erheben  und  darüber
schriftlich  zu  berichten.

Der  Bericht  ist  dem  Mitglied  und  dem  Beauftragten  des  Gesamtministeriums
zuzufertigen.

2.  Der  Entscheidung  geht  eine  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Disziplinarhofe  voraus.
  Hierbei  können  Zeugen  und  Sachverständige  —  auch  eidlich  —  vernommen
werden.  Das  Mitglied  und  der  Beauftragte  des  Gesamtministeriums  sind  zu  hören.

3.  Das  Mitglied  kann  sich  eines  Rechtsanwaltes  als  Beistandes  oder  Vertreters  bedienen.
  Der  Disziplinarhof  ist  aber  befugt,  das  persönliche  Erscheinen  des  Mitgliedes
  unter  der  Verwarnung  anzuordnen,  daß  bei  seinem  Ausbleiben  kein  Vertreter
  werde  zugelassen  werden.

A#  Die  der  Oberrechnungskammer  beizugebenden  Rechnungsbeamten  werden  auf
den  Vorschlag  des  Präsidenten  von  dem  Gesamtministerium  ernannt.  Für  das  erforderliche
  Kanzlei=  und  Dienerpersonal  ist  der  Präsident  der  Oberrechnungskammer  Anstellungsbehörde.


&amp;amp;#9.  Der  Geschäftsgang  bei  der  Oberrechnungskammer  wird  durch  eine  Geschäftsordnung
  geregelt,  die  von  der  Oberrechnungskammer  aufzustellen  und  dem  Gesamtministerium
  zur  Bestätigung  vorzulegen,  den  Ständen  aber  zur  Kenntnisnahme  mitzuteilen
  ift.  Dasselbe  gilt  auch  bezüglich  späterer  Abänderungen  und  Ergänzungen  der
Geschäftsordnung.

In  der  Geschäftsordnung  sollen  auch  die  Bestimmungen  über  die  Geschäftsleitung
des  Präsidenten  enthalten  sein.

10.  Die  Oberrechnungskammer  faßt  ihre  Beschlüsse  in  allen  wichtigeren  Angelegenheiten
  kollegialisch  nach  Stimmenmehrheit  der  Mitglieder  einschließlich  des  Vorsitzenden.
  An  jeder  kollegialischen  Beschlußfassung  müssen  einschließlich  des  Vorsitzenden
mindestens  drei  Mitglieder  teilnehmen.  Wenn  an  der  Beschlußfassung  mehr  als  drei
Mitglieder  teilnehmen  und  die  Stimmen  gleich  geteilt  sind,  so  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden
  den  Ausschlag.

45“
        <pb n="314" />
        —  280  —

Die  kollegialische  Beratung  und  Beschlußfassung  ist  erforderlich,  wenn
.  an  das  Gesamtministerium  der  in  §  21  bezeichnete  Vortrag  erstattet,

.  der  für  die  Stände  bestimmte  Bericht  (§  22)  festgestellt,

n  allgemeine  Grundsätze  aufgestellt  oder  bestehende  abgeändert,

allgemeine  Instruktionen  erlassen  oder  abgeändert,

über  Anordnungen  der  obersten  Verwaltungsbehörden  Gutachten  abgegeben,

m  Fehlbeträge  (Defekte),  zu  deren  Erledigung  ein  unverhältnismäßiger  Aufwand  an
Zeit  und  Mühe  erforderlich  sein  würde,  in  höherem  Betrage  als  von  300  .4
(§  19  Absatz  3)  fallen  gelassen  werden  sollen.

Inwieweit  für  sonstige  Angelegenheiten  kollegiale  Beratung  und  Beschlußfassung  erforderlich

  ist  oder  im  einzelnen  Falle  herbeigeführt  werden  kann,  bestimmt  die  Geschäftsordnung.



J  S#  P  S  d  —

11.  Der  Prüfung  und  Feststellung  durch  die  Oberrechnungskammer  unterliegen
alle  Geld=  und  Sach-(Natural-)  Rechnungen,  durch  welche  die  Ausführung  des  Staatshaushalts
  -Etats  und  der  Unterlagen,  auf  denen  er  beruht,  dargetan  wird,  die  Rechnung
über  die  Verwaltung  der  beweglichen  Vermögensbestände  des  Staates,  ingleichen  die  Geldund
  Sach-(Natural-)  Rechnungen  über  die  staatlichen  Bestände  (Fonds)  zu  bestimmten
Zwecken  sowie  derjenigen  Anstalten,  Stiftungen  und  Vermögensmassen  (Fonds),  die
lediglich  von  Staatsbehörden  oder  durch  von  Staats  wegen  angestellte  Beamte  ohne  Beteiligung
  der  Interessenten  bei  der  Rechnungsprüfung  verwaltet  werden.  Die  bei  der
Militärverwaltung  abgelegten  Rechnungen  über  Stiftungen  und  Vermögensmassen  (Fonds),
die  zu  milden  Zwecken  bestimmt  und  aus  Schenkungen  oder  letztwilligen  Zuwendungen
gebildet  sind,  bleiben  von  dieser  Vorschrift  unberührt.

Inwieweit  den  Rechnungen  Bestandsverzeichnisse  (Inventarienverzeichnisse)  beizufügen
sind  oder  nur  deren  regelmäßige  Führung  nachzuweisen  ist,  bleibt  der  Bestimmung  der
Oberrechnungskammer  nach  Verschiedenheit  der  Kassenzweige  überlassen.

Die  Rechnungen  der  Kasse  der  Oberrechnungskammer  werden  zunächst  von  dem  Präsidenten
  der  Oberrechnungskammer  geprüft  und  mit  den  von  diesem  gezogenen  Erinnerungen
  den  Ständen  zur  endgültigen  Prüfung  und  Feststellung  vorgelegt.

#12.  Die  Oberrechnungskammer  ist  befugt,  nach  Maßgabe  der  ihr  zur  Verfügung
stehenden  Arbeitskräfte  im  Einverständnisse  mit  den  Ressortministerien  solche  Rechnungen,
welche  zwar  den  Staatshaushalt  berühren,  zum  Staatshaushalts-Etat  aber  in  keiner
unmittelbaren  Beziehung  stehen  oder  welche  Anstalten,  Stiftungen  und  Vermögensmassen
(Fonds)  betreffen,  die  lediglich  von  Staatsbehörden  oder  durch  von  Staats  wegen  angestellte
  Beamte  ohne  Beteiligung  der  Interessenten  bei  der  Rechnungsprüfung  verwaltet
werden  (§  11  Absatz  1),  jedoch  minder  wichtig  erscheinen,  von  der  regelmäßigen  Prüfung
        <pb n="315" />
        —  281  —

auszuschließen,  diese  vielmehr  den  Ressortministerien  oder  den  von  diesen  zu  beauftragenden
  Verwaltungsbehörden  zu  überlassen.  Die  Oberrechnungskammer  soll  jedoch  von  Zeit
zu  Zeit  derartige  Rechnungen  einfordern,  um  sich  zu  überzeugen,  daß  die  Verwaltung,
über  die  fie  geführt  werden,  vorschriftsmäßig  erfolge.

Das  Verzeichnis  der  von  der  regelmäßigen  Prüfung  der  Oberrechnungskammer  ausgeschlossenen
  Rechnungen  sowie  etwaige  spätere  Abänderungen  an  demselben  sind  den
Ständen  von  dem  Gesamtministerium  mitzuteilen.

13.  Die  Prüfung  der  Rechnungen  ist  auf  die  Vorschriftsmäßigkeit  sowie  die  ursächliche
  und  ziffermäßige  Begründung  der  Rechnungseinträge,  weiter  aber  noch  besonders
darauf  zu  richten:

a)  ob  bei  der  Erhebung  und  Vereinnahmung  sowie  bei  der  Verwendung  und  Verausgabung
  von  Staatsgeldern,  ingleichen  bei  der  Erwerbung,  Benutzung  und  Veräußerung
  von  Staatseigentum  nach  den  bestehenden  Gesetzen  und  Vorschriften,
unter  genauer  Beachtung  der  maßgebenden  Verwaltungsgrundsätze,  verfahren
worden  ist,

b)  ob  und  wo  nach  den  aus  den  Rechnungen  zu  beurteilenden  Ergebnissen  der  Verwaltung

  im  finanziellen  Interesse  des  Staates  Abänderungen  nötig  oder  ratsam
erscheinen.

14.  Die  Oberrechnungskammer  ist  berechtigt,  von  den  Behörden  jede  zur  Prüfung
der  Rechnungen  für  erforderlich  erachtete  Auskunft  sowie  die  Einsendung  von  Kassenbüchern
  und  Belegen,  von  den  den  Ressortministerien  untergeordneten  Behörden  auch  die
Einsendung  von  Akten  zu  verlangen.

Der  Präsident  der  Oberrechnungskammer  ist  befugt,  Bedenken  und  Erinnerungen
gegen  die  Rechnungen  an  Ort  und  Stelle  durch  Kommissare  erörtern  zu  lassen,  auch  zur
Unterrichtung  über  die  Einzelheiten  der  Verwaltung  sowie  zur  Vornahme  von  Erörterungen
  über  die  in  bezug  auf  die  Verwaltung  der  Kassen  und  Führung  der  Kassenbücher
bestehenden  Einrichtungen  Kommissare  abzuordnen.  In  allen  Fällen  der  Absendung  eines
Kommissars  hat  er  dem  Ressortministerium  vorher  Mitteilung  zu  machen.

15.  Alle  Verfügungen  der  Ministerien,  durch  welche  in  Beziehung  auf  Einnahmen
oder  Ausgaben  des  Staates  eine  allgemeine  Vorschrift  gegeben  oder  eine  schon  bestehende
abgeändert  oder  erläutert  wird,  müssen,  soweit  sie  nicht  in  dem  Amtsblatte  einer  Behörde
oder  sonst  öffentlich  bekannt  gemacht  werden,  sogleich  bei  ihrem  Ergehen  zur  Kenntnis
der  Oberrechnungskammer  gebracht  werden.

Allgemeine  Anordnungen  der  Behörden  über  die  Verwaltung  der  Kassen  und  die

Führung  der  Kassenbücher  sind  schon  vor  ihrem  Erlasse  der  Oberrechnungskammer  mitzuteilen.
        <pb n="316" />
        —  282  —

Die  Oberrechnungskammer  ist  befugt,  auf  etwaige  Bedenken,  die  sich  von  ihrem
Standpunkte  mit  Bezug  auf  diese  Verfügungen  und  Anordnungen  ergeben,  aufmerksam
zu  machen.

Die  auf  die  Rechnungslegung  bezüglichen  Beschlüsse  des  Landtags  sind  der  Ober—
rechnungskammer  von  dem  Gesamtministerium  bekannt  zu  geben.

16.  Die  Vorschriften  über  die  formelle  Einrichtung  der  Rechnungen  werden  durch
Vereinbarung  der  Oberrechnungskammer  mit  den  beteiligten  Ministerien  oder,  soweit
eine  Einigung  nicht  eintritt,  durch  Entscheidung  des  Gesamtministeriums  festgestellt  und
von  den  beteiligten  Ministerien  erlassen.

*17.  Die  Einsendung  der  Rechnungen  nebst  Belegen  an  die  Oberrechnungskammer
zum  Zwecke  der  Prüfung  und  Feststellung  erfolgt  durch  das  Ressortministerium,  soweit
dasselbe  nicht  mit  Bezug  hierauf  etwas  anderes  mit  der  Oberrechnungeskammer  vereinbart
  hat.  Die  Fristen  zur  Einsendung  sind  nach  Vernehmung  mit  den  Ressortministerien
von  der  Oberrechnungskammer  zu  bestimmen.

Vor  Einsendung  der  Rechnungen  findet  eine  Vorprüfung  (Abnahme)  derselben  bei
dem  Ressortministerium  oder  der  von  diesem  damit  beauftragten  Verwaltungsbehörde  statt.
Dabei  sind  die  Rechnungen  nebst  Belegen  sowohl  in  formeller  und  rechnerischer  wie  in
sachlicher  Hinsicht  vollständig  und  gründlich  zu  prüfen  sowie  mit  den  nötigen  Erläuterungen
  und  Bemerkungen,  auch  den  etwa  noch  fehlenden  Bescheinigungen  zu  versehen.
Bei  der  Abnahme  ist  auch  die  Erledigung  wahrgenommener  Mängel,  soweit  möglich,  auf
kürzestem  Wege  herbeizuführen;  von  schriftlichen  Erinnerungen  gegen  die  Rechnungsführer
ist  der  Regel  nach  abzusehen,  soweit  aber  solche  ausnahmsweise  dennoch  erfolgen,  sind
Entscheidungen  auf  deren  Beantwortung  nicht  zu  erteilen.  Nach  Beendigung  der  Abnahme
  wird  das  Ergebnis  der  Oberrechnungskammer  mitgeteilt.  Diese  entscheidet  darüber,
ob  und  inwieweit  bei  der  ihr  obliegenden  Rechnungsprüfung  davon  Gebrauch  zu  machen  ist.

Soweit  es  sich  ermöglichen  läßt,  ist  die  Prüfung  der  Belege  bereits  im  Laufe  des
Rechnungsjahres  selbst  auszuführen,  dergestalt,  daß  die  Rechnung  schon  auf  Grund  geprüfter
  und  berichtigter  Belege  aufgestellt  werden  kann.  Sind  die  Belege  bereits  vor
Eingang  bei  der  Abnahmestelle  rechnerisch  geprüft,  so  kann  die  für  die  Abnahme  vorgeschriebene
  rechnerische  Vorprüfung  auf  Stichproben  beschränkt  werden.

In  bezug  auf  Unterlagsrechnungen  und  solche  Rechnungen,  die  nach  Maßgabe  von
§  12  Absatz  1  von  der  regelmäßigen  Prüfung  der  Oberrechnungskammer  ausgeschlossen
werden,  können  Ausnahmen  von  diesen  Grundsätzen  durch  Vereinbarung  zwischen  den
Ressortministerien  und  der  Oberrechnungskammer  zugelassen  werden.

18.  Die  Oberrechnungskammer  hat  die  bei  Prüfung  der  Rechnungen  aufgestellten
Erinnerungen  dem  Ressortministerium  mitzuteilen;  sie  ist  jedoch  befugt,  sachlich  (materiell)
        <pb n="317" />
        —  283  —

unerhebliche  Mängel,  denen  eine  grundsätzliche  Bedeutung  nicht  beiwohnt,  nach  ihrem
Ermessen  entweder  überhaupt  nicht  zum  Gegenstande  von  Erinnerungen  zu  machen  oder,
ohne  eine  Beantwortung  zu  verlangen,  nur  zur  Kenntnis  der  Verwaltungsbehörde  oder
des  Rechnungsführers  zu  bringen.  Das  Ressortministerium  hat  die  Beantwortung  der
Erinnerungen,  soweit  eine  solche  notwendig  ist,  herbeizuführen  und  sodann  letztere  mit
den  Beantwortungen  an  die  Oberrechnungskammer  zur  Entscheidung  zurückzugeben.

In  gleicher  Weise  ist  in  den  Fällen  zu  verfahren,  in  denen  eine  Erinnerung  durch
die  Beantwortung  noch  nicht  vollständig  erledigt  worden  ist  und  deshalb  eine  ander—
weite  Beantwortung  sich  nötig  macht.

Die  Fristen  zur  Beantwortung  der  Erinnerungen  werden  von  der  Oberrechnungs—
kammer  festgestellt.

Bezüglich  derjenigen  Erinnerungen  der  Oberrechnungskammer,  die  gegen  Ab—
weichungen  von  den  ohne  ständische  Zustimmung  ergangenen  Vorschriften  und  Anord—
nungen  und  von  den  bisher  als  maßgebend  für  die  Verwaltung  angenommenen  Grund—
sätzen  gerichtet  sind  und  durch  den  Schriftenwechsel  mit  dem  Ressortministerium  keine  Er—
ledigung  gefunden  haben,  steht  dem  Gesamtministerium  die  Entscheidung  zu.

19.  Stellen  sich  bei  der  Rechnungsprüfung  Vertretungen  des  Rechnungsführers
heraus,  deren  Deckung  durch  die  Beantwortung  der  Erinnerungen  nicht  nachgewiesen
wird,  so  hat  die  Oberrechnungskammer  die  Vereinnahmung  dieser  Fehlbeträge  (Defekte)
an  der  gehörigen  Stelle  der  nächstfolgenden  Rechnung  anzuordnen  und  zu  überwachen,
während  die  zu  deren  Beitreibung  etwa  nötige  Veranstaltung  der  dem  Rechnungsführer
vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  obliegt.

Wenn  sich  wegen  Gefahr  im  Verzuge  eine  schleunige  Verfügung  zur  Beitreibung
der  Fehlbeträge  (Defekte)  als  notwendig  darstellt,  so  hat  die  Oberrechnungskammer  dem
zuständigen  Ministerium  hiervon  sofort  Mitteilung  zu  machen.

Der  Oberrechnungskammer  ist  gestattet,  Fehlbeträge  (Defekte),  wenn  zu  ihrer  Erledigung
  ein  unverhältnismäßiger  Aufwand  an  Zeit  oder  Mühe  erforderlich  sein  würde
und  ein  höherer  Betrag  als  1000  (eintausend)  Mark  für  den  einzelnen  Fall  dabei  nicht
in  Frage  kommt,  sowie  Fehlbeträge  (Defekte),  deren  Uneinbringlichkeit  bereits  feststeht,
nicht  weiter  zu  verfolgen,  sondern  fallen  zu  lassen.

#20.  Sind  dem  Rechnungsführer  gegenüber  Erinnerungen  gegen  die  Rechnung
nicht  gezogen  oder  sind  die  gegen  den  Rechnungsführer  aufgestellten  Erinnerungen  durch
deren  Beantwortung  erledigt  und  ist  die  Vereinnahmung  der  etwa  ausgeworfenen  Fehlbeträge
  (Defekte)  durch  die  nächstfolgende  Rechnung  nachgewiesen  worden,  so  ist  von  der
Oberrechnungskammer  eine  Erklärung  dahin  auszustellen,  daß  aus  den  Geschäften  des
Rechnungsführers,  auf  welche  sich  die  Rechnung  bezieht,  ein  Schuldverhältnis  des  Rech-
        <pb n="318" />
        —  284  —

nungsführers  zugunsten  der  Staatskasse  nicht  bestehe  (Justifikationsschein).  Diese  Er—
klärung  wird  dem  Rechnungsführer  durch  Vermittelung  des  Ressortministeriums  ausgehändigt.
  Dem  Ermessen  der  Oberrechnungskammer  wird  überlassen,  in  den  Fällen,
in  denen  der  Rechnungsführer  die  ihn  treffenden  Fehlbeträge  (Defekte)  anerkannt  und
deren  Vereinnahmung  in  der  nächstfolgenden  abzulegenden  Rechnung  zugesichert  hat,  den
Justifikationsschein  unerwartet  des  Nachweises  der  Vereinnahmung  mit  dem  Vorbehalte
dieses  Nachweises  zu  erteilen.

Durch  die  von  der  Oberrechnungskammer  bewirkte  Justifikation  ist  die  Prüfung  des
Rechenschaftsberichtes  durch  die  Stände  (§  22)  in  keiner  Weise  beschränkt.

&amp;amp;21.  Die  Oberrechnungskammer  hat  alljährlich  nach  Ablauf  ihres  Geschäftsjahres
dem  Gesamtministerium  über  den  Stand  des  Prüfungsverfahrens  Vortrag  zu  erstatten
und  sich  hierbei,  insoweit  die  Ergebnisse  der  Rechnungsprüfung  Anlaß  dazu  bieten,  über
etwaige  Verbesserungen  und  Vervollkommnungen  in  der  Verwaltung  gutachtlich  zu  äußern
(vergl.  §  13b).

Das  Gesamtministerium  hat  auf  derartige  Außerungen  Entschließung  zu  fassen  und
der  Oberrechnungskammer  davon  Kenntnis  zu  geben.

#22.  Dem  von  der  Staatsregierung  den  Ständen  auf  jede  Finanzperiode  vorzulegenden
  Rechenschaftsbericht  ist  ein  von  der  Oberrechnungskammer  selbständig  aufzustellender
  Bericht  beizufügen,  aus  welchem  sich  ergeben  muß,

1.  ob  und  inwieweit  bei  der  Ausführung  des  dem  Rechenschaftsberichte  zugrunde
liegenden  Staatshaushalts-Etats  Abweichungen  von  den  Bestimmungen  des  letzteren
  oder  von  sonstigen  unter  ständischer  Zustimmung  ergangenen  Vorschriften
und  Anordnungen  stattgefunden  haben,  insbesondere

2.  ob  und  welche  Etatüberschreitungen  und  außeretatmäßige  Ausgaben  vorgekommen
sind,  endlich

3.  ob  und  welche  erheblichen  Abweichungen  von  den  auf  die  Staatseinnahmen  und
Staatsausgaben  oder  auf  die  Erwerbung,  Benutzung  und  Veräußerung  von
Staatseigentum  bezüglichen  Gesetzen  oder  unter  ständischer  Zustimmung  ergangenen
  Vorschriften  zu  verzeichnen  gewesen  sind.

Der  Bericht  der  Oberrechnungskammer  ist  an  das  Gesamtministerium  einzureichen

und  zwar  so  zeitig,  daß  er  zugleich  mit  dem  Rechenschaftsberichte  den  Ständen  vorgelegt
werden  kann.

#23.  Bezüglich  der  Rechnungen  über  die  zum  Königlichen  Hausfideikommiß  gehörigen
  Sammlungen  für  Kunst  und  Wissenschaft  hat  die  Generaldirektion  der  Königlichen
  Sammlungen  die  Stelle  des  Ressortministeriums  zu  versehen.
        <pb n="319" />
        —  286  —

Rücksichtlich  der  Rechnungen  über  die  Staatsschuldenkasse  bewendet  es  bei  der  Be—
stimmung  in  §  15  des  Gesetzes  vom  29.  September  1834  (Sammlung  der  Gesetze  und
Verordnungen  vom  Jahre  1834  S.  209).  Wegen  Prüfung  dieser  Rechnungen  findet,
soweit  sie  hiernach  der  Oberrechnungskammer  obliegt,  das  in  den  §§  17  und  18  des
gegenwärtigen  Gesetzes  vorgeschriebene  Verfahren  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der
Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  an  Stelle  des  daselbst  erwähnten
Ressortministeriums  zu  treten  hat.

#24.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1905  in  Kraft.

Bezüglich  der  Rechnungswerke,  deren  Revision  und  Justifikation  nach  der  bisherigen
Regelung  bei  den  Ministerien  und  anderen  Behörden  stattgefunden  hat,  ist  das  Revisionsverfahren
  wegen  der  auf  das  Jahr  1902  und  weiter  zurück  abgelegten  Rechnungen  auch
dann,  wenn  es  bis  zum  1.  Januar  1905  noch  nicht  beendigt  ist,  in  der  bisherigen  Weise
bis  zur  Justifikation  fortzusetzen.

#25.  Die  Bestimmung  in  §  19  unter  3  des  Gesetzes  über  Kompetenzverhältnisse
zwischen  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden  vom  28.  Januar  1835  (G.-u.  V.-Bl.  S.  55),
insoweit  sie  sich  auf  die  damalige  Oberrechnungsdeputation  bezieht,  sowie  das  Mandat,
die  der  Oberrechnungsdeputation  usw.  verliehene  Gewalt  betreffend,  vom  1.  September
1828  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1828  S.  201),  insoweit  es  durch  jene  Bestimmung
nicht  bereits  aufgehoben  ist,  und  die  Verordnung,  die  Oberrechnungskammer  betreffend,
vom  4.  April  1877  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  193)  treten  vom  1.  Januar  1905  an  außer
Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Bad  Ems,  den  30.  Juni  1904.

S  Georg.

Dr.  Wilhelm  Rüger.

1904.  46
        <pb n="320" />
        —  286  —

Nr.  59.  Gesetz,
den  Staatshaushalt  betreffend;
vom  1.  Juli  1904.

Waon,  Georg,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
usw.  usw.  usw.
verordnen  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

1.

(1)  Die  Führung  des  Staatshaushaltes  erfolgt  nach  Maßgabe  des  verfassungsmäßig
festgestellten  Voranschlags  der  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  (Staatshaushalts-Etat)
  für  je  eine  Finanzperiode  (Verfassungsurkunde  §  98).

(2)  Der  Veranschlagung  im  Staatshaushalts-Etat  unterliegen  alle  Einnahmen  und
Ausgaben  des  Staates  mit  Ausnahme:

a)  der  Einnahmen  und  Ausgaben  bei  den  auf  Gesetzen  beruhenden  oder  mit  ständischer
Zustimmung  begründeten  staatlichen  Beständen  (Fonds)  zu  bestimmten  Zwecken;

b)  der  aus  der  Veräußerung  von  Teilen  des  Staatsgutes  im  Sinne  der  §8  16  bis  18
der  Verfassungsurkunde  sich  ableitenden,  in  dem  sogenannten  Domänenfonds  ihren
rechnungsmäßigen  Nachweis  findenden  Einnahmen  und  Ausgaben;

e)  der,  soweit  nicht  im  Etat  selbst  gegenteilige  Anordnungen  getroffen  sind,  den  beweglichen
  Vermögensbeständen  des  Staates  zuzuführenden  Einnahmen  aus  der
Veräußerung  von  zum  Staatsvermögen,  nicht  aber  zum  Staatsgute  im  Sinne
der  §§  16  bis  18  der  Verfassungsurkunde  gehörigen  Grundstücken  und  aus  der
Ablösung  der  mit  solchen  Grundstücken  verbundenen  Rechte.

(s)  Der  Staatshaushalts-Etat  enthält  den  ordentlichen  und,  soweit  nötig,  den  außerordentlichen
  Etat.

(4)  Das  Dekret,  mit  dem  der  Staatshaushalts-Etat  den  Ständen  vorgelegt  wird,
hat  die  Gegenzeichnung  sämtlicher  Staatsminister  zu  tragen.

§  2.

(1)  In  den  ordentlichen  Etat  sind  die  aus  den  regelmäßigen  Einnahmequellen  des
Staates  fließenden  Einnahmen  und  die  davon  zu  bestreitenden  Ausgaben  nach  Jahresbeträgen
  berechnet  aufzunehmen.

(2)  Der  ordentliche  Etat  ist  nach  Kapiteln  und  Titeln  aufzustellen.  Die  Kapitel
haben  den  Anteil  der  einzelnen  Verwaltungszweige  an  den  Einnahmen  und  Ausgaben
        <pb n="321" />
        —  287  —

nachzuweisen.  Die  Titel  sind  dazu  bestimmt,  die  Einnahmen  und  Ausgaben  je  nach  ihrer
Art  in  einheitliche  Gruppen  zu  zerlegen,  für  die  Ausgaben  aber  zugleich  deren  Zweck  und
den  Höchstbetrag  der  der  Verwaltung  zur  Verfügung  gestellten  Mittel  anzugeben.  Soweit
  Ausnahmen  nicht  in  §  6  vorgesehen  sind,  darf  der  Zweck  einer  Ausgabe  nicht  so
bezeichnet  werden,  daß  er  nicht  deutlich  erkennbar  ist.

(s)  Die  Ausgaben  zerfallen  in  persönliche  und  sächliche  Ausgaben.  Soweit  es  in
einzelnen  Fällen  nicht  möglich  oder  nicht  zweckmäßig  ist,  persönliche  und  sächliche  Ausgaben
  gesondert  nachzuweisen,  ist  jedesmal  ein  ausdrücklicher  Vermerk  des  Inhalts  in  die
Gegenstandsspalte  des  Etats  aufzunehmen,  daß  die  Verrechnung  beider  Arten  von  Ausgaben
  an  der  betreffenden  Stelle  gestattet  sei.

(4)  Die  Titel  dürfen  in  weitere  Unterabteilungen  zergliedert  werden.

(3)  Einnahmen  und  Ausgaben  find  in  der  Höhe  zu  veranschlagen,  in  der  sie  nach
den  bisherigen  Erfahrungen  voraussichtlich  eingehen  oder  erforderlich  werden.

(6)  Bei  einmaligen  Ausgaben  zu  bestimmten  Zwecken  ist  für  jeden  eine  selbständige
Ausgabebewilligung  umfassenden  Gegenstand  ein  besonderer  Titel  oder  eine  besondere
Unterabteilung  eines  Titels  zu  bilden  und  nachzuweisen,  wie  der  eingestellte  Betrag  berechnet
  worden  ist.

83.

(1)  In  den  außerordentlichen  Etat  sind  die  einmaligen  außergewöhnlichen  Ausgaben
aufzunehmen,  die  in  den  regelmäßigen  Einnahmequellen  keine  Deckung  finden,  sondern
aus  den  beweglichen  Vermögensbeständen  bestritten  werden  müssen.  Einmalige  außergewöhnliche
  Ausgaben,  die  lediglich  Verwaltungszwecken  dienen,  sind  in  der  Regel  von
der  Einstellung  in  den  außerordentlichen  Etat  ausgeschlossen.

(2)  Der  außerordentliche  Etat  ist  nach  Titeln  aufzustellen.  Jeder  Titel  darf  nur
eine  selbständige  Ausgabebewilligung  umfassen.  Unterabteilungen  sind  zulässig.  Die
eingestellten  Ausgaben  sind  nach  Veranlassung  und  Höhe  zu  begründen.

84.

In  den  Entwurf  des  Staatshaushalts-Etats  dürfen  neue  oder  gegen  den  Voretat  er—
höhte  Ausgaben,  soweit  sie  nicht  auf  gesetzlicher  Verpflichtung  oder  auf  ständischen  Anträgen
beruhen,  nicht  eingestellt  werden,  wenn  der  Finanzminister  dagegen  Widerspruch  erhebt.
Dieser  Widerspruch  kann  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  die  finanzielle  Lage  die  Ausgabevermehrung
  nicht  gestattet.

§  5.

(1)  Die  bewilligten  Summen  dürfen  nur  zu  der  durch  den  Etat  vorausgesetzten  Zeit

und  nur  für  die  bei  den  einzelnen  Bewilligungen  des  Etats  in  der  Gegenstandsspalte  be-46“
        <pb n="322" />
        —  288  —

zeichneten  Zwecke  verwendet  werden,  dafern  nicht  durch  ausdrückliche  Festsetzung  im  Etat
eine  anderweite  Verwendung  nachgelassen  ist.

(2)  Sind  im  Etat  Ausgabebewilligungen  als  unter  sich  deckungsfähig  bezeichnet
worden,  so  werden  Mehrausgaben  an  der  einen  Stelle  durch  Minderausgaben  an  der
anderen  Stelle  ausgeglichen.  Die  zur  Verausgabung  gelangten  Beträge  sind  auch  in
solchen  Fällen  ausschließlich  dort  zu  verrechnen,  wohin  sie  ihrem  Gegenstande  nach  gehören.

(s)  Werden  Titel  im  Etat  in  Unterabteilungen  zerlegt  (vergl.  §  2  Absatz  4  und
§  3  Absatz  2),  so  sind  die  letzteren  untereinander  nur  deckungsfähig,  wenn  dies  im  Etat

vorbehalten  ist.
86.

(1)  Soweit  der  Etat  der  Staatsregierung  Mittel  für  allgemeine  und  unvorhergesehene
Ausgaben  oder  ohne  jede  nähere  Bezeichnung  der  Zwecke  der  davon  zu  bestreitenden
Ausgaben  zur  Verfügung  gestellt  hat,  dürfen  beim  Mangel  gegenteiliger  Festsetzung  im
Etat  auf  solche  Verfügungssummen  (Dispositionssummen)  nur  sächliche  Ausgaben  und
auch  diese  nur  dann  verrechnet  werden,  wenn  sie  unter  kein  seinem  Verwendungszwecke
nach  bestimmtes  Etatkapitel  fallen.

(2)  Auf  Verfügungssummen  (Dispositionssummen),  die  nur  nach  der  allgemeinen
Richtung  ihres  Verwendungszweckes  bestimmt  sind,  dürfen  persönliche  Ausgaben  nicht
verrechnet  werden,  falls  nicht  der  Etat  dies  besonders  vorgesehen  und  etwa  hierunter
fallende  Gehalte  oder  fortlaufende  außerordentliche  Vergütungen  (Remunerationen)  an
Beamte  ausdrücklich  beziffert  hat.  Persönliche  und  sächliche  Ausgaben  sind  in  den  Rechnungen
  je  für  sich,  mithin  in  besonderen  Unterabteilungen  nachzuweisen.

87.
Küdftig  wegfallende  Ausgabebewilligungen  sind  im  Etat  als  solche  zu  bezeichnen.
Uber  sie  darf  beim  Mangel  einer  gegenteiligen  Anordnung  im  Etat  von  dem  Zeitpunkte
ab,  zu  dem  der  Grund  der  Bewilligung  weggefallen  ist,  nicht  weiter  verfügt  werden.

8  8.

(1)  Soweit  über  eine  Ausgabebewilligung  des  ordentlichen  Staatshaushalts-Etats
innerhalb  der  Finanzperiode  nicht  verfügt  worden  ist,  muß  der  unverwendet  gebliebene
Betrag  als  Ersparnis  nachgewiesen  werden.

(2)  Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung:

1.  auf  Ausgabebewilligungen,  hinsichtlich  deren  zwischen  der  Staatsregierung  und
der  Ständeversammlung  vereinbart  worden  ist,  daß  der  unverwendet  gebliebene
Betrag  an  solche  Bestände  (Fonds)  abzugeben  ist,  die  für  gewisse  Zwecke  bestimmt
  sind;
        <pb n="323" />
        —  289  —

2.  auf  die  Beträge,  die  an  den  im  Etat  eingestellten  Besoldungen  dadurch,  daß  einzelne
Stellen  zeitweise  unbesetzt  sind,  erspart  und  zur  Bestreitung  von  Stellvertretungskosten
  verwendet  werden.  Eine  solche  Verwendung  ist  jedoch  ausgeschlossen,  wenn
der  Etat  bei  den  einschlagenden  Ausgabetiteln  eine  gegenteilige  Anordnung  ge—
troffen  hat.

(3)  Ist  eine  Ausgabebewilligung  übertragbar,  so  steht  der  innerhalb  der  Finanz—
periode  etwa  unverwendet  gebliebene  Betrag  der  Staatsregierung  für  den  ursprünglichen
Zweck  noch  weiter  zur  Verfügung.  Die  Übertragbarkeit  einer  im  ordentlichen  Staatshaushalts-Etat
  eingestellten  Ausgabebewilligung  muß  im  Etat  ausdrücklich  vorbehalten
werden,  und  zwar:

1.  wenn  die  Zulässigkeit  der  Ubertragung  nur  für  die  nächste  Finanzperiode  oder  für
eine  Mehrzahl  von  Finanzperioden  ausgesprochen  werden  soll,  durch  den  Vermerk
  „auf  die  nächste  Finanzperiode  übertragbar“  oder  durch  den  Vermerk  „auf
die  Finanzperioden  übertragbar“;

2.  wenn  die  Übertragbarkeit  ohne  zeitliche  Beschränkung  bis  zur  Erreichung  des
Zweckes  der  Ausgabebewilligung  gelten  soll,  durch  den  Vermerk  „unbeschränkt
übertragbar“.

(4)  Werden  die  in  eine  andere  Finanzperiode  übertragenen  Ausgabebewilligungen
(Ausgabereservate)  während  der  Dauer  der  Wirkung  der  Übertragbarkeit  (Absatz  3
Ziffer  1)  oder  zur  Erreichung  ihres  Zweckes  (Absatz  3  Ziffer  2)  nicht  oder  nicht  vollständig
  gebraucht,  so  sind  die  unverwendet  gebliebenen  Beträge  als  Ersparnis  nachzuweisen.


(5)  Die  in  den  außerordentlichen  Staatshaushalts  -Etat  aufgenommenen  Ausgabebewilligungen
  stehen  ohne  besonderen  Vorbehalt  bis  zur  Erreichung  ihres  Zweckes  zur
Verfügung  der  Staatsregierung.  Ergibt  sich  nach  Erreichung  des  Zweckes  ein  Minderverbrauch
  gegenüber  der  Etatsumme,  so  ist  dieser  ebenfalls  als  Ersparnis  zu  behandeln.

§  9.

(1)  Das  Rechnungsergebnis  der  beiden,  eine  Finanzperiode  bildenden  Jahre  hat  als
ein  Ganzes  zu  gelten,  so  daß  Mehraufwendungen  bei  einem  Titel  oder  einer  sonstigen
Unterabteilung  des  ordentlichen  Staatshaushalts-Etats,  die  gegenüber  dem  eingestellten
Jahresbetrag  in  dem  einen  Jahre  stattgefunden  haben,  durch  Minderaufwendungen  in
dem  anderen  Jahre  bis  zum  Betrage  der  letzteren  ausgeglichen  werden.

(2)  Weist  das  den  ordentlichen  Etat  umfassende  Rechnungsergebnis  der  beiden  Jahre
einer  Finanzperiode  einen  Uberschuß  der  Einnahmen  gegenüber  den  Ausgaben  aus,  so
ist  dieser  Uberschuß  den  beweglichen  Vermögensbeständen  des  Staates  zuzuführen.
        <pb n="324" />
        —  290  —

9  10.

(1)  Etatüberschreitungen  und  außeretatmäßige  Ausgaben  bedürfen  der  nachträglichen
Genehmigung  der  Stände.  Die  Bestimmungen  in  §  97  der  Verfassungsurkunde  sind
auch  auf  diese  Fälle  der  nachträglichen  Genehmigung  sinngemäß  anzuwenden.

(2)  Als  Etatüberschreitungen  sind  alle  Mehrausgaben  anzusehen,  die  sich  bei  Gegenüberstellung
  des  rechnungsmäßigen  Aufwands  und  des  Etatsolls  für  die  einzelnen  Ausgabetitel
  des  Staatshaushals-Etats  ergeben,  insoweit  nicht  einzelne  Ausgabetitel  in  dem
Staatshaushalts-Etat  ausdrücklich  als  deckungsfähig  mit  anderen  bezeichnet  sind  und
solchenfalls  etwaige  Mehrausgaben  bei  dem  einen  Titel  durch  etwaige  Minderausgaben
bei  dem  anderen  Titel  ausgeglichen  werden.

(s)  Unter  einem  Ausgabetitel  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  jede  Ausgabebewilligung
eines  Haupt=  oder  eines  Unteretats  zu  verstehen,  die  einer  selbständigen  Beschlußfassung
der  Ständeversammlung  unterlegen  hat.

(4)  Solche  Mehrausgaben,  bezüglich  deren  ein  besonderer  Vorbehalt  wegen  eines
im  Laufe  der  Finanzperiode  etwa  hervortretenden  Mehrbedarfs  in  den  Staatshaushalts-Etat
  aufgenommen  worden  ist,  gelten  nicht  als  Etatüberschreitungen.

11.

(1)  Hinsichtlich  der  dem  Staate  gegenüber  zu  erfüllenden  Zahlungsverpflichtungen
darf  mit  Genehmigung  des  zuständigen  Ministeriums  Stundung  bewilligt  werden.  Der
Einholung  dieser  Genehmigung  bedarf  es  nicht,  soweit  die  Erteilung  von  Stundung  durch
allgemeine  Anordnung  des  zuständigen  Ministeriums  nachgeordneten  Behörden  gestattet
worden  ist.

(2)  Auf  die  Geltendmachung  der  dem  Staate  zustehenden  Ansprüche  darf,  soweit
nicht  schon  die  Unmöglichkeit  der  Geltendmachung  des  Anspruchs  vorliegt  oder  die  Verfolgung
  des  letzteren  aussichtslos  erscheint,  auf  Grund  einer  vom  zuständigen  Ministerium
erteilten  allgemeinen  oder  besonderen  Ermächtigung  verzichtet  werden.  Auf  Grund  einer
solchen  Ermächtigung  dürfen  auch  bereits  vereinnahmte  Beträge  erstattet  werden.

(3)  Die  Bestimmungen  in  Absatz  1  und  2  finden  keine  Anwendung,  soweit  durch
Gesetze  eine  Ermächtigung  zur  Stundung,  zum  Verzicht  oder  zur  Erstattung  erteilt  oder
eine  solche  Ermächtigung  ausgeschlossen  ist.

(4)  Fehlbeträge  (Defekte),  deren  Betrag  1000.&amp;amp;  übersteigt,  dürfen  nur  mit  Zustimmung
  des  Gesamtministeriums  niedergeschlagen  werden.  Haben  sich  solche  Fehlbeträge
(Defekte)  erst  im  Laufe  des  Rechnungsprüfungsverfahrens  herausgestellt,  so  ist  vor  der
Niederschlagung  die  Oberrechnungskammer  gutachtlich  zu  hören.
        <pb n="325" />
        —  291  —

(5)  Die  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  in  Absatz  2  und  4  ausgesprochenen  Verzichte,
  Erstattungen  und  Niederschlagungen  sind,  soweit  ihr  Geldbetrag  im  einzelnen  Falle
300  .4  übersteigt  oder  soweit  ihr  Gegenstand  nicht  in  einer  Geldsumme  besteht,  der
Ständeversammlung  für  jedes  Kapitel  des  ordentlichen  und  jeden  Titel  des  außerordentlichen
  Etats  im  Rechenschaftsberichte  —  hinsichtlich  der  Geldbeträge  summarisch  —  mitzuteilen.
  Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  die  von  der  Staatseisenbahnverwaltung
  nicht  eingezogenen  oder  erstatteten  Fahr-,  Fracht-,  Lager=  und  Wagenstandgelder,
  Konventionalstrafen  und  Ersatzansprüche  gegen  Beamte,  Arbeiter  und  sonstige
Angestellte  der  Eisenbahnverwaltung,  desgleichen  auf  Konventionalstrafen,  die  beim  Abschlusse
  von  Bau=  und  Lieferungsverträgen  von  den  übrigen  Verwaltungen  vereinbart
werden.  Im  übrigen  kann  mit  Zustimmung  beider  Kammern  die  Mitteilung  für  einzelne
Arten  von  Verzichten,  Erstattungen  und  Niederschlagungen  unterbleiben.

(6)  Unberührt  bleiben  die  Bestimmungen,  auf  Grund  deren  Geldstrafen  in  Ausübung
des  Begnadigungsrechtes  gestundet,  ermäßigt  oder  erlassen  werden  können.

12.

(1)  Besoldungen  dürfen  nur  nach  Maßgabe  der  Festsetzungen  des  Staatshaushalts-Etats
  verliehen  werden.  Dasselbe  gilt  von  sonstigen  Dienstbezügen,  die  bei  der  Pensionierung
  anzurechnen  sind.

(2)  Bei  der  Verfügung  über  die  in  die  Besoldungstitel  eingestellten  Gesamtsummen
dürfen  diese  selbst  und  soweit  die  Zahl  der  Stellen  und  die  Höchstbeträge  der  Gehalte
festgesetzt  sind,  auch  diese  Zahl  und  diese  Höchstbeträge  nicht  überschritten  werden.  Ist
die  Vermehrung  der  Beamten  innerhalb  der  Finanzperiode  unvermeidlich,  so  sind  die
Besoldungen  der  über  die  Etatansätze  hinaus  angestellten  Beamten  außeretatmäßig  zu
verrechnen  (vergl.  §  21  Absatz  3).  Die  Gnadenbezüge  von  den  Besoldungen  verstorbener
Stelleninhaber  sind  bei  den  einschlagenden  Besoldungstiteln  mit  zu  verausgaben.

(s)  Einem  Beamten  dürfen  für  die  Verwaltung  seines  Amtes  neben  der  hierfür  im
Etat  ausgesetzten  Besoldung,  sofern  der  letztere  keine  gegenteilige  Anordnung  getroffen
hat,  weder  Gewinn=  und  Gebührenanteile  (Tantiemen)  noch  persönliche  Zulagen  oder
ständige  außerordentliche  Vergütungen  (Remunerationen),  noch  Zuwendungen  aus  den
zur  Besoldung  von  Hilfsarbeitern  bestimmten  Etattiteln  gewährt  werden.

(4)  Sind  einem  Beamten  neben  seinem  Amte  andere  Dienstgeschäfte  übertragen
worden  oder  wird  er  überhaupt  außerhalb  seines  Amtes  verwendet,  so  kann  ihm  eine
besondere  Vergütung  gewährt  werden.  Ein  derartiger  Nebenbezug  ist,  soweit  er  nicht
als  bloße  Entschädigung  für  Dienstaufwand  zu  gelten  hat,  im  Etat  bei  dem  für  das  Amt
bestimmten  Besoldungstitel  in  der  Erläuterungsspalte  zu  beziffern.
        <pb n="326" />
        —  292  —

(6)  Außerordentliche  Vergütungen  (Remunerationen),  außerordentliche  Zuwendungen
(Gratifikationen)  und  Unterstützungen  dürfen  beim  Mangel  einer  gegenteiligen  Anordnung
im  Etat  nur  aus  den  hierzu  ausdrücklich  bestimmten  Titeln  gewährt  werden.

8  13.

(1)  Soweit  nicht  der  Etat  für  bestimmte  Beamte  ausdrücklich  etwas  anderes  festsetzt,
dürfen  Wohnungen  und  sonstige  Grundstücksnutzungen  an  Beamte  nur  gegen  eine  an—
gemessene  Vergütung  überlassen  werden.

(2)  Die  Vergütungen  für  Wohnungen  sind  im  Etat  bei  den  einschlagenden  Be—
soldungstiteln  (8  12  Absatz  1)  zu  beziffern.  Dasselbe  gilt  in  den  Fällen,  in  denen  der
Staat  erst  die  den  Beamten  überlassenen  Wohnungen  hat  ermieten  müssen,  von  den  aus
der  Staatskasse  hierfür  zu  zahlenden  Mietzinsen.

8  14.

(1)  Neubauten  sowie  Wiederherstellungs-,  Erweiterungs-  und  Umbauten  dürfen  nur
auf  Grund  genehmigter  Bauentwürfe  und  Kostenanschläge  begonnen  und  ausgeführt
werden.  Abweichungen  hiervon  können  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses  zugelassen
werden.

(2)  Das  Gesamtministerium  wird  anordnen,  welche  Behörde  die  Genehmigung  zu
den  Entwürfen  und  Anschlägen  zu  erteilen  und  darüber  Bestimmung  zu  treffen  hat,  unter
welchen  Voraussetzungen  von  den  genehmigten  Entwürfen  und  Anschlägen  abgewichen
oder  inwieweit,  insbesondere  wegen  der  Dringlichkeit  oder  der  geringen  Bedeutung  gewisser
  Herstellungen,  von  der  vorgängigen  Aufstellung  von  Entwürfen  und  von  Veranschlagung
  der  Baukosten  sowie  von  Emholung  der  Genehmigung  abgesehen  werden  darf.

(s3)  Den  Rechnungen  über  die  einzelnen  Bauausführungen  find  die  genehmigten
Kostenanschläge  und  deren  etwaige  Unterbelege  beizufügen.

15.

Alle  Werkverträge,  die  für  Rechnung  des  Staates  geschlossen  werden,  müssen  auf
vorausgegangene  öffentliche  Ausschreibung  gegründet  sein,  sofern  nicht  Ausnahmen  durch
die  Natur  des  Geschäfts  gerechtfertigt  oder  durch  das  zuständige  Ministerium  für  den
einzelnen  Fall  oder  für  bestimmte  Arten  von  Verträgen  zugelassen  werden.

§  16.

Ist  bei  Bauten,  für  die  im  Staatshaushalts-Etat  in  einem  besonderen  Titel  oder
einer  besonderen  Unterabteilung  eines  Tuels  eine  bestimmte  Summe  ausgeworfen  ist,
eine  Uberschreitung  von  10%  der  Anschlagssumme  auf  Grund  anderweiter  Veran-
        <pb n="327" />
        —  283  —

schlagung  oder  aus  anderen  Gründen  vorauszusehen,  so  ist  den  Ständen  eine  entsprechende
Ergänzungsforderung  zu  unterbreiten.  Bis  zu  deren  Bewilligung  ist,  soweit  es  ohne
Nachteile  für  den  Staat  angängig  ist,  die  Bauausführung  zu  beanstanden  oder  zu  unter—
brechen.

817.

Neue  staatliche  Bestände  (Fonds)  zu  bestimmten  Zwecken  (§  1  Absatz  2  a)  dürfen
von  Staats  wegen  nur  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  begründet  werden.

8  18.

Zum  Staatsvermögen,  aber  nicht  zum  Staatsgute  im  Sinne  von  88  16  bis  18
der  Verfassungsurkunde  gehörige  Grundstücke  (§  1  Absatz  2c)  dürfen,  insofern  sie  von
erheblichem  Umfange  oder  erheblichem  Werte  sind,  nur  mit  Zustimmung  der  Stände
veräußert  werden.

19.

Durch  die  Einstellungen  in  den  Etat  werden  für  Dritte  Rechte  oder  Verpflichtungen
weder  begründet,  noch  abgeändert,  noch  aufgehoben.

8  20.

Die  Staatshaushaltsrechnungen  haben  die  Ausführung  des  Staatshaushalts-Etats
darzulegen  und  müssen  in  ihrer  Einteilung  sowie  in  der  Bezeichnung,  Aufschrift  und  Aufrechnung
  ihrer  einzelnen  Abschnitte  mit  den  Kapiteln,  Titeln  und  etwaigen  weiteren
Unterabteilungen  des  Etats  genau  übereinstimmen.

8  21.

(1)  Die  Einnahmen  und  Ausgaben  sind,  soweit  sie  im  Staatshaushalts-Etat  veranschlagt
  sind  (vergl.  §  1),  in  den  Staatshaushaltsrechnungen  unter  denselben  Kapiteln,
Titeln  und  etwaigen  weiteren  Unterabteilungen  nachzuweisen,  unter  denen  sie  im  Etat
aufgeführt  sind.

(2)  Einnahmen,  die  unter  kein  Kapitel  oder  unter  keinen  Titel  des  Etats  fallen,  sind
in  den  Staatshaushaltsrechnungen  als  außeretatmäßige  Einnahmen  nachzuweisen.

(3)  Ausgaben,  die  unter  kein  seinem  Verwendungszwecke  nach  bestimmtes  Etatkapitel
oder  unter  keinen  der  hierzu  gehörigen  Titel  fallen  und  für  die  der  Etat  auch  keine  Verfügungssumme
  (Dispositionssumme)  ohne  nähere  Bezeichnung  der  hieraus  zu  bestreitenden
Ausgaben  enthält,  sind  in  den  Staatshaushaltsrechnungen  als  außeretatmäßige  Ausgaben
nachzuweisen  (vergl.  §  12  Absatz  2).

904.  47
        <pb n="328" />
        —  294  —

8  22.

Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  sind  in  den  Staatshaushaltsrechnungen  desjenigen
Jahres  nachzuweisen,  in  dem  sie  fällig  geworden  sind.  Auf  Anordnung  des  zuständigen
Ministeriums  dürfen  jedoch  Einnahmen  und  Ausgaben,  die  wirtschaftlich  einem  späteren
Jahre  als  dem  der  Fälligkeit  angehören,  in  diesem  späteren  Jahre  verrechnet  werden.

8  23.

(1)  Sind  fällige  Einnahmebeträge  bis  zum  Bücherabschlusse  (8  29)  nicht  an  die  Kasse
abgeführt  worden,  so  sind  sie  in  den  Staatshaushaltsrechnungen  bei  den  einschlagenden
Kapiteln,  Titeln  oder  etwaigen  weiteren  Unterabteilungen  des  Etats  als  Einnahmereste
nachzuweisen.

(2)  Haben  fällige,  nach  ihrem  Gegenstande,  ihrer  Höhe  und  der  Person  des  Gläu—
bigers  feststehende  Ausgabebeträge  bis  zum  Bücherabschlusse  (§  29)  nicht  ausgezahlt
werden  können,  so  sind  sie  in  den  Staatshaushaltsrechnungen  bei  den  einschlagenden
Kapiteln,  Titeln  oder  etwaigen  weiteren  Unterabteilungen  des  Etats  als  Ausgabereste
nachzuweisen.  Sind  solche  Beträge  bereits  zur  Zahlung  angewiesen  worden,  so  dürfen
sie  unerwartet  der  tatsächlichen  Zahlung  endgültig  verrechnet  und  als  Verwahrungsposten
behandelt  werden,  deren  Abwicklung  sodann  in  der  Anhangsrechnung  zur  Staatshaushaltsrechnung
  nachzuweisen  ist.

(3)  Das  zuständige  Ministerium  kann  mit  Zustimmung  der  Oberrechnungskammer
Ausnahmen  von  den  in  Absatz  1  und  2  gegebenen  Vorschriften  festsetzen.

(4)  Die  Beträge,  die  auf  die  in  einer  vorhergehenden  Staatshaushaltsrechnung  nachgewiesenen
  Einnahmereste  (Absatz  1)  nachträglich  eingehen  oder  auf  die  in  einer  vorhergehenden
  Staatshauehaltsrechnung  nachgewiesenen  Ausgabereste  (Absatz  2  Satz  1)  nachträglich
  gezahlt  werden,  sind  bei  den  Kapiteln,  Titeln  oder  etwaigen  weiteren  Unterabteilungen
  des  Etats,  zu  denen  sie  ihrer  Natur  nach  gehören,  als  Resteinnahmen  oder
Restausgaben  zu  verrechnen.

(5)  Beträge,  die  bereits  in  früheren  Jahren  zu  vereinnahmen  oder  zu  verausgaben
gewesen  wären,  in  früheren  Staate  haushaltsrechnungen  jedoch  nicht  als  Einnahmereste
(Absatz  1)  oder  als  Ausgabereste  (Absatz  2)  nachgewiesen  sind,  sind  als  Einnahmen  oder
Ausgaben  der  laufenden  Rechnung  zu  behandeln.

8  24.

(1)  Beträge,  die  aus  Mitteln  der  laufenden  Verwaltung  mit  der  Maßgabe  gewährt
werden,  daß  sie  später  zurückzuzahlen  sind  (Vorschüsse),  dürfen  in  den  Rechnungen  nur
dann  als  Ausgaben  und  nach  dem  Rückempfange  als  Einnahmen  nachgewiesen  werden,
        <pb n="329" />
        —  296  —

wenn  der  Etat  hierfür  besondere  Titel  enthält.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  sind  die  bis
zum  Bücherabschlusse  (§  29)  noch  nicht  zurückgezahlten  Vorschüsse  als  Bestände  nachzuweisen,
  als  solche  nach  erfolgtem  Bücherabschlusse  der  Zentralkasse  zu  überweisen  und
von  dieser  in  die  Staatsvermögensrechnung  aufzunehmen.

(2)  Ergibt  sich  später,  daß  ein  solcher  Vorschuß  ganz  oder  teilweise  uneinbringlich
ist,  so  darf  der  uneinbringliche  Betrag  nicht  in  der  Staatsvermögensrechnung  abgeschrieben
werden,  er  ist  vielmehr  von  der  Verwaltung,  aus  deren  Mitteln  er  gewährt  worden  war,
als  Ausgabe  zu  verrechnen.

(s)  Die  Bedingungen,  unter  denen  Vorschüsse  aus  der  Staatskasse  verabfolgt  werden
dürfen,  sind  durch  allgemeine  Vorschriften  festzustellen,  die  den  Ständen  zur  Kenntnisnahme
  mitzuteilen  sind.

8  26.

(1)  In  den  Staatshaushaltsrechnungen  dürfen  Ausgaben  von  den  Einnahmen  und
Einnahmen  von  den  Ausgaben  regelmäßig  nur  insoweit  vorweg  abgezogen  werden,  als
dies  im  Etat  vorgesehen  ist.

(2)  Ohne  ausdrückliche  Bestimmung  dürfen  gekürzt  werden:

1.  bei  der  Vereinnahmung  des  Erlöses  aus  der  Veräußerung  der  nicht  zum  Staatsgut
  im  Sinne  der  §§  16  bis  18  der  Verfassungsurkunde  gehörigen  Grundstücke:
der  Betrag,  der  zur  Bestreitung  der  durch  die  Veräußerung  entstandenen  notwendigen
  Kosten  oder  zu  dem  mit  der  Veräußerung  eines  staatlichen  Grundstücks
im  Zusammenhange  stehenden  Ankauf  eines  anderen  Grundstückes  aufgewendet
worden  ist;

2.  bei  der  Verausgabung  von  Baukosten:  der  Betrag  der  auf  den  Bau  zu  verwendenden,
  von  der  Landes-Brandversicherungsanstalt  gewährten  Schädenvergütungen
oder  Zuschüsse;  ferner  der  Erlös  aus  dem  als  notwendige  Folge  der  Bauausführung
  sich  ergebenden  Abbruche  von  Gebäuden  und  Gebäudeteilen  und  der
Erlös  aus  der  Verwertung  der  durch  den  Abbruch  entbehrlich  werdenden  baulichen
  Ausstattungsgegenstände  und  Vorräte  (Inventarienstücke  und  Matertialien);

3.  bei  der  Verausgabung  der  Kosten,  die  zur  Beschaffung  des  Ersatzes  für  vernichtete
oder  unbrauchbar  gewordene,  gegen  Schäden  versichert  gewesene  bewegliche  Gegenstände
  aufgewendet  worden  sind:  der  Betrag  der  erlangten  Schädenvergütung;

4.  bei  der  Verausgabung  der  Kosten,  die  zur  Wiederherstellung  schadhaft  gewordener,
nicht  zu  den  baulichen  Ausstattungsgegenständen  (Inventartenstücken)  gehöriger
Gegenstände  aufgewendet  worden  sind:  der  Erlös  aus  den  gewonnenen  Gegenständen
  (Materialien).

47“
        <pb n="330" />
        —  296  —

(3)  Empfängt  eine  Kasse  verausgabte  Beträge  zurück  oder  hat  fie  vereinnahmte  Beträge
  zurückzuzahlen,  so  ist  in  den  Staatshaushaltsrechnungen  oder  in  deren  Unterlagen
die  Einnahme  von  den  Ausgaben  oder  die  Ausgabe  von  den  Einnahmen  abzusetzen,  falls
nicht  insoweit  besondere  Titel  im  Etat  vorgesehen  find.

g  26.

Als  Einnahmen  und  Ausgaben  find  auch  die  Geldwerte  der  von  einzelnen  Ver—
waltungen  im  eigenen  Wirtschaftsbetrieb  erzeugten  und  verbrauchten  Gegenstände  zu  be—
handeln,  wenn  letztere  im  Etat  mitveranschlagt  worden  sind.  Ebenso  dürfen  Vermehrungen
und  Verminderungen  von  Vorräten  ihrem  Geldwerte  nach  mitverrechnet  werden,  dafern
dies  im  Etat  vorgesehen  ist.

827.

Die  Staatshaushaltsrechnungen  müssen  sowohl  in  ihren  einzelnen  Ansätzen  als  im
ganzen  das  durch  den  Abschluß  festgestellte  Ergebnis  der  Kassenbücher  wiedergeben.

8  28.

(1)  Die  Staatshaushaltsrechnungen  werden  in  der  Regel  für  ein  volles  Kalenderjahr
  abgelegt.

(2)  Die  Rechnungsablegung  über  die  Ausführung  von  Bauten  und  andere  einmalige
Herstellungen,  Anschaffungen  und  Unternehmungen,  über  welche  selbständige  Rechnungen
abzulegen  sind,  erfolgt  nach  Eintritt  der  Vollendung.

(s)  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  in  Absatz  1  und  2  können  von  den  zuständigen
  Ministerien  mit  Zustimmung  der  Oberrechnungskammer  zugelassen  werden.

(4)  Für  den  Fall,  daß  eine  Kassen=  oder  Sach-(Naturalien-)  Verwaltung  im  Laufe
des  Rechnungsjahres  entweder  neu  errichtet  wird  oder  gänzlich  aufhört,  sind  Rechnungen,
welche  den  Zeitraum  von  der  Errichtung  der  Kassen=  oder  Sach-(Naturalien-)  Verwaltung
bis  zum  Schlusse  des  Jahres  beziehentlich  von  Anfang  des  Jahres  bis  zur  Auflösung  der
Kasse  umfassen,  abzulegen,  ohne  daß  es  deshalb  einer  besonderen  Genehmigung  bedarf.

--Der

  Abschluß  der  Kassenbücher  für  das  Rechnungsjahr  hat  bei  den  Einzelkassen
(Spezialkassen),  soweit  nicht  ausnahmsweise  unter  besonderen  Umständen  von  dem  zuständigen
  Ministerium  im  Einvernehmen  mit  der  Oberrechnungskammer  und  dem  Finanzministerium
  ein  anderer  Zeitpunkt  nachgelassen  wird,  spätestens  am  3  1.  Januar  des  dem
Rechnungsjahre  folgenden  Jahres,  bei  der  Finanzhauptkasse  als  Zentralkasse  aber  spätestens
3  Wochen  nach  dem  Eingange  der  letzten  Anzeige  über  die  Ergebnisse  des  Abschlusses
        <pb n="331" />
        —  297  —

der  Einzelkassen  (Spezialkassen)  (§  30)  oder  falls  etwa  die  Kassenbücher  über  die  der
Finanzhauptkasse  zur  speziellen  Vertretung  überwiesenen  Kapitel  des  ordentlichen  Staatshaushalts-Etats
  noch  später  abgeschlossen  werden  sollten,  spätestens  3  Wochen  nach  dem
Abschlusse  dieser  Kassenbücher  zu  erfolgen.

830.

Die  Einzelkassen  (Spezialkassen)  haben,  soweit  nicht  zwischen  den  zuständigen
Ministerien  und  der  Oberrechnungskammer  andere  Vereinbarungen  getroffen  worden  sind,
jedesmal  binnen  14  Tagen  nach  dem  für  den  Abschluß  ihrer  Kassenbücher  festgesetzten
Zeitpunkte  (§  29)  auf  Grund  dieses  Bücherabschlusses  der  Finanzhauptkasse  als  Zentralkasse
  summarisch  den  Betrag  ihrer  Isteinnahme,  Einnahmereste,  Istausgabe  und  Ausgabereste
  anzuzeigen  (Schlußabrechnungen).  Diese  Bestimmung  findet  auf  die  Staatsschuldenkasse
  hinsichtlich  des  Rechnungswerks  über  die  Verzinsung  und  Tilgung  der
Staatsschulden  keine  Anwendung.

31.

Bei  keiner  Kasse  dürfen  nach  erfolgtem  Abschlusse  der  Kassenbücher  (§  29)  noch  Einnahmen
  oder  Ausgaben  für  Rechnung  des  abgelaufenen  Jahres  gebucht  werden.

#32.

(1)  Sind  Einnahmen  oder  Ausgaben  an  einer  falschen  Stelle  verrechnet  worden,  so
ist  die  Verwechselung  in  den  Kassenbüchern  auszugleichen.

(2)  Sind  die  Kassenbücher  bereits  abgeschlossen,  so  unterbleibt  die  Ausgleichung,  es
sei  denn,  daß  bei  der  Verwechselung  übertragbare  (§  8  Absatz  3)  Ausgabemittel  oder
solche  Einnahmen  beteiligt  sind,  deren  Verwendung  auf  bestimmte  Zwecke  beschränkt  ist.

g  33.

Der  Rechenschaftsbericht  (§  98  der  Verfassungsurkunde)  wird  den  Ständen  von  der
Regierung  zur  Entlastung  vorgelegt.

8  34.

(1)  In  den  den  Ständen  mitzuteilenden  Rechenschaftsbericht  sind  außer  den  Nachweisen
  über  die  Ausführung  des  Staatshaushalts-Etats  neben  einer  Darstellung  der
Vermögenslage  des  Staates  in  der  betreffenden  Finanzperiode  noch  aufzunehmen:

1.  eine  Summarische  UÜbersicht  der  beweglichen  Bestände  bei  den  Einzelkassen  (Spezialkassen),
  Betriebsanstalten  usw.,  ingleichen  der  Gebrauchsgegenstände  und  Dienststücke

  (Mobiliar  und  Inventar)  sowie  des  unbeweglichen  Vermögens  der  gesamten
Staatsverwaltung,
        <pb n="332" />
        —  298  —

2.  eine  Bilanz  des  Reinvermögens  (Nettovermögens)  des  Staates  an  Kassenbeständen,
Außenständen  und  Vorräten  (Naturalvorräten),

3.  eine  Überficht  der  Staats-  und  Finanzhauptkassen-Schulden,
4.  eine  Übersicht  der  staatlichen  Bestände  (Fonds)  zu  bestimmten  Zwecken  sowie

5.  eine  Zusammenstellung  der  nach  §  11  Absatz  2  und  4  dieses  Gesetzes  nicht  eingezogenen
  oder  erstatteten  Beträge.

(2)  Die  für  die  Staatseisenbahnverwaltung  bestehenden  besonderen  Bestimmungen
werden  durch  diese  Vorschriften  nicht  berührt.

35.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1905  in  Kraft;  mit  seiner  Ausführung  ist
Unser  Finanzministerium  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Bad  Ems,  den  1.  Juli  1904.

Georg.
Dr.  Wilhelm  Rüger.

 

 

Nr.  60.  Bekanntmachung

wegen  einer  Anderung  der  Prüfungsordnung  für  Kandidaten  des  höheren
Lehramtes  der  mathematisch-physikalischen  und  chemischen  Richtung  an  der
Technischen  Hochschule  zu  Dresden;

vom  5.  Juli  1904.

Des  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  beschlossen,  die  Gebühren
für  Prüfung  von  Kandidaten  des  höheren  Lehramtes  an  der  hiesigen  Technischen  Hochschule
  den  im  gleichen  Falle  bei  der  Universität  Leipzig  zu  erhebenden  Gebühren  wiederum
gleichzustellen,  und  erwartet  deshalb  hierdurch,  daß  vom  1.  Oktober  1904  ab  die  Vor-
        <pb n="333" />
        —  299  —

schrift  in  8  28  Ziffer  2  der  mit  Bekanntmachung  vom  20.  Oktober  1899  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  451)  veröffentlichten  Prüfungsordnung  für  Kandidaten  des  höheren  Lehramtes  der
mathematisch-physikalischen  und  chemischen  Richtung  an  der  Technischen  Hochschule  zu
Dresden  folgendermaßen  zu  lauten  hat:

2.  Die  Gebühren  betragen  für  eine  vollständige  Erst-  oder  Wiederholungsprüfung  je
50.4,  für  eine  Ergänzungs=  oder  Erweiterungsprüfung  je  25.4.

Dresden,  am  5.  Juli  1904.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Für  den  Minister:
Dr.  Waentig.

Kotte.

Nr.  61.  Verordnung,

Anderungen  und  Ergänzungen  der  Pferde-Aushebungs-LVorschrift
vom  22.  Juni  1902  betreffend;

vom  11.  Juli  1904.

Die  Pferde-Aushebungs-Vorschrift  vom  22.  Juni  1902  (abgedruckt  im  G.=  u.  V.-Bl.
vom  Jahre  1902  S.  201  flg.)  ist  im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium  des  Innern
wie  folgt  zu  ändern  und  zu  ergänzen:

1.  In  der  Fußnote  „“)“  zu  §5  (auf  S.  205)  ist  in  der  2.  Zeile  hinter  „Pferde"
einzuschalten:
—  ausgenommen  die  hochtragenden  Stuten  (siehe  §  4  Absatz  3)  —

2.  Im  §  11,  a  ist  in  der  2.  Zeile  hinter  „sämtlichen“  das  Zeichen  „")“  und  am
Schluß  der  Seite  207  folgende  Fußnote  nachzutragen:

*)  Fordert  der  Gestellungsbefehl  eine  geringere  Zahl  von  Pferden  an,  so  ist  nur  diese

zu  stellen;  außerdem  sind  die  nach  der  letzten  Vormusterung  hinzugetretenen  Pferde  vorzuführen.
        <pb n="334" />
        —  300  —

3.  Im  §  15,  3.  Absatz  ist  anzufügen:

Sofern  dieser  Zivilkommissar  (beziehentlich  Stellvertreter)  nicht  bereits  als
mittelbarer  oder  unmittelbarer  Staatsbeamter  vereidigt  ist,  wird  er  bei  seiner
aulag  —  Ernennung  nach  dem  als  Anlage  FI  beigefügten  Eidesformular  vereidigt.
4.  Im  §  16,  1.  Absatz  sind  in  der  3.  Zeile  die  Worte  „die  Amtshauptmannschaft"
zu  streichen  und  ist  dafür  zu  setzen:
den  Zivilkommissar  (siehe  §  15,  3.  Absatz)

5.  Im  §  18,6  ist  in  der  ersten  Zeile  hinter  „Zugang“  das  Zeichen  „)“  und  am
Schluß  der  Seite  211  folgende  Fußnote  nachzutragen:

 

*)  Als  Zugang  sind  auch  zu  betrachten:
die  gemäß  §  4,  c  und  d  nicht  vorgeführten  Stuten,  insofern  die  ihre  damalige  Befreiung  bedingenden
  Verhältnisse  nicht  mehr  vorliegen,  sowie  die  inzwischen  4  Jahre  alt  gewordenen
Pferde.
6.  Im  §  31  ist  hinter  „d)“  nachzutragen:
d  1)  Verzeichnis  der  seit  der  letzten  Musterung  in  Zugang  gekommenen  Pferde
(Anlage  A  mit  entsprechender  Titeländerung),
und  hinter  dem  Absatz  „k“  statt  des  Punktes  ein  Komma  zu  setzen  und  hinzuzufügen:

1)  Liquidationsformulare  über  abgenommene  Pferde  und  Fahrzeuge.

7.  Im  §  31  ist  in  der  vorletzten  Zeile  für  „Koppelzeug“  zu  setzen:
Reserve  an  Koppelzeug

8.  Die  Titelseite  der  Anlage  A  (S.  219)  ist  durch  den  nachstehenden  Neudruck  zu
ersetzen.
        <pb n="335" />
        Anlage  A  (zu  8§8§  5,  18  u.  31,  dl).

 

Pferde-Aushebungsbezirk:

Verzeichnis')
der
m......  ...........vorhandenenPferde
(Vorführungslifte)

Musterungsjahr  19

Die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  des  Verzeichnisses  bescheinigt:

Tag.  N.  N.
Gemeindevorstand  rc.

 

*!)  Der  Titel  für  die  Zugangs-Nachweisung  (8§  18  und  31,  d#)  heifßt:

Verzeichnis

der

seit  der  letzten  Musterung  in  Zugang  gekommenen  Pferde

Musterungsjahr  19

Anmerkungen.

1.  Die  Spalten  1,  2,  3,  6  und  8  sind  vom  Vertreter  des  Gemeinde=  oder  Gutsbezirks,  die  Spalten  4,
5  und  7  von  dem  Kommissar  oder  unter  dessen  Verantwortung  auszufüllen.

