— 69 — zu entnehmen, jedoch so zu stellen, daß aus der Beantwortung zugleich hervorgeht, ob der Examinand auch in der Wissenschaft sich weiter fortgebildet hat. 8 8. (1) Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und in eine mündliche. (2) Die schriftliche Prüfung besteht a) in der umfassenden, nötigenfalls mit Zeichnungen zu verbindenden Bearbeitung einer Aufgabe als Hausarbeit, welche mit Anwendung literarischer Hilfsmittel, jedoch ohne sonstige fremde Beihilfe zu fertigen ist und deren Umfang höchstens 120 halb— gebrochene Seiten mit je 25 Zeilen betragen darf; b) in der unter Aufsicht erfolgenden schriftlichen Beantwortung von Fragen aus sämtlichen Teilen der Forstwissenschaft, ohne alle Hilfsmittel oder nur mit solchen, die von der Kommission ausdrücklich gestattet werden. (3) Die mündliche Prüfung zerfällt a) in die Prüfung im Walde und b) in die Prüfung im Zimmer. 8 9. (1) Die Prüfungskommission hat von Zeit zu Zeit eine Anzahl Aufgaben für die Hausarbeit (8 8 Absatz 2 unter a) aufzustellen. Dieselben werden hierauf einzeln in besonderen Umschlägen dem Geschäftsführer versiegelt zur Aufbewahrung übergeben. (2) Sobald dem Geschäftsführer von dem Finanzministerium die Gesuche sämtlicher zur nächsten Prüfung zugelassenen Examinanden zugefertigt worden sind (§ 6), hat er unter Zuziehung eines zweiten Mitgliedes der Kommission einen der versiegelten Umschläge zu öffnen. Jedem Examinanden ist hierauf eine Abschrift der Aufgabe mit der Bekanntmachung seiner Zulassung zuzusenden (8§ 6). (3) In der Zufertigungsschrift ist zur Einreichung der Hausarbeit eine Frist unter Verweisung auf die Folgen der Versäumnis (§ 10) zu bestimmen. Dabei ist dem Examinanden zu eröffnen, daß die einzureichende Arbeit eigenhändig von ihm geschrieben sein müsse und daß er unter dieselbe folgende Erklärung zu setzen habe: „Ich erkläre hierdurch, daß ich diese Arbeit (nebst den dazu gehörigen Zeich- nungen usw.) ohne alle fremde Beihilfe und nur mit Benutzung der angegebenen literarischen Hilfsmittel gefertigt habe." Auch ist er darauf hinzuweisen, daß er später diese Erklärung durch Abstattung des Hand- schlages an Eidesstatt zu bekräftigen haben werde. (4) Die in der nächstjährigen Prüfung unter Aufsicht schriftlich zu beantwortenden Fragen (§ 8 Absatz 2 unter b) werden von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission bereits am Schlusse der vorausgehenden Anstellungsprüfung beraten, festgestellt und ver- schlossen dem Geschäftsführer zur Aufbewahrung übergeben. Bei jeder Frage ist der für die Bearbeitung zugelassene Zeitraum anzugeben. Einteilung der Prüfung. Hausarbeit.