— 91 — Hauptbahnen. Nebenbahnen. gezeichneten Umgrenzung offen zu halten. Dabei ist in Krümmungen auf die Spur— erweiterung und die Gleisüberhöhung Rücksicht zu nehmen. (2) Außerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes (#1) sind bei Neubauten beim Neubau von Bahnen, die für die Beförderung von Militärzügen in Betracht kommen, an den durchgehenden Hauptgleisen und den sonstigen Ein= und Ausfahrgleisen von Per- sonenzügen in einer Höhe von 1,00 bis 3,05 m, an allen übrigen Gleisen in einer Höhe von 1,12 bis 3,05 m über Schienenoberkante noch seitliche, in Anlage A mit gestrichelten Linien angegebene Spielräume freizuhalten. Ihre Breite beträgt: a) auf der freien Strecke: bei Kunstbauten mindestens O,m, im übrigen mindestens 0,5 m; b) innerhalb der Stationen: mindestens 0,2 m. (s) Für Zahnstangenbahnen wird die Umgrenzung nach (1) zwischen den Schienen nach der in Anlage Aq punktiert gezeichneten Linie in einer Breite von 0,5 m und einer Höhe von 50 mm eingeschränkt. (4) Der Abstand von 150 mm (Anlage A) zwischen Schieneninnenkante und festen Gegenständen, die außerhalb des Gleises bis zu 50 mm über Schienenoberkante hervor- ragen, kann auf 135 mm eingeschränkt werden, wenn der Gegenstand mit der Fahr- schiene fest verbunden ist. (5) Der Abstand von 67 mm (Anlage A) zwischen Schieneninnenkante und festen Gegenständen innerhalb des Gleises kann gegen die Mitte von Zwangschienen bei Wegübergängen mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde bis auf 45 mm, bei Weichen und Kreuzungen bis auf 41 mm eingeschränkt werden. In gekrümmten Gleisen tritt zu den Maßen von 67, 45 und 41 mm das Maß der Spurerweiterung. (6) Die Tiefe von 38 mm des freien Raumes neben der Schieneninnenkante (Anlage A) muß bei stärkster Abnutzung der Schienen voll vorhanden sein. (7) Tore von Lokomotiv= und Wagenschuppen müssen mindestens 3,35 m im Lichten weit sein. Bei Neubauten ist die Lichtweite mit mindestens 3,so m zu bemessen. 1905. 16