□ Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. Hauptbahnen. Nebenbahnen. I. Allgemeines. * 1. Geltungsbereich. (1) Die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung (abgekürzte Bezeichnung: Betriebs- ordnung: B. O.) findet auf die Haupt= und Nebeneisenbahnen Anwendung. Die in der vollen Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten für Haupt= und Nebenbahnen, die auf der linken Hälfte einer Seite nur die auf der rechten Hälfte einer Seite nur für Hauptbahnen. für Nebenbahnen. (2) Für Schmalspurbahnen gelten die auf die Nebenbahnen anzuwendenden Be- stimmungen der Abschnitte II und III nur soweit dies besonders bemerkt ist. Im übrigen sind die allgemeinen Vorschriften Üüber Bahnanlagen und Fahrzenge der Schmalspurbahnen von der Landesausfsichts- behörde zu erlassen. (3) Die Bestimmungen für Neubauten gelten auch für umfassendere Umbauten be- stehender Bahnanlagen. (4) Zur Einreihung einer Eisenbahn unter die Nebenbahnen ist die Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde und die Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts erforderlich. 82. Befristungen. (1) Fehlen auf einer Bahn einzelne der im folgenden vorgesehenen Einrichtungen, so können für ihre Aus= oder Durchführung von der Landesaussichtsbehörde mit Zu- stimmung des Reichs-Eisenbahnamts Fristen bewilligt werden.