— 83 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 8. Stück vom Jahre 1905. Inhalt: Nr. 27. Verordnung, das Eisenbahnwesen Deutschlands betr. S. 83. — Nr. 28. Bekannt- machung, die Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten betr. S. 142. — Nr. 29. Verordnung, einige Abänderungen in der Begrenzung und in der Bezeichnung von Bestandteilen der Landtagswahlkreise betr. S. 144. Nr. 27. Verordnung, das Eisenbahnwesen Deutschlands betreffend; vom 1. April 1905. Zur Ausführung der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. November 1904 (R.-G.-Bl. S. 387) erlassenen, mit dem 1. Mai 1905 in Kraft tretenden, nach- stehend unter O zur Nachachtung abgedruckten Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung werden folgende, ebenfalls am 1. Mai 1905 in Kraft tretende Bestimmungen getroffen: 8 1. Im Sinne von § 4 (1/ der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung (abgekürzte Bezeichnung: Betriebsordnung) ist im Königreiche Sachsen „Landesaufsichtsbehörde“ das Finanzministerium, „Aufsichtsbehörde“ die Generaldirektion der Staatseisenbahnen. 8 2. Neben den Bestimmungen in §§ 36 und 43 der Betriebsordnung ist auch den Vorschriften der Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, vom 5. September 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 121) insoweit nachzugehen, als sie auf Kessel der Eisenbahnlokomotiven anwendbar sind. § 3. (11 Welche Beamte, Bedienstete und Arbeiter nach der Organisation der Staatseisenbahnverwaltung im Königreiche Sachsen als Eisenbahnbetriebsbeamte im Sinne Ausgegeben zu Dresden, den 29. April 1905. 15