— 13 — Grundstückes oder die Bausumme oder beides von der empfangenden Verwaltung mit der Maßgabe zu ersetzen, daß, wenn der Kaufpreis für das neu zu erwerbende Grundstück oder die aufzuwendende Bausumme oder beides weniger als der Kaufwert des abgegebenen Grundstückes beträgt, nur der Betrag zu leisten ist, den die Verwaltung, die ein Grundstück abgegeben hat, zur Beschaffung des Ersatzes aufwenden muß. (4) Wenn Gebrauchsgegenstände und Dienststücke (Mobiliar und Inventar) von einer Verwaltung an eine andere Verwaltung überwiesen werden, hat ein Ausgleich zwischen den einzelnen Verwaltungen nur einzutreten, falls die Sachen durch die Überweisung Teile des Staatsgutes werden. (5) In der nach § 34 (1) Ziffer 1 dem Rechenschaftsberichte beizugebenden summarischen Übersicht sind Uberweisungen von Grundstücken, Gebrauchsgegenständen und Dienststücken (Mobiliar und Inventar) von einer Staatsverwaltung an eine andere, soweit nicht auf Grund von § 34 (2) Ausnahmen für die Staatseisenbahnverwaltung zugelassen sind, in der bisherigen Weise als Abgang oder Zuwachs nachzuweisen. 19. Zu §21 (2) und (s). (1) Wenn Kapitel oder Titel vorhanden sind, die sich zur Verschreibung von Einnahmen, von anderen persönlichen Ausgaben als Besoldungen und von sächlichen Ausgaben eignen, darf die Verschreibung auch dann nicht außeretatmäßig bewirkt werden, wenn die Einnahmen oder Ausgaben bei der Etataufstellung nicht mit zum Ansatze gekommen waren und wenn ihre Einstellung zu Kapitel= oder Titel-Uberschreitungen führt. (2) Falls eine Ausgabe zwar ihrem Gegenstande nach einem der zu bestimmten Ver- wendungszwecken ausgesetzten Kapitel des Staatshaushalts-Etats angehört, nicht aber auch gleichzeitig in dem Wortlaute der bei einem solchen Kapitel vorgesehenen Titel ihre Deckung findet, so hat außeretatmäßige Verrechnung bei einem solchenfalls zu bildenden außeretat- mäßigen persönlichen oder sächlichen Titel des betreffenden Etatkapitels zu erfolgen. (3) Bei solchen Kapiteln, bei denen Titel mit der Aufschrift „verschiedene Einnahmen“ oder „verschiedene andere Einnahmen“ oder „verschiedene andere sächliche Ausgaben“ gebildet sind, ist die außeretatmäßige Verschreibung von Einnahmen oder von sächlichen Ausgaben, die ihrem Gegenstande nach den betreffenden Kapiteln zuzuteilen sind, aus- geschlossen. 820. Zu 822. (1) Trifft das zuständige Ministerium oder die Generaldirektion der Sammlungen für Kunst und Wissenschaft eine Anordnung nach Maßgabe von § 22 Satz 2, so sind Ein-