Farbe  und  Abzeichen  sind  so  anzugeben,  daß  die  Pferde  daraufhin  wiederzuerkennen  sind.

3.  Die  Vorführungslisten  des  Vorjahres  sind  zur  Musterung  mitzubringen.  Die  in  denselben  als  „vorübergehend

  kriegsunbrauchbar“  bezeichneten  Pferde  sind  vorzuführen.

4.  Nachdem  von  den  Amtshauptleuten  die  Auszüge  (§  13)  eingegangen  sind,  hat  der  Vertreter  des  Gemeinde=
  oder  Gutsbezirks  die  von  ihm  zur  Aushebung  im  Mobilmachungsfall  bestimmten  Pferde
umseitig  durch  Unterstreichen  kenntlich  zu  machen  (§  18).

In  dem  „Zugangs-Verzeichnis“  kommen  die  Spalten  6  und  7  in  Fortfall  und  die  Spalten  8  und  9
erhalten  die  Nummern  „6“  und  „7“.

904.  48

8
        <pb n="336" />
        —  302  —
9.  Dem  Muster  (siehe  Anlage  A,  S.  221)  sind  folgende  neue  Spalten  nachzutragen:

————  ————  —  —  —  —  —
6.

Bestimmung  der  letzten
Vormusterung
(durch  den  Vor—
stand  der  Ge—
meinde  oder  den
Gutsvorsteher
auszufüllen).

Laufende  Nummer.

 

 

 

 

die  Spalten  „6“  und  „7“  erhalten  die  Nummern  7  und  8.

10.  In  der  Schlußbescheinigung  (siehe  Anlage  A,  S.  221)  ist  anstatt  „Spalte  4  bis  6“
zu  setzen:
Spalte  4,  5  und  7
11.  Auf  Seite  234  ist  als  neue  Anlage  Fl  hinter  Anlage  F  das  nachstehende  Muster
einzufügen:

Anlage  F  (zu  §  15).

 

Eidesformular
für
den  Zivilkommissar  (beziehentlich  Stellvertreter)  einer  im  Mobilmachungsfalle
  zu  bildenden  Pferde-Aushebungskommission.

Ich  (Vor=  und  Familienname)  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,
daß,  nachdem  ich  zum  Zivilkommissar  einer  im  Mobilmachungsfalle  im  amtshauptmannschaftlichen
  Bezirkeee  aufzustellenden  Pferde-Aushebungskommission
ernannt  bin,  ich  bei  diesem  Geschäft  meine  Obliegenheiten  gewissenhaft  und  unter  genauer
Beachtung  der  Vorschriften  erfüllen  werde.

So  wahr  mir  Gott  helfe!

———□—  —

Dresden,  den  11.  Juli  1904.

Kriegsministerium.

Frhr.  v.  Hausen.
König.
        <pb n="337" />
        —  303  —

Nr.  62.  Verordnung,

die  Gebühren  für  die  Erhebung  der  Einkommensteuer  und  der  Ergänzungs—
steuer  und  für  die  Besorgung  der  übrigen  den  Gemeindebehörden  bei  diesen
Steuern  obliegenden  Geschäfte  in  den  Jahren  1904  und  1905  betreffend;

vom  12.  Juli  1904.

Auf  Grund  von  §  78  Absatz  2  des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juli  1900  und
8  48  des  Ergänzungssteuergesetzes  vom  2.  Juli  1902  wird  für  die  Jahre  1904  und
1905  folgendes  bestimmt:

A.  Einkommensteuer.
Es  wird

I.  die  Gebühr  für  die  Erhebung  der  Einkommensteuer  auf
1,50  Prozent
und
II.  die  Gebühr  für  die  Besorgung  der  übrigen  den  Gemeindebehörden
  nach  Maßgabe  des  Einkommensteuergesetzes  und  der
dazu  gehörigen  Ausführungsbestimmungen  obliegenden  Geschäfte

a)  für  die  Gemeinden,  denen  die  Anlegung  der  Kataster  übertragen  ist,  auf
0,50  Prozent  und
b)  für  die  übrigen  Gemeinden  auf
0,40  Prozent
der  Ist-Einnahme  mit  der  Maßgabe  festgesetzt,  daß
1.  den  Gemeinden  mit  einer  Ist-Einnahme  von  nicht  über  5.4  50  4  auf  den  Kopf
der  Bevölkerung  an  Stelle  der  Sätze
unterl  2,  65  Prozent,
IIa  1000  =  und
=  Ib.  0,80  -,
2.denGemeindenmiteinerJstsEinnahmevonüber5»«50-k.bis7»-Z50,-tzauf
den  Kopf  der  Bevölkerung  an  Stelle  der  Sätze
unterl  2,35  Prozent,
Ia  50,  85  =  uunnd
Hb.  0,656
3.  den  Gemeinden  mit  einer  Ist-Einnahme  von  über  7.4  50  K  bis  10.4  auf  den
Kopf  der  Bevölkerung  an  Stelle  der  Sätze

48“
        <pb n="338" />
        —  304  —

unter  l.  .  2,00  Prozent,
Ia  .  0070
--  Ib  0,55  „
4.  den  Gemeinden  mit  einer  Ist-Einnahme  von  über  10.4  bis  12.450  3  auf  den
Kopf  der  Bevölkerung  an  Stelle  der  Sätze

und

VU  MA

unter!  10976  Prozent,
--  Ia  0,60  =  und
I11b  .  0,45  -

der  Ist-Einnahme  gewährt  werden.
Den  Gemeinden  mit  einer  Ist-Einnahme  von  über  25.4  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung
  wird  an  Stelle  der  Sätze
unter!  1),,25  Prozent,
-a  0,40  =  unnd
=  Ib  0,30  -
der  Ist-Einnahme  gewährt.
Für  die  Bemessung  der  Bevölkerungszahl  sind  die  Ergebnisse  der  Volkszählung  vom
1.  Dezember  1900  maßgebend.  Die  Zahl  der  aktiven  Militärpersonen  und  der  in
Armen-,  Versorgungs-,  Heil-,  Straf=  und  Besserungsanstalten  untergebrachten,  sowie  der
in  Schul=  und  Bildungsanstalten  zum  Zwecke  ihrer  Ausbildung  wohnenden  Personen  ist
hierbei  außer  Betracht  zu  lassen.

B.  Ergänzungssteuer.
Es  wird
I.  die  Gebühr  für  die  Erhebung  der  Ergänzungssteuer  auf
1,50  Prozent
und
II.  die  Gebühr  für  die  Besorgung  der  übrigen  den  Gemeindebehörden
  nach  Maßgabe  des  Ergänzungssteuergesetzes  und  der
dazu  gehörigen  Ausführungsbestimmungen  obliegenden  Geschäfte

  auf

der  Ist-Einnahme  festgesetzt.
Dresden,  den  12.  Juli  1904.

Finanz-Ministerium.
Dr.  Rüger.

0,50  Prozent

Schroth.
        <pb n="339" />
        —  306  —

Nr.  63.  Gesetz,
das  ältere  Landesstrafrecht  betreffend;

vom  5.  Juli  1904.

Waögn,  Georg,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:

&amp;amp;1.  Die  noch  geltenden  strafrechtlichen  Vorschriften  der  vor  dem  1.  Januar  1819
erlassenen  Gesetze  und  die  Verordnung  der  Landesregierung,  die  Erläuterung  des  wegen
des  verbotenen  Ausspielens  unter  dem  18.  Februar  1784  ergangenen  Generalis  betreffend,
  vom  15.  Juli  1826  (Gesetzsammlung  S.  201)  werden  hiermit  aufgehoben.
In  Kraft  bleibt  jedoch,  soweit  es  noch  gültig  ist,  das  Mandat,  den  Straßenbau  betreffend,
vom  28.  April  1781  (Cod.  Aug.  2.  F.  2.  T.  S.  671).

#&amp;amp;2.  An  Stelle  der  Gefängnisstrafe,  die  in  einem  vor  dem  1.  Januar  1871  erlassenen
  Gesetze  angedroht  ist,  tritt
1.  Gefängnis  im  Sinne  des  Reichsstrafgesetzbuchs,  soweit  Gefängnis  ohne  Bezeichnung
eines  Höchstbetrags  oder  in  einer  sechs  Wochen  übersteigenden  Dauer  angedroht  ist,
2.  Haft,  soweit  Gefängnis  in  einer  sechs  Wochen  nicht  übersteigenden  Dauer  angedroht
  ist.

Ist  in  einem  dieser  Gesetze  Gefängnis=  oder  Geldstrafe  ohne  Bezeichnung  eines
Höchstbetrages  angedroht,  so  darf  auf  eine  Gefängnisstrafe  von  längerer  als  sechsmonatiger
Dauer  und  auf  eine  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  übersteigende  Geldstrafe  nicht
erkannt  werden.

83.  Nicht  beizutreibende  Geldstrafen,  die  auf  Grund  eines  vor  dem  1.  Januar
187  1  erlassenen  Gesetzes  auferlegt  werden,  sind  gemäß  den  §§  28,  29,  78  Absatz  2
des  Reichsstrafgesetzbuchs  in  Freiheitsstrafe  umzuwandeln.

#–4.  Unter  der  nach  dem  Zollstrafgesetze  vom  3.  April  1838  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  337)
anstatt  der  Geldstrafe  wahlweise  oder  notwendig  eintretenden  Gefängnisstrafe  ist  zu  verstehen


1.  Gefängnis  im  Sinne  des  Reichsstrafgesetzbuchs,  wenn  die  Geldstrafe,  nach  der  die
Gefängnisstrafe  zu  bemessen  ist,  mehr  als  einhundertfünfzig  Mark  beträgt,
2.  Haft,  wenn  die  Geldstrafe  den  Betrag  von  einhundertfünfzig  Mark  nicht  übersteigt.

Auf  die  Bemessung  und  die  Dauer  dieser  Freiheitsstrafen  finden  die  Vorschriften  des
§  29  Absatz  1,  Absatz  2  Satz  1  und  des  §  78  Absatz  2  des  Reichsstrafgesetzbuchs  ent-
        <pb n="340" />
        —  306  —

sprechende  Anwendung.  Dasselbe  gilt  von  der  Umwandlung  nicht  vollstreckbarer  Freiheitsstrafen
  in  Geldstrafe.

85.  In  dem  Allgemeinen  Berggesetze  vom  16.  Juni  1868  (G.  u.  V.-Bl.  S.  351)
werden  die  Strafdrohungen  des  §  23  Absatz  2,  des  §  75  Absatz  2  und  des  §  76
Absatz  2  aufgehoben.

Es  werden  vielmehr  bestraft

1.  Zuwiderhandlungen  der  im  §  23  Absatz  2  bezeichneten  Art  mit  Geldstrafe  bis  zu
fünfzehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen,

2.  Zuwiderhandlungen  der  im  §  75  Absatz  2  und  im  §  76  Aksatz  2  bezeichneten  Art
mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  einer  Woche.

6.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  seiner  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Ems,  den  5.  Juli  1904.

Georg.

 

Dr.  Viktor  Alerander  Otto.

 

Nr.  64.  Verordnung,
die  in  älteren  Verordnungen  angedrohten  Strafen  betreffend;

vom  6.  Juli  1904.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  hiermit  verordnet,  was  folgt:

1.  Die  vor  dem  1.  Januar  1819  ergangenen  und  in  Erlassen,  die  nicht  als
Gesetze  anzusehen  sind,  enthaltenen  strafrechtlichen  Vorschriften  werden  hiermit  aufgehoben.

##2.  An  Stelle  der  Gefängnisstrafe,  die  in  einer  vor  dem  1.  Januar  187  1  erlassenen
  Verordnung  angedroht  ist,  tritt
1.  Gefängnis  im  Sinne  des  Reichsstrafgesetzbuchs,  soweit  Gefängnis  ohne  Bezeichnung
eines  Höchstbetrags  oder  in  einer  sechs  Wochen  übersteigenden  Dauer  angedroht  ist,
2.  Haft,  soweit  Gefängnis  in  einer  sechs  Wochen  nicht  übersteigenden  Dauer  angedroht
  ist.
        <pb n="341" />
        —  307  —

Ist  in  einer  dieser  Verordnungen  Geldstrafe  ohne  Bezeichnung  eines  Höchstbetrags
angedroht,  so  darf  auf  eine  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  übersteigende  Geldstrafe
nicht  erkannt  werden.

3.  Nicht  beizutreibende  Geldstrafen,  die  auf  Grund  einer  vor  dem  1.  Januar
1871  erlassenen  Verordnung  auferlegt  werden,  sind  gemäß  den  88§  28,  29,  78  Absatz  2
des  Reichsstrafgesetzbuchs  in  Freiheitsstrafe  umzuwandeln.

.  Ist  in  einer  vor  dem  1.  Januar  1871  erlassenen  Verordnung  Geldstrafe  oder
verhältnismäßige  (entsprechende)  Gefängnisstrafe  angedroht,  so  tritt  an  die  Stelle  dieser
Strafandrohung  die  nachfolgende:

1.  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehn  Mark  oder  Haft  bis  zu  drei  Tagen,
wenn  Geldstrafe  bis  zu  fünf  Talern  oder  verhältnismäßige  Gefängnisstrafe,
2.  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  Haft  bis  zu  einer  Woche,
wenn  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Talern  oder  verhältnismäßige  Gefängnisstrafe,
3.  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark  oder  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen,
wenn  Geldstrafe  von  oder  bis  zu  zwanzig  Talern  oder  verhältnismäßige  Gefängnisstrafe,

4.  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  Haft,
wenn  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Talern  oder  verhältnismäßige  Gefängnisstrafe,
5.  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  oder  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten,
wenn  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Talern  oder  verhältnismäßige  Gefängnisstrafe

bisher  angedroht  gewesen  ist.

Bei  der  in  diesen  Verordnungen  angedrohten  Einziehung  (Konfiskation)  behält  es

auch  ferner  sein  Bewenden.

#5Zuwiderhandlungen  gegen  die  Verordnung,  das  Tragen  republikanischer  Abzeichen
  usw.  betreffend,  vom  14.  Juli  1849  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  138)  werden  künftig,
und  zwar  bei  den  Vereinen  an  ihren  Vorstehern,  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

Dresden,  den  6.  Juli  1904.

Die  Ministerien  des  Innern,  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts  und  der  Finanzen.

v.  Metzsch.  Für  den  Minister:  Dr.  Rüger.

Dr.  Waentig.  Kurth
        <pb n="342" />
        —  308  —

Nr.  65.  Verordnung,

die  Enteignung  von  Grundeigentum  zur  Erbauung  einer  normalspurigen
Nebenbahn  von  Weißenberg  nach  Radibor  betreffend;

vom  8.  Juli  1904.

Von  der  Anlage  einer  normalspurigen  Nebenbahn  von  Weißenberg  nach  Radibor
nebst  Anschlußgleisen  werden  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Enteignungspläne  außer
den  in  der  Verordnung  vom  29.  Juli  1902  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  337)  genannten  Fluren
weiter  die  Fluren

Buchwalde,

Gleina,

Brösa,

Salga  und

Klix
betroffen.

Dresden,  am  8.  Juli  1904.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Dr.  Schelcher.
Effler.

 

Nr.  66.  Bekanntmachung,

den  zwischen  Sachsen  und  Osterreich-Ungarn  wegen  libernahme
der  Linien  der  Zittau-Reichenberger  Eisenbahngesellschaft  in  das  Eigentum
des  sächsischen  Staates  unter  dem  26.  April  1904  abgeschlossenen
Staatsvertrag  betreffend;

vom  12.  Juli  1904.

Nechdem  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Kaiserlich  und  Königlich  Osterreichisch-Ungarischen
  Regierung  wegen  ÜUbernahme  der  Linien  der  Zittau-Reichenberger
Eisenbahngesellschaft  in  das  Eigentum  des  sächsischen  Staates  unter  dem  26.  April  1904
        <pb n="343" />
        —  309  —

ein  Staatsvertrag  abgeschlossen  worden  ist,  so  wird  derselbe  nach  erfolgter  beiderseitiger
Allerhöchster  Ratifikation  in  der  Anlage  unter  O  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis

gebracht.  —

Dresden,  den  12.  Juli  1904.

Die  Minifterien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  der  Finanzen.

v.  Metzsch.  Dr.  Rüger.

Naumann.

□

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen
und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Österreich,  König  von  Böhmen  ufw.
und  Apostolische  König  von  Ungarn  1
haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  diejenigen  Maßnahmen,  welche  anläßlich  der
von  der  königlich  sächsischen  Regierung  beabsichtigten  Ubernahme  der  von  Zittau  nach

Reichenberg  führenden  Eisenbahn  in  das  Eigentum  des  sächsischen  Staates  erforderlich
werden,  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  Staats=  und  Finanzminister  Dr.  Konrad  Wilhelm  Rüger
und
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor,  Geheimen  Rat  Dr.  Paul  Hermann
Ritterstädt,
und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Österreich,  König  von  Böhmen  ufw.
und  Apostolische  König  von  Ungarn:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,
Dr.  Ludwig  Velics  v.  Läszlöfalva,

von  welchen  nach  geschehener  Mitteilung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten,

unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  der  nachstehende  Vertrag  verabredet  und  abgeschlossen
  worden  ist:

1804.  49
        <pb n="344" />
        —  310  —

Artikel  I.

Die  königlich  sächsische  Regierung  beabsichtigt,  das  Unternehmen  der  von  Zittau  nach
Reichenberg  führenden  Lokomotiveisenbahn  einschließlich  der  auf  österreichischem  Gebiete
gelegenen  Teilstrecke  dieser  Eisenbahn  von  der  Aktiengesellschaft  Zittau  —  Reichenberger
Eisenbahn  zu  erwerben  und  in  das  Eigentum  des  sächsischen  Staates  zu  übernehmen.
Die  kaiserlich-königliche  österreichische  Regierung  erteilt  hierzu  ihre  Zustimmung.  Aus
diesem  Anlasse  werden  die  nachstehenden  Vereinbarungen  getroffen.

Artikel  II.

Mit  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  das  diesen  Eigentumserwerb  begründende  Rechtsgeschäft
  in  Wirksamkeit  tritt,  wird  das  am  24.  April  1853  zwischen  der  kaiserlich-königlichen
  österreichischen  und  der  königlich  sächsischen  Regierung  geschlossene  und  von  Seiner
kaiserlich-königlichen  Apostolischen  Majestät  am  9.  Mai  1853,  von  Seiner  königlichen
Majestät  am  27.  Mai  1853  Allerhöchst  genehmigte  ÜUbereinkommen  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Reichenberg  nach  Zittau  außer  Kraft  treten  und  die  Allerhöchste
Konzession  vom  19.  September  1857  zum  Baue  und  Betriebe  der  auf  österreichischem
Gebiete  gelegenen  Teilstrecke  dieser  Eisenbahn  von  der  zuständigen  kaiserlich=  königlich
österreichischen  Regierung  mittels  besonderer  Kundmachung  als  erloschen  erklärt  werden.

Artikel  III.

Dagegen  wird  vom  gleichen  Zeitpunkte  angefangen  der  königlich  sächsischen  Regier  ung
seitens  der  kaiserlich-königlichen  österreichischen  Regierung  das  ausschließliche  Recht  zum
Betriebe  der  auf  österreichischem  Gebiete  gelegenen  Teilstrecke  der  von  Reichenberg  nach
Zittau  führenden  Eisenbahn  auf  die  Dauer  von  90  Jahren  eingeräumt.

Artikel  IV.

Rücksichtlich  der  Ausübung  des  Betriebsrechtes  auf  der  vorgedachten  Strecke  sollen
die  in  den  im  Reichsrate  vertretenen  Königreichen  und  Ländern  in  bezug  auf  die  Errichtung
  und  den  Betrieb  der  Eisenbahnen  derzeit  in  Kraft  stehenden  oder  künftig  zu  erlassenden
  Gesetze  und  Verordnungen  volle  Anwendung  finden.

Artikel  V.

In  Ansehung  der  Bahnstrecke  von  Reichenberg  bis  zur  sächsischen  Grenze  bleibt  die
volle  Landeshoheit  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Osterreich,  König  von  Böhmen  usw.
und  Apostolischen  König  von  Ungarn  ausschließlich  vorbehalten.
        <pb n="345" />
        —  311  —

Artikel  VI.

Unbeschadet  dieses  Hoheitsrechtes  und  des  Aufsichtsrechtes  der  kaiserlich-königlichen
österreichischen  Behörden  über  die  in  Rede  stehende  Bahnstrecke  und  über  den  auf  derselben
stattfindenden  Betrieb  verbleibt  die  Ausübung  des  Oberaussichtsrechtes  über  die  den  Betrieb
  führende  sächsische  Staatseisenbahnverwaltung  der  königlich  sächsischen  Regierung.
Die  Bahnpolizei  wird  auf  der  gedachten  Strecke  unter  Aufsicht  der  zuständigen  kaiserlichköniglichen
  österreichischen  Behörden  durch  die  Beamten  der  sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung
  gehandhabt  werden.

Artikel  VII.

Sächsische  Untertanen,  welche  von  der  sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung  beim
Betriebe  der  auf  österreichischem  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke  angestellt  werden,  scheiden
hierdurch  nicht  aus  dem  sächsischen  Untertanenverbande  aus.

Die  Stellen  der  Lokalbediensteten,  mit  Ausnahme  der  Stationsvorstände,  der  Telegraphen=
  und  derjenigen  Beamten,  welche  mit  der  Erhebung  von  Geldern  betraut  sind,
sollen  tunlichst  mit  österreichischen  Staatsangehörigen  besetzt  werden.

Sämtliche  Beamte  der  königlich  sächsischen  Staatsverwaltung,  welche  anläßlich  des
Betriebes  in  im  österreichischen  Staatsgebiete  gelegenen  Orten  angestellt  sind,  unterliegen
der  Dienst=  und  Disziplinargewalt  ihrer  Verwaltung,  sind  aber  in  allem  Ubrigen  den
österreichischen  Gesetzen  und  Behörden  unterworfen.

Artikel  VIII.

Die  königlich  sächsische  Regierung  wird  auf  der  Bahnlinie  Reichenberg  —  Zittau,
solange  die  gegenwärtige  Verkehrsdichtigkeit  keine  wesentliche  Verminderung  erfährt,  im
Anschlusse  an  die  Züge  der  angrenzenden  Bahnstrecken  für  die  Personenbeförderung  mindestens
  fünf  Züge  täglich  in  beiden  Richtungen  und  so  viele  Züge  für  den  Güterverkehr
führen,  als  zur  Bewältigung  desselben  erforderlich  sind,  sowie  die  sonstigen  Betriebsanordnungen
  den  Verkehrsbedürfnissen  entsprechend  treffen.

Artikel  K.

Die  Feststellung  und  Genehmigung  der  Tarife  bleibt  auch  rücksichtlich  der  auf  österreichischem
  Gebiete  gelegenen  Teilstrecke  der  Linie  Reichenberg  —  Zittau  der  königlich
sächsischen  Regierung  überlassen.

Bezüglich  der  Festsetzung  der  Bedingungen  für  die  Beförderung  von  Militärtrans-=porten,
  einzeln  reisender  Militärpersonen,  sowie  von  Hof=  und  Staatsbediensteten,  ferner
von  Lebensmitteln  in  Notstandszeiten  sollen  jedoch  die  jeweilig  auf  der  kaiserlich  -königlichen
  privilegierten  Südnorddeutschen  Verbindungsbahn  geltenden  Bestimmungen  auch
        <pb n="346" />
        —  312  —

auf  die  mehrgenannte,  auf  österreichischem  Gebiete  gelegene  Bahnstrecke  Anwendung  finden,
soweit  auf  derselben  nicht  derzeit  bereits  günstigere  Einrichtungen  in  Geltung  stehen.

Artikel  X.

Im  übrigen  haben  die  im  Interesse  der  Erleichterung  des  gegenseitigen  Eisenbahn—
verkehres  zwischen  der  österreichisch=  ungarischen  Monarchie  und  dem  Deutschen  Reiche
jeweilig  bestehenden  Vertragsbestimmungen  auch  auf  die  Eisenbahnlinie  von  Reichenberg
nach  Zittau  Anwendung  zu  finden.

Artikel  X!l.

Die  königlich  sächsische  Regierung  wird  nach  Erwerbung  des  Eigentumes  an  der
Linie  von  Reichenberg  nach  Zittau,  insoweit  die  österreichische  Teilstrecke  in  Betracht
kommt,  in  alle  seitens  der  Zittau-Reichenberger  Eisenbahngesellschaft  oder  der  königlich
sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung  als  Betriebsführerin  namens  der  Gesellschaft  in
bezug  auf  Anschlüsse,  Versicherungen,  Refaktien,  dann  bezüglich  der  Industriegleise,  der
Lagerplätze,  ferner  der  Grund-,  Magazins=  und  etwa  sonstiger  Pachte  und  Mieten  abgeschlossenen
  Verträge  eintreten.

Artikel  AXll.

Der  kaiserlich-königlichen  österreichischen  Regierung  wird  das  Recht  vorbehalten,  die
Einmündung  anderer  Bahnen,  sowie  die  Einbindung  von  Industrie=  und  Schleppgleisen
in  die  österreichische  Teilstrecke  der  Eisenbahn  von  Reichenberg  nach  Zittau  auf  Kosten
der  Interessenten  und  in  Gemäßheit  der  hierfür  in  den  im  Reichsrate  vertretenen  Königreichen
  und  Ländern  geltenden  Gesetze  zu  gestatten  und  die  näheren  Bestimmungen  über
die  Einmündung  und  den  Verkehrsdienst  auf  der  Anschlußstation,  falls  hierüber  eine
Vereinbarung  mit  den  Interessenten  nicht  erzielt  werden  könnte,  festzusetzen.

Artikel  XllI.

Die  gegenwärtig  bezüglich  der  Eisenbahnlinie  von  Reichenberg  nach  Zittau  geltenden
Bestimmungen  über  die  Handhabung  der  Paß=  und  Fremdenpolizei,  die  Abwicklung  des
Zolldienstes  und  die  Regelung  des  Post=  und  Telegraphendienstes  bleiben  auch  künftig  in
Kraft.  Anderungen  des  gegenwärtigen  Zustandes  können  nur  durch  besondere  Vereinbarung
  zwischen  den  beiden  hohen  Regierungen  herbeigeführt  werden.

Artikel  XIV.

Mit  Ablauf  der  im  Artikel  III  bezeichneten  Frist  von  90  Jahren  erlischt  das  der
königlich  säch  sischen  Regierung  rücksichtlich  der  österreichischen  Teilstrecke  der  Eisenbahn
        <pb n="347" />
        —  313  —

von  Reichenberg  nach  Zittau  eingeräumte  Betriebsrecht  und  wird  mit  diesem  Tage
die  gedachte  Teilstrecke  sowie  deren  gesamtes  Zugehör  mit  Ausnahme  jedoch  der  Fahrbetriebsmittel
  ohne  weiteres  und  frei  von  hypothekarischer  Belastung  in  das  Eigentum
des  kaiserlich-königlichen  österreichischen  Ärars  übergehen.

Artikel  XV.

Die  kaiserlich-königliche  österreichische  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  das
Eigentum  der  mehrgedachten  österreichischen  Teilstrecke  mit  allem  Zubehör,  jedoch  mit
Ausnahme  der  Fahrbetriebsmittel  nach  vorausgegangener  einjähriger  Kündigung  jederzeit,
  jedoch  nur  mit  Beginn  eines  Kalenderjahres  gegen  Vergütung  des  auf  dieselbe  verwendeten
  ersten  Baukapitals  unter  Zuschlag  des  Anteils  an  den  Kosten  des  Umbaues
der  Station  Reichenberg  und  der  tatsächlichen  Kosten  der  Ausgestaltung,  beziehungsweise
Herstellung  der  Verkehrsstellen  Ketten  und  Engelsberg  käuflich  zu  erwerben.

Gleichermaßen  sind  in  diesem  Falle  zu  ersetzen  die  Kosten  für  sonstige,  im  Einverständnisse
  mit  der  kaiserlich-königlichen  österreichischen  Regierung  bewirkte  Erweiterungen
und  Ergänzungen  der  Bahnanlage,  welche  über  das  Maß  der  gewöhnlichen  Unterhaltungsund
  Erneuerungsarbeiten  hinausgehen,  insoweit  sie  eine  Wertsvermehrung  der  Bahnanlage
  darstellen.

Dagegen  sind  von  dem  Einlösungspreise  in  Abzug  zu  bringen  die  Erlöse  aus
etwaigen  Veräußerungen  von  Bestandteilen  der  Bahnanlagen  und  des  Zubehörs,  deren
Kosten  aus  dem  im  ersten  und  zweiten  Absatze  dieses  Artikels  erwähnten  Anlagekapitale
bestritten  worden  sind.

Artikel  XVI.

Im  Falle  des  Uberganges  des  Eigentums  der  österreichischen  Teilstrecke  an  das
kaiserlich-königliche  österreichische  Arar  auf  Grund  der  Artikel  XIV  oder  XV  bleibt  bezüglich
  des  sodann  notwendigen  Betriebswechsels  an  der  sächsisch-österreichischen  Grenze,
sowie  der  Regelung  der  Anschlußverhältnisse  eine  besondere  Vereinbarung  zwischen  den
beiden  hohen  Regierungen  vorbehalten.

Heerbei  soll  auf  die  tunlichste  Herabminderung  der  aus  diesem  Anlasse  beiden  Bahnverwaltungen
  erwachsenden  Kosten  für  Umgestaltungen,  Neuanlagen  und  Betriebseinrichtungen
  überhaupt  Bedacht  genommen  und  der  anschließenden  österreichischen  Bahnverwaltung
  seitens  der  königlich  sächsischen  Staatsbahnen  das  möglichste  Entgegenkommen
gewährt,  ferner  daran  festgehalten  werden,  daß  unbeschadet  etwaiger  sonstiger  Vereinbarungen
  über  die  künftige  Abwicklung  des  Zolldienstes  an  der  beiderseitigen  Reichsgrenze
  die  bis  dahin  bestandenen  beriderseitigen  Grenzzollämter  in  Reichenberg  und  Zittau
in  ihren  Einrichtungen  und  ihren  Befugnissen  keine  Anderung  erfahren  sollen.

1904.  50
        <pb n="348" />
        —  314  —

Artikel  XVII.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseits  zur  Allerhöchsten  Genehmigung  vorgelegt
und  die  Auswechselung  der  darüber  auszufertigenden  Ratifikationsurkunden  sobald  als
möglich  in  Dresden  bewirkt  werden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige
Übereinkunft  in  zwei  Ausfertigungen  unter  Beifügung  ihrer  Siegel  eigenhändig  unter—
zeichnet.

Dresden,  am  26.  April  1904.

#S  Rüger.  O  Velics.
Ritterstädt.

Nr.  67.  Bekanntmachung,

die  Rangstellung  der  Obersteuerräte  in  der  Hofrangordnung  betreffend;
vom  18.  Juli  1904.

  

 

Mit  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  ist  den  „Obersteuerräten“  der  Hofrang
in  Klasse  IV  Ziffer  18  der  Hofrangordnung  verliehen  worden.

Dresden,  am  18.  Juli  1904.

Finanzministerium.
Dr.  Rüger.

Naumann.

 

 

 

Berichtigung.

In  dem  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1904,  die  Einrichtung  der
Altersrentenbank  betreffend,  beigefügten  Tarife  D  (S.  240  des  G.=  u.  V.-Bl.  vom  Jahre  1904)  muß
es  in  der  4.  Spalte  —  18.  Lebensjahr  des  Versicherten  —  auf  Zeile  14  —  13.  Lebensjahr  zur  Zeit
der  Einzahlung  —  22.407  .CK&amp;amp;  anstatt  20.3  07  KC  heißen.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinold  &amp;amp;  Södne,  Dresden.
        <pb n="349" />
        —  316  —

Gesetz-  und  Verordnungablatt

für  das  Königreich  Sachsen.

16.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

 

Inbalt:  Nr.  68.  Verordnung,  betr.  die  Prüfungsordnung  für  das  bei  der  Vortragskanzlei  und  den  übrigen
Dependenzen  des  Finanzministeriums  angestellte  Bureaupersonal.  S.  315.  —  Nr.  69.  Verordnung  über
die  Prüfung  der  Apotheker.  S.  318.  —  Nr.  70.  Verordnung,  die  Beförderung  von  lebenden  Tieren  auf
den  Eisenbahnen  betr.  S.  338.  —  Nr.  71.  Gesetz,  eine  Abänderung  der  Landtagsordnung  vom  12.  Oktober
1874  detr.  S.  343.  —  Berichtigung.  S.  346.

 

Nr.  68.  Verordnung,

betreffend  die  Prüfungsordnung  für  das  bei  der  Vortragskanzlei  und  den
übrigen  Dependenzen  des  Finanzministeriums  angestellte  Bureaupersonal;

vom  18.  Juli  1904.

Das  Finanzministerium  hat  beschlossen,  die  Prüfungsordnung  für  das  bei  der  Vortrags—
kanzlei  und  den  übrigen  Dependenzen  des  Finanzministeriums  angestellte  Bureaupersonal
vom  10.  Dezember  1892  (G.=  u.  V.-Bl.  1893  S.  109)  aufzuheben  und  durch  nachstehende


Prüfungsordnung
zu  ersetzen.

S#  1.  Als  Bureauassistenten  werden  nur  solche  Personen  angestellt,  welche

a)  das  25.  Lebensjahr  erfüllt,

b)  mindestens  3  Jahre  als  Expedienten  oder  Bureauassistenten  im  Dienste  einer  fiskalischen
  Verwaltung  oder  als  Bureauschreiber  im  Finanzministerium  gearbeitet
und

0)  entweder  die  erste  Prüfung  für  den  Zoll=  und  Steuerdienst  oder  die  Assistentenprüfung
  bei  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern  oder  die  entsprechende  Prüfung
bei  der  Eisenbahnverwaltung  oder  eine  andere,  diesen  Prüfungen  gleichstehende
Prüfung  mit  Erfolg  bestanden  haben.  Als  eine  den  vorgenannten  Prüfungen
gleichstehende  Prüfung  gilt,  insoweit  Bureauschreiber  im  Finanzministerium  in
Frage  kommen,  auch  die  nachstehend  geordnete  erste  (Assistenten-)  Prüfung.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  18.  August  1904.  51
        <pb n="350" />
        —  316  —

#2.  Die  für  Bureauschreiber  nachgelassene  erste  (Assistenten-)  Prüfung  erstreckt  sich

im  allgemeinen  auf  folgende  Gegenstände:

1.

——————  b

die  Hauptgrundzüge  der  Reichs=  und  Landesverfassung,  der  Gemeindeordnungen,
der  Organisation  und  Zuständigkeit  der  Reichs=  und  Landesbehörden,

.l  die  Verhältnisse  der  Zivilstaatsdiener,

das  fiskalische  Etat-,  Kassen=  und  Rechnungswesen,

das  Archiv-,  Registratur=  und  Aktenwesen,
die  Hauptgrundzüge  der  Kranken-,  Unfall-,  Invaliditäts=  und  Altersversicherung,
das  Grundbuchwesen,

die  wesentlichen  Bestimmungen  über  die  Zwangsvollstreckung,
die  wesentlichen  Bestimmungen  über  die  Militärpflicht,  das  Militärpensionswesen
und  die  Anstellung  von  Militäranwärtern.

8  3.  Zu  Sekretären  werden  nur  diejenigen  Bureauassistenten  befördert,  welche

a)  die  Abgangsprüfung  auf  einem  Gymnasium  oder  Realgymnasium  bestanden,
b)  längere  Zeit  in  der  Kanzlei  oder  den  übrigen  Dependenzen  des  Finanzministeriums

gearbeitet  und

0)  die  nachstehend  unter  §  5  flg.  geordnete  zweite  (Sekretär-)  Prüfung  mit  Erfolg  bestanden

  haben.

#  4.  Das  Finanzministerium  behält  sich  vor,  von  dem  Erfordernisse  in  §  3  unter  #

bei  besonderer  Befähigung,  ausgezeichneten  Leistungen  und  tadelloser  Führung,  sowie  von
dem  Erfordernisse  in  §  3  unter  c  in  dem  Falle  abzusehen,  wenn  der  Betreffende  entweder
  die  zweite  Prüfung  für  den  Zoll=  und  Steuerdienst  oder  die  Sekretärprüfung  bei
der  Verwaltung  der  direkten  Steuern  oder  die  entsprechende  Prüfung  bei  der  Eisenbahnverwaltung
  mit  Erfolg  bestanden  hat.  In  diesem  Falle  wird  das  Finanzministerium
nach  Befinden  auch  von  dem  Erfordernisse  in  §  3  unter  b  absehen.

5.  Die  zweite  (Sekretär-)  Prüfung  erstreckt  sich  im  allgemeinen  auf  folgende

Gegenstände:

1.

*  OSGSCPTJOO

die  Reichs=  und  Landesverfassung,  die  Gemeindeordnungen,  die  Organisation  und
Zuständigkeit  der  Reichs=  und  Landesbehörden,

.  die  Verhältnisse  der  Zivilstaatsdiener,

.  das  fiskalische  Etat-,  Kassen=  und  Rechnungswesen,

die  Grundzüge  der  sächsischen  Steuerverfassung,

.  Archiv-,  Registratur=  und  Aktenwesen,

die  Grundsätze  der  kaufmännischen  Buchführung,

die  Grundzüge  der  Kranken-,  Unfall-,  Invaliditäts=  und  Altersversicherung,  der

Gewerbeordnung  und  des  Landes-Immobiliarbrandversicherungswesens,
        <pb n="351" />
        —  317  —

8.  Vormundschaftsrecht,  eheliches  Güterrecht  und  Grundbuchwesen,
9.  die  wesentlichen  Bestimmungen  über  Handelsgesellschaften,  Genossenschaften  und  die
Zwangsvollstreckung,
10.  die  wesentlichen  Bestimmungen  über  die  Militärpflicht,  das  Militärpensionswesen
und  die  Anstellung  von  Militäranwärtern.
Außer  den  in  vorstehendem  aufgeführten  Gebieten  kann  die  Prüfung  auch  auf  andere
Gebiete  ausgedehnt  werden,  welche  der  Examinand  vermöge  seiner  Beschäftigung  kennen
zu  lernen  Gelegenheit  gehabt  hat.

&amp;amp;#6.  Die  Prüfungen  werden  von  einer  Prüfungskommission  abgenommen,  welche
vom  Finanzministerium  bestellt  ist.  Sie  bestehen  aus  einer  schriftlichen  und  einer  darauf
folgenden  mündlichen  Prüfung.

&amp;amp;  7.  Der  Examinand  hat  nach  näherer  Bestimmung  der  Prüfungskommission  in
dem  schriftlichen  Teile  der  ersten  (Assistenten-)  Prüfung  3,  in  dem  schriftlichen  Teile  der
zweiten  (Sekretär-)  Prüfung  6  Arbeiten  innerhalb  der  für  eine  jede  von  ihnen  bestimmten
Frist  unter  Aufsicht  anzufertigen.

Bei  der  Anfertigung  dieser  Arbeiten  darf  sich  der  Examinand  anderer  als  der  ihm
ausdrücklich  gestatteten  Hilfsmittel  nicht  bedienen.

Bei  der  Auswahl  der  Aufgaben  für  die  schriftlichen  Prüfungen  hat  die  Prüfungskommission
  auf  die  Vorbildung  und  seitherige  Beschäftigung  des  Examinanden  Rücksicht
zu  nehmen.

&amp;amp;#  Eine  mündliche  Prüfung  wird  nur  vorgenommen,  wenn  die  schriftliche  Prüfung
ein  ausreichendes  Ergebnis  geliefert  hat.

9Die  mündliche  Prüfung  ist  nicht  öffentlich.  Zu  ihr  können  nach  Ermessen  der
Kommission  gleichzeitig  mehrere  Examinanden  zugelassen  werden.

Sie  ist  auch  darauf  zu  richten,  ob  der  Examinand  in  demjenigen  Geschäftszweige,  in
dem  er  seither  beschäftigt  gewesen,  vollkommen  bewandert  ist.

10.  Die  Prüfungskommission  hat,  und  zwar,  abgesehen  von  dem  Falle  des  §#8,
nach  dem  Gesamtergebnisse  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung,  ihr  Urteil  darüber
abzugeben,  ob  die  Prüfung  überhaupt  und  ob  sie  bejahendenfalls  mit  Auszeichnung  (I
beziehentlich  Ib),  gut  (II  beziehentlich  IIb)  oder  ausreichend  (III)  bestanden  worden  ist.

Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die
Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

UÜber  das  Ergebnis  der  Prüfung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  von  allen
Mitgliedern  der  Kommission,  die  der  Prüfung  beigewohnt  haben,  zu  vollziehen  ist.

517
        <pb n="352" />
        —  318  —

Über  die  bestandene  Prüfung  ist  dem  Betreffenden  von  der  Kommission  ein  Zeugnis
auszustellen.

11.  Wer  die  erste  (Asfistenten-)  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  kann  erst  nach  Ablauf
  eines  Jahres  zu  einer  anderweiten  und  letzten  Prüfung  zugelassen  werden.

Wer  die  zweite  (Sekretär-)  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  wird,  gleichviel  ob  die
Zurückweisung  bereits  auf  Grund  des  ungenügenden  Ausfalles  der  schriftlichen  Prüfung
oder  erst  nach  der  mündlichen  Prüfung  erfolgt  ist,  zu  einer  anderweiten  Prüfung  nicht
zugelassen.  Bei  dem  Vorhandensein  besonderer  Umstände  werden  vom  Finanzministerium
Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  zugelassen  werden.

Dresden,  am  18.  Juli  1904.

Finanzministerium.
Dr.  Rüger.

Naumann.

 

Nr.  69.  Verordnung
über  die  Prüfung  der  Apotheker;
vom  30.  Juli  1904.

Die  unterzeichneten  Ministerien  bringen  hierdurch  die  unter  O  nachstehende,  gemäß
§  29  der  Reichsgewerbeordnung  vom  Bundesrate  beschlossene  und  am  16.  Mai  1904
vom  Reichskanzler  im  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  (XXXII.  Jahrg.  S.  150  flg.)
bekannt  gemachte  Prüfungsordnung  für  Apotheker,  welche  am  1.  Oktober  1904  anstatt
der  im  genannten  Zentralblatte  am  5.  März  1875  wegen  der  Apotheker  und  am
13.  November  1875  wegen  der  Apothekergehilfen  bekannt  gemachten  Prüfungsvor—
schriften  in  Kraft  tritt,  für  das  Königreich  Sachsen  zur  öffentlichen  Kenntnis  und  ver—
ordnen  zu  ihrer  Ausführung,  was  folgt.

1.  Die  Befugnisse  der  Zentralbehörden  im  Sinne  von  §  1  Ziffer  1,  §  2  Absatz  3,
8  3  Absatz  2,  §  16  Absatz  1  und  2,  §  31,  §  32  Absatz  2,  §  36  Absatz  1  und  §  37
der  Prüfungsordnung  werden  von  dem  Ministerium  des  Innern  und  dem  Ministerium
des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  gemeinsam  ausgeübt.

Geschäftsführende  Behörde  ist  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts,
  an  welches  daher  alle  Eingaben  usw.  zu  richten  sind,  und  welchem  gemäß  §  16
        <pb n="353" />
        —  319  —

Absatz  3  der  Prüfungsordnung  unter  Beifügung  der  Prüfungsakten  Bericht  zu  erstatten
und  Rechnung  zu  legen  ist.

Das  Ministerium  des  Innern  allein  übt  die  in  §  35  Absatz  2  der  Prüfungsordnung
den  Landesregierungen  eingeräumte  Befugnis  aus  und  ist  die  zuständige  Behörde  im
Sinne  von  §  35  Absatz  4  der  Prüfungsordnung.

Das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  allein  beschließt  über  Zulassung
  eines  Bewerbers  gemäß  §  17  Absatz  1,  erteilt  das  Prüfungszeugnis  gemäß  §  30
Absatz  3  und  bildet  die  Landeszentralbehörde  bei  Ausnahmebewilligungen  auf  Grund  von
§  38  der  Prüfungsordnung.

2.  Prüfungskommissionen  für  die  pharmazeutische  Vorprüfung  bestehen  nach  wie
vor  bis  auf  weiteres  in  Bautzen,  Dresden,  Leipzig,  Chemnitz  und  Zwickau.

Für  die  pharmazeutische  Prüfung  besteht  eine  Prüfungskommission  bei  der  Universität
  Leipzig.

3.  Aufsichtsbehörde  im  Sinne  von  §  3  Absatz  3,  §  4,  §  5  und  §  13  der  Prüfungsordnung
  ist  die  zuständige  Kreishauptmannschaft.

4.  Die  Gebühren  für  die  pharmazeutische  Vorprüfung  sind,  wie  auf  Grund  von
§  7  der  Prüfungsordnung  hierdurch  bestimmt  wird,  an  die  Kasse  der  zuständigen  Kreishauptmannschaft,
  die  Gebühren  für  die  pharmazeutische  Prüfung  an  die  Prüfungskommission
  in  Leipzig  einzuzahlen.

5.  Die  Verordnung  vom  20.  Juli  1883  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  51  flg.)  tritt,  soweit
sie  die  Prüfung  der  Apotheker  betrifft,  am  1.  Oktober  1904  außer  Kraft.

Dresden,  am  30.  Juli  1904.

Die  Ministerien  des  Innern
und  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Für  den  Minister:  Für  den  Minister:
Merz.  Dr.  Waentig.

Scheibe.
        <pb n="354" />
        —  320  —

□Y

Prüfungsordnung  für  Apatheker.

A.  Zentralbehörden,  welche  Approbationen  erteilen.

&amp;amp;#  1.  Der  selbständige  Betrieb  einer  Apotheke  erfordert  eine  Approbation.
Zur  Erteilung  der  Approbation  als  Apotheker  für  das  Reichsgebiet  sind  befugt:

1.  die  Zentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  eine  oder  mehrere  Landesuniversitäten
  haben,  mithin  zurzeit  die  zuständigen  Ministerien  des  Königreichs
Preußen,  des  Königreichs  Bayern,  des  Königreichs  Sachsen,  des  Königreichs
Württemberg,  des  Großherzogtums  Baden,  des  Großherzogtums  Hessen,  des
Großherzogtums  Mecklenburg-Schwerin  und  in  Gemeinschaft  die  Ministerien
des  Großherzogtums  Sachsen  und  der  sächsischen  Herzogtümer;

2.  das  Herzoglich  Braunschweigische  Staatsministerium  und  das  Ministerium  für
Elsaß-Lothringen.

B.  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung  als  Apotheker.

#&amp;amp;#2.  Die  Approbation  wird  demjenigen  erteilt,  welcher  die  pharmazeutische  Prüfung
vollständig  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  die  Gehilfenzeit  entsprochen  hat.

Der  pharmazeutischen  Prüfung  hat  die  pharmazeutische  Vorprüfung  vorherzugehen.

Die  Zulassung  zu  den  Prüfungen  sowie  die  Erteilung  der  Approbation  ist  zu  versagen,
  wenn  schwere  strafrechtliche  oder  sittliche  Verfehlungen  vorliegen.  Die  Entscheidung
erfolgt  endgültig  durch  die  Zentralbehörde  des  Bundesstaats,  in  dem  die  Zulassung
nachgesucht  wird;  sie  ist  bindend  für  die  übrigen  in  Betracht  kommenden  Zentralbehörden
und  diesen  durch  Vermittelung  des  Reichskanzlers  mitzuteilen.

I.  Bharmazeutische  Vorprüfung.

6##  3.  Die  Prüfungskommissionen  für  die  Vorprüfung  bestehen  aus  einem  höheren
Medizinalbeamten  als  Vorsitzenden  und  zwei  Apothekern,  von  denen  tunlichst  einer  am
Sitze  der  Kommission  als  Apothekenbesitzer  ansässig  sein  soll.

Der  Sitz  der  Prüfungskommissionen  wird  von  den  Zentralbehörden  der  einzelnen
Bundesstaaten  bestimmt.
        <pb n="355" />
        —  321  —

Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  sowie  deren  Stellvertreter  werden  für  drei  Jahre
von  derjenigen  Behörde  ernannt,  welche  die  Aufsicht  über  die  Apotheken  an  dem  Sitze
der  Prüfungskommission  führt.

Für  die  Prüfung  von  Lehrlingen,  welche  von  einem  der  prüfenden  Apotheker  ausgebildet
  worden  sind,  ist  der  Stellvertreter  einzuberufen.

&amp;amp;  4.  Die  Prüfungen  werden  in  der  zweiten  Hälfte  der  Monate  März,  Juni,
September  und  Dezember  jeden  Jahres  an  den  von  der  Aufsichtsbehörde  (8  3)  festzusetzenden
  Tagen  abgehalten.

5.  Die  Zulassung  zur  Prüfung  erfolgt  vorbehältlich  des  §  2  Absatz  3  durch  die
Aufsichtsbehörde,  in  deren  Bezirke  die  Lehrzeit  beendet  wird.  Den  Zulassungsantrag  hat
der  ausbildende  Apotheker  spätestens  bis  zum  15.  des  vorhergehenden  Monats  einzureichen;
  spätere  Meldungen  dürfen  nur  ausnahmsweise  berücksichtigt  werden.

66.  Der  Meldung  zur  Prüfung  sind  beizufügen:

1.  Der  Nachweis  der  erforderlichen  wissenschaftlichen  Vorbildung.  Der  Nachweis  ist
zu  führen  durch  das  von  einem  Gymnasium,  einem  Realgymnasium  oder  einer
Oberrealschule  des  Deutschen  Reichs  ausgestellte  Zeugnis  der  Reife  für  Prima.

Inhaber  eines  Zeugnisses  einer  Oberrealschule  haben  außerdem  den  Nachweis
zu  erbringen,  daß  sie  bereits  bei  Zulassung  zur  Apothekerlaufbahn  in  der  lateinischen
Sprache  diejenigen  Kenntnisse  besessen  haben,  welche  für  die  Versetzung  nach  der
Obersekunda  eines  Realgymnasiums  notwendig  sind.  Dieser  Nachweis  ist  durch
ein  auf  Grund  stattgehabter  Prüfung  ausgestelltes  Zeugnis  eines  Gymnasiums
oder  Realgymnasiums  zu  führen.

2.  Das  Zeugnis  des  ausbildenden  Apothekers  über  die  Dauer  der  Ausbildung,  die
Führung  und  die  Leistungen  des  Lehrlings  während  der  Ausbildungszeit  nach
beigefügtem  Muster  1.  Das  Zeugnis  muß  von  dem  zuständigen  Medizinalbeamten
(Kreisarzt,  Bezirksarzt  usw.)  hinfichtlich  der  Dauer  der  Ausbildungszeit  amtlich
bestätigt  sein.  Die  Ausbildung  umfaßt  einen  Zeitraum  von  drei  Jahren,  für  die
Inhaber  des  Reifezeugnisses  einer  neunstufigen  höheren  Lehranstalt  einen  solchen
von  zwei  Jahren  und  muß  in  Apotheken  des  Deutschen  Reichs  erfolgen.  In  die
Ausbildungszeit  wird  der  Prüfungsmonat  eingerechnet.  Sie  darf  nicht  unterbrochen
  sein;  doch  können  Unterbrechungen,  die  in  Urlaub  oder  Krankheit  und
ähnlichen  entschuldbaren  Anlässen  ihre  Ursache  haben,  bis  zur  Gesamtdauer  von
acht  Wochen  in  die  Ausbildungszeit  eingerechnet  werden.

3.  Das  Tagebuch,  welches  der  Lehrling  während  seiner  Ausbildungszeit  über  die  im
Laboratorium  unter  Aufsicht  des  ausbildenden  Apothekers  oder  Gehilfen  ausgeführten
  pharmazeutischen  Arbeiten  führen  und  das  eine  kurze  Beschreibung  der

M
iseu
        <pb n="356" />
        —  322  —

vorgenommenen  Arbeiten  und  der  Theorie  der  in  Betracht  kommenden  chemischen
Vorgänge  enthalten  muß.  Dem  Tagebuch  ist  eine  Bescheinigung  des  ausbildenden
Apothekers  beizufügen,  daß  der  Lehrling  die  Arbeiten  selbst  ausgeführt  hat.

8  7.  Nach  Empfang  der  Zulassungsverfügung,  in  welcher  auch  der  Zeitpunkt  der
Prüfung  bekannt  gemacht  wird,  hat  der  ausbildende  Apotheker  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  die  von  dem  Lehrlinge  zu  entrichtenden  Prüfungsgebühren  im  Betrage  von  24  Mark
an  die  von  der  Landesbehörde  zu  bestimmende  Stelle  eingezahlt  werden,  und  den  Lehrling
gleichzeitig  dahin  anzuweisen,  daß  er  sich  vor  Antritt  der  Prüfung  mit  der  Zulassungsverfügung
  und  der  Quittung  über  die  eingezahlten  Gebühren  noch  persönlich  bei  dem
Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  zu  melden  hat.  Der  Zulassungsverfügung  ist  ein
Abdruck  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung  beizufügen.

#  .  Die  Prüfung  zerfällt  in  drei  Abschnitte:
I.  die  schriftliche  Prüfung,
II.  die  praktische  Prüfung  und
III.  die  mündliche  Prüfung.

69.  I.  Zweck  der  schriftlichen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Lehrling  die  ihm
zur  Bearbeitung  vorzulegenden  Fragen,  soweit  dieses  von  ihm  gefordert  werden  kann,
beherrscht  und  seine  Gedanken  klar  und  richtig  auszudrücken  vermag.

Der  Lehrling  erhält  drei  Aufgaben,  von  denen  eine  dem  Gebiete  der  pharmazeutischen
Chemie,  eine  dem  der  Botanik  oder  Pharmakognosie  und  die  dritte  dem  der  Physik  entnommen
  ist.

Die  Aufgaben  werden  aus  einer  hierzu  angelegten  Sammlung  durch  das  Los  bestimmt
und  sind  sämtlich  so  einzurichten,  daß  je  drei  von  ihnen  in  sechs  Stunden  bearbeitet  werden
können.

Die  Bearbeitung  erfolgt  unter  ständiger  Aufsicht  ohne  Benutzung  von  Hilfsmitteln.

10.  lI.  Zweck  der  praktischen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Lehrling  das  für
die  Tätigkeit  eines  Gehilfen  erforderliche  Geschick  sich  angeeignet  hat.
Der  Prüfling  hat:
1.  drei  ärztliche  Verordnungen  zu  verschiedenen  Arzneiformen  zu  lesen,  anzufertigen
und  die  Preise  zu  berechnen;
2.  zwei  galenische  Zubereitungen  und  ein  pharmazeutisch-chemisches  Präparat  des
Deutschen  Arzneibuchs  anzufertigen;
3.  zwei  chemische  Präparate  auf  ihre  Reinheit  nach  Vorschrift  des  Deutschen  Arzneibuchs
  zu  untersuchen.
        <pb n="357" />
        —  323  —

Die  Aufgaben  zu  2  und  3  werden  aus  je  einer  hierzu  angelegten  Sammlung  durch
das  Los  bestimmt,  die  Verordnungen  zu  den  Arzneiformen  von  den  Examinatoren  unter
tunlichster  Benutzung  der  Tagesrezeptur  gegeben.

Die  Lösung  der  Aufgaben  geschieht  unter  ständiger  Aufsicht  je  eines  der  beiden
prüfenden  Apotheker.

&amp;amp;11.  III.  Zweck  der  mündlichen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Lehrling  die
Arzneimittel  kennt  und  fie  von  anderen  Mitteln  zu  unterscheiden  weiß,  ob  er  die  Grundlehren
  der  Botanik,  der  pharmazeutischen  Chemie  und  Phyfik  beherrscht  und  ob  er  sich
hinlänglich  mit  den  gesetzlichen  Bestimmungen  bekannt  gemacht  hat,  welche  für  die  Tätigkeit
  eines  Gehilfen  maßgebend  sind.

Er  hat:

1.  mehrere  frische  oder  getrocknete  Pflanzen  zu  bestimmen;

2.  mehrere  Drogen  und  pharmazeutisch-chemische  Pröparate  zu  erkennen  und  ihre
Abstammung,  ihre  Anwendung  zu  pharmazeutischen  Zwecken  sowie  die  vorkommenden
  Verfälschungen  zu  erläutern;

3.  Fragen  aus  den  Grundlehren  (Absatz  1)  und  aus  der  Apotheken-Gesetzgebung  zu
beantworten.

Bei  der  Prüfung  hat  der  Prüfling  auch  die  während  der  Ausbildungszeit  angelegte
Pflanzensammlung  nebst  einer  Bescheinigung  des  ausbildenden  Apothekers  vorzulegen,
daß,  soweit  ihm  bekannt,  der  Prüfling  die  Pflanzen  selbst  gesammelt  hat.

#12.  Für  die  Prüfung  sind  zwei  Tage  bestimmt.

In  der  Regel  find  nicht  mehr  als  vier  Prüflinge  zu  einer  mündlichen  Prüfung
zuzulassen.

13.  Uber  den  Gang  der  Prüfung  eines  jeden  Prüflings  wird  eine  Niederschrift
aufgenommen,  welche  von  dem  Vorsitzenden  und  den  beiden  Mitgliedern  der  Kommission
zu  unterzeichnen  und  zu  den  Akten  der  Aufsichtsbehörde  zu  nehmen  ist.

#l  14.  Für  diejenigen  Prüflinge,  welche  die  Prüfung  bestanden  haben,  wird  unmittelbar
  nach  Beendigung  der  Prüfung  ein  von  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission
unterzeichnetes  Zeugnis  nach  dem  beigefügten  Muster  2  ausgefertigt  und  nebst  den  gemäß
§  6  vorgelegten  Zeugnissen  dem  ausbildenden  Apotheker  zur  Aushändigung  an  den  Prüfling
  zugestellt.

In  dem  Prüfungszeugnis  ist  das  Gesamtergebnis  durch  eine  der  Zensuren  „sehr  gut",
„gut“,  „genügend“  zu  bezeichnen.

*  15.  Das  Nichtbestehen  der  Prüfung  hat  die  Verlängerung  der  Ausbildungszeit
um  drei  bis  sechs  Monate  zur  Folge;  nach  dieser  Frist  muß  die  Prüfung  vollständig
wiederholt  werden.

1204.  52

uster
        <pb n="358" />
        —  324  —

Über  das  Nichtbestehen  ist  von  der  Prüfungskommission  ein  Vermerk  auf  der  im  §  6
Ziffer  2  genannten  Urkunde  zu  machen.

Wer  bei  der  Benutzung  unerlaubter  Hilfsmittel  während  der  Prüfung  betroffen
wird,  ist  auf  drei  Monate  zurückzustellen.  Die  Prüfung  gilt  in  diesem  Falle  als  nicht
bestanden.

Wer  auch  bei  der  zweiten  Wiederholung  nicht  besteht,  wird  zu  einer  weiteren  Prüfung
nicht  zugelassen.

II.  Pharmazeutische  Prüfung.

§  16.  Die  pharmazeutische  Prüfung  kann  vor  jeder  bei  einer  Universität  oder  einer
Technischen  Hochschule  des  Deutschen  Reichs  eingerichteten  pharmazeutischen  Prüfungskommission
  abgelegt  werden.  Die  Prüfungskommissionen  werden  jährlich  von  der  zuständigen
  Behörde  (8  1)  aus  je  einem  Lehrer  der  Botanik,  der  Chemie,  der  Pharmazie
und  der  Physik  sowie  einem  oder  zwei  Apothekern  gebildet.  Der  Lehrer  der  Chemie  kann
durch  den  Lehrer  der  Pharmazie  ersetzt  werden.

Der  Vorsitzende  der  Kommission  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  der  zuständigen
Behörde  (§  1)  ernannt;  sie  können  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  gewählt  werden.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Prüfung,  ist  berechtigt,  ihr  in  allen  Abschnitten  beizuwohnen,
  achtet  darauf,  daß  die  Bestimmungen  der  Prüfungsordnung  genau  befolgt  werden,
bestimmt  unter  Beachtung  der  Vorschriften  der  Prüfungsordnung  die  Examinatoren  für
die  einzelnen  Prüfungsabschnitte,  ordnet  bei  vorübergehender  Behinderung  eines  Mitglieds
  dessen  Stellvertretung  an,  berichtet  unmittelbar  nach  Abschluß  einer  jeden  Prüfungsperiode
  der  vorgesetzten  Behörde  über  die  Tätigkeit  der  Kommission  und  legt  Rechnung
über  die  Gebühren.

In  jedem  Jahre  finden  zweimal  (lim  Sommer=  und  im  Winterhalbjahre)  Prüfungen
  statt.

&amp;amp;  17.  Die  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  bei  der  zuständigen  Behörde
(§  1)  oder  bei  der  von  dieser  bezeichneten  Dienststelle  einzureichen.

Die  Meldung  zur  Prüfung  im  Sommerhalbjahre  muß  spätestens  bis  zum  15.  März,
die  Meldung  zur  Prüfung  im  Winterhalbjahre  spätestens  bis  zum  15.  August  unter  Beifügung
  der  erforderlichen  Zeugnisse  eingehen.  Spätere  Meldungen  dürfen  nur  ausnahmsweise
  berücksichtigt  werden.

Der  Meldung  sind  die  nach  §  6  für  die  Zulassung  zur  pharmazeutischen  Vorprüfung
erforderlichen  Nachweise  sowie  das  Zeugnis  über  die  bestandene  pharmazeutische  Vorprüfung
  (§  14)  beizufügen.

Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  außerdem  bedingt  durch  den  Nachweis:
        <pb n="359" />
        —  326  —

1.  einer  nach  bestandener  pharmazeutischer  Vorprüfung  und  vor  Beginn  des  Universitäts—
studiums  (Ziffer  2)  in  Apotheken  des  Deutschen  Reichs  zugebrachten  Gehilfenzeit
von  mindestens  einjähriger  Dauer;

2.  eines  durch  ein  Abgangszeugnis  bescheinigten  sachgemäßen  Studiums  von  mindestens
vier  Halbjahren  an  einer  Universität  des  Deutschen  Reichs.  Insbesondere  ist
nachzuweisen,  daß  der  Studierende  während  des  Universitätsstudiums  mindestens
je  zwei  Halbjahre  an  analdtisch-  chemischen  und  pharmazeutisch-chemischen  Ubungen,
mindestens  ein  Halbjahr  an  Ubungen  in  der  mikroskopischen  Untersuchung  von
Drogen  und  Pflanzenpulvern  regelmäßig  teilgenommen,  auch  sich  mit  den  üblichen
Sterilisationsverfahren  vertraut  gemacht  hat;  die  Nachweise  sind  durch  Bescheinigungen
  der  zuständigen  Univerfitätslehrer  zu  erbringen.

Dem  Besuch  einer  Universität  steht  der  Besuch  der  Technischen  Hochschulen  zu  Stuttgart,
  Karlsruhe,  Darmstadt  und  Braunschweig  gleich.

Außerdem  sind  der  Meldung  beizufügen:
a)  ein  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf,  in  welchem  der  Gang  der  Universitätsstudien
  darzulegen  ist,  sowie,
b)  falls  der  Kandidat  sich  nicht  alsbald  nach  dem  Abgange  von  der  Universität  meldet,
ein  amtliches  Zeugnis  über  seine  Führung  in  der  Zwischenzeit.
Die  geforderten  Nachweise  nebst  dem  vorstehend  zu  b  bezeichneten  Zeugnisse  sind  in
Urschrift  vorzulegen.

&amp;amp;18.  Der  Zulassungsverfügung  ist  ein  Abdruck  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung
beizufügen.

Der  Kandidat  hat  sich  binnen  einer  Woche  nach  Behändigung  der  Zulassungsverfügung
  mit  dieser  Verfügung  und  der  Quittung  über  die  eingezahlten  Gebühren  (8  33)
bei  dem  Vorsfitzenden  der  Prüfungskommission  ohne  besondere  Aufforderung  persönlich
zu  melden.

19.  Die  Prüfung  zerfällt  in  folgende  Abschnitte:
I.  die  schriftliche  Prüfung;
II.  die  praktische  Prüfung:
A.  bie  analytisch-chemische  Prüfung;
B.  die  pharmazeutisch-chemische  Prüfung;
III.  die  mündliche  Prüfung:
A.  die  allgemein=  wissenschaftliche  Prüfung;
B.  die  pharmazeutisch-wissenschaftliche  Prüfung.
52“
        <pb n="360" />
        —  326  —

Schriftliche  Prüfung.

#20.  I.  Zweck  der  schriftlichen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Kandidat  die  ihm
zur  Bearbeitung  vorzulegenden  Fragen  vollständig  beherrscht  und  seine  Gedanken  klar
und  richtig  auszudrücken  vermag.

Der  Kandidat  erhält  drei  Aufgaben,  von  denen  eine  dem  Gebiete  der  anorganischen,
eine  dem  der  organischen  Chemie  und  eine  dem  der  Botanik  oder  Pharmakognosie  entnommen
  ist.

Die  Aufgaben  werden  aus  einer  hierzu  angelegten  Sammlung  durch  das  Los  bestimmt
  und  sind  sämtlich  so  einzurichten,  daß  jede  Aufgabe  in  längstens  drei  Stunden  erledigt
  werden  kann.

Die  Bearbeitung  erfolgt  unter  ständiger  Aufsicht  ohne  Benutzung  von  Hilfsmitteln.

Praktische  Prüfung.

é#21.  IIA.  Zweck  der  analytisch-chemischen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Kandidat
  die  in  der  analytischen  Chemie  erlangten  wissenschaftlichen  Kenntnisse  nicht  nur
theoretisch  sich  angeeignet  hat,  sondern  auch  praktisch  in  dem  erforderlichen  Maße  zu  verwerten
  imstande  ist.  Insbesondere  muß  der  Kandidat  befähigt  sein,  folgende  Aufgaben
richtig  zu  lösen:

1.  eine  natürliche,  ihren  Bestandteilen  nach  dem  Examinator  bekannte  chemische  Verbindung
  oder  eine  künstliche,  zu  diesem  Zwecke  besonders  zusammengesetzte  Mischung
aus  nicht  mehr  als  sechs  Stoffen  qualitativ  zu  analysieren  und  außerdem  drei
einzelne  dem  Kandidaten  zu  bezeichnende  Bestandteile  einer  chemischen  Verbindung
oder  einfachen  Mischung,  deren  Zusammensetzung  dem  Examinator  bekannt  ist,
quantitativ  zu  bestimmen;

2.  eine  vergiftete  organische  oder  anorganische  Substanz,  ein  Nahrungsmittel  oder  eine
Arzneimischung  in  der  Weise  zu  untersuchen,  daß  die  Ergebnisse  über  die  Art  des

vorgefundenen  Giftes  oder  der  Verfälschung  und,  soweit  dies  nach  der  Beschaffenheit

  des  vorgefundenen  Giftes  oder  der  Verfälschung  verlangt  werden  kann,  auch
über  die  Menge  des  Giftes  oder  des  verfälschenden  Stoffes  eine  möglichst  zuverlässige
  Auskunft  geben.

Die  Aufgaben  werden  von  den  Examinatoren  bestimmt  und  unter  Aussicht  gearbeitet.

Der  Examinator  bestimmt  die  Friften,  innerhalb  deren  die  Arbeiten  auszuführen  find.

Über  die  Ausführung  der  Arbeiten  hat  der  Kandidat  innerhalb  der  vom  Examinator
zu  bestimmenden  Frist  schriftlichen  Bericht  zu  erstatten.

Der  Examinator  ist  berechtigt,  den  Kandidaten  auch  mündlich  über  die  Aufgaben  zu
prüfen.
        <pb n="361" />
        —  327  —

Bei  der  Zensur  haben  die  Examinatoren  den  Gegenstand  der  gestellten  Aufgaben
namhaft  zu  machen.

8  22.  IIB.  Zweck  der  pharmazeutisch-chemischen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der
Kandidat  das  für  seiclen  Beruf  erforderliche  technische  Geschick  sich  angeeignet  hat.
Der  Kandidat  hat:
1.  zwei  pharmazeutisch  -chemische  Präparate  anzufertigen;
2.  die  Prüfung  und  Wertbestimmung  einer  Droge  auf  mikroskopischem  Wege  und
3.  die  Prüfung  und  Wertbestimmung  je  einer  Droge  oder  eines  galenischen  Arzneimittels
  auf  chemischem  Wege  auszuführen.
Die  Aufgaben  werden  aus  einer  hierzu  angelegten  Sammlung  durch  das  Los  bestimmt
  und  unter  Aufsicht  erledigt.
Der  Examinator  bestimmt  die  Fristen,  innerhalb  deren  die  Arbeiten  auszuführen  sind.
Über  die  Ausführung  der  Arbeiten  hat  der  Kandidat  innerhalb  der  von  dem  Examinator
  zu  bestimmenden  Frist  schriftlichen  Bericht  zu  erstatten.
Der  Examinator  ist  berechtigt,  den  Kandidaten  auch  mündlich  über  die  Aufgaben  zu
prüfen.
Mündliche  Prüfung.

23.  III  A.  Zweck  der  allgemein=  wissenschaftlichen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob
der  Kandidat  in  der  Chemie,  Physik  und  Botanik  wissenschaftlich  soweit  ausgebildet  ist,
wie  es  sein  Beruf  erfordert.

Die  Prüfung  wird  von  drei  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  in  Gegenwart  des
Vorsitzenden  abgehalten.

In  der  Regel  werden  nicht  mehr  als  vier  Kandidaten  zu  einem  Prüfungstermine
zugelassen.

24.  IIIB.  Die  pharmazeutisch-wissenschaftliche  Prüfung  wird  von  den  Lehrern
der  Botanik  und  Pharmazie  und  den  Apothekern  in  Gegenwart  des  Vorsitzenden  abgehalten.


Der  Kandidat  hat:

1.  mindestens  zehn  frische  oder  getrocknete,  offizinelle  oder  solche  Pflanzen,  welche  mit

den  offizinellen  verwechselt  werden  können,  zu  bestimmen  und  zu  erklären;

2.  mindestens  zehn  unzerkleinerte  Drogen  zu  erkennen  und  ihre  Abstammung  und
äußeren  Merkmale  sowie  ihre  Anwendung  zu  pharmazeutischen  Zwecken  und  die
vorkommenden  Verfälschungen  zu  erläutern;

3.  von  mehreren  chemischen  Rohstoffen  und  pharmazeutisch-chemischen  Präparaten  die
Eigenschaften,  die  Zusammensetzung,  Darstellung,  Prüfung  und  Wertbestimmung
sowie  die  vorkommenden  Verunreinigungen  zu  erklären;
        <pb n="362" />
        —  328  —

4.  ausreichende  Kenntnisse  in  den  das  Apothekenwesen  betreffenden  gesetzlichen  Be—
stimmungen  darzutun.

