— – 1 — & 3,Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung in Verbindung mit denjenigen in §§ 1 bis 8 der Verordnung vom 9. August 1900 werden an den Leitern der Anstalten beziehentlich an den Leitern selbständiger Abteilungen von Kranken- häusern oder deren verantwortlichen Vertretern mit Geldstrafe bis zu 150 4 oder mit Haft bestraft. Dresden, den 2. Januar 1905. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Kreher. Nr. 6. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau einer neuen öffent- lichen Straße zwischen Niederschmiedeberg und Hirschleithe betreffend; vom 11. Januar 1905. Mu Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von §§ 1 und 2 des Enteignungs- gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) für den Bau einer neuen öffentlichen Straße zwischen Niederschmiedeberg und Hirschleithe in Gemäßheit der von dem Finanz- ministerium und der Amtshauptmannschaft Marienberg genehmigten Pläne an die Ge- meinden Boden und Mauersberg und zwar an eine jede derselben für ihren von der Anlage betroffenen Flurbezirk das Enteignungsrecht verliehen. Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist Gebrauch zu machen. Dresden, den 1 1. Jannar 1905. Gesamtministerium. v. Metzsch. Knüpfer.