Hauptbahnen. l (5) Die Längsneigung auf freier Strecke darf in der Regel 25% 0 (1 k 40) nicht überschreiten. 899 Nebenbahnen. 40 %0 (1.25) (6) Die Anwendung einer stärkeren Neigung als 12,5 %%0 (1 4 80) 40%% (1: 25) bedarf der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde und der Zustimmung des Reichs— Eisenbahnamts. () Das Neigungsverhältnis von Bahnhofgleisen darf, abgesehen von Rangiergleisen, nicht mehr als 2,5% 0 (1: 400) betragen, jedoch dürfen Ausweichgleise in die stärkere Neigung der freien Strecke eingreifen. (8) Steigt von zwei in entgegengesetztem Sinne und stärker als 5% 0 (1:200) ge- neigten, aneinanderstoßenden Strecken die eine mehr als 10 m an, so ist eine min- destens 500 m lange, höchstens 3 % ge- neigte Zwischenstrecke einzuschalten. In die Länge von 500 m dürfen die Tangenten der Ausrundungsbogen (810 0) eingerechnet werden. Ausnahmen können von der Landesaufsichts- behörde zugelassen werden. 88. Breite des Bahnkörpers und Höhenlage der Bahnkrone. (1) Der Bahnkörper muß so breit sein, daß der Schnitt der Böschung mit einer durch Schienenunterkante des nächsten Gleises gelegten Geraden mindestens 2 m von Gleis- mitte entfernt ist. (2) Bei Neubauten ist, abgesehen von eingedeichten Strecken, die Schienenunter- kante mindestens Otsm über den höchsten Wasserstand zu legen.