In  der  Regel  werden  nicht  mehr  als  vier  Kandidaten  zu  einem  Prüfungstermine
zugelassen.

&amp;amp;  25.  Uber  die  mündlichen  Prüfungen  (§§  23,  24)  wird  für  jeden  Kandidaten
eine  besondere  Niederschrift  unter  Anführung  der  Prüfungsgegenstände  aufgenommen  und
von  den  Examinatoren  vollzogen.

#26.  Uber  jede  der  in  den  Prüfungsabschnitten  I,  II  A  und  IIB  (8§  20  bis  22)
zu  fertigenden  einzelnen  Arbeiten  sowie  über  den  Ausfall  eines  jeden  Teiles  der  Prüfungsabschnitte
  III  A  und  IIIB  (§§  23  und  24)  wird  eine  Zensur  erteilt.  Hierbei  sind  nur
die  Bezeichnungen  sehr  gut  (1)  —  gut  (2)  —  genügend  (3)  —  ungenügend  (4)  —
schlecht  (5)  zulässig.  Die  Zensur  wird  erteilt:  in  dem  Abschnitt  I  von  sämtlichen  Mitgliedern
  der  Kommission,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  und  mit  Ausschluß  des  Lehrers
der  Physik,  in  den  übrigen  Abschnitten  von  den  zuständigen  Examinatoren.  Ergibt  sich
bei  der  Erteilung  der  Zensur  für  die  einzelnen  Arbeiten  im  Abschnitt  I  Stimmengleichheit,
  so  entscheiden  die  Stimmen,  welche  sich  für  die  mindergünstige  Zensur  aussprechen.
Die  Zensur  wird  bei  den  mündlichen  Prüfungen  in  der  Niederschrift  (§  25)  vermerkt.

&amp;amp;27.  Wird  in  den  Abschnitten  I,  II  A  oder  IIB  für  eine  Arbeit,  in  dem  Abschnitte
  IIIB  für  einen  Teil  dieses  Abschnitts  die  Zensur  „ungenügend“  (4)  oder  „schlecht“  (5)
erteilt,  oder  werden  in  dem  Abschnitte  III  A  eine  Stimme  für  die  Zensur  „schlecht“  (5)
oder  zwei  Stimmen  für  die  Zensur  „ungenügend“  (4)  abgegeben,  so  gilt  der  betreffende
Prüfungsabschnitt  als  nicht  bestanden.

Wer  bei  der  Benutzung  unerlaubter  Hilfsmittel  während  der  Prüfung  betroffen
wird,  ist  auf  sechs  Monate  zurückzustellen.  Der  Prüfungsabschnitt  gilt  in  diesem  Falle
als  nicht  bestanden.

Tritt  ein  Kandidat  ohne  genügende  Entschuldigung  von  einem  bereits  begonnenen
Prüfungsabschnitte  zurück,  so  kann  durch  einen  mit  Zustimmung  des  Vorsitzenden  gefaßten
Beschluß  der  Prüfungskommission  der  betreffende  Prüfungsabschnitt  für  nicht  bestanden
erklärt  werden.

Nach  dem  Ergebnisse  der  Einzelzensuren  wird  die  Zensur  für  jeden  in  allen  Teilen
bestandenen  Prüfungsabschnitt  in  der  Weise  bestimmt,  daß  die  Summe  der  Zensuren  für
die  einzelnen  Teile  des  Abschnitts  durch  die  Anzahl  der  Teile  dividiert  wird.  Ergibt  sich
bei  der  Division  ein  Bruch,  so  wird  dieser  bei  Festsetzung  der  Zensur  für  den  Abschnitt
ohne  Abrundung  eingestellt.
        <pb n="363" />
        —  329  —

8  28.  Ist  nach  §  27  ein  Prüfungsabschnitt  nicht  bestanden,  so  muß  er  wiederholt
werden.  Die  Festsetzung  der  Wiederholungsfrist  geschieht  durch  den  Vorsitzenden  im  Benehmen
  mit  den  zuständigen  Examinatoren.

Die  Wiederholung  eines  nicht  bestandenen  Prüfungsabschnitts  darf  bei  der  Zensur
„ungenügend“  (4)  in  der  Regel  erst  nach  drei  Monaten,  bei  der  Zensur  „schlecht“  (5)  in  der
Regel  erst  nach  sechs  Monaten  erfolgen,  muß  aber  spätestens  innerhalb  der  beiden  folgenden
  Prüfungshalbjahre  stattfinden,  widrigenfalls  auch  die  früher  mit  günstigem  Erfolge
zurückgelegten  Prüfungen  zu  wiederholen  find.  Das  Gleiche  tritt  ein,  wenn  ein  Kandidat
nach  erfolgreicher  Ablegung  eines  Prüfungsabschnitts  die  Fortsetzung  der  Prüfung  ohne
genügenden  Entschuldigungsgrund  über  die  nächsten  zwei  Prüfungshalbjahre  hinaus  verzögert.


Wer  auch  bei  der  zweiten  Wiederholung  eines  Prüfungsabschnitts  nicht  besteht,  wird
zu  einer  weiteren  Prüfung  nicht  zugelassen.

&amp;amp;29.  Die  einzelnen  Prüfungen  sind  in  der  im  §  19  angegebenen  Reihenfolge  ohne
Unterbrechung  zurückzulegen.  Die  Aufgaben  für  jeden  Abschnitt  sind  erst  bei  Beginn  der
Prüfungen  zu  erteilen.  Zwischen  den  einzelnen  Abschnitten  darf  in  der  Regel  nur  ein
Zeitraum  von  einer  Woche  liegen.

Zu  dem  Abschnitte  II  wird  nur  zugelassen,  wer  den  Abschnitt  I  bestanden  hat,  zum
Abschnitte  III  B  nur,  wer  die  sämtlichen  früheren  Abschnitte  bestanden  hat.  Wer  die  Abschnitte
  II  A  oder  IIB  nicht  besteht,  hat  die  Wahl,  ob  er  sich  den  Prüfungen  in  den  Abschnitten
  II!B  und  III  A,  beziehungsweise  III  A,  sogleich  oder  erst  nach  Wiederholung  der
nicht  bestandenen  Abschnitte  unterziehen  will.

30.  Hat  der  Kandidat  den  Abschnitt  III  B  bestanden,  so  wird  unmittelbar  nach
dessen  Beendigung  die  Gesamtzensur  unter  entsprechender  Anwendung  des  §  27  Absatz  4
Satz  1  bestimmt.  Ergibt  sich  bei  der  Gesamtzensur  ein  Bruch,  so  wird  derselbe,  falls  er
über  0,5  beträgt,  als  ein  Ganzes  gerechnet;  andernfalls  bleibt  er  unberücksichtigt.

Die  Gesamtzensur  wird  in  der  Niederschrift  über  den  Abschnitt  IIIB  (8§  24,  25)
vermerkt.

Der  Vorsitzende  überreicht  hierauf  die  vollständigen  Prüfungsverhandlungen,  einschließlich
  der  die  Meldung  und  Zulassung  des  Kandidaten  betreffenden  Urkunden,  der

zuständigen  Behörde  (§  1).  Diese  erteilt  das  Prüfungszeugnis  unter  Angabe  der  Gesamtzensur
  nach  dem  beigefügten  Muster  3.

§  31.  Wer  sich  nicht  rechtzeitig  gemäß  den  Bestimmungen  des  §  18  persönlich
meldet,  oder  die  für  die  Anfertigung  der  Arbeiten  oder  für  die  mündlichen  Prüfungen
gesetzten  Zeiten  ohne  hinreichende  Gründe  versäumt,  kann  auf  Antrag  des  Vorsitzenden

Wuster  3
        <pb n="364" />
        —  330  —

von  der  zuständigen  Behörde  (§  1)  bis  zum  folgenden  Prüfungshalbjahre  zurückgestellt
werden.

lc#32.  Die  Prüfung  darf  nur  bei  der  Kommission  fortgesetzt  oder  wiederholt  werden,
bei  welcher  sie  begonnen  ist.

Die  mit  dem  Zulassungsgesuch  eingereichten  Zeugnisse  (§  17)  find  dem  Kandidaten
erst  nach  vollständig  bestandener  Prüfung  zurückzugeben.  Verlangt  er  sie  früher  zurück,
so  sind  die  Behörden  (8  1)  durch  Vermittelung  des  Reichskanzlers  zu  benachrichtigen,  daß
der  Kandidat  die  Prüfung  begonnen,  aber  nicht  beendigt  hat,  und  daß  ihm  auf  seinen
Antrag  die  Zeugnisse  zurückgegeben  worden  sind.

In  die  Urschrift  des  letzten  Universitäts-Abgangszeugnisses  ist  ein  Vermerk  über  den
Ausfall  der  bisherigen  Prüfung  einzutragen.

s  33.  Die  Gebühren  für  die  gesamte  Prüfung  betragen  140  .

Davon  sind
für  die  Abschnitte  I,  II  A,  II  B  und  lII  Aje  18  A.  —79V277,
für  Abschnitt  lII  SB  24

für  Verwaltungskosten,  Anschaffung  von  Prüfungsgegenständen  usw.  44—-berechnet.

Bei  Wiederholung  einzelner  Abschnitte  sind  nach  diesen  Sätzen  auch  die  betreffenden
Gebühren,  für  Verwaltungskosten  jedoch  nur  im  Falle  einer  Wiederholung  der  Abschnitte
IIA,  II  B  und  III  A  je  10  nochmals  zu  entrichten.

s#34.  Wer  während  der  Prüfung  zurücktritt  oder  zurückgestellt  wird,  erhält  die
nach  §  33  zu  berechnenden  Gebühren  für  die  noch  nicht  begonnenen  Prüfungen  zurück.

III.  Praktische  Tätigkeit  nach  der  Prüfung.

35.  Nach  vollständig  bestandener  pharmazeutischer  Prüfung  und  in  der  Regel  im
Anschluß  an  dieselbe  hat  der  Kandidat  weitere  zwei  Jahre  als  Gehilfe  in  Apotheken,
darunter  mindestens  ein  Jahr  in  Apotheken  des  Deutschen  Reichs,  sich  praktisch  zu  betätigen.


Die  Wahl  der  Apotheken  steht  dem  Kandidaten  frei,  jedoch  sind  die  Landesregierungen
befugt,  in  besonderen  Ausnahmefällen  einzelne  Apotheken  als  nicht  geeignet  zu  bezeichnen.

Während  dieser  Gehilfenzeit,  welche  in  der  Regel  ohne  Unterbrechung  zu  erledigen
ist,  hat  der  Kandidat  seine  praktischen  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  zu  vertiefen  und  fortzubilden,
  sowie  auch  ausreichendes  Verständnis  für  die  Aufgaben  und  Pflichten  des
Apothekerberufs  zu  zeigen.  Den  Nachweis,  daß  die  Gehilfenzeit  mit  Erfolg  zurückgelegt
        <pb n="365" />
        —  331  —

worden  ist,  hat  der  Kandidat  durch  ein  Zeugnis  zu  erbringen,  das  eine  eingehende  Wür—
digung  seiner  Tätigkeit  enthält.  Das  Zeugnis  ist  von  dem  Apotheker,  der  die  Ausbildung
geleitet  hat,  nach  dem  Muster  4  auszustellen  und  von  dem  zuständigen  Medizinalbeamten  afe4.
zu  beglaubigen.
Gewinnt  die  zuständige  Behörde  (§  1)  nicht  die  Überzeugung,  daß  der  Kandidat
durch  seine  Beschäftigung  den  nach  Absatz  3  zu  stellenden  Anforderungen  entsprochen  hat,
so  hat  der  Kandidat  die  Tätigkeit  als  Gehilfe  während  eines  von  der  Behörde  zu  bestimmenden
  Zeitraums  fortzusetzen.

C.  Erteilung  der  Approbation.

36.  Nach  Ablauf  der  im  §  35  vorgeschriebenen  Gehilfenzeit  hat  der  Kandidat
bei  der  zuständigen  Behörde  (§  1)  des  Bundesstaats,  in  dem  er  die  pharmazeutische
Prüfung  bestanden  hat,  die  Erteilung  der  Approbation  als  Apotheker  zu  beantragen.
Dabei  sind  einzureichen:

das  Prüfungszeugnis  (§  30),  die  Zeugnisse  über  die  nach  der  pharmazeutischen
Prüfung  abgeleistete  regelmäßige  Tätigkeit  als  Apothekergehilfe  (§  35)  und  die
auf  die  Zeit  seit  Ablegung  der  pharmazeutischen  Prüfung  bezüglichen  polizeilichen
Führungszeugnisse  sowie  eine  Geburtsurkunde.

Die  Approbation  wird  nach  dem  beigefügten  Muster  5  erteilt.

Ufte
37.  Dem  Reichskanzler  werden  von  den  Behörden  (§  1)  Verzeichnisse  der  in  dem  nne
abgelaufenen  Jahre  Approbierten  eingereicht.

D.  Ausnahmen.

&amp;amp;38.  Von  den  Vorschriften  in  §  6  Ziffer  1  und  2,  §  17  Absatz  4  Ziffer  2,  §  28
Absatz  2  und  §  32  Absatz  1  kann  der  Reichskanzler  in  Übereinstimmung  mit  der  zuständigen
  Landes-Zentralbehörde  Ausnahmen  zulassen.

Mit  dem  Gesuch  um  Dispensation  von  der  Vorschrift  des  §  32  Absatz  1  ist  zugleich
eine  Erklärung  der  bisherigen  Prüfungskommission  wegen  etwaiger  dem  Wechsel  der
Kommission  entgegenstehender  Bedenken  vorzulegen.

E.  Schluß  und  Übergangsbestimmungen.

*39.  Auf  die  Lehrlings-,  Gehilfen=  und  Studienzeit  ist  die  Militärdienstzeit  nicht
anzurechnen.

40.  Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  Oktober  1904  in  Kraft.
1004.  53
        <pb n="366" />
        —  332  —

#41.  Wer  spätestens  am  1.  Oktober  1904  als  Apothekerlehrling  eingetreten  ist,
wird  zu  den  Prüfungen  zugelassen,  wenn  er  auch  nur  den  Nachweis  der  bisher  erforderten
wissenschaftlichen  Vorbildung  erbringt.

Apothekergehilfen,  die  am  1.  Oktober  1904  eine  mindestens  einjährige  Gehilfenzeit
abgeleistet  haben,  sind  berechtigt,  den  Rest  der  Gehilfenzeit  ganz  oder  teilweise  vor  dem
Universitätsstudium  abzuleisten.  Leisten  sie  die  Gehilfenzeit  ganz  vor  dem  Universitätsstudium
  ab  und  melden  sie  sich  spätestens  am  15.  März  1908  zur  Ablegung  der  Prüfung,
so  dürfen  sie  diese  (einschließlich  etwaiger  Wiederholungsprüfungen)  auf  ihren  Antrag
nach  den  bisherigen  Vorschriften  ablegen.  Beginnen  sie  das  Universitätsstudium  vor  vollendeter
  dreijähriger  Gehilfenzeit,  so  ist  ihnen  die  vorher  abgeleistete  Gehilfenzeit,  soweit
sie  ein  Jahr  übersteigt,  auf  die  im  §  35  vorgeschriebene  praktische  Tätigkeit  anzurechnen.

Apothekergehilfen,  die  spätestens  im  Sommerhalbjahr  1904  das  Universitätsstudium
begonnen  haben,  dürfen  die  Prüfung  (einschließlich  etwaiger  Wiederholungsprüfungen)
auf  ihren  Antrag  nach  den  bisherigen  Vorschriften  ablegen.
        <pb n="367" />
        —  333  —
Muster  1  (zu  §  6).

 

SZeugnis
über

die  Tätigkeit  als  Apothekerlehrling.

Dem  (Vor=  und  Zuname)
geboren  am  ten  in
wird  hiermit  bescheinigt,  daß  er  vom  ten  19  bis  zum
ten  19  in  der  von  mir  geleiteten  Apotheke  als

Lehrling  beschäftigt  gewesen  ist.

(Folgen  die  Angaben  über  die  Führung  und  die  Leistungen  des  Lehrlings  während  der  Lehrzeit.)

,  den  ten  19

(Unterschrift  des  Apothekers.)

Beglaubigt.

„den  ten  19

(Siegel  und  Unterschrift  des  Medizinalbeamten.)

53“
        <pb n="368" />
        —  334  —
Muster  2  (zu  §  14).

 

BSZeugnis
über
die  pharmazeutische  Vorprüfung.

Dem  (Vor=  und  Zuname)
geboren  am  ten  in
wird  hiermit  bescheinigt,  daß  er  vor  der  unterzeichneten  Prüfungskommission  die  pharmazeutische

  Vorprüfung  mit  der  Zensur  bestanden  hat.

,  den  ten  19

Prüfungskommission  für  die  pharmazeutische  Vorprüfung.

(Siegel  der  Prüfungskommission  und  Unterschrift  der  Mitglieder.)
        <pb n="369" />
        —  335  —
Muster  3  (zu  §  30).

 

SZeugnis

über

die  pharmazeutische  Prüfung.

Dem  Kandidaten  der  Pharmazie  (Vor=  und  Zuname)

geboren  am  ten  in
wird  hiermit  bescheinigt,  daß  er  vor  der  Prüfungskommission
  in  am  ten  19
die  pharmazeutische  Prüfung  mit  der  Zensur  bestanden  hat.

,  den  ten  19

(Siegel  und  Unterschrift  der  Behörde.)
        <pb n="370" />
        —  336  —
Muster  4  (zu  §  35).

 

Zeugnis
über
die  Tätigkeit  als  Apothekergehilfe
für  den

Kandidaten  der  Pharmazie

Dem  Kandidaten  der  Pharmazie  (Vor=  und  Zuname)

aus  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  er  nach  vollständig
bestandener  pharmazeutischer  Prüfung  vom  ten  19
bis  zum  ten  19  in  der  von  mir  geleiteten  Apotheke

als  Gehilfe  beschäftigt  gewesen  ist.
(Folgt  eine  nähere  Würdigung  der  Art  der  Beschäftigung,  wobei  anzugeben  ist,  inwieweit  der
Gehilfe  in  der  bezeichneten  Zeit  seine  praktischen  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  vertieft  und  fortgebildet
  und  ausreichendes  Verständnis  für  die  Aufgaben  und  Pflichten  des  Apothekerberufs
gezeigt  hat.)
,  den  ten  19

(Unterschrift  des  Apothekers.)

Beglaubigt  (z.  B.  mit  dem  Bemerken,  daß  Nachteiliges
über  den  pp.  nicht  bekannt  geworden  ist).

den  en  19

(Siegel  und  Unterschrift  des  Medizinalbeamten.)
        <pb n="371" />
        —  337  —
Muster  5  (zu  §  36).

 

Nachdem  der  Kandidat  der  Pharmazie  (Vor=  und  Zuname)
aus  am  ten  19.
die  pharmazeutische  Prüfung  vor  der  Prüfungskommisfion  in
mit  der  Zensur  bestanden  und  die  Bestimmungen  über  die  Gehilfenjahre

mit  dem  ten  19.  erfüllt  hat,  wird  ihm  hierdurch
die  Approbation  als  Apotheker

für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  gemäß  §  29  der  Reichs-Gewerbeordnung  erteilt.

,  den  "tien  19

(Siegel  und  Unterschrift  der  approbierenden  Behörde.)

Approbation
für

als  Apotheker.
        <pb n="372" />
        —  338  —

Nr.  70.  Verordnung,

die  Beförderung  von  lebenden  Tieren  auf  den  Eisenbahnen  betreffend;
vom  1.  August  1904.

Nachdem  der  Bundesrat  auf  Grund  des  Art.  45  der  Reichsverfassung  beschlossen  hat,
die  Bestimmungen  über  die  Verladung  und  Beförderung  von  lebenden  Tieren  auf  Eisen—
bahnen  (Bekanntmachung  vom  13.  Juli  1879  —  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  479  —)  aufzuheben  und  statt  deren  neue  Vorschriften  zu  erlassen,  findet  die  Verordnung
  vom  16.  September  1879,  die  Verladung  und  Beförderung  von  lebenden
Tieren  auf  Eisenbahnen  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  381),  ihre  Erledigung.  An  deren
Stelle  treten  die  mit  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  6.  Juli  1904  in  Nr.  29
des  Reichsgesetzblattes  S.  253  flg.  als  Abänderung  der  Eisenbahnverkehrsordnung  veröffentlichten
  „Näheren  Bestimmungen  über  die  Beförderung  von  lebenden  Tieren“,  die
in  nachstehendem  noch  besonders  zur  Nachachtung  bekannt  gegeben  werden.

—  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Anordnungen  in  §§  3,  6,  8  der  Bestimmungen
werden,  soweit  sie  nicht  unter  reichsgesetzliche  Strafandrohungen  fallen,  an  den  Versendern
der  Tiere  und  beziehentlich  an  den  Transportbegleitern  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark
oder  entsprechender  Haft  geahndet.

Dresden,  den  1.  August  1904.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Für  den  Minister:  Dr.  Rüger.

Mert-  Greubig.

Nähere  Bestimmungen  über  die  Verladung  und  Beförderung
von  lebenden  Tieren  auf  den  Eisenbahnen.

 

I.  Verladung.

81.
(1)  Soweit  die  Stationen  nach  den  Tarifbestimmungen  unbeschränkt  oder  beschränkt
für  den  Viehverkehr  bestimmt  sind,  müssen  sie  mit  Vorrichtungen  versehen  sein,  die  den
        <pb n="373" />
        —  339  —

Abfertigungsbefugnissen  entsprechend  ein  zweckmäßiges  Ein-  und  Ausladen  der  Tiere
gestatten.

(2)  Auf  der  Oberfläche  der  hölzernen  Verladerampen  müssen  in  zweckentsprechenden
Zwischenräumen  schmale  Latten  mit  abgerundeten  Kanten  angebracht  sein,  damit  die
Tiere  sicher  fußen  können.

(s)  Die  Oberfläche  der  festen  Rampen  darf  höchstens  1:  8,  die  der  beweglichen  Vorrichtungen
  höchstens  1:  3  geneigt  sein.

(4)  Die  Ladebrücken  müssen  hinreichend  breit  und  mit  mindestens  20  Zentimeter
hohen  Schutzleisten  an  beiden  Seiten  sowie  mit  Trittlatten  (siehe  Absatz  2)  versehen  sein.
Auch  müssen  Vorkehrungen  zum  Schutze  gegen  seitliches  Abdrängen  der  Tiere  getroffen
sein.

(53)  Auf  Stationen  mit  regelmäßigem  größeren  Viehversande  sowie  auf  den  Tränkstationen
  (§  6)  oder  in  deren  Nähe  müssen  zur  vorübergehenden  Unterbringung  des
Viehes  eingefriedigte  Räume  (Buchten,  auch  Bansen  genannt),  von  denen  ein  angemessener
  Teil  überdeckt  sein  muß,  vorhanden  sein.  Diese  von  den  Bahnverwaltungen  zu
schaffenden  Räume  müssen  Brunnen  oder  eine  Wasserleitung  sowie  Vorrichtungen  enthalten,
  die  das  Anbinden,  Füttern  und  Tränken  der  Tiere  ermöglichen.  Sie  müssen  in
kleinere  Abteilungen  geteilt  sein,  in  denen  die  Tiere  verschiedener  Gattung  und  das
Großvieh  (Pferde,  auch  Fohlen,  einschließlich  Ponies,  Rindvieh,  Maultiere,  Esel  und
dergleichen)  vom  Kleinvieh  (Schweine,  Kälber,  Schafe,  Ziegen,  Hunde,  Geflügel  und
dergleichen)  getrennt  unterzubringen  sind;  auf  Muttertiere  mit  saugenden  Jungen  findet
letztere  Bestimmung  keine  Anwendung.  Der  Fußboden  muß  so  beschaffen  sein,  daß  eine
ordnungsmäßige  Reinigung  möglich  ist.

(6)  Für  die  vorübergehende  Unterbringung  der  Tiere  in  überdeckten  Räumen  kann
ein  im  Tarife  festzusetzendes  Standgeld  erhoben  werden.  Das  Standgeld  dient  zugleich
als  Vergütung  für  die  Benutzung  der  Einrichtungen  zur  Fütterung  und  Tränkung  der
Tiere.

§2.

(1)  Die  Tiere  sind  in  bedeckten  oder  in  hochbordigen  offenen  Wagen  zu  befördern.
In  den  Monaten  Januar,  Februar  und  Dezember  dürfen  offene  Wagen  nur  auf  Antrag
des  Versenders  gestellt  werden.  Geflügel  darf  nur  in  bedeckten  Wagen  befördert  werden.

(2)  Mehrbödige  Wagen  dürfen  nur  verwendet  werden,  wenn  sie  an  den  Seiten
Lattenwände  haben;  diese  müssen  so  weit  aus  dichten  Brettern  bestehen  oder  mit  dichten
Klappen  versehen  sein,  daß  die  Tiere  gegen  Zugluft  von  unten  geschützt  find  und  das
Herausfallen  von  Kot  und  Streu  verhindert  wird.  Diese  Bestimmung  findet  auf  die
mehr  als  zweibödigen  zur  Geflügelbeförderung  bestimmten  Wagen  keine  Anwendung.

1904.  54
        <pb n="374" />
        —  340  —

Doch  müssen  auch  bei  diesen  Wagen  die  Seitenwände  aus  Latten  bestehen  und  mit  Schutzleisten,
  die  das  Herausfallen  von  Kot  und  Streu  verhindern,  versehen  sein.

(s)  Die  Wagen-Unterkästen  dürfen  nur  zur  Beförderung  einzelner  unterwegs  erkrankter
  Tiere  benutzt  werden.

(4)  Die  lichte  Breite  der  zum  Transporte  von  Großvieh  zu  benutzenden  Wagen  soll
mindestens  2,60  Meter  betragen.

(5)  Bei  Verwendung  bedeckter  Wagen  zur  Viehverladung  sind  solche  Wagen  auszuwählen,
  die  in  der  Nähe  der  Wagendecke  an  den  Längs=  oder  Stirnseiten  je  2  verschließbare
  Offnungen  von  je  mindestens  0,40  Meter  Länge  und  0,80  Meter  Breite
haben  und  außerdem  an  den  Türen  mit  Vorrichtungen  versehen  sind,  die  ihr  Offenhalten
in  einer  Breite  von  0,35  Meter  bei  Großvieh  und  von  0,15  Meter  bei  Kleinvieh  ermöglichen.
  Bleiben  die  Türen  während  der  Fahrt  ganz  geöffnet,  so  müssen  die  Türöffnungen
durch  einen  1,50  Meter  hohen  Bretterverschlag  oder  durch  Lattengitter  verstellt  sein.

(6)  Die  offenen  Wagen  müssen  bei  Verwendung  für  den  Transport  von  Großvieh
eine  Bordhöhe  von  mindestens  1,50  Meter  über  dem  Fußboden  und  bei  Verwendung  für
den  Transport  von  Kleinvieh  eine  Bordhöhe  von  mindestens  0,75  Meter  haben.

(7)  Zum  Festbinden  der  Tiere  müssen  Vorrichtungen,  wie  eiserne  Ringe  usw.,  in
den  Wagen  angebracht  sein.

(s)  Die  Größe  der  Ladefläche  eines  jeden  zur  Beförderung  von  Tieren  zu  benutzenden
  Wagens  muß  an  seiner  Außenseite  in  Quadratmetern  angegeben  sein,  und  zwar  bei
mehrbödigen  und  bei  den  in  mehrere  Abteilungen  geteilten  Wagen  derart,  daß  die  Größe
eines  jeden  Raumes  ersichtlich  ist.

(6)  Bezüglich  der  vorhandenen  alten  Wagen  können  Abweichungen  von  den  Vorschriften
  in  Absatz  4  und  5  von  den  Landes-Aufsichtsbehörden  mit  Zustimmung  des
Reichs-Eisenbahnamts  zugelassen  werden.

§  3.

)  Die  zur  Beförderung  von  Tieren  zu  verwendenden  Käfige,  Kisten,  Körbe,  Säcke
oder  anderen  Behälter  müssen  hinlänglich  geräumig  und  luftig  sein.  Die  Tiere  dürfen
nicht  geknebelt  zur  Beförderung  aufgegeben  werden.

(2)  Die  Käfige  usw.  müssen  einen  dichten  Boden  und  so  weit  hinauf  dichte  Wände
haben,  daß  eine  Verunreinigung  des  Wagens  durch  Kot  und  Streu  möglichst  ausgeschlossen
  ist.  Diese  Bestimmung  findet  auf  Geflügelsendungen  in  Wagenladungen  keine
Anwendung.  Behälter,  die  ganz  oder  zum  Teil  aus  Latten  bestehen,  müssen  so  beschaffen
sein,  daß  die  Tiere  nicht  einzelne  Körperteile  hindurchzwängen  können,  auch  müssen  sie  so
hoch  sein,  daß  die  Tiere  zwanglos  darin  stehen  können.  Gebrauchte  Käfige  usw.  dürfen
nur  nach  vorheriger  gründlicher  Reinigung  wieder  benutzt  werden.  Ferner  müssen  alle
        <pb n="375" />
        —  341  —

Käfige  usw.,  die  zu  Transporten  von  voraussichtlich  mehr  als  36  Stunden  Dauer  be—
nutzt  werden,  mit  zweckmäßigen  Vorrichtungen  zum  Tränken  und  bei  Beförderung  von
Kleinvieh  auch  zum  Füttern  der  Tiere  versehen  sein,  es  sei  denn,  daß  von  seiten  des
Absenders  für  die  Fütterung  und  Tränkung  auf  Unterwegsstationen  in  anderer  Weise
Vorsorge  getroffen  ist.  Der  Boden  der  Behälter  muß  mit  Heu,  Stroh,  Sand,  Torfmull
oder  Sägespänen  bedeckt  sein.  Bei  der  Verladung  ist  darauf  zu  achten,  daß  zu  den  Behältern
  ausreichend  frische  Luft  treten  kann;  insbesondere  dürfen  andere  Güter  nicht  auf
die  Käfige,  Kisten,  Körbe  usw.  und  diese  nur  dann  übereinander  verladen  werden,  wenn
durch  Anbringung  von  Leisten  oder  dergleichen  dafür  gesorgt  ist,  daß  zwischen  dem  Boden
des  oberen  und  dem  Deckel  des  unteren  Behälters  ein  luftiger  Raum  von  mindestens
3  Zentimeter  Höhe  frei  bleibt.

(s)  Bei  Festsetzung  der  größten  Zahl  der  in  einem  Wagen  zu  verladenden  Tiere  ist
davon  auszugehen,  daß  Großvieh  nicht  aneinander  und  gegen  die  Wandung  des  Wagens
gepreßt  stehen  darf.  Dieser  Vorschrift  ist  genügt,  wenn  ein  Mann  sich  zwischen  den  eingeladenen
  Tieren  hindurch  bewegen  kann.  Bei  der  Querverladung  muß  außerdem  zwischen
den  Tieren  und  den  Wagenwänden  so  viel  Raum  bleiben,  daß  eine  Verletzung  der  Tiere
durch  Aufscheuern  und  dergleichen  am  Kopfe  oder  am  Hinterteile  vermieden  wird.  Kleinvieh
  muß  die  Möglichkeit  haben,  sich  zu  legen.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  diesen
Vorschriften  entsprochen  ist,  steht  dem  diensthabenden  Stationsbeamten  zu.

(4)  Großvieh  und  Kleinvieh  sowie  Tiere  verschiedener  Gattung  dürfen  in  denselben
Wagen  nur  dann  verladen  werden,  wenn  jede  Gattung  durch  Schranken,  Bretter=  oder
Lattenverschläge  von  der  anderen  getrennt  wird.  Auch  in  Käfigen,  Kisten  und  dergleichen
müssen  Tiere  verschiedener  Gattung  durch  Verschläge  und  dergleichen  voneinander  getrennt
werden.  Bei  der  Beförderung  von  Muttertieren  mit  saugenden  Jungen  finden  vorstehende
  Beschränkungen  nicht  statt.

(5)  Die  mit  unverpacktem  Geflügel  beladenen  Wagen  sind  unter  Bleiverschluß  zu
befördern.

(6)  Das  Bestreuen  der  Fußböden  offener  Wagen  und  der  nur  mit  Lattenwänden
versehenen  bedeckten  Wagen  mit  brennbarem  Material  ist  unzulässig.

II.  Beförderung.

84.
(1)  Die  Beförderung  lebender  Tiere  erfolgt  in  Viehzügen,  Güterzügen  und  nach
näherer  Bestimmung  der  Bahnverwaltungen  in  Personenzügen.
(2)  Viehzüge  sollen  auf  Strecken  mit  regelmäßigem  starken  Viehverkehr  an  bestimmten
von  den  Eisenbahnverwaltungen  bekannt  zu  machenden  Tagen  —  regelmäßig  oder  nur
54“
        <pb n="376" />
        —  342  —

nach  Bedarf  —  nach  den  für  jede  Fahrplanperiode  festzusetzenden  Fahrplänen  verkehren;
sie  müssen  derart  gelegt  sein,  daß  der  Aufenthalt  für  das  auf  den  Anschlußlinien  zu=  und
abgehende  Vieh  auf  das  unbedingt  nötige  Maß  beschränkt  wird.  Bei  Aufstellung  der
Fahrpläne  ist  für  die  Tränkstationen  (8§  6)  ein  zur  Tränkung  des  Viehes  ausreichender
Aufenthalt  vorzusehen.

(3)  Steht  so  viel  Vieh  zur  Beförderung,  daß  zu  seiner  Verladung  mindestens
20  Achsen  erforderlich  sind,  so  ist  in  Ermangelung  anderer  Beförderungsgelegenheiten
ein  besonderer  Viehzug  abzulassen.

86.

(1)  Die  durchschnittliche  Geschwindigkeit  der  Viehzüge  (§  4  Absatz  2)  darf  —  vorbehaltlich
  der  Befugnis  der  Landes-Aussichtsbehörde,  bei  besonderen  Verhältnissen  eine
Abweichung  zu  gestatten  —  nicht  weniger  als  25  Kilometer  in  der  Stunde  betragen.
Soweit  Bestimmungen  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  oder  der  Bahnordnung
  für  die  Nebeneisenbahnen  dieser  Geschwindigkeit  entgegenstehen,  ist  sie  in  dem
dadurch  bedingten  Umfange  zu  ermäßigen.

(2)  Die  für  die  Tränkstationen  vorzusehenden  Aufenthalte  (§  4  Absatz  2)  bleiben
bei  Berechnung  der  durchschnittlichen  Geschwindigkeit  außer  Betracht.

(3)  Auf  die  Viehzüge  der  Militärverwaltung  findet  die  Bestimmung  im  Absatz  1
über  die  Geschwindigkeit  keine  Anwendung.

86.

(1)  Alle  Tiere,  deren  Beförderung  von  der  Abgangs-  bis  zur  Bestimmungsstation
24  Stunden  oder  länger  in  Anspruch  nimmt,  sollen  vor  der  Verladung  vom  Absender
gefüttert  und  getränkt  werden.  Bei  den  mehr  als  36  Stunden  dauernden  Transporten
in  Viehzügen  hat  spätestens  nach  je  36  Stunden  eine  Fütterung  und  Tränkung  der
Tiere  stattzufinden,  wobei  unverpackte  Tiere  auszuladen  sind.  Das  Aus=  und  Wiedereinladen
  der  Tiere  obliegt  dem  Absender;  wenn  diese  Geschäfte  auf  Antrag  des  Absenders
durch  die  Eisenbahn  besorgt  werden  oder  deren  Arbeitskräfte  dabei  mitwirken,  kann  hierfür
  eine  im  Tarife  festzusetzende  Gebühr  erhoben  werden.  Der  Weitertransport  der
Tiere  darf  erst  nach  Ablauf  von  mindestens  6  Stunden  erfolgen.  Für  militärische  Pferdetransporte
  in  Viehzügen  gelten  vorstehende  Bestimmungen  nicht.

(2)  Für  die  Fütterung  und  Tränkung  dieser  Tiere  sind  nach  Bedarf  besondere
Stationen  mit  Einrichtungen  zu  versehen.  Diese  Stationen  (sogenannte  Tränkstationen)
werden  vom  Reichs-Eisenbahnamte  nach  Anhörung  der  beteiligten  Bundesregierungen
bestimmt  und  sind  in  den  Tarifen  bekannt  zu  machen.
        <pb n="377" />
        —  343  —

87.

(1)  Das  Rangieren  der  mit  Tieren  beladenen  Wagen  ist  auf  das  dringendste  Bedürfnis
  zu  beschränken  und  stets  mit  besonderer  Vorsicht  vorzunehmen;  heftiges  Anstoßen
ist  unbedingt  zu  vermeiden.

(2)  Die  Behälter  mit  Tieren  dürfen  beim  Ein=  und  Ausladen  nicht  gestoßen,  geworfen
  oder  gestürzt  werden.

88.
Bei  Transporten  zur  Nachtzeit  müssen  die  Begleiter  von  Viehsendungen  mit  gut

brennenden  Laternen  versehen  sein.  Die  Verwendung  von  leicht  entzündlichen  Brennstoffen,
  wie  Petroleum  usw.,  ist  verboten.

 

Nr.  71.  Gesetz,
eine  Abänderung  der  Landtagsordnung  vom  12.  Oktober  1874  betreffend;
vom  9.  August  1904.

Wa,  Georg,  von  GOTTES#  Gnaden  König  von  Sachsen
usw.  usw.  usfw.
haben  die  nachstehenden  Anderungen  der  Landtagsordnung  vom  1  2.  Oktober  1874  (G.=u.

  V.-Bl.  S.  378)  für  angemessen  befunden  und  verordnen  demzufolge  unter  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände:

 

J.
Dem  89  der  Landtagsordnung  wird  folgender  4.  und  5.  Absatz  angefügt:

Den  Präsidenten  steht  die  Verwaltung  des  Ständehauses  gemeinschaftlich  zu.
Für  ständische  Bauten  gelten  die  88  14  flg.  des  Gesetzes,  den  Staatshaushalt
betreffend,  vom  1.  Juli  1904  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  286).

In  der  Zeit  von  einem  Landtage  zum  andern  werden  die  den  Präsidenten
auf  Grund  der  Landtagsordnung  zustehenden  Vertretungs=  und  Verwaltungsbefugnisse
  durch  die  Präsidenten  der  letzten  Ständeversammlung  und  im  Falle
ihrer  Behinderung  durch  ihre  Stellvertreter  wahrgenommen.  Außerhalb  einer
Tagung  kann  ein  Präsident  den  andern  mit  Wahrnehmung  dieser  Befugnisse  beauftragen.


II.

Der  3.  Satz  des  §  10  sowie  der  letzte  Absatz  von  §  35  kommen  in  Wegfall.
        <pb n="378" />
        —  344  —

III.
§§  36,  37  und  38  erhalten  folgende  veränderte  Fassung:

8  36.
Ständische  Kanzleien,  Archiv  und  Bibliothek.  Bureandirektor.

Die  Benutzung  des  ständischen  Archives  steht  der  Staatsregierung  nach  vorherigem
  Einvernehmen  mit  dem  Präsidenten  der  betreffenden  Kammer,  um  deren
Akten  es  sich  handelt,  frei.

Will  eine  Kammer  oder  ein  Mitglied  derselben  von  Akten  der  anderen
Kammer,  welche  während  des  laufenden  Landtages  ergangen  sind,  Einsicht
nehmen,  so  kann  dies  nur  mit  Genehmigung  des  Präsidenten  dieser  Kammer
geschehen.

Die  Ergänzung  der  ständischen  Bibliothek  erfolgt  nach  den  Vorschlägen  eines
von  den  Direktorien  beider  Kammern  zu  wählenden  Ausschusses.

Für  die  Leitung  der  Kanzleien  beider  Kammern,  sowie  für  die  Verwaltung
des  Archivs  wird  von  den  Ständen  ein  Bureaudirektor  ernannt,  wozu  die  Direktorien
  beider  Kammern  gemeinschaftlich  jedesmal  3  geeignete  Bewerber  in
Vorschlag  bringen.  Können  sich  die  Direktorien  nicht  über  die  vorzuschlagenden
Personen  oder  die  Kammern  nicht  über  die  Wahl  aus  denselben  vereinigen,  so
ist  die  Wahl  in  der  Weise  vorzunehmen,  daß  abwechselnd  die  eine  Kammer,  und
zwar  beim  ersten  Male  die  erste  Kammer,  drei  Bewerber  vorschlägt,  und  die
andere  Kammer  aus  denselben  den  Bureaudirektor  wählt.

Von  der  Anstellung  und  Verpflichtung  des  Bureaudirektors  ist  dem  Gesamtministerium
  Nachricht  zu  geben.

Derselbe  hat  eine  Dienstwohnung  im  Ständehause.  Sein  übriges  Diensteinkommen
  wird  im  Einverständnisse  mit  dem  Gesamtministerium  festgesetzt.

837.
Weitere  ständische  Weamte  und  Hilfspersonal.

Die  übrigen  ständischen  Beamten,  insbesondere  die  zur  Verwaltung  der
Bibliothek  und  des  Ständehauses  erforderlichen  Beamten  werden  von  den  Prä—
fidenten  nach  Maßgabe  des  Staatshaushalts-Etats  angestellt  und  deren  Diensteinkommen
  im  Einverständnisse  mit  dem  Gesamtministerium  festgesetzt.

Die  nicht  bloß  vorübergehend  angestellten  ständischen  Beamten  einschließlich
des  Bureaudirektors  dürfen  kein  Staats=  oder  Privatamt  neben  ihrem  Amte  bekleiden.
  Sie  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der  Zivilstaatsdiener,  insbesondere
        <pb n="379" />
        —  346  —

auch  den  Anspruch  auf  Penfion  für  sich  und  ihre  Angehörigen  und  unterliegen
auch  hinsichtlich  ihrer  Entlassung  und  Versetzung  in  den  Ruhestand  den  für  die
Zivilstaatsdiener  geltenden  Bestimmungen.

Dienst-  und  Anstellungsbehörde  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  sind  die
Präsidenten,  soweit  nicht  wegen  der  Anstellung  des  Bureaudirektors  in  §  36
Absatz  4  etwas  anderes  vorgeschrieben  ist.  Die  in  den  Bestimmungen  für  die
Zivilstaatsdiener  der  Ministerialbehörde  vorbehaltenen  Befugnisse  werden  vom
Gesamtministerium  im  Einverständnisse  mit  den  Präsidenten  wahrgenommen.

Das  für  jede  Tagung  des  Landtags  erforderliche  Kanzlei=  und  Dienerpersonal
wird,  soweit  es  für  die  Dienstleistung  einer  einzelnen  Kammer  bestimmt  ist,  von
dem  Präsidenten  dieser  Kammer,  im  übrigen  von  beiden  Präsidenten  gemeinschaftlich
  angenommen.  Die  Entlohnung  der  zur  gemeinschaftlichen  Dienstleistung
angenommenen  Bediensteten  wird  von  den  Präsidenten  beider  Kammern,  die
Entlohnung  des  für  die  Dienstleistung  einer  Kammer  angenommenen  Personals
von  deren  Präsidenten  festgesetzt.  Doch  haben  sich  im  letzteren  Falle  die  Präsidenten
  beider  Kammern  zur  Erzielung  möglichster  Gleichheit  der  Entlohnung
miteinander  zu  vernehmen.

Die  allgemeine  Dienstaufsicht  über  das  gesamte  Beamten-,  Kanzlei=  und
Dienerpersonal  führt  nach  Weisung  der  Präfidenten  der  Bureaudirektor.

838.
Candtagsaufwand.

Der  durch  den  Landtag  und  die  ständische  Verwaltung  entstehende  Aufwand
wird  aus  der  Staatskasse  bestritten.

Die  wegen  Besorgung  des  Kassenwesens  weiter  erforderlichen  Einrichtungen
wird  das  Gesamtministerium,  im  Einverständnis  mit  den  Präsidenten  beider
Kammern,  treffen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  am  9.  August  1904.

—  Georg.

Georg  von  Metzsch.
        <pb n="380" />
        —  346  —

Werichtigung.

In  der  Bekanntmachung  wegen  einer  Änderung  der  Prüfungsordnung  für  Kandidaten  des
höheren  Lehramtes  der  mathematisch-physikalischen  und  chemischen  Richtung  an  der  Technischen
Hochschule  zu  Dresden  vom  5.  Juli  1904  (Nr.  60,  S.  298  des  G.=  u.  V.-Bl.)  ist  auf  der  vierten
Zeile  „verordnet“  statt  „erwartet“  zu  lesen.

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="381" />
        —  347  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
17.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  72.  Arzteordnung.  S.  347.  —  Nr.  73.  Ausführungsverordnung  hierzu.  S.  353.  —
Nr.  74.  Verordnung,  die  Wahl  von  außerordentlichen  ärztlichen  Mitgliedern  des  Landesmedizinalkollegiums
betr.  S.  378.  —  Nr.  75.  Verordnung,  die  pharmazeutischen  Kreisvereine  und  die  Wahl  von  außerordentlichen
  pharmazeutischen  Mitgliedern  des  Landesmedizinalkollegiums  betr.  S.  380.

 

Nr.  72.  Arzteordnung

vom  15.  August  1904.

Wag,  Georg,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
usp.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  daß  das  Gesetz,  betreffend  die

ärztlichen  Bezirksvereine,  vom  23.  März  1896  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  81),  aufgehoben  und
durch  nachstehende  Bestimmungen  ersetzt  wird:

#1.  Die  ärztlichen  Bezirksvereine  werden  durch  sämtliche  innerhalb  eines  Medizinalbezirks
  wohnende  und  Praxis  ausübende,  mit  Approbation  versehene  Arzte  und  diejenigen
Arzte  und  Wundärzte  gebildet,  welche  bereits  vor  Verkündigung  der  Gewerbeordnung
für  das  Deutsche  Reich  vom  21.  Juni  1869  zur  Praxis  berechtigt  waren  und  als
approbiert  im  Sinne  von  §  29  Absatz  5  der  Gewerbeordnung  zu  gelten  haben.  Die
Bildung  mehrerer  Bezirksvereine  innerhalb  eines  und  desselben  Medizinalbezirks  bedarf
der  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern.  Approbierte  Arzte  und  Wundärzte,
welche  Praxis  nicht  oder  nicht  mehr  ausüben,  find  zum  Beitritt  nicht  verpflichtet,  aber
berechtigt.  Dasselbe  gilt  von  Sanitätsoffizieren  des  Friedensstandes,  gleichviel  ob  sie
Zivilpraxis  ausüben  oder  nicht.

Die  Bezirksvereine  find  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts.

62.  Kein  Arzt  kann  gleichzeitig  mehreren  Bezirksvereinen  angehören.  Mit  Genehmigung
  der  beteiligten  Bezirksvereine  kann  ein  Arzt  aus  dem  Bezirksvereine,  dem  er

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  12.  September  1904.  55
        <pb n="382" />
        —  348  —

nach  §  1  angehört,  ausscheiden  und  die  Mitgliedschaft  eines  benachbarten  Bezirksvereins
erlangen.

Entstehen  hieraus  Unzuträglichkeiten,  so  kann  die  Kreishauptmannschaft  verfügen,  daß
die  beteiligten  Arzte  in  denjenigen  Bezirksverein  überzutreten  haben,  dem  sie  nach  §  1
anzugehören  haben  würden.

3.  Approbierte  Zahnärzte  können  auf  ihren  Antrag  durch  Beschluß  eines  Bezirksvereins
  als  Mitglieder  ausgenommen  werden.

&amp;amp;  4.  Die  Aufgaben  der  Bezirksvereine  sind:  die  Förderung  der  öffentlichen  Gesundheitspflege,
  der  ärztlichen  Wissenschaft  und  Kunst  und  der  wirtschaftlichen  Interessen
der  Arzte,  die  Pflege  des  Gemeingeistes  und  die  Aufrechterhaltung  und  Stärkung  der
Standesehre  unter  den  Standesgenossen,  die  Förderung  des  gedeihlichen  kollegialen  Verhältnisses
  zwischen  denselben  und  die  Schlichtung  der  unter  ihnen  entstandenen  Streitigkeiten,
  endlich  die  Herstellung  von  Einrichtungen,  welche  die  Unterstützung  notleidender
und  hilfsbedürftiger  Mitglieder  oder  deren  Familien  bezwecken.

Insbesondere  sind  die  Bezirksvereine  befugt,  durch  Vertreter  gemeinschaftlich  mit  den
Krankenkassen  die  Bedingungen  für  die  von  diesen  zu  gewährende  ärztliche  Behandlung
zu  regeln  und  Streitigkeiten  zwischen  Ärzten  und  Krankenkassen  zu  schlichten.  Kommt
hierbei  zwischen  den  Vertretern  des  Bezirksvereins  und  der  Krankenkasse  keine  Einigung
zustande,  so  hat  auf  Antrag  eines  oder  beider  Teile  die  Aufsichtsbehörde  der  Krankenkasse
die  Vermittelung  zu  übernehmen.

Außerdem  können  die  Bezirksvereine  bei  den  zuständigen  Behörden  Anträge  stellen
und  von  diesen  zu  sachverständigen  Gutachten  innerhalb  ihres  Wirkungskreises  herangezogen
  werden.

5.  Jeder  Bezirksverein  hat  Satzungen  aufzustellen,  in  welchen  insbesondere  über
die  Zusammensetzung  und  Wahl  des  Vorstandes,  welcher  aus  mindestens  drei  Mitgliedern
zu  bestehen  hat,  über  die  zur  Regelung  der  Krankenkassenverhältnisse  berufenen  Vertreter
sowie  über  die  Aufbringung  und  Umlegung  der  erforderlichen  Mittel  Bestimmungen  zu
treffen  find.

Die  Satzungen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern.

6.  Sämtliche  in  einem  Regierungsbezirke  bestehenden  Bezirksvereine  bilden  zusammen
  einen  ärztlichen  Kreisverein.  Die  Kreisvereine  sind  gleichfalls  Körperschaften
des  öffentlichen  Rechts.

Die  Kreisvereine  haben  außer  den  ihnen  durch  Gesetz  oder  Verordnung  zugewiesenen
Angelegenheiten  die  Aufgaben  ihres  weiteren  Bezirks  entsprechend  §  4  wahrzunehmen.

Die  Angelegenheiten  der  Kreisvereine  werden  von  Arztekammern  besorgt,  die  aus
Abgeordneten  der  zum  Kreisvereine  gehörigen  Bezirksvereine  bestehen;  und  zwar  wählen
        <pb n="383" />
        —  349  —

Bezirksvereine  mit  weniger  als  25  Mitgliedern  1  Abgeordneten,  Bezirksvereine  mit
25  bis  49  Mitgliedern  2,  solche  mit  50  bis  99  Mitgliedern  3  und  solche  mit  100
und  mehr  Mitgliedern  4  Abgeordnete.  Die  Wahl  erfolgt  in  einer  hierzu  einberufenen
Versammlung  des  Bezirksvereins  durch  schriftliche  Abstimmung.

Außerdem  gehören  der  Ärztekammer  der  medizinische  Beirat  der  Kreishauptmannschaft
  und  die  vom  Kreisvereine  gewählten  außerordentlichen  Mitglieder  des  Landesmedizinalkollegiums
  an.

Die  Arztekammer  wählt  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter.
Dem  Vorsitzenden  liegt  die  Anberaumung  und  Leitung  der  Verhandlungen  und  die
Vertretung  der  Kammer  und  des  Kreisvereins  nach  außen,  insbesondere  die  Abgabe  von
Erklärungen  in  deren  Namen  ob.

Solange  ein  gewählter  Vorsitzender  oder  Stellvertreter  desselben  nicht  vorhanden
ist,  erfolgt  die  Einberufung  und  Leitung  der  Arztekammer  durch  den  medizinischen  Beirat
der  Kreishauptmannschaft  oder  ein  anderes  von  dieser  bestimmtes  Mitglied  der  Kammer.

Die  Arztekammern  find  berechtigt,  zu  gemeinschaftlichen  Beratungen  zusammenzutreten
  und  gemeinschaftliche  Beschlüsse  zu  fassen.

#&amp;amp;#  7.  Die  ärztlichen  Bezirks=  und  Kreisvereine  sind  der  Aufsicht  der  Kreishauptmannschaften
  unterstellt,  welche  insbesondere  darauf  zu  achten  haben,  daß  die  Vereine  und
deren  Vertreter  ihre  Obliegenheiten  erfüllen  und  sich  ungesetzlicher  Maßregeln,  insbesondere
  einer  Überschreitung  ihrer  Zuständigkeit  enthalten.  Zu  diesem  Zwecke  können
die  Kreishauptmannschaften  gegenüber  den  Vorstandsmitgliedern  der  Bezirksvereine  und
den  Mitgliedern  der  Arztekammern  von  ihren  gesetzlichen  Zwangsbefugnissen  Gebrauch
machen.

&amp;amp;#.  Die  Standesordnung,  welche  von  dem  Ministerium  des  Innern  nach  Gehör
der  Bezirksvereine,  der  Arztekammern  und  des  Landesmedizinalkollegiums  erlassen  und
nötigenfalls  geändert  wird,  hat  eine  Zusammenstellung  derjenigen  Pflichten  zu  enthalten,
die  den  Mitgliedern  der  Bezirksvereine  in  Ausübung  ihres  Berufs  und  zur  Wahrung

der  Ehre  und  des  Ansehens  ihres  Standes  innerhalb  und  außerhalb  ihrer  Berufstätigkeit
  obliegen.

&amp;amp;9.  Die  Untersuchung  und  Entscheidung  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Standesordnung  erfolgt  durch  ärztliche  Ehrengerichte.

10.  Ehrengerichte  erster  Instanz  sind  die  Ehrenräte.  Für  jeden  Regierungsbezirk
  wird  am  Sitze  der  Kreishauptmannschaft  ein  Ehrenrat  gebildet,  der  aus  einem
ärztlichen  Vorsitzenden,  drei  ärztlichen  Beisitzern,  welche  den  Vorsitzenden  im  Falle  seiner
Behinderung  in  der  durch  die  Wahl  bestimmten  Reihenfolge  zu  vertreten  haben,  und
einem  juristischen  Beisitzer  besteht.

55“
        <pb n="384" />
        —  360  —

Den  Vorsitzenden  und  die  ärztlichen  Beisitzer  wählen  die  Mitglieder  der  im  ärztlichen
  Kreisvereine  vereinigten  Bezirksvereine  aus  ihrer  Mitte  nach  einer  vom  Ministerium
  des  Innern  zu  erlassenden  Wahlordnung  schriftlich  auf  die  Dauer  von  drei  Kalenderjahren.
  Ebenso  wählen  die  Mitglieder  der  ärztlichen  Bezirksvereine  mindestens  sechs
stellvertretende  Beisitzer,  die  bei  Behinderung  der  Beisitzer  in  der  durch  die  Wahl  bestimmten
  Reihenfolge  eintreten.  Doch  kann  aus  dringenden  Gründen  von  der  Reihenfolge
  abgewichen  werden.

Zur  Wahl  der  ärztlichen  Mitglieder  find  alle  Mitglieder  der  zum  Kreisvereine
gehörigen  Bezirksvereine  berechtigt,  dafern  sie  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
und  ihnen  das  Wahlrecht  und  die  Wahlfähigkeit  nicht  aberkannt  worden  sind  (§  15
unter  d).  Wählbar  sind  die  Wahlberechtigten.

Der  juristische  Beisitzer  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  der  Arztekammer  auf
die  Dauer  von  drei  Kalenderjahren  gewählt.  Sie  müssen  die  Befähigung  zum  Richteramte
  oder  zum  höheren  Verwaltungsdienste  besitzen  und  sind  aus  der  Kasse  des  Kreisvereins
  zu  entschädigen.

Mitglieder  des  Ehrenrats,  welche  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  die  Wahlfähigkeit
  verlieren,  scheiden  aus.  Ist  gegen  ein  Mitglied  des  Ehrenrats  öffentliche  Klage  wegen
eines  Verbrechens  oder  Vergehens  erhoben  oder  ist  ein  ehrengerichtliches  Verfahren  eingeleitet,
  so  ist  das  Mitglied  bis  zum  endgültigen  Austrage  der  Sache  nicht  zur  Ausübung
des  Ehrenrichteramtes  heranzuziehen.

11.  Zur  Entscheidung  über  Berufungen  und  Beschwerden  wird  als  zweite  Instanz
ein  Ehrengerichtshof  in  Dresden  gebildet,  welcher  aus  einem  juristischen  Vorsitzenden  und
sechs  ärztlichen  Beisitzern  besteht.

Der  Vorfitzende  und  sein  Stellvertreter  werden  vom  Ministerium  des  Innern  aus
der  Zahl  der  höheren  Verwaltungsbeamten  ernannt.

Die  Beisitzer  nebst  einer  entsprechenden  Zahl  von  Stellvertretern  werden  von  den
vereinigten  ÄArztekammern  nach  einer  vom  Ministerium  des  Innern  aufzustellenden  Wahlordnung
  auf  die  Dauer  von  drei  Kalenderjahren  gewählt.

Wählbar  find  alle  Mitglieder  eines  ärztlichen  Bezirksvereins,  die  sich  im  Besitze  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  denen  die  Wahlfähigkeit  nicht  aberkannt  worden
ist.  Im  übrigen  ist  §  10  Absatz  5  entsprechend  anzuwenden.

12.  Den  Ehrengerichten  find  alle  Mitglieder  der  ärztlichen  Bezirksvereine  unterworfen
  mit  Ausnahme
1.  der  Sanitätsoffiziere  des  Friedensstandes,  auch  wenn  sie  Zivilpraxis  betreiben,
2.  der  Zivilärzte,  welche  einer  staatlich  geordneten  Disziplinarbehörde  unterstellt  find.
        <pb n="385" />
        —  351  —

13.  Das  Verfahren  vor  dem  Ehrenrate  wird  von  diesem  entweder  auf  Antrag
oder  von  Amts  wegen  eingeleitet.

Wird  der  Antrag  von  anderer  Seite  als  von  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksvereins,
dem  der  Beschuldigte  angehört,  gestellt,  so  hat  der  Einleitung  des  ehrengerichtlichen  Verfahrens
  in  geeigneten  Fällen  ein  von  dem  genannten  Vorsitzenden  oder  seinem  Stellvertreter
  zu  veranstaltender  Sühneversuch  vorauszugehen.

Jedes  den  Ehrengerichten  unterworfene  Mitglied  eines  Bezirksvereins  hat  das  Recht,
eine  ehrengerichtliche  Entscheidung  über  sein  Verhalten  zu  verlangen.

14.K  Die  Entscheidung  des  Ehrenrats  kann  lauten:

a)  auf  Aussetzung  des  Verfahrens  während  der  Dauer  eines  gegen  den  Beschuldigten
eingeleiteten  gerichtlichen  Verfahrens,

b)  auf  Abgabe  der  Sache  an  die  Staatsanwaltschaft  und  Aussetzung  des  Verfahrens
bis  zur  Erledigung,

c)  auf  Einstellung  des  Verfahrens,  wenn  die  Voraussetzungen  zu  dessen  Eröffnung
fehlen  oder  weggefallen  sind,  insbesondere  der  Antrag  zurückgezogen  worden  ist
und  kein  ausreichender  Grund  vorliegt,  die  Angelegenheit  von  Amts  wegen  weiter
zu  verfolgen,

)  auf  Freisprechung,

e)  auf  die  Erklärung,  daß  ein  bestimmtes  Verhalten  den  Vorschriften  der  Standesordnung
  entspricht  oder  nicht  entspricht,

f)  auf  Verurteilung  zu  einer  ehrengerichtlichen  Strafe.

15.  Die  ehrengerichtlichen  Strafen  sind:

a)  Warnung,

b)  Verweis,

J)  Geldstrafe  von  20  bis  3000%4,

d)  Aberkennung  des  Wahlrechts  und  der  Wahlfähigkeit  zu  den  vom  Vereine  zu
bewirkenden  Wahlen  bis  zur  Dauer  von  fünf  Jahren,

e)  gegen  ein  freiwilliges  Mitglied  (§  1  Absatz  1,  §  3)  Ausschluß  aus  dem  Bezirksvereine
  mit  oder  ohne  Aberkennung  der  Fähigkeit  zum  Wiedereintritt  in  einen
solchen.

Die  ehrengerichtlichen  Strafen  unter  c  und  d  können  auch  gleichzeitig  erkannt  werden.

#  16.  Der  Ehrenrat  kann  bestimmen,  daß  und  in  welcher  Weise  seine  Entscheidung
zu  veröffentlichen  ist.

##  17.  Dem  Beschuldigten  und  dem  Vorstande  des  Bezirksvereins,  welchem  der
erstere  angehört,  steht  gegen  die  ihnen  schriftlich  zu  eröffnende  Entscheidung  des  Ehrenrates
  innerhalb  vierzehn  Tagen  die  Berufung  an  den  Ehrengerichtshof  zu.
        <pb n="386" />
        —  362  —

Beschwerde  gegen  das  Verfahren  oder  einzelne  Beschlüsse  des  Ehrenrats  kann  insoweit
erhoben  werden,  als  eine  Berufung  nicht  zulässig  oder  keine  Gelegenheit  zu  ihrer  Ein—
wendung  geboten  ist.  Andernfalls  ist  die  Beschwerde  stets  mit  der  Berufung  zu  verbinden.

818.  Erachtet  der  Ehrengerichtshof  die  Berufung  für  begründet,  so  hebt  er  die
angefochtene  Entscheidung  auf  und  entscheidet  entweder  selbst  nach  Maßgabe  von  88  14
bis  16  oder  weist  die  Sache  zur  anderweiten  Entscheidung  an  den  Ehrenrat  zurück.

19.  Ist  der  Vorsitzende  des  Ehrengerichtshofes  der  Ansicht,  daß  dessen  Entscheidung
  auf  einer  Rechtsverletzung  beruht,  so  kann  er  hiergegen  Anfechtungsklage  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  19.  Juli  1900  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  486)  erheben.  Will  er  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  machen,  so  hat  er  dies
dem  Ehrengerichtshofe  sofort  mitzuteilen.

Wird  Anfechtungsklage  erhoben,  so  bleibt  die  Eröffnung  des  angefochtenen  Urteils
an  die  Beteiligten  bis  zur  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  ausgesetzt.

#20.  Das  Oberverwaltungsgericht  hat  sich  auf  die  Prüfung  der  Frage,  ob  das
angefochtene  Urteil  auf  der  behaupteten  Rechtsverletzung  beruht,  zu  beschränken  und,
wenn  es  dies  zu  bejahen  hat,  die  Sache  zur  anderweiten  Entscheidung  an  den  Ehrengerichtshof
  zurückzuverweisen.  Dieser  ist  an  die  Rechtsanschauung,  von  der  das  Oberverwaltungsgericht
  ausgegangen  ist,  gebunden.

#  21.  Die  Entscheidungen  des  Ehrenrates  und  des  Ehrengerichtshofes  werden  von
deren  Vorsitzenden  vollstreckt.  Doch  kann  der  Vorsitzende  des  Ehrengerichtshofes  auch  den
Vorsitzenden  des  Ehrenrats  mit  der  Vollstreckung  beauftragen.

Geldstrafen  und  die  von  den  Ehrengerichten  auferlegten  Kosten  fließen  in  die  Kasse
desjenigen  Kreisvereins,  dessen  Ehrenrat  die  erste  Instanz  bildet.  Die  Beitreibung  erfolgt
auf  Antrag  des  Vorsitzenden  der  Ärztekammer  von  der  Verwaltungsbehörde  nach  Maßgabe
  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen
  vom  18.  Juli  1902  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  294).

#22.  Auf  Ansuchen  des  Beschuldigten  kann  der  Ehrengerichtshof  die  Wiederaufnahme
  eines  rechtskräftig  abgeschlossenen  ehrengerichtlichen  Verfahrens  anordnen.
Im  übrigen  kann  der  Erlaß  von  Strafen  nur  im  Gnadenwege  erfolgen.

#  23.  Nähere  Bestimmungen  über  das  ehrengerichtliche  Verfahren  trifft  die  Ehrengerichtsordnung,
  deren  Erlaß  und  Abänderung  dem  Ministerium  des  Innern  zusteht.
Anderungen  der  Ehrengerichtsordnung  sind  künftig  vorher  den  Arztekammern  und  dem
Landesmedizinalkollegium  zur  Aussprache  vorzulegen.

624Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1905  in  Kraft.  Doch  sind  die  zu  seiner
Ausführung  erforderlichen  Vorkehrungen,  insbesondere  Wahlen,  Ernennungen,  Satzungs-
        <pb n="387" />
        —  353  —

änderungen  und  dergleichen  schon  vorher  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu
bewerkstelligen.

Mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  wird  das  Ministerium  des  Innern  beauftragt.
Dresden,  den  15.  August  1904.

Georg.
Georg  von  Metzsch.

 

Nr.  73.  Verordnung
zur  Ausführung  der  Arzteordnung;

vom  15.  August  1904.

K  1.  Für  jeden  der  städtischen  Medizinalbezirke  von  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz,
sowie  für  jeden  Königlichen  Medizinalbezirk  mit  Einschluß  der  in  denselben  gelegenen
Anstaltsmedizinalbezirke  und  des  städtischen  Medizinalbezirks  von  Hainichen  besteht,  wie
bisher,  ein  ärztlicher  Bezirksverein.

&amp;amp;#  2.  Arzte  und  Wundärzte,  welche  auf  Grund  des  Gesetzes  einem  Bezirksvereine
angehören,  khhaben  sich  bei  dessen  Vorstande  anzumelden  und  im  Falle  des  Wegzugs
abzumelden.

Diese  Meldung  hat  schriftlich  und  zwar  die  Anmeldung  binnen  14  Tagen  nach
erfolgter  Niederlassung,  die  Abmeldung  binnen  14  Tagen  nach  erfolgter  Aufgabe  des
Wohnorts  zu  erfolgen.

Zuwiderhandlungen  werden  auf  Antrag  des  Vorstandes  des  ärztlichen  Bezirksvereins
mit  Geldstrafe  bis  zu  20  .4  geahndet.

#  3.  Unter  „Arzten“  im  Sinne  der  Arzteordnung  sind  auch  weibliche  Arzte  zu
verstehen.

&amp;amp;  4.  Außerhalb  Sachsens  wohnende,  aber  in  Sachsen  Praxis  ausübende  Arzte
haben  hinsichtlich  ihrer  Praxis  im  Königreich  Sachsen  den  Bestimmungen  der  hier  geltenden
Standesordnung  ebenfalls  nachzukommen.  Der  Ehrengerichtsordnung  unterliegen  sie
jedoch  nur,  wenn  sie  Mitglieder  eines  ärztlichen  Bezirksvereins  sind.

Zuwiderhandlungen,  welche  diese  Arzte  etwa  gegen  die  Standesordnung  begehen,

find  nach  genauer  Feststellung  durch  den  Vorstand  des  Bezirksvereins  der  Kreishauptmannschaft
  und  von  dieser  dem  Ministerium  des  Innern  anzuzeigen.

Zu  §  1  der

Arzteordnung.
        <pb n="388" />
        Zu  85  der
Ärzteordnung.

Zu  86  der

Ärzteordnung.

Zu  §  9  der
Arzteordnung.

—  354  —

5.  Rückständige  Beiträge  sind  auf  Antrag  des  Vorstandes  des  Bezirksvereins  in
Gemäßheit  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen
  vom  18.  Juli  1902  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  294)  einzutreiben.

6.  Die  Abgeordneten  der  Bezirksvereine  zu  den  Arztekammern  werden  aller  drei
Jahre  neu  gewählt.  Ersatzwahlen  gelten  nur  für  die  Dauer  der  regelmäßigen  Wahlen.

Die  regelmäßigen  Wahlen  sind  in  dem  Wahljahre  bis  zum  1.  Dezember  dem
medizinischen  Beirate  der  Kreishauptmannschaft,  Ersatzwahlen  sofort  nach  deren  Vornahme
dem  Vorsitzenden  der  Arztekammer  schriftlich  anzuzeigen.

&amp;amp;  7.  Die  Arztekammern  halten  ihre  Sitzungen  nach  Bedarf.

Regelmäßig  hat  jedoch  alljährlich,  und  zwar  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  für  die
Plenarversammlung  des  Landesmedizinalkollegiums  bestimmten  Zeitpunkte,  zur  Vorberatung
  der  für  diese  Plenarversammlung  aufgestellten  Tagesordnung  eine  Sitzung
stattzufinden.

Jede  Arztekammer  hat  für  ihre  Verhandlungen  und  die  Erledigung  sonstiger
Geschäfte  eine  Geschäftsordnung  aufzustellen,  in  welcher  insbesondere  auch  die  den  Mitgliedern
  der  Ärztekammer  zu  gewährenden  Tagegelder  und  Entschädigungen  für  Fortkommen
  festzusetzen  sind.

&amp;amp;#Die  Arztekammer  hat  die  Jahresrechnungen  des  Kreisvereins  zu  prüfen  und
richtig  zu  sprechen  und  die  jährlichen  Voranschläge  aufzustellen.

Der  durch  notwendige  Ausgaben  der  Kreisvereine  erwachsende  Aufwand  ist,  soweit
hierfür  nicht  in  anderer  Weise  Deckung  vorhanden  ist,  durch  Umlegung  auf  die  zugehörigen
Bezirksvereine  nach  Verhältnis  ihrer  Mitgliederzahl  aufzubringen.

&amp;amp;90Die  ärztliche  Standesordnung,  welche  im  wesentlichen  der  durch  die
Verordnungen  vom  14.  März  1899  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  75)  und  vom  5.  Juni  1902

—  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  150)  festgestellten  Fassung  entspricht,  folgt  als  Anlage  I.

Zu  8§  10
und  11  der

Arzteordnung.

Zu  §  23  der

10.  Für  die  Wahlen  zu  den  ärztlichen  Ehrengerichten  ist  die  als  Anlage  II  beifolgende
  Wahlordnung  aufgestellt  worden.

8  11.  Für  das  ehrengerichtliche  Verfahren  wird  die  als  Anlage  lll  beifolgende

Arzteordnung  ärztliche  Ehrengerichtsordnung  erlassen.

6#12.  Die  Verordnung  zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  23.  März  1896,  betreffend
  die  ärztlichen  Bezirksvereine  vom  23.  März  1896  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  84),  sowie
die  Verordnung,  die  ärztlichen  Bezirks=  und  Kreisvereine  und  die  pharmazeutischen  Kreisvereine
  betreffend,  vom  14.  März  1899  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  75  flg.)  nebst  der  zugehörigen
        <pb n="389" />
        —  356  —

„Standesordnung“  und  „Ehrengerichtsordnung  für  die  ärztlichen  Bezirksvereine“,
ingleichen  die  Verordnung,  die  Abänderung  der  Standesordnung  und  der  Ehrengerichtsordnung
  für  die  ärztlichen  Bezirksvereine  betreffend,  vom  5.  Juni  1902  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  150)  werden  mit  dem  Inkrafttreten  der  Arzteordnung  aufgehoben.

