— 90 — Hauptbahnen. Nebenbahnen. § 9. Spurweite. (0) Die Spurweite der Vollspurbahnen beträgt im geraden Gleis 1,135 m. (2) Die Spurweite der Schmalspur- bahnen beträgt im geraden Gleis 1,00 oder 0,75 W. (3) In Krümmungen mit einem Halbmesser von weniger als 500 mrist die Spur- weite zu vergrößern. Die Vergrößerung darf 30 mm 35 mm nicht übersteigen. (4) Als Folge des Betriebs sind Verengerungen der vorgeschriebenen Spurweiten bis zu 3 mm, Erweiterungen bis zu 10 mm zulässig, niemals aber darf das Maß von 1465 m 1,420 m überschritten werden. 10. Gleislage. (1) Die winkelrecht gegenüberliegenden Punkte der Schienenoberkanten müssen in geraden Strecken, mit Ausnahme der Uberhöhungsrampen'c, gleich hoch liegen. (2) Die Uberhöhung des äußeren Stranges gekrümmter Gleise muß auf eine mög- lichst große Länge, mindestens aber auf das 300 fache ihres Betrags auslaufen. (3) Neigungswechsel in durchgehenden Hauptgleisen sind nach einem Kreisbogen von mindestens 5000 m Halbmesser 2000 m Halbmesser auszurunden. Bei Neigungswechseln in und vor Stationen kann bis auf 2000 mherabgegangen werden. * 11. Umgrenzung des lichten Raumes. u) An den durchgehenden Hauptgleisen und den sonstigen Ein= und Ausfahrgleisen Anlage E von Personenzügen ( 54%) ist ein lichter Raum mindestens nach der in Aulage A links, an allen übrigen Gleisen nach der in Anlage A rechts mit ausgezogenen Linien