— 84 — von § 45 und als Eisenbahnpolizeibeamte im Sinne von § 74 der Betriebsordnung an- zusehen sind, bestimmt das Finanzministerium. (2) Die Bahnpolizeibeamten gehören zu den polizeilichen Vollstreckungsbeamten, die nach §§ 34 Ziffer 6, 85 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen nicht berufen werden sollen und daher in die nach § 36 dieses Gesetzes aufzustellenden Urlisten nicht mit aufzunehmen sind. 8 4. Soweit bisher auf den Vorplätzen einzelner Stationen der Verkehr der Reisenden und ihres Gepäcks durch die Ortspolizeibehörde überwacht worden ist, bewendet es hierbei auch in Zukunft. 8§ 5. (1) Im Interesse der Sicherheit des Betriebes auf Nebeneisenbahnen und des Straßenverkehrs haben die Führer von Dampfpflügen, Dampfstraßenwalzen, Dampfdresch- maschinen, Lokomobilen sowie überhaupt von allen solchen Fahrzeugen, die infolge ihrer Bauart oder ihrer Ladung ein ungewöhnliches Geräusch verursachen und dadurch dem Geschirrführer die rechtzeitige und zuverlässige Wahrnehmung der von den Zügen aus- gehenden Pfeifen= und Glockensignale erschweren, in angemessener Entfernung von un- bewachten Ubergängen der Nebeneisenbahnen kurze Zeit anzuhalten und die Fahrt über den Ubergang erst dann fortzusetzen, wenn keinerlei Anzeichen das Herannahen eines Zuges oder einer Lokomotive ankündigen. (2) Zuwiderhandlungen werden nach § 82 der Betriebsordnung bestraft. § 6. (1) § 1 Absatz 1 der Verordnung, die Bestrafung eisenbahnpolizeilicher Über- tretungen betreffend, vom 15. Oktober 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 251) erhält folgende Fassung: Die staatlichen Eisenbahn-Betriebsdirektionen sind als Bahnpolizeibehörden befugt, wegen bahnpolizeilicher Ubertretungen, insbesondere wegen der nach § 82 der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung mit Strafe bedrohten Zuwiderhand- lungen, soweit solche im Bereiche einer vom sächsischen Staate verwalteten Eisen- bahn vorkommen, Strafverfügungen gemäß § 1 des oben erwähnten Gesetzes) zu erlassen. (2) Hierdurch erledigt sich § 1 Absatz 3 der genannten Verordnung. 8 7. (1) Die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten und *) Gesetz, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 8. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 87 flg.).