Dresden,  den  15.  August  1904.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.  arch
reher.

Arztliche  Standesordnung.

&amp;amp;  1.  Jeder  Arzt  ist  verpflichtet,  seinen  Beruf  gewissenhaft  auszuüben  und  durch
sein  Verhalten  in  der  Berufstätigkeit  wie  außerhalb  derselben  die  Ehre  und  das  Ansehen
seines  Standes  zu  wahren.

#2.  Insbesondere  hat  jeder  Arzt  seine  Pflichten  gegenüber  seinen  Patienten  sorgfältig
  zu  erfüllen,  sowie  auf  gutes  Einvernehmen  mit  seinen  Standesgenossen  bedacht
zu  sein.

&amp;amp;  3.  Jede  öffentliche  Anpreisung  (Reklame)  in  irgend  welcher  Form  ist  dem  Arzte,
als  der  Standeswürde  nicht  entsprechend,  untersagt.

Unter  öffentlicher  Anpreisung  ist  namentlich  zu  verstehen:

das  dauernde  Anbieten  ärztlicher  Hilfe  in  öffentlichen  Blättern  und  durch  Plakate,

das  auf  Erlangung  von  Praxis  oder  sonstiger  Vorteile  abzielende  Anbieten
unentgeltlicher  ärztlicher  Hilfe  in  öffentlichen  Blättern,

das  Anzeigen  privater  Polikliniken,  sowie  unentgeltlicher  Sprechstunden  in  öffentlichen
  Blättern  und  durch  Straßenanschlag,  mit  Ausnahme  solcher  Privatpolikliniken,
  welche  lediglich  Unterrichtszwecken  für  Studierende  der  Medizin,
Arzte,  oder  der  Krankenpflege  sich  widmende  Schwestern  dienen,

die  Empfehlung  besonderer  eigener  Heilmethoden  in  öffentlichen  Blättern  oder
durch  öffentliche  Vorträge,  durch  Flugschriften  und  dergleichen,

das  Berichten  über  Krankengeschichten  und  Operationen  in  anderen  als  fachwissenschaftlichen
  Zeitschriften,

1904.  56
        <pb n="390" />
        —  366  —

die  Veranlassung  öffentlicher  Danksagungen  und  der  Reklame  dienender  Zeitungsartikel.


Wegen  etwaiger  Ausnahmen  ist  in  jedem  Falle  das  Gutachten  des  ärztlichen  Bezirksvereins
  einzuholen.

#&amp;amp;#4.  Der  Kauf  und  Verkauf  der  ärztlichen  Praxis,  sowie  das  gewerbsmäßige  Vermitteln
  derartiger  Käufe  und  Verkäufe  durch  Arzte  ist  unstatthaft.

#5.  Die  Bezeichnung  als  Spezialist  kommt  nur  dem  Arzte  zu,  der  sich  gründliche
Ausbildung  in  dem  betreffenden  Spezialfache  erworben  hat  und  sich  vorwiegend  mit
demselben  beschäftigt.  Die  mißbräuchliche  Bezeichnung  als  Spezialist  ist  unstatthaft.

6.  Kranke  ausschließlich  brieflich  zu  behandeln,  ist  unzulässig.

&amp;amp;  7.  Es  ist  unstatthaft,  über  die  Wirksamkeit  sogenannter  Geheimmittel  Zeugnisse
auszustellen,  mit  Nichtärzten  zusammen  Kranke  zu  behandeln,  sich  durch  Nichtärzte
vertreten  zu  lassen  und  die  Krankenbehandlung  durch  Nichtärzte  mit  seinem  Namen  zu
decken  oder  in  irgend  welcher  Form  zu  unterstützen.

&amp;amp;  S,Die  UÜbernahme  eines  Kranken  aus  der  Behandlung  eines  anderen  Arztes  ist
nur  dann  zulässig,  wenn  dafür  Sorge  getragen  ist,  daß  der  letztere  davon  rechtzeitig  benachrichtigt
  ist.  Vorübergehende  Vertretung  in  Notfällen,  sowie  die  Beratungen  im  Hause
des  Arztes  sind  in  dieses  Verbot  nicht  eingeschlossen.  Von  Kontrollbesuchen,  welche  bei
Kranken  anderer  Arzte  im  Auftrage  von  dritten  Personen,  Versicherungsanstalten  oder
Krankenkassen  vorgenommen  werden  sollen,  ist  der  behandelnde  Arzt  vorher  zu  benachrichtigen.


Eine  dauernde  Kontrolltätigkeit  im  Interesse  einer  Versicherungsanstalt  oder  Krankenkasse
  darf  nur  mit  Genehmigung  des  Vorstandes  des  Bezirksvereins  übernommen  werden.
Bei  Versagung  dieser  Genehmigung  kann  die  Entscheidung  der  Vereinsversammlung
eingeholt  werden.

SmDie  von  einem  Kranken  oder  dessen  Angehörigen  gewünschte  Zuziehung  eines
zweiten  Arztes  als  Konsiliarius  darf  vom  behandelnden  Arzte  nicht  abgelehnt  werden.
Die  Wahl  des  Konsiliarius  kann  aber  nur  in  Übereinstimmung  mit  dem  behandelnden
Arzte  erfolgen.

In  der  Regel  hat  der  behandelnde  Arzt  den  als  Konsiliarius  gewählten  Arzt  von
der  gewünschten  Konsultation  zu  benachrichtigen.

Der  zur  Teilnahme  an  einem  Konsilium  aufgeforderte  Arzt  ist  zur  Ablehnung
berechtigt,  zur  Annahme  jedoch  nur  dann,  wenn  er  sich  vergewissert  hat,  daß  der  behandelnde
  Arzt  damit  einverstanden  und  rechtzeitig  benachrichtigt  worden  ist.

Bei  Konsilien  ist  der  Kurplan  durch  gemeinschaftliche  Beratung  festzustellen,  die
weitere  Behandlung  aber  dem  behandelnden  Arzte  zu  überlassen.
        <pb n="391" />
        —  367  —

Die  Wiederholung  der  Zuziehung  des  Konsiliarius  ist  nur  nach  Ubereinkunft  mit
dem  behandelnden  Arzte  zulässig.  Das  Gleiche  gilt  für  weitere  Krankenbesuche  seitens
des  Konsiliarius.

*  10.  Ein  Arzt  darf  dem  anderen  in  dringenden  Fällen  die  von  ihm  erbetene
Assistenz  nicht  verweigern.

&amp;amp;11.  Es  ist  unzulässig,  einen  Standesgenossen  durch  Anbieten  billigerer  oder
unentgeltlicher  Hilfeleistung  oder  durch  sonstige  unlautere  Mittel  aus  seiner  Stellung
zu  verdrängen  oder  solches  zu  versuchen.

Ferner  ist  es  unzulässig,  Sprechstunden  außerhalb  des  eigenen  Wohnorts  in  einer
Ortschaft  abzuhalten,  in  welcher  bereits  ein  oder  mehrere  Arzte  wohnen  und  Praxis  ausüben.
  Desgleichen  ist  es  unzulässig,  im  eigenen  Wohnorte  an  verschiedenen  Stellen
Sprechstunde  abzuhalten.

Wegen  etwaiger  Ausnahme  von  letzteren  beiden  Verboten  ist  das  Gutachten  des
zuständigen  Bezirksvereins  beziehungsweise  nach  Gehör  des  sonst  noch  in  Betracht
kommenden  benachbarten  Bezirksvereins  einzuholen.

12.  Es  ist  unzulässig,  die  Behandlungsweise  eines  anderen  Arztes  Nichtärzten
gegenüber  in  leichtfertiger  oder  rücksichtsloser  Weise  abfällig  zu  beurteilen.

*13.  Das  Anbieten  oder  Gewähren  von  Vorteil  irgend  welcher  Art  an  dritte
Personen,  um  sich  dadurch  Praxis  zu  verschaffen,  ist  unstatthaft.

&amp;amp;14.  Es  steht  dem  Arzte  zwar  frei,  unbemittelten  Kranken  das  Honorar  ganz
oder  teilweise  zu  erlassen,  dagegen  ist  es  der  Stellung  des  Arztes  nicht  würdig,  zahlungsfähigen
  Personen  —  von  Standesgenossen  und  deren  Angehörigen  und  ihm  nahe
Befreundeten  abgesehen  —  in  der  Aussicht  oder  zu  dem  Zwecke,  sich  damit  anderweite
Vorteile  zu  verschaffen,  das  Honorar  zu  erlassen  oder  die  Honorarforderung  unter  die
Minimalsätze  der  ärztlichen  Gebührentaxe  für  ärztliche  und  zahnärztliche  Privatpraxis
herabzusetzen.

15.  Verträge  mit  öffentlichen  oder  privaten  Korporationen,  insbesondere  mit
Versicherungsgesellschaften  und  -Anstalten,  sowie  mit  Kranken-,  Unfall-,  Invaliditätsund
  sonstigen  Kassen  sind  dem  Bezirksvereine  vor  ihrem  endgültigen  Abschlusse  zur  gutachtlichen
  Aussprache  vorzulegen,  falls  ein  Fixum  oder  ein  nach  der  Mitgliederzahl  der
Kasse  beziehentlich  nach  der  Zahl  der  vorkommenden  Erkrankungsfälle  zu  bestimmender
Honorarsatz  vereinbart  werden  soll,  oder  wenn  bei  Honorierung  nach  Einzelleistungen  die

zu  vereinbarenden  Liquidationsbeträge  unter  die  Mindestsätze  der  ärztlichen  Gebührentaxe
hinabgehen.

56“
        <pb n="392" />
        —  358  —

Anlage  II.

Wablordnung
für  die  ärztlichen  Ebrengerichte.

##1.  Die  regelmäßigen  Wahlen  der  ärztlichen  Mitglieder  der  Ehrenräte  und  des
ärztlichen  Ehrengerichtshofes  erfolgen  aller  drei  Jahre  im  November  desjenigen  Kalenderjahres,
  mit  welchem  die  Amtsdauer  der  Gewählten  zu  Ende  geht.  Nur  die  Wahlen  zum
Ehrengerichtshofe  werden  das  erste  Mal  im  Januar  1905  vorgenommen.

#2.  Außerordentliche  Wahlen,  welche  infolge  des  Ausscheidens  von  Ehrenrichtern
oder  wegen  deren  Behinderung  (8  3  Absatz  3,  §  7  Absatz  3  der  Ehrengerichtsordnung)
notwendig  werden,  sind  je  nach  Bedürfnis  vorzunehmen.  Die  Amtsdauer  der  Gewählten
endet  solchenfalls  gleichzeitig  mit  der  der  regelmäßig  Gewählten.

I.  Wahlen  zum  Ehrenrate.

&amp;amp;3.  Die  ersten  Wahlen  der  ärztlichen  Mitglieder  des  Ehrenrats  leitet  der  medizinische
  Beirat  der  Kreishauptmannschaft,  spätere  Wahlen  der  Vorsitzende  der  Arztekammer
  oder  dessen  Stellvertreter.

&amp;amp;4.  Regelmäßig  zu  wählen  sind:
a)  ein  ärztlicher  Vorsitzender,
b)  drei  ärztliche  Beisitzer,  welche  den  Vorsitzenden  im  Falle  seiner  Behinderung  in  der
durch  die  Wahl  bestimmten  Reihenfolge  zu  vertreten  haben,
0sechs  stellvertretende  Beisitzer.

#5.  Wahlberechtigt  und  wählbar  sind  alle  Mitglieder  der  zum  Kreisvereine  gehörigen
  Bezirksvereine,  dafern  sie  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  ihnen  das
Wahlrecht  und  die  Wahlfähigkeit  nicht  aberkannt  worden  find  (5  15  unter  d  der  Arzteordnung).


.  Jeder  Wahlberechtigte  erhält  von  dem  Wahlleiter  einen  mit  Vordruck  nach

dem  unter  A  angefügten  Muster  versehenen  Stimmzettel  unter  genauer  Angabe  der  Zahl

—1  der  zu  Wählenden  und  mit  der  Aufforderung  zugestellt,  den  ausgefüllten  und  von  dem

Wähler  eigenhändig  unterschriebenen  Stimmzettel  bis  zu  einem  bestimmten  Tage  an  den
Wahlleiter  zurückzusenden.
        <pb n="393" />
        —  359  —

Die  Stimmzettelvordrucke  sind  auf  Kosten  des  Kreisvereins  herzustellen.
Die  Zufertigung  an  die  Wahlberechtigten  kann  durch  die  Vorstände  der  Bezirksvereine
  vermittelt  werden.

&amp;amp;  7.  Alsbald  nach  Ablauf  der  Einsendungsfrist  hat  der  Wahlleiter  das  Ergebnis
der  Wahl  festzustellen  und  hierbei  zwei  Ärzte,  die  wahlberechtigte  Mitglieder  eines  zum
Kreisvereine  gehörigen  Bezirksvereins  sein  müssen,  als  Wahlgehilfen  zuzuziehen.

&amp;amp;##  n  Ungültig  sind  Stimmzettel,  welche
a)  nach  Ablauf  der  Einsendungefrist  eingehen,
b)  dem  vorgeschriebenen  Vordruck  nicht  entsprechen,
c)  von  Nichtwahlberechtigten  abgegeben  worden  oder
d)  von  dem  Wähler  nicht  unterschrieben  sind.

89.  Einzelne  Stimmen  auf  sonst  gültigen  Stimmzetteln  sind  ungültig  und  daher
nicht  zu  zählen,  wenn  sie
a)  auf  Nichtwählbare  fallen  oder
b)  den  Gewählten  nicht  deutlich  bezeichnen  oder
c)  die  angegebene  Zahl  der  zu  Wählenden  überschreiten.

10.  ÜUber  die  Wahl  entscheidet  einfache  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit
das  vom  Wahlleiter  zu  ziehende  Los.

Stimmen,  welche  ein  Wählbarer  als  Vorsitzender  erhält,  ohne  hierzu  gewählt  zu
werden,  sind  ihm  bei  der  gleichzeitigen  Wahl  zum  Beisitzer  mit  anzurechnen,  auch  wenn
er  hierbei  überhaupt  keine  Stimme  erhalten  hat.  Dasselbe  ist  mit  den  Stimmen  der
Fall,  die  ein  Wählbarer  als  Beisitzer  erhält,  für  die  gleichzeitige  Wahl  von  Stellvertretern.


Die  Reihenfolge  der  Gewählten  richtet  sich  nach  der  Stimmenzahl  in  der  Weise,
daß  derjenige  an  die  erste  Stelle  tritt,  der  die  meisten  Stimmen  erhalten  hat.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  auch  hier  das  vom  Wahlleiter  zu  ziehende  Los.

&amp;amp;11.  lber  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  ist  von  einem  der  Wahlgehilfen
eine  Niederschrift  aufzunehmen,  die  von  dem  Wahlleiter  und  dem  anderen  Wahlgehilfen
mit  zu  unterschreiben  ist.  Die  Niederschrift  muß  die  Versicherung  des  Wahlleiters  enthalten,
  daß  andere  als  die  vorgelegten  Stimmzettel  nicht  eingegangen  sind,  sowie  eine
Angabe  darüber,  ob  und  aus  welchem  Grunde  von  den  bis  zur  Feststellung  des  Wahlergebnisses
  eingegangenen  Stimmzetteln  einzelne  ganz  oder  teilweise  für  ungültig  erklärt
worden  sind.

Die  Stimmzettel  sind  bis  zur  nächsten  regelmäßigen  Wahl  versiegelt  aufzubewahren
und  alsdann  zu  vernichten.
        <pb n="394" />
        —  360  —

II.  Wahlen  zum  Ehrengerichtshofe.

&amp;amp;  12.  Die  Wahlen  der  ärztlichen  Mitglieder  des  Ehrengerichtshofes  leitet  der  Präsident
  des  Landesmedizinalkollegiums  und  im  Falle  seiner  Behinderung  ein  von  dem
Ministerium  des  Innern  zu  bestimmender  Stellvertreter.

13.  Regelmäßig  zu  wählen  sind

a)  sechs  ärztliche  Beisitzer,
b)  sechs  ärztliche  Stellvertreter.

Es  empfiehlt  sich,  als  Stellvertreter  jedenfalls  einige  in  Dresden  wohnhafte  ärzte
zu  wählen,  damit  bei  plötzlich  eintretenden  Behinderungen  rasch  Ersatz  geschafft  werden  kann.

&amp;amp;14.  Wahlberechtigt  sind  die  Mitglieder  der  fünf  Arztekammern,  wählbar  jedes
Mitglied  eines  ärztlichen  Bezirksvereins,  dem  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  die  Wahlberechtigung
  und  Wahlfähigkeit  nicht  aberkannt  worden  sind.

15.  Für  die  Wahl  sind  die  Bestimmungen  in  §§  6  bis  11  entsprechend  anzuwenden.


Für  die  Stimmzettelvordrucke,  die  auf  Kosten  des  Landesmedizinalkollegiums  herzustellen
  sind,  gilt  das  unter  B  angefügte  Muster.

Zu  Wahlgehilfen  sind  zwei  ordentliche  ärztliche  Mitglieder  des  Landesmedizinalkollegiums
  zuzuziehen.

III.  Bekanntmachung  der  Wahlen.

&amp;amp;16.  Das  Ergebnis  der  Wahlen  ist  vom  Wahlleiter  den  ÄArztekammern  und  Vorständen
  der  ärztlichen  Bezirksvereine  mitzuteilen.

Gleichzeitig  hat  der  Wahlleiter  hierüber  Anzeige  an  das  Ministerium  des  Innern
zu  erstatten,  welches  die  Zusammensetzung  des  Ehrengerichtshofes  und  der  Ehrenräte  im
„Dresdner  Journal“  und  in  der  „Leipziger  Zeitung“  bekannt  macht.
        <pb n="395" />
        —  361  —
Ärztlicher  Kreisverein

Stimmzettel

zur  Ehrenratswahbhl.

(Bis  zum  einzusenden  an
Herrn  in  )

a)  Vorsitzender:

b)  Beisitzer:

C)  Stellvertreter:

den  19

(Unterschrift.)
        <pb n="396" />
        Landesmedizinalkollegium.

Stimmzettel
zur  Mahl  des  Ehrengerichtsbofes.

(Bis  zum  einzusenden  an  den  Präsidenten
des  Landesmedizinalkollegiums  in  Dresden.)

a)  Seilitzer:

b)  Stellvertreter:

—

,  den  19

(Unterschrift.)
        <pb n="397" />
        —  363  —

Anlage  III.

.

KArztliche  Ebrengerichtsordnung.

I.  Bildung  und  Zusammensetzung  der  Ehrengerichte.

&amp;amp;1.  rztliche  Ehrengerichte  sind
1.  die  Ehrenräte,
2.  der  Ehrengerichtshof.

#&amp;amp;#2.  Die  Ehrenräte  sind  die  Ehrengerichte  erster  Instanz.

Für  jeden  Regierungsbezirk  wird  am  Sitze  der  Kreishauptmannschaft  ein  Ehrenrat
gebildet,  der  aus  einem  ärztlichen  Vorsitzenden,  drei  ärztlichen  Beisitzern,  welche  den
Vorsitzenden  im  Falle  seiner  Behinderung  in  der  durch  die  Wahl  bestimmten  Reihenfolge
zu  vertreten  haben,  und  einem  juriftischen  Beisitzer  besteht.

&amp;amp;#  3.  Den  Vorsitzenden  und  die  ärztlichen  Beisitzer  wählen  die  Mitglieder  der  im
ärztlichen  Kreisvereine  vereinigten  Bezirksvereine  aus  ihrer  Mitte  nach  einer  vom  Ministerium
  des  Innern  zu  erlassenden  Wahlordnung  schriftlich  auf  die  Dauer  von  drei
Kalenderjahren.  Ist  vor  Ablauf  dieser  Zeit  noch  keine  Neuwahl  erfolgt,  so  haben  die
Gewählten  ihr  Amt  bis  zu  deren  Vornahme  weiterzuführen.

Ebenso  wählen  die  Mitglieder  der  ärztlichen  Bezirksvereine  mindestens  sechs  stellvertretende
  Beisitzer,  die  bei  Behinderung  der  Beisitzer  in  der  durch  die  Wahl  bestimmten
Reihenfolge  eintreten.  Doch  kann  aus  dringenden  Gründen  von  der  Reihenfolge  abgewichen
  werden.

Sind  von  den  Beisitzern  und  deren  Stellvertretern  in  einem  Falle  gleichzeitig  so

viele  behindert,  daß  der  Ehrenrat  nicht  vorschriftsmäßig  besetzt  werden  kann,  so  sind
weitere  Stellvertreter  zu  wählen.

K  4.  Der  juristische  Beisitzer  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  der  Arztekammer
auf  die  Dauer  von  drei  Kalenderjahren  gewählt.  Sie  müssen  die  Befähigung  zum  Richteramte
  oder  zum  höheren  Verwaltungsdienste  besitzen.

65.  Der  Ehrengerichtshof  ist  das  Ehrengericht  zweiter  Instanz  und  hat  seinen  Sitz
in  Dresden.

Er  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  sechs  ärztlichen  Beisitzern.
1904.  57
        <pb n="398" />
        —  364  —

8  6.  Der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter  werden  vom  Ministerium  des  Innern
aus  der  Zahl  der  juristischen  höheren  Verwaltungsbeamten  ernannt.

&amp;amp;  7.  Die  sechs  ärztlichen  Beisitzer  und  sechs  Stellvertreter  werden  von  den  Mitgliedern
  der  fünf  Arztekammern  nach  einer  vom  Ministerium  des  Innern  zu  erlassenden
Wahlordnung  aus  den  den  ärztlichen  Bezirksvereinen  zugehörigen  Ärzten  auf  die  Dauer
von  drei  Kalenderjahren  gewählt.  Ist  vor  Ablauf  dieser  Zeit  noch  keine  Neuwahl  erfolgt,
so  haben  die  Gewählten  ihr  Amt  bis  zu  deren  Vornahme  weiterzuführen.

Die  Stellvertreter  haben  bei  Behinderung  der  Beisitzer  in  der  durch  die  Wahl  bestimmten
  Reihenfolge  einzutreten.  Doch  kann  aus  dringenden  Gründen  von  dieser  Reihenfolge
  abgewichen  werden.

Sind  in  einem  Falle  mehr  als  sechs  Beisitzer  und  Stellvertreter  gleichzeitig  behindert,
  so  sind  von  den  vereinigten  Arztekammern  weitere  Stellvertreter  zu  wählen.

88.  Mitglieder  eines  Ehrengerichts,  welche  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  die
Wahlfähigkeit  verlieren,  scheiden  aus.  Ist  gegen  ein  Mitglied  eines  Ehrengerichts  öffentliche
  Klage  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  erhoben  oder  ist  gegen  dieses  Mitglied
  ein  ehrengerichtliches  Verfahren  eingeleitet,  so  ist  es  bis  zum  endgültigen  Austrage
der  Sache  nicht  zur  Ausübung  des  Ehrenrichteramtes  heranzuziehen.

f#  9.  An  der  Verhandlung  und  Entscheidung  eines  Ehrengerichts  dürfen  als  Ehrenrichter
  nicht  mitwirken:
a)  der  Vater,  Sohn,  Bruder,  Ehegatte  oder  Schwager  des  Beschuldigten;
b)  der  Ankläger  oder  Verletzte,  deren  Vater,  Sohn,  Bruder,  Ehegatte  oder  Schwager;
Zo)  diejenigen  Vorstandsmitglieder  des  Bezirksvereins,  von  welchen  der  Antrag  auf
Einleitung  des  ehrengerichtlichen  Verfahrens  gestellt  worden  ist.
An  der  Verhandlung  und  Entscheidung  des  Ehrengerichtshofes  darf  ferner  nicht  mitwirken,
  wer  an  der  angefochtenen  Entscheidung  des  Ehrenrats  als  Ehrenrichter  teilgenommen
  hat.

10.  Derjenige,  gegen  welchen  ein  ehrengerichtliches  Verfahren  stattfindet,  kann
einzelne  Ehrenrichter  ablehnen,  wenn  er  durch  Angabe  von  Tatsachen  glaubhaft  zu  machen
vermag,  daß  sie  am  Ausgange  der  Sache  beteiligt  oder  sonst  befangen  seien.

Die  Ablehnung  hat  bei  Verlust  des  Rechtes  spätestens  alsbald  nach  Eröffnung  der
Sitzung,  und  noch  ehe  der  Beschuldigte  sich  in  die  Verhandlung  der  Sache  einläßt,  zu
erfolgen.

Ehrenrichter,  die  sich  selbst  für  beteiligt  oder  befangen  erklären,  sind  von  der  Teilnahme
  ohne  weiteres  zu  entbinden.  Im  übrigen  entscheidet  über  die  Zulässigkeit  und
Beachtlichkeit  der  Ablehnung  das  betreffende  Ehrengericht  endgültig.
        <pb n="399" />
        —  366  —

11.  Zu  jeder  Verhandlung  eines  Ehrengerichts  ist  von  dem  Vorsitzenden  des
Ehrengerichts  ein  Arzt  als  Protokollführer  zuzuziehen  und  bei  erstmaliger  Ubernahme
des  Amtes  durch  Handschlag  zu  verpflichten,  daß  er  die  aufzunehmenden  Protokolle  streng
der  Wahrheit  gemäß,  getreulich  und  vollständig  anfertige.

#12.  Die  ärztlichen  Mitglieder  der  Ehrengerichte  und  die  Protokollführer  erhalten
als  Entschädigung  für  ihre  Teilnahme  an  der  Verhandlung  15.4  für  den  Tag,  und
wenn  sie  außerhalb  des  Gerichtssitzes  wohnen,  die  durch  die  Beförderung  mittels  Eisenbahn
  (II.  Klasse),  Dampfschiff  (I.  Platz;),  Straßenbahn  oder  Wagen  entstandenen  notwendigen
  Kosten.  Eine  gleiche  Entschädigung  wird  bei  Dienstreisen  zum  Zwecke  der
Voruntersuchung  gewährt.

Diese  Beträge  werden  aus  der  Kasse  desjenigen  Kreisvereins  bezahlt,  zu  welchem
der  Angeschuldigte  als  Mitglied  seines  Bezirksvereins  gehört.

Das  juristische  Mitglied  des  Ehrenrats  beziehentlich  sein  Stellvertreter  erhält  aus
der  Kasse  des  betreffenden  Kreisvereins,  neben  einer  Vergütung,  Tagegelder  und  Reisekosten
  für  Dienstreisen  nach  im  voraus  zu  vereinbarenden  Sätzen.

II.  Zuständigkeit  der  Ehrengerichte.

13.  Die  Ehrengerichte  haben  ausschließlich  über  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Standesordnung  zu  entscheiden,  zugleich  aber  in  jeder  Lage  des  Verfahrens  auf  die
Schlichtung  und  gütliche  Beilegung  von  Streitigkeiten  hinzuwirken.

14.  Den  Ehrengerichten  sind  alle  Mitglieder  der  ärztlichen  Bezirksvereine  unterworfen
  mit  Ausnahme

1.  der  Sanitätsoffiziere  des  Friedensstandes,  auch  wenn  sie  Zivilpraxis  betreiben;
2.  der  Zivilärzte,  welche  einer  staatlich  geordneten  Disziplinarbehörde  unterstellt  sind.

15.  Zur  Einleitung  und  Durchführung  des  ehrengerichtlichen  Verfahrens  ist  der
Ehrenrat  für  denjenigen  Regierungsbezirk  zuständig,  welchem  der  Bezirksverein  angehört,
dessen  Mitglied  der  Beschuldigte  bei  Eröffnung  des  ehrengerichtlichen  Verfahrens  (8  23)  ist.

Nach  dieser  Zeit  wird  die  Zuständigkeit  durch  einen  Wechsel  der  Vereinsmitgliedschaft
  nicht  geändert.

III.  Erhebung  der  Anklage.

16.  Arzte  oder  Nichtärzte,  welche  gegen  einen  den  Ehrengerichten  unterworfenen
Arzt  die  Einleitung  des  ehrengerichtlichen  Verfahrens  wegen  einer  Zuwiderhandlung
gegen  die  Standesordnung  beantragen  wollen,  haben  bei  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksvereins,
  dem  der  Beschuldigte  angehört,  eine  schriftliche,  durch  bestimmte  Tatsachen  begründete
  Anklage  einzureichen.

57“
        <pb n="400" />
        —  366  —

Der  Vorsitzende  des  Bezirksvereins  hat,  soweit  tunlich,  auf  eine  Schlichtung  und
gütliche  Beilegung  der  Sache  hinzuwirken.  Erachtet  er  die  Anklage  für  unbegründet,  so
kann  er  den  Ankläger  zu  deren  Rücknahme  auffordern.

17.  Ist  eine  gütliche  Beilegung  der  Sache  untunlich  oder  wird  die  Anklage  von
dem  Bezirksvereine,  dem  der  Beschuldigte  angehört,  oder  dessen  Vorstande  selbst  erhoben,
so  hat  der  Vorsitzende  die  Anklage  mit  seinem  Gutachten  an  den  Vorsitzenden  des  zuständigen
  Ehrenrats  abzugeben.

Dasselbe  hat  zu  geschehen,  wenn  von  einem  Ehrengerichte  der  Sanitätsoffiziere  auf
Grund  von  §  3  Absatz  4  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  9.  April  1901  die  Entscheidung
  des  Ehrenrats  über  das  Verhalten  eines  Sanitätsoffiziers  der  Reserve  oder
Landwehr  beantragt  wird.

IV.  Eröffnung  des  ehrengerichtlichen  Verfahrens.

&amp;amp;18.  Das  ehrengerichtliche  Verfahren  vor  dem  Ehrenrate  ist  zu  eröffnen:

1.  wenn  ein  den  Ehrengerichten  unterworfenes  Mitglied  eines  ärztlichen  Bezirksvereins
  selbst  eine  ehrengerichtliche  Entscheidung  über  sein  Verhalten  verlangt,  in
welchem  Falle  die  den  Beschuldigten  treffenden  Bestimmungen  der  Ehrengerichtsordnung
  auch  für  den  Antragsteller  gelten;

2.  wenn  von  Arzten  oder  Nichtärzten  gegen  ein  solches  Mitglied  wegen  Zuwiderhandlung
  gegen  die  ärztliche  Standesordnung  Anklage  erhoben  wird.

Das  Verfahren  kann  eröffnet  werden:

3.  wenn  in  anderer  Weise  Ubertretungen  der  Standesordnung  zur  Kenntnis  des
Ehrenrats  gelangen.

Letzteres  wird  insbesondere  dann  vorkommen,  wenn  es  sich  im  Laufe  eines  ehrengerichtlichen
  Verfahrens  herausstellt,  daß  dieses  auch  noch  wegen  anderer  Vergehungen
des  Beschuldigten  einzuleiten  oder  auf  andere  Arzte  beziehentlich  auf  den  Beschwerdeführer
selbst  zu  erstrecken  ist.

Wird  von  einem  Ehrengerichte  der  Sanitätsoffiziere  eine  Entscheidung  des  Ehrenrats
  beantragt,  so  hat  dieser  ausdrücklich  darüber  Beschluß  zu  fassen,  ob  das  ehrengerichtliche
  Verfahren  einzuleiten  ist.  Wird  dies  abgelehnt,  so  ist  dem  Ehrengerichte  der
Sanitätsoffiziere  dieser  Beschluß  unter  Angabe  der  Gründe  mitzuteilen.  Andernfalls  ist
das  ehrengerichtliche  Verfahren  zum  Abschluß  zu  bringen  und  das  Ehrengericht  der
Sanitätsoffiziere  von  der  getroffenen  Entscheidung  unter  Übersendung  der  Akten  in
Kenntnis  zu  setzen.

s19.  Gehen  Anklagen  der  in  §  18  unter  2  erwähnten  Art  unmittelbar  bei  dem
Ehrenrate  oder  dessen  Vorsitzenden  ein,  so  sind  sie  zunächst  dem  Vorsitzenden  des  ärzt-
        <pb n="401" />
        —  367  —

lichen  Bezirksvereins,  welchem  der  Beschuldigte  angehört,  zur  Kenntnisnahme  und  Ent—
schließung  nach  88  16  und  17  mitzuteilen.

Ebenso  ist  in  den  Fällen  des  §  18  unter  1  und  3  der  Vorsitzende  dieses  Bezirksvereins
  vor  Eröffnung  des  Verfahrens  in  der  Regel  zu  hören.

#20.  Der  Vorsitzende  des  Ehrenrats  hat  dessen  Zuständigkeit  zu  prüfen.

Erscheint  ihm  diese  im  Hinblick  auf  §  13  zweifelhaft,  so  hat  er  einen  Beschluß  des
Ehrenrats  hierüber  herbeizuführen.

Ergibt  sich  die  Unzuständigkeit  aus  §  14,  so  hat  der  Vorsitzende  die  Anklage  gegen
Sanitätsoffiziere  des  Friedensstandes  an  das  Kriegsministerium,  im  übrigen  aber  an  die
Disziplinarbehörde  des  Arztes  abzugeben.

Ist  nach  §  15  ein  anderer  Ehrenrat  zuständig,  so  ist  die  Anklage  an  dessen  Vorfitzenden
  abzugeben.

8  21.  Ist  gegen  einen  Arzt  wegen  einer  strafbaren  Handlung  öffentliche  Klage
erhoben,  so  ist  während  der  Dauer  des  Strafverfahrens  wegen  der  nämlichen  Tat  das
ehrengerichtliche  Verfahren  nicht  zu  eröffnen  oder,  wenn  die  Eröffnung  stattgefunden  hat,
einstweilen  auszusetzen.  Dem  Ermessen  des  Ehrenrats  bleibt  es  überlassen,  auch  bei

erhobener  Privatklage  vor  weiterem  Einschreiten  zunächst  den  Ausgang  des  Strafverfahrens
  abzuwarten.

Wird  im  Strafverfahren  auf  Freisprechung  erkannt,  so  findet  wegen  der  gleichen
Tat  ein  ehrengerichtliches  Verfahren  nur  insoweit  statt,  als  diese  an  sich  und  unabhängig
von  dem  Tatbestande  einer  strafrechtlich  verfolgbaren  Handlung  die  ehrengerichtliche
Bestrafung  begründet.  Hat  das  Strafverfahren  zu  einer  Verurteilung  geführt,  so  beschließt

  der  Ehrenrat,  ob  außerdem  das  ehrengerichtliche  Verfahren  zu  eröffnen  oder
fortzusetzen  ist.

#22.  Wegen  einer  strafbaren  oder  als  eine  Verletzung  der  Standesordnung  anzusehenden
  Handlung,  welcher  sich  ein  Arzt  vor  der  Erlangung  der  Mitgliedschaft  eines
Bezirksvereins  schuldig  gemacht  hat,  ist  ein  ehrengerichtliches  Verfahren  nur  dann  zulässig,
  wenn  die  betreffende  Handlung,  nach  Ansicht  des  Ehrenrats,  die  Aberkennung
des  Wahlrechts  und  der  Wahlfähigkeit  zu  den  vom  Vereine  zu  bewirkenden  Wahlen  zu
begründen  geeignet  ist.

Es  kann  auch  nur  auf  diese  Strafe  erkannt  werden.

6223.  Das  ehrengerichtliche  Verfahren  ist  entweder
a)  ein  einfaches  und  abgekürztes  oder
b)  ein  förmliches.
        <pb n="402" />
        —  368  —

Die  Eröffnung  des  Verfahrens  erfolgt  im  ersteren  Falle  durch  die  Ladung  des
Beschuldigten  zur  Verhandlung  vor  dem  Ehrenrate,  im  zweiten  Falle  durch  die  schriftliche
  Mitteilung  an  den  Beschuldigten  über  die  Einleitung  der  Voruntersuchung  (§  26).

8  24.  Das  einfache  und  abgekürzte  Verfahren  ohne  Voruntersuchung  ist  nur  zulässig,
  wenn  der  Ehrenrat  keine  andere  Strafe  als  Warnung  oder  als  Verweis  zu  verhängen
  beabsichtigt.

Ein  vorheriges  Gehör  des  Beschuldigten  ist  auch  in  diesem  Falle  zur  Rechtsgültigkeit
des  Strafbeschlusses  unerläßlich.

Es  genügt  aber  in  solchen  Fällen,  wenn  der  Beschuldigte  unter  schriftlicher  Vorladung
  zur  Verhandlung  vor  dem  Ehrenrate  von  der  gegen  ihn  erhobenen  Anklage  sowie
davon  in  Kenntnis  gesetzt  wird,  daß  ihm  bis  zum  Schluß  der  Verhandlung  freisteht,  das
förmliche  Verfahren  zu  verlangen.

#25.  In  allen  übrigen  Fällen  und  wenn  der  Beschuldigte  es  vor  Schluß  der
Verhandlung  verlangt,  auch  in  den  Fällen  des  §  24,  ist  das  förmliche  Verfahren
einzuleiten.

&amp;amp;226.  Das  förmliche  Verfahren  hat  in  allen  Fällen  mit  der  Einleitung  der  Voruntersuchung
  zu  beginnen.

Der  Vorsitzende  des  Ehrenrats  beauftragt,  falls  er  nicht  selbst  die  Voruntersuchung
übernimmt,  hiermit  ein  Mitglied  des  Ehrenrats.  Dieser  Auftrag  kann  insbesondere
auch  dem  juristischen  Mitgliede  des  Ehrenrats  erteilt  werden.

Dem  beschuldigten  Arzte  ist  von  der  gegen  ihn  vorliegenden  Anklage  schriftlich
Kenntnis  zu  geben,  auch  ist  ihm  mitzuteilen,  welches  Ehrenratsmitglied  die  Voruntersuchung

  zu  führen  hat.
#&amp;amp;ds27.  Werden  gegen  einen  Beschuldigten  gleichzeitig  mehrere  Anklagen  erhoben,

oder  stehen  die  gegen  mehrere  Arzte  erhobenen  Anklagen  unter  sich  im  Zusammenhange,
so  kann  die  Behandlung  dieser  Anklagen  in  einem  und  demselben  Verfahren  vereinigt  werden.

V.  Voruntersuchung.

8  28.  Aufgabe  der  Voruntersuchung  ist  die  möglichst  allseitige  und  vollständige
Erörterung  und  Aukklärung  aller  derjenigen  Tatsachen,  welche  für  die  Beurteilung  des
dem  Beschuldigten  beigemessenen  Verstoßes  gegen  die  Standesordnung  belastend  oder
entlastend  zu  wirken  geeignet  sind.

#29..  Dem  Beschuldigten  muß  während  der  Voruntersuchung  ausreichende  Gelegenheit

  gegeben  werden,  sich  über  die  erhobene  Beschwerde  mündlich  zu  Protokoll  zu  erklären;
auch  kann  ihm  schriftliche  Erklärung  auferlegt  oder  gestattet  werden.
        <pb n="403" />
        —  369  —

Ergeben  sich  bei  der  Vernehmung  des  Anklägers  oder  der  Zeugen  oder  bei  sonstigen
Beweiserhebungen  neue  Tatsachen,  die  auf  die  Entscheidung  von  Einfluß  sein  können,  so
ist  der  Beschuldigte  hierüber  von  neuem  zu  hören.

30.  Der  mit  der  Voruntersuchung  Beauftragte  kann  dem  Beschuldigten,  sowie
dem  Ankläger  aufgeben,  für  die  von  ihnen  behaupteten  Tatsachen  Zeugen  zu  benennen
oder  andere  Beweise  zu  erbringen.

Die  benannten  Zeugen,  soweit  deren  Vernehmung  überhaupt  von  Belang  ist,  hat
der  mit  der  Voruntersuchung  Beauftragte  entweder  selbst  abzuhören  oder  kann  sie,  falls
sie  zu  einem  anderen  Kreisvereine  gehören  oder  im  Bereiche  eines  anderen  Kreisvereins
wohnen,  durch  den  Ehrenrat  des  letzteren  abhören  lassen.  Auch  können  die  Amtshauptmannschaften
  und  Gemeindebehörden  um  Vornahme  von  Erörterungen  ersucht
werden  und  haben  diesem  Ersuchen  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  zu  entsprechen.

Die  Vernehmung  hat  in  der  Regel  mündlich  zu  erfolgen  und  ist  hierüber  ein
Protokoll  aufzunehmen,  welches  dem  Zeugen  vorzulesen  und  von  ihm  zum  Zeichen  der
Genehmigung  mit  zu  vollziehen  ist.  In  geeigneten  Fällen  können  Zeugen  von  dem  mit
der  Voruntersuchung  Beauftragten  auch  um  schriftliche  Auslassung  ersucht  werden.

Dagegen  ist  es  unzulässig,  die  Beibringung  schriftlicher  Zeugenaussagen  dem
Beschuldigten  oder  dem  Ankläger  zu  überlassen.

VI.  Ladung  zur  Verhandlung  vor  dem  Ehrenrate.

31.  Nach  Abschluß  der  Voruntersuchung  oder  in  den  Fällen  des  §  24  nach  oder
bei  der  Mitteilung  der  Anklage  an  den  Beschuldigten  hat  der  Vorsitzende  die  Verhandlung
vor  dem  Ehrenrate  anzuberaumen  und  hierzu:

a)  die  Mitglieder  des  Ehrenrats,  unter  Beachtung  der  Bestimmungen  in  88  3,  4,
8,  9  und  10;

b)  den  mit  der  Protokollführung  zu  beauftragenden  Arzt;

I)  den  Beschuldigten,  gegebenenfalls  auch

d)  den  Ankläger  und

e)  etwaige  Zeugen  und  Sachverständige  zu  laden.

Die  Ladung  soll  in  der  Regel  so  erfolgen,  daß  zwischen  der  Zustellung  und  dem
Verhandlungstage  eine  Woche  inneliegt.

#32.  Die  Mitglieder  des  Ehrenrats  find  verpflichtet,  der  Ladung  zu  entsprechen.
Ein  Mitglied,  welches  an  der  Teilnahme  verhindert  ist  oder  aus  besonderen  Gründen

von  ihr  befreit  zu  sein  wünscht,  hat  dies  dem  Vorsitzenden  unter  Angabe  der  Gründe
sofort  anzuzeigen.
        <pb n="404" />
        —  370  —

Dem  Vorsitzenden  steht  die  Entscheidung  darüber  zu,  ob  die  angezeigten  Behinderungsgründe
  ausreichend  sind.

Entbindet  er  das  Mitglied  von  der  Teilnahme,  so  hat  er  nach  Maßgabe  von  83
einen  Stellvertreter  einzuberufen.

33.  Der  Beschuldigte  ist  in  der  Ladung  darauf  hinzuweisen,  daß  er  verpflichtet
ist,  in  der  Verhandlung  zu  erscheinen  und  wahrheitsgemäß  Auskunft  zu  geben,  und  daß
im  Falle  eines  Ausbleibens  der  Ehrenrat  berechtigt  ist,  auch  in  Abwesenheit  des  Beschuldigten
  zu  verhandeln.

Der  Ehrenrat  kann  wegen  unentschuldigten  oder  nicht  genügend  entschuldigten  Ausbleibens
  Geldstrafen  bis  zur  Höhe  von  150  verhängen.

6a  34Die  Ladung  des  Anklägers  zur  Verhandlung  steht  im  Ermessen  des  Vorsitzenden
  oder  des  Ehrenrats.  Sie  wird  sich  regelmäßig  dann  empfehlen,  wenn  der
Beschwerdeführer  Arzt  ist  oder  Aussicht  auf  eine  gütliche  Beilegung  der  Streitigkeit  besteht.

35.  Zeugen  und  Sachverständige  sind  zur  Verhandlung  insoweit  zu  laden,  als
deren  Befragung  vor  dem  Ehrenrate  zur  Aufklärung  des  Sachverhaltes  erforderlich

scheint.
VII.  Verhandlung  vor  dem  Ehrenrate.

36.  Dem  Beschuldigten  ist  auf  sein  Verlangen  bis  zum  Beginn  der  Verhandlung
Einsicht  in  die  Untersuchungsakten  zu  gestatten,  damit  er  sich  auf  seine  Verteidigung
vorbereiten  kann.

Arztliche  Gutachten  über  sein  körperliches  oder  geistiges  Befinden  können  ihm  hierbei
vorenthalten  werden.

37.  Erscheint  der  Beschuldigte  vor  dem  Ehrenrate,  so  muß  ihm  gestattet  werden,
der  ganzen  Verhandlung  von  Anfang  bis  zum  Schlusse  und  insbesondere  auch  allen
Vorlesungen  und  Vorträgen  aus  den  Akten,  Beweiserhebungen  usw.  beizuwohnen.

&amp;amp;38.  Der  Vorsitzende  des  Ehrenrats  leitet  die  Verhandlung  und  hat  für  deren
ordnungsmäßigen  und  ungestörten  Verlauf  zu  sorgen.  Er  ist  berechtigt,  etwaige  Ungebührlichkeiten
  der  vor  dem  Ehrenrate  erscheinenden  Personen  zu  rügen  und  dieselben
nötigenfalls  aus  dem  Sitzungszimmer  zu  weisen.

Trifft  diese  Ausweisung  den  Beschuldigten,  so  ist  weiterhin  zu  verfahren,  als  ob
dieser  sich  freiwillig  entfernt  hätte.

Auch  kann  der  Ehrenrat  dem  Beschuldigten,  dem  Ankläger,  sowie  den  Zeugen  und
Auskunftspersonen  wegen  ungebührlichen  Verhaltens  Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrage
von  50.“  auferlegen.
        <pb n="405" />
        —  371  —

39.  Nach  Eröffnung  der  Verhandlung  folgt  der  Reihe  nach:

1.  Vortrag  aus  den  Akten,  wobei  der  mit  der  Voruntersuchung  Beauftragte  auf
Grund  seiner  schriftlich  festgestellten  Erhebungen  eine  Darlegung  der  Sache  gibt;

2.  Gehör  des  Beschuldigten  beziehentlich  des  nach  §  72  zugelassenen  Vertreters,  dafern
  diese  erschienen  find;

3.  eintretenden  Falles  weitere  Beweiserhebungen  und  Verhandlungen  mit  den
Parteien.

Der  Vortrag  aus  den  Akten  hat  in  der  Regel  nicht  im  Beisein  der  geladenen  Zeugen
zu  erfolgen.

#40.  Ob,  wann  und  inwieweit  dem  Ankläger  das  Wort  zu  erteilen  ist,  bestimmt
der  Vorsitzende.

&amp;amp;#  41.  Die  Beisitzer  können  durch  den  Vorsitzenden  oder  mit  dessen  Zustimmung
selbst  Fragen  an  den  Beschuldigten,  den  Ankläger,  sowie  an  Zeugen  und  Auskunftspersonen
  richten,  doch  haben  sich  diese  Fragen  in  der  Regel  auf  die  Erörterung  des
Tatbestandes  zu  beschränken  und  sind  alle  Außerungen  zu  vermeiden,  welche  den  Eindruck

einer  mit  der  richterlichen  Stellung  des  Ehrenrats  nicht  zu  vereinbarenden  vorgefaßten
Meinung  hervorrufen  könnten.

2.  Ist  der  Beschuldigte  anwesend,  so  steht  ihm  jedenfalls  vor  Schluß  der  Verhandlung
  das  Schlußwort  zu.

43.  Ist  der  Beschuldigte  trotz  vorschriftsmäßiger  Ladung  nicht  erschienen,  so  darf
auch  in  seiner  Abwesenheit  verhandelt  werden.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  er  sich  vor  Schluß
der  Verhandlung  freiwillig  entfernt  hat  oder  vom  Vorsitzenden  wegen  ungebührlichen
Verhaltens  weggewiesen  worden  ist.

Ob  das  Ausbleiben  des  Beschuldigten  oder  die  Verweigerung  einer  von  ihm  geforderten
  Auskunft  als  Eingeständnis  seiner  Schuld  anzusehen  ist,  bleibt  der  pflichtmäßigen
  Beurteilung  des  Ehrenrats  überlassen.  Doch  sind  auch  in  diesem  Falle  die  zur

Entschuldigung  dienenden  Umstände  sorgfältig  zu  prüfen  und  nötigenfalls  näher  zu  erörtern.


la  44.  Nach  Schluß  der  Verhandlung  ist  das  über  diese  aufgenommene  Protokoll
zu  verlesen  und  nach  erfolgter  Genehmigung  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer
  zu  unterschreiben.

Die  Verhandlungen  vor  dem  Ehrenrate  sind  nicht  öffentlich.  Durch  Beschluß  des
Ehrenrats  kann  den  Anwesenden  Verschwiegenheit  auferlegt  werden.

1904.  58
        <pb n="406" />
        —  372  —

VIII.  Schlußberatung  und  Entscheidung.

45.  Bei  der  Schlußberatung  und  Beschlußfassung  über  die  zu  erteilende  Entscheidung
  darf  außer  den  Mitgliedern  des  Ehrenrats  nur  der  Protokollführer  zugegen  sein.

&amp;amp;46.  Bei  Abstimmungen  gibt  das  mit  der  Voruntersuchung  oder  der  Berichterstattung
  beauftragte  Mitglied  des  Ehrenrats  zuerst,  der  Vorsitzende  aber,  wenn  er  nicht
selbst  die  Voruntersuchung  geführt  hat,  zuletzt  seine  Stimme  ab.

&amp;amp;47.  Die  Entscheidung  des  Ehrenrats  kann  lauten:

a)  auf  Aussetzung  des  Verfahrens  während  der  Dauer  eines  gegen  den  Beschuldigten
eingeleiteten  gerichtlichen  Strafverfahrens;

b)  auf  Abgabe  der  Sache  an  die  Staatsanwaltschaft  und  Aussetzung  des  Verfahrens
bis  zur  Erledigung;

c)  auf  Einstellung  des  Verfahrens,  wenn  die  Voraussetzungen  zu  dessen  Eröffnung
fehlen  oder  weggefallen  sind  (Unzuständigkeit,  Tod  des  Beschuldigten,  dauernder
Verzug  ins  Ausland,  dauernde  Aufgabe  der  Praxis  usw.),  insbesondere  wenn  der
Antrag  zurückgezogen  ist,  und  kein  ausreichender  Grund  vorliegt,  die  Angelegen—
heit  von  Amts  wegen  weiter  zu  verfolgen  (gütliche  Beilegung);

d)  auf  Freisprechung;

e)  auf  die  bloße  Erklärung,  daß  ein  bestimmtes  Verhalten  den  Vorschriften  der
Standesordnung  entspricht  oder  nicht  entspricht;

f)  auf  Verurteilung  zu  einer  ehrengerichtlichen  Strafe.

Der  Ehrenrat  kann  bestimmen,  daß  und  in  welcher  Weise  seine  Entscheidung  zu
veröffentlichen  ist.

48.  Die  ehrengerichtlichen  Strafen  sind:
a)  Warnung;
b)  Verweis;
J)  Geldstrafen  von  20  bis  3000.8;
d)  Aberkennung  des  Wahlrechts  und  der  Wahlfähigkeit  zu  den  vom  Vereine  zu  bewirkenden
  Wahlen  bis  zur  Dauer  von  fünf  Jahren;
e)  gegen  ein  freiwilliges  Mitglied  Ausschluß  aus  dem  Bezirksvereine  mit  oder  ohne
Aberkennung  der  Fähigkeit  zum  Wiedereintritt  in  einen  solchen.
Die  unter  c  und  cd  bezeichneten  Strafen  können  auch  gleichzeitig  erkannt  werden.
Andere  Strafen  sind  unzulässig.

49.  Auf  Aussetzung  und  Einstellung  des  Verfahrens  nach  §  47  unter  a,  b  und  c
kann  auch  ohne  vorherige  Verhandlung  sowie  durch  schriftliche  Abstimmung  erkannt
werden.
        <pb n="407" />
        —  373  —

*50.  Einer  Verurteilung  nach  Maßgabe  von  §  47e  und  f  müssen  mindestens
vier  Ehrenratsmitglieder  zugestimmt  haben.

Fehlt  es  an  der  erforderlichen  Stimmenzahl,  so  muß  der  Beschuldigte  freigesprochen
werden.  Doch  kann  in  den  Entscheidungsgründen  angegeben  werden,  daß  und  wieviel
Stimmen  sich  für  Verurteilung  ausgesprochen  haben.

8  51.  Bilden  sich  über  die  zu  erkennende  Strafe  mehr  als  zwei  Meinungen,  deren
keine  mindestens  drei  Stimmen  für  sich  hat,  so  werden  die  dem  Beschuldigten  nachteiligsten
Stimmen  den  zunächst  minder  nachteiligen  so  lange  hinzugerechnet,  bis  sich  drei  Stimmen
auf  eine  bestimmte  Strafe  vereinigen.

&amp;amp;52.  Der  Ehrenrat  hat  den  Beschuldigten  freizusprechen,  wenn  und  soweit  entweder
1.  diejenigen  Tatsachen,  welche  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bilden,  nicht  oder
nicht  ausreichend  nachgewiesen  sind,  oder
2.  durch  die  nachgewiesenen  Tatsachen  keine  Bestimmung  der  Standesordnung  verletzt
wird.

Die  verletzte  Bestimmung  der  Standesordnung  ist  im  Falle  der  Verurteilung  in  der
Entscheidung  ausdrücklich  anzugeben.

53.  Eine  Entscheidung  nach  §  47  untere  ist  insbesondere  dann  zu  treffen,  wenn
zwar  die  nachgewiesenen  Tatsachen  objektiv  eine  Verletzung  der  Standesordnung  enthalten,
aber  entweder

1.  angenommen  werden  muß,  daß  der  Beschuldigte  bei  Begehung  der  Handlung  in
verzeihlichem  Irrtum  gewesen  ist  (Mangel  des  subjektiven  Schuldmoments)  oder

2.  die  Verletzung  der  Standesordnung  so  unerheblich  erscheint,  daß  von  einer  Bestrafung
  abgesehen  wird,  oder

3.  der  Arzt  sich  bei  der  Begutachtung  des  Bezirksvereins  in  den  Fällen  von  §§  3  und
15  der  Standesordnung  nicht  beruhigt  und  die  Entscheidung  des  Ehrenrats  angerufen

  hat,  ohne  die  von  dem  Bezirksverein  beanftandete  Handlung  tatsächlich
vorzunehmen.

8  54.  Bei  einer  Entscheidung  nach  8  47  unter  e  und  f  können  dem  Beschuldigten
Kosten  im  Betrage  von  10  bis  100  auferlegt  werden.

Der  Kostenbetrag  ist  in  der  Entscheidung  selbst  festzusetzen.
In  gleicher  Weise  können  dem  Ankläger  Kosten  auferlegt  werden,  wenn  sich  herausstellt,
  daß  die  Anklage  offenbar  leichtfertig  oder  wider  besseres  Wissen  erhoben  worden  ist.

55.  Die  Entscheidung  ist  mit  Gründen  zu  versehen  und  von  sämtlichen  Mitgliedern
  des  Ehrenrats,  auch  wenn  sie  dagegen  gestimmt  haben,  zu  unterschreiben.

58“
        <pb n="408" />
        —  374  —

IX.  Eröffnung  der  Entscheidung.

56.  Die  Entscheidung  ist  dem  Beschuldigten,  falls  er  nach  erfolgter  Feststellung
noch  anwesend  ist,  sofort  vor  dem  Ehrenrate  mündlich  zu  eröffnen,  außerdem  aber  dem
Beschuldigten  und  dem  Vorstande  des  Bezirksvereins,  dem  er  angehört,  schriftlich  zuzustellen.


&amp;amp;57.  Darüber,  ob  und  inwieweit  die  Entscheidung  auch  einem  anderen  Ankläger
zu  eröffnen  sei,  hat  der  Ehrenrat  lediglich  aus  dem  Gesichtspunkte  des  Standesinteresses
zu  entscheiden.

Doch  wird  im  allgemeinen  davon  auszugehen  sein,  daß  es  nur  im  wohlverstandenen
Interesse  des  ärztlichen  Standes  liegt,  denjenigen  Personen,  welchen  durch  Zuwiderhandlung
  eines  Arztes  gegen  die  Standesordnung  Anlaß  zur  Klage  gegeben  worden  ist,  eine
kurze  Mitteilung  über  die  erfolgte  Entscheidung  nicht  vorzuenthalten.

X.  Berufung  und  Beschwerde.

58.  lber  Berufungen  gegen  Entscheidungen  des  Ehrenrats  und  über  Beschwerden
gegen  diesen  entscheidet  der  Ehrengerichtshof.

&amp;amp;59.  Die  Berufung  steht  dem  Beschuldigten  und  dem  Vorstande  des  Bezirksvereins,
  welchem  der  erstere  angehört,  gegen  die  Entscheidungen  des  Ehrenrats  zu.  Sie
muß  binnen  14  Tagen  nach  Zustellung  der  Entscheidung  bei  dem  Vorsitzenden  des  Ehrenrats,
  der  sie  erteilt  hat,  schriftlich  eingewendet  werden.  Die  Frist  gilt  für  gewahrt,  wenn
die  Berufung  innerhalb  derselben  bei  dem  Vorsitzenden  des  Ehrengerichtshofs  eingegangen
  ist.

Der  Beschuldigte  kann  auch  gegen  eine  freisprechende  Entscheidung  Berufung  erheben,
wenn  die  Begründung  einen  gegen  ihn  ausgesprochenen  Tadel  enthält.

60.  Beschwerde  gegen  das  Verfahren  oder  einzelne  Beschlüsse  des  Ehrenrats
kann  insoweit  erhoben  werden,  als  eine  Berufung  nicht  zulässig  oder  keine  Gelegenheit
zu  ihrer  Einwendung  geboten  ist.  Andernfalls  ist  die  Beschwerde  stets  mit  der  Berufung
zu  verbinden.

&amp;amp;61.  Wird  die  Berufung  bei  dem  Vorsitzenden  des  Ehrenrats  eingewendet,  so  hat
dieser  deren  rechtzeitigen  Eingang  festzustellen  und  hierauf  auch  im  Falle  ihrer  Verspätung
die  Akten  binnen  längstens  8  Tagen  unter  der  äußeren  Adresse  des  Ministeriums  des
Innern  an  den  Vorsitzenden  des  Ehrengerichtshofs  einzureichen.

&amp;amp;62.  Wenn  Beschwerde  erhoben  wird,  hat  der  Vorsitzende  des  Ehrenrats  in  der

Regel  zunächst  das  Verfahren  zu  Ende  zu  führen  und  erst  hierauf  die  Akten  dem  Vorsitzenden
  des  ärztlichen  Ehrengerichtshofs  einzureichen.
        <pb n="409" />
        —  376  —

Nur  wenn  dem  Beschwerdeführer  durch  die  Verzögerung  unwiederbringlicher  Schaden

drohen  sollte,  hat  die  Einreichung  sofort  und  noch  vor  Abschluß  des  Verfahrens  zu  erfolgen.


63.  Der  Vorsitzende  des  Ehrengerichtshofs  kann  eine  offenbar  unzulässige  oder
verspätete  Berufung  sowie  eine  unzulässige  Beschwerde  ohne  weiteres  zurückweisen.

Auf  Einstellung  des  Verfahrens  sowie  über  Beschwerden  kann  der  Ehrengerichtshof
auch  ohne  vorherige  Verhandlung  und  mittels  schriftlicher  Abstimmung  erkennen.

64.  Auf  die  Verhandlung  vor  dem  Ehrengerichtshofe  und  dessen  Entscheidung  sind
die  Vorschriften  in  §§  31  bis  57  sinngemäß  anzuwenden,  insoweit  nicht  nachstehend
etwas  anderes  bestimmt  ist.

65.  Bedarf  der  Tatbestand  noch  in  wesentlichen  Punkten  der  Ergänzung  oder
sind  neue  Tatsachen  oder  Beweismittel  vorgebracht  worden,  so  kann  der  Vorsitzende  des
Ehrengerichtshofs  die  nötigen  Erörterungen  vornehmen  oder  die  Vorsitzenden  des  Ehrenrats
  oder  die  Gemeindebehörden  und  Amtshauptmannschaften  um  deren  Vornahme  ersuchen.
  Die  ersuchte  Stelle  hat  diesem  Ersuchen  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  zu  entsprechen.


a66.  Findet  der  Ehrengerichtshof  in  dem  Tatbestande,  welcher  den  Gegenstand
der  angefochtenen  Entscheidung  bildet,  die  Verletzung  einer  anderen  Bestimmung  der
Standesordnung,  als  dort  angegeben  ist,  so  hat  er  seiner  Entscheidung  diese  andere  Bestimmung
  zugrunde  zu  legen.

In  diesem  Falle  ist  der  Beschuldigte  jedoch  von  dem  Ehrengerichtshofe  während  der
Verhandlung  auf  die  in  Frage  kommende  andere  Bestimmung  der  Standesordnung  ausdrücklich

  hinzuweisen,  damit  ihm  Gelegenheit  geboten  ist,  sich  auch  dem  veränderten  Gesichtspunkte
  gegenüber  zu  verteidigen.

67.  Erachtet  der  Ehrengerichtshof  die  Berufung  für  begründet,  so  hebt  er  die
angefochtene  Entscheidung  auf  und  entscheidet  entweder  selbst  oder  verweist  die  Sache  an
den  Ehrenrat  zurück,  der  die  angefochtene  Entscheidung  erteilt  hat.

Hat  der  Vorstand  des  Bezirksvereins,  dem  der  Beschuldigte  angehört,  Berufung  erhoben,
  weil  ihm  die  Entscheidung  des  Ehrenrats  zu  mild  erschien,  so  kann  der  Ehrengerichtshof
  diese  auch  zu  ungunsten  des  Beschuldigten  abändern.

Neue  Tatsachen,  welche  dem  Ehrenrate  bei  seiner  Entscheidung  noch  nicht  vorgelegen
haben,  kann  der  Ehrengerichtshof  berücksichtigen,  insoweit  sie  zur  Aufrechterhaltung,
Milderung  oder  Entkräftung  der  angefochtenen  Entscheidung  dienen.

Die  Bestätigung  einer  Verurteilung  nach  Maßgabe  von  §  47e  und  f  kann  nur  erfolgen,
  wenn  mindestens  fünf  Mitglieder  des  Ehrengerichtshofs  zustimmen.
        <pb n="410" />
        —  376  —

XI.  Anfechtungsklage.

868.  Ist  der  Vorsitzende  des  Ehrengerichtshofs  der  Ansicht,  daß  dessen  Entschei—
dung  auf  einer  Rechtsverletzung  beruht,  so  kann  er  hiergegen  Anfechtungsklage  nach  Maßgabe
  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  19.  Juli  1900  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  486)  erheben.  Will  er  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  machen,  so  hat  er  dies  dem
Ehrengerichtshofe  sofort  mitzuteilen.

Wird  die  Anfechtungsklage  erhoben,  so  bleibt  die  Eröffnung  des  angefochtenen  Urteils
  an  die  Beteiligten  bis  zur  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  ausgesetzt.

69.  Das  Oberverwaltungsgericht  hat  sich  auf  die  Prüfung  der  Frage,  ob  das
angefochtene  Urteil  auf  der  behaupteten  Rechtsverletzung  beruht,  zu  beschränken  und  wenn
es  dies  zu  bejahen  hat,  die  Sache  zur  anderweiten  Entscheidung  an  den  Ehrengerichtshof
zurückzuverweisen.  Dieser  ist  an  die  Rechtsanschauung,  von  der  das  Oberverwaltungsgericht
  ausgegangen  ist,  gebunden.

XII.  Vollstreckung.

70.  Die  Entscheidungen  des  Ehrenrats  und  des  Ehrengerichtshofs  werden  nach
erlangter  Rechtskraft  von  deren  Vorsitzenden  vollstreckt.  Doch  kann  der  Vorsitzende  des
Ehrengerichtshofs  auch  den  Vorsitzenden  des  Ehrenrats  mit  der  Vollstreckung  beauftragen.

Sämtliche  Geldstrafen  und  Kosten,  welche  die  Ehrenräte  und  der  Ehrengerichtshof
festsetzen,  fließen  in  die  Kasse  des  Kreisvereins,  zu  dem  der  Verurteilte  gehört.  Die  Beitreibung
  erfolgt  auf  Antrag  des  Vorsitzenden  der  Ärztekammer  nach  Maßgabe  des  Gesetzes

  über  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen  vom
18.  Juli  1902.

XIII.  Wiederaufnahme  des  Verfahrens.

&amp;amp;  71.  Der  Ehrengerichtshof  kann  auf  Ansuchen  des  Beschuldigten  die  Wiederaufnahme
  eines  rechtskräftig  abgeschlossenen  ehrengerichtlichen  Verfahrens  beschließen.

XIV.  Vertretung  der  Parteien.

8  72.  Eine  Vertretung  oder  Unterstützung  der  Parteien  durch  Rechtsanwälte,  überhaupt
  durch  Nichtärzte,  soweit  letztere  nicht  gesetzliche  Vertreter  (Vater,  Vormund,  Pfleger)
des  Beschuldigten  sind,  ist  unzulässig.

Die  Vertretung  oder  Unterstützung  des  Beschuldigten  durch  einen  anderen  Arzt  kann
vom  Vorsitzenden  des  Ehrengerichts  gestattet  werden.
        <pb n="411" />
        —  377  —

XV.  Zustellungen.

&amp;amp;  73.  Die  Mitteilung  an  den  Beschuldigten  wegen  Eröffnung  der  Voruntersuchung
(§  26),  die  Ladung  desselben  zur  Verhandlung  vor  dem  Ehrenrate  (§§  25,  31)  sowie
die  Entscheidungen  der  Ehrengerichte  sind  in  der  Regel  mittels  eingeschriebenen  Briefs
zuzustellen,  der  auf  dem  äußeren  Umschlage  den  Vermerk  des  Absenders  zu  enthalten  hat.
Der  Poftschein  ist  zu  den  Akten  zu  nehmen.

Doch  genügt  der  Nachweis,  daß  das  zuzustellende  Schriftstück  in  anderer  Weise  in
die  Hände  desjenigen  gelangt  ist,  an  den  es  gerichtet  ist.

XVI.  Aktenhaltung.

&amp;amp;74.  Die  Akten  sind  nach  Abschluß  des  Verfahrens  dem  Vorsitzenden  der  Ärzte—
kammer  zur  Aufbewahrung  zu  übergeben.

Bis  dahin  liegt  die  Sorge  für  die  Haltung  der  Akten  dem  Vorsitzenden  des  Ehrengerichts
  ob,  bei  welchem  sie  sich  befinden.

75.  Für  jede  ehrengerichtliche  Untersuchungssache  ist  ein  besonderes  Aktenheft  anzulegen.
  Doch  können  diese  Aktenhefte  nach  Schluß  der  Sache  in  einem  Sammelbande
vereinigt  werden.

§  76.  Alle  Eingänge  sind  mit  dem  Vermerke  des  Eingangstages  zu  versehen  und
in  ihrer  zeitlichen  Reihenfolge  in  diejenigen  Untersuchungsakten,  auf  welche  fie  sich  beziehen,
  einzuheften.

&amp;amp;  77,  Im  Interesse  einer  geordneten  Aktenhaltung  ist  darauf  zu  sehen,  daß  alle
Ausfertigungen  und  Niederschriften  auf  ganze  Bogen  in  Reichsformat  bewirkt  werden.
Auch  den  anderen  Beteiligten  ist  nahezulegen,  ihre  Eingaben  nur  auf  solche  zu  schreiben.

Unleserliche  oder  stark  korrigierte  Eingaben  find  denjenigen,  von  denen  sie  herrühren,
zur  Verbesserung  zurückzugeben.

&amp;amp;#  78.  Vor  Einreichung  an  den  Vorsitzenden  des  Ehrengerichtshofs  oder  an  das

Oberverwaltungsgericht  sind  die  Akten  nicht  nur  ordentlich  zu  heften,  sondern  auch  durchgängig
  mit  Blattzahlen  zu  versehen.
        <pb n="412" />
        —  378  —

Nr.  74.  Verordnung,

die  Wahl  von  außerordentlichen  ärztlichen  Mitgliedern
des  Landesmedizinalkollegiums  betreffend;

vom  15.  August  1904.

##  1.  Zu  außerordentlichen  Mitgliedern  des  Landesmedizinalkollegiums  haben  die
ärztlichen  Kreisvereine  der  Regierungsbezirke  Dresden  und  Leipzig  je  3  Mitglieder,
die  Kreisvereine  der  Regierungsbezirke  Zwickau  und  Chemnitz  je  2  Mitglieder  und  der
Kreisverein  des  Regierungsbezirks  Bautzen  1  Mitglied  sowie  die  gleiche  Zahl  von  Stellvertretern
  zu  wählen.

Diese  Mitglieder  sind  bei  den  Beratungen  und  Abstimmungen  in  der  Plenarversammlung
  des  Landesmedizinalkollegiums  nicht  an  Aufträge  oder  Beschlüsse  der
Arztekammer  gebunden.

#2.  Die  Wählbarkeit  als  außerordentliches  Mitglied  des  Landesmedizinalkollegiums
ist  von  der  Mitgliedschaft  bei  einem  Bezirksvereine  des  Regierungsbezirks  abhängig  und
setzt  den  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sowie  der  Wählbarkeit  zu  den  von  den  Bezirksvereinen
  zu  bewirkenden  Wahlen  (§  15  Absatz  1  unter  d  der  Arzteordnung)  voraus.

&amp;amp;#  3.  Die  Wahl  wird  von  dem  ärztlichen  Beirate  der  Kreishauptmannschaft  geleitet.

Im  Falle  seiner  Behinderung  ist  hierzu  ein  anderer,  am  Sitz  der  Regierungsbehörde
wohnhafter,  in  einem  öffentlichen  Amte  stehender  Arzt  von  der  Kreishauptmannschaft  zu
bestimmen.

#4.  Die  Wahl  erfolgt  durch  schriftliche  Abstimmung  der  Mitglieder  der  einzelnen
Bezirksvereine  im  Regierungsbezirke.

&amp;amp;  5.lZum  Zwecke  der  Wahl  erläßt  der  nach  §  3  zur  Leitung  des  Wahlgeschäfts
Berufene  eine,  die  Mitglieder  der  Bezirksvereine  zur  Beteiligung  an  der  Wahl  auffordernde
  Bekanntmachung  in  der  Leipziger  Zeitung  und  gleichzeitig  eine  entsprechende
schriftliche  Aufforderung  an  die  einzelnen  Bezirksvereinsmitglieder.

