— 75 — 8 8. (11) Nach erfolgter Entschließung des Finanzministeriums und nach Rücksendung Lebrbriefe. des Protokolls und der Arbeiten, werden für diejenigen, welche die Prüfung bestanden haben, nach dem unter O beigefügten Muster Lehrbriefe ausgestellt, welche von den Prüfungskommissaren und dem Lehrherrn unterschriftlich zu vollziehen sind. (2) Von jedem ausgefertigten Lehrbriefe ist dem Finanzministerium eine Abschrift einzureichen. Muster zu einem Tehrbriefe. —S8 der Vorschriften über die Reviergehilfenprüfung. — Amtlicher TLehrbrief über eine bei der Königlich Sächsischen Staatsforstverwaltung verbrachte dreijährige Lehrzeit. Von den Unterzeichneten wird hierdurch bestätigt, daß N. J, geboren am bei der Verwaltung des Königlich Sächsischen Staatsforstrevieres veeennnn . ... bis mit . .... . . . . . .. in der Lehre gestanden und während dieses Zeitraumes usw. (folgt ein Zeugnis über Treue, Zuverlässigkeit und sonstiges Betragen). " Für seinen künftigen Beruf hat derselbe in dieser Lehrzeit sehr gute gute natürliche Fähigkeiten genügende —