Straf- bestimmung. Aufsichts- führung der Ortspolizei- behörden. 88 26 bis 29: Schluß= und üÜbergangs- bestimmungen. — 44 — 824. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit nicht andere Strafbestimmungen, insbesondere § 367 Ziffer 6 des Strafgesetzbuches, Anwendung finden, je nach der Größe der Gefährdung und nach Beschaffenheit des Falles mit Geld- strafe bis zu 150 oder mit Haft geahndet. 8 25. Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, von Zeit zu Zeit durch Unter— suchungen sich davon zu überzeugen, ob den Vorschriften dieser Verordnung allenthalben nachgegangen wird. 8 26. Die Vorschriften über die Herstellung und den Verkehr mit Sprengstoffen sowie die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1882 über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum (R.-G.-Bl. S. 40 flg.) und der Sächsischen Ausführungsverordnung hierzu vom 4. November 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 254 flg.) werden durch diese Verordnung nicht berührt. Behördlichen Anordnungen und Vorschriften, die durch die Rücksicht auf den Verkehr auf öffentlichen Wegen geboten sind, ist neben den Bestimmungen dieser Verordnung nach- zugehen. Ebenso sind die im einzelnen Falle etwa einschlagenden baupolizeilichen Vorschriften zu beachten. 27. Die gegenwärtige Verordnung findet keine Anwendung a) auf die Betriebe der Heeresverwaltung und b) auf die Laboratorien öffentlicher Lehranstalten. 8 28. Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Städten mit Re- vidierter Städteordnung der Stadtrat, sonst die Amtshauptmannschaft. Ortspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Städten mit Repvidierter Städteordnung der Stadtrat, in mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister, in Landgemeinden der Gemeindevorstand, in selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher. 829. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1905 in Kraft. Zur Beseitigung der hiernach etwa bestehenden Mängel sind den Beteiligten von den Verwaltungsbehörden angemessene Fristen zu gewähren. Dresden, den 8. März 1905. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Papst.