In  der  Bekanntmachung  sowie  in  der  Aufforderung  an  die  Bezirksvereinsmitglieder
ist  der  für  die  Auszählung  der  Stimmen  und  Feststellung  des  Wahlergebnisses  bestimmte
Tag  genau  und  mit  dem  Bemerken  zu  bezeichnen,  daß  alle  erst  nach  Ablauf  dieses  Termins
eingehende  Stimmzettel  unberücksichtigt  bleiben  und  vernichtet  werden.

66.  Die  Stimmzettel  sind  von  den  Abstimmenden  eigenhändig  zu  schreiben  und
entweder  mit  Vor=  und  Zunamen  zu  unterschreiben,  oder  auf  der  Adresse  mit  der  Angabe:
        <pb n="413" />
        —  379  —

„Wahlzettel  des  N.  N.  zu  N.  N.“
zu  versehen,  hierauf  aber  an  den  Wahlleiter  verschlossen  entweder  portofrei  einzusenden,
oder  persönlich  bei  ihm  abzugeben.
In  dem  Stimmzettel  ist  genau  anzugeben,  wer  als  Mitglied  und  wer  als  Stell—
vertreter  gewählt  werden  soll.

Die  eingehenden  Stimmzettel  werden  nach  der  Zeitfolge  des  Eingangs  auf  der
Außenseite  mit  einer  fortlaufenden  Nummer  bezeichnet  und  sodann  in  die  mit  dem  Amtssiegel
  der  Kreishauptmannschaft  verschlossene  Wahlurne  gelegt.

#  7.  Zu  der  in  der  Bekanntmachung  bezeichneten  Zeit  findet  die  Eröffnung  der
Wahlurne  und  der  darin  verwahrten  Stimmzettel,  deren  Prüfung  auf  die  Eigenschaft
ihrer  Aussteller  als  Bezirksvereinsmitglieder,  sowie  die  Auszählung  der  abgegebenen
Wahlstimmen  statt.

Für  diesen  Akt  hat  der  Wahlleiter  sich  die  Unterstützung  von  zwei  in  dem  Regierungsbezirke
  wahlberechtigten  ÄArzten  als  Wahlgehilfen  zu  erbitten,  welche  der  Feststellung
des  Wahlergebnisses  von  Anfang  bis  Ende  beizuwohnen  haben.

&amp;amp;#  ber  den  Verlauf  und  das  Ergebnis  des  Wahlgeschäfts  ist  ein,  von  den
Wahlgehilfen  mit  zu  unterschreibendes  Protokoll  aufzunehmen.

In  diesem  Protokolle  ist  auf  Grund  der  von  den  Bezirksvereinsvorständen  an  den
Wahlleiter  einzusendenden  Mitgliederlisten  jedesmal  festzustellen,  daß  sämtliche  Abstimmende
  stimmberechtigte  Mitglieder  eines  Bezirksvereins  im  Regierungsbezirke  sind.

&amp;amp;  9#Bei  der  Wahl  entscheidet  einfache  Stimmenmehrheit  und,  im  Falle  mehrere  die
gleiche  Stimmenzahl  erhalten  haben,  unter  diesen  das  vom  Wahlleiter  zu  ziehende  Los.

Haben  wählbare  Arzte  Stimmen  als  Mitglieder  erhalten,  ohne  als  solche  gewählt
zu  sein,  so  find  ihnen  diese  Stimmen  beilder  Wahl  der  Stellvertreter  mitanzurechnen,
auch  wenn  sie  hierbei  überhaupt  keine  Stimmen  erhalten  haben.

#10.  Der  Wahlleiter  hat  die  Gewählten  von  der  auf  sie  gefallenen  Wahl  in
Kenntnis  zu  setzen  und  zur  Erklärung  über  ihre  Annahme  aufzufordern.
Im  Falle  der  Ablehnung  ist  die  Wahl  zu  wiederholen.

8  11.  Über  den  Ausfall  der  Wahl  ist  unter  Beifügung  des  Wahlprotokolls  und
der  Erklärungen  wegen  Annahme  der  Wahl  Anzeige  an  die  Kreishauptmannschaft  zu
erstatten,  auch  sind  die  Wahlergebnisse  den  Vorsitzenden  der  Arztekammern  mitzuteilen.

Von  der  Kreishauptmannschaft  wird  das  Ergebnis  an  das  Ministerium  des  Innern

einberichtet,  auch  gleichzeitig  durch  die  Leipziger  Zeitung  und  das  Kreisverordnungsblatt
bekannt  gemacht.

904.  59
        <pb n="414" />
        —  380  —

8  12.  Die  Stimmzettel  sind  mit  den  dazu  gehörigen  Umschlägen  bis  zur  nächsten
Wahl  verfiegelt  aufzubewahren  und  sodann  zu  vernichten.

#13.  Jede  regelmäßige  Wahl  zum  außerordentlichen  Mitgliede  des  Landesmedizinalkollegiums
  und  zu  dessen  Stellvertreter  gilt  auf  die  Dauer  von  5  Jahren.

&amp;amp;  14.  Alljährlich  scheiden  am  Jahresschlusse  von  den  11  außerordentlichen  Mitgliedern
  des  Landesmedizinalkollegiums  2,  im  Jahre  1905  und  von  da  an  aller  fünf
Jahre  3  aus  und  sind  im  Laufe  des  November  oder  Dezember  durch  Neuwahlen  zu
ersetzen,  was  auch  rücksichtlich  der  Stellvertreter  derselben  zu  geschehen  hat.  Die  gegenwärtig
  gewählten  Mitglieder  und  Stellvertreter  verbleiben  bis  zum  Ablauf  ihrer  Wahlzeit
  im  Amte.

Die  Reihenfolge  des  Ausscheidens  bestimmt  sich  nach  der  Zeit  des  Eintritts  in
das  Amt.

Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

Außerordentliche  Neuwahlen  sind  vorzunehmen,  wenn  während  der  Wahlzeit  sowohl
ein  Mitglied  als  auch  dessen  Stellvertreter  ausgeschieden  ist.

15.  Die  im  §  14  bestimmte  Reihenfolge  des  Ausscheidens  gilt  auch  für  diejenigen
außerordentlichen  Mitglieder  des  Landesmedizinalkollegiums,  welche  infolge  außerordentlicher
  Neuwahlen  eingetreten  sind.

Ihre  Wahl  erlischt  zu  dem  nämlichen  Zeitpunkte,  zu  welchem  ihre  Vorgänger,  an
deren  Stelle  sie  getreten  sind,  auszuscheiden  gehabt  hätten.

Dresden,  den  15.  August  1904.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.  areh
eher.

 

Nr.  75.  Verordnung,

die  pharmazeutischen  Kreisvereine  und  die  Wahl  von  außerordentlichen
pharmazeutischen  Mitgliedern  des  Landesmedizinalkollegiums  betreffend;

vom  15.  Auguft  1904.

S1.  In  jedem  Regierungsbezirke  besteht  ein  pharmazeutischer  Kreisverein.  Diese
Kreisvereine  find:
        <pb n="415" />
        —  381  —

a)  Wahlkammern

für  die  Wahl  der  nach  §  3  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  12.  April  1865  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  116)  in  Verbindung  mit  Ziffer  2  der  Verordnung,  die  Errichtung  einer
fünften  Kreishauptmannschaft  usw.  betreffend,  vom  10.  Juli  1900  (G.-u.  V.-Bl.  S.  481)
aus  der  Mitte  der  Apotheker  dem  Landesmedizinalkollegium  zuzuordnenden  fünf  außerordentlichen
  Mitglieder,

b)  beratende  und  beschließende  Körperschaften

zur  Wahrung  und  Vertretung  der  gemeinsamen  Interessen  des  pharmazeutischen  Berufsstandes.


In  der  unter  b  bezeichneten  Eigenschaft  sind  die  pharmazeutischen  Kreisvereine  dazu
berufen,  sich  mit  allen  solchen  Fragen  und  Angelegenheiten  zu  befassen  und  darüber  in
Beratung  zu  treten,  welche  entweder  die  pharmazeutische  Wissenschaft  und  Kunst  als  solche
oder  das  Interesse  der  öffentlichen  Gesundheitspflege  betreffen  oder  auf  die  Wahrung  und
Vertretung  der  bürgerlichen  und  Standesinteressen  der  Apotheker  sich  beziehen.

Die  Kreisvereine  sind  berechtigt,  zu  gemeinschaftlichen  Beratungen  zusammenzutreten
und  gemeinschaftliche  Beschlüsse  zu  fassen.

&amp;amp;2.  Jeder  zur  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  in  der  Gemeinde  seines
Wohnortes  befähigte,  approbierte  selbständige  Verwalter  eines  pharmazeutischen  Apothekengeschäfts
  ist  berechtigt,  dem  pharmazeutischen  Kreisvereine  des  Regierungsbezirks,  in
welchem  er  seinen  wesentlichen  Wohnsitz  hat,  als  Mitglied  beizutreten.

Mehrere  Verwalter  einer  und  derselben  Apotheke  sind  nebeneinander  zur  Mitgliedschaft
  berechtigt.

Neu  eintretende  Mitglieder  haben  ihren  Beitritt  zum  Kreisvereine  dessen  Vorstande
mündlich  oder  schriftlich  anzuzeigen.

Der  Beitritt  zum  Kreisvereine  gewährt  den  Anspruch  auf  Teilnahme  an  den  mit
der  Mitgliedschaft  verbundenen  Rechten  und  verpflichtet  auf  die  Dauer  des  ganzen  Kalenderjahres,
  in  welchem  ein  Mitglied  dem  Kreisvereine  —  wenn  auch  nur  während  eines
Teiles  des  Jahres  —  angehört,  zur  Erfüllung  der  an  die  Mitgliedschaft  geknüpften  Obliegenheiten.
  Zu  den  letzteren  gehört  insonderheit  die  Entrichtung  der  festgesetzten  Vereinsbeiträge.


&amp;amp;#3.  Die  Mitgliedschaft  erlischt:

a)  durch  Tod  oder  Aufgabe  der  selbständigen  Verwaltung  einer  Apotheke  im  Vereinsbezirke,

b)  durch  ausdrücklich  erklärten  freiwilligen  Austritt,

59“
        <pb n="416" />
        —  382  —

c)  durch  Ausschluß  wegen  unterlassener  Abführung  der  Vereinsbeiträge  an  zwei  aufeinander
  folgenden  Jahresterminen  nach  vorausgegangener  zweimaliger  erfolglos
  gebliebener  Aufforderung  zur  Zahlung,

d)  durch  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte.

Das  ausscheidende  Mitglied  bleibt  zur  Abentrichtung  der  auf  das  laufende  Jahr
fälligen  oder  der  im  Rückstande  gelassenen  Vereinsbeiträge  verpflichtet.

&amp;amp;  4.  Vorstand  des  Kreisvereins  und  dessen  Stellvertreter  sind  der  nach  §§  5  flg.
zum  außerordentlichen  Mitgliede  des  Landesmedizinalkollegiums  Gewählte  und  dessen
Stellvertreter.

Für  Behinderungsfälle  des  Vorstands  und  des  für  denselben  gewählten  Stellvertreters
hat  den  letzteren  das  an  Jahren  ältefte  Mitglied  des  Kreisvereins  zu  vertreten.

Der  Vorstand  hat  die  Namen  der  neueintretenden  sowie  der  austretenden  Mitglieder
dem  ärztlichen  Beirate  der  Kreishauptmannschaft  sofort  anzuzeigen.

5.  Zu  den  Stellen  der  fünf  außerordentlichen  Mitglieder  des  Landesmedizinalkollegiums
  aus  der  Klasse  der  praktischen  Apotheker  wählt  jeder  pharmazeutische  Kreisverein
  ein  Mitglied,  sowie  einen  Stellvertreter.

6.  Die  Wählbarkeit  als  außerordentliches  Mitglied  des  Landesmedizinalkollegiums
und  als  dessen  Stellvertreter  ist  von  der  Mitgliedschaft  bei  dem  betreffenden  pharmazeutischen
  Kreisvereine  abhängig.

&amp;amp;  .  Die  Wahl  wird  von  dem  ärztlichen  Beirate  der  Kreishauptmannschaft  geleitet.
Im  Falle  seiner  Behinderung  ist  hierzu  ein  am  Sitze  der  Regierungsbehörde  wohnhaftes
  Mitglied  des  Kreisvereins  von  der  Kreishauptmannschaft  zu  bestimmen.

&amp;amp;##8.  Die  Wahl  erfolgt  durch  schriftliche  Abstimmung  der  Kreisvereinsmitglieder.

Zu  diesem  Zwecke  erläßt  der  nach  §  7  zur  Leitung  des  Wahlgeschäfts  Berufene  eine
die  Kreisvereinsmitglieder  zur  Beteiligung  an  der  Wahl  auffordernde  Bekanntmachung
in  der  Leipziger  Zeitung  und  gleichzeitig  eine  entsprechende  schriftliche  Aufforderung  an
die  einzelnen  Kreisvereinsmitglieder.

In  der  Bekanntmachung  sowie  in  der  Aufforderung  an  die  Kreisvereinsmitglieder
ist  der  für  die  Auszählung  der  Stimmen  und  Feststellung  des  Wahlergebnisses  bestimmte
Tag  genau  und  mit  dem  Bemerken  zu  bezeichnen,  daß  alle  erst  nach  Ablauf  dieses  Termins
  eingehende  Stimmzettel  unberücksichtigt  bleiben  und  vernichtet  werden.

89.  Die  Stimmzettel  sind  von  den  Abstimmenden  eigenhändig  zu  schreiben  und
entweder  mit  Vor=  und  Zunamen  zu  unterschreiben  oder  auf  der  Adresse  mit  der  Angabe:
„Wahlzettel  des  N.  N.  zu  N.  N."
        <pb n="417" />
        —  383  —

zu  versehen,  hierauf  aber  an  den  Wahlleiter  verschlossen  entweder  portofrei  einzusenden
oder  persönlich  bei  ihm  abzugeben.

In  dem  Stimmzettel  ist  genau  anzugeben,  wer  als  Mitglied  und  wer  als  Stellvertreter
  gewählt  werden  soll.

Die  eingehenden  Stimmzettel  werden  nach  der  Zeitfolge  des  Eingangs  auf  der
Außenseite  mit  einer  fortlaufenden  Nummer  bezeichnet  und  sodann  in  die  mit  dem  Amtssiegel
  der  Kreishauptmannschaft  verschlossene  Wahlurne  gelegt.

10.  Zu  der  in  der  Bekanntmachung  bezeichneten  Zeit  findet  die  Eröffnung  der
Wahlurne  und  der  darin  verwahrten  Stimmzettel,  deren  Prüfung  auf  die  Eigenschaft
ihrer  Aussteller  als  Kreisvereinsmitglieder  sowie  die  Auszählung  der  abgegebenen  Wahlstimmen
  statt.

Für  diesen  Akt  hat  der  Wahlleiter  sich  die  Unterstützung  von  zwei  Kreisvereinsmitgliedern
  als  Wahlgehilfen  zu  erbitten,  welche  der  Feststellung  des  Wahlergebnisses
von  Anfang  bis  Ende  beizuwohnen  haben.

&amp;amp;11.  Über  den  Verlauf  und  das  Ergebnis  des  Wahlgeschäfts  ist  ein  von  den
Wahlgehilfen  mit  zu  unterschreibendes  Protokoll  aufzunehmen.

In  diesem  Protokolle  ist  auf  Grund  der  Mitgliederliste  jedesmal  festzustellen,  daß
sämtliche  Abstimmenden  stimmberechtigte  Kreisvereinsmitglieder  sind.

12.  Bei  der  Wahl  entscheidet  einfache  Stimmenmehrheit  und  im  Falle  mehrere
die  gleiche  Stimmenzahl  erhalten  haben,  unter  diesen  das  vom  Wahlleiter  zu  ziehende  Los.

Haben  Wählbare  Stimmen  als  außerordentliches  Mitglied  erhalten,  ohne  als  solches
gewählt  zu  sein,  so  sind  ihnen  diese  Stimmen  bei  der  Wahl  der  Stellvertreter  mit  anzurechnen,
  auch  wenn  sie  hierbei  überhaupt  keine  Stimmen  erhalten  haben.

13.  Der  Wahlleiter  hat  die  Gewählten  von  der  auf  sie  gefallenen  Wahl  in
Kenntnis  zu  setzen  und  zur  Erklärung  über  ihre  Annahme  aufzufordern.
Im  Falle  der  Ablehnung  ist  die  Wahl  zu  wiederholen.

&amp;amp;14.  Über  den  Ausfall  der  Wahl  ist  unter  Beifügung  des  Wahlprotokolls  und
der  Erklärungen  wegen  Annahme  der  Wahl  Anzeige  an  die  Kreishauptmannschaft  zu  erstatten,
  auch  sind  die  Wahlergebnisse  den  Vorständen  der  pharmazeutischen  Kreisvereine
mitzuteilen.

Von  der  Kreishauptmannschaft  wird  das  Ergebnis  an  das  Ministerium  des  Innern

einberichtet,  auch  gleichzeitig  durch  die  Leipziger  Zeitung  und  das  Kreisverordnungsblatt
bekannt  gemacht.

*#  15.  Die  Stimmzettel  sind  mit  den  dazu  gehörigen  Umschlägen  bis  zur  nächsten
Wahl  versiegelt  aufzubewahren  und  sodann  zu  vernichten.
        <pb n="418" />
        —  384  —

16.  Jede  regelmäßige  Wahl  gilt  für  die  Dauer  von  fünf  Jahren.  Die  gegenwärtig
  gewählten  Mitglieder  und  Stellvertreter  verbleiben  bis  zum  Ablauf  ihrer  Wahlzeit
  im  Amte.

+17.  Alljährlich  scheidet  am  Jahresschlusse  ein  Abgeordneter  der  pharmazeutischen
Kreisvereine  mit  seinem  Stellvertreter  aus.

Beide  sind  im  Laufe  des  November  oder  Dezember  durch  Neuwahl  zu  ersetzen.

Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

Außerordentliche  Neuwahlen  sind  vorzunehmen,  wenn  während  der  Wahlzeit  sowohl
ein  Mitglied  als  auch  dessen  Stellvertreter  ausgeschieden  ist.

&amp;amp;18.  Die  im  §  17  bestimmte  Reihenfolge  des  Ausscheidens  gilt  auch  für  diejenigen
  Mitglieder,  welche  infolge  außerordentlicher  Neuwahlen  eingetreten  sind.
Ihre  Wahl  erlischt  zu  dem  nämlichen  Zeitpunkte,  zu  welchem  ihre  Vorgänger,  an

deren  Stelle  sie  getreten  sind,  auszuscheiden  gehabt  hätten.

19.  Die  Mitglieder  der  pharmazeutischen  Kreisvereine  treten  auf  Einladung  ihrer
Vorstände  an  den  von  diesen  dazu  bestimmten  Orten  so  oft  zu  Beratungen  zusammen,  als
hierzu  Anlaß  gegeben  ist.

&amp;amp;20.  In  jeder  solchen  Versammlung  sind  zunächst  und  vorzugsweise  diejenigen
Gegenstände  zur  Beratung  zu  bringen  und  zu  erledigen,  über  welche  das  Landesmedizinalkollegium
  oder  eine  andere  öffentliche  Behörde  eine  gutachtliche  Auslassung  zu  vernehmen
wünscht.

&amp;amp;  21.  Jedes  an  der  Versammlung  teilnehmende  Mitglied  des  pharmazeutischen
Kreisvereins  hat  das  Recht,  nach  vorgängiger  Anmeldung  bei  dem  Vorstande,  selbständig
Anträge  über  Gegenstände  der  in  §  1  bezeichneten  Art  zur  Beratung  zu  stellen  und  durch
mündlichen  Vortrag  zu  begründen.

Die  Versammlung  entscheidet,  ob  über  dergleichen  Anträge  sofort  in  die  Beratung
eingetreten  werden,  oder  ob  diese  bis  zu  der  nächsten  ordentlichen  oder  einer  nach  Befinden
einzuberufenden  außerordentlichen  Versammlung  ausgesetzt  bleiben  soll.

&amp;amp;*22.  Alle  Beschlüsse  werden  durch  absolute  Mehrheit  der  Stimmen  der  an  der
Versammlung  Teilnehmenden  gefaßt.
Bei  Gleichheit  der  Stimmen  gibt  diejenige  des  Vorstandes  den  Ausschlag.

&amp;amp;#23.  Spätestens  vier  Wochen  vor  der  in  der  Regel  alle  Jahre  stattfindenden  Plenarversammlung
  des  Landesmedizinalkollegiums  ist  zur  Beratung  der  hierfür  bestimmten
Gegenstände  eine  Versammlung  der  Kreisvereine  abzuhalten.  Die  hierbei  gefaßten  Beschlüsse
  dienen  als  Anweisung  für  den  Abgeordneten  des  Kreisvereins  zum  Landesmedizinalkollegium
  hinsichtlich  der  dort  zu  stellenden  Anträge  und  zu  vertretenden  Anfichten.
        <pb n="419" />
        —  385  —

In  der  Darlegung  ihrer,  von  dem  Beschlusse  des  Kreisvereins  abweichenden  persönlichen
  Ansicht  und  Auffassung  bei  der  Beratung  und  Abstimmung  im  Landesmedizinalkollegium
  sind  jedoch  die  Abgeordneten  der  Kreisvereine  durch  die  empfangene  Anweisung
nicht  behindert.

&amp;amp;  24.  Die  Kreisvereine  haben  alljährlich  die  zur  Bestreitung  der  Vereinsausgaben
von  den  Mitgliedern  des  Kreisvereins  im  nächsten  Jahre  zu  erhebenden  Vereinsbeiträge

festzustellen.

§  25.  Zu  den  Obliegenheiten  der  Vorstände  der  pharmazeutischen  Kreisvereine  gehört
  insbesondere  die  Einberufung  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Vereinsversammlungen
  und  deren  Leitung  sowie  die  Aufsicht  über  die  Protokollführung,  die  Führung
des  Schriftenwechsels  mit  Behörden  und  den  übrigen  Kreisvereinen,  sowie  die  Einhebung
der  Beiträge  der  Vereinsmitglieder  und  die  Bestreitung  der  Vereinsausgaben,  soweit  für
die  Kassengeschäfte  nicht  ein  anderes  Mitglied  bestellt  worden  sein  sollte.

§26.  Im  Rükstand  gebliebene  Vereinsbeiträge  find  auf  schriftlichen  Antrag  des
Vorstandes  von  der  Verwaltungsbehörde  des  Wohnortes  des  Mitgliedes,  welches  mit
diesen  Beiträgen  im  Rückstande  verblieben  ist,  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung
  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen  vom  18.  Juli  1902  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  294)  beizutreiben.

Dresden,  den  15.  August  1904.
Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.  areh
reher.

 

 

Druck  und  Berlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Sohne,  Dresden.
        <pb n="420" />
        <pb n="421" />
        —  387  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
18.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  76.  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gewerbegerichtsgesetzes  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  vom  29.  September  1901  sowie  des  Gesetzes,  betr.  Kaufmannsgerichte,  vom  6.  Juli  1904.
S.  387.  —  Nr.  77.  Bekanntmachung,  die  Abänderung  des  §  125  Ziffer  2a  der  Deutschen  Wehrordnung
betr.  S.  389.  —  Nr.  78.  Verordnung,  die  Vertretung  des  Reichs-(Militär-)  Fiskus  vor  Gericht  betr.
S.  390.

 

Nr.  76.  Verordnung

zur  Ausführung  des  Gewerbegerichtsgesetzes  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  29.  September  1901  (R.-G.-Bl.  S.  353  flg.)
sowie  des  Gesetzes,  betreffend  Kaufmannsgerichte,  vom  6.  Juli  1904
(R.-G.-Bl.  S.  266  flg.);

vom  24.  August  190.4

Uhter  Aushebung  der  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Gewerbegerichte,
  vom  29.  Juli  1890  erlassenen  Verordnungen  vom  25.  Oktober  1890  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  159  flg.),  vom  7.  Oktober  1891  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  85)  und  vom  25.  Januar
1893  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  61)  wird  zur  Ausführung  des  Gewerbegerichtsgesetzes  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  29.  September  1901,  sowie  des
Gesetzes,  betreffend  Kaufmannsgerichte,  vom  6.  Juli  1904,  folgendes  bestimmt:

I.  Im  allgemeinen.

#  1
Als  weitere  Kommunalverbände  haben  die  auf  Grund  des  Gesetzes,  die  Bildung
von  Bezirksverbänden  und  deren  Vertretung  betreffend,  vom  2  1.  April  1873  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  284  flg.)  gebildeten  Bezirksverbände  zu  gelten.
Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Kreishauptmannschaft.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  16.  September  10904.  60
        <pb n="422" />
        —  388  —

II.  Im  besonderen.

82.
Zu  8  1  Absatz  2  bis  4  der  beiden  Gesetze.

Das  Statut  über  Errichtung  eines  Gewerbe-  oder  Kaufmannsgerichts  ist  für  den
Bezirk  einer  Stadtgemeinde,  in  der  die  Revidierte  Städteordnung  eingeführt  ist,  von  dem
Stadtrate  und  den  Stadtverordneten  beziehentlich  von  dem  Stadtgemeinderate,  für  den
Bezirk  einer  Stadtgemeinde,  welche  die  Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte
angenommen  hat,  von  dem  Stadtgemeinderate,  für  den  Bezirk  einer  Landgemeinde  von
dem  Gemeinderate  beziehentlich  von  der  Gemeindeversammlung  und  für  den  Bezirk  eines
Bezirksverbandes  als  weiteren  Kommunalverbands  von  der  Bezirksversammlung  zu
beschließen.

Von  der  Errichtung  eines  Gewerbe-  oder  Kaufmannsgerichts  haben  die  Kreishauptmannschaften
  unter  Einreichung  der  betreffenden  Statuten  in  doppelten  Exemplaren  dem
Ministerium  des  Innern  unverzüglich  Anzeige  zu  erstatten.

83.
Zu  812  Absatz  2,  8  18  und  820  Absatz  1  des  Gewerbegerichtsgesetzes,

sowie  §  11  Absatz  2  und  §  15  Absatz  1  und  2  des  Gesetzes,  betreffend  Kaufmannsgerichte.

Unter  Magistrat  ist  in  den  Städten,  in  denen  die  Revidierte  Städteordnung  gilt,
der  Stadtrat,  in  mittleren  und  kleinen  Städten  der  Stadtgemeinderat  zu  verstehen.

Als  Gemeindevertretung  in  Landgemeinden  hat  der  Gemeinderat  beziehentlich  die
Gemeindeversammlung  und  als  Vertretung  des  weiteren  Kommunalverbandes  (Bezirksverbands)
  die  Bezirksversammlung  zu  gelten.

84.
Zu  8  78  des  Gewerbegerichtsgesetzes  und  8  19  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  Kaufmannsgerichte.

Unter  Ortspolizeibehörde  ist  in  den  Städten  mit  Revidierter  Städteordnung  der
Stadtrat,  sonst  die  Amtshauptmannschaft  zu  verstehen.

Im  übrigen  haben  in  den  Fällen  des  §  2  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung
wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen,  vom  18.  Juli  1902  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  294  flg.)  die  dort  bestimmten  Behörden  die  der  Ortspolizeibehörde  zugewiesenen
Geschäfte  zu  besorgen.

85.
Zu  §  80  des  Gewerbegerichtsgesetzes  und  §  19  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  Kaufmannsgerichte.

Die  Wahrnehmung  der  in  den  §§  76  bis  78  des  Gewerbegerichtsgesetzes  und  in
dem  §  19  des  Gesetzes,  betreffend  Kaufmannsgerichte,  aufgeführten  Geschäfte  erfolgt  in
        <pb n="423" />
        —  389  —

den  Landgemeinden  durch  die  auf  Grund  der  Verordnung  vom  16.  Mai  1879  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  209  flg.)  bestellten  Friedensrichter.

Dienstaufsichtsbehörde  für  die  Friedensrichter  bei  Wahrnehmung  dieser  Geschäfte  ist
die  Amtshauptmannschaft.

Dresden,  den  24.  August  1904.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz.

v.  Metsch.  Für  den  Minister:
Kirsch.  Fabian.

 

Nr.  77.  Bekanntmachung,

die  Abänderung  des  8  125  Ziffer  2à  der  Deutschen  Wehrordnung  betreffend;
vom  1.  September  1904.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Kaisers  vom  25.  März  1904

(Zentralblatt  Nr.  15  für  das  Deutsche  Reich)  hat  §  125  Ziffer  2  a  der  Wehrordnung
(G.=  u.  V.-Bl.  vom  Jahre  1901  S.  329)  folgende  Fassung  erhalten:

„2.  Außer  den  unter  Ziffer  1  bezeichneten  Beamten  können  noch  mit  Unabkömmlichkeitsbescheinigungen

  versehen  werden:

a)  durch  die  von  den  Landesregierungen  zu  bezeichnenden  Behörden  die  einzeln

stehenden  kautionspflichtigen  Beamten  von  Staatskassen,  einzeln  stehende

Geistliche,  die  an  öffentlichen  Volks=  und  Mittelschulen  angestellten  Lehrer,

Grenzaufsichtsbeamte,  Lotsen;".

Vorstehendes  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,
daß  die  Unabkömmlichkeitsbescheinigungen  für  die  betreffenden  Lehrer  nach  wie  vor  von
dem  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ausgestellt  werden,  welchem
die  Bezirksschulinspektionen  für  vorkommende  Fälle  rechtzeitig  die  Anzeigen  zu  erstatten
haben.

Die  Bekanntmachung  Nr.  4  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1875
wird  hierdurch  aufgehoben.

Dresden,  den  1.  September  1904.

Kriegsministerium.

Frhr.  v.  Hausen.  Arnold.
        <pb n="424" />
        —  390  —

Nr.  78.  Verordnung,
die  Vertretung  des  Reichs-(Militär-)  Fiskus  vor  Gericht  betreffend;

vom  2.  September  1904.

In  Streitigkeiten  über  Privatrechtsverhältnisse  der  Verwaltung  der  Königlich  Sächsischen
Armee  haben  die  Korpsintendanturen,  eine  jede  für  den  Bereich  ihres  Armeekorps,  den
Reichsfiskus  vor  Gericht  zu  vertreten.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  Streitigkeiten  über  die  dem  Ver—
waltungsbereiche  der  Remontedepots  angehörenden  Rechtsverhältnisse  sowie  über  Ansprüche
gegen  den  Reichsfiskus  wegen  Schadenszufügung  außerhalb  eines  bestehenden  Schuld—
verhältnisses.  .

In  diesen  Fällen  sowie  in  allen  sonstigen  Streitigkeiten,  insbesondere  in  Streitigkeiten


über  Ansprüche  der  Militärpersonen  und  der  Beamten  der  Militärverwaltung
aus  ihrem  Dienstverhältnisse,
über  Ansprüche  des  Reichsfiskus  an  Militärpersonen  und  Beamte  der  Militärverwaltung,

über  die  den  Hinterbliebenen  dieser  Personen  gesetzlich  gewährten  Ansprüche  auf
Bewilligungen,
über  Entschädigungsansprüche  bei  Enteignungen,
bleibt  die  Vertretung  des  Reichsfiskus  vor  Gericht,  unbeschadet  der  besonderen  reichsgesetzlichen
  Vorschriften  sowie  der  Bestimmungen  über  die  Vertretung  des  Reichsfiskus
bei  Pfändungen  als  Drittschuldner,  dem  Kriegsministerium  vorbehalten.

Soweit  die  Korpsintendanturen  nach  dem  Vorstehenden  zur  Vertretung  bei  Streitigkeiten
  über  Ansprüche  berufen  sind,  haben  sie  hinsichtlich  dieser  Ansprüche  den  Reichsfiskus
auch  bei  Pfändungen  als  Drittschuldner  sowie  in  Konkursen  zu  vertreten.

Dresden,  den  2.  September  1904.
Kriegsministerium.

Frhr.  v.  Hausen.
Roth.

 

Druck  und  Verlag  der  RKönigl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Sohne  in  Dresden.
        <pb n="425" />
        —  391  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
19.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

Juhalt:  Nr.  79.  Verordnung,  die  Verleihung  des  Enteignungsrechtes  für  den  Bau  einer  neuen  öffentlichen
Straße  von  Aue  nach  Zschorlau  betr.  S.  391.  —  Nr.  80.  Bekanntmachung,  betr.  Berichtigung  zu  der
mit  Bekanntmachung  vom  15.  September  1900  veröffentlichten  Nachweisung  der  Regelung  der  Gerichtsbarkeit
über  die  Stäbe  der  Kommandobehörden,  die  Truppenteile  und  Militärbehörden  der  Armee.  S.  392.  —  Nr.  81.

Verordnung,  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Beförderung  von  Vieh  einschließlich  von  lebendem
Geflügel  auf  Eisenbahnen  betr.  S.  392.

 

Nr.  79.  Verordnung,

die  Verleihung  des  Enteignungsrechtes  für  den  Bau  einer  neuen
öffentlichen  Straße  von  Aue  nach  Zschorlau  betreffend;

vom  10.  September  1904.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  von  §§  1  und  2  des  Enteignungsgesetzes
  vom  24.  Juni  1902  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  153)  für  den  vom  Staate  für  die  beteiligten
  Gemeinden  auszuführenden  Bau  einer  neuen  öffentlichen  Straße  von  Aue  nach
Zschorlau  in  Gemäßheit  der  von  dem  Finanzministerium  und  der  Amtshauptmannschaft
Schwarzenberg  genehmigten  Pläne  an  die  Gemeinden  Auerhammer,  Neudörfel,  Neustädtel
  und  Zschorlau  und  zwar  an  eine  jede  derselben  für  ihren  von  der  Anlage  betroffenen
  Flurbezirk  das  Enteignungsrecht  verliehen.

Von  diesem  Rechte  ist  innerhalb  der  in  §  12  Absatz  1  des  Gesetzes  bestimmten  Frist
Gebrauch  zu  machen.

Dresden,  am  10.  September  1904.

Gesamtministerium.

v.  Metzsch.
Knüpfer.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  30.  September  1904.  61
        <pb n="426" />
        —  392  —

Nr.  80.  Bekanntmachung,

betreffend  Berichtigung  zu  der  mit  Bekanntmachung  vom  15.  September  1900
veröffentlichten  Nachweisung  der  Regelung  der  Gerichtsbarkeit  über  die
Stäbe  der  Kommandobehörden,  die  Truppenteile  und  Militärbehörden

der  Armee;

vom  15.  September  1904.

In  der  mit  Bekanntmachung  vom  15.  September  1900  veröffentlichten  Nachweisung
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  905  flg.)  sind  unter  A:
lfde.  Nr.  12  in  Spalte  3  —  Standort  —  die  Worte  „und  Königstein"“  zu
streichen,
lfde.  Nr.  16  in  Spalte  6  —  Niedere  Gerichtsbarkeit,  Erster  Instanz  —  für
Inf.-Regts.  Nr.  177  zu  setzen  „der  Kommandantur“.

Dresden,  den  15.  September  1904.
Kriegsministerium.

Frhr.  v.  Hausen.
Roth.

 

Nr.  81.  Verordnung,

die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Beförderung  von  Vieh
einschließlich  von  lebendem  Geflügel  auf  Eisenbahnen  betreffend;

vom  16.  September  1904.

Nochdem  der  Bundesrat  die  Bekanntmachung  vom  16.  Juli  1904,  betreffend  die  Ausführung
  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1876  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen  (R.-G.-Bl.  S.  311)  erlassen  hat,  finden  die
Verordnungen  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  13.  September  1886
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  161)  sowie  vom  5.  September  1899  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  437),  die
Desinfektion  der  zu  Viehtransporten  auf  Eisenbahnen  benutzten  Wagen  usw.  betreffend,
ihre  Erledigung.
        <pb n="427" />
        —  393  —

Zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  vom  16.  Juli  1904  sowie  der  Bekannt—
machung  vom  17.  Juli  1904,  betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die
Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  der  Beförderung  von  lebendem  Geflügel  auf  Eisen—
bahnen  vom  2.  Februar  1899  (R.-G.-Bl.  S.  317),  welche  in  nachstehendem  noch  besonders
  bekannt  gegeben  werden,  wird  hierdurch  verordnet,  was  folgt:

A.  Zur  Bekanntmachung  vom  16.  Juli  1904.

1.

Eisenbahnwagen,  welche  zur  Beförderung  von  Tieren  der  in  §  1  des  Reichsgesetzes
erwähnten  Arten  im  Auslande  gedient  haben  und  in  den  diesseitigen  Bahnbereich  zurückkehren,
  dürfen  bei  der  Übergangsstation  der  sächsischen  Eisenbahnverwaltung,  auch  wenn
diese  im  Auslande  liegt,  nach  Maßgabe  der  hierländischen  Vorschriften  desinfiziert  werden.

2.

Für  jede  Eisenbahnlinie  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  werden,  im  Anschluß  an
die  in  dieser  Beziehung  bereits  bestehenden  Einrichtungen,  Desinfektionsstationen  bestimmt.

Für  Orte,  an  welchen  mehrere  durch  Schienenstränge  verbundene  Eisenbahnen
münden,  bleibt  die  Einrichtung  von  Zentral-Desinfektionsanstalten  vorbehalten,  von
welchen  das  wegen  der  Desinfektionsanstalten  auf  den  einzelnen  Bahnlinien  angeordnete
gilt.

Die  bezüglichen  Bestimmungen  erfolgen  allenthalben  durch  das  Ministerium  des
Innern.

Die  Frist,  innerhalb  welcher  die  Desinfektion  zu  bewirken  ist,  beträgt  24  Stunden.

3

Die  Polizeibehörden  haben  den  Ausbruch  und  das  Erlöschen  der  Maul-  und  Klauen—
seuche  den  in  Betracht  kommenden  Eisenbahn-Betriebsdirektionen  mitzuteilen,  welche
wegen  der  Vornahme  der  Desinfektion  das  Erforderliche  vorzukehren  haben.

4

Die  Eisenbahnverwaltung  ist  berechtigt,  für  die  Desinfektion  jedes  einzelnen  Wagens
und  der  dazu  gehörigen  Gebrauchsgegenstände  eine  Gebühr  von  1  Mark,  ohne  Rücksicht
auf  die  Entfernung,  welche  der  Viehtransport  zu  durchlaufen  gehabt  hat,  zu  beanspruchen.
Für  die  Desinfektion  von  mehrbödigen  Wagen  kann  jedoch,  gleichviel  ob  dieselben  in  allen
Teilen  benutzt  worden  find,  das  Doppelte  der  vorerwähnten  Gebühr  erhoben  werden.

Die  Desinfektionsgebühr  ist  von  demjenigen  zu  tragen,  welcher  die  Eisenbahn  zu
der  betreffenden  Viehbeförderung  benutzt.

61“

Zu  §  1
Absatz  2.

Zu  §  6.

Zu  8  7
Absatz  3
und  §  9
Absatz  2.

Zu  §  11.
        <pb n="428" />
        Zu  §  13.

Zu  87  Absatz3,
88  Absatz  2,
§  9  Absatz  2
und  Ziffer  3
dieser  Ausführungs-




Zus  1  Absatz  4
und  §  3
Ziffer  1.

Zu  §  2
Absatz  2.

Zu  8  3.

—  394  —

5.

Das  vorgeschriebene  Desinfektionsverfahren  wird,  wie  bisher,  durch  einen  damit  für
die  einzelnen  Bahnlinien  oder  Desinfektionsstationen  von  dem  Ministerium  des  Innern
beauftragten  und  den  betreffenden  Bahnverwaltungen  zu  bezeichnenden  Bezirkstierarzte
überwacht.

Die  Bezirkstierärzte  haben  zu  diesem  Zwecke  von  Zeit  zu  Zeit  die  ihnen  zugewiesenen
Stationen  zu  revidieren  und  nach  jeder  von  ihnen  vorgenommenen  Revision  ihre  Wahrnehmungen
  in  einem  zu  diesem  Behufe  von  der  betreffenden  Stationsverwaltung  ihnen
vorzulegenden  Revisionsbuche  einzutragen.

Dieselben  sind  ermächtigt,  in  Fällen,  wo  Gefahr  im  Verzuge  ist,  die  sofort  nötigen
Anweisungen  zu  erteilen,  welchen  auf  das  genaueste  ungesäumt  zu  entsprechen  ist.

In  denjenigen  Fällen,  wo  ihren  Vorschlägen  und  Anordnungen  nicht  entsprochen
wird  oder  weitere  Maßnahmen  in  Frage  kommen,  haben  die  Bezirkstierärzte  an  die
Kommission  für  das  Veterinärwesen  Bericht  zu  erstatten.

6.

Polizeibehörden  sind  in  Städten  mit  Revidierter  Städteordnung  die  Stadträte,  im
übrigen  die  Amtshauptmannschaften,  Landespolizeibehörde  ist  das  Ministerium  des
Innern.

B.  Zur  Bekanntmachung  vom  17.  Juli  1904.

7.
Wegen  der  Behörden  gilt  das  unter  Ziffer  6  Bestimmte.

8.
Ziffer  1  dieser  Ausführungsverordnung  findet  entsprechende  Anwendung.

9.

Ziffer  4  findet  entsprechende  Anwendung.  Die  Gebühr  für  Desinfektion  eines  Geflügelspezialwagens
  mit  fester  Einrichtung,  d.  i.  mit  Käfigen  und  Futtertrögen,  beträgt
8  Mark  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung,  welche  der  Transport  zu  durchlaufen  gehabt
hat.

Dresden,  den  16.  September  190  x.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

v.  Metzsch.  Dr.  Rüger.
Dietze.
        <pb n="429" />
        —  396  —

Bekanntmachung,

betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1876  über  die
Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen.

Vom  16.  Juli  1904.

Der  Bundesrat  hat  in  Ausführung  der  §§  3  und  4  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1876,
betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen
(R.-G.-Bl.  S.  163),  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachungen  vom  20.  Juni  1886
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  200)  und  vom  26.  Juli  1899  (Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  S.  288)  nachstehende  Festsetzungen  getroffen.

Zulassung  von  Ausnahmen  von  der  Verpflichtung  zur  Desinfektion.

§  1.
(1)  Die  Beschlußfassung  über  die  Zulassung  von  Ausnahmen  von  der  durch  die
§§  1  und  2  des  Gesetzes  begründeten  Verpflichtung  bleibt  dem  Bundesrate  vorbehalten.

(e)  Denjenigen  Eisenbahnverwaltungen,  deren  Betrieb  auf  einer  im  Auslande
belegenen  Station  endet,  kann  jedoch  von  der  Regierung  des  deutschen  Grenzstaats
gestattet  werden,  die  Desinfektion  der  Wagen  vor  deren  Wiedereingang  im  Auslande
vorzunehmen,  wenn  genügende  Sicherheit  für  eine  ordnungsmäßige  Ausführung  geboten  wird.

§2.

Sofern  vom  Bundesrate  nicht  weitergehende  Ausnahmen  für  den  Verkehr  mit  dem
Auslande  zugelassen  sind,  ist  eine  nochmalige  Reinigung  (§  7  Absatz  1)  der  im  Auslande
gereinigten  Wagen  bei  der  Rückkehr  in  das  Reichsgebiet  nicht  erforderlich,  wenn  die
Reinigung  im  Auslande  derart  bewirkt  wurde,  daß  alle  von  der  Viehbeförderung  herrührenden
  Verunreinigungen  vollständig  beseitigt  sind;  die  Wagen  sind  in  solchem  Falle
nur  der  eigentlichen  Desinfektion  (§  7  Absatz  2)  zu  unterwerfen.

83.

C)  Die  Beschlußfassung  des  Bundesrats  über  die  Zulassung  und  den  Umfang  von
Ausnahmen  für  den  Verkehr  im  Inland  erfolgt  auf  Grund  der  von  den  beteiligten  Landesregierungen
  beizubringenden  Nachweise  darüber,  daß  die  Ausnahmen  nach  dem  allgemeinen
Gesundheitszustande  der  betreffenden  Tierarten  in  den  fraglichen  Ländern  oder  Landesteilen
  unbedenklich  sind.  Die  Zulassung  von  Ausnahmen  für  die  Beförderung  von  Rind-
        <pb n="430" />
        —  396  —

vieh,  Schafen  oder  Schweinen  ist  an  die  Beibringung  eines  Nachweises  über  das
Vorhandensein  der  im  §  3  Absatz  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Voraussetzung  gebunden.

(2)  Die  Verpflichtung  zur  Beseitigung  der  Streumaterialien,  des  Düngers,  der  Reste
von  Anbindesträngen  usw.  sowie  zur  Reinigung  der  Wagen  und  Gerätschaften  nach
jedesmaligem  Gebrauche  (§  7  Absatz  1,  5  und  6  und  §  8)  bleibt  jedoch  auch  dann
bestehen,  wenn  Ausnahmen  von  einer  eigentlichen  Desinfektion  der  Wagen  und  Gerätschaften
  zugelassen  werden.

Verfahren,  Ort  und  Zeit  der  Desinfektion;  Höhe  der  Gebühren.
84.

(1)  Ein  der  Desinfektion  unterliegender  leerer  Wagen  darf  in  keinem  Falle  vor
Beendigung  der  Desinfektion  in  Benutzung  genommen  werden;  nur  zum  Zwecke  der
Überführung  nach  der  Desinfektionsstelle  ist  es  gestattet,  ihn  in  einen  Zug  einzustellen.

(2)  Zur  Sicherung  der  Desinfektion  sind  alle  mit  Tieren  (§  1  des  Gesetzes)  beladenen
Wagen  schon  auf  der  Versandstation  (oder  Umladestation)  —  aus  dem  Auslande  kommende
auf  der  Grenzübergangsstation  —  auf  beiden  Seiten  sorgfältig  mit  Zetteln  von  gelber
Farbe  und  mit  der  Aufschrift  „Zu  desinfizieren“  zu  bekleben.  Sofern  ein  Wagen  der
verschärften  Desinfektion  unterzogen  werden  muß  (vergleiche  §7  Absatz  3),  ist  er  mit  Zetteln
von  gelber  Farbe  mit  einem  in  der  Mitte  aufgedruckten  senkrechten  roten  Streifen  und
der  Aufschrift  „Verschärft  zu  desinfizieren“  zu  bekleben.  Die  Zugführer  und  sämtliche
Übergangsstationen  sowie  die  Empfangsstationen  haben  darauf  zu  achten,  daß  die  Zettel
an  beiden  Seiten  vorhanden  sind,  und  haben  sie  unverzüglich  zu  ersetzen,  wenn  sie  fehlen.
Nach  der  Desinfektion  sind  die  Zettel  zu  entfernen  und  an  ihrer  Stelle  solche  von  weißer
Farbe  mit  dem  Aufdrucke  „Desinfizierttonn  Stunde  ..
in..........  “  anzubringen,  die  erst  bei  der  Wiederbeladung  des  Wagens  zu
beseitigen  sind.

(3)  Wird  festgestellt,  daß  Wagen  nach  einer  früheren  Benutzung  zur  Viehbeförderung
nicht  oder  nicht  vorschriftsmäßig  gereinigt  und  desinfiziert  wurden,  so  sind  sie  behufs
nachträglicher  Reinigung  und  Desinfektion  unter  denselben  Sicherungsmaßnahmen  wie
die  von  Tieren  entladenen  Wagen  der  zuständigen  Desinfektionsanstalt  zuzuführen.

9  5.
Soweit  nicht  Ausnahmen  für  den  Verkehr  mit  dem  Auslande  zugelassen  werden
(§  1)  ist  Fürsorge  zu  treffen,  daß  die  zur  Beförderung  von  Tieren  (§  1  des  Gesetzes)
nach  dem  Auslande  benutzten  Eisenbahnwagen  zur  Desinfektion  leer  nach  derjenigen
inländischen  Grenzstation  zurückgelangen,  über  die  sie  ausgegangen  find.
        <pb n="431" />
        —  397  —

§  6.

(1)  Die  Desinfektion  ist  an  dem  Orte  der  Entladung  (oder  Umladung)  alsbald  nach
Entleerung  der  Wagen  —  im  Verkehre  mit  dem  Ausland  auf  der  Station  des  Wiedereinganges
  (vergleiche  aber  §  1  Absatz  2)  alsbald  nach  Ankunft  der  Wagen  —,  und
zwar  längstens  binnen  24  Stunden  zu  bewirken.

(2)  Im  Interesse  einer  zweckmäßigen  Ausführung  und  wirksamen  Kontrolle  kann
jedoch  die  Desinfektion  auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung  der  Landesregierung  an
einzelnen  Stationen  (Desinfektionsstationen)  zentralisiert  werden.  In  solchen  Fällen  ist
für  jede  Eisenbahnstation  eine  bestimmte  Desinfektionsstation  ein  für  allemal  zu  bezeichnen
und  die  Frist  zu  bestimmen,  innerhalb  deren  die  entladenen  Wagen  desinfiziert  werden
müssen.  Diese  Frist  darf  48  Stunden  —  von  der  Entladung  bis  zur  Vollendung  der
Desinfektion  —  nicht  überschreiten.

(3)  Für  Orte,  wo  sich  mehrere  durch  Schienenstränge  verbundene  Eisenbahnstationen
befinden,  kann  —  auch  wenn  es  sich  um  Stationen  verschiedener  Verwaltungen  handelt  —
die  Errichtung  einer  gemeinsamen  Desinfektionsanstalt  angeordnet  werden.

(4)  Die  nach  den  Desinfektionsstationen  oder  Desinfektionsanstalten  überzuführenden
Wagen  sind,  soweit  es  ihre  Bauart  gestattet,  zur  Verhütung  einer  Übertragung  von
Ansteckungsstoffen  durch  Herausfallen  von  Gerätschaften,  Stroh,  Dünger  usw.  sorgfältig
geschlossen  zu  halten;  auch  sind  Einrichtungen  zu  treffen,  die  eine  rechtzeitige  Uberführung
sicherstellen  und  nachweisbar  machen.

(5)  Die  zur  Beförderung  von  Tieren  (§  1  des  Gesetzes)  in  Einzelsendungen  benutzten
Gepäckwagen  und  Hundebehältnisse  sowie  die  zur  Aufnahme  solcher  Sendungen  auf  bestimmten
  Strecken  in  die  Züge  eingestellten  und  benutzten  Güterwagen  (Kurswagen,  Viehsammelwagen)
  brauchen  erst  auf  der  —  inländischen  (vergleiche  indessen  8§  1  Absatz  2)  —
Endstation  des  Zuges  oder  des  Kurses,  für  den  sie  eingestellt  sind,  der  Reinigung  und
Desinfektion  unterzogen  zu  werden.  Die  unterwegs  entladenen  und  leer  bis  zur  Endstation
  laufenden  Wagen  sind  zur  Verhütung  des  Herausfallens  von  Streu  und  Auswurfstoffen
  sorgfältig  geschlossen  zu  halten.  Viehsammelwagen,  die  voll  besetzt  gewesen  und
vor  der  Endstation  entleert  worden  sind,  dürfen  vor  ordnungsmäßiger  Reinigung  und
Desinfektion  nicht  weiter  benutzt  werden.  Auch  in  die  auf  den  Zwischenstationen  entladenen
Teile  eines  Sammelwagens  sind  vor  der  Desinfektion  keine  Tiere  mehr  einzustellen.  Bei
Beförderung  von  Vieh  mit  Gepäckstücken  oder  Gütern  in  einem  und  demselben  Wagenraume
  sind  Vorkehrungen  zu  treffen,  die  eine  Ansteckungsgefahr  ausschließen.

87.
)Der  eigentlichen  Desinfektion  der  Wagen  muß  stets  eine  Reinigung  —  Beseitigung
  der  Streumaterialien,  des  Düngers,  der  Reste  von  Anbindesträngen  usw.  sowie
        <pb n="432" />
        —  398  —

ein  gründliches  Abwaschen  mit  heißem  Wasser  —  vorangehen.  Wo  heißes  Wasser  nicht
in  genügender  Menge  zu  beschaffen  ist,  darf  auch  unter  Druck  ausströmendes  kaltes  Wasser
verwendet  werden;  jedoch  muß  vorher  zur  Aufweichung  des  anhaftenden  Schmutzes  eine
Abspülung  mit  heißem  Wasser  erfolgen.  Die  Reinigung  ist  nur  dann  als  ausreichend
anzusehen,  wenn  durch  fie  alle  von  dem  Viehtransporte  herrührenden  Verunreinigungen
vollständig  beseitigt  sind;  auch  die  in  die  Fugen  der  Wagenböden  eingedrungenen  Schmutzteile
  sind  vollständig  —  erforderlichenfalls  unter  Anwendung  von  eisernen  Geräten  mit
abgestumpften  Spitzen  und  Rändern  —  zu  entfernen.

(2)  Die  Desinfektion  selbst  hat  sich,  und  zwar  auch  in  den  Fällen,  wo  der  Wagen
nur  teilweise  mit  Vieh  beladen  war,  auf  alle  Teile  des  Wagens  oder  des  benutzten
Wagenabteils  zu  erstrecken.  Sie  muß  bewirkt  werden:

a)  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  durch  Waschen  der  Fußböden,  Decken  und  Wände
mit  einer  auf  mindestens  50  Grad  Celsius  erhitzten  Sodalauge,  zu  deren  Herstellung
  wenigstens  2  Kilogramm  Soda  auf  100  Liter  Wasser  verwendet  sind;

b)  in  Fällen  einer  Infektion  des  Wagens  durch  Rinderpest,  Milzbrand,  Rauschbrand,
Wild=  und  Rinderseuche,  Maul=  und  Klauenseuche,  Rotz,  Rotlauf  der  Schweine
oder  Schweineseuche  (einschließlich  Schweinepest)  oder  des  dringenden  Verdachts
einer  solchen  Infektion  durch  Anwendung  des  unter  a  vorgeschriebenen  Verfahrens
und  außerdem  durch  sorgfältiges  Bepinseln  der  Fußböden,  Decken  und  Wände
mit  einer  dreiprozentigen  Lösung  einer  Kresolschwefelsäuremischung.  Letztere  ist
durch  Mischen  von  zwei  Raumteilen  rohem  Kresol  (Cresolum  crudum  des  Arzneibuchs
  für  das  Deutsche  Reich)  und  einem  Raumteile  roher  Schwefelsäure  (Acidum
sulfuricum  crudum  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  bei  gewöhnlicher
Temperatur  zu  bereiten.  Zur  Herstellung  der  dreiprozentigen  Lösung  darf  die
Mischung  frühestens  24  Stunden,  spätestens  3  Monate  nach  ihrer  Bereitung
benutzt  werden.  Die  Lösung  ist  innerhalb  24  Stunden  zu  verwenden.  Anstatt
des  Bepinselns  kann  auch  eine  Bespritzung  mit  einem  geeigneten  Desinfektionsapparat
  erfolgen.

(s3)  Die  verschärfte  Desinfektion  (Absatz  2  unter  b)  ist  in  der  Regel  nur  auf  Anordnung
  der  zuständigen  Polizeibehörde,  ohne  solche  Anordnung  jedoch  auch  dann  vorzunehmen,
  wenn  die  Wagen  zur  Beförderung  von  Klauenvieh  aus  verseuchten  Gegenden,
das  heißt  von  solchen  Stationen,  in  deren  Umkreise  von  20  Kilometer  die  Maul=  und
Klauenseuche  herrscht  oder  noch  nicht  für  erloschen  erklärt  worden  ist,  gedient  haben,  oder
wenn  die  Bahnbeamten  von  Umständen  Kenntnis  erlangen,  die  es  zweifellos  machen,  daß
eine  Infektion  des  Wagens  durch  Rinderpest,  Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild=  und  Rinderseuche,
  Maul=  und  Klauenseuche,  Rotz,  Rotlauf  der  Schweine  oder  Schweineseuche  (einschließlich
  Schweinepest)  vorliegt,  oder  die  den  dringenden  Verdacht  einer  solchen  Infektion
        <pb n="433" />
        —  399  —

begründen.  Der  Landes-Polizeibehörde  bleibt  vorbehalten,  die  verschärfte  Desinfektion
auch  in  anderen  Fällen  anzuordnen,  wenn  sie  es  zur  Verhütung  der  Verschleppung  der
bezeichneten  Seuchen  für  unerläßlich  erachtet.

(4)  Wenn  Wagen  mit  einer  inneren  Verschalung  der  verschärften  Desinfektion  zu
unterwerfen  sind,  ist  die  Verschalung  abzunehmen  und  ebenso  wie  der  Wagen  zu  reinigen
und  zu  desinfizieren.

(5)  Bei  gepolsterten  Wagen  ist  die  Polsterung,  die  entfernbar  sein  muß,  in  ausreichender
  Weise  zu  reinigen.  Hat  eine  Infektion  des  Wagens  durch  eine  der  im  Absatz  2
unter  b  genannten  Seuchen  stattgefunden,  oder  liegt  der  dringende  Verdacht  einer  solchen
Infektion  vor,  so  muß  die  Polsterung  verbrannt  werden.  Der  Wagen  selbst  ist  in  der
in  den  Absätzen  1  bis  3  angegebenen  Weise  zu  behandeln.  Ausländische  Wagen,  deren
Polsterung  nicht  entfernbar  ist,  dürfen  im  Inlande  nicht  wieder  beladen  werden.

(6)  Bei  Wagen,  die  zur  Beförderung  von  einzelnen  Stücken  Kleinvieh  in  Kisten  oder
Käfigen  gedient  haben  und  nicht  durch  Streu,  Futter,  Auswursstoffe  usw.  verunreinigt
wurden,  gilt,  vorbehaltlich  der  Festsetzungen  im  Absatz  2  unter  b  und  im  Absatz  3,  eine
Waschung  der  Wände,  des  Fußbodens  und  der  Decke  mit  heißem  Wasser  als  ausreichende
Desinfektion.

88.

(1)  In  gleicher  Weise  wie  die  Wagen  sind  die  bei  der  Verladung  und  Beförderung
der  Tiere  zum  Füttern,  Tränken,  Befestigen  oder  zu  sonstigen  Zwecken  benutzten  Gerätschaften
  der  Eisenbahnverwaltungen  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren.

(2)  Die  beweglichen  Rampen  und  Einladebrücken  der  Eisenbahnverwaltungen  müssen
bei  Benutzung  zur  Viehverladung  täglich  mindestens  einmal  nach  den  Vorschriften  im
§  7  gereinigt  und  desinfiziert  werden.  Der  Landes-Polizeibehörde  bleibt  vorbehalten,
eine  häufigere  Desinfektion  anzuordnen.

89.

(1)  Die  festen  Rampen,  die  Vieh-Ein=  und  Ausladeplätze  und  die  Viehhöfe  (Buchten,
Bansen  usw.)  der  Eisenbahnverwaltungen  sind  stets  von  Streu,  Dünger  usw.  gesäubert
zu  halten.  Rampen  mit  undurchlässigem  Boden  und  feste  hölzerne  Rampen  sind  bei
Benutzung  zur  Viehverladung  täglich  mindestens  einmal  mit  Wasser  zu  spülen.

(2)  Sind  die  Anlagen  durch  Klauenvieh  aus  verseuchten  Gegenden  (§  7  Absatz  3)
benutzt  worden,  so  müssen  sie  außerdem  desinfiziert  werden.  Im  übrigen  ist  ihre
Desinfektion  allgemein  oder  für  den  Verkehr  mit  einzelnen  der  im  §  1  des  Gesetzes
bezeichneten  Tierarten  oder  für  gewisse  Gegenden  nur  anzuordnen,  wenn  eine  bestimmte
Gefahr  der  Verbreitung  von  Seuchen  vorliegt.  Das  in  vorstehenden  Fällen  von  den
Eisenbahnverwaltungen  vorzuschreibende  Desinfektionsverfahren  ist  den  Festsetzungen  im

1904.  62
        <pb n="434" />
        —  400  —

8  7  anzupassen.  Im  Falle  einer  wirklichen  Infektion  oder  des  dringenden  Verdachts
einer  solchen  sind  etwa  erforderliche  weitergehende  Sicherungsmaßregeln  von  den  zu—
ständigen  Polizeibehörden  anzuordnen;  Rampen  mit  undurchlässigem  Boden  und  feste
hölzerne  Rampen  müssen  beim  Vorhandensein  der  im  §  7  Absatz  2  unter  b  und  Absatz  3
bezeichneten  Voraussetzungen  in  der  dort  angegebenen  Weise  desinfiziert  werden.

10.

(1)  Streumaterialien,  Dünger  usw.  sind  zu  sammeln  und  so  aufzubewahren,  daß
Vieh  damit  nicht  in  Berührung  kommen  kann.

(2)  Die  Abfuhr  des  Düngers  darf  in  Fällen  von  Rotz  nicht  durch  Pferdegespanne,
im  übrigen  nicht  durch  Rindviehgespanne  geschehen  und  muß  in  dichten  Wagen,  Fässern
usw.  erfolgen,  so  daß  eine  Verunreinigung  der  Straßen,  Wege  usw.  durch  Düngerteile
ausgeschlossen  ist.

(3)  Dünger  von  Tieren,  die  an  Rinderpest,  Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild=  und
Rinderseuche  oder  Rotz  leiden  oder  einer  dieser  Seuchen  verdächtig  find,  muß  verbrannt
oder  gekocht  oder  so  tief  vergraben  werden,  daß  er  mit  einer  mindestens  ein  Meter  hohen
Erdschicht  bedeckt  ist.

(4)  Dünger  von  Tieren,  die  mit  Maul=  und  Klauenseuche,  Rotlauf  der  Schweine
oder  mit  Schweineseuche  (einschließlich  Schweinepest)  behaftet  oder  einer  dieser  Seuchen
verdächtig  sind,  muß  entweder  in  derselben  Weise  (Absatz  3)  beseitigt  oder  mit  einer
dreiprozentigen  Lösung  der  Kresolschwefelsäuremischung  (§  7  Absatz  2  unter  b),  die  vollständig
  mit  dem  Dünger  zu  durchmischen  ist,  desinfiziert  werden.

11.

(1)  Bei  Bemessung  der  von  den  Eisenbahnverwaltungen  für  die  Desinfektion  der
Eisenbahnwagen  und  der  dazu  gehörigen  Gerätschaften  zu  erhebenden  Gebühr  (8  2
Absatz  2  des  Gesetzes)  ist  davon  auszugehen,  daß  diese  lediglich  bestimmt  ist,  Ersatz  für
die  durch  die  Desinfektion  bedingten  außerordentlichen  Aufwendungen  zu  gewähren.
Für  die  Desinfektion  der  Rampen,  sowie  der  Vieh-Ein=  und  Ausladeplätze  und  der
Viehhöfe  (Buchten,  Bansen  usw.)  der  Eisenbahnverwaltungen  ist  eine  Gebühr  nicht
zu  erheben.

(2)  Für  die  der  eigentlichen  Desinfektion  vorangehende  oder  ohne  Rücksicht  auf  sie
vorzunehmende  Reinigung  (§  3  Absatz  2,  §7  Absatz  1,  5  und  6,  §  8,  §  9  Absatz  1)
darf  eine  Entschädigung  nicht  beansprucht  werden.

(s)  Die  Gebühr  ist  unabhängig  von  der  Entfernung,  die  der  Viehtransport  durchlaufen
  hat,  nach  dem  durchschnittlichen  Betrage  der  Selbstkosten  für  alle  Stationen  im
Bereich  einer  und  derselben  Eisenbahnverwaltung  in  gleicher  Höhe,  und  zwar  in  einem
        <pb n="435" />
        —  401  —

Satze  und  lediglich  für  den  Wagen  festzusetzen.  Ausnahmen  können  mit  Zustimmung
des  Reichs-Eisenbahnamts,  in  Bayern  mit  Zustimmung  der  Landes-Aussichtsbehörde,
zugelassen  werden.

Schlußbestimmungen.
12.

Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  zur  Beseitigung  von
Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  innerhalb  ihres  Geschäftsbereichs  erforderlichen
Arbeiten  unter  verantwortlicher  Aufsicht  ausgeführt  werden.

813.

Die  Eisenbahn-Aufsichtsbehörden  haben  im  Einvernehmen  mit  den  Veterinär-Polizeibehörden
  Kontrolleinrichtungen  zu  treffen,  die  geeignet  sind,  die  strenge  Durchführung
des  Gesetzes  und  der  zu  seiner  Ausführung  erlassenen  Vorschrisften  überall  sicherzustellen.

Berlin,  den  16.  Juli  1904.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

WBekanntmachung,

betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Beseitigung
von  Ansteckungsstoffen  bei  der  Beförderung  von  lebendem  Geflügel  auf
Eisenbahnen  vom  2.  Februar  1899.

Vom  17.  Juli  1904.

Auf  Grund  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  und  unter  Aufhebung  der
Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1899  (R.-G.-Bl.  S.  11)  hat  der  Bundesrat  nachstehende

Bestimmungen  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  der  Beförderung
von  lebendem  Geflügel  auf  Eisenbahnen
beschlossen:
        <pb n="436" />
        —  402  —

81.

(1)  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  die  Eisenbahnwagen  nach  jeder
Benutzung  zur  Beförderung  von  unverpacktem  lebenden  Geflügel  derart  zu  reinigen  und
zu  desinfizieren,  daß  die  den  Wagen  etwa  anhaftenden  Ansteckungsstoffe  vollständig
getilgt  werden.

(2)  In  gleicher  Weise  sind  die  bei  der  Verladung  und  bei  der  Beförderung  von
Geflügel  zum  Füttern  und  Tränken  oder  zu  sonstigen  Zwecken  benutzten  Gerätschaften  zu
reinigen  und  zu  desinfizieren.

(3)  Die  beweglichen  Rampen  und  Einladebrücken  der  Eisenbahnverwaltungen  müssen
bei  Benutzung  zur  Geflügelverladung  täglich  mindestens  einmal  nach  den  Vorschriften
über  die  Desinfektion  der  Wagen  gereinigt  und  desinfiziert  werden.  Der  Landes-Polizeibehörde
  bleibt  vorbehalten,  eine  häufigere  Desinfektion  anzuordnen.

(4)  Die  festen  Rampen  sowie  die  Geflügel-Ein=  und  Ausladeplätze  und  die  Geflügelhöfe
  (Buchten)  der  Eisenbahnverwaltungen  sind  stets  von  Streumaterialien,  Dünger  und
Federn  gesäubert  zu  halten.  Rampen  mit  undurchlässigem  Boden  und  feste  hölzerne
Rampen  sind  bei  Benutzung  zur  Geflügelverladung  täglich  mindestens  einmal  mit  Wasser
zu  spülen.  Eine  Desinfektion  der  vorstehend  bezeichneten  Anlagen  ist  allgemein  oder  für
gewisse  Gegenden  nur  anzuordnen,  wenn  eine  bestimmte  Gefahr  für  die  Verbreitung  der
Geflügelcholera  oder  Hühnerpest  vorliegt;  das  hierauf  von  den  Eisenbahnverwaltungen
vorzuschreibende  Desinfektionsverfahren  ist  den  Festsetzungen  über  die  Desinfektion  der
Wagen  anzupassen.  Im  Falle  einer  wirklichen  Infektion  oder  des  dringenden  Verdachts
einer  solchen  sind  etwa  erforderliche  weitere  Sicherungsmaßregeln  von  den  zuständigen
Polizeibehörden  anzuordnen;  Rampen  mit  undurchlässigem  Boden  und  feste  hölzerne
Rampen  müssen  alsdann  den  für  solche  Fälle  getroffenen  Festsetzungen  über  die  Desinfektion
der  Wagen  entsprechend  desinfiziert  werden.

(5)  Die  zur  Beförderung  von  verpacktem  lebenden  Geflügel  benutzten  Wagen  und
die  bei  der  Verladung  solcher  Sendungen  benutzten  Rampen  sind  gleichfalls  zu  reinigen
und  zu  desinfizieren,  wenn  eine  Verunreinigung  durch  Streu,  Futter  oder  Auswurfstoffe
stattgefunden  hat.

(6)  Streu,  Dünger,  Federn  und  sonstige  Abgänge  sind  zu  sammeln  und  so  aufzubewahren,
  daß  Geflügel  damit  nicht  in  Berührung  kommen  kann.  Derartige  Abgänge
von  cholera=  oder  hühnerpestkrankem  oder  verdächtigem  Geflügel  müssen  entweder  durch
vollständige  Durchmischung  mit  Kalkmilch  oder  dreiprozentiger  Lösung  einer  Kresolschwefelsäuremischung
  (vergleiche  §  3)  desinfiziert  oder  verbrannt  oder  mindestens  ein
Meter  tief  vergraben  werden.
        <pb n="437" />
        —  403  —

82.

(1)  Die  Verpflichtung  zur  Reinigung  und  Desinfektion  liegt  in  bezug  auf  die
Eisenbahnwagen  und  die  zu  ihnen  gehörigen  Gerätschaften  (§  1  Absatz  1  und  2)  derjenigen
Eisenbahnverwaltung  ob,  in  deren  Bereiche  die  Entladung  stattfindet.  Erfolgt  diese  im
Auslande,  so  ist  zur  Desinfektion  diejenige  deutsche  Eisenbahnverwaltung  verpflichtet,
deren  Bahn  von  den  Wagen  bei  der  Rückkehr  in  das  Reichsgebiet  zuerst  berührt  wird.

(2)  Denjenigen  Eisenbahnverwaltungen,  deren  Betrieb  auf  einer  im  Auslande
belegenen  Station  endet,  kann  von  der  Regierung  des  deutschen  Grenzstaats  gestattet
werden,  die  Desinfektion  der  Wagen  im  Auslande  vorzunehmen,  sofern  genügende  Sicherheit
für  eine  ordnungsmäßige  Ausführung  geboten  wird.

(3)  Sofern  vom  Bundesrate  nicht  weitergehende  Ausnahmen  für  den  Verkehr  mit
dem  Auslande  zugelassen  sind,  ist  eine  nochmalige  Reinigung  der  im  Auslande  gereinigten
Wagen  bei  der  Rückkehr  in  das  Reichsgebiet  nicht  erforderlich,  wenn  die  Reinigung  im
Auslande  derart  bewirkt  wurde,  daß  alle  von  der  Geflügelbeförderung  herrührenden
Verunreinigungen  vollständig  beseitigt  sind;  die  Wagen  sind  in  solchem  Falle  nur  der
eigentlichen  Desinfektion  zu  unterwerfen.

83.

