— 76 — an den Tag gelegt, auch bei der Erlernung des Forst- und Jagdwesens und bei der Aus— führung der ihm übertragenen Arbeiten sehr guten guten Fleiß genügenden bewiesen. Die heute auf Grund von § 29 der Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend, vom 20. März 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 63) mit ihm über die erlangten Kenntnisse und die erworbene praktische Ausbildung angestellte Reviergehilfenprüfung hat er mit der Zensur sehr gut gut genügend bestanden. Zu dessen Beurkundung ist dieser Lehrbrief ausgefertigt worden. Oberforstmeisterei. . . . . . . . . . . ... (Datum.) (L. S.) JN. N. Oberforstmeister, 1 (L. S.) N. N. Oberförster, als Prüfungskommissare. (L. S.) N. N. Oberförster, N. N. Oberförster, als Lehrherr.