8 26. Zu 829. Fällt der äußerste Termin des Bücherabschlusses auf einen Sonn- oder Festtag, so ist spätestens am vorhergehenden Werktage abzuschließen. Unter Festtagen sind nur staatlich anerkannte Feiertage zu verstehen. 827. Zu § 32 (2). Soweit falsch verrechnete Einnahmen oder Ausgaben nach dem Abschlusse der Kassen- bücher ausgeglichen werden müssen, hat dieser Ausgleich in der nächsten noch nicht ab- geschlossenen Staatshaushaltsrechnung einzutreten. Sind jedoch übertragbare Ausgabe- mittel beteiligt, so ist die Ausgleichung nur vorzunehmen, soweit übertragbare Beträge vorhanden sind. Dresden, am 18. Januar 1905. Finanzministerium. Dr. Rüger. Naumann.