— 23 — Nr. 12. Verordnung, die Erteilung von Auskunft über die Veranlagung zur Staatseinkommensteuer an die Vorstände der idraelitischen Religionsgemeinden betreffend; vom 7. März 1905. 8 1. Auf Ansuchen der Vorstände der im Königreich Sachsen bestehenden israelitischen Religionsgemeinden haben die Gemeindebehörden als Ortsbehörden der Staatsstener- verwaltung über die staatliche Einkommensteuerveranlagung derjenigen Israeliten, die im Gemeindebezirke ihre Staatseinkommensteuer zu entrichten haben, nach Maßgabe der folgenden Grundsätze Auskunft zu erteilen. 8 2. Die Vorstände haben in ihrem Gesuche diejenigen Personen nach Namen und Wohnung (Straße und Hausnummer oder Brandkatasternummer) zu bezeichnen, über deren Veranlagung zur Staatseinkommensteuer Auskunft gewünscht wird. 8 3. Die Gesuche sind alljährlich bis zum 1. April bei der Gemeindebehörde ein- zureichen. Die Auskunft ist bis zum 15. Mai in Form von Katasterauszügen gegen Erstattung der Auslagen (Schreibgebühren und Porto) zu erteilen. 8 4. Die Vorstände der israelitischen Religionsgemeinden sind verpflichtet, die ihnen mitgeteilten Katasterauszüge ausschließlich für die Zwecke der Kultussteuererhebung zu verwenden und streng geheim zu halten. · Die Strafvorschriften in 88 73 flg. des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 finden entsprechende Anwendung. Dresden, den 7. März 1905. Die Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts und der Finanzen. v. Seydewitz. Dr. Rüger. Kotte. 1905.