Die  in  den  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsgesetze  vom  26.  Februar  1876
über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen  vom
16.  Juli  1904  in  den  §§  4,  5,  6  Absatz  1  bis  4,  §7  Absatz  1  und  2,  88  11,  12
und  13  getroffenen  Festsetzungen  über  das  Verfahren,  über  Ort  und  Zeit  der  Desinfektion,
  über  die  Höhe  der  Gebühren,  über  die  Beaufsichtigung  der  Desinfektionsarbeiten
und  über  die  Kontrolleinrichtungen  gelten  auch  für  die  der  Desinfektion  unterliegenden
Geflügelwagen  mit  folgenden  Abweichungen:

1.  Die  im  8  7  Absatz  2  unter  b  vorgeschriebene  Art  der  Desinfektion  ist  in  Fällen
einer  wirklichen  Infektion  des  Wagens  durch  Geflügelcholera  oder  Hühnerpest
oder  des  dringenden  Verdachts  einer  solchen  Infektion  anzuwenden,  und  zwar  in
der  Regel  nur  auf  Anordnung  der  zuständigen  Polizeibehörde,  ohne  solche  Anordnung
  jedoch  auch  dann,  wenn  die  Bahnbeamten  von  Umständen  Kenntnis  erlangen,
  die  es  zweifellos  machen,  daß  eine  Infektion  des  Wagens  durch  Geflügelcholera
  oder  Hühnerpest  vorliegt,  oder  die  den  dringenden  Verdacht  einer  solchen
Infektion  begründen.  Der  Landes-Polizeibehörde  bleibt  vorbehalten,  die  verschärfte
  Desinfektion  auch  in  anderen  Fällen  anzuordnen,  wenn  sie  es  zur  Verhütung
  der  Verschleppung  der  Seuchen  für  unerläßlich  erachtet.

2.  Für  die  der  eigentlichen  Desinfektion  vorangehende  oder  ohne  Rücksicht  auf  sie  vor-1804.
  63
        <pb n="438" />
        —  404  —

zunehmende  Reinigung  (vergleiche  §  11  Absatz  2)  darf  eine  Entschädigung  nur
beansprucht  werden,  wenn  die  Reinigung  wegen  der  besonderen  Bauart  oder
Einrichtung  der  Wagen  außergewöhnliche  Aufwendungen  erfordert.

8  4.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Oktober  d.  J.  in  Kraft.

Berlin,  den  17.  Juli  1904.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.
        <pb n="439" />
        —  405  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
20.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

 

 

 

 

Jubalt:  Nr.  82.  Verordnung,  die  Viehzählung  vom  1.  Dezember  1904  betr.  S.  405.

 

Nr.  82.  Verordnung,
die  Viehzählung  vom  1.  Dezember  1904  betreffend;

vom  1.  Oktober  1904.

Das  Ministerium  des  Innern  hat  beschlossen,  am  1.  Dezember  1904  eine  Viehzählung
vornehmen  zu  lassen.

Zu  diesem  Behufe  wird  folgendes  bestimmt:

&amp;amp;  1.  Die  Aufnahme  erfolgt  in  den  viehbesitzenden  Haushaltungen  mittels  Zählkarte,
  in  den  Schlacht-  und  Viehhöfen  sowie  in  Anstalten,  in  denen  Tiere  verpflegt
werden  (z.  B.  Pferdepensionen,  Tierkliniken),  mittels  Hausliste.

Für  jede  viehbesitzende  Haushaltung  ist  von  dem  Viehbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter
  eine  Zählkarte  gemäß  den  dieser  aufgedruckten  Bestimmungen  auszufüllen.

Für  die  richtige  Ausfüllung  der  Hausliste  ist  der  Leiter  der  betreffenden  Anstalt
verantwortlich.

&amp;amp;  2.  Die  Ausführung  der  Viehzählung  liegt  den  Gemeindebehörden  für  ihren
Gemeindebezirk  einschließlich  der  im  Orte  vorhandenen  selbständigen  Gutsbezirke  ob.

s#  3.  Die  Zählkarten  und  Hauslisten  nebst  Kontrollisten,  Gemeindebogen  und
Abdrücken  gegenwärtiger  Verordnung  werden  in  genügender  Zahl  den  Amtshauptmannschaften
  und  den  Stadträten  der  Städte  mit  der  Revidierten  Städteordnung  in  den  ersten

Tagen  des  Monats  November  dieses  Jahres  durch  das  Statistische  Bureau  des  Ministeriums
  des  Innern  mit  Lieferschein  übersandt  werden.

§  4.  Die  Amtshauptmannschaften  haben  die  ihnen  vom  Statistischen  Bureau  des
Ministeriums  des  Innern  zugehenden  Erhebungsformulare  und  sonstigen  Drucksachen

Ausgegeben  zu  Dresden  den  5.  Oktober  1904.  64
        <pb n="440" />
        —  406  —

sofort  an  diejenigen  Gemeinden  ihres  Bezirkes,  in  denen  die  Reoidierte  Städteordnung
nicht  eingeführt  ist,  zu  verteilen  und  die  Gemeinden,  soweit  nötig,  mit  den  erforderlichen
Anweisungen  zu  versehen.

5.  Die  Viehbesitzer  sind  durch  die  Gemeindebehörden  schon  längere  Zeit  vor  der
Aufnahme  in  ortsüblicher  Weise  von  der  bevorstehenden  Viehzählung  in  Kenntnis  zu  setzen.

&amp;amp;6.  Die  Gemeindebehörden  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  spätestens  in  der
dritten  Woche  des  Monats  November  die  Namen  aller  Viehbesitzer  und  der  in
§  1  erwähnten  Anstalten  des  Gemeindebezirkes,  einschließlich  der  selbständigen  Gutsbezirke
  festgestellt  und  in  die  Kontrolliste  eingetragen  werden,  und  daß  bis  spätestens
zum  29.  November  1904  jeder  viehbesitzende  Haushaltungsvorstand  in  den  Besfitz
einer  Zählkarte,  jeder  Vieh=  und  Schlachthof  und  jede  der  in  §  1  genannten  Anstalten
aber  in  den  Besitz  der  erforderlichen  Anzahl  von  Hauslisten  gelange.

#  7.  Größere  Gemeinden  können  zur  besseren  Durchführung  der  Zählung  in  Zählbezirke
  zerlegt  werden.  Für  jeden  solchen  Zählbezirk  ist  dann  eine  besondere  Kontrollliste
  aufzustellen  und  ein  ortskundiger  und  genügend  befähigter  freiwilliger  Zähler  zu
bestellen,  der  die  in  den  folgenden  §§  8,  9  und  10  genannten  Obliegenheiten  übernimmt.
Die  einzelnen  Zählbezirke  einer  Gemeinde  sind  durch  laufende  Nummern  zu  unterscheiden.

Es  empfiehlt  sich,  die  Zählbezirke  so  abzugrenzen,  daß  sie  höchstens  500  viehbefitzende
Haushaltungen  umfassen  und  sich  an  die  in  der  Gemeinde  bereits  bestehenden  Einteilungen
anlehnen.  Hierbei  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  jedes  bebaute  Grundstück  des  Gemeindebezirks
  einem  Zählbezirke  zugeteilt  werde.

Aus  militärischen  Anstalten,  in  denen  sich  Pferde  oder  andere  der  Zählung  unterliegende
  Tiere  befinden,  sind  besondere  Zählbezirke  zu  bilden;  die  Durchführung  der
Zählung  in  diesen  ist  der  Militärbehörde  des  Orts  zu  überlassen.

&amp;amp;#  Vor  der  Verteilung  sind  die  Zählkarten  und  Hauslisten  auf  der  Titelseite  zu
numerieren  (wobei  die  sämtlichen  Zählkarten  und  Hauslisten  der  Gemeinde  oder,  wo
Zählbezirke  gebildet  sind,  jedes  Zählbezirks  durchlaufende  Nummern  erhalten)  und  mit
den  geforderten  Ortsbezeichnungen  zu  versehen.

Bei  der  Aushändigung  der  Zählkarten  und  Hauslisten  sind  die  Empfänger,  soweit
nötig,  über  deren  Ausfüllung  mündlich  zu  belehren  und  darauf  hinzuweisen,  wann  sie  die
ausgefüllten  Zählpapiere  zur  Abholung  bereit  zu  halten  haben.

Zur  Kontrolle  über  die  Aushändigung  der  Zählkarten  und  Hauslisten  find  ihre
Nummern  an  der  betreffenden  Stelle  in  Spalte  1  der  Kontrolliste  einzutragen.

Sollten  in  der  Zeit  zwischen  der  Ausstellung  der  Kontrolliste  (§  6)  und  der  Zählung
noch  Berichtigungen  der  Einträge  in  den  Kontrollisten  oder  Nachträge  zu  denselben  er-
        <pb n="441" />
        —  407  —

forderlich  geworden  sein,  so  sind  diese  möglichst  bei  der  Verteilung  der  Erhebungsformulare,
spätestens  aber  bei  deren  Wiedereinsammlung  zu  bewirken.

&amp;amp;9.  Die  Wiedereinsammlung  der  ausgefüllten  Zählkarten  und  Hauslisten  ist
frühestens  am  3.  Dezember  1904  zu  beginnen  und  spätestens  am  7.  desselben  Monats
zu  beenden.  Hierbei  ist  darauf  zu  achten,  daß  nicht  nur  die  ausgegebenen  Zählkarten  und
Hauslisten  vollständig  wieder  eingehen,  sondern  daß  auch,  soweit  dies  möglich  ist,  die  in
den  Erhebungsformularen  gemachten  Angaben  geprüft  und  bei  etwa  wahrgenommenen
Mängeln  richtig  gestellt  und  ergänzt  werden.

Die  Nummern  der  zurückempfangenen  Zählpapiere  sind  in  Spalte  1  der  Kontrollliste
  zu  unterstreichen;  auch  sind  etwaige  Berichtigungen  und  Nachträge  zu  den  in  der
Kontrolliste  verzeichneten  Namen  auszuführen.

8  10.  Nachdem  das  Material  vollständig  geprüft  und,  soweit  nötig,  berichtigt  und
ergänzt  worden  ist,  sind  die  Kontrollisten  dadurch  zu  vervollständigen,  daß  in  diese  die
auf  den  Zählkarten  und  Hauslisten  verzeichnete  Zahl  der  Tiere  neben  dem  Namen  des
betreffenden  Viehbesitzers  oder  der  betreffenden  Anstalt  eingetragen  wird  und  dann  die
Summen  gezogen  werden.

Für  den  Fall,  daß  durch  Anderungen  die  Kontrolliste  unleserlich  geworden,  ist  eine
Reinschrift  anzufertigen.

Sofern  die  in  den  §§  8,  9  und  10  genannten  Obliegenheiten  durch  Zähler  ausgeführt
  worden  sind,  haben  diese  die  Kontrolliste  nebst  den  in  der  Reihenfolge  der  Einträge
in  die  Kontrolliste  zu  ordnenden  Zählkarten  und  Hauslisten  sowie  den  unbenutzten

Formularen  an  die  Gemeindebehörde  sobald  als  möglich,  spätestens  aber  am  7.  Dezember
abzuliefern.  «

&amp;amp;  11.  Die  Summen  aus  den  berichtigten  und  vervollständigten  Kontrollisten  sind
in  den  Gemeindebogen  zu  übertragen;  darauf  ist  dieser  abzuschließen  und  zu  beglaubigen.

12.  Uber  die  bei  der  Aufnahme  etwa  gemachten  besonderen  Wahrnehmungen
und  Erfahrungen,  auch  soweit  sie  Inhalt  und  Fassung  der  Zählpapiere  betreffen,  können
die  Gemeindebehörden  auf  einem  dem  Gemeindebogen  beizufügenden  besonderen  Blatte
Mitteilung  machen.

&amp;amp;13.  Sämtliche  Zählkarten  und  Hauslisten  der  Gemeinde,  nach  den  Eintragungen
in  den  Kontrollisten  geordnet,  sind  sodann  nebst  den  Kontrollisten  und  dem  Gemeindebogen
  seitens  der  Stadträte  der  Städte  mit  der  Revidierten  Städteordnung  bis  zum
31.  Dezember  1904  an  das  Statistische  Bureau  des  Ministeriums  des  Innern,  seitens

der  übrigen  Gemeindebehörden  bis  zum  19.  Dezember  1904  an  die  Amtshauptmannschaften
  abzugeben.
        <pb n="442" />
        —  408  —

814.  Nach  Wiedereingang  der  ausgefüllten  Formulare  haben  die  Amtshaupt—
mannschaften  sich  von  der  formell  vorschriftsmäßigen  Ausfüllung  und  Unterzeichnung
derselben  zu  überzeugen,  und  alsdann  sämtliche  Zählkarten,  Haus-  und  Kontrollisten
sowie  die  Gemeindebogen,  gemeindeweise  vereinigt  und  zu  größeren  gehörig  festverpackten
Ballen  zusammengeschnürt,  spätestens  bis  zum  12.  Januar  1905  an  das  Statistische
Bureau  des  Ministeriums  des  Innern  einzusenden.

15.  Bei  der  Rücksendung  der  Zählpapiere  durch  die  Stadträte  der  Städte  mit
der  Revidierten  Städteordnung  (8  13)  und  die  Amtshauptmannschaften  (§  14)  an  das
Statistische  Bureau  des  Ministeriums  des  Innern  ist  der  mit  den  leeren  Formularen
empfangene  Lieferschein  wieder  beizufügen  und  neben  der  Ziffer  der  erhaltenen  die  Zahl
der  ausgefüllt  zurückfolgenden  Formulare  anzugeben.

#16.  Etwaige,  bei  der  Bearbeitung  der  Ermittelungsergebnisse  seitens  des
Statistischen  Bureaus  wahrgenommene  Mängel  werden  durch  das  letztere  den  betreffenden
Gemeindebehörden  unmittelbar  mitgeteilt  werden  und  sind  durch  diese  schleunigst  abzustellen.

Dresden,  am  1.  Oktober  1904.

Ministerium  des  Innern.

v.  Meßsch.
Seifert.

 

Druck  und  Verlag  der  Kongl.  Hofduchdruckerei  von  C.  C.  Metndold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="443" />
        —  409  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
21.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

Inhalt:  Nr.  83.  Verordnung,  die  Messungen  bei  Grundstücksteilungen  betr.  S.  409.  —  Nr.  84.  Bekanntmachung,
  die  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte  betr.  S.  411.—  JNr.  85.
Verordnung,  die  Einfuhr  von  Tieren  des  Pferdegeschlechtes  aus  Österreich-  Ungarn  nach  Sachsen  betr.
S.  414.  —  Nr.  86.  Bekanntmachung,  die  weitere  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  14.  Juni
1900  betr.  S.  419.  —  Nr.  87.  Verordnung,  die  Enteignung  von  Grundeigentum  zur  Erhauung  einer
normalspurigen  Nebenbahn  von  Weißenberg  nach  Radibor  betr.  S.  419.

 

Nr.  83.  Verordnung,
die  Messungen  bei  Grundstücksteilungen  betreffend;
vom  1.  Oktober  1904.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  folgendes  verordnet:

1.  Die  nach  §  2  Absatz  1  unter  c  der  Verordnung,  die  Dismembrationsanbringen
bei  Grundstücksteilungen  betreffend,  vom  25.  Juli  1903  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  511)  von
den  Beteiligten  beim  Grundbuchamte  einzureichenden  Zeichnungen  müssen  auf  Grund
örtlicher  Messungen  hergestellt  sein,  die  ein  verpflichteter  Vermessungsingenieur,  ein  verpflichteter
  Feldmesser,  ein  den  verpflichteten  Feldmessern  gleichgestellter  verpflichteter  Techniker
  oder  ein  technischer  Steuerbeamter  persönlich  ausgeführt  hat.  Diese  Vorschrift
bezieht  sich,  soweit  Menselblattkopien  Verwendung  finden,  nur  auf  die  in  die  Menselblattkopien
  zum  Zwecke  der  Dismembration  neu  einzutragenden  Punkte  und  Linien.

#&amp;amp;#2.  Daß  der  Vorschrift  in  §  1  genügt  ist,  muß  durch  eine  Bescheinigung  des  Technikers,
  der  die  Messungen  ausgeführt  hat,  nachgewiesen  sein.  Die  Bescheinigung  ist  durch
einen  auf  die  Zeichnung  zu  bringenden,  von  dem  Techniker  eigenhändig  zu  unterschreibenden
Vermerk  zu  bewirken,  der  mit  dem  Vermerk  über  die  erfolgte  Abrainung  zu  verbinden
ist,  z.  B.:

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  15.  Oktober  1904.  65
        <pb n="444" />
        —  410  —
Abrainung  erfolgt;  örtliche  Messungen  persönlich  ausgeführt.
N.  N.

verpflichteter  Vermessungsingenieur,
(verpflichteter  Feldmesser),
(verpflichteter  Markscheider),
(Königlicher  Vermessungsingenieur).
&amp;amp;#3.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  April  1905  in  Kraft.  Auf
Dismembrationsanbringen,  die  vor  dem  1.  April  1905  bei  dem  Grundbuchamt  eingegangen,
  an  diesem  Tage  aber  noch  nicht  erledigt  sind,  finden  sie  keine  Anwendung.

#  4.  Ungeprüfte  Feldmesser,  die  zur  Zeit  der  Bekanntmachung  dieser  Verordnung
das  Feldmessergewerbe  selbständig  betreiben,  können  in  Ansehung  der  Bestimmungen  des
§  1  den  verpflichteten  Feldmessern  bis  Ende  des  Jahres  1907  gleichgestellt  werden.  Die
gleichgestellten  Feldmesser  haben  in  der  nach  §  2  auszustellenden  Bescheinigung  auf  die
Gleichstellung  Bezug  zu  nehmen.

An  der  in  §§  1,  2  der  Verordnung,  geodätische  Unterlagen  bei  Parzellenzergliederungen
betreffend,  vom  10.  November  1870  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  333)  vorgeschriebenen  örtlichen
Prüfung  der  von  ungeprüften  Feldmessern  hergestellten  geodätischen  Dismembrationsunterlagen
  durch  die  technischen  Steuerbeamten  wird  durch  die  Gleichstellung  (Absatz  1)
nichts  geändert.  Soweit  einzelne  ungeprüfte  Feldmesser  zufolge  besonderer  Bewilligung
des  Finanzministeriums  von  der  örtlichen  Prüfung  der  von  ihnen  hergestellten  geodätischen
Dismembrationsunterlagen  durch  die  technischen  Steuerbeamten  entbunden  worden  sind,
bleiben  diese  Ausnahmen  bestehen;  weitere  Ausnahmen  werden  nicht  bewilligt.  Ungeprüfte
  Feldmesser,  für  welche  die  Ausnahmen  bereits  bestehen,  können  den  verpflichteten
Feldmessern  in  Ansehung  des  §  1  auch  über  das  Jahr  1907  hinaus  gleichgestellt  werden.

Über  Gesuche  um  Gleichstellung  (Absatz  1  und  2)  entscheidet  das  Finanzministerium.
Die  Gesuche  sind  bis  zum  31.  Dezember  1904  bei  den  Kreissteuerräten  einzureichen  und
von  diesen  unter  Beifügung  ihres  Gutachtens  dem  Finanzministerium  vorzulegen.  Später
eingehende  Gesuche  bleiben  unberücksichtigt.  Die  Bewilligung  der  Gesuche  ist  von  den
Kreissteuerräten  in  den  Amtsblättern  der  beteiligten  Grundbuchämter  und  Steuerbehörden
bekannt  zu  machen.

Dresden,  den  1.  Oktober  1904.

Die  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen  und  der  Juftiz.
v.  Metzsch.  Dr.  Rüger.  Dr.  Otto.

Naumann.
        <pb n="445" />
        —  411  —

Nr.  84.  Bekanntmachung,

die  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte
betreffend;

vom  1.  Oktober  1904.

Die  von  dem  Herrn  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  über  Ausdehnung  des
Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte  vom  23.  September  1904  wird  nachstehend
  für  das  Königreich  Sachsen  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Dresden,  am  1.  Oktober  1904.

Finanzministerium.
Dr.  Rüger.

Naumann.

Berlin  W,  66,  den  23.  September  1904.

Auf  Grund  des  Artikel  1,  II  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Anderungen  von  Bestimmungen
über  das  Postwesen  vom  20.  Dezember  1899  (R.-G.-Bl.  S.  715  bis  719)  wird  der
Geltungsbereich  der  Ortstaxe  (§  50,7  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen

Reichs  vom  28.  Oktober  187  1)  auf  die  in  dem  nachstehenden  Nachtrags-Verzeichnis  aufgeführten
  Nachbarpostorte  ausgedehnt.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Sydow.

65“
        <pb n="446" />
        412

IX.  Nachtrag

zum

Verzeichnisse  der  Nachbarpostorte,  auf  die  der  Geltungsbereich
der  Ortstaxe  ausgedehnt  wird.

 

 

 

 

 

Namen  der  Nachbarpoftorte.

l
c
I

Bacharach...  .Steeg
Baumfchulenweg.  .IFriedrichsfelde
b.  Berlin  b.  Berlin

Berlin  ...  -

Britz  b.  Berin  -
Charlottenburg
Chemnitz.  .  .  .  .  Ebersdorf

(Bz.  Chemnitz)
Ebersdorf  (Bz.  Chemnitz)  Chemnitz

Friedena  Friedrichsfelde
b.  Berlin
Friedrichsfelde  b.  Berlin  Baumschulenweg
b.  Berlin
-  -  Berlin

-  Britz  b.  Berlin

v

CCharlottenburg
-  -  Friedenau
-  GEGrunewald

(Bz.  Berlin)
-  Halensee

 

#

U
Z

 

 

 

 

 

—
*

M

Namen  der  Nachbarpostorte.

Friedrichsfelde  b.  Berlin

Mariendorf

 

Neu-Weißensee

1  b.  Berlin
Niederschönhausen
Pankow  b.  Berlin
ten
Reinickendorf  (Ost)
—  (West)
Rirdorf
Rummelsburg

b.  Berlin

6  Schmargendorf
(,Bz.  Berlin)

Schöneberg  b.  Berlin
Steglitz
Stralau

Südende

Tempelhof
        <pb n="447" />
        413

 

 

Namen  der  Nachbarpostorte.

Namen  der  Nachbarpostorte.

 

Friedrichsfelde  b.  Berlin

7

Görisseiffen  (Bz.  Liegnitz)

Treptow  b.  Berlin
Westend
Wilmersdorf

b.  Berlin
Löwenberg  (Schles.)

Grunewald  (Bz.  Berlin)  Friedrichsfelde
b.  Berlin
Halensee  -
Heidenau  .Mügeln
(Bz.  Dresden)
Hochlarmark  .Recklinghausen
Löwenberg  (Schles.)  .  Görisseiffen
(Bz.  Liegnitz)
Mariendorf  RFriedrichsfelde
b.  Berlin
Mügeln  (Bez.  Dresden)  Heidenau

Neu-Weißensee
b.  Berlin

Niederschönhausen

Pankow  b.  Berlin

Plötzensee

 

 

 

Friedrichsfelde

b.  Berlin

2
—

 

 

 

Recklinghausen

Reinickendorf  (Ost)
—  (West)

Rirxdorf.

Rummelsburg  b.  Berlin

Schmargendorf

(Bz.  Berlin)

Schöneberg  b.  Berlin

Steeg

Steglitz.

Stralau

Südende

Tempelhof

Treptow  b.  Berlin

Westend

Wilmersdorf  b.  Berlin.

 

Oochlarmark

.Friedrichsfelde

b.  Berlin

*

MWM

—
—

.Bacharach

Friedrichsfelde

b.  Berlin

“

M
        <pb n="448" />
        —  414  —

Nr.  85.  Verordnung,

die  Einfuhr  von  Tieren  des  Pferdegeschlechtes  aus  Österreich-Ungarn
nach  Sachsen  betreffend;

vom  1.  Oktober  1904.

Auf  Grund  von  Artikel  1  flg.  des  Viehseuchen-Ubereinkommens  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Osterreich-Ungarn  vom  6.  Dezember  1891  wird  hierdurch  folgendes  bestimmt:

&amp;amp;1.  Die  Einführung  von  Pferden,  Eseln,  Maultieren  und  Mauleseln
  aus  ÖOsterreich-Ungarn  nach  dem  Königreiche  Sachsen  darf  nur  dann
erfolgen,  wenn  die  Tiere  an  der  Grenze  dem  beamteten  Tierarzte  zur  Untersuchung  vorgestellt
  worden  sind,  und  dieser  die  Einführung  gestattet  hat.

8  2.  Die  Einführung  ist  auf  folgende  Grenzpunkte  und  Tage  beschränkt:
1.  Zittau  an  allen  Wochentagen,
2.  Bodenbach-Tetschen  an  allen  Wochentagen,
3.  Moldau  an  der  2.  und  4.  Mittwoch  jedes  Monats,
4.  Reitzenhain  an  jeder  Mittwoch,
5.  Weipert  an  jedem  Montage  und  an  den  Freitagen  mit  Ausnahme  des  1.  Freitags
jedes  Monats,
Schlössel-Unterwiesenthal  (Laux-Mühle)  am  1.  Freitag  jedes  Monats,
Wittigsthal-Johanngeorgenstadt  an  jeder  Mittwoch,  ·
.Klingenthal  an  der  1.  und  3.  Mittwoch  jedes  Monats,
Voitersreuth  an  jedem  Montage  und  Donnerstage,
.  Ebmath  am  1.  und  3.  Sonnabend  jedes  Monats.

Die  Einführung  an  den  unter  3  bis  10  genannten  Stellen  ist  nur  insoweit  gestattet,
als  diese  Stellen  nicht  für  die  Einfuhr  von  Nutz=  und  Zuchtrindern  zeitweilig  geschlossen
find.  (Vergl.  jedoch  §  7.)

Die  Einführung  kann  sowohl  mit  der  Eisenbahn,  als  auf  dem  Landweg  erfolgen.
Für  die  Einführungsstellen  Bodenbach-Tetschen  wird  die  Einführung  auf  Eisenbahntransporte
  beschränkt.

#3.  Die  einzuführenden  Tiere  sind  zum  Zwecke  der  tierärztlichen  Untersuchung  an
den  in  §  2  genannten  Stellen  48  Stunden  vor  dem  betreffenden  Einlaßtage  und  für
eine  bestimmte  Stunde  des  letzteren

zu  1.  bei  dem  Grenzpolizeikommissariate  zu  Zittau,
zu  2.  bei  dem  Grenzpolizeikommissariate  zu  Bodenbach,

1
        <pb n="449" />
        —  416  —

zu  3.  bei  dem  Königlich  Sächsischen  Nebenzollamte  I  zu  Moldau,
zu  4.  bei  der  Gendarmeriestation  zu  Reitzenhain,
zu  5.  bis  6.  bei  der  Grenzpolizeiinspektion  zu  Weipert,
zu  7.  bei  dem  Königlich  Sächsischen  Nebenzollamt  1  Wittigsthal,
zu  8.  bei  der  Gendarmeriestation  in  Klingenthal,
zu  9.  bei  der  Grenzpolizeiinspektion  zu  Voitersreuth,
zu  10.  bei  dem  Königlich  Sächsischen  Nebenzollamt  II  zu  Ebmath
anzumelden.
Bei  unterlassener  oder  verspäteter  oder  nicht  genügend  bestimmter  Anmeldung  können

die  Einführenden  keinen  Anspruch  auf  alsbaldige  grenzamtliche  Abfertigung  der  einzuführenden
  Tiere  machen.

&amp;amp;4.  Der  Einrführende  hat  für  jedes  einzelne  Tier  ein  Ursprungszeugnis  (Paß)
beizubringen.  Ist  das  Zeugnis  nicht  in  deutscher  Sprache  ausgestellt,  so  ist  demselben
eine  amtlich  beglaubigte  Übersetzung  beizufügen.

Das  Zeugnis  muß  von  der  Ortsbehörde  des  Ursprungsortes  ausgestellt  und  mit  der
Bescheinigung  eines  staatlich  angestellten  oder  von  der  Ortsbehörde  hierzu  besonders
ermächtigten  Tierarztes  über  die  Gesundheit  des  Tieres  versehen  sein.  Die  Bescheinigung
des  Tierarztes  hat  sich  auch  darauf  zu  erstrecken,  daß  die  in  dem  Passe  enthaltene  Beschreibung
  des  Tieres  nach  Geschlecht,  Alter  und  Abzeichen  auf  das  von  ihm  untersuchte
Tier  zutrifft.  Erforderlichenfalls  ist  die  Beschreibung  auf  der  Rückseite  des  Passes  derart
zu  berichtigen  oder  zu  vervollständigen,  daß  hinsichtlich  der  Zugehörigkeit  des  Passes  zu
dem  einzuführenden  Tiere  keinerlei  Zweifel  aufkommen  können.  Des  weiteren  hat  der
Tierarzt  in  dem  Zeugnis  zu  bescheinigen,  daß  am  Herkunftsorte  und  in  den  Nachbargemeinden
  innerhalb  der  letzten  40  Tage  vor  der  Absendung  eine  Seuche,  hinsichtlich
deren  die  Anzeigepflicht  besteht  und  die  auf  Tiere  des  Pferdegeschlechts  übertragbar  ist,
nicht  geherrscht  hat.

In  dem  Passe  ist  der  im  Deutschen  Reiche  gelegene  Bestimmungsort  des  Transportes
  anzugeben.  Die  Angabe  des  österreichischen  Grenzortes,  über  den  die  Einfuhr
erfolgen  soll,  genügt  nicht.

Die  Dauer  der  Gültigkeit  dieser  Zeugnisse  beträgt  acht  Tage.

Tiere,  für  welche  kein  oder  kein  genügendes  Ursprungszeugnis  beigebracht  worden
ist,  werden  von  der  Einfuhr  zurückgewiesen.

#5.  Die  einzuführenden  Tiere  sind  an  den  betreffenden  Grenzpunkten  durch  den
zuständigen  sächsischen  beamteten  Tierarzt  (Grenz=  bez.  Bezirkstierarzt)  zu  untersuchen.
Die  Untersuchungen  finden  nur  an  den  Wochentagen  und  bei  Tageslicht  statt.  Ausnahmen
  in  besonders  dringlichen  Fällen  sind  in  das  Ermessen  des  zuständigen  beamteten
        <pb n="450" />
        —  416  —

Tierarztes  gestellt.  Die  Untersuchung  hat  fich  zu  erstrecken  auf  die  Identität  mit  den
im  Ursprungszeugnis  angegebenen  Tieren,  sowie  auf  die  Gesundheit  derselben.

Ist  die  Einfuhr  der  Tiere  nicht  zu  beanstanden,  so  wird  darüber  dem  Einführenden
ein  Einfuhrerlaubnisschein  ausgestellt.  Auf  der  Rückseite  des  Einfuhrerlaubnisscheines
hat  der  beamtete  Tierarzt  die  äußeren  Kennzeichen  der  zugehörigen  Tiere  zu  vermerken,
wenn  bei  Landtransporten  von  der  Untersuchungsstelle  bis  zum  Punkte  des  Grenzübertritts
  eine  größere  Wegstrecke  zurückzulegen  ist  und  die  zugehörigen  Viehpässe  dem  Einfuhrerlaubnisschein
  nicht  beigefügt  werden.  Der  Einfuhrerlaubnisschein  verliert  nach
3  Tagen  seine  Gültigkeit.

Erweist  sich  ein  Tier  seuchenkrank  oder  seuchenverdächtig  oder  nach  seiner  Identität
mit  dem  im  Ursprungszeugnisse  bezeichneten  Tiere  nicht  übereinstimmend,  so  ist  dasselbe
zurückzuweisen.  Ebenso  sind  diejenigen  Tiere  zurückzuweisen,  welche  mit  kranken  und
seuchenverdächtigen  zusammen  in  einem  Wagen  verladen  gewesen  sind,  sowie  solche,
rücksichtlich  deren  die  Vermutung  vorliegt,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff  ausgenommen
haben.

Tiere,  welche  zurückgewiesen  worden  sind  oder  für  welche  der  Einfuhrerlaubnisschein
die  Gültigkeit  verloren  hat,  dürfen  nicht  nach  Sachsen  eingeführt  werden.

66.  Für  die  tierärztliche  Untersuchung  eines  jeden  Tieres  ist  von  dem  Einführenden
  eine  Gebühr  von  2.4  50  &amp;amp;  zu  entrichten  und  vor  der  Untersuchung  zu  erlegen;
die  den  untersuchenden  Tierärzten  zu  gewährende  Vergütung  wird  aus  der  Staatskasse
gezahlt.

K&amp;amp;#  7.  Ausnahmsweise  darf  eine  Einfuhr  an  andern  als  den  in  §  2  bestimmten  Eintrittsstationen
  und  Tagen  sowie  an  den  unter  Ziffer  3  bis  10  aufgeführten  Stellen  zu
Zeiten,  an  denen  diese  Grenzpunkte  für  die  Rindereinfuhr  geschlossen  find,  stattfinden,
wenn  der  Einführende  an  die  betreffende  Amtshauptmannschaft  (Zittau,  Löbau,  Bautzen,
Pirna,  Dippoldiswalde,  Freiberg,  Marienberg,  Annaberg,  Schwarzenberg,  Auerbach,
Olsnitz)  spätestens  48  Stunden  vorher  mündlich,  schriftlich  oder  telegraphisch  die  Anmeldung
  erstattet  und  zugleich  die  Untersuchungsgebühren  sowie  den  dem  betreffenden
Bezirkstierarzt  zukommenden  Reiseaufwand  erlegt  beziehentlich  sicherstellt.  Außerdem  ist
an  die  Kasse  der  Amtshauptmannschaft  für  Erteilung  der  ausnahmsweisen  Genehmigung
eine  Gebühr  von  2  bis  15./,  je  nach  der  Größe  des  Transportes,  zu  entrichten.

8  8.  Bei  Rennpferden,  welche  von  oder  nach  Rennplätzen  zur  Einfuhr  gelangen,
bedarf  es  der  grenztierärztlichen  Untersuchung  nicht,  sobald  das  ordnungsmäßig  ausgestellte
  Ursprungszeugnis  das  Visum  und  den  Stempel  des  Wiener  Jockeyklubs  für
Osterreich,  beziehentlich  des  Budapester  Magyar  Lovaregylet  für  Ungarn  trägt.
        <pb n="451" />
        —  417  —

8  9.  Hinfichtlich  des  Grenzverkehrs  gelten  folgende  besondere  Bestimmungen:

1.  Pferde,  welche  zu  Vergnügungsreisen  von  Österreich  nach  Sachsen  (Wagen=  und
Reitpferde)  verwendet  werden,  können  die  Grenze  ohne  Beibringung  eines  Ur—
sprungszeugnisses  und  ohne  vorherige  Genehmigung  und  tierärztliche  Unter—
suchung  an  jedem  Grenzpunkte  überschreiten,  dafern  nur  die  Rückkehr  über  die
Grenze  am  selben  oder  am  folgenden  Tage  erfolgt.

2.  Der  Beibringung  des  Ursprungszeugnisses  und  der  tierärztlichen  Untersuchung  oder
Genehmigung  bedarf  es  ferner  nicht  bei  nach  Sachsen  zurückkehrenden
Tieren,  welche  Bewohnern  sächsischer  Orte  gehören  und  welche  zur  Aus—
übung  des  Gewerbes,  zu  landwirtschaftlichen  Arbeiten  oder  zu  Vergnügungsreisen
  als  Spann-,  Last=  oder  Reittiere  von  Sachsen  aus  nach  Osterreich  verwendet
  worden  waren,  sofern  die  Rückkehr  nach  Sachsen  innerhalb  3  Tagen  erfolgt.

3.  Die  Bewohner  von  nicht  mehr  als  25  km  von  der  Grenze  entfernt  liegenden
österreichischen  Ortschaften  können  die  Grenze  zu  jeder  Stunde  mit  ihren
eigenen,  an  den  Pflug  oder  an  ein  Lastfuhrwerk  gespannten  Tieren  überschreiten,
jedoch  nur  zum  Zweck  landwirtschaftlicher  Arbeiten  oder  in  Ausübung  ihres  Gewerbes
  und  unter  Beobachtung  der  bestehenden  Zollvorschriften.

Doch  gelten  für  diejenigen  österreichischen  weiter  als  5  km  aber  nicht  über
25  km  von  der  sächsischen  Grenze  entfernt  wohnenden  Pferdebesitzer,  welche  gewerbsmäßig
  (Hausierhändler  usw.)  die  Grenze  mit  ihren  Geschirren  überschreiten,
nachstehende  Sondervorschriften:

a)  sie  müssen  bei  jedem  Grenzübertritt  mit  einem  Dauerviehpaß  versehen  sein,
aus  dem  der  Ursprung  der  Pferde  und  deren  Zubehörigkeit  zum  Paß
genau  zu  erkennen  ist;

b)  die  auf  dem  Dauerviehpaß  verzeichneten  Gespannpferde  müssen  mindestens
jährlich  einmal  dem  für  den  Grenzübertrittspunkt  zuständigen  sächsischen
beamteten  Tierarzte  zur  Untersuchung  gestellt  werden.  Diese  Vorstellung
hat  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  erstmalig  bei  dem  nächsten
Grenzübertritt  und  zwar  auf  Ansuchen  des  Pferdebesitzers  an  einem  beliebigen
  Orte  innerhalb  der  betreffenden  Grenzamtshauptmannschaft  zu
erfolgen.  Neu  eingestellte  Gespannpferde  müssen  jederzeit  beim  erstmaligen
Überschreiten  der  Grenze  zur  tierärztlichen  Untersuchung  gestellt  werden.
Die  erfolgte  tierärztliche  Untersuchung  der  Gespannpferde  ist  auf  den
Dauerviehpässen  zu  bescheinigen.  Die  Kosten  der  Untersuchungen  haben
die  Pferdebesitzer  zu  tragen.  (Vergl.  88  6  und  7.)

§  10.  Für  die  Durchfuhr  von  Tieren  des  Pferdegeschlechtes  gelten  dieselben
Vorschriften  wie  für  deren  Einführung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  dann,  wenn  die
1904.  66
        <pb n="452" />
        —  418  —

Durchfuhr  nach  österreichischem  Gebiet  stattfindet,  folgende  Erleichterungen  nachgelassen
  werden:

Das  Ursprungszeugnis  (§  4)  ist  zwar  auch  bei  allen  lediglich  zur  Durchfuhr  bestimmten
  Tieren  beizubringen.  Dagegen  ist  von  der  tierärztlichen  Untersuchung  (§  5)
in  der  Regel  abzusehen:

1.  bei  Eisenbahntransporten,  wenn  die  Durchfahrt  ohne  Unterbrechung  und,
ohne  daß  die  Tiere  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  die  Bahnwagen  verlassen,
erfolgt;

2.  bei  Landtransporten  dann,  wenn  die  Tiere  nur  auf  kurze  Strecken  sächsisches
Gebiet  berühren,  ohne  daß  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  eine  Einstellung
derselben  während  der  tunlichst  ohne  Aufenthalt  zu  beschleunigenden  Durchfuhr
stattfindet.  Der  Wiederübertritt  über  die  Grenze  muß  noch  an  demselben  Tage
erfolgen.  Der  Begleiter  des  Transports  hat  sich  gegenüber  der  Eingangszollstelle
  schriftlich  zu  verpflichten,  die  Durchfuhr  ohne  Aufenthalt  zu  bewirken  und
insbesondere  die  Pferde  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  nicht  einzustellen.
Er  verfällt  in  Strafe,  wenn  er  dieser  Verpflichtung  zuwiderhandelt  (§  119).

In  den  Fällen,  in  welchen  die  tierärztliche  Untersuchung  unterbleiben  kann,  wird
ein  Einfuhrerlaubnisschein  (§  5  Absatz  2)  nicht  ausgestellt.  Die  Prüfung  darüber,  daß
die  Tiere  mit  dem  im  Ursprungszeugnis  bezeichneten  Tieren  gleich  sind,  erfolgt  durch  die
Eingangs=  und  Ausgangszollstellen.  Auf  dem  Ursprungszeugnis  ist  von  der  Eingangszollstelle
  der  Transportweg  und  die  Ausgangsgzollstelle  zu  vermerken.

Die  Durchfuhr  nach  Maßgabe  der  Bedingungen  unter  Ziffer  1  und  2  ist  nicht  an
die  in  §  2  aufgeführten  Grenzpunkte  und  Zeiten  gebunden,  sondern  kann  an  jeder  Zollstelle
  an  allen  Wochentagen  bei  Tage  beginnen.  Der  vorherigen  Anmeldung  (8  3  beziehentlich
  7)  bedarf  es  in  diesen  Fällen  nicht.

#11.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden,  soweit
nicht  nach  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  härtere  Strafen  eintreten,  mit  Geldstrafe
bis  zu  150  4  oder  mit  Haft  bestraft.

12.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  sofort  in  Kraft.
Die  Verordnungen  vom  18.  Juni  und  2.  August  1900  werden  aufgehoben.

Dresden,  am  1.  Oktober  1904.
Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

v.  Metzsch.  Dr.  Rüger.
Dietze.
        <pb n="453" />
        —  419  —

Nr.  86.  Bekanntmachung,

die  weitere  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  14.  Juni  1900
betreffend:

vom  7.  Oktober  1904.

□
OIm  Anschluß  an  die  Bekanntmachung,  die  weitere  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes
  vom  14.  Juni  1900  betreffend,  vom  3.  Mai  1904  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  135)

wird  hiermit  bekannt  gemacht,  daß  mit  dem  Verkaufe  von  Reichsstempelmarken  auch
das  Steueramt  Großenhain  beauftragt  worden  ist.

Dresden,  am  7.  Oktober  1904.

Finanzministerium.
Dr.  Rüger.

Naumann.

Nr.  87.  Verordnung,

die  Enteignung  von  Grundeigentum  zur  Erbauung  einer  normalspurigen
Nebenbahn  von  Weißenberg  nach  Radibor  betreffend;

vom  7.  Oktober  1904.

Von  der  Reststrecke  der  geplanten  normalspurigen  Nebenbahn  von  Weißenberg  nach
Radibor  nebst  Anschlußgleisen  —  zu  vergl.  die  Verordnungen  vom  29.  Juli  1902
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  337)  und  vom  8.  Juli  1904  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  308)  —  werden
nach  den  genehmigten  Enteignungsplänen  die  Fluren

Sdier,  Crosta,  Luttowitz,
Brehmen,  Camina,  Radibor,
Großdubrau,  Lomske,  Brohna  und  Quoos

betroffen.
Dresden,  am  7.  Oktober  1904.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.  en
ßer.
        <pb n="454" />
        Druck  und  Berlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne  in  Dresden.
        <pb n="455" />
        —  421  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
22.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

 

 

 

 

 

Juhalt:  Nr.  88.  Bekanntmachung,  das  Ableben  weiland  Sr.  Majestät  Georg,  König  von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
betr.  S.  421.  —  Nr.  89.  Bekanntmachung,  die  über  das  Allerhöchste  Versprechen  wegen  Aufrechterhaltung
der  Verfassung  ausgefertigte  Urkunde  betr.  S.  423.  —  Nr.  90.  Verordnung,  die  Landestrauer  für  Seine

Majestät  weiland  König  Georg  betr.  S.  424.  —  Nr.  91.  Verordnung,  den  Gebrauch  des  Trauerpapiers
und  schwarzer  Siegel  betr.  S.  425.

Nr.  88.  Bekanntmachung,

das  Ableben  weiland  Sr.  Majestät  Georg,  König  von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
betreffend;

vom  15.  Oktober  1904.

Wan,  Friedrich  August,  vn  GOTT'###  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
tun  hiermit  kund  und  zu  wissen:

Nachdem  durch  Gottes  unerforschlichen  Ratschluß  des  Allerdurchlauchtigsten  Königs
und  Herrn,  Georg,  Königs  von  Sachsen,  Unseres  vielgeliebten  Herrn  Vaters,  Königliche
  Majestät,  Zzum  größten  Schmerze  Seines  Hauses  wie  Seiner  gesamten  Untertanen
aus  diesem  Leben  abgerufen  worden  ist,  haben  Wir  die  Regierung  des  Königreichs  Sachsen
vermöge  des  nach  der  verfassungsmäßigen  Erbfolge  an  Uns  geschehenen  Anfalls  der  Krone
übernommen.

Wir  versehen  Uns  daher  zu  Unseren  getreuen  Ständen,  den  Königlichen  sowie  den
sonst  in  öffentlichen  Diensten  angestellten  geistlichen  und  weltlichen  Beamten  und  Dienern,
auch  zu  allen  Untertanen  und  Einwohnern  Unseres  Königreichs,  daß  sie  Uns  als  dem
rechtmäßigen,  angestammten  Landesherrn  die  schuldige  Dienstpflicht,  Treue  und  Gehorsam
  so  willig  als  pflichtmäßig  leisten  werden.

Dagegen  versichern  Wir  sie  Unserer,  auf  Handhabung  von  Recht  und  Gerechtigkeit
und  Beförderung  der  Wohlfahrt  und  des  Besten  des  Landes  unausgesetzt  gerichteten

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  20.  Oktober  1904.  67
        <pb n="456" />
        —  422  —

landesväterlichen  Fürsorge,  werden  auch  die  Verfassung  des  Landes  in  allen  ihren  Be—
stimmungen  während  Unserer  Regierung  beobachten,  aufrecht  erhalten  und  beschützen.
Damit  der  Gang  der  Staatsgeschäfte  nicht  unterbrochen  werde,  ist  Unser  Wille,  daß
sämtliche  Behörden  ihre  Verrichtungen  bis  auf  Unsere  weitere  Bestimmung  pflichtmäßig
fortsetzen.
Gegeben  zu  Pillnitz,  am  15.  Oktober  1904.

½—  1  Friedrich  August.

Karl  Georg  Levin  von  Metzsch.

Dr.  Kurt  Damm  Paul  von  Seydewitz.

Dr.  Konrad  Wilhelm  Rüger.

Dr.  Viktor  Alerander  Otto.

Mar  Klemens  Lothar  Freiherr  von  Hausen.

An  Aein  Volkl

Wiederum  nach  kurzer  Zeit  hat  Gott  der  allmächtige  Herr  über  Tod  und  Leben  das
Vaterland  in  schwere  tiefe  Trauer  versetzt.  Wenn  Mich  etwas  in  Meinem  unendlichen
Kummer  über  den  Verlust  Meines  heißgeliebten  Vaters  trösten  kann,  so  ist  es  die  Überzeugung,
  daß  Mein  Volk  mit  Mir  fühlt  und  sich  in  angestammter  Treue  und  Anhänglichkeit
  eins  mit  Mir  weiß  in  diesem  Augenblicke  schmerzlichster  Prüfung.

Der  edle,  bis  zum  letzten  Augenblicke  für  des  Landes  Wohl  rastlos  tätige  verewigte
Fürst  hat  während  Seiner  Regierung  viel  Schweres  durchlebt.  Vielleicht  wäre  ein
weniger  hochherziger  Monarch  verzweifelt.  Er  hat  aber  selbst  in  den  schwierigsten  Augenblicken
  nicht  das  Vertrauen  zum  Volke  verloren.  Diesem  großen  Beispiele  folgend  bringe
auch  Ich  Meinem  Volke  das  vollste  Vertrauen  entgegen  und  es  wird  Mein  stetes  Bestreben
  sein,  des  Landes  und  des  Volkes  Wohl  zu  fördern  und  jeden,  auch  den  letzten
Meiner  Untertanen  glücklich  und  zufrieden  zu  machen.

Pillnitz,  am  15.  Oktober  1904.
Friedrich  August.
        <pb n="457" />
        —  423  —

An  die  Armee!

Nach  wenig  mehr  als  zwei  Jahren  steht  die  Armee  von  neuem  trauernd  an  dem  Sarge
ihres  verewigten  Kriegsherrn,  der  sie  nicht  bloß  den  größten  Teil  des  glorreichen  Feld—
zugs  von  1870/71  von  Sieg  zu  Sieg  geführt,  sondern  auch  im  Frieden  weit  über  ein
Vierteljahrhundert  in  seiner  Eigenschaft  als  kommandierender  General  auf  einen  hervorragenden
  Stand  der  Ausbildung  gebracht  hat.  Auch  nachdem  Er  den  Thron  bestiegen,
wachte  Sein  erprobtes  Feldherrnauge  über  die  Ausbildung  der  Truppen,  soweit  Sein
schweres  körperliches  Leiden  dies  zuließ.

Von  Meiner  frühesten  Jugend  an  war  die  Armee  Meine  ganze  Liebe.  Wie  Ich  bis
jetzt  in  jedem  Dienstgrade  nur  Freude  an  ihr  erlebt  habe,  so  hoffe  Ich  auch,  daß  die
Armee  unter  Mir  wie  unter  Meinen  Vorgängern  getren  ihrer  glorreichen  Vergangenheit
im  Krieg  wie  im  Frieden  ihren  ehrenvollen  Platz  im  großen  deutschen  Heere  behaupten  wird.

Pillnitz,  den  15.  Oktober  1904.

Friedrich  August.

 

Nr.  89.  Bekanntmachung,

die  über  das  Allerhöchste  Versprechen  wegen  Aufrechterhaltung  der  Verfassung
  ausgefertigte  Urkunde  betreffend;

 

vom  17.  Oktober  1904.

Uber  das  von  Sr.  Majestät  dem  Könige  bei  dem  Antritte  der  Regierung  verfassungs—
mäßig  abgegebene  Versprechen  ist  Allerhöchster  Anordnung  zufolge  die  nachstehends  ab—
gedruckte  Urkunde  in  doppelten  Exemplaren  ausgefertigt  worden,  wovon  das  eine  Exemplar
den  beiden  Kammerpräsidenten  der  letzten  Ständeversammlung  eingehändigt,  das  zweite

Exemplar  aber  den  Oberlausitzer  Ständen  zur  Aufbewahrung  im  ständischen  Archive
übergeben  worden  ist.

Dresden,  den  17.  Oktober  1904.

Gesamtministerium.

v.  Metzsch.
bsch  Knüpfer.
        <pb n="458" />
        —  424  —

Bei  dem  Antritte  Unserer  Regierung  haben  Wir  am  heutigen  Tage  in  Gegenwart  der
mitunterzeichneten  Staatsminister  und  der  beiden  Kammerpräsidenten  der  letzten  Ständeversammlung,
  gemäß  §  138  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September  1831  und
§  55  der  Urkunde  vom  17.  November  1834,  die  durch  Anwendung  der  Verfassung  des
Königreichs  Sachsen  auf  die  Oberlausitz  bedingte  Modifikation  der  Partikularverfassung
dieser  Provinz  betreffend,  bei  Unserem  Fürstlichen  Worte  versprochen,  daß  Wir  die  Verfassung
  des  Landes,  wie  sie  zwischen  dem  Könige  und  den  Ständen  verabschiedet  worden
ist,  sowie  den  Inhalt  der  zuletzt  erwähnten  Urkunde  in  allen  ihren  Bestimmungen  während
Unserer  Regierung  beobachten,  aufrecht  erhalten  und  beschützen  werden.
Hierüber  haben  Wir  gegenwärtige
Urkunde
in  doppelten  Exemplaren  ausfertigen  lassen,  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem

Hand-Petschaft  besiegelt.
Gegeben  zu  Dresden,  am  17.  Oktober  1904.

Friedrich  Auguft.
Georg  von  Metzsch.

Dr.  Paul  von  Sendewitz.
Dr.  Wilhelm  Rüger.

Dr.  Viktor  Otto.

Mar  Freiherr  von  Hausen.

 

Nr.  90.  Verordnung,
die  Landestrauer  für  Seine  Majestät  weiland  König  Georg  betreffend;
vom  15.  Oktober  1904.

Im  Hinblick  auf  das  Ableben  Seiner  Majestät  des  Königs  Georg  werden  sämtliche
Obrigkeiten,  die  es  angeht,  hierdurch  angewiesen,  innerhalb  des  Bereichs  ihrer  amtlichen
Wirksamkeit  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  durch  das  Gesetz  vom  25.  April  1904  für
den  Fall  des  Ablebens  des  Königs  über  die  Landestrauer  getroffenen  Bestimmungen  alsbald
  in  Vollzug  gesetzt  werden.  Hierbei  wird  bestimmt,  daß  das  in  §  2  des  Gesetzes
vorgeschriebene  Trauerläuten  von  Sonntag,  den  16.  Oktober  bis  einschließlich  Sonnabend,
        <pb n="459" />
        —  425  —

den  29.  Oktober  1904  stattfindet  und  der  in  §  5  des  angezogenen  Gesetzes  vorgesehene
Trauergottesdienst  am

Sonntag,  den  23.  Oktober  1904
abzuhalten  ist.
Offentliche  Musik  sowie  öffentliche  Lustbarkeiten  und  Schauspielvorstellungen  sind  nach
§  3  des  Gesetzes  bis  mit
Dienstag,  den  18.  Oktober  1904
sowie  am  Tage  der  Beisetzung,

Mittwoch,  den  19.  Oktober  1904
einzustellen.

Gegenwärtige  Verordnung  ist  in  sämtlichen  Amtsblättern  unverweilt  zum  Abdrucke
zu  bringen.

Dresden,  am  15.  Oktober  1904.

Die  Ministerien  des  Innern
und  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Metzsch.  v.  Seydewitz.
Kotte.

Nr.  91.  Verordnung,

den  Gebrauch  des  Trauerpapiers  und  schwarzer  Siegel  betreffend;
vom  15.  Oktober  1904.

Im  Anschluß  an  das  Gesetz  über  die  Landestrauer  vom  25.  April  1904  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  133)  wird  hiermit  verordnet,  was  folgt:

In  allen  Fällen  der  Landestrauer  nach  dem  angezogenen  Gesetze  haben  sich  für  die
Dauer  der  Zeit,  während  deren  das  Trauerläuten  stattfindet,  die  Oberbehörden  des  schwarzgeränderten
  Trauerpapiers  und  alle  Behörden  des  Landes  schwarzer  Siegel  zu  bedienen.

Dresden,  den  15.  Oktober  1904.

Sämtliche  Ministerien.
v.  Metzsch.  v.  Seydewitz.  Dr.  Rüger.
Dr.  Otto.  Frhr.  v.  Hausen.
Knüpfer.

1904  68
        <pb n="460" />
        <pb n="461" />
        —  427  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
23.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

Inbalt:  Nr.  92.  Allerhöchste  Verordnung,  eine  Amnestie  wegen  gewisser  strafbarer  Handlungen  betr.  S.  427.
—  Nr.  93.  Allerhöchste  Verordnung,  eine  Amnestie  für  die  sächsische  Armee  betr.  S.  429.

 

Nr.  92.  Verordnung,

eine  Amnestie  wegen  gewisser  strafbarer  Handlungen  betreffend;
vom  22.  Oktober  1904.

W.I#,  Friedrich  August,  von  GOTT#  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

haben  Uns  aus  Anlaß  Unserer  Thronbesteigung  zu  einem  Akte  umfassender  Gnade  entschlossen.

  Wir  erlassen  demgemäß  allen  den  Personen,  gegen  die  in  Unserem  Lande

1.  wegen  Majestätsbeleidigung  usw.  nach  den  §§  95,  97,  99  oder  101  des  Strafgesetzbuchs,


2.  wegen  Hausfriedensbruchs  nach  §  123  des  Strafgesetzbuchs,

3.  wegen  wörtlicher  Beleidigung  einer  Behörde,  eines  Beamten,  eines  Religionsdieners
oder  eines  Mitgliedes  der  bewaffneten  Macht  in  der  Ausübung  ihres  Berufes
oder  in  Beziehung  auf  ihren  Beruf  nach  den  8§  185  oder  186,  verbunden  mit
§  196  des  Strafgesetzbuchs,

4.  wegen  Vergehens  gegen  die  in  den  §§  6  bis  19  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom
7.  Mai  1874  enthaltenen  Ordnungsvorschriften,

5.  wegen  Vergehens  gegen  das  Forst=  und  Feldstrafgesetz  vom  30.  April  1873  und
24.  April  1894,

6.  wegen  Übertretung

auf  Gefängnis,  Festungshaft,  Haft  oder  Geldstrafe  durch  Strafbefehl,  polizeiliche  Strafverfügung,
  Strafbescheid  oder  ein  bei  Unseren  bürgerlichen  Gerichten  ergangenes  Urteil
erkannt  oder

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  25.  Oktober  1904.  69
        <pb n="462" />
        —  428  —

7.  wegen  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  von  einer  Verwaltungsbehörde  unter

Strafandrohung  erlassene  Anordnung
eine  Zwangsstrafe  für  verwirkt  erklärt  worden  ist,  diese  Strafen  hiermit  in  Gnaden,
soweit  die  Strafen  noch  nicht  vollstreckt  worden  sind  und  sofern  die  Entscheidung  bis  zum
heutigen  Tage  durch  Verkündung  oder  durch  Zustellung  bekannt  gemacht  ist,  und  verfügen
  hierzu  noch  folgendes:

a)  Die  Vollstreckung  der  betroffenen  Freiheitsstrafen  soll

am  25.  Oktober  1904  vormittags  10  Uhr
aufgehoben  werden.

b)  Unsere  Gnadenerweisung  soll  auch  Platz  greifen,  wenn  die  Entscheidung  bis  heute
noch  nicht  rechtskräftig  geworden  ist;  sie  gilt  aber  nur  für  die  Fälle,  in  denen  die
Rechtskraft  spätestens  mit  Ablauf  des  1.  November  1904  eintritt.

Z)  In  den  unter  3  bezeichneten  Fällen  soll  es  keinen  Unterschied  machen,  ob  der  unmittelbar
  Beteiligte  oder  sein  amtlicher  Vorgesetzter  den  Strafantrag  gestellt  hat.

d)  Ist  in  einer  Entscheidung  eine  Person  wegen  mehrerer  strafbarer  Handlungen  zu
einer  Gesamtstrafe  verurteilt,  so  gilt  diese  nur  dann  als  erlassen,  wenn  alle  in
ihr  enthaltenen  Einzelstrafen  unter  Unsere  heutige  Gnadenerweisung  fallen.
Fällt  darunter  nur  ein  Teil  der  in  der  Gesamtstrafe  enthaltenen  Einzelstrafen,
so  ist  Uns  durch  das  zuständige  Ministerium  besonderer  Vortrag  zu  erstatten.

e)  Ausgeschlossen  von  Unserer  Gnadenerweisung  bleiben  alle  Haftstrafen,  welche  nach
den  Vorschriften  des  §  361  Nr.  3  bis  8  des  Strafgesetzbuchs,  sowie  alle  Geldund
  Haftstrafen,  welche  wegen  Tierquälerei  nach  §  360  Nr.  13  des  Strafgesetzbuchs
  verhängt  worden  sind.

Wegen  der  unter  Militärgerichtsbarkeit  erkannten  Strafen  haben  Wir  einen  entsprechenden
  Gnadenerlaß  durch  besondere  Verfügung  ergehen  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  22.  Oktober  1904.

1  Friedrich  Auguft.

Georg  von  Metzsch.

Dr.  Paul  von  Seydewitz.
Dr.  Wilhelm  Rüger.

Dr.  Viktor  Otto.
        <pb n="463" />
        —  429  —

Nr.  93.  Verordnung,
eine  Amnestie  für  die  sächsische  Armee  betreffend;
vom  22.  Oktober  1904.

Waon,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
wollen,  um  Unsere  Thronbesteigung  auch  hinsichtlich  der  Armee  durch  einen  Akt  der
Gnade  auszuzeichnen,  denjenigen  Militärpersonen,  gegen  welche
I.  Strafen  im  Disziplinarwege  im  Bereiche  der  sächsischen  Militärverwaltung  verhängt
worden  sind,  oder
II.  durch  Strafverfügung  oder  durch  Urteil  der  Militärgerichte

1.  wegen  Majestätsbeleidigung  usw.  nach  den  §§  95,  97,  99  oder  101  des
Strafgesetzbuchs,

2.  wegen  Hausfriedensbruchs  nach  §  123  des  Strafgesetzbuchs,

3.  wegen  wörtlicher  Beleidigung  einer  Behörde,  eines  Beamten,  eines  Religionsdieners
  oder  eines  Mitgliedes  der  bewaffneten  Macht  in  der  Ausübung
ihres  Berufes  oder  in  Beziehung  auf  ihren  Beruf  nach  den  §§  185  oder
186,  verbunden  mit  §  196  des  Strafgesetzbuchs,

4.  wegen  Vergehens  gegen  die  in  den  §§  6  bis  19  des  Gesetzes  über  die  Presse
vom  7.  Mai  1874  enthaltenen  Ordnungsvorschriften,

5.  wegen  Vergehens  gegen  das  Forst=  und  Feldstrafgesetz  vom  30.  April  1873
und  24.  April  1894,

6.  wegen  Uübertretung

auf  Gefängnis,  Festungshaft,  Haft  oder  Geldstrafe  erkannt  worden  ist,  diese  Strafen  in
Gnaden  erlassen,  soweit  die  Strafen  noch  nicht  vollstreckt  worden  sind  und  sofern  die
Entscheidung  bis  zum  heutigen  Tage  durch  Verkündung  oder  durch  Zustellung  oder  durch
Eröffnung  auf  dem  Dienstwege  bekannt  gemacht  ist.
Wir  befehlen  demgemäß,  daß  die  Vollstreckung  der  betroffenen  Freiheitsstrafen  am
25.  Oktober  1904  vormittags  10  Uhr
aufgehoben  werde.

Unsere  Gnadenerweisung  soll  auch  Platz  greifen,  wenn  die  Entscheidung  bis  heute
noch  nicht  rechtskräftig  geworden  ist;  sie  gilt  aber  nur  für  die  Fälle,  in  denen  die  Rechtskraft
  spätestens  mit  Ablauf  des  1.  November  1904  eintritt.

In  den  unter  II  3  bezeichneten  Fällen  soll  es  keinen  Unterschied  machen,  ob  der  unmittelbar
  Beteiligte  oder  sein  amtlicher  Vorgesetzter  den  Strafantrag  gestellt  hat.
        <pb n="464" />
        —  430  —

Ist  in  einer  Entscheidung  eine  Person  wegen  mehrerer  strafbarer  Handlungen  zu
einer  Gesamtstrafe  verurteilt,  so  gilt  diese  nur  dann  als  erlassen,  wenn  alle  in  ihr  enthaltenen
  Einzelstrafen  unter  Unsere  heutige  Gnadenerweisung  fallen.  Fällt  darunter  nur
ein  Teil  der  in  der  Gesamtstrafe  enthaltenen  Einzelstrafen,  so  ist  Uns  durch  das  Kriegsministerium
  besonderer  Vortrag  zu  erstatten.

Ausgeschlossen  von  Unserer  Gnadenerweisung  bleiben  alle  diejenigen  Haft=  oder  Geldstrafen,
  welche  nach  den  Vorschriften  der  §§  360  Nr.  13,  361  Nr.  3  bis  5  des  Strafgesetzbuchs
  verhängt  worden  sind.

Dresden,  am  22.  Oktober  1904.

S  Friedrich  August.

Freiherr  von  Hausen.

 

Drug  und  Verlag  der  Kon  igl.  Hosruchdrickerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Sodne,  Dresden.
        <pb n="465" />
        —  431  —

Gesetz=  und  Verordnungablatt

für  das  Königreich  Sachsen.

24.  Stück  vom  Jahre  1904.

—·--6tte.  –...  ——  m

 

 

Inhalt:  Nr.  94.  Verordnung,  eine  anderweite  Anderung  von  §  6  der  Ausführungsverordnung  zur  Gewerbeordnung
  vom  28.  März  1892  betr.  S.  431.  —  Nr.  5.  Verordnung,  die  Enteignung  von  Grundeigentum
zur  Erbauung  einer  normalspurigen  Güterbahn  von  Copitz  nach  der  Herrenleithe  betr.  S.  432.  —  Nr.  96.
Verordnung,  die  Enteignung  von  Grundeigentum  zur  Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Bühlan  nach  Dürrröhrsdorf
  betr.  S.  433.  —  Nr.  97.  Bekanntmachung,  die  Versammlung  der  Stände  des  Königreichs
Sachsen  zu  einem  außerordentlichen  Landtage  betr.  S.  433.

 

Nr.  94.  Verordnung,

eine  anderweite  Anderung  von  8  6  der  Ausführungsverordnung
zur  Gewerbeordnung  vom  28.  März  1892  betreffend;

vom  24.  Oktober  1904.

In  den  Fällen  von  §  6  Absatz  1  der  Ausführungsverordnung  zur  Gewerbeordnung
vom  28.  März  1892  in  der  Fassung  der  die  Verordnung  vom  6.  März  1896  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  32)  insoweit  abändernden  Verordnung  vom  30.  März  1899  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  101  flg.)  sind  mit  Rücksicht  auf  Veränderungen  im  Bereiche  der  Königlich  Sächsischen

Heeresevrwaltung  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Ortspolizeibehörde,  Polizei=  und
unteren  Verwaltungsbehörde  für  die  Betriebe

der  Fortifikation  auf  der  Festung  Königstein:  der  dortigen  Kommandantur,

der  Bekleidungsämter:  den  Generalkommandos,
der  Proviantämter,
der  Garnisonverwaltungen,  den  Korpsintendanturen,

der  Garnisonlazarette:

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  15.  November  1904.  70
        <pb n="466" />
        —  432  —

der  Artilleriedepots  und
Neben-Artilleriedepots,
der  Traindepots,

der  Munitionsfabrik,
der  Artilleriewerkstatt,
der  Pulverfabrik:

der  Remontedepots  Kalkreuth  und  Skassa:  1  der  Armee-Verwaltungsabteilung
des  Kriegsministeriums

der  Zeugmeisterei,

 

übertragen.
Die  Verordnung  vom  30.  März  1899  wird  daher  aufgehoben.

Dresden,  den  24.  Oktober  1904.

Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.

Nr.  95.  Verordnung,

die  Enteignung  von  Grundeigentum  zur  Erbauung  einer  normalspurigen
Güterbahn  von  Copitz  nach  der  Herrenleithe  betreffend;

vom  1.  November  1904.

Fabian.

 

 

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
6.  Juni  1902  erteilten  Ermächtigung  behufs  Erbauung  einer  normalspurigen  Güterbahn
  von  Copitz  nach  der  Herrenleithe  und  zur  Ausführung  der  dabei  erforderlichen
  Anschlußgleise  hiermit  das  Enteignungsverfahren  angeordnet.

Auf  dieses  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  Enteignungsgesetzes  vom  24.  Juni
1902  Anwendung.

Dresden,  am  1.  November  1904.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.  «fler
        <pb n="467" />
        —  433  —

Nr.  96.  Verordnung,

die  Enteignung  von  Grundeigentum  zur  Erbauung  einer  Eisenbahn
von  Bühlau  nach  Dürrröhrsdorf  betreffend;
vom  1.  November  1904.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
11.  Mai  1900  erteilten  Ermächtigung  behufs  Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Bühlau

über  Weißig  nach  Dürrröhrsdorf  und  zur  Ausführung  der  dabei  erforderlichen
Unschlußgleise  hiermit  das  Enteignungsverfahren  angeordnet.

Auf  dieses  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  Enteignungsgesetzes  vom  24.  Juni
1902  Anwendung.

Dresden,  am  1.  November  1904.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Effler.

 

Nr.  97.  Bekanntmachung,

die  Versammlung  der  Stände  des  Königreichs  Sachsen  zu  einem
außerordentlichen  Landtage  betreffend;

vom  10.  November  1904.

Seine  Majestät  der  König  haben  beschlossen,  die  getreuen  Stände  des  Königreichs

Sachsen  zu  einem  gemäß  §  115  Absatz  2  der  Verfassungsurkunde  abzuhaltenden  außerordentlichen
  Landtag  auf

den  28.  November  dieses  Jahres
in  die  Residenzstadt  Dresden  einberufen  zu  lassen.
        <pb n="468" />
        —  434  —

Allerhöchstem  Befehle  gemäß  wird  Solches  und  daß  an  die  Mitglieder  beider  ständischer
  Kammern  noch  besondere  Missiven  vom  Ministerium  des  Innern  ergehen  werden,
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Dresden,  den  10.  November  1904.
Gesamtministerium.
v.  Metzsch.  v.  Seydewitz.
Knüpfer.

 

Druck  und  Berlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meindold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="469" />
        —  436  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
25.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

———.t  —9

Jubalt:  Nr.  98.  Verordnung,  polizeiliche  Vorschriften  über  Waffen  und  Schießbedarf  betr.  S.  435.  —  Nr.  99.
Allerhöchste  Verordnung,  Ernennungen  für  die  I.  Kammer  der  Ständeversammlung  betr.  S.  437,.

 

Nr.  98.  Verordnung,
polizeiliche  Vorschriften  über  Waffen  und  Schießbedarf  betreffend;
vom  15.  November  1904.

§  1.  Stoß-,  Hieb=  und  Schußwaffen,  die  in  Stöcken  oder  Röhren  oder  in  ähnlicher
Weise  verborgen  sind,  mit  sich  zu  führen,  ist  verboten.

Andere  Waffen  mit  sich  zu  führen,  ist,  abgesehen  von  den  Ausnahmefällen  des  §  3,
nur  Personen  erlaubt,  die  einen  auf  ihren  Namen  ausgestellten  Waffenschein  bei  sich
tragen,  und  auch  ihnen  nur  bei  den  in  dem  Scheine  bezeichneten  Gelegenheiten.

Als  Waffen  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  anzusehen  sämtliche  Arten  von  Schußwaffen
  ohne  Unterschied  der  Triebkraft,  sowie  Stoß=  und  Hiebwaffen,  insbesondere  Säbel,
Degen,  Dolche,  Schlagringe  und  Totschläger,  sofern  diese  Gegenstände  ihrer  Natur  nach
dazu  bestimmt  sind,  als  Angriffs=  oder  Verteidigungsmittel  zu  dienen.

&amp;amp;#2.  Zuständig  zur  Erteilung  des  Waffenscheines  ist  die  Kreishauptmannschaft  des
Wohnortes  des  Nachsuchenden.

Der  Waffenschein  ist  nur  durchaus  zuverlässigen  Personen  im  Alter  von  mehr  als
21  Jahren,  überdies  aber  nur  für  solche  im  Scheine  ausdrücklich  zu  bezeichnende  Gelegenheiten
  zu  erteilen,  bei  denen  ein  zwingender  Grund,  eine  Waffe  mit  sich  zu  führen,
anzuerkennen  ist.  Die  Erteilung  erfolgt  auf  Widerruf  und  auf  Zeit;  die  Gültigkeitsdauer
soll  drei  Jahre  nicht  überschreiten.

Gesuche  um  Erteilung  eines  Waffenscheines  sind  in  der  Regel  bei  der  Ortspolizeibehörde

  des  Wohnortes  anzubringen  und  von  dieser  gutachtlich  der  vorgesetzten  Kreishauptmannschaft
  einzuberichten.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  26.  November  1904.  71
        <pb n="470" />
        —  436  —

Der  Waffenschein  wird  gegen  eine  zur  Kasse  der  Kreishauptmannschaft  fließende
Gebühr  von  5  .4  ausgestellt.  Überdies  kann  die  Ortepolizeibehörde  für  die  von  ihr  an—
zustellen  gewesenen  Erhebungen  je  nach  deren  Umfange  einen  Bauschbetrag  bis  zu  3  4
berechnen.

