— 56 — Voraus- 8 3. (1) Zur Anstellung als Vorstand einer Oberforstmeisterei oder als Direktor gea der Forsteinrichtungsanstalt ist erforderlich, daß der Anzustellende mehrere Jahre die als Oberforst= Stelle eines Revierverwalters bekleidet hat. meister, als. (2) Zur Anstellung als Revierverwalter ist erforderlich, daß der Anzustellende mehrere Forsteinrich= Jahre die Stelle eines etatmäßigen Forstassessors bekleidet hat. tungsanstalt und als Revier- verwalter. Hilfspersonal 4. Den Oberforstmeistereien und der Forsteinrichtungsanstalt werden in der er- der Oberforst= forderlichen Zahl wissenschaftlich gebildete Beamte und Hilfsarbeiter sowie Expeditions- unde bamte zugeteilt Forsteinrich- tungsanstalt. Hilfsbeamte 8 5. Den Revierverwaltungen werden die erforderlichen Hilfsbeamten, und zwar je der Revier- nach Bedarf Beamte mit wissenschaftlicher Vorbildung oder nur praktisch vorgebildete verwaltungen. Beamte zugeteilt. Forstkafsen- § 6. (1) Das Forstkassen= und Rechnungswesen wird, soweit letzteres nicht den s* Revierverwaltungen übertragen ist, von den Forstrentämtern verwaltet. (2) Der Vorstand eines Forstrentamtes führt, falls ihm nicht dieses Amt im Neben- amte übertragen ist, den Amtsnamen „Forstrentamtmann“. (3) Die Dienstbehörde des Forstrentamtes ist die Oberforstmeisterei. In Ansehung reiner Kassen= und Rechnungsgeschäfte sind die Forstrentämter dem Finanzministerium unmittelbar unterstellt. (4) Den Forstrentämtern werden die erforderlichen Expeditionsbeamten zugeteilt. Geschäfts- 8 7. Der Geschäftskreis und die Obliegenheiten der Oberforstmeistereien, der Revier- a0 enung. verwaltungen und der Forstrentämter werden durch eine Geschäftsordnung geregelt. Außer- anweisungen. dem erhalten die Oberforstmeister, der Direktor der Forsteinrichtungsanstalt, die Vorstände der Revierverwaltungen und der Forstrentämter sowie die Hilfsbeamten besondere Dienst- anweisungen. 2. Höherer Staatsforstdienst. Erfordernisse 8 . (1) Zur Anstellung im höheren Staatsforstdienste ist erforderlich: nstere im I. die sächsische Staatsangehörigkeit, welche, soweit nötig, durch einen Staatsangehörig- höheren keits-Ausweis der zuständigen Kreishauptmannschaft nachzuweisen ist (Verordnungen Staatsers. vom 31. Mai und 20. Dezember 1883, G.= u. V-Bl. 1883 S. 43 und 1884 S. 1):