Nr. 7. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli 1904, den Staatshaushalt betreffend; vom 18. Januar 1905. Zur Ausführung des Gesetzes, den Staatshaushalt berreffend, vom 1. Juli 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 286) wird auf Grund § 35 desselben folgendes verordnet: SI. Zu 81 (4). Die Bestimmung in § 1 (4) findet auch auf ein Dekrer Anwendung, mit welchem den Ständen ein Nachtrags-Etat vorgelegt wird. § 2. Zu §2 (1). Unter Jahresbeträgen im Sinne von § 2 (1) ist je die Hälfte der auf die Finanz- periode zu veranschlagenden Einnahme= oder Ausgabesummen zu verstehen, gleichviel ob die Veranschlagung sich auf die ganze Finanzperiode oder nur auf einen Teil derselben erstreckt. 83. Zu §2 (8). Wenn die Ausgaben im Staatshaushalts-Etat bei einzelnen Kapiteln in solche für bestimmt bezeichnete Zwecke und in allgemeine Ausgaben zerlegt werden, sind auch die letzteren in persönliche und sächliche Ausgaben zu trennen. Nur soweit dies in einzelnen Fällen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, ist der in § 2 13) geordnete Vermerk zu- lässig. § 4. Zu 88 2 (4) und 20. (1) Die Ausgabetitel dürfen nur dann in weitere Unterabreilungen zergliedert werden, wenn den letzteren selbständige Ausgabebewilligungen zugewiesen werden. (2) In den Staatshaushaltsrechnungen dürfen Einnahmen und Ausgaben in noch weitere Unterabteilungen, als sie der Staatshaushalts-Etat selbst vorsieht, nur mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums zerlegt werden. In den Rechenschaftsbericht sind solche weitere Unterabteilungen nicht zu übernehmen.