83.  Eines  Waffenscheines  bedarf  nicht:

1.  wer  vermöge  seines  Amtes,  Standes,  Berufes  oder  infolge  besonderer  Verwilligung
—  Miluärvereine,  Schützengesellschaften  und  dergleichen  —  bestimmte  Waffen
zu  führen  berechtigt  ist,  innerhalb  der  Grenzen  dieser  Berechtigung;

2.  wer  die  Jagd  oder  die  Jagdaufsicht  ausübt  und  entweder  mit  einer  Jagdkarte  versehen
  oder  von  der  Verbmdlichkeit  zur  Lösung  einer  solchen  befreit  ist,  hinsichtlich
der  Jagdwaffen,  dafern  er  sie  bei  Ausübung  oder  aus  Anlaß  der  Jagd  oder  der
Jagdaussicht  führt;

3.  wer  Waffen  von  einem  Orte  zum  andern  lediglich  zum  Zwecke  der  Beförderung
verbringt,  ohne  hierbei  die  Waffen  als  solche  zu  führen.

&amp;amp;é#4Stoß-,  Hieb=  und  Schußwaffen,  die  in  Stöcken  oder  Röhren  oder  in  ähnlicher
Weise  verborgen  sind,  dürfen  nicht  feilgehalten  werden.

Andere  Waffen  sowie  jede  Art  von  Schießbedarf  dürfen  nur  an  Personen  veräußert
werden,  welche  über  21  Jahre  alt  sind  und  von  denen  überdies  ein  mißbräuchliches  Gebahren
  mit  den  erworbenen  Gegenständen  nicht  zu  befürchten  steht.

#b5.  Wer  mit  Waffen  und  Schießbedarf  umgeht  oder  solche  befördert,  hat  die  erforderlichen
  Vorsichtsmaßregeln  zu  beobachten.
Schußwaffen  sind  ungeladen  zu  befördern.

##6.  Wer  vorstehenden  Bestimmungen  zuwiderhandelt  oder  wer  Waffen  durch
Minderjährige  unter  Außerachtlassung  der  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  —  §5  —
befördern  läßt,  wird,  soweit  nicht  §  367  Absatz  1  Ziffer  9  des  Reichsstrafgesetzbuchs
oder  sonstige  allgemeine  Strafvorschriften  Platz  greifen,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150.4
oder  mit  Haft  bestraft.

Waffen,  die  jemand  einem  der  vorstehenden  Verbote  zuwider  mit  sich  führt,  können
ebenso  wie  der  etwa  mit  vorgefundene  Schießbedarf,  auch  wenn  §  367  Atsatz  2  des
Reichsstrafgesetzbuchs  nicht  einschlägt,  eingezogen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  fie  dem
Verurteilten  gehören  oder  nicht.

8  7.  Ortspolizeibehörden  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  in  Dresden,  Leipzig
und  Chemnitz  die  dort  bestehenden,  besonderen  Sicherheitspolizeibehörden,  in  anderen
Städten  mit  der  Revidierten  Städteordnung  die  Stadträte,  im  übrigen  die  Amtshauptmannschaften.
        <pb n="471" />
        —  437  —

&amp;amp;#  8.  Die  Verordnung,  das  Verbot  der  sogenannten  Perkussionsstöcke  oder  Stockflinten
  betreffend,  vom  3  0.  November  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  642)  wird  aufgehoben.

Dresden,  am  15.  November  1904.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
bsch  Gebhardt.

 

Nr.  99.  Verordnung,

Ernennungen  für  die  erste  Kammer  der  Ständeversammlung  betreffend;

vom  17.  November  1904.

Wagn,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

verkünden  hiermit,  daß  Wir  auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  63  unter  Nr.  14  der
Verfassungsurkunde

den  Rittergutsbesitzer,  Major  z.  D.  und  Kammerherrn  Kurt  von  Borberg
auf  Großwelka,

ferner  auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  63  unter  Nr.  17  der  Verfassungsurkunde
den  Geheimen  Finanzrat  a.  D.,  Dr.  ing.  Johannes  Friedrich  Jencke  in  Dresden
zu  Mitgliedern  der  ersten  Kammer  der  Ständeversammlung  ernannt  haben.

Zu  dessen  Beurkundung  haben  Wir  die  gegenwärtige  Verordnung  unter  Vordruck
Unseres  Königlichen  Siegels  eigenhändig  vollzogen.

Gegeben  zu  Dresden  am  17.  November  1904.

Friedrich  August.
-  Georg  von  Metzsch.

 

Druck  und  Gerlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meindold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="472" />
        <pb n="473" />
        —  439  —

Ges  ct-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
26.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

Inhalt:  Nr.  100.  Bekanntmachung,  die  Prüfungsordnung  für  Fachlehrer  und  Fachlehrerinnen  im  Zeichnen
betr.  S.  439.  —  Nr.  101.  Landtagsabschied  für  die  außerordentliche  Ständeversammlung  des  Jahres
1904.  S.  451.  —  Berichtigung.  S.  452.

 

Nr.  100.  Bekanntmachung,

die  Prüfungsordnung  für  Fachlehrer  und  Fachlehrerinnen  im  Zeichnen
betreffend:

vom  1.  Dezember  1904.

Des  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  im  Einvernehmen  mit
dem  Ministerium  des  Innern  eine  neue  Prüfungsordnung  für  Fachlehrer  und  Fachlehrerinnen
  im  Zeichnen  aufgestellt,  welche  im  nachstehenden  hierdurch  öffentlich  bekanntgemacht
  wird:

PBPrüfungsorènung

für  Fachlehrer  und  Fachlehrerinnen  im  Zeichnen.

§  1.
Zweck  der  Prüfung.
Die  Befähigung  zur  Erteilung  von  Zeichenunterricht  als  Fachlehrer  an  Volksschulen,

höheren  Schulen  sowie  an  gewerblichen  Schulen  wird  durch  Ablegung  einer  Fachlehrerprüfung
  im  Zeichnen  erworben.
82.

Ort  der  Prüfung.
Die  Prüfung  wird  für  die  Bewerber  in  Dresden  (in  der  Königlichen  Zeichenschule
d.  i.  in  der  Vorschule  der  Königlichen  Kunstgewerbeschule  und  im  Lehrerseminar  zu
Dresden-Friedrichstadt,  beziehentlich  im  Lehrerinnenseminar)  abgehalten.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  14.  Dezember  1904.  72
        <pb n="474" />
        —  440  —

83.
Prüfungskommission.

Die  Prüfungskommission  besteht  aus  dem  von  dem  Königlichen  Ministerium  des
Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  bestellten  Kommissare  als  Vorsitzendem,  dem  Seminardirektor
  zu  Dresden-Friedrichstadt  und  den  erforderlichen  Fachlehrern,  beziehentlich  Fachlehrerinnen;
  diese  werden  von  dem  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts
ernannt.  Dazu  tritt  als  Mitglied  der  Prüfungskommission  ein  Beauftragter  des  Ministeriums
  des  Innern.

84.

Anmeldung  zur  Prüfung  und  Bedingungen  der  Zulassung.

1.  Bewerber  haben  ihre  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  bei  dem  Bezirksschulinspektor
  ihres  Aufenthaltsortes  spätestens  bis  zu  dem  Tage  einzureichen,  der  durch
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  im  Dresdner
Journal  und  in  der  Leipziger  Zeitung  bestimmt  wird.

In  dem  Gesuche  ist  anzugeben,  für  welche  Gattung  von  Schulen  der  Bewerber  die
Befähigung  zur  Erteilung  des  Zeichenunterrichts  erlangen  will.

2.  Der  Bezirksschulinspektor  hat  die  Gesuche  nebst  Unterlagen  unverzüglich  bei  dem
Prüfungskommissare  einzureichen.

3.  Bewerber,  welche  die  sächsische  Staatsangehörigkeit  nicht  besitzen,  bedürfen  zu
ihrer  Zulassung  der  besonderen  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen
  Unterrichts;  sie  haben  ihre  Gesuche  unmittelbar  bei  demselben  einzureichen.

4.  Zur  Prüfung  werden  zugelassen  Bewerber,  die  das  Reifezeugnis  eines  Seminars,
  eines  Realgymnasiums  oder  eines  Gymnasiums,  einer  Oberrealschule  oder  Realschule,
  beziehentlich  das  Zeugnis  über  den  erfolgreichen  Besuch  der  obersten  Klasse  einer
öffentlichen  höheren  Töchterschule,  außerdem  aber  das  Zeugnis  der  Reife  des  an  der
Königlichen  Zeichenschule  zu  Dresden  bestehenden  Zeichenlehrerkursus  oder  anderweite
Zeugnisse  über  erfolgreiche  Fachstudien  beibringen.

5.  Die  Entschließung  darüber,  ob  Bewerber,  die  eine  diesen  Anforderungen  entsprechende
  allgemeine  Vorbildung  nicht  nachweisen  können,  zur  Prüfung  zuzulassen  find,
ist  dem  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  vorbehalten,  das  sich  hinsichtlich
  derjenigen  Bewerber,  die  lediglich  an  gewerblichen  Schulen  angestellt  werden
wollen,  mit  dem  Ministerium  des  Innern  ins  Vernehmen  setzen  wird.  Das  Ministerium
des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  kann  für  solche  Bewerber  eine  besondere  Vorprüfung
  hinsichtlich  ihrer  allgemeinen  Vorbildung  anordnen.

6.  Dem  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  beizufügen:

a)  das  Taufzeugnis  oder  der  Geburtsschein,
        <pb n="475" />
        —  441  —

b)  eine  kurze  Darstellung  des  Lebens-  und  Studienganges,

c)  die  nach  Punkt  4  erforderlichen  Zeugnisse  über  die  erlangte  Vorbildung,

)  ein  amtliches  Zeugnis  über  das  sittliche  Verhalten  bis  in  die  neueste  Zeit,

e)  das  Zeugnis  eines  approbierten  Arztes  über  den  Gesundheitszustand,  insbesondere
über  Tauglichkeit  für  den  Schuldienst,

f)  das  Zeugnis  über  das  religiöse  Bekenntnis,

8)  im  Falle  der  Unmündigkeit  eine  Erlaubnisbescheinigung  des  Vertreters.

7.  Bewerber  sollen  das  20.  Lebensjahr  vollendet  haben.  Die  Zulassung  eines  Bewerbers
  in  früherem  Alter  bedarf  der  besonderen  Genehmigung  des  Ministeriums  des
Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

8  5.
Zeit  der  Prüfung.

Die  Prüfung  findet  jährlich  einmal  —  und  zwar  im  Juli,  vor  Beginn  der  großen
Ferien  —  statt.  Der  Königliche  Kommissar  hat  die  Prüfungstage  im  Einvernehmen
mit  dem  Seminardirektor  und  dem  Direktor  der  Zeichenschule  festzustellen,  den  Prüfungsplan
  dem  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  (in  4  Exemplaren)  rechtzeitig
  anzuzeigen  und  die  Bewerber  vorzuladen.

§  6.
Anforderungen  und  Gang  der  Prüfung.
1.  Die  Prüfung  soll  erweisen,  ob  der  Bewerber  die  für  jeden  Lehrer  unerläßliche
pädagogische  Vorbildung  sowie  die  erforderliche  fachberufliche  Befähigung  besitzt.
2.  Die  Bewerber  haben  bis  zu  einem  vom  Prüfungskommissar  zu  bestimmenden
Tage  an  selbstgefertigten  Arbeiten  einzusenden:
a)  zeichnerische  und  malerische  Darstellungen  von  Pflanzen=  und  Tierformen,  kunstgewerblichen
  Gegenständen  und  landschaftlichen  Motiven,
b)  Aufnahmen  von  Ornamenten  und  Gegenständen  aus  verschiedenen  Stilepochen,
Z)  Studien  von  Teilen  des  menschlichen  Körpers  sowie  von  ganzen  Figuren  nach
Gips  und  nach  dem  Leben,
2)  selbständige  künstlerische  Entwürfe,  insbesondere  für  das  Gebiet  der  Kleinkunst,
e)  Nachweise  über  erfolgreiche  Studien  im  geometrischen  Zeichnen,  im  Projektions=  und
im  perspektivischen  Zeichnen  (einschließlich  der  Schattenkonstruktion),
f)  Belege  über  Studien  in  architektonischer  Formenlehre,
8)  Modellierarbeiten  nach  der  Natur.

Bewerber,  die  eine  Verwendung  an  einer  gewerblichen  Schule  erstreben,  haben
außerdem  noch  einen  kurzen  Unterrichtsgang  im  konstruktiven  Fachzeichnen  a)  für  Holz-72*
        <pb n="476" />
        —  442  —

arbeiten,  b)  für  Metallarbeiten,  sowie  c)  einige  für  die  Praxis  ausgeführte  Arbeiten  in
Holz,  Metall,  Ton  und  dergleichen  vorzulegen.
Sämtliche  Arbeiten  sollen  eine  umfassende  und  gründliche  Vorbildung  erkennen  lassen.

3.  Weiter  wird  gefordert:  »
a)  die  häusliche  Anfertigung  eines  fachwissenschaftlichen  Aufsatzes  (14  Tage  Zeit),
b)  an  Arbeiten  unter  Aufsicht  (in  der  Königlichen  Zeichenschule):
aa)  die  Darstellung  von  Naturformen  in  beliebiger  Technik  (in  4  bis  5  Stunden),
bb)  der  Entwurf  eines  Ornaments  oder  die  Lösung  einer  anderen  Kompositionsaufgabe
  (in  2  bis  3  Stunden),
Cc)  die  Lösung  einer  Aufgabe  aus  dem  konstruktiven  Zeichnen  (in  4  Stunden),
dd)  Zeichnen  nach  dem  lebenden  Modell  (in  3  Stunden).
4.  Die  Prüfung  zum  Erweise  des  Lehrgeschicks  besteht
a)  in  einer  kurzen  kunstgeschichtlichen  Lektion,  in  der  Besprechung  eines  Kunstwerkes
und  dergleichen  mit  einer  mittleren  Seminarklasse,
b)  in  einer  Unterrichtsprobe  im  Zeichnen  (mit  einer  Seminar=  oder  Volksschulklasse),
c)  im  Wandtafelzeichnen  (Darstellung  von  Natur=  oder  Kunstformen,  Gedächtniszeichnen,
  Lösung  einer  konstruktiven  Aufgabe)h.
Die  Aufgaben  zu  a  und  b  werden  verlost.  Zur  Vorbereitung  wird  1  Tag  gewährt.
Es  sind  bei  dem  Halten  der  Lektionen  Entwürfe  vorzulegen.

5.  Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  Kunstgeschichte  und  Methodik.  Bei
jener  sollen  die  Bewerber  klare  Vorstellungen  von  den  Kunstepochen  und  Vertrautheit
mit  den  bedeutendsten  Werken  der  großen  Meister,  bei  dieser  vor  allem  ein  klares  Urteil
über  die  wichtigsten  Methoden  und  Richtungen  des  Zeichenunterrichts  darlegen.  Im
übrigen  ist  die  Kenntnis  der  amtlichen  Vorschriften  und  Pläne  für  den  Zeichenunterricht,
Bekanntschaft  mit  den  Zwecken  und  Einrichtungen  der  verschiedenen  Schularten  sowie
von  nicht  seminaristisch  gebildeten  Lehrern  die  Kenntnis  der  wichtigsten  Grundsätze  und
Formen  des  Unterrichts,  der  Schulzucht  und  Schulpflege  nachzuweisen.

Die  Prüfung  erfolgt  in  Abteilungen  bis  zu  6  Examinanden.
87.

Verwarnung.

1.  Jede  Täuschung  durch  Benutzung  fremder  Hilfe  oder  unerlaubter  Hilfsmittel  hat
Zurückweisung  von  der  Prüfung  oder,  wenn  sie  erst  nach  Beendigung  der  Prüfung  ent—
deckt  wird,  die  Verweigerung,  beziehentlich  Ungültigkeitserklärung  des  Prüfungszeugnisses
zur  Folge.
        <pb n="477" />
        —  443  —

2.  Auch  kann  im  Falle  eines  bloßen  Versuches,  fremde  Hilfe  oder  unerlaubte  Hilfs—
mittel  zu  gebrauchen,  die  Zurückweisung  von  der  ferneren  Teilnahme  an  der  Prüfung,
beziehentlich  die  Verweigerung  des  Prüfungszeugnisses  verfügt  werden.

3.  Hierüber  beschließt  die  Prüfungskommission.

4.  Vor  Beginn  der  Prüfung  sind  die  Examinanden  auf  diese  Bestimmungen  hin—
zuweisen.

5.  Vor  Beginn  der  mündlichen  Prüfung  ist  dem  Kommissar  von  den  Examinanden
mit  Handschlag  zu  versichern,  daß  die  von  ihnen  gelieferten  häuslichen  Prüfungsarbeiten
ohne  fremde  Hilfe  gefertigt  worden  sind.

88.
Zensurerteilung.
1.  Auf  Grund  der  Leistungen  in  der  Prüfung  und  der  eingereichten  Probearbeiten
werden  von  der  Prüfungskommission  die  Zensuren  festgestellt.

2.  Die  Gesamtleistungen  der  Geprüften  werden  durch  die  drei  Hauptzensuren:
vorzüglich  (1),  gut  (II)  und  genügend  (III)  mit  den  Zwischenstufen  Ib,  IIa,  IIb,  IIIa
bewertet.

3.  Für  die  einzelnen  Prüfungsfächer  sind  die  gleichen  Bezeichnungen  anzuwenden;
doch  schließt  eine  Zb  bei  einem  Fache  die  Erteilung  des  Prüfungszeugnisses  nicht  aus.

4.  Unter  den  Bemerkungen  auf  dem  Prüfungszeugnisse  ist  anzugeben,  für  welche
Schulgattung  der  Geprüfte  als  zur  Erteilung  des  Zeichenunterrichts  befähigt  befunden
worden  ist.  Die  für  höhere  Schulen  erwiesene  Befähigung  schließt  diejenige  für  die
Volksschulen  ein.

5.  Die  Zensurtabellen  und  die  Zeugnisse  sind  nach  den  beigegebenen  Formularen
herzustellen.  Die  Zeugnisse  sind  von  dem  Prüfungskommissare  und  den  übrigen  Mitgliedern

  der  Prüfungskommission  sowie  von  dem  Beauftragten  des  Ministeriums  des
Innern  zu  unterzeichnen.

6.  Über  die  Prüfung  ist  ein  Protokoll  zu  führen.  Der  Prüfungskommissar  hat
unter  Beilegung  zweier  Abschriften  der  Zensurtabelle  über  das  Ergebnis  der  Prüfung
alsbald  an  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  zu  berichten.

89.
Wiederholung  der  Prüfung.
Erlangt  der  Bewerber  eine  Hauptzensur  nicht,  so  kann  er  nach  Ablauf  eines  Jahres

nochmals  zur  Prüfung  zugelassen  werden.  Zulassung  zu  einer  dritten  Prüfung  findet
nicht  statt.
        <pb n="478" />
        —  444  —

810.
Schlußbestimmung.
An  Gebühren  für  die  Prüfung  sind,  einschließlich  der  Entschädigung  für  den
Expeditionsaufwand,  zu  entrichten:
von  sächsischen  Staatsangehörigen  .  ..  30,
von  Nichtsachen  45
Die  Gebühren  sind  nach  geschehener  Zulassung  zv  zur  Prüfung  vor  Eintritt!  in  dieselbe
zu  entrichten.  Gesuche  um  ausnahmsweisen  gänzlichen  oder  teilweisen  Erlaß  der  Prüfungsgebühren
  hat  der  Prüfungskommissar  unter  Beilegung  des  Bedürftigkeitsnachweises  mit
gutachtlicher  Auslassung  an  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts
einzureichen.
Der  Prüfungskommissar  hat  über  Einnahmen  und  Ausgaben  bei  den  Prüfungen
dem  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  Rechnung  zu  legen.
Vorstehende  Prüfungsordnung  tritt  am  1.  Januar  1905  in  Kraft.  Von  diesem
Zeitpunkte  an  erledigen  sich  die  seitherigen  Bestimmungen  über  die  Fachlehrerprüfung
im  Zeichnen.

Dresden,  am  1.  Dezember  1904.

Ministerium  des  Kultus  und  offentlichen  Unterrichts.

v.  Seydewitz.
Kotte.
        <pb n="479" />
        —  445  —

Benlurtabelle

für  die  Fachlehrerprüfung  im  Zeichnen

am

19
        <pb n="480" />
        Nr.

 

Name,  Geburtstag  und  Geburtsort,
religiöses  Bekenntnis.

Vorbildung.

Prüfungstage.
        <pb n="481" />
        447

Bemerkungen.

 

—
—

Haupt
zensur.

 

aqaadsispiaaojun  (9
tuomog  hplablung  (e
nojbiaolatog

 

3100h12

 

’010##lobnunzs

 

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:  uↄauspiog  soauinaluoꝶ

 

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JImln#  3un  (#
n
:  Uolagau

 

 

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Itpilln  aojun  (q
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uocuyjluobobilunqsę  qun
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holln#s  aolpijlvspluolliaispv8
        <pb n="482" />
        <pb n="483" />
        —  449  —

Jachlebrerzeugnis.

geborenden  zzu
Bekenntnisses,  vorgebildet.

19  die  Fachlehrerprüfung  für

Zeichnen
bestanden,  wonach  de  selben  die  Hauptzensur

hat  am

zuerkannt  worden  ist.

Dresden,ddden  19

Die  Königliche  Prüfungskommission.

Königlicher  Kommissar.
        <pb n="484" />
        —  450  —

Einzelzensuren.

1.  Fachwissenschaftlicher  Aufsatz:

2.  Fertigkeit:
a)  im  Zeichnen  und  Malen  nach  Natur  und  Aunstgegenktärdem:
b)  im  Zeichnen  nach  dem  lebenden  Modell:
)  im  Entwerfen:
d)  im  Wandtafelzeichnen:
e)  im  konstruktiven  Zeichnen:
)  im  Modellieren:

3.  Mündliche  Prüfung:

a)  Kunstgeschichte:
b)  Methodik:

4.  Lehrfertigkeit:
a)  in  der  tunstgeschichtlichen  Lektion:
b)  in  der  Unterrichtsprobe:

Bemerkungen:
        <pb n="485" />
        —  451  —

Nr.  101.  Landtagsabschied
für  die  außerordentliche  Ständeversammlung  des  Jahres  1904;
vom  7.  Dezember  1904.

Waz,  Friedrich  August,  von  GO  TTE#  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

eröffnen  bei  dem  gegenwärtigen  Schlusse  des  von  Uns  nach  §  115  Absatz  2  der  Verfassungsurkunde

  einberufenen  außerordentlichen  Landtags  der  Zusicherung  in  §  119

der  Verfassungsurkunde  entsprechend,  den  getreuen  Ständen  Unsere  Entschließung  und

Erklärung  in  bezug  auf  die  bei  dem  gegenwärtigen  außerordentlichen  Landtage  gepflogenen

ständischen  Beratungen  in  folgendem:

Wir  erklären  Uns  mit  den  Beschlüssen,  die  von  den  getreuen  Ständen  zu  dem  vorgelegten
  ersten  Nachtrag  zum  ordentlichen  Staatshaushalts-Etat  auf  die  Finanzperiode
1904/05  wegen  Verabschiedung  der  Zivilliste  auf  die  Dauer  Unserer  Regierung  und
wegen  Festsetzung  der  Gebührnisse  eines  Mitgliedes  des  Königlichen  Hauses  gefaßt  worden
sind,  einverstanden  und  genehmigen  die  dadurch  bedingten  veränderten  Einstellungen  in
den  Staatshaushalts-Etat  auf  die  laufende  Finanzperiode.

Wir  verbleiben  Unseren  getreuen  Ständen  in  Huld  und.  Gnaden  jederzeit  wohl
beigetan  und  haben  gegenwärtigen,  in  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  aufzunehmenden

Landtagsabschied  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserem  Königlichen  Siegel  bedrucken
  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  7.  Dezember  1904.

6.  Friedrich  August.

Georg  von  Metzsch.

Paul  von  Sendewitz.

Dr.  Wilhelm  Rüger.

Dr.  Viktor  Otto.

Max  Freiherr  von  Hausen.

1904.  74
        <pb n="486" />
        —  462  —

WBerichtigung.

In  der  Verordnung  Nr.  69  vom  30.  Juli  1904  über  die  Prüfung  der  Apotheker  (Gesetz-  und
Verordnungsblatt  von  1904,  16.  Stück,  Seite  318)  Zeile  2  am  Schlusse  muß  es  anstatt  16.  Mai
1904  heißen  „18.  Mai  1904“.

 

Druck  und  Berlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinbold  &amp;amp;  Söbne,  Dresden.
        <pb n="487" />
        —  468  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
27.  Stück  vom  Jahre  1904.

 

 

 

 

 

 

 

—  —
—

Inhalt:  Nr.  102.  Bekanntmachung,  die  Gemeindeverfassung  der  Stadt  Mylau  betr.  S.  453.  —  Nr.  103.
Verordnung,  die  Dienstanweisung  für  die  Leichenfrauen  betr.  S.  454.  —  Nr.  104.  Verordnung,  Maßregeln
  zur  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Influenza  der  Pferde  sowie  der  Gehirn-Rückenmarksentzündung  und
der  Gehirnentzündung  der  Pferde  betr.  S.  467.  —  Nr.  105.  Bekanntmachung,  die  Auflösung  des
Technischen  Prüfungsamtes  betr.  S.  472.  —  Nr.  106.  Verordnung,  die  Statistik  der  Todesursachen
betr.  S.  472.  —  Berichtigung.  S.  492.

 

Nr.  102.  Bekanntmachung,
die  Gemeindeverfassung  der  Stadt  Mylau  betreffend;

vom  6.  Dezember  1904.

Urn#er.  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  22.  September  1874,  die  Verfassungsverhältnisse

  der  Städte  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  325  flg.),  wird  zur  öffentlichen
  Kenntnis  gebracht,  daß  die

Stadt  Mylau

mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  1.  Januar  1905  ab  ihre  Verfassung
  nach  den  Bestimmungen  der  Revidierten  Städteordnung  regeln  wird.

Dresden,  den  6.  Dezember  1904.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Münckner.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  24.  Dezember  1904.  75
        <pb n="488" />
        —  464  —

Nr.  103.  Verordnung,

die  Dienstanweisung  für  die  Leichenfrauen  betreffend;

vom  15.  Dezember  1904.

1.  An  Stelle  der  durch  die  Verordnung  zur  Vollziehung  des  Gesetzes,  die  Leichenbestattungen
  und  die  Einrichtung  des  Leichendienstes  betreffend,  vom  20.  Juli  1850
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  184),  erlassenen  „Instruktion  für  die  Leichenfrau“  nebst  Anhang  =
tritt  die  nachstehend  unter  O  abgedruckte  „Dienstanweisung  für  die  Leichenfrauen“  nebst
Anhang  .

#&amp;amp;#2.  Die  neue  Dienstanweisung  nebst  Anhang  ist  sämtlichen  Leichenfrauen  durch
die  Amtshauptmannschaften,  in  Städten  mit  der  Revidierten  Städteordnung  durch  die
Stadträte  zur  Nachachtung  auszuhändigen)

f3.  Die  Bezirksärzte  haben  darüber  zu  wachen,  daß  die  Leichenfrauen  sich  mit  den
neuen  Bestimmungen  ungesäumt  vertraut  machen.

#  4.  In  zusammengesetzten  Leichenfrauenbezirken  (Gesetz  vom  20.  Juli  1850  §  2
Absatz?  —  G.=  u.  V.-Bl.  S.  183  —)  hat,  wenn  keine  Einigung  zwischen  den  Beteiligten
erfolgt,  die  diesen  nächste  gemeinsame  Aufsichtsbehörde  über  die  Persönlichkeit  der  anzunehmenden
  Leichenfrau,  über  den  ihr  anzuweisenden  Wohnsitz,  sowie  die  ihr  zu  gewährenden
  Gebühren  Entscheidung  zu  treffen.

&amp;amp;  5.  Der  Anstellungsbehörde  (—  §  2  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  20.  Juli  1850  —)
sowie  der  Leichenfrau  steht,  soweit  nicht  ortsgesetzlich  oder  durch  besondere  Vereinbarung
etwas  anderes  festgesetzt  ist,  das  Recht  einvierteljähriger  Kündigung  zu.  Vor  einer
Kündigung  hat  die  Anstellungsbehörde  den  Bezirksarzt  zu  hören.

&amp;amp;6.  Die  Verpflichtung  der  Leichenfrauen  erfolgt  durch  die  Amtshauptmannschaften,
in  Städten  mit  der  Revidierten  Städteordnung  durch  die  Stadträte.  Der  Bezirksarzt  ist
zur  Verpflichtung  einzuladen.

S#  o.  Die  Verpflichtung  einer  Leichenfrau  ist  den  zum  Leichenfrauenbezirk  gehörigen
Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirken,  sowie  den  zuständigen  Pfarr=  und  Standesämtern
  mitzuteilen,  auch  ortsüblich  bekannt  zu  machen.

 

*)  Die  erforderlichen  Druckstücke  werdeg  den  Behörden  nach  Anzeige  des  Bedarfs  beim  Ministerium  des
Innern  —  II.  Abteilung  —  zugesendet  werden.
        <pb n="489" />
        —  455  —

&amp;amp;#.  Die  Bezirksärzte  haben  über  das  pflichtmäßige  Verhalten  der  Leichenfrauen
Aufsicht  zu  führen,  auch  sich  durch,  nach  Befinden  wiederholte,  Prüfungen  von  dem  Vorhandensein
  der  erforderlichen  Befähigung  der  Leichenfrauen  zu  überzeugen.

8  9.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Dienstanweisung  und  sonstige  dienstliche  Vorschriften,
  sowie  ungehöriges  Verhalten  im  Dienste  sind  an  den  Leichenfrauen,  soweit  nicht
strafrechtlich  gegen  sie  vorzugehen  ist,  im  Disziplinarwege  mit  Geldstrafe  bis  zu  1504
oder  mit  Haft  bis  zu  6  Wochen,  nach  Befinden  auch  mit  Enthebung  vom  Dienste  zu
ahnden.

Zuständig  zur  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  sind  die  in  §  6  genannten  Behörden.
  Der  Bezirksarzt  ist  vor  Einleitung  des  Verfahrens  zu  hören.

*10.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1905  in  Kraft.

Dresden,  den  15.  Dezember  1904.

Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.

□

Dienstanweisung  für  die  TLeichenfrauen.

Kreher.

Verhalten  und  Pflichten  im  allgemeinen.

§#  1.  Die  Leichenfrauen  unterstehen  in  Städten  mit  Revidierter  Städteordnung  dem
Stadtrat,  im  übrigen  der  Amtshauptmannschaft  sowie  den  Ortsbehörden  (Bürgermeistern,
Gemeindevorständen,  Gutsvorstehern)  der  zu  ihrem  Bezirk  gehörigen  Orte;  auch  sind  sie
dem  Bezirksarzt  untergeordnet.  Sie  haben  die  Belehrungen  und  Anordnungen  des
Bezirksarztes  genau  zu  befolgen,  auch  auf  Erfordern  einer  von  ihm  zu  veranstaltenden
Prüfung  sich  zu  unterwerfen.

Ist  die  Leichenfrau  sich  über  eine  Bestimmung  der  Dienstanweisung  oder  deren  Ausführung
  oder  über  irgend  etwas,  was  den  Leichenfrauendienst  betrifft,  im  unklaren,  so
soll  sie  sich  beim  Bezirksarzt  Rat  erholen.

75“
        <pb n="490" />
        —  466  —

Während  ihres  Dienstes  bei  den  Begräbnissen  hat  die  Leichenfrau  den  Anweisungen
der  amtierenden  Geistlichen  nachzukommen.

8  2.  Bei  Ausübung  ihres  Berufes  hat  die  Leichenfrau  die  in  den  nachstehenden
Paragraphen  aufgeführten  Vorschriften  genau  einzuhalten.  Wird  sie  hieran  durch  die
Angehörigen  des  Verstorbenen  oder  andere  Personen  behindert,  so  hat  fie  dies  der  Ortsbehörde
  anzuzeigen.

3..  Die  Besorgung  des  Leichenfrauendienstes  steht  ihr  nur  in  den  zu  ihrem  Bezirk
gehörigen  Orten  zu.  In  einem  anderen  Bezirk  darf  sie  diesen  Dienst  nur  dann,  wenn
sie  hierzu  besonders  verpflichtet  wird,  oder  in  dringlichen  Fällen  übernehmen,  in  denen
die  für  den  betreffenden  Bezirk  angestellte  Leichenfrau  oder  deren  Vertreterin  nicht  rechtzeitig
  zu  erlangen  ist.  Solchenfalls  hat  sie  der  betreffenden  Ortsbehörde  unverweilt  Anzeige
  von  ihrer  Verrichtung  zu  erstatten.

84.  Die  Leichenfrau  hat  sich  stets  eines  ordentlichen  und  sittlichen  Lebenswandels
zu  befleißigen  und  muß  in  dem  ihr  übertragenen  Dienst  bescheiden,  fleißig  und  zuverlässig
sein.  Über  die  bei  ihren  Verrichtungen  ihr  bekannt  werdenden  Familienverhältnisse  hat
sie  strenge  Verschwiegenheit  zu  beobachten.

5.  Die  Leichenfrau  hat  sich,  wenn  sie  zu  einer  Leiche  gerufen  wird,  unverweilt  zu
derselben  zu  begeben.  In  ihrer  Wohnung  muß  sie  stets  Nachricht  hinterlassen,  wo  sie  zu
treffen  ist.

Verhalten  und  Pflichten  im  besonderen.

Feststellung  des  erfolgten  Todes  und  Verhalten  in  zweifelhaften  Fällen.

6.  Vor  Besichtigung  der  Leiche  hat  die  Leichenfrau  durch  Befragung  der  Angehörigen
  usw.  festzustellen,  wann,  wodurch  und  unter  welchen  Umständen  der  Tod  erfolgt
ist,  sowie  ob  der  Verstorbene  vor  dem  Tode  von  einem  Arzte  und  von  welchem  er  behandelt
  worden  ist.  Darauf  hat  sie  die  Leiche  zu  besichtigen  und  sich  zunächst  zu  überzeugen,
  ob  der  Tod  wirklich  eingetreten  ist.  Bei  der  zu  diesem  Zweck  vorzunehmenden
Untersuchung  hat  sie  die  im  Anhang  K  enthaltene  Zusammenstellung  der  Kennzeichen
des  Todes,  über  welche  sie  genau  unterrichtet  sein  muß,  zum  Anhalt  zu  nehmen.

Geht  ihr  nach  ihren  Wahrnehmungen  an  der  Leiche  oder  aus  anderen  Gründen
Zweifel  darüber  bei,  ob  die  betreffende  Person  tot  und  nicht  etwa  nur  scheintot  ist,  so  hat
sie  unter  allen  Umständen,  auch  gegen  den  Willen  der  Angehörigen,  sofort  den  zunächst
zu  erlangenden  Arzt  herbeizurufen.  Widersprechen  die  Angehörigen  usw.  der  Herbeiziehung
  eines  Arztes,  so  hat  sie  überdies  der  Ortsbehörde  Anzeige  zu  erstatten.
        <pb n="491" />
        —  467  —

&amp;amp;  7.  Die  Leichenfrau  ist  außer  den  Fällen  des  §  6  verpflichtet,  einen  Arzt,  falls
ein  solcher  noch  nicht  zugegen  war,  herbeizurufen  und,  sofern  dies  die  Angehörigen  nicht
zugeben  wollen,  der  Ortsbehörde  Anzeige  zu  machen:

1.  wenn  die  als  tot  bezeichnete  Person  bei  anscheinend  guter  Gesundheit  oder  nach
nur  leichtem  Kranksein,  ohne  eine  bekannte  Ursache,  oder  infolge  von  Schreck,  Ärger  oder
einer  anderen  heftigen  Gemütsbewegung,  oder  nach  starkem  Blutverlust,  oder  während
eines  Krampfanfalls  oder  einer  Ohnmacht,  oder  alsbald  nach  einem  Schlaganfall,  oder
nach  übermäßigem  Essen  und  Trinken  oder  langem  Hungern  und  Dursten  oder  nach  einer
starken  körperlichen  Anstrengung  oder  infolge  der  Einwirkung  starker  Hitze  unerwartet
schnell  hingeschieden  ist;

2.  wenn  bei  dem  angeblich  Verstorbenen  noch  eine  Spur  von  Atemholen  oder  Herz—
schlag  und  Puls  sichtbar  oder  fühlbar  ist,  der  Körper  sich  noch  verhältnismäßig  warm
anfühlt,  die  Hautfarbe,  namentlich  im  Gesicht,  noch  frisch,  nicht  blaß  und  nicht  schmutzig
bleich,  und  das  Gesicht  noch  voll,  nicht  eingefallen  erscheint,  das  Auge  noch  nicht  zurückgesunken
  ist  und  noch  einigen  Glanz  zeigt,  die  Gliedmaßen  noch  völlig  biegsam  sind  und
die  Körperstellen,  die  auf  einer  harten  Grundlage  aufliegen,  sich  nicht  plattgedrückt  haben.

g  8.  Vermutet  die  Leichenfrau  Scheintod  oder  hat  sie  überhaupt  einen  Zweifel,  daß
der  Tod  wirklich  eingetreten  ist,  so  liegt  ihr  außer  der  Herbeirufung  eines  Arztes  ob,
dafür  zu  sorgen,  daß  bei  dem  anscheinend  Verstorbenen  die  Kleidungsstücke  überall  da,
wo  fie  einzelne  Körperteile  beengen,  möglichst  gelockert  und  geöffnet  werden  und  daß,
wenn  der  Hals  mit  einem  Strick,  einer  Schnur,  einem  Tuch  usw.  umschnürt  ist,  dieser
Gegenstand  sofort  beseitigt  oder  durchschnitten  wird,  sowie  daß  der  Körper,  außer  bei
Erfrorenen,  mit  durchwärmten  Decken  und  Tüchern  bedeckt  und  an  die  Füße  Wärmflaschen
  gelegt  werden,  das  Gesicht  aber  unbedeckt  bleibt,  auch  dem  Raume,  in  dem  sich
die  betreffende  Person  befindet,  durch  Offnen  der  Fenster  in  ausgiebigster  Weise  frische
Luft  zugeführt  wird.

(9.  Ferner  soll  die  Leichenfrau  bis  zur  Ankunft  des  Arztes  der  leblosen  Person
wiederholt  ihren  Namen  oder  sonstige  ihr  bekannte  Worte  ins  Ohr  rufen  lassen,  das
Gesicht  und  die  Brust  mit  kaltem  Wasser  bespritzen,  die  Schläfe,  Stirn  und  Herzgrube
mit  Essig  oder  Branntwein  oder  Hoffmanns  Tropfen  einreiben,  den  Körper  und  namentlich
  die  Füße  mit  wollenen  Tüchern,  mit  warmem  Esfig  oder  Branntwein  und  die  Fußsohlen
  mit  einer  in  Essig  getauchten  Bürste  reiben,  auf  die  Herzgrube,  die  Waden  und
Fußsohlen  in  Wasser  getauchtes  Senfpapier  oder  aus  Essig,  lauem  Wasser  und  Senfmehl
oder  Meerrettig  bereitete  Teige  legen,  Salmiakgeist  oder  Hoffmanns  Tropfen  und  dergleichen
  unter  die  Nase  halten  und  den  Gaumen  mit  einem  Federbart  kitzeln.  Ertrunkene
find,  indem  ihnen  ein  Arm  unter  die  Stirn  gelegt  wird,  einige  Minuten  auf  das  Gesicht
        <pb n="492" />
        —  468  —

zu  legen,  damit  aus  Mund  und  Nase  Wasser  und  Schlamm  ablaufen  kann,  Erfrorene
sind  mit  Schnee  oder  kaltem  Wasser  tüchtig  abzureiben.

Das  beste  Verfahren  zur  Wiederbelebung  ist  die  Einleitung  der  künstlichen  Atmung,
doch  soll  dieses  Verfahren  nur  von  hierin  geübten  Personen,  wie  Krankenpflegern,  Sa—
maritern  usw.,  angewendet  werden.

#10.  Während  der  Wiederbelebungsversuche  muß  die  Leichenfrau  darauf  achten,
ob  sich  Spuren  wiederkehrenden  Lebens  zeigen,  wie  insbesondere  leichte  Zuckungen  im
Gesicht,  Heben  der  Kinnlade,  wenn  diese  etwas  nach  abwärts  gezogen  wird,  Geräusche
im  Unterleib,  Warmwerden  des  Körpers,  wiederkehrender  Pulsschlag  und  Atembewegungen,
die  daran  zu  erkennen  sind,  daß  ein  vor  den  Mund  gehaltener  kalter  reiner  Spiegel  oder
kalter  reiner  Zinnteller  anläuft  oder  eine  vor  den  Mund  gehaltene  Flaumfeder  sich  bewegt.

Nach  Ankunst  des  Arztes  hat  die  Leichenfrau  diesem  über  ihre  Wahrnehmungen  und
das  von  ihr  Vorgenommene  zu  berichten  und  sodann  dessen  Anordnungen  genau  zu
befolgen.

Verhalten  bei  Verdacht  auf  gewaltsamen  Tod.

11.  Wenn  die  Leichenfrau  nach  gehörten  Außerungen  oder  bei  eingezogenen
Erkundigungen  oder  nach  dem  Befund  an  der  Leiche  oder  sonstigen  Wahrnehmungen,
überhaupt  irgendwie  zu  der  Überzeugung  oder  auch  nur  zu  der  Vermutung  gelangt,  daß
der  Tod  auf  gewaltsame  Art,  sei  es  durch  Verunglückung  —  Sturz,  Verletzungen,  Blitzschlag,
  Erfrieren,  Ersticken,  Ertrinken,  Einatmen  schädlicher  Dünste  —  oder  durch  Selbstmord
  —  Erhängen,  Ertränken,  Erstechen,  Erschießen,  Vergiften  —  oder  durch  dritte
Hand  —  Verletzungen,  Vergiftung,  Ersticken,  Erdrosseln,  Erwürgen,  Ertränken,  Erschießen,
  Erstechen  usp.  —  veranlaßt  worden  ist,  so  muß  sie  der  Ortsbehörde  sofort  Anzeige
  machen  und  weiter  auch  dafür  Sorge  tragen,  daß  an  der  Leiche  und  deren  Umgebung
  vor  der  Besichtigung  durch  die  Polizei=  oder  Gerichtsbehörde  keinerlei  Veränderung
vorgenommen  wird.  Die  Vorbereitung  der  Leiche  zur  Beerdigung  darf  in  diesen  Fällen
erst  dann  vorgenommen  werden,  wenn  behäördlicherseits  die  Erlaubnis  zur  Beerdigung
erteilt  worden  ist.

Verhalten  in  Fällen  unzweifelhaften  Todes.

12.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  keine  Zweisel  an  dem  wirklich  eingetretenen
Tode  beigehen,  auch  ein  Verdacht  auf  gewaltsamen  Tod  nicht  besteht,  kann  die  Leichenfrau
  zur  gewöhnlichen  Versorgung  der  Leiche  —  Entkleidung,  Reinigung  usw.  —  verschreiten,
  sie  darf  aber  die  Leiche  nicht  eher  vom  Sterbelager  entfernen  oder  entfernen
lassen,  als  bis  sie  deutliche  Zeichen  beginnender  Fäuluis  an  derselben  wahrgenommen
        <pb n="493" />
        —  459  —

hat.  Eine  frühere  Entfernung  vom  Sterbelager  darf  nur  dann  stattfinden,  wenn  ein
Arzt  den  erfolgten  Tod  festgestellt  hat.

Zugleich  hat  die  Leichenfrau  bei  der  Reinigung  der  Leiche  darauf  zu  achten,  ob  jetzt
etwa  Zeichen  gewaltsamen  Todes  (§  11)  wahrnehmbar  werden,  die  vorher  nicht  bemerkt
worden  sind.  Findet  sie  solche,  so  ist  sofort  der  Ortsbehörde  hierüber  Anzeige  zu  erstatten
  und  nach  der  Vorschrift  in  §  11  zu  verfahren.

13.  Die  Leichenfrau  hat  in  allen  Fällen,  in  denen  ein  Verstorbener  nicht  von
einem  Arzte  besichtigt  worden  ist,  die  Leiche  täglich  wenigstens  zweimal,  womöglich  in
den  Morgen=  und  Abendstunden,  zu  besuchen  und  hat  sich  hierbei  jedesmal  noch  genauer
von  dem  wirklich  erfolgten  Tod  und  der  beginnenden  oder  fortschreitenden  Verwesung  zu
überzeugen.

In  den  Fällen  dagegen,  in  welchen  ein  Arzt  den  erfolgten  Tod  festgestellt  hat,  ist
die  Leiche  bis  zu  ihrer  Beerdigung  oder  Überführung  in  die  Leichenhalle  täglich  nur
einmal  zu  besuchen;  ist  diesfalls  die  Leiche  in  die  Leichenhalle  verbracht  worden,  so  hat
die  Leichenfrau  dieselbe  dort  nur  dann  zu  besuchen,  wenn  von  ihr  die  Verrichtungen  für
das  Begräbnis  vorzunehmen  sind.

§  14.  Wenn  die  Leiche  vor  dem  Begräbnistage  in  den  Sarg  gelegt  wird,  so  darf,
von  den  in  §  22  aufgeführten  Fällen  oder  von  sonst  nach  ärztlicher  Anordnung  erfolgter
Schließung  des  Sarges  abgesehen,  die  Leichenfrau  nicht  dulden,  daß  der  Sargdeckel  aufgesetzt
  oder  gar  aufgenagelt  oder  aufgeschraubt  wird.  Wird  die  Leiche  in  die  Leichenhalle
gebracht,  so  ist  in  allen  Fällen  während  der  Überführung  der  Sarg  zu  schließen,  nach
der  Ankunft  in  der  Leichenhalle  aber  der  Sargdeckel  wieder  abzunehmen,  dafern  der  Sarg
nicht  bereits  vorher  zufolge  ärztlicher  Anordnung  geschlossen  zu  halten  war  oder  der  Tod
durch  eine  ansteckende  Krankheit,  wie  Pocken  (Blattern),  Diphtherie,  Scharlach,  Masern,
Keuchhusten,  Typhus,  Pest,  Gelbfieber,  Flecktyphus,  Cholera,  Ruhr  und  Lepra  (Aussatz)
herbeigeführt  worden  ist,  in  welchem  Falle  der  Sarg  auch  in  der  Leichenhalle  verschlossen
bleiben  muß.  Machen  sich  bei  einer  in  der  Leichenhalle  im  offenen  Sarge  liegenden
Leiche  die  Zeichen  hochgradiger  Fäulnis,  namentlich  starker  Fäulnisgeruch  bemerkbar,  so
hat  die  Leichenfrau  den  Sarg  zu  schließen  oder  schließen  zu  lassen.  Särge,  welche  in  der
Leichenhalle  verschlossen  zu  halten  sind,  weil  bei  den  Verstorbenen  der  Tod  infolge  einer
ansteckenden  Krankheit  eingetreten  war,  oder  sonstige  ärztliche  Anordnung  vorliegt,  sowie
diejenigen  Särge,  welche  wegen  starker  Fäulnis  der  Leichen  verschlossen  worden  sind,
dürfen  ohne  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  (d.  i.  in  Städten  mit  Revidierter
Städteordnung  der  Stadtrat,  im  übrigen  die  Amtshauptmannschaft)  nicht  wieder  geöffnet
werden.

15.  Ist  in  dem  Sterbehause  kein  geeigneter  Raum  zur  Aufbewahrung  der  Leiche
vorhanden,  so  soll,  auch  wenn  der  Tod  nicht  durch  eine  ansteckende  Krankheit  erfolgt  ist
        <pb n="494" />
        —  460  —

(§  20),  die  Leichenfrau  darauf  hinwirken,  daß  die  Leiche  in  die  Leichenhalle  des  Begräbnisplatzes
  übergeführt  wird.

Gestattung  des  Begräbnisses.

16.  Hat  ein  Arzt  die  Leiche  besichtigt,  so  wird  dieser  die  Erlaubnis  zur  Beerdigung
  erteilen.  Ist  die  Leiche  nicht  von  einem  Arzte  besichtigt  worden,  so  hat  die
Leichenfrau  die  Erlaubnis  zur  Beerdigung  zu  geben,  sie  darf  dies  aber  nur  dann,  wenn
drei  volle  Tage  —  72  Stunden  —  nach  dem  Eintritt  des  Todes  verflossen  sind  und
zugleich  auch  die  Zeichen  allgemeiner  Fäulnis  des  Körpers  sich  eingestellt  haben.  Wenn
nach  Ablauf  von  72  Stunden  nach  erfolgtem  Tode  die  Zeichen  der  Fäulnis  noch  fehlen,
so  darf  die  Leichenfrau  die  Beerdigung  nicht  gestatten,  sondern  sie  muß  in  jedem  solchen
Falle  einen  Arzt  herbeirufen,  damit  dieser  bestimmt,  ob  und  wann  die  Beerdigung
stattfinden  kann.

#17.  Sind  an  einer  Leiche  deutliche  Zeichen  von  Fäulnis  wahrnehmbar,  so  darf
die  Leiche  nicht  über  den  4.  Tag  (96  Stunden)  von  der  Stunde  des  eingetretenen  Todes
an  im  Sterbehause  belassen  werden,  sondern  sie  muß  aus  letzterem  spätestens  mit  Ablauf
dieser  Zeitfrist  entfernt  werden,  um  entweder  beerdigt  oder  in  der  Leichenhalle  untergebracht
  zu  werden  (Verordnung  vom  26.  Oktober  1877).

Verhalten  bei  frühzeitig  eintretender  Fäulnis.

#18.  Wenn  die  Fäulnis  schon  sehr  bald  eintritt  und  die  Leiche  einen  üblen  Geruch
verbreitet  oder  Flüssigkeit  aus  derselben  austritt,  so  hat  die  Leichenfrau  dafür  zu  sorgen,
daß  die  Leiche  in  einem  abgelegenen  Raume  des  Sterbehauses  untergebracht  und  ein  Arzt
herbeigerufen  wird,  welcher  darüber  entscheidet,  ob  die  Beerdigung  vor  Ablauf  von
72  Stunden  stattfinden  darf  oder  ob  die  Leiche  in  die  Leichenhalle  überzuführen  ist.

Ist  ein  Arzt  nicht  zu  erlangen  und  ist  in  dem  Sterbehause  ein  geeigneter  Ort  zur
Unterbringung  der  Leiche  nicht  vorhanden,  so  daß  die  Leiche  bei  der  fortschreitenden  Fäulnis
  den  Hinterbliebenen  oder  anderen  Bewohnern  des  Hauses  lästig  und  gesundheitsgefährlich
  wird,  so  hat  die  Leichenfrau  anzuordnen  oder  die  Anordnung  der  Ortsbehörde
herbeizuführen,  daß  die  Leiche  in  der  Leichenhalle  beigesetzt  wird,  bis  nach  Ablauf  von
72  Stunden  die  Beerdigung  erfolgen  kann.

In  jedem  Falle  ist  es  bei  bald  eintretender  und  rasch  zunehmender  Fäulnis  ratsam,
die  Leiche  in  Tücher  (Laken)  einzuhüllen,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser  (1  Teil
Kresolseifenlösung  mit  20  Teilen  Wasser  gemischt)  oder  mit  3prozentiger  Karbolsäurelösung
  (1  Teil  verflüssigte  Karbolsäure  mit  30  Teilen  Wasser  gemischt)  getränkt  find.
        <pb n="495" />
        —  461  —

Verhalten  bei  zögernder  Fäulnis.

19.  Sind  an  einer  Leiche,  nachdem  dieselbe  bereits  48  Stunden  gelegen  hat,  noch
keine  oder  nur  geringe  und  undeutliche  Zeichen  der  Fäulnis  wahrzunehmen,  so  muß  die
Leichenfrau  für  Herbeirufung  eines  Arztes  sorgen,  damit  dieser  bestimmt,  ob  und  wann
die  Beerdigung  stattfinden  kann.

Verhalten  bei  ansteckenden  Krankheiten.

§  20.  In  allen  denjenigen  Fällen,  in  welchen  der  Tod  durch  eine  ansteckende
Krankheit,  wie  Pocken  (Blattern),  Diphtherie,  Scharlach,  Masern,  Keuchhusten,  Typhus,
Pest,  Gelbfieber,  Flecktyphus,  Cholera,  Ruhr  und  Lepra  (Aussatz)  herbeigeführt  worden
ist,  hat  die  Leichenfrau  von  dem  Arzte,  welcher  den  Verstorbenen  in  seiner  letzten  Krankheit
  behandelt  hat,  darüber  Anordnung  einzuholen,  ob  die  Leiche  im  Sterbehause  verbleiben
  darf  oder  in  die  Leichenhalle  gebracht  werden  muß,  sowie  ob  sie  früher  als
72  Stunden  nach  eingetretenem  Tode  beerdigt  werden  soll  und  ob  das  stille  Begräbnis
stattzufinden  hat.

Wenn  der  Verstorbene  bei  der  Krankheit,  welche  den  Tod  veranlaßt  hat,  nicht  von
einem  Arzte  behandelt  worden  ist,  so  hat  die  Leichenfrau  einen  Arzt  herbeizurufen,  um
von  diesem  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  erhalten.

Alle  von  dem  Arzte  erteilten  Anordnungen  sind  pünktlich  und  genau  zu  befolgen.

Ist  ein  Arzt  nicht  zu  erlangen  oder  wird  die  Zuziehung  eines  solchen  von  den  Angehörigen
  des  Verstorbenen  verweigert,  so  muß,  wenn  im  Sterbehause  ein  zur  Unterbringung
  der  Leiche  geeigneter  Raum  nicht  vorhanden  ist,  die  Leichenfrau  darauf  dringen

und  nötigenfalls  die  Anordnung  der  Ortsbehörde  herbeiführen,  daß  die  Leiche  in  die
Leichenhalle  verbracht  wird.

#.21.  Bestehen  in  einem  Orte  Vorschriften  über  das  Verbringen  an  ansteckenden
Krankheiten  Verstorbener  in  die  Leichenhalle  oder  werden  solche  Vorschriften  während  des
Herrschens  einer  Krankheit  erlassen,  so  hat  die  Leichenfrau  für  strenge  Befolgung  dieser
Vorschriften  Sorge  zu  tragen.

&amp;amp;  22.  Die  Leichen  der  an  Pest,  Cholera,  Fleckfieber,  Gelbfieber,  Pocken  (Blattern)
und  Aussatz  (Lepra)  Gestorbenen  sind  ohne  vorheriges  Waschen  und  Umkleiden  in  Tücher
einzuhüllen,  welche  —  wie  in  §  18  Absatz  3  angegeben  —  mit  einer  desinfizierenden
Flüssigkeit  getränkt  sind.  Sie  sind  alsdann  in  dichte  Särge  zu  legen,  welche  am  Boden

mit  einer  reichlichen  Schicht  Sägemehl,  Torfmull  oder  anderen  aufsaugenden  Stoffen
bedeckt  sind.  Der  Sarg  ist  alsbald  zu  schließen.

1904.  76
        <pb n="496" />
        —.  462  —

Soll  mit  Rücksicht  auf  religiöse  Vorschristen  das  Waschen  der  Leiche  ausnahmsweise
stattfinden,  so  darf  es  nur  unter  den  vom  Bezirksarzt  angeordneten  Vorsichtsmaßregeln
und  nur  mit  desinfizierenden  Flüssigkeiten  ausgeführt  werden  (Gesetz  vom  30.  Juni
1900  und  Ausführungsbestimmungen  hierzu  —  G.=  u.  V.-Bl.  S.  967  flg.  —).

Auch  beim  Tode  infolge  einer  anderen  ansteckenden  Krankheit  sollen  die  Leichen,
wenn  irgend  tunlich,  in  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder  mit  Karbolsäurelösung  getränkte
  Tücher  eingehüllt  werden  (8  18  Absatz  3).

Ausstellung  der  Leichen.

223.  Keine  Leiche  darf  außerhalb  des  Sterbehauses  in  geöffnetem  Sarge  zur
Schau  ausgestellt  werden.  Ebenso  ist  es  verboten,  die  Särge  an  den  Gräbern  oder  in  den
Kirchen  oder  in  den  Parentationshallen  zu  öffnen  (Verordnung  vom  22.  Mai  1882
—  G.=  u.  V.-Bl.  S.  106  flg.  —).

Wird  eine  Leiche  mittels  Leichenpasses  zugeführt,  so  ist  dieselbe,  falls  sie  nicht  nach
der  Ankunft  sofort  beerdigt  wird,  in  die  Leichenhalle  zu  verbringen.  Der  Sarg  darf  nicht
wieder  geöffnet  werden.

Stilles  Begräbnis.

6&amp;amp;24.  Das  stille  Begräbnis  hat  in  allen  Fällen  stattzufinden,  in  denen  der  Tod
infolge  Erkrankung  an  Pocken  (Blattern),  Scharlach,  Diphtherie,  Fleckfieber,  Cholera,
Pest,  Gelbfieber  oder  Aussatz  (Lepra)  eingetreten  ist.  Für  diese  Fälle  gelten  außerdem
noch  folgende  Sondervorschriften:

1.  die  Ausstellung  der  Leiche,  auch  im  Sterbehause,  ist  verboten;

2.  das  Sterbehaus  darf,  solange  die  Leiche  noch  nicht  aus  demselben  verbracht
worden  ist,  nur  von  den  mit  dem  Leichendienst  beschäftigten  Personen  und  von
den  nächsten  Anverwandten  des  Verstorbenen  betreten  werden;

3.  jede  Feierlichkeit  im  Sterbehause  (Singen  usw.)  ist  verboten.

(Verordnung  vom  22.  Mai  1882,  Gesetz  vom  30.  Juni  1900.)

Das  stille  Begräbnis  hat  außer  bei  Todesfällen  nach  den  vorerwähnten  Krankheiten
stets  auch  dann  stattzufinden,  wenn  es  von  einem  Arzte  beantragt  wird,  wenn  der  Bezirksarzt
  dasselbe  beim  Herrschen  einer  ansteckenden  Krankheit  an  einem  Orte  für  alle  in
einem  gewissen  Zeitraume  an  diesem  Orte  Versterbenden  im  voraus  anordnet  (Gesetz
vom  20.  Juni  1850  §  4),  oder  wenn  in  einem  Orte  für  bestimmte  Krankheiten  das
stille  Begräbnis  ein  für  allemal  vorgeschrieben  ist.

Ausstellung  der  Leichenbestattungsscheine.

§25.  Die  Leichenfrau  hat  den  ausgefüllten  Leichenbestattungsschein  an  das  zuständige
  Pfarramt  oder  an  die  sonst  die  Aufsicht  über  die  Leichenbestattungen  führende
        <pb n="497" />
        —  463  —

Stelle  abzugeben.  Die  Abgabe  muß  immer  rechtzeitig  erfolgen,  da  die  Beerdigung  nicht
eher  zugelassen  werden  darf,  als  bis  der  Leichenbestattungsschein  beigebracht  worden  ist
(Ausführungsverordnung  zum  Gesetz  vom  20.  Juni  1850  §  4).  Sollte  von  dem
Pfarramt  die  Annahme  des  Leichenbestattungsscheines,  weil  der  Verstorbene  einer  anderen
Konfession  angehörte,  verweigert  werden,  so  ist  der  Schein  an  den  Bezirksarzt  einzusenden
(Verordnung  vom  12.  April  1883).

§26.  GEleichzeitig  mit  der  Einreichung  des  Leichenbestattungsscheines  beim  Pfarramt
  usw.  hat  die  Leichenfrau  eine  vollständige  Abschrift  des  Scheines  (ein  Duplikat),
wozu  ebenfalls  das  für  die  Leichenbestattungsscheine  vorgeschriebene  Formular  zu  verwenden
  ist,  an  den  betreffenden  Standesbeamten  abzuliefern.  Für  ihre  Mühewaltung
bei  der  Anfertigung  dieser  Leichenbestattungsschein  -Duplikate  und  bei  deren  Ablieferung
kommt  der  Leichenfrau  eine  Entschädigung  von  20  4  für  jedes  einzelne  Duplikat  zu,
welche  ihr  von  denjenigen  zu  gewähren  ist,  die  für  die  Bestattung  des  Toten,  auf  welchen
der  Leichenbestattungsschein  lautet,  zu  sorgen  haben  (Verordnung  vom  24.  Februar
1877  —  G.=  u.  V.-Bl.  S.  187  —).

627.  In  allen  Fällen,  in  denen  die  verstorbene  Person  bei  der  dem  Tode  unmittelbar
  vorausgegangenen  Krankheit  ärztlich  behandelt  worden  ist,  hat  die  Leichenfrau
den  auszustellenden  Leichenbestattungsschein  (§  25),  bevor  sie  ihn  an  das  Pfarramt  usw.
abgibt,  dem  betreffenden  Arzte  zur  Ausfüllung  der  Spalten  „Name  der  letzten  Krankheit“
  und  „Name  des  behandelnden  Arztes“  vorzulegen.

Wenn  eine  ärztliche  Behandlung  nicht  stattgefunden  hat,  aber  ein  Arzt  zur  Feststellung
  des  eingetretenen  Todes  zugezogen  worden  ist,  so  ist  diesem  der  Leichenbestattungsschein
  vorzulegen,  damit  er  die  Rubriken  „Name  der  letzten  Krankheit“  und  „Name  des
zugezogenen  Arztes“  ausfüllt.

Ist  weder  zur  Behandlung  des  Verstorbenen  vor  dessen  Tode  noch  zur  Besichtigung
der  Leiche  ein  Arzt  zugezogen  gewesen  oder  ist  die  Ausfüllung  des  Leichenbestattungsscheines
  durch  den  Arzt  nicht  rechtzeitig  zu  erlangen,  so  hat  die  Leichenfrau  nach  genauer
Erkundigung  bei  den  Angehörigen  des  Verstorbenen  oder  sonstigen  glaubwürdigen

Personen  selbst  die  Todesursache  auf  dem  Leichenbestattungsscheine  anzugeben  (Verordnung
  vom  13.  Oktober  1871  —  G.=  u.  V.-Bl.  S.  240  —).

l  28.  Anderen  Personen,  als  den  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  in  Frage
kommenden  Arzten,  darf  die  Leichenfrau  keinesfalls  die  Leichenbestattungsscheine  zur

Ausfüllung  oder  unterschriftlichen  Mitvollziehung  vorlegen  (Verordnung  vom  13.  Dezember
  1901).

76“
        <pb n="498" />
        —  464  —

Anzeigepflicht  der  Leichenfrau.

8  29.  Die  Leichenfrau  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  jeder  Sterbefall,  zu  dem  sie  zu—
gezogen  wird,  spätestens  am  nächstfolgenden  Wochentage  dem  Standesbeamten  des  Bezirks,
in  welchem  der  Tod  erfolgt  ist,  angezeigt  wird.  Bei  der  Anzeige  ist  anzugeben:

1.  Ort,  Tag  und  Stunde  des  erfolgten  Todes;

2.  Vor=  und  Familiennamen,  Religion,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe,  Wohnort  und
Geburtsort  des  Verstorbenen;

3.  Vor=  und  Familiennamen  seines  Ehegatten,  oder  daß  der  Verstorbene  ledig  gewesen
  sei;

4.  Vor=  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  der  Eltern  des
Verstorbenen.

Wer  der  Anzeigepflicht  nicht  nachkommt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  4  oder
mit  Haft  bestraft  (Reichsgesetz  vom  6.  Februar  1875  und  Ausführungsverordnung
hierzu  vom  12.  Juli  1899  —  G.=  u.  V.-Bl.  S.  159  flg.  —).

Des  weiteren  hat  die  Leichenfrau  dafür  besorgt  zu  sein,  daß  die  Bescheinigung  des
Standesbeamten  über  die  Erfüllung  der  gesetzlichen  Bedingungen  der  Zulässigkeit  der
Beerdigung  (§  15  Absatz  1  der  Verordnung  vom  12.  Juli  1899  mit  Schema  II)
rechtzeitig  an  das  zuständige  Pfarramt  gelangt.

*30.  Bei  solchen  Sterbefällen,  bei  denen  schleunige  gerichtliche  Verfügungen  über
den  Nachlaß  beanzeigt  erscheinen,  insbesondere  wenn  alle  Erben  der  vormundschaftlichen
Fürsorge  bedürfen  oder  unbekannt  oder  abwesend  sind,  oder  wenn  von  mehreren  Erben
einer  oder  einige  zu  bevormunden  find  und  die  übrigen  die  Fürsorge  für  den  Nachlaß
ablehnen,  ist  von  der  Leichenfrau  an  den  Ortsrichter  eine  Todesanzeige  unter  Benutzung
des  hierzu  vorgeschriebenen  Formulars  zu  erstatten  und  auf  diesem  Formular  der  Grund
der  Anzeige  kurz  (z.  B.  alle  Erben  unmündig,  unbekannt,  abwesend)  anzugeben  (Verordnung
  vom  6.  Oktober  1899  —  G.=  u.  V.-Bl.  S.  442  —).

831.  Die  Leichenfrau  hat  über  jeden  infolge  von  Lungen=  oder  Kehlkopfschwindsucht
eingetretenen  Todesfall  der  Ortsbehörde  Meldung  zu  machen  und  hierzu  die  vom  Bezirksarzt
  erhältlichen  Meldekarten  zu  benutzen.  Ist  der  Verstorbene  unmittelbar  vor
dem  Tode  von  einem  Arzte  behandelt  worden,  so  hat  die  Leichenfrau  von  diesem  die
Todesursache  auf  der  Meldekarte  bescheinigen  zu  lassen.  Die  Abgabe  der  Meldekarte  an
die  Ortsbehörde  hat  vor  der  Beerdigung  der  Leiche  zu  erfolgen.

Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift  hat  Geldstrafe  bis  zu  150.x  oder  Haft  bis  zu
6  Wochen  zur  Folge  (Verordnung  vom  29.  September  1900  —  G.=  u.  V.-Bl.
S.  918  flg.  —).
        <pb n="499" />
        —  466  —

8  32.  Jeder  Todesfall  an  Aussatz  (Lepra),  Cholera,  Fleckfieber  (Flecktyphus),
Gelbfieber,  Pest  und  Pocken  (Blattern)  ist  in  Orten,  in  denen  keine  Leichenschauärzte
angestellt  sind,  von  der  Leichenfrau  der  Ortsbehörde  innerhalb  24  Stunden,  nachdem  sie
von  dem  Todesfall  Kenntnis  erhalten  hat,  anzuzeigen.  Das  Unterlassen  der  Anzeige
wird  mit  Geldstrafe  von  10  bis  150  oder  mit  Haft  nicht  unter  einer  Woche  bestraft
(Reichsgesetz  vom  3  0.  Juni  1900  und  Ausführungsverordnung  hierzu  vom  12.  Dezember

1900).
"  Auch  hat  die  Leichenfrau  über  jeden  durch  Typhus,  Ruhr,  Diphtherie,  Scharlach,
Masern  oder  Keuchhusten  herbeigeführten  Todesfall  der  Ortsbehörde  Anzeige  zu  machen,
wenn  der  Verstorbene  bei  der  Krankheit,  die  den  Tod  veranlaßt  hat,  nicht  von  einem
Arzte  behandelt  worden  ist.

Dienstleistung  bei  Leichenuntersuchungen.

—  33.  Bei  der  Untersuchung  und  Offnung  von  Leichen  hat  die  Leichenfrau  den
Arzten,  welche  diese  vornehmen,  auf  Verlangen  die  nötigen  Handreichungen  zu  tun.

Verhalten  der  Leichenfrau  zum  Schutz  vor  Erkrankung.

“  34Damit  die  Leichenfrau  selbst  gesund  bleibt,  aber  auch  Krankheiten  nicht  von
einer  Leiche  aus  auf  andere  Personen  überträgt,  hat  sie  sich  der  größten  Reinlichkeit  zu
befleißigen,  namentlich  muß  sie,  wenn  sie  bei  einer  Leiche  beschäftigt  gewesen  ist,  jedesmal
ihre  Hände  sowie  andere  etwa  beschmutzte  Teile  ihres  Körpers  auf  das  sorgfältigste  unter
Benutzung  einer  Handbürste  zunächst  mit  warmem  Wasser  und  Seife  und  darauf  mit
verdünntem  Kresolwasser  waschen.  Sie  hat  daher  auch  stets,  wenn  sie  zu  einer  Leiche
gerufen  wird,  eine  Handbürste  und  eine  Flasche  mit  Kresolseifenlösung,  aus  welcher  das
Kresolwasser  in  der  in  §  18  Absatz  3  angegebenen  Weise  herzustellen  ist,  bei  sich  zu
führen.  Die  Handbürste  muß  öfter  ½  Stunde  lang  in  Wasser  ausgekocht  werden.  Auch
soll  die  Leichenfrau  bei  der  Beschäftigung  mit  der  Leiche  ein  waschbares  Uberkleid  oder

wenigstens  eine  große  waschbare,  am  besten  aus  Wachstuch  oder  Gummistoff  gefertigte
Schürze  anlegen.
        <pb n="500" />
        —  466  —
+
Anhang.

Kennzeichen  des  Todes.

Die  wichtigsten  Lebensäußerungen  —  Atmen,  Herzschlag  und  Gefühl  —  haben  aufgehört:
  Von  Atemholen,  Herzschlag  und  Puls  (beim  Lebenden  am  Halse,  an  den  Schläfen
und  an  der  Innenseite  der  Vorderarme  dicht  oberhalb  der  Handgelenke  fühlbar)  kann
keine  Spur  mehr  wahrgenommen  werden  und  der  Körper  ist  gegen  jede  Berührung
unempfindlich.  Auch  wird  durch  Anrufen  oder  eine  sonstige  Anregung  eine  Änderung  in
den  Gesichtszügen  oder  irgend  eine  andere  Bewegung  des  Körpers  nicht  veranlaßt.

Kurze  Zeit  nach  dem  Tode  sind  die  Glieder  schlaff,  das  Gesicht  wie  auch  der  übrige
Körper  erscheinen  bleich,  die  Wangen  und  Schläfen  eingefallen,  die  Nase  und  das  Kinn
spitz.  Die  Haut  fühlt  sich  kalt  an,  und  zwar  erkalten  in  der  Regel  zuerst  Gesicht,  Hals
und  Glieder  und  danach  Brust  und  Unterleib.

Die  auseinander  gezogenen  Augenlider  schließen  sich  nicht  wieder,  die  Augen  selbst
sind  gebrochen,  zurückgesunken.

