Zeit und Ort der Prüfung. Anmeldung zur Prüfung. Weiteres Verfahren. Zweck der Prüfung. — 78 — 8 4. Die Prüfung findet jährlich einmal im Monat Juli oder August in Dresden statt. 8§ 5. (1) Die Gesuche um Zulassung zu der Prüfung sind in der Zeit vom 1. bis 31. Mai vor der Prüfung an das Finanzministerium zu richten und im Dienstwege ein- zureichen. Später eingehende Gesuche können erst bei der folgenden Prüfung berücksichtigt werden. . (2) Dem Gesuche sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein bezirksärztliches Zeugnis, durch welches bescheinigt wird, daß der Untersuchte gegenwärtig frei von Gebrechen ist und einen gesunden Körper, insbesondere in Ansehung des Herzens und der Atmungsorgane, scharfe Augen, gutes Gehör sowie fehlerfreie Sprache besitzt: 2. die Geburtsurkunde; 3. ein Lebenslauf; 4. ein Führungszeugnis von denen, welche beim Militär gedient haben. (3) Der Dienstvorgesetzte hat das Gesuch mit einer den Vorschriften des § 31 in Verbindung mit § 18 der Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend, vom 20. März 1905,. entsprechenden Auslassung über den Reviergehilfen weiterzugeben. 8 6. (##) Beschließt das Finanzministerium die Zulassung zur Prüfung, so werden die Gesuche nebst den Unterlagen und den Personalakten des Reviergehilfen der Prüfungs- kommission unter der Adresse des Vorsitzenden (8 1) zugefertigt, worauf dieser das Weitere wegen der Prüfung zu besorgen, dem Reviergehilfen die Zulassung zur Prüfung bekannt zu machen und ihn zur Ablegung der Prüfung vorzuladen hat. (2) Versagt das Finanzministerium einem Reviergehilfen die Zulassung, so wird er hiervon im Dienstwege in Kenntnis gesetzt. 8 7. (1) Die Anstellungsprüfung für den niederen Staatsforstdienst soll nachweisen, daß sich der Reviergehilfe während der fünfjährigen Vorbereitungszeit für den praktischen Beruf weiter ausgebildet hat. (2) Die Aufgaben und Fragen sind daher aus denjenigen Gebieten der Forstwirtschaft, welche im Wirkungskreise des Hilfsbeamten liegen, möglichst vielseitig zu wählen, vorzugs- weise der Praxis zu entnehmen und so zu stellen, daß aus der Beantwortung hervorgeht, ob der Examinand sich in den forstlichen Haupt= und Hilfsfächern weiter fortgebildet hat und eine hinreichende praktische Beobachtungsgabe besitzt. (3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen: 1. die Fällung, die Holzaufbereitung sowie das Messen und Numerieren der Hölzer: 2. die Läuterung, Durchforstung und Schlagführung: