Hauptbahnen. l Nebenbahnen. (2) Befristungen, die auf Grund der bisherigen Vorschriften bewilligt sind, behalten ihre Gültigkeit. 83. Ausnahmen. (1) Für die an der Grenze gelegenen, von ausländischen Bahnverwaltungen be- triebenen Strecken können Ausnahmen von der Landesaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts bewilligt werden. (2) Für Fahrzeuge, die nur in Neben- bahnzügen laufen, kann, auch wenn diese Züge streckenweise Hauptbahnen benutzen, die Landesaussichtsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen des Abschnitts III zulassen. (3) Im übrigen ist das Reichs- Eisenbahnamt ermächtigt, in Berücksichtigung be- sonderer Verhältnisse für einzelne Bahnstrecken, Stationen, Fahrzeuge, Züge oder Zug- gattungen auf Antrag der Landesaufsichtsbehörde Abweichungen zuzulassen. 84. Aufsichtsbehörden. (1) Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung Landesaufsichts— behörde und Aufsichtsbehörde zu verstehen sind, wird von der zuständigen obersten Landes— behörde bestimmt und dem Reichs-Eisenbahnamte mitgeteilt. (2) Für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen erfolgt diese Festsetzung und Mitteilung durch die zuständige oberste Reichsbehörde. 85. Ausführungsbestimmungen. Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahnamte mitzuteilen. II. Bahnanlagen. Begriffserklärungen. (u) Zu den Bahnanlagen gehören alle beim Bau einer Bahn vorkommenden An- lagen, einschließlich der Betriebseinrichtungen, aber ausschließlich der Fahrzeuge. Unter- schieden werden die Bahnanlagen der freien Strecke und der Stationen.