Der  Mund  steht  offen  und  der  Unterkiefer  sinkt,  wenn  er  an  den  Oberkiefer  angedrückt
wird,  wieder  herab.

Die  fleischigen  Teile,  mit  denen  der  Körper  aufliegt,  namentlich  die  Hinterbacken
und  die  obere  Rückengegend,  zeigen  sich  platt  gedrückt.

An  verschiedenen  Stellen  des  Körpers,  insbesondere  am  Rücken,  Gesäß  und  der  hinteren
Fläche  der  Oberschenkel  werden  verwaschene  blaurote  Flecken  (Totenflecken)  sichtbar.

Einige  Stunden  nach  erfolgtem  Tode  beginnen  die  Augen  sich  zu  trüben  und  glanzlos
zu  werden  und  tritt  die  sogenannte  Leichenstarre  ein;  der  Körper  wird  dann  steif,  starr,
die  Glieder  lassen  sich  in  den  Gelenken  nicht  oder  nur  wenig  biegen,  und  die  Muskeln
fühlen  sich  derb  und  fest  an.

Von  diesen  Erscheinungen  ist  jedoch  keine  für  sich  allein  ein  sicheres  Zeichen  des
Todes,  sondern  nur  dann,  wenn  sie  sämtlich  oder  wenigstens  die  meisten  derselben  vorhanden
  sind,  kann  mit  größter  Wahrscheinlichkeit  angenommen  werden,  daß  der  Tod  eingetreten
  ist  und  es  sich  nicht  um  Scheintod  handelt.

Die  einzig  sicheren  Zeichen  des  wirklich  erfolgten  Todes  sind  die  Zeichen  der  Fäulnis,
welche  je  nach  der  Körperbeschaffenheit  des  Verstorbenen,  der  Art  der  dem  Tode  vorausgegangenen
  Krankheit,  den  Witterungsverhältnissen  usw.  früher  oder  später,  in  der  Regel
        <pb n="501" />
        —  467  —

aber  schon  am  zweiten  Tage  nach  dem  Tode  sich  einstellen,  und  zwar  um  so  früher,  je
länger  die  Leiche  auf  dem  Sterbelager  liegen  bleibt.

Das  frühefte  dieser  Zeichen  ist  der  bekannte  eigentümliche  Leichengeruch.  Dann  zeigen
sich,  besonders  am  Unterleib,  grüne  oder  braun-  oder  schwarz-grüne  Flecken  und  der
Unterleib  selbst  schwillt  auf,  die  Gesichtszüge  verändern  sich,  aus  dem  Munde,  der  Nase,
dem  After  usw.  fließt  mißfarbige,  übelriechende  Flüssigkeit  aus,  und  die  Oberhaut  löst
sich  stellenweise  in  leicht  zerreißlichen,  mit  mißfarbiger  Flüssigkeit  gefüllten  Blasen  ab.

 

 

Nr.  104.  Verordnung,

Maßregeln  zur  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Influenza  der  Pferde  sowie
der  Gehirn-Rückenmarksentzündung  und  der  Gehirnentzündung  der  Pferde
betreffend;

vom  15.  Dezember  1904.

Nachdem  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  8.  Dezember  dieses  Jahres

(R.-G.-Bl.  S.  450)  gemäß  §  10  Absatz  2  des  Reichs-Viehseuchengesetzes  vom
*“  Preneen  für  das  Königreich  Sachsen  vom  1.  Januar  1905  ab  bis  auf  weiteres

für  die  Influenza  (Brust=  und  Rotlaufseuche)  der  Pferde  sowie  für  die  Gehirn-Rückenmarksentzündung
  und  die  Gehirnentzündung  der  Pferde  die  Anzeigepflicht  eingeführt
worden  ist,  wird  zur  weiteren  Ausführung  dieser  Bestimmung  hiermit  folgendes  verordnet.

 

a)  Allgemeine  Vorschriften.

&amp;amp;  1.  Jeder  Besitzer  von  Pferden  ist  verpflichtet,  von  dem  Ausbruche  der  Influenza
(Brust=  und  Rotlaufseuche),  sowie  der  Gehirn-Rückenmarksentzündung  und  der
Gehirnentzündung  in  seinem  Pferdebestande  und  von  allen  verdächtigen  Erscheinungen,
  die  den  Ausbruch  derselben  befürchten  lassen,  der  Ortspolizeibehörde  sofort  Anzeige
  zu  erstatten.

Die  gleiche  Anzeigepflicht  liegt  den  in  8  9  Absatz  2  und  3  des  Reichs-Viehseuchengesetzes
  vom  *,  un  bezeichneten  Personen  ob.

6#2.  Die  Ortspolizeibehörde  hat,  sobald  sie  durch  die  Anzeige  (§  1)  oder  auf
anderem  Wege  von  dem  Ausbruch  der  in  §  1  genannten  Krankheiten  oder  von  dem  Verdacht

  eines  solchen  Kenntnis  erhalten  hat,  sofort  den  Bezirkstierarzt  zur  Feststellung  der
Seuche  zuzuziehen  (vergl.  jedoch  §  11).
        <pb n="502" />
        —  468  —

Über  jeden  Seuchenfall  hat  die  Ortspolizeibehörde  in  Städten  mit  der  Städteordnung
für  mittlere  und  kleine  Städte,  in  Landgemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirken  unter
Beifügung  des  bezirkstierärztlichen  Gutachtens  der  Amtshauptmannschaft  ungesäumt
Bericht  zu  erstatten.

#3.Hat  der  Bezirkstierarzt  den  Ausbruch  einer  der  vorgenannten  Seuchen  festgestellt,
  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  bei  Fällen  von  Influenza  die  nachstehend  in  §§  8
bis  12  und  bei  Fällen  von  Gehirn-Rückenmarksentzündung  oder  Gehirnentzündung  die
in  §§  13  bis  15  vorgeschriebenen  Schutzmaßregeln  unverzüglich  anzuordnen.

Außerdem  hat  die  Ortspolizeibehörde  dem  Besitzer  eines  seuchenkranken  oder  verdächtigen
  Pferdes  den  Abdruck  einer  Belehrung")  über  die  Influenza  (Brust=  und  Rotlaufseuche)
  der  Pferde  oder  über  die  Gehirn-Rückenmarksentzündung  und  die  Gehirnentzündung
  der  Pferde  auszuhändigen.  Auch  den  übrigen  Pferdebesitzern  des  Ortes  sind
Abdrücke  dieser  Belehrungen  auf  Verlangen  unentgeltlich  zu  verabfolgen.

&amp;amp;  4.  Die  Bezirkstierärzte  dürfen  die  Behandlung  von  an  den  in  §  1  genannten
Seuchen  erkrankten  Pferden  nur  übernehmen,  wenn  andere  Tierärzte  nicht  zu  erlangen
sind,  oder  wenn  sie  als  mitberatende  Sachverständige  zugezogen  werden.

Die  Bezirkstierärzte  haben  sich  aber  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  bei  Ausbreitung
der  Influenza  durch  Vornahme  von  Revisionen  von  der  Durchführung  der  angeordneten
Maßregeln  zu  überzeugen  und  nach  Befinden  anderweite  Vorschläge  zur  Bekämpfung
und  Tilgung  der  Seuche  zu  machen,  sowie  bei  der  Gehirn-Rückenmarksentzündung  und
der  Gehirnentzündung  die  Revisionen  darauf  zu  erstrecken,  ob  den  Anweisungen  des  behandelnden
  Tierarztes  (§  13)  allenthalben  nachgekommen  wird.

#5.  Unter  Ortspolizeibehörden  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  zu  verstehen:
a)  in  Städten  mit  Revidierter  Städteordnung  die  Stadträte,
b)  in  Städten  mit  der  Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte  die  Bürgermeister,
J0)  auf  dem  platten  Lande  die  Gemeindevorstände  beziehentlich  die  Vorsteher  selbständiger
  Gutsbezirke.
Ist  der  betreffende  Gutsvorsteher  selbst  beteiligt,  so  hat  an  seiner  Stelle  die
Amtshauptmannschaft  als  Ortspolizeibehörde  einzutreten.

Die  Amtshauptmannschaft  kann  im  übrigen,  soweit  mittlere  und  kleine  Städte  und
das  platte  Land  in  Betracht  kommen,  wenn  es  ihr  angemessen  erscheint,  das  Nötige  sofort
selbst  anordnen.

Die  Amtshauptmannschaften  haben  ferner  für  alle  Fälle  des  Vorkommens  der  Influenza
  außerhalb  der  Städte  mit  Revidierter  Städteordnung  die  in  §§  10  Absatz  1

 

*)  Abdrücke  der  Belehrungen  sind  seiten  der  Städte  mit  Revidierter  Städteordnung  von  der  Kommission
für  das  Veterinärwesen,  im  übrigen  von  den  Amtshauptmamschaften  zu  beziehen.
        <pb n="503" />
        —  469  —

und  3  und  12  Absatz  3  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  im  Amtsblatte  und  Mit—
teilungen  an  die  Militärbehörden  zu  bewirken.

g  6.  Insoweit  in  dieser  Verordnung  nichts  Besonderes  bestimmt  wird,  ist  den  ein—
schlagenden  allgemeinen  Vorschriften  (§§  7,  8,  10,  11  und  29)  der  Verordnung  zur

Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  -  Jumi  1950,  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von

Viehseuchen  betreffend,  vom  30.  Oktober  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  930)  nachzugehen.

&amp;amp;#.  Der  Desinfektion  der  Stallungen  und  sonstigen  Räumlichkeiten,  in  denen
seuchenkranke  Pferde  gestanden  haben,  hat  ihre  gründliche  Reinigung  und  Lüftung  voranzugehen.
  Insbesondere  sind  Fußböden,  Wände,  Standsäulen,  Schlagbäume,  Krippen,
Raufen,  Tränkeimer  und  sonstige  Geräte  mit  heißer  Sodalauge  (3  Raumteile  Soda  auf
100  Raumteile  Wasser)  gründlich  abzuwaschen.

Darauf  ist  eine  Übertünchung  der  Wände  und  Decken,  der  vorgenannten  Bestandteile
und  Gerätschaften  des  Stalles,  sowie  eine  Abschlämmung  des  Stallfußbodens  mit  Kalkmilch
  (1  Raumteil  frischen  gelöschten  Atz-]  Kalk  auf  20  Raumteile  Wasser)  vorzunehmen.

Holz-,  Eisen=  und  Steinteile  können  anstatt  mit  Kalkmilch  mit  Teer,  Lack  oder
Olfarbe  bestrichen  werden.

Auf  Verlangen  des  Bezirkstierarztes  sind  bei  Influenza  neben  der  Desinfektion  mit
Kalk  noch  andere  Desinfektionsmittel  anzuwenden.

Der  während  des  Seuchenverlaufes  aus  dem  Stalle  geschaffte  Dünger  ist  mit  gelöschtem
  Kalk  zu  untermischen  und  darf  nur  mit  Pferden  solcher  Gehöfte  abgefahren  werden,
in  denen  die  betreffende  Krankheit  selbst  herrscht.  Die  Ortspolizeibehörde  kann  unter
besonderen  Verhältnissen  Ausnahmen  hiervon  zulassen.

Die  Durchführung  der  Reinigung  und  Desinfektion  hat  nach  Anordnung  des  Bezirkstierarztes
  und  unter  Uberwachung  der  Ortspolizeibehörde  zu  erfolgen.

 

b)  Sondervorschriften  hinsichtlich  der  Insluenza.

6.  Die  an  Influenza  (Brust=  und  Rotlaufseuche)  erkrankten  und  der  Seuche  verdächtigen
  Pferde  sind,  soweit  möglich,  getrennt  von  den  gesunden  unterzubringen  und
unterliegen  der  Gehöftsperre.

Fremde  Pferde  dürfen  das  Seuchengehöft  nur  mit  besonderer,  nach  Gehör  des  Bezirkstierarztes
  erteilter  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  betreten.

6#9.  Das  Seuchengehöft  ist  am  Haupteingang  oder  an  einer  sonst  geeigneten  Stelle

in  augenfälliger  und  haltbarer  Weise  mit  der  Inschrift  „Influenza  der  Pferde“  zu
versehen.

1904.  77
        <pb n="504" />
        —  470  —

10.  Der  erstmalige  Ausbruch  der  Influenza  in  einem  Gehöft  (einschließlich  der
Seuchenausbrüche  unter  den  Truppenpferden)  ist  sofort  auf  ortsübliche  Weise  und  durch
Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche  Bekanntmachungen  bestimmten  Blatte  (Amtsblatt
usw.)  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen  (8§  5).

Außerdem  hat  die  Ortspolizeibehörde  einer  bis  dahin  seuchenfreien  Ortschaft  den
ersten  Ausbruch  von  Influenza  sofort  den  Ortspolizeibehörden  aller  dem  Seuchenorte
benachbarten  deutschen  Gemeinden  auf  kürzestem  Wege  (mündlich  oder  schriftlich)  mitzuteilen;
  die  betreffenden  sächsischen  Ortspolizeibehörden  haben  ihrerseits  für  die  ortsübliche
  Bekanntmachung  des  Seuchenausbruchs  in  ihren  Orten  besorgt  zu  sein.

Von  jedem  ersten  Ausbruche  der  Influenza  in  einer  Ortschaft  haben  fernerhin  die
Stadträte  und  beziehentlich  die  Amtshauptmannschaften  dem  Generalkommando  desjenigen
Armeekorps,  in  dessen  Bezirk  der  Seuchenort  liegt,  sofort  schriftlich  Mitteilung  zu  machen.

Befindet  sich  in  dem  Seuchenorte  eine  Garnison,  so  ist  die  Mitteilung  dem
Kommandanten  oder  Garnisonältesten  zu  erstatten.

8  11.  Ist  der  Ausbruch  der  Influenza  in  einem  Orte  amtlich  festgestellt,  so  kann
die  Ortspolizeibehörde,  falls  die  Seuche  auf  andere  Pferdebestände  des  Ortes  übergreift,
ohne  Zuziehung  des  Bezirkstierarztes  die  polizeilichen  Schutzmaßregeln  anordnen.

In  solchen  Fällen  ist  jedoch  dem  Bezirkstierarzte  unter  Angabe  von  Namen  und
Wohnung  der  Besitzer,  der  Zahl  des  Pferdebestandes  und  der  erkrankten  Tiere,  von  der
Ortspolizeibehörde  kurze  Mitteilung  zu  machen.

12.  Die  Seuche  gilt  als  erloschen,  wenn  nach  Beendigung  des  letzten  Krankheitsfalles
  in  dem  Bestande  eine  Frist  von  4  Wochen  verstrichen,  nach  derselben  die  Unverdächtigkeit
  der  Pferde  durch  den  beamteten  Tierarzt  festgestellt,  und  wenn  die
vorschriftsmäßige  Desinfektion  (8  7)  erfolgt  ist.

Die  angeordneten  Schutzmaßregeln  find  alsdann  wieder  aufzuheben.

Der  Besitzer  eines  gesperrten  Bestandes  hat  das  Aufhören  der  Seuche  durch  Heilung
oder  Tod  der  betreffenden  Pferde  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen.

Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  in  gleicher  Weise  wie  ihr  Ausbruch  öffentlich  bekannt
zu  geben  und  zur  Kenntnis  der  in  §  10  erwähnten  Militärbehörden  zu  bringen.

Die  Benachrichtigung  der  benachbarten  Ortspolizeibehörden  (8  10  Absatz  2)  kann
beim  Erlöschen  der  Seuche  unterbleiben.

)Sondervorschriften  hinsichtlich  der  Gehirn-Rückenmarksentzündung  und  der
Gehirnentzündung.

#13.  Die  an  Gehirn-Rückenmarksentzündung  oder  an  Gehirnentzündung  erkrankten
Pferde  dürfen  zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.
        <pb n="505" />
        —  471  —

Die  Besitzer  erkrankter  Pferde  haben  den  Namen  des  behandelnden  Tierarztes  der
Ortspolizeibehörde  und  dem  Bezirkstierarzt  anzuzeigen.

Der  behandelnde  Tierarzt  hat  dem  Bezirkstierarzte  seinen  Behandlungsplan  und  die
von  ihm  erteilten  Anweisungen  alsbald  mitzuteilen.

#  14.  Das  Verenden,  die  erfolgte  Tötung  oder  die  festgestellte  Heilung  eines  jeden
Pferdes,  das  an  der  Seuche  erkrankt  war,  ist  alsbald  bei  der  Ortspolizeibehörde  anzumelden,
  welche  den  Bezirkstierarzt  ungesäumt  in  Kenntnis  zu  setzen  hat.

Der  von  dem  Besitzer  eines  an  der  Seuche  verendeten  Pferdes  auf  Grund  des  Gesetzes,
  die  Gewährung  von  Entschädigung  für  an  Gehirn-Rückenmarksentzündung,  beziehentlich
  an  Gehirnentzündung  umgestandene  Pferde  usw.  betreffend,  vom  12.  Mai
1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  252)  zu  erhebende  Entschädigungsanspruch  ist  bei  der  Ortspolizeibehörde
  oder  beim  Bezirkstierarzte  unter  Vorlegung  eines  Zeugnisses  des  behandelnden
  Tierarztes  anzumelden.

Bei  denselben  Stellen  ist  der  Antrag  auf  Anordnung  der  Tötung  seuchenkranker  Pferde,
für  welche  Entschädigung  beansprucht  werden  soll,  anzubringen.  Die  bei  der  Ortspolizeibehörde
  angebrachten  Gesuche  sind  umgehend  an  den  Bezirkstierarzt  weiterzugeben.

In  allen  Fällen,  in  denen  Entschädigungsansprüche  erhoben  werden  sollen,  darf  ohne
Zustimmung  des  Bezirkstierarztes  weder  die  Tötung  noch  irgend  welche  Verwertung  eines
infolge  der  Seuche  getöteten  oder  verendeten  Pferdes  erfolgen.

15.  Die  Seuche  gilt  als  erloschen,  wenn  die  erkrankten  Pferde  als  geheilt  anzusehen

  sind,  verendeten  oder  getötet  wurden,  und  wenn  die  vorschriftsmäßige  Desinfektion
  (§  7)  erfolgt  ist.  Die  angeordneten  Maßregeln  erledigen  sich  damit.

4)  Straf=  und  Schlußbestimmungen.

16.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  sind,  soweit
nicht  allgemeine  Strafvorschriften  anzuwenden  sind,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  oder
mit  Haft  zu  ahnden.

Daneben  hat  die  Nichtbefolgung  oder  Ubertretung  der  angeordneten  Schutzmaßregeln
bei  der  Gehirn-Rückenmarksentzündung  und  der  Gehirnentzündung  der  Pferde  den  Wegfall
  des  Entschädigungsanspruchs  gemäß  §  5  Ziffer  2  des  in  §  14  angezogenen  Gesetzes
vom  12.  Mai  1900  zur  Folge.

+  17.  Vorstehende  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1905  in  Kraft.

Dresden,  am  15.  Dezember  1904.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.  Dietze.
77“
        <pb n="506" />
        —  472  —

Nr.  105.  Bekanntmachung,
die  Auflösung  des  Technischen  Prüfungsamtes  betreffend;
vom  14.  Dezember  1904.

Des  Technische  Prüfungsamt  wird,  wie  in  Absatz  2  der  Verordnung  vom  25.  Februar
1904  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  73  flg.),  die  Vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Prüfung
für  den  höheren  Staatsdienst  im  Baufache  betreffend,  bereits  bestimmt  ist,  am  3  1.  Dezember
  1904  aufgelöst.

Mit  der  Erledigung  der  Geschäfte,  die  dem  Technischen  Prüfungsamt  neben  der
Abnahme  der  Prüfungen  seither  obgelegen  haben,  ist  vom  1.  Januar  1905  an  das
Technische  Ober-Prüfungsamt  beauftragt  worden.

Dresden,  am  14.  Dezember  1904.
Finanzministerium.
Dr.  Rüger.

Naumann.

 

Nr.  106.  Verordnung,

die  Statistik  der  Todesursachen  betreffend;
vom  15.  Dezember  1904.

An  Stelle  der  der  Verordnung  vom  13.  Oktober  1871,  die  Statistik  der  Todesursachen
betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  240),  unter  C  beigegebenen  „Tabelle  der  Todesursachen“

tritt  vom  1.  Januar  1905  ab  das  nachstehend  abgedruckte,  im  Kaiserlichen  Gesundheitsamte
  festgestellte  „Ausführliche  Verzeichnis  von  Krankheiten  und  Todesursachen"“,  das  sich
die  Arzte  gemäß  §  9  der  nurerwähnten  Verordnung  bei  Bezeichnung  der  Todesursachen
zum  Anhalt  dienen  zu  lassen  haben.

Dresden,  den  15.  Dezember  1904.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Merz.
Kreher.
        <pb n="507" />
        —  473  —

Ausführliches  Verzeichnis

von

Krankheiten  und  Todesursachen.

I.  Entwickelungskrankheiten.

1.5)  Angeborene  Lebensschwäche,  Debilitas  et  Asphyxia  neonatorum  Atelectasis

  pulmonum  (Mangel  an  Atembewegung)  (im  1.  Lebensmonat).

2.“)  Bildungsfehler,  Mißgeburt,  Vitia  primae  formationis,  z.  B.  angeborener

Darmverschluß  (Atresia  ani),  Gehirnbruch,  Hasenscharte,  Wolssrachen,  Spina
bilida,  gespaltenes  Rückgrat,  Rückenmarkwassersucht,  andere  Spaltbildungen  usw.,
Doppelmißbildungen,  Teratome,  Steißgeschwulst  usw.  (ausschl.  241,  244)  (im
1.  Lebensmonat).

3.“)  Zellgewebeverhärtung  der  Neugeborenen,  Induratio  telae  cellulosae,

4.
5.
6.
7.*
8.
9.

10.

11.

Sklerema  neonatorum;  Bindegewebeverhärtung  (im  1.  Lebensmonat).
Nabelentzündung,  Omphalitis;  Nabelvereiterung,  Nabelbrand,  Nabeldiphtherie,
Nabelgefäßentzündung,  Nabelarterienentzündung.
Nabelblutungen,  Haemorrhagia  umbilicalis.
Zahnen,  Dentitio;  Zahndurchbruch,  Zahnkrampf,  Zahnfieber.

*)Altersschwäche,  Marasmus  senilis  (im  Alter  über  60  Jahren).

Schwangerschaft  ohne  weitere  Angabe.

Bauchschwangerschaft,  Graviditas  extrauterina;  abnorme  Schwangerschaft;
Schwangerschaft  am  unrechten  Ort,  ektopische  Schwangerschaft;  Tubenschwangerschaft.


Zufälle  der  Schwangerschaft,  Morbi  gravidarum:  Blutungen  in  der
Schwangerschaft;  Placenta  praevia,  unstillbares  Erbrechen.

Eklampsie  der  Schwangeren.

*)  Nach  Ablauf  des  1.  Lebensmonats  erfolgte  Todesfälle  sind  besonders  hervorzuheben.

*)  Nach  Ablauf  des  1.  Lebensmonats  erfolgte  Todesfälle  sind  unter  2,  und  zwar  unter  besonderer
Hervorhebung,  nur  dann  einzutragen,  wenn  ein  örtliches  Leiden  nicht  angegeben  ist,  sonst  unter  der  diesem
Leiden  entsprechenden  Ziffer,  z.  B.  bei  der  Angabe  „angeborener  Darmverschluß"“  unter  212.

*“.)  Im  Alter  bis  zu  60  Jahren  erfolgte  Todesfälle  sind  besonders  hervorzuheben.
        <pb n="508" />
        12.

—  474  —

Eklampsie  der  Gebärenden  und  Wöchnerinnen.

13.—  17.  Folgen  der  Entbindung  (mit  Ausnahme  von  Kindbettfieber):

18.
19.

20.
21.
22.

23.
24.
25.
26.

13.  Blutungen  während  der  Geburt  und  im  Wochenbett,  Metrorrhagia,
Haemorrhagia  puerperalis.
14.  Phlegmasia  alba  dolens,  Thrombosis  puerperalis,  Phlebitis
puerperalis;  Tetanus  puerperalis.
15.  Zurückbleiben,  Retention  der  Nachgeburt  usw.
16.  Gebärmutterdurchreibung.  Gebärmutterriß.  Ruptura  uteri.
17.  Erkrankung  der  Brüste.
Frühgeburt.
Fehlgeburt,  Abortus.

II.  Infektions-  und  parasitäre  Krankheiten.

Pocken,  Variola,  Variolois;  natürliche,  modifizierte,  blutige  Menschenblattern.
Windpocken,  Varicellae.
Scharlach:

a)  Scharlach,  Scarlatina.

b)  Scharlach--Nierenentzündung.

C)  Scharlach  -Bräune,  Scharlach-Diphtherie.

d)  Scharlach-Sepsis.

Masern,  Morbilli.

Röteln.

Frieseln.  Miliaria.  Febris  miliaris.

Fleckfieber,  Flecktyphus,  Typhus  exanthematicus,  Typhus  petechialis;
Ausschlagtyphus.

Diphtherie:

a))  Diphtherie,  diphtherische  Geschwüre;  diphtherische  Bräune;  brandige  Bräune;
brandige  Rachenentzündung;  brandige  Entzündung  der  Mundschleimhaut;
Diphtherie  des  Rachens,  der  Mandeln,  der  Nase,  der  Augen.  Krupp,
häutige  Bräune;  Angina  membranacea;  Lalyngitis  fibrinosa,  Kehlkopfbräune;
  Luftröhrenbräune.

b))  Diphtherie  der  Haut,  der  äußeren  Genitalien.

)  Diphtberische  Laryngostenose.

d)  Diphtherische  Lähmungen.

e.)  Diphtherie-Nierenentzündung.

f)  Diphtherie-Sepsis.
        <pb n="509" />
        28.
29.
30.
31.

32.
33.

34.
35.
36.
37.
38.

39.

—  476  —

Keuchhusten,  Stickhusten,  Tussis  convulsiva,  Pertussis.

Fibrinöse  oder  genuine  (lobäre,  kruppöse)  Lungenentzündung  (Pneumonie).
Grippe,  Influenza.

Tuberkulose:

à)  Lungenschwindsucht,  Phthisis  pulmonum;  Schwindsucht;  Tuberkulose
[Lungenabzehrung;  hektisches  Fieber,  Zehrfieber);  galoppierende  Schwindsucht,
  tuberkulöse  Hämopto,  Lungenblutsturz.

b)  Halsschwindsucht,  Kehlkopf-,  Luftröhrenschwindsucht,  Phthisis  layngea.

c)  Drüsentuberkulose,  tuberkulöse  Drüsenleiden  [Drüsenkrankheit;  Drüsenanschwellung,
  Drüsenverhärtung,  Drüsenfieber);  Skrofeln,  Skrofulosis.

d)  Hauttuberkulose;  Lupus;  fressende  Flechte.

e))  Knochen-,  Gelenktuberkulose,  kalter  Abszeßb,  Tumor  albus;  Fungus  genuum.

f)  Tuberkulöse  Hirnhautentzündung,  Meningitis  (Arachnitis)  tuberculosa
s.  grahulosa;  akuter  Hydrocephalus.

8)  Solitärer  Gehirntuberkel.

h)  Unterleibsschwindsucht,  Phthisis  intestinalis;  Darmschwindsucht;  tuberkulöse
Darmgeschwüre;  Darmtuberkeln;  tuberkulöse  Bauchfellentzündung.  Gekrösschwindsucht,
  Phthisis  mesenterica;  (Tabes  mesaraica).

i1)  Nierentuberkulose;  Nephrophthisis.

k)  Blasentuberkulose.

1)  Tuberkulose  der  männlichen  Geschlechtsorgane.

m)  Tuberkulose  der  weiblichen  Geschlechtsorgane.

Mn)  Miliartuberkulose.

0)  Allgemeine  Tuberkulose.

Lepra;  Aussatz.

Mumps,  Parotitis  epidemica  s.  maligna;  Ziegenpeter;  epidemische,  bösartige
Ohrspeicheldrüsenentzündung;  Wochentölpel.

Typhus,  Abdominaltyphus,  Typhus  abdominalis,  Typhoidfieber;  Unterleibstyphus;
  Nervenfieber,  typhöses  Fieber,  (gastrisches  Fieber,  Febris  gastrical.

Paratyphus.

Weilsche  Krankheit.

Rückfallfieber,  Febris  recurrens,  Rückalltyphus.
Genickstarre,  übertragbare,  epidemische  Hirnhautentzündung.  Meningitis  (Arachnitis)
  cerebrospinalis  epidemica.  Genickkrampf.  Halsstarre.

Rose,  Erysipelas;  Wander-,  Blatter-,  Haut-,  Kopfrose;  Rotlauf,  Blasenrotlauf,
phlegmonöfes,  brandiges  Erysipel;  Lymphangitis  erysipelatosa.
        <pb n="510" />
        40.

41.

42.

43.

44.
45.
46.
47.

48.
49.

50.
51.

52.
53.
54.

476  —

Starrkrampf:

a)  Tetanus  und  Trismus;  Kinnbackenkrampf,  Mundklemme;  Wundstarrkrampf,
Tetanus  und  Trismus  traumaticus;
b)  Tetanus  neonatorum.

Blutvergiftung,  Wundfieber,  Eitervergiftung,  Eiterfieber,  Pyaemia,  Septhämie,
Septicämie;  Fleischvergiftung,  bazilläre  (Fleischgift  s.  92  a;  Scharlach-Sepsis
s.  22  d,  Diphtherie-Sepsis  s.  2  77).

Kindbettfieber,  Febris  puerperalis,  Wochenbettfieber;  Pyämie  im  Wochenbett,
Endometritis  puerperalis;  Entbindungsfieber,  einschließlich  Unterleibsentzündung
während  und  nach  der  Geburt,  Peritonitis  puerperalis,  Pelviperitonitis
puerperalis.

Akuter  Gelenkrheumatismus,  Rheumatismus  articulorum  acutus;  Polyarthritis
  acuta.

Pest.

Asiatische  Cholera,  Cholera  asiatica  s.  epidemica.

Cholera  nostras,  einheimischer  Brechdurchfall  (Brechdurchfall  s.  20  5  d.

Ruhr,  übertragbare,  Dysenteria,  rote,  weiße,  epidemische,  endemische  Ruhr;  Darmdiphtherie.


Wechselfieber,  kaltes  Fieber,  Febris  intermittens;  Malaria.

Gonorrhöe:

a)  Gonorrhöe,  Tripper,  Blennorrhöe.
Tripper-Folgekrankheiten:
b)  Gelenkrheumatismus.
c)  Sonstige  Folgekrankheiten  (gonorrhoische  Endokarditis,  Epididymitis,  Salpingitis
  usw.).
Weicher  Schanker,  Bubo.

Spohhilis,  Lues:

a)  Primäre  Syphilis  (harter  Schanker).
b)  Sekundäre  Syphilis  (Roseola,  Papulae  madidantes,  breite  Kondylome,
syphilitische  Halsaffektionen).
C)  Tertiäre  Syphilis  (Gummata,  Hautausschläge,  Syphilide  usw.).  Gehirnsyphilis,
  Knochenaffektionen,  syphilitische  Exostosen,  Tophi.
d)  Kongenitale  (Hereditäre)  Syphilis.
e)  Syphilis  ohne  Bezeichnung  der  Grade.
Milzbrand,  Pustula  maligna,  Anthrax  contagiosus,  Milzbrandkarbuntel
Rotzkrankheit,  Malleus  humidus.
Hundswut,  Hydrophobia.
        <pb n="511" />
        —  477  —

55.  Maul--  und  Klauenseuche,  Aphthae  epizooticae.
56.  Blasenwürmer,  Cystica:  Cysticerkus  (Finnen),  Echinokokkus.
Insbesondere:
a)  Blasenwürmer  des  Gehirns.
b)  Blasenwürmer  der  Leber,  des  Auges.

57.  Cestoden:  Bandwurm.  Taenia  (mediocanellata,  solium).  Bothriocephalus
lalus.

58.  Trichinenkrankheit,,  Trichinosis.

59.  Ankylostoma  duodenale.

60.  Fadenwurm:;  OCXyuris  vermicularis;  Ascaris  lumbricoides,  Spulwurm;
  Strongylus  duodenalis;  Anguillula  intestinalis  (stercoralis);
  Trichocephalus  dispar.

61.  Sonstige  Würmer.  Helminthiasis.

62.—66.  Fadenpilzkrankheiten:

62.  Schwämmchen,  Aphthae  (Aphthae  epizooticae  s.  55);  Soor,
Stomatitis  aphthosa  s.  mycoticqa.

63.  Farus.“)

64.  Pithriasis.“)

65.  Herpes  tonsurans.

66.  Aspergillus  und  andere.

67.  Strahlenpilzkrankheit,  Aktinomykosis.

–

III.  Sonstige  allgemeine  Krankheiten.

68.  Blutarmut,  Anämie;  Bleichsucht,  Chlorosis.

69.  Anaemia  perniciosa.

70.  Weißblütigkeit,  Leukämie.

71.  Pseudoleukämie,  Hovdgkinsche  Krankheit;  Anaemia  splenica,  Bantische
Krankheit.

72.  Lymphom.

73.  Skorbut,  Scharbock.

74.  Barlowsche  Krankheit.

75.  Blutfleckenkrankheit,  Werlhofsche  Krankheit;  burpura  (haemorrhagica).

76.  Hämoglobinurie,  Schwarzwasserfieber.

77.  Bluuterkrankheit,  Hämoyhillie.

*!)  Sonstige  parasitäre  Hautleiden,  wie  Krätze,  Läuse,  Kopfläuse,  Filzläuse,  s.  F.  Krankheiten  der
äußeren  Bedeckungen.

1904.  78
        <pb n="512" />
        —  478  —

78.  Englische  Krankheit,  Rachitis;  weicher  Hinterkopf,  Kraniotabes.
79.  Osteomalacia,  Knochenerweichung.
80.  Zuckerkrankheit,  Diabetes  mellitus,  Melliturie,  Zuckerruhr,  Harnruhr,  diabetischer
  Brand  [Diabetes!].
8  1.  Diabetes  insipidus;  zuckerlose  Harnruhr.
82.  Gicht,  Arthritis  urica.
83.  Bronzekrankheit,  Addisonsche  Krankheit.
84.  Fettsucht,  Polvsarcia.
85.  Akromegalie.
86.  Riesenwuchs.
87.  a)  Myxödem.
b)  KacheXia  strumipriva,  Kachexia  thyreopriva.
a)  Brandgeschwür,  Ulcus  gangraenosum;  kalter  Brand.
b)  Druckbrand,  Dekubitus,  brandiges  Durchliegen.
Zc)  Wasserkrebs,  Noma,  Cancer  aquaticus.
89.  a)  Erschöpfung,  Entkräftung,  Inanitio.
b)  )  Hungertod.
90.  Hitzschlag,  Sonnenstich  (Insolation).
91.  Alkoholvergiftung:

a)  Akute  Alkoholvergiftung.

b)  Chronische  Alkoholvergistung;  Trunksucht.

)  Delirium  tremens;  Säuferwahnsinn.

92.5  Organische  Gifte  (das  Gift  ist  anzugeben!):

a)  Fleischgift,  Wurstgift,  Muschelgift,  Fischgift,  Käsegift  usw.

b)  Schlangenbiß,  Insektenstich.

J)  Pilze,  Schwämme;  Tollkirsche;  Mutterkorn  (Ergotismus;  Kriebelkrankheit);
Stechapfel;  Schierling;  Nikotin;  Morphium;  Strychnin;  Ather;  Chloroform;
  Lachgas;  Koffein,  Atropin;  Cocaln,  Nitrobenzol,  Anilin,  Karbolsäure,
  Oxalsäure,  Cyankali,  Blausäure,  Jodoform  usw.

93.5)  Anorganische  Gifte  (das  Gift  ist  anzugeben!:  6

a)  Akute  Vergiftung:  Brechweinstein,  Säuren  (Vitriol),  Atzlauge  (Ammoniak),
Arsenik,  Quecksilber,  Sublimat,  Phosphor,  Bleiessig,  Bleizucker  usw.

b)  Chronische  Vergiftung:  Bleipräparate,  Brom,  Chlor,  Jod,  Phosphor,  Quecksilber,
  Arsenik  usw.

88.

 

)  Einschlägige  Fälle  von  Verunglückungen,  Selbstmorden  oder  Selbstmordversuchen,  Mord  und  Tot—
schlag  sind  als  solche  zu  unterscheiden.
        <pb n="513" />
        —  479  —

94.*)  Vergiftungen  ohne  nähere  Angabe.

95.5)  Giftige  Gase:  Kohlendunst,  Kohlenoxyd,  Rauchvergiftung;  Leuchtgas;  Schwefelwasserstoffgas,
  Kloakengase,  Grubengase  usw.

Anhang.

Ueubildungen  und  Geschwülste.
(Sitz  ist  anzugeben!  Lymphome  bei  72.)

A.  Bösartige  Neubildungen.
96.  Krebs,  Karzinom  (Kankroid):
a)  der  äußeren  Bedeckungen  (Haut  mit  Schweißdrüsen  und  Talgdrüsen,  Unterhautzellgewebe);
  Ulcus  rodens;
b)  der  Verdauungsorgane  (Magen,  Speiseröhre,  Gallenblase  usw.);
F0)  der  Atmungsorgane  (Lunge,  Kehlkopf,  Luftröhre  usw.);
2)  des  Harnapparats  (Niere,  Blase  usw.);
e)  der  Geschlechtsorgane;
f)  sonstige  Karzinome;  allgemeine  Karzinose.
97.  Sarkom.

98.  Andere  bösartige  Neubildungen  (wie  Melanom,  Endotheliom,  Skirrhus,
Myelom,  Epulis,  Hypernephrom,  Mischgeschwülste,  Kystoma  papillare,
malignes  Adenomyom,  Chorionepitheliom,  Blasenmole,  Deciduom,  Gliosarkom).

B.  Gutartige  Neubildungen.

99.  a)  Fibrom,  Lipom,  Angiom,  Myxom,  Atherom  (Grützbeutel),  Adenom,
Warze  (Verraca),  Molluscum  contagiosum;  Chondrom,  Enchondrom,
  Osteom,  Exostose;  Myom:;  Kystom;  Adenomyom,  Neurom,
Gangliom,  Psammom,  Gliom  usw.;  (Lymphome  f.  72).

b)  Polypen.
100.  [Geschwülste,  Tumoren  ohne  Bezeichnung  der  Artl.

Einschlägige  Fälle  von  Verunglückungen,  Selbstmorden  oder  Selbstmordversuchen,  Mord  und  Totschlag
  sind  als  solche  zu  unterscheiden.

78“
        <pb n="514" />
        —  480  —

IV.  örtliche  Krankheiten.

A.  Krankheiten  des  Nervensystems.

101.  Hirnhautentzündung,  Meningitis;  Entzündung  der  harten  Hirnhaut,  Pachy—

meningitis;  Entzündung  der  weichen  Hirnhaut,  Arachnitis.

Gehirnhöhlenwassersucht,  Hydrocephalus  internus  s.  chronicus;  Gehirn—

wassersucht;  Wasserkopf.

.a)  Gehirnentzündung,  akute  Encephalitis.

b)  Gehirneiterung,  Gehirnabszeß.

104.  Gehirnschlag,  Apoplexia  s.  Haemorrhagia  cerebri,  Apoplexia  sanguinea,
Schlaganfall,  Schlagfluß;  Gehirnblutung;  Bluterguß  in  die  Schädelhöhle,  Hemiplegie.


105.  Arteriosklerotische  und  andere  Erweichungsherde  des  Gehirns,  Gehirnlähmung,
  Paralysis  cerebri  (ausschl.  110).

106.  Kongestionen,  Blutandrang  nach  dem  Gehirn,  Gehirnödem.
107.  Gehirnanämie.
108.  [Gehirnleiden  ohne  nähere  Bezeichnung.]
109.—  113.  Geisteskrankheiten:
109.5)  Einfache  Seelenstörungen  (Manie,  Melancholie,  halluzinatorische,  paranoiische
  Psychose,  Verwirrtheitszustände,  Demenz).
110.  Progressive  Paralyse;  Gehirnschwund;  Gehirnerweichung  (ausschl.  105).
111.  Dementia  senilis.
112.  Epileptisches  und  hysterisches  Irrsein.
113.  a)  Iviotie,  Imbezillität.
b)  Kretinismus.
114.  Rückenmarkentzündung,  Myelitis.
115.  Rückenmarkhautentzündung,  Meningitis  spinalis.
116.  [Kompressionsmyelitis,  Druckschwund  des  Rückenmarks  durch  Geschwülste,
Fraktur.]
117.  Rückenmarksschwindsucht,  Tabes  dorsalis,  Rückenmarksdarre.
118.  Friedreichsche  Krankheit.
119.  Rückenmarklähmung,  Paralysis  spinalis,  Syringomyelie,  Rückenmarkerweichung;
  Paraplegie  ohne  nähere  Bezeichnung.
120.  Kinderlähmung  (essentielle).

102.

10

S

*)  Unter  109  sind  auch  Todesfälle  an  Geisteskrankheit  ohne  nähere  Angabe  einzutragen.
        <pb n="515" />
        121.
122.

123.

124.
125.
126.
127.
128.
129.
130.
131.
132.
133.

134.
135.
136.
137.
138.
139.

140.
141.
142.
143.
144.
145.
146.

147.
148.
149.

—  481  —

Rückenmarkleiden  ohne  nähere  Angabe.

Progressive  Muskelatrophie  (spinale,  neurale  und  myopathische).  Duchennesche
Krankheit.

Apoplexia  spinalis.

Multiple  Rückenmarksklerose.

Paralysis  agitans,  Schüttellähmung.

Multiple  Neuritis.

Neuralgie  (Ischias  usw.).

Lähmungen  der  peripheren  Nerven.

Raynaudsche  Krankheit;  symmetrische  Gangrän.

Migräne,  Hemikranie.

Fallsucht,  Epilepsie  (ausschl.  1  12).

Veitstanz,  Chorea.

Tetanie,  Eklampsie  und  ähnliche  Krämpfe,  Spasmi  et  Convulsiones  (ausschl.
6,  11,  12,  40,  112,  131,  132,  135,  151,  156,  179,  199,  205b,
227,  237).

Neurasthenie.

HOysterie  (ausschl.  112).

Traumatische  Neurosen.

Beschäftigungsneurosen  (z.  B.  Schreibkrampf).

Nervenkrankheit  ohne  nähere  Angabe.)

Basedowsche  Krankheit.

B.  Krankheiten  der  Atmungsorgane.
(Ausschl.  27  bis  30,  31  a,  31b,  96  bis  100.)

Nasenkatarrh,  Rhinitis.

Ozäna,  Stinknase.

Rhinosklerom,  Sklerom  der  Nase.

Epistaxis,  Nasenbluten.

Erkrankungen  der  Nasen-,  Rachenmandeln,  Schwellung,  Wucherung.

Erkrankungen  der  knöchernen  Nase.

Erkrankungen  der  Nasen-Nebenhöhlen  (Stirnhöhle,  Kieferhöhle,  Keilbeinhöhle
  usw.).

Schnupfenfieber,  Heufieber.

Nasenleiden  ohne  nähere  Angabe.

Kehlkopfentzündung,  Laryngitis  simplex;  Pseudokrupp.
        <pb n="516" />
        150.
151.
152.
153.
154.

155.

156.

157.

158.
159.
160.
161.
162.

163.
164.
165.

166.

167.
168.—

169.
170.
171.
172.

—  482  —

[Oedema  glottidis.]

Stimmritzenkrampf,  Glottiskrampf,  Laryngospasmus.

[Kehlkopfverengung,  Luftröhrenverengerung.)

Luftröhrenkatarrh;  Entzündung  der  Luftröhre.  Tracheitis.

Akute  Bronchitis,  Kapillar-Bronchitis;  Bronchiolitis;  (Katarrhalfieberl.  Bronchialkatarrh
  ohne  nähere  Angabe  bei  jugendlichen  Personen.

Chronischer  Bronchialkatarrh,  Bronchitis  chronica;  Chronischer  Katarrhs;
Peribronchitis;  [Luftröhrenverschleimung];  Luftröhrenerweiterung,  Bronchiektasie;
putride,  fibrinöse  Bronchitis  (nichtdiphtherische);  Bronchialkatarrh  ohne  nähere  Angabe
  bei  älteren  Personen.

Lungenemphysem,  Emphysema  pulmonum;  Lungenerweiterung  [Lungenblähung,
  Lungenkrampf,  Brustkrampf,  Asthma)j.

Katarrhalische  (lobuläre)  Lungenentzündung  (Pneumonie),  Bronchopneumonie.


Hypostatische  Lungenentzündung  (Pneumonie).

[Lungenentzündung  (Pneumonie)  ohne  nähere  Angabe.)

Staubkrankheiten,  Pneumonokoniosen,  Anthrakose,  Siderose  usw.

[Lungenkrankheit,  Lungenleiden  ohne  nähere  Bezeichnung,  Lungenkatarrh.)

Lungenblutsturz,  Hämoptoê;  Bluthusten,  Blutsturz,  Lungenblutung,  Lungeninfarkt
  (ausschl.  31  a).

Lungenabszeß.

Lungenbrand,  Gangraena  pulmonum.

[Lungenlähmung,  Paralysis  pulmonum;  Lungenödem,  Oedema  pulmonum;
Lungenschlag,  Apoplexia  pulmonum.]

Brustf  ellentzündung,  Rippenfellentzündung,  Pleuritis:

a)  Seröse  Brustfellentzündung;  Brustwassersucht,  Hydrothoraxl.
b))  Eitrige  Brustfellentzündung;  Eiterbrust,  Empyem,  Brustfistel.
C)  Brustfellentzündung  ohne  nähere  Angabe.
[Luftaustritt  in  die  Brustfellhöhle,  Pneumothorax.)
[Bluterguß  in  die  Brustfellhöhle,  Hämothorax.]

C.  Krankheiten  der  Kreislaufsorgane.

Endokarditis,  Herzklappenentzündung.
Herzbeutelentzündung,  Perikarditis.
[Herzbeutelwassersucht,  Hydroperikardium.)

Herzvergrößerung,  Herzhypertrophie;  Herzerweiterung.
        <pb n="517" />
        173.
174.

175.
176.
177.
178.
179.
180.
181.

182

183.
184.

185.
186.
187.
188.

189.
190.

191.

192.

193.

194.

—  483  —

Herzklappenfehler.
Angeborener  Herzfehler,  angeborene  Blausucht,  Cyanosis  (nach  dem  1.  Lebens—
monat).

Herzmuskelentartung  (Herzmuskelentzündung),  Myokarditis.
Herzverfettung,  Fettherz.

[Zerreißung  des  Herzens.]

[Herzschlag,  Apoplexia  cordis;  Herzschwäche,  Herzlähmung.]
Herzkrampf;  Angina  pectoris.

Herzneurosen,  Herzklopfen,  Palpitationen,  Tachykardie.
[Herzleiden  ohne  nähere  Angabe,  Herzasthma.

pa)  Aneurysma,  Schlagadererweiterung;  Aortenerweiterung;  Pulsadergeschwulst.
b)  (Schlagaderriß,  Bersten  eines  Blutgefäßes.)

Arterienverstopfung,  Embolia.

Arterienverkalkung;  Arteriosklerose,  Arterienverhärtung;  Gefäßverkalkung,  Athero-=matose
  der  Arterien  (arteriosklerotische  Erweichungsherde  des  Gehirns  f.  105).

Brand  der  Alten,  Gangraena  senilis,  arteriosklerotischer  Brand.

Aderbruch;  Krampfaderbruch,  Varikocele;  Krampfadern,  Varix,  Krampfaderblutung.

Venenentzündung,  Phlebitis,  Periphlebitis.

Blutgefäßverstopfung;  Venenverstopfung,  Thrombosis;  Sinusthrombose.

Hämorrhoidalknoten,  Hämorrhoidalblutungen.

Drüsenentzündung,  Lymphdrüsenentzündung,  Adenitis,  Lymphadenitis,  Drüsenvereiterung,
  Lymphdrüsenvereiterung,  Lymphdrüsenabszeß.

D.  Krankheiten  der  Verdauungsorgane.
(Ausschl.  3  1  h,  96  bis  100.)

Mundentzündung,  Stomatitis;  Mundfäule;  Stomatitis  ulcerosa  (aphthosa
s.  62);  Stomakake;  Ranula,  Fröschleingeschwulst;  Staphylitis,  Entzündung  der
Uvula,  des  Zäpfchens.

Zahnkrankheiten:  Zahnkaries,  Entzündung  der  Zähne;  Gingivitis,  Wurzelhautentzündung,
  Pulpitis,  Zahngeschwür,  Parulis,  Zahnfistel.

Erkrankungen  der  Zunge:  Glossitis;  Leukom  der  Zunge,  Leukoplakie  der  Zunge;
phlegmonöse  Glossitis;  Zungenblutung.

Halsentzündung:  Pharyngitis,  Rachenkatarrh;  Tonsillitis,  Mandelentzündung;
Angina;  Halsabszeß;  Mandelabszeß.  Retropharyngealabszeß;  Phlegmone  colli
profunda  (Angina  Ludovici).
        <pb n="518" />
        195.

196.

197.
198.
199.
200.

20  1.
202.
203.
204.—
205.

206.
207.
208.
209.
210.
211.
212.

213.

214.
215.
216.
217.
218.

—  484  —

Krankheiten  der  Speicheldrüsen  (Parotis,  Glandula  sublingualis);  Parotitis
(Mumps  s.  33),  Ohrspeicheldrüsenentzündung;  Ohrspeicheldrüsenvereiterung;
Speichelfistel.

Krankheiten  der  Speiseröhre:  Speiseröhrenentzündung;  [Speiseröhrenver—
engerung],  Speiseröhrenerweiterung  (auch  Divertikel).

Kropf,  Struma.

Magenkatarrh,  Magenleiden,  Dyspepsie,  Magenentzündung,  Gastritis.

Magenkrampf;  (Magenschmerzenl.

Magengeschwür,  Ulcus  ventriculi;  Magenerweichung  und  -Zerreißung,  Magendurchbohrung,
  Magenperforation.  [Magenblutung,  Blutbrechen,  Hämatemesis.)

Magenfistel.

[Magenverengerung,  Stenosis  pylori,  Sanduhrmagen.

Magenverhärtung.]

Magenerweiterung.

a)  Darmkatarrh,  Darmentzündung,  Enteritis;  Magendarmkatarrh,  Gastroenteritis.
b)  Darmkrampf,  Spasmus  intestinorum;  Darmkolik,  Kolik;  Meteorismus,

Tympanie,  Blähsucht.

Zc)  Durchfall,  Diarrhoea,  Sommerdurchfall.  Kinderdurchfall,  Diarrhoea  infantum;

Zahnruhr,  Zahndurchfall;  Verdauungsschwäche  der  Neugeborenen.

d)  Brechdurchfall  (ausschl.  46).

Abzehrung  der  Kinder,  Atrophie  der  Kinder.

Darmträgheit,  Verstopfung  (Obstipatio).

Ulcus  duodenale.

Darmgeschwüre  ohne  nähere  Angabe.

Darmblutung,  Haemorrhagia  intestinorum;  Meläna.

Blinddarmentzündung,  Perityphlitis  (Appendicitis).

Darmuverschluß,  Ileus;  Darmverengerung;  Darmerweiterung;  Darmverschiebung;
innere  Einklemmung.  Incarceratio  interna;  Darmeinschiebung,  Intussusceptio;
Darmachsendrehung;  Darmverschlingung,  Volvulus;  Darmverschließung,  Enterostenosis;
  Koterbrechen,  Miserere.

[Darmzerreißung;  Ruptura  intestinorum;  Darmdurchbohrung,  Perkoratio
intestini.)

Mastdarmentzündung,  Proktitis,  Periproktitis.

Mastdarmvorfall,  Prolapsus  recti.

Mastdarmifistel;  Mastdarmfissur.

Mastdarmverengerung.

Darmffistel;  widernatürlicher  After,  Anus  praeternaturalis.
        <pb n="519" />
        219.

220.

221.
222.
223.
224.

—  485  —

Brüche,  Unterleibsbrüche,  Herniae,  Bauchbruch,  Nabelbruch,  Leistenbruch,  Hernia
inguinalis,  Schenkelbruch,  Hernia  cruralis,  Hernia  obturatoria,  Nettbruch  usw.:
a)  eingeklemmte;
b)  nicht  eingeklemmte;
C)  ohne  nähere  Angabe.
Bauchfellentzündung,  Unterleibsentzündung.  Peritonitis,  Unterleibsabszeß;
Bauchhöhlenabszeß.
Leberentzündung,  Hepatitis;  Leberabszeß;  Leberverschwärung.
Pylephlebitis  und  Pfortaderthrombose.
Akute  Leberatrophie.
Lebercirrhose,  chronische  Leberatrophie,  Atrophia  hepatis  chronica;  Leberschrumpfung.


225.  a)  Gelbsucht,  Ikterus;  Gallenfieber;  Choledochus-Verschluß  ohne  nähere  Angabe  der

Ursache.

b)  Gelbsucht  der  Neugeborenen.

226.
227.
228.
229.

230.

231.
232.
233.
234.
235.
236.
237.

238.
1904.

Leberleiden  ohne  nähere  Bezeichnung.
Gallensteine,  Cholelithiasis;  Gallensteinkolik;  Cholecystitis  acuta.
Erkrankungen  des  Pankreas  (Bauchspeicheldrüse).

Milzkrankheiten:  Milzvergrößerung,  Milzverhärtung,  Milzanschwellung,  Tumor
lienis,  Milzentzündung,  Splenitis,  Milzinfarkt.

E.  Krankheiten  der  Harn=  und  Geschlechtsorgane.
(Ausschl.  8  bis  19,  31  bis  m,  42,  49  bis  51,  96  bis  100.)

Nierenentzündung,  Nephritis;  Brightsche  Krankheit;  Nierenschrumpfung;  Nierenatrophie;
  Granularatrophie.

Pyelitis,  Pyelonephritis,  Nierenbeckenentzündung.

Hydronephrose.

Nierenvereiterung,  Nephritis  purulenta.

Steinkrankheit,  Lithiasis;  Nierensteine;  Harnleitersteine;  Blasensteine.

Wanderniere,  Ren  mobilis.

Urämie  Harnvergiftungl.

Blasenkatarrh:  Blasenvereiterung;  Cystitis;  Blasenbrand;  Blasenkrampf;  Urinverhaltung,

  Incontinentia  urinae,  Harnträufeln;  Blasenleiden  ohne  nähere
Angabe.

Harnröhrenentzündung,  Urethritis.
79
        <pb n="520" />
        239.

240.
241.
242.
243.
244.
245.
246.
247.
248.

249.

250.
251.
252.
253.
254.
255.

256.
257.
258.

259.

260.
261.

262.
263.

—  486  —1

Sonstige  Krankheiten  der  Harnwege  beim  männlichen  Geschlecht:
a)  Harninfiltration.
b)  Harnröhrenverengerung;  Harnröhrenabszeß,  Harnröhrenfistel.

Phimose,  Paraphimose,  Balanitis,  Eicheltripper  (nicht  gonorrhoisch).

Epispadie,  Hypospadie.

Pollutionen,  Spermatorrhöe.

Hodenentzündung,  Orchitis;  Hodenabszeß,  Hodenvereiterung.

Kryptorchismus.

Hydrocele,  Wasserbruch.

Nebenhodenentzündung  (nicht  gonorrhoisch),  Epididymitis.

Erkrankungen  der  Prostata,  Entzündung,  Vereiterung,  Vergrößerung.

Krankheiten  der  Vulva:  Vulvitis;  Pruritus;  Entzündung  der  Bartholinischen
(Duverneyschen)  Drüsen.

Krankheiten  der  Scheide:  Vaginitis,  Kolpitis;  Fluor  albus;  Vaginismus;
Atresie  der  Vagina  und  Vulva.

Scheidenfistel,  Blasenscheidenfistel,  Mastdarmscheidenfistel.

Vorfall  der  Scheide.

Dysmenorrhöe;  Amenorrhöe;  Menses  nimii.

Parametritis.

Beschwerden  der  Wechseljahre,  des  Klimakterium.

Gebärmutterentzündung  und  sonstige  Gebärmutterleiden  außerhalb  der  Geburt
und  des  Wochenbettes:  Metritis  non  puerperalis;  Gebärmuttervereiterung;
[Gebärmutterleidenl.

Gebärmutterblutung  außerhalb  der  Geburt  und  des  Wochenbettes;  Metrorrhagia
non  puerperalis.

Lageveränderung  der  Gebärmutter.

Eierstockentziindung,  Oophoritis.

Tubenentzündung,  Eileiterentzündung,  Salpingitis  (nicht  gonorrhoisch),  Tubenabszeß.


Eierstockwassersucht,  Hydrops  ovarii.

Erkrankungen  der  Brüste,  Schrunden,  Rhagaden  der  Brustwarzen,  Brustdrüsenentzündung
  und  -Vereiterung,  Mastitis  und  Mastitis  apostematosa  (auch
ausschl.  17).

F.  Krankheiten  der  äußeren  Bedeckungen.

Krätze,  Skabies,  Räude.
Ekzem,  nässende  Flechte  (ausschl.  295).
        <pb n="521" />
        —  487  —

264.  Psoriasis.

265.  Urticaria.

266.  Miliaria,  Schweiffriesel.

267.  Pemphigus,  Blasenausschlag.

268.  Gürrtelrose,  Herpes  zoster.

269.  Grind,  Seborrhöe.

270.  Haarschwund,  Alopecia.

271.  Ichthyosis.

272.  Muttermal,  Nävus.  Blutschwamm,  Naevus  vasculosus.

273.  Sonstige  Hautausschläge,  Dermatitis,  Erythem,  Prurigo,  Pruritus  (ausschl.
248),  Lichen,  Impetigo,  Akne  (Finnen),  Herpes,  Hühneraugen,  Hyperhidrosis  usw.

274.  Furunkulosis,  Blutgeschwür,  Karbunkel  (ausschl.  52).

2  75.  a)  Zellgewebsentzündung:  Phlegmone,  Abszeß,  Geschwür,  Zellgewebsvereiterung,
Eitergeschwulst;  Lumphgefäßentzündung,  Lymphangitis,  Zellhautentzündung  (ausschl.
39,  41,  194).

b)  Panaritium,  Akelei,  infektiöses  Fingergeschwür.

276.  Eingewachsener  Nagel,  Entzündung  des  Nagelbettes.

277.  Läuse,  Phthiriasis.  Kopfläuse,  Kleiderläuse,  Filzlänse.  (Sonstige  Parasiten  der
Haut  s.  63  bis  65.)

278.  Zellgewebeverhärtung  bei  Erwachsenen,  Sklerema  adultorum;  Sklerodermia.


279.  Fußgeschwür,  Uleus  cruris.
280.  Elephantiasis.

G.  Krankheiten  der  Bewegungsorgane.

281.  Muskelentzündung,  Myositis,  Psoitis.

282.  Muskelrheumatismus;  Lumbago;  Hüftweh;  Hexenschuß;  [Reißen;  Kreuzschmerzen;
  Rheumatismus  ohne  nähere  Bezeichnungl.

283.  Muskelentartung,  Muskelatrophie;  Muskelhypertrophie  (ausschl.  122).

284.  a)  Sehnenscheidenentzündung,  Tendovaginitis,  Tendosynovitis.  Überbein.  Ganglion,
  Hygroma;  Bursitis  praepatellaris.

b)  Dupuytrensche  Krankheit,  Handsehnenschrumpfung,  Sehnenkontraktur.
Zc)  Sehnenverkürzung,  Tortikollis  usw.

285.  [Knochenverletzung.  Knochenbrüche,  Knocheneinknickungen,  falsches  Gelenk,  Peudarthrose!
  (sofern  durch  äußere  Einwirkung  s.  318).

*

79°
        <pb n="522" />
        290.
291.
292.

293.
294.—

297.

298.
299.

300.

301.
302.

—  488  —

Knochenentzündung,  Ostitis,  Periostitis  (Knochenhautentzündung),  Osteomyelitis
(Knochenmarkentzündung),  Osteompelitis  infectiosa  acuta,  Knocheneiterung,
Knochenfraß,  Karies,  Knochenbrand,  Nekrosis,  Becken-,  Wirbel-,  Senkungs-Abszeß
(Tuberkulöser  Abszeß  f.  3  10e).

Exostose  (nicht  syphilitische).

Knorpelentzündung,  Chondritis,  Perichondritis.

Gelenkverletzung,  Gelenkverrenkung,  Luxation;  Bluterguß  in  die  Gelenke;
Gelenkversteifung,  Gelenkkontraktur,  Ankylose!  (sofern  durch  äußere  Einwirkung
s.  320).

Gelenkentzündung,  Gliedwasser,  Hydarthros;  Gelenkeiterung,  Pyarthros  (ausschl.
31e).

Chronischer  Gelenkrheumatismus.

Arthritis  deformans,  deformierende  Gelenkentzündung.

Verkrümmung  der  Wirbelsäule,  Kyphose,  Skoliose,  Lordose.

Plattfuß,  Klumpfuß,  Spitzfuß,  Genu  valgum,  Bäckerbein  usw.

H.  Krankheiten  des  Ohres.

Erkrankungen  des  äußeren  Ohres:  Entzündung  des  Ohrknorpels:  Perichon-—
dritis  auriculae),  Othämatom,  Ohrblutgeschwulst,  nässende  Flechte  (Ekzem)  der
Ohrmuschel  und  des  äußeren  Gehörgangs,  Entzündung  des  äußeren  Gehörgangs,
Otitis  externa,  Furunkel  im  Gehörgang,  Ceruminalpfropf.

Erkrankungen  des  Trommelfells  und  mittleren  Ohres:  Katarrh  der  Eustachi—
schen  Trompete,  Katarrh  der  Paukenhöhle,  Erkrankung  des  Trommelfells,  Myringitis,
  Entzündung  der  Paukenhöhle,  Otitis  media,  Otorrhoea,  Ohrenlaufen,
Entzündung,  Vereiterung  des  Warzenfortsatzes,  Cholesteatom,  Ohrenentzündung
ohne  nähere  Angabe,  Sklerose  der  Paukenschleimhaut.

Erkrankungen  des  inneren  Ohres:  Hyperämie;  Anämie;  Entzündung,  Otitis
interna,  Labyrinthblutung,  Menièresche  Krankheit.

Schwerhörigkeit.

Ohrenleiden  ohne  nähere  Angabe.

J.  Krankheiten  der  Augen.

Erkrankungen  der  Augenlider:  Blepharoadenitis;  Blepharitis:  Gerstenkorn
(Hordeolum).

Ektropion,  Entropion.

Blennorrhöe  der  Angen.
        <pb n="523" />
        303.

304.
305.

306.
307.
308.
309.

310.
311.

312.

313.

314.

315.
316.

—  489  —

Conjunctivitis  granulosa  s.  Trachoma;  Ophthalmia  militaris  s.  aegyptiaca.


Sonstige  Bindehautentzündung,  Konjunktivitis.

Erkrankungen  der  Lederhaut  und  der  Hornhaut:  Skleritis,  Episkleritis;
Hornhautentzündung,  Keratitis.  Eitrige  Keratitis;  Hornhautgeschwür;  Keralitis
interstitialis,  Hornhauttrübungen,  Leukom  und  Staphylom  der  Hornhaut.

Erkrankungen  der  Regenbogenhaut:  lritis  idiopathica,  rheumatica.

Erkrankungen  der  Linse:  Trübungen,  grauer  Star,  Katarakt.

Erkrankungen  des  Glaskörpers.

Erkrankungen  der  Gefäßhaut  (Aderhaut):  Chorioiditis,  Blutungen  in  die
Gefäßhaut.

Glaukom,  grüner  Star.

Erkrankungen  der  Netzhaut:  Netzhautablösung,  Amotio  s.  Sublatio  retinae;
Entzündung  der  Netzhaut,  Retinitis  usw.

Erkrankungen  des  Sehnerven:  Neuritis,  Sehnervatrophie,  Amaurose,  schwarzer
Star.

Refraktionsanomalien:  Hypermetropie  (Weitsichtigkeit),  Myopie  (Kurzsichtigkeit)),
Astigmatismus.

Lähmungen  der  Augenmuskeln,  der  Lider;  Schielen,  Strabismus,  Ptosis,
Lagophthalmus.

Erkrankungen  der  Tränenorgane,  Dakryochstitis  usw.

Augenleiden  ohne  nähere  Angabe.

K.  Verletzungen  und  anderweitige  äußere  Einwirkungen.

(Einschlägige  Fälle  von  Verunglückungen,  Selbstmorden  oder  Selbstmordversuchen,  Mord  und

317.
318.

Totschlag  sind  als  solche  zu  unterscheiden.)

Quetschungen  und  Zerreißungen.

Knochenbrüche:
a)  des  Schädels;
b)  des  Schulterblatts  und  Schlüsselbeins;
Z)  der  Wirbelsäule;
d)0  der  Rippen;
e)  des  Beckens;
f)  der  oberen  Gliedmaßen;
8)  der  unteren  Gliedmaßen;
h)  ohne  nähere  Angabe.
        <pb n="524" />
        319.
320.

322.
323.
324.
325.
326.
327.
328.
329.
330.
331.
332,.

333.
334.

335.

—  490  —

Verstauchungen.
Verrenkungen:
a)  an  den  oberen  Gliedmaßen;
b)  an  den  unteren  Gliedmaßen;
c)  sonstige  Verrenkungen.
Wunden:
à)  durch  Hieb,  Stich,  Schnitt;
b)  durch  Schuß;
c)  durch  Biß  (ausschl.  5  4,  92b);
d)  durch  sonstige  Ursachen.
Verbrennung  und  Verbrühung,  Brandwunden.
Erfrieren.
Gehirnerschütterung.
Blitscchlag.
Elektrischer  Strom.
Ertrinken.
Erhängen.
Ersticken.
Hinrichtung.
Fremdkörper  mit  Bezeichnung  des  Organs.
[Verletzung  ohne  nähere  Angabe  der  Art  und  des  Sitzes:
a)  durch  Explosion;
b)  durch  Überfahren;
e)  durch  Maschinen;
d)  durch  Sturz,  Fall,  Schlag,  Wurf,  Stoß;
e)  durch  Erschütterung;
f)  auf  sonstige  Weise.

[Verblutung  ohne  nähere  Angabe.)

[Operationen  ohne  nähere  Angabe.)

V.  Anderweitige  Krankheiten  und  unbestimmte  Biagnosen.

Andere,  sowie  nicht  angegebene  und  unbekannte  Krankheiten.  (Besonders  aufzuführen
z.  B.  Beriberi,  Gelbfieber,  Wassersucht,  Unterleibsleiden  usw.)
        <pb n="525" />
        —  491  —

Erläuterungen.
Die  Krankheiten  und  Todesursachen  sind  in  Gruppen  nach  Maßgabe  des  durch  Bundesratsbeschluß

  vom  12.  Dezember  1901  festgestellten  Formulars  für  die  statistischen  Erhebungen  über  die
Heilanstalten  geordnet.

Die  in  eckigen  Klammern  beigefügten  Krankheitsbezeichnungen  beziehen  sich  auf  ungenauc

Diagnosen  oder  auf  Begleit=  und  Folgeerscheinungen  von  Krankheiten.

Allgemeine  Bemerkungen.

Wenn  mehrere  Krankheiten  als  Todesursachen  angegeben  sind,  so  ist  der  Todesfall  in  der  Regel

unter  derjenigen  Nummer  zu  zählen,  welche  das  wahrscheinliche  Grundleiden  bezeichnet.  Sind
z.  B.  Nierenentzündung  und  Herzklappenfehler  als  Todesursachen  angegeben,  so  ist  der  Todesfall
  unter  Nr.  173  zu  zählen.  Nur  wenn  in  solchem  Falle  das  Grundleiden  keine  eigentliche
Krankheit  ist,  soll  es  für  die  Statistik  nicht  berücksichtigt  werden;  so  sind  z.  B.  bei  „Altersschwäche
  mit  Bronchialkatarrh“  oder  bei  „Lebensschwäche  mit  Darmkatarrh“  die  Fälle  nicht
unter  7  und  1,  sondern  unter  155  und  205  a  zu  zählen.

Handelt  es  sich  um  zwei  von  einander  unabhängige  Krankheiten,  so  soll  der  Fall  bei  der

schwereren  gezählt  werden.

Wenn  eine  Infektionskrankheit  und  eine  nicht  übertragbare  Krankheit  als  Todesursachen  angegeben

  sind,  so  ist  in  der  Regel  die  Infektionskrankheit  zu  zählen;  wenn  z.  B.  Geisteskrankheit
  und  Typhus  angegeben  sind,  der  letztere.

Sind  akute  Krankheiten  neben  chronisch  verlaufenden  angegeben,  so  ist  der  Fall  bei  der  akuten

Krankheit  zu  zählen;  z.  B.  wenn  Magengeschwür  und  kruppöse  Lungenentzündung  angegeben
sind,  soll  der  Fall  nicht  unter  200,  sondern  unter  29  eingetragen  werden.

Sind  zwei  Infektionskrankheiten  als  Todesursachen  angegeben,  so  haben  die  unter  Nr.  20,  22,
23,  26—30,  34—42,  44,  45,  47,  52—54  und  58  genannten  den  Vorrang  vor  einem  etwa
gleichzeitig  genannten  anderen  Leiden,  wie  Tuberkulose,  Malaria  oder  einem  venerischen  Leiden,
d.  h.  der  Fall  wird  unter  der  erstgenannten  betreffenden  Krankheit  gezählt.

Gewaltsame  Todesursachen  gehen  den  anderen  in  der  Regel  vor.

.  Angaben  wie  Herzschwäche,  Herzschlag,  Lungenlähmung,  Lungenödem,  Koma  und  dergleichen

bleiben,  wenn  daneben  andere  Todesursachen  genannt  sind,  außer  Betracht.

Sind  bei  der  „Tuberkulose“  mehrere  Organe  einschließlich  der  Lungen  als  krank  bezeichnet,  so  ist

der  Todesfall  unter  31  a  zu  zählen.
        <pb n="526" />
        —  492  —

WBerichtigung.
In  §  4  der  Verordnung  vom  1.  Oktober  1904,  die  Einfuhr  von  Tieren  des  Pferdegeschlechts
aus  Osterreich=  Ungarn  nach  Sachsen  betreffend,  hat  es  in  Absatz  2  Zeile  2/3  (S.  415)  statt  „oder

von  der  Ortsbehörde  hierzu  besonders  ermächtigten  Tierarztes“  zu  lauten  „oder  von  der  Staatsbehörde
  hierzu  besonders  ermächtigten  Tierarztes“